Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 1 K 284/02
Rechtsgebiete: AO, InsO


Vorschriften:

AO § 191 Abs. 1 S. 1
AO § 69
InsO § 22 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für die nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (LSt) haftet.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (nachfolgend: GmbH), für die er am 12. September 2001 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragte. Mit Beschluss vom 13. September 2001 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt ... zum Gutachter und zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Insolvenzordnung (InsO) zu erlassen. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestimmte das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter anderem wie folgt:

"Der vorläufige Verwalter soll das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Verwaltung und Verwahrung nehmen, er soll Außenstände einziehen und sie, eingehende Gelder und vorhandene Barguthaben, auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen."

Bis August 2002 hatte die GmbH die Löhne und Gehälter in voller Höhe an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die LSt-Anmeldung für August 2001 war beim Finanzamt, das eine Einzugsermächtigung für sämtliche Steuerforderungen hatte, am 7. September 2001 eingegangen. Am 19. September 2001 veranlasste der vorläufige Insolvenzverwalter eine Sperrung des Kontos. Der Bankeinzug des Finanzamts vom 19. September 2001 ging daher zu Protest. Am 1. November 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Mit Haftungsbescheid vom 2. April 2002 nahm das Finanzamt den Kläger für nicht abgeführte LSt, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag der GmbH für den Monat August gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO) in Anspruch.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren (auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 10. Juli 2002 wird verwiesen) erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger - ähnlich wie bereits im Vorverfahren - vor:

Bei Fälligkeit der Löhne und Gehälter für August 2001 am 31. August 2001 habe er nicht gewusst, dass er am 12. September 2001 einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen müsste. Zuvor hätten zwischen der Alleingesellschafterin der GmbH aussichtsreiche Übernahmeverhandlungen stattgefunden. Die GmbH habe entweder fortgeführt oder vom Verhandlungspartner übernommen werden sollen. Die Gespräche seien bereits derart konkret gewesen, dass dem Übernahmeinteressenten sämtliche relevanten Geschäfts- und Bilanzunterlagen der GmbH vorgelegen hätten. Die Firma ... habe die Gespräche am 10. September 2001 überraschend abgebrochen, weil die beabsichtigte Finanzierung über deren Hausbank gescheitert sei. Er, der Kläger, habe deshalb am 12. September 2001 einen Insolvenzantrag gestellt. Wegen der ihm vom Insolvenzgericht auferlegten Verfügungsbeschränkungen sei es ihm danach nicht mehr möglich gewesen, die zwei Tage zuvor fällig gewordene und angemeldete LSt zu bezahlen. Am 10. September 2001 seien auf dem Konto der GmbH genügend Gelder vorhanden gewesen, um die LSt-Schuld zu begleichen. Am 19. September 2001, als das Finanzamt von seiner Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht habe, seien auf dem Konto 13.892,16 DM gewesen. Den vorläufigen Insolvenzverwalter habe er auf die noch nicht getilgte LSt für August hingewiesen. Dieser habe ihm versichert, sich darum zu kümmern, habe ihm dann aber mit Rücksicht auf den Zustimmungsvorbehalt untersagt, weitere Verfügungen zu Lasten der GmbH vorzunehmen. Im Übrigen wäre er, der Kläger, im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz ohnehin gehindert gewesen, Zahlungen zu Lasten der GmbH auszuführen. Ihm sei keine grob fahrlässige Pflichtverletzung wegen Nichtabführung der LSt vorzuwerfen.

Zum Beweis seines Vorbringens hat der Kläger ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13. Juni 2005 vorgelegt, auf das verwiesen wird.

Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid des Finanzamts vom 2. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2002 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor:

Der Kläger könne sich weder darauf berufen, dass ihm durch das Insolvenzgericht Verfügungsbeschränkungen auferlegt worden seien, noch, dass ihm der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Kontensperrung die Möglichkeit genommen habe, die für den Monat August 2001 angemeldete LSt an das Finanzamt abzuführen. Bei dem bestellten Insolvenzverwalter habe es sich um einen so genannten schwachen Verwalter gehandelt, da das Amtsgericht dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt habe. Der Kläger sei somit als Geschäftsführer der GmbH weiterhin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet gewesen, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Zu diesen Pflichten habe auch die Abführung der für den Monat August 2001 angemeldeten LSt gehört. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger als Geschäftsführer verantwortlich gewesen. Auch der vom Kläger zur Begründung angeführte § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz ändere nichts an seiner Zahlungsverpflichtung, da die Abführung von angemeldeten LSt zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers gehöre. Gerade diese Ausnahme ist in § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbH-Gesetz geregelt. Der Kläger habe im Hinblick auf die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft nicht auf den noch ungewissen Ausgang der Übernahmeverhandlungen vertrauen dürfen. Er wäre verpflichtet gewesen, die Zustimmung zur Begleichung der LSt-Rückstände für den Monat August 2001 von dem vorläufigen Insolvenzverwalter einzuholen. Andernfalls hätte er die Pflicht gehabt, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen. Durch sein Vertrauen auf den Ausgang der Verhandlungen und die Tatsache, dass er sein Geschäftsführeramt nicht niedergelegt habe, habe der Kläger seine Pflichten als ordentlicher Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig verletzt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Finanzamtsakten verwiesen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzamt hat ihn zu Recht als Haftender für die nichtabgeführte LSt in Anspruch genommen.

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Schuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte als alleiniger Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO i.V.m. § 35 GmbH-Gesetz). Hierzu gehörte auch die Erfüllung der Pflichten, die der GmbH als Arbeitgeberin beim LSt-Abzug oblagen. Den Kläger traf daher gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums dem Finanzamt die Summe der in diesem Zeitraum einzubehaltenden LSt in einer Steuererklärung anzugeben und die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene LSt an das Finanzamt abzuführen. Seiner Pflicht, für die Abführung der für den Monat August 2001 geschuldeten LSt an das Finanzamt zu sorgen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Dies war grob pflichtwidrig. Für den hierfür eingetretenen Schaden haftet der Kläger daher gemäß § 69 AO. Seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entgegen. Denn im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner. Der Schuldner wird nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. Dezember 2004, VII B 145/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 665 m.w.N.).

Im Streitfall scheidet eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers nicht deshalb aus, weil er auf dem Konto der GmbH noch Gelder belassen hatte, die möglicherweise zur Tilgung der LSt-Schulden hätten verwandt werden können, wenn nicht der vorläufige Insolvenzverwalter dies untersagt hätte. Entscheidend ist vorliegend, dass der Kläger die am 10. September 2001 fällige LSt für August nicht fristgemäß an das Finanzamt abgeführt hat. Er ist - soweit erkennbar - fast gar nicht tätig geworden. Zu Unrecht beruft er sich hierfür auf die Einzugsermächtigung des Finanzamts, denn nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen am 10. September 2001 hatte sich für die GmbH eine veränderte Situation ergeben. Als Geschäftsführer musste dem Kläger klar sein, dass er nicht mehr sicher sein konnte, dass das Finanzamt zum üblichen Bankabbuchungszeitpunkt tatsächlich noch zu seinem Geld kommen würde. Er musste mit Verfügungsbeschränkungen durch das Gericht oder den vorläufigen Insolvenzverwalter rechnen, so dass besondere Eile geboten war. Dies gilt umso mehr, als er selbst im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz von der rechtlichen Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit ausging. Aus diesem Grunde hätte der Kläger noch vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder zumindest unmittelbar danach dafür Sorge tragen müssen, dass die LSt tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurden. Das wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, ohne dass dem Hinderungsgründe entgegengestanden hätten. Unzureichend war es, lediglich Gelder auf dem Konto der GmbH zu belassen. Bei dieser Sachlage war ursächlich für die Nichtentrichtung der LSt und den eingetretenen Schaden nicht die verweigerte Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eine aus § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz folgende Beschränkung der Befugnisse des Klägers, sondern seine Untätigkeit. Im Übrigen hätten sich aus § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz ohnehin keine Entschuldigungsgründe für den Kläger ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1998, VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Damit hat der Kläger die gebotene Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande war, in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Das Finanzamt hat ihm daher zu Recht den Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten gemacht und ihn als Haftenden in Anspruch genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe, die die Zulassung der Revision zum BFH rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

Anmerkung

Revision zugelassen durch BFH Beschluss VII B 224/05 vom 10. 4. 2006 6 (n. v.)

Revision eingelegt (BFH VII R 19/06)

Ende der Entscheidung

Zurück