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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 1 K 303/01
Rechtsgebiete: GG, EStG, SGB V


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 b
SGB V § 44
SGB V § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Krankengeld als Lohnersatzleistungen in Höhe von 11.685 DM zu Recht nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen wurde.

Der Kläger bezog vom 13. April bis zum 14. Juli 1999 in Höhe von insgesamt brutto 13.685 DM von der AOK Krankengeld auf Basis des § 44 SGB V.

In dem ESt-Bescheid für 1999 vom 05. Januar 2001 berücksichtigte das Finanzamt Leistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 11.685 DM bei der Berechnung des Steuersatzes und setzte die ESt auf ... DM fest. Im Verlauf des vor dem Gericht anhängigen Klageverfahrens ist am 02. März 2005 aus hier nicht streiterheblichen Gründen ein geänderter ESt-Bescheid für 1999 ergangen.

Seinen hiergegen eingelegten Einspruch vom 16. Januar 2001 begründete der Kläger damit, dass Krankengeld gemäß § 32 b Abs. 1 EStG nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sei, wenn es sich um vergleichbare Lohnersatzleistungen nach den Sozialgesetzbüchern handele. Er sei aber als Unternehmer freiwillig krankenversichert und zahle seine Beiträge selbst. Entsprechend seien die gezahlten Beiträge dann auch nur in beschränkter Form als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Erstattungen aufgrund solcher Versicherungen führten nicht zu Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Weiterhin begründete der Kläger seinen Einspruch damit, dass die (freiwillige) Wahl einer (gesetzlichen oder privaten) Versicherung nicht entscheidend dafür sein könne, mit den gezahlten Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt zu unterliegen. Hätte er eine andere Gesellschaft gewählt, wäre es nicht zu einer entsprechenden Bescheinigung und einer entsprechenden Berücksichtigung gekommen. Krankenversicherungsgesellschaften, die nur Privatpersonen versicherten, kämen gar nicht auf die Idee, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen. Abschn. 185 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) gebe keinen Hinweis, warum Zahlungen an die AOK für eine freiwillige Krankenversicherung von einem Gewerbetreibenden anders beurteilt werden sollen als Zahlungen z.B. an die Signal-Versicherung.

Das Finanzamt erläuterte dem Kläger seine Rechtsauffassung mit Schreiben vom 26. März 2001 und 30. August 2001. Es führte aus, das Krankengeld, welches nach dem V., VI. oder VII. Sozialgesetzbuch gezahlt werde, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG unterliege. Die AOK habe eine korrekte Bescheinigung erstellt. Das Krankengeld sei als Lohnersatzleistung der Besteuerung zu unterwerfen. Der Hinweis auf R 185 Abs. 1 der EStR ändere nichts daran, denn dort werde indessen ausgeführt, dass Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt unterlägen, als sie freiwillig Versicherten gewährt würden. Schließlich wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2001 als unbegründet zurück.

Seine hiergegen fristgerecht erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: § 44 Abs. 3 SGB V regele, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsgeldes bei Arbeitsunfähigkeit sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richte. Arbeitsrechtliche Vorschriften könnten für einen selbstständigen Unternehmer nicht in Frage kommen. Allein aus diesem Grunde unterliege die Zahlung des Krankengeldes nicht dem Progressionsvorbehalt. Es verstoße im Übrigen gegen die Regeln der Gleichbehandlung, wenn Zahlungen der AOK an einen freiwillig Krankenversicherten anders beurteilt würden als Zahlungen einer privaten Krankenversicherung. Im Übrigen wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Auf die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2001, 13. November 2001, 28. Dezember 2001, 16. Dezember 2004 und 23. März 2005 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den geänderten ESt-Bescheid vom 02. März 2005 dahingehend zu ändern, dass die Leistungen der Krankenversicherung in Höhe von 11.685 DM bei der Berechnung der ESt nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und verweist darüber hinaus auf das Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 09. September 1996, Az. VI B 86/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 22. Dort werde festgestellt, dass gegen den Progressionsvorbehalt auf Krankengeld auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn es von einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen bezogen worden sei.

Beigezogen und Gegenstand des Rechtsstreits sind ein Bd. ESt-Akten Bd. 3 ab 1999 des beklagten Finanzamtes.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene ESt-Bescheid für 1999 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG ist auf Krankengeld, welches ein Steuerpflichtiger nach dem fünften, sechsten oder siebten Sozialgesetzbuch bezogen hat, ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Danach unterliegt das nach diesen Vorschriften gezahlte Krankengeld als steuerfreie Sozialleistung dem Progressionsvorbehalt.

Diese Voraussetzungen treffen im Falle des Klägers zu: Der Kläger bezog im Streitjahr von der AOK Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V. Das vom Kläger bezogene Krankengeld war in die Berechnung der Einkommensteuer in der vom FA vorgenommenen Art und Weise einzubeziehen. Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es tritt an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsentgelts (vgl. Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Aufl., Tz. 5.12, Seite 311). Krankengeld erhalten (pflicht- oder freiwillig) Versicherte, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Der Senat folgt dem Kläger nicht bei seiner Argumentation, ein Bezug von Krankengeld nach § 44 SGB V komme nicht in Betracht, da sich nach dessen Abs. 3 der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richte, auf ihn solche Vorschriften aber keine Anwendung finden könnten. Aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt sich, dass die Satzung der Krankenkasse für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließt oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann (vgl. Erlenkämper/Fichte a.a.O., Seite 310). Daraus wird deutlich, dass auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 und 2 SGB V Anspruch auf Krankengeld haben. Der Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Hier greift der vom Kläger angeführte Abs. 3 des § 44 SGB V ein: Erhält ein Versicherter trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt, ruht sein gegenüber der Krankenversicherung bestehender Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nach Maßgabe des § 49 SGB V. Nach § 44 Abs. 3 SGB V ist die Frage, ob der Versicherte gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit hat, nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Dass die Verweisung des § 44 Abs. 3 SGB V im Falle des Klägers keine Anwendung finden kann, ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger als (freiwillig) Versicherter gem. § 44 Abs. 1 SGB V Krankengeld bezogen hat.

Das Gericht sieht auch keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 GG.. Der Gesetzgeber ist gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Mit Entscheidung vom 3. Mai 1995 (Az. 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes verletzt wird. Insbesondere verstoße die Einführung des Progressionsvorbehaltes auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil lediglich einzelne Lohnersatzleistungen einbezogen würden. Es wird festgestellt, dass der Steuergesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen habe und es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers sei zu entscheiden, welche Sachverhalte er als gleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG werten wolle. Wolle er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann sei der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, als die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, beispielsweise finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruhten (vgl. BVerfGE a.a.O.). Der BFH hat mit Beschluss vom 9. September 1996 (Az. VI B 86/96, BFH/NV 1997, 22) entschieden, dass es angesichts der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld außer Zweifel stehe, dass auch der Progressionsvorbehalt auf das Krankengeld, welches ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Selbstständiger erhalten habe, verfassungskonform sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Dezember 1996, 2 BvR 2111/96). Der zitierten Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es mag zutreffen, dass der Kläger, hätte er von einer privaten Krankenversicherung Krankengeld bezogen, mit seinem zu versteuernden Einkommen einem anderen, geringeren Steuersatz unterworfen worden wäre. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Kläger, gleich ob pflicht- oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, Leistungen bezogen hat, die zwar steuerfrei, gleichwohl vom Gesetzgeber aber als solche die Leistungsfähigkeit des Klägers erhöhend erfasst worden sind. Die abschließende Aufzählung der erfassten Leistungen in § 32 b EStG ist entsprechend der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht verfassungswidrig. Vorliegend hat sich der Kläger von mehreren möglichen für eine Gestaltung entschieden, die mit einkommensteuerlichen Folgen verknüpft ist. Allein, dass dem Kläger auch eine andere Möglichkeit eröffnet war, die er jedoch nicht gewählt hat, lässt die steuerliche Behandlung der gewählten Gestaltung nicht verfassungswidrig erscheinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe zur Revisionszulassung bestanden nicht (§ 115 Abs. 2 FGO).

Revision zugelassen durch BFH Beschluss XI B 96/05 vom 21. 2. 2006 (n. v.)

Ende der Entscheidung

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