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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 8 K 1174/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 44 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1
UStG § 1 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 10 Abs. 4
UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 8. Senat

durch

Richter am Finanzgericht als Einzelrichter

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21.10.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Vorsteuern auf bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in voller Höhe abziehen kann.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der wegen der Förderung wissenschaftlicher Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist. Gemäß den Anlagen zu seiner am 27.08.2004 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2002 erzielte er neben Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen in Höhe von 504.975,20 EUR, die er als umsatzsteuerfrei behandelte und seinem "ideellen Bereich" zuordnete, mit 7% umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus einem Zweckbetrieb (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz 2002 - UStG -) in Höhe von 199.510,44 EUR und mit 16% umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Höhe von 31.084,84 EUR. Dementsprechend ordnete er von den verbuchten Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt 36.179,60 EUR Beträge in Höhe von 13.101,31 EUR direkt und weitere 12.054,96 EUR anteilig dem nichtunternehmerischen Bereich zu und behandelte sie als nicht abziehbar.

Bereits vor Eingang der Umsatzsteuererklärung hatte der Beklagte am 20.08.2004 einen unter dem 07.09.2004 ausgefertigten Schätzungsbescheid über Umsatzsteuer 2002 abschließend gezeichnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 08.10.2004 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Mit Prüfungsbericht vom 20.12.2007 wurde ein Teil der erklärten mit 7% umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus dem Zweckbetrieb umgegliedert in mit 16% umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dementsprechend änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 mit Bescheid vom 05.03.2008, wobei er versehentlich die geschätzten Vorsteuerbeträge aus dem Bescheid vom 07.09.2004 übernahm. Der Bescheid vom 05.03.2008 wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Nachdem der Kläger ohne weitere Begründung seinen Einspruch aufrechterhielt, setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2008 die Umsatzsteuer 2002 auf 11.781,03 EUR herab, weil er statt der geschätzten Vorsteuern die vom Kläger erklärten Vorsteuern berücksichtigte, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Am 01.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

Die Klage richte sich gegen die Ermittlung der Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung 2002.

Eine angekündigte nähere Begründung des Klagebegehrens ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 05.03.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2008 dahingehend zu ändern, dass auch die bisher als nicht abziehbar behandelte Vorsteuer berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers angefallenen Vorsteuerbeträge trotz der hier fehlenden Unternehmereigenschaft abzugsfähig sein sollten.

Mit Beschluss vom 31.08.2009 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2009 ist für den Kläger niemand erschienen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit Zustellungsurkunde am 10.09.2009 unter Hinweis darauf geladen worden, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet nach § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21.10.2009 trotzdem der Kläger in diesem Termin nicht vertreten war.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO).

Unternehmer im Sinne der sowohl für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der Leistungen gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt oder erbringen will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06. Mai 1983 V R 45/88, BStBl II 1993, 564 m.w.N. und EuGH-Urteile vom 08. Juni 2000, C-396/98 und C-400/98, BStBl II 2003, 446 und 452). Denn § 2 Abs. 1 UStG enthält die Legaldefinition des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verwendeten Tatbestandsmerkmals "Unternehmer". Die letztgenannte Vorschrift wiederum ist gekennzeichnet durch den Leistungsaustausch ("Lieferungen und sonstige Leistungen" "gegen Entgelt"). Die Bestimmung des Steuergegenstandes ist wegen des systematischen Zusammenhanges beider Vorschriften bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH in BStBl II 1993, 564).

Vor diesem Hintergrund können auch juristische Personen neben ihrem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts einen nichtunternehmerischen Bereich haben, in dem sie keine Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringen. So liegt es, wenn eine Personenvereinigung zur Erreichung des Gemeinschaftszwecks tätig wird, ohne Sonderbelange eines Mitgliedes gegen Sonderentgelt wahrzunehmen. Entscheidend ist, dass sie dabei allenfalls durch Mitgliedsbeiträge oder echte Zuschüsse finanziert wird, die keine Leistungsentgelte sind, mithin nicht als Gegenleistung für das Tätigwerden der Personenvereinigung angesehen werden können (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: April 2006, § 2 Rz. 189 f. m.w.N.).

Hat der Kläger nach diesen Grundsätzen entsprechend seiner Umsatzsteuererklärung und den Feststellungen des Beklagten bei der Außenprüfung einen nichtunternehmerischen sog. "ideellen Bereich", kommt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ein Abzug der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für diesen Bereich ausgeführt worden sind, als Vorsteuer nicht in Betracht.

Anders als die vom Kläger verbuchten Vorsteuerbeträge in Höhe von 13.101,31 EUR, die direkt dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, können zwar bezogene Lieferungen, die sowohl im unternehmerischen als auch im nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden, insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn die Verwendung im unternehmerischen Bereich mindestens 10 v.H. beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG; vgl. Wagner in Sölch/Ringlepp, UStG, Stand: September 2005, § 15 Rz. 246 m.w.N.). In diesem Fall kann die Vorsteuer aus der Lieferung nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abgezogen werden. Die Verwendung des Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke ist dann aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar; Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen auf diese Verwendung entfallenden Kosten für den Gegenstand (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Im Streitfall hat der Kläger indessen keine von seiner Umsatzsteuererklärung 2002 abweichende Zuordnungsentscheidung hinsichtlich bestimmter im Streitjahr bezogener Gegenstände, die sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden, getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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