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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 V 378/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 152 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 767
ZPO § 769
Für einen Antrag des Finanzamtes auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 155 FGO i.V.m. 767, 769, ZPO fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis solange der Vollstreckungsgläubiger keinen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 152 Abs. 1 FGO gestellt hat.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

2 V 378/07

Einstweilige Anordnung (vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung)

In dem Verfahren

...

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 05. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.

Mit Urteil vom 13. Juni 2007 wurde der Antragsteller im Verfahren 2 K 95/06 zur Tragung der Kosten verurteilt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an den Antragsgegner zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 1.994,56 EUR nebst Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem 18. Juni 2007 fest. Bereits am 16./17. November 2006 und nochmals am 9. Juli 2007 hat der Antragsgegner zu 2. seinen künftigen Anspruch bzw. seinen Anspruch in Höhe von 1.994,56 EUR gegen den Antragsteller auf Erstattung der Anwaltskosten an die Antragsgegner zu 2. abgetreten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 erklärte der Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) als Vertreter des Antragsgegners zu 2.) hinsichtlich der Kosten in Höhe von 1.994,56 EUR zuzüglich 16,43 EUR Zinsen - insgesamt 2.010,99 EUR - die Aufrechnung nach § 387 BGB mit Haftungsschulden des Antragsgegners zu 2.), fällig am 2. Juli 2007.

Die Antragsgegner zu 1.) haben in ihren Schreiben vom 13. und 27. Juli 2007 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung geäußert.

Die Antragsgegner zu 1.) beantragten am 14. August 2007 hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Titelumschreibung zu ihren Gunsten. Diesem Antrag folgte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Entscheidung vom 19. November 2007.

Mit Schreiben vom 23. November 2007 haben die Antragsgegner zu 1.) den Antragsteller zur Begleichung der Kosten bis zum 30. November 2007 aufgefordert.

Am 4. Dezember 2007 hat der Antragsteller auch gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) gemäß § 406 BGB die Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs mit Haftungsschulden erklärt.

Mit der am 11. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage begehrt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Kostenbeschlüssen vom 2. Juli 2007 und 19. November 2007 für unzulässig zu erklären. Dieses Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 2 K 377/07 geführt. Gleichzeitig sucht der Antragsteller um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) nach. Zur Begründung führt er Folgendes aus:

Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag sei gegeben. In seinem Urteil vom 2. April 1987 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1987, 789) habe der BFH ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Finanzamts für eine Vollstreckungsabwehrklage selbst nach Rücknahme des vom Kostengläubiger beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und Einstellung des Antragsverfahrens erhalten bleibe, da der Vollstreckungsantrag nicht fristgebunden sei und auch nach seiner Rücknahme erneut gestellt werden könne. Zwar müsse in dem Verfahren nach §§ 151, 152 Finanzgerichtsordnung (FGO) - im Unterschied zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO - stets das Finanzgericht als Vollstreckungsgericht tätig werden. Dieser Unterschied besage aber nichts darüber, ob und wie lange die Zwangsvollstreckung aus dem Titel drohe und folglich ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Vollstreckungsabwehrklage gegeben sei. Mit diesem Urteil habe der BFH klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Finanzamts für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht davon abhänge, ob bereits ein Antrag auf Vollstreckung nach § 152 FGO gestellt worden sei. Vorliegend sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegeben, da das Finanzamt wegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Juli 2007 und der Titeländerung vom 19. November 2007 mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegner rechnen müsse. Die drohende Zwangsvollstreckung und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage würden erst dann entfallen, wenn der Gläubiger den Titel an den Schuldner herausgebe (BFH-Urteil vom 2. April 1987, a.a.O.).

Die geltend gemachte Kostenforderung sei durch die Aufrechnungen vom 24. Juli 2007 und 4. Dezember 2007 erloschen (§ 226 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- i.V.m. §§ 389, 406 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei das Finanzamt berechtigt, gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen. Die am 24. Juli 2007 abgegebene Aufrechnungserklärung stelle eine wirksame Willenserklärung im Sinne des § 388 BGB dar. Die Tatsache, dass eine Aufrechnungslage gegeben sei, dürfte unstreitig sein. Die Aufrechnung bewirke nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken würden, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber standen. Dabei sei nicht auf die Festsetzung oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs bzw. eines Steuererstattungsanspruchs abzustellen, sondern auf dessen abstrakte materiell-rechtliche Entstehung (BFH-Urteil vom 3. Mai 1991, BFH/NV 1992, 77). Materiell-rechtlich würden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bereits mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen; auf die Kenntnis des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen über Grund und Höhe der abstrakt entstandenen Ansprüche komme es nicht an. Ein Haftungsanspruch des Finanzamts entstehe, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt seien; es bedürfe hierzu nicht des Erlasses eines Haftungsbescheids. Die Haftungsansprüche des Finanzamts gegen den Antragsgegner zu 2.) seien bereits im Jahr 2000 entstanden. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht habe im Urteil vom 13. Juni 2007 entschieden, dass das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Antragsgegner zu 2.) die Voraussetzungen für eine Inhaftungnahme für die nicht abgeführte Lohnsteuer pp. Januar bis August 2000 erfüllt habe. Die seitens der Antragsgegner zu 1.) vorgelegten Abtretungserklärungen vom 17. November 2006 und 9. Juli 2007 könnten keinen Anspruch der Antragsgegner zu 1.) auf Auszahlung der festgesetzten Kosten begründen; denn dieser Anspruch sei durch die am 4. Dezember 2007 abgegebene Aufrechnungserklärung des Finanzamts, in der gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) als Neugläubiger die Kosten mit dem gegen den Antragsgegner zu 2.) als Zendenten bestehenden Haftungsanspruch aufgerechnet worden seien, erloschen. Gemäß § 406 BGB könne der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden sei. Das Finanzamt dürfe also mit seiner vor Kenntnis der Abtretung erworbenen Gegenforderung auch gegenüber dem Steuerberater oder Rechtsanwalt als Neugläubiger aufrechnen; denn der durch eine Abtretung eingetretene Verlust der Gegenseitigkeit sei nicht relevant, wenn die Gegenseitigkeit nach § 226 Abs. 2 AO i.V.m. § 406 BGB als fortbestehend angesehen werden müsse. Die Ausnahmetatbestände, die nach § 406 Halbsatz 2 BGB die Aufrechnung hindern könnten, seien vorliegend nicht gegeben.

Die Aufrechnung durch das Finanzamt verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei die Aufrechnung mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen auch dann zulässig, wenn der Kostenerstattungsanspruch gerade aus dem finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des später zur Aufrechnung gestellten verbleibenden Steueranspruchs resultiere (BFH-Urteil vom 7. August 2007, BFH/NV 2008, 300 m.w.N.).

Der Antragsteller beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. Juli 2007 und 19. November 2007 bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage (2 K 377/07) einzustellen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner erwidern wie folgt:

Der Antragsteller übersehe, dass es einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2007 zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, da lediglich zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. November 2007 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei. Nach der Titelumschreibung könne es auch nur noch den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. November 2007 geben. Der Antragsgegner zu 2.) sei schon nicht passivlegitimiert. Der Antragsteller hätte sich aussuchen müssen, wen er verklagen wolle. Fehlerhaft gehe er davon aus, dass er sicherheitshalber beide Antragsgegner in Anspruch nehmen könne. Die daraus resultierenden rechtlichen Folgen würden zu seinen Lasten gehen. Die von dem Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen, beide Antragsgegner verklagen zu können, seien weder von der Rechtsprechung noch vom Inhalt der Zitatsstelle gedeckt. Nach dem ZPO-Kommentar von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rn. 40 zu § 767 ZPO, sei eine Klage unter Umständen gegen den neuen und alten Gläubiger notwendig, wenn beider Verhalten hierzu Anlass gebe und keine klare Situation vorliege. Eine solche unklare Situation sei vorliegend nicht gegeben. Mit der Titelumschreibung durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19. November 2007 sei nach der Abtretung klargestellt worden, dass der Titel nicht mehr auf den Antragsgegner zu 2.), sondern auf die Antragsgegner zu 1.) laute. Sie seien einzig und allein passivlegitimiert und nicht der Antragsgegner zu 2.). Hinzu komme noch der Umstand, dass der Antragsgegner zu 2.) zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsteller die Zahlung der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten zu erstattenden Kosten an sich verlangt habe. Dies behaupte nicht einmal der Antragsteller. In den von dem Antragsteller eingereichten Schreiben der Antragsgegner zu 1.) vom 13. Juli, 27. Juli und 23. November 2007 werde jedes Mal wegen der erfolgten Abtretung des Anspruchs die Zahlung an die Antragsgegner zu 1.) gefordert. Umso mehr hätte der Antragsteller lediglich die Antragsgegner zu 1.) gemäß § 767 ZPO und nicht den Antragsgegner zu 2.) in Anspruch nehmen können. Insoweit werde auch auf die Kommentierung in Zöller (Kommentar zur ZPO, § 767 Rn. 9) verwiesen, wonach derjenige zu verklagen sei, dem die Klausel erteilt worden sei oder der die Zwangsvollstreckung im eigenen Namen betreibe. Dies sei nicht der Antragsgegner zu 2.) gewesen. Außerdem sei gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs der Vollstreckungsgläubiger im Sinne der ZPO und FGO, d.h. Passivlegitimierte, derjenige, auf den der Titel laute, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden solle, weshalb gegen ihn die Vollstreckungsgegenklage zu richten sei. Im Übrigen fehle es für die Vollstreckungsabwehrklage an der notwendigen Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Antragsgegner zu 1.) hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne hier nicht auf die als Anlage 5 eingereichte Zahlungsaufforderung vom 30. November 2007 abgestellt werden. Der Grund hierfür liege darin, dass bis zum Schreiben des Antragstellers vom 4. Dezember 2007 dieser gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) keine Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs mit Haftungsschulden erklärt habe. Dies sei erstmals mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2007 erfolgt. Nachvollziehbarerweise sei deshalb der Antragsgegner nach der Titelumschreibung zuvor mit Schreiben vom 30. November 2007 nochmals zur Zahlung an die Antragsgegner zu 1.) aufgefordert worden. Dieser Zahlungsaufforderung sei der Antragsgegner bekanntlich nicht nachgekommen, sondern habe mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 die Aufrechnung mit den Haftungsschulden gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) als neuen Gläubigern des Kostenerstattungsanspruchs erklärt. Die Antragsgegner zu 1.) hätten nach der erstmaligen Aufrechnungserklärung weder den Antragsteller nochmals zur Zahlung aufgefordert noch einen Antrag auf Vollstreckung der Geldforderungen gemäß § 152 FGO gestellt. Das Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 767 ZPO liege deshalb nicht vor. Vor Klageerhebung gemäß § 767 ZPO hätte der Antragsteller einen Antrag der Antragsgegner zu 1.) nach § 152 FGO auf Einleitung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht abwarten müssen. Dies habe er nicht getan. Auch aus diesem Grund fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gemäß § 767 ZPO. Die Antragsgegner zu 1.) hätten dem Antragsteller auch keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben, da zwischen der erstmaligen Aufrechnungserklärung gemäß § 406 BGB mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 und der Klagerhebung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 nur drei Tage gelegen hätten. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung des Antragstellers gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis übersehe der Antragsteller, dass sämtliche zitierten Urteile Sachverhalte betreffen würden, in denen das Finanzamt mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder nach einem teilweisen Obsiegen mit dem verbleibenden Haftungsanspruch aufgerechnet habe. Nur aus diesem Grund habe der BFH die Aufrechnung nicht als treuwidrig angesehen. Im vorliegenden Fall sei es aber so, dass der Antragsgegner zu 2.) im Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht obsiegt habe und der Antragsgegner unterlegen gewesen sei. In einem solchen Fall verstoße die vorgenommene Aufrechnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass der Antragsgegner im Rechtsstreit unterliege und gegenüber dem daraus folgenden Kostenerstattungsanspruch mit einer Forderung aufrechnen könne, deren Haftungstatbestand bereits Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, den der Antragsteller verloren habe. Ein solcher Fall sei vergleichbar, indem im Wege der Vollstreckungsabwehrklage mit Aufrechnung des zuerst eingeklagten materiellen Anspruchs nach Klagerücknahme versucht werde, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. In einem solchen Fall könne keine Vollstreckungsabwehr gemäß § 767 ZPO gewährt werden.

Darüber hinaus stünden dem Antragsteller überhaupt keine Forderungen zu, mit denen im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO die Aufrechnung hätte erklärt werden können. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 29. Juni 2007 würden nicht bestehen, da dieser rechtswidrig und somit aufzuheben sei. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller bis heute nicht entschieden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (2 K 377/07) sowie die Gerichtsakte des Klageverfahrens 2 K 95/06 Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Hat der Antragsteller - wie vorliegend im Klageverfahren 2 K 377/07 - gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß §§ 151 Abs. 1 FGO, 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 769 ZPO auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung statthaft (BFH-Beschlüsse vom 22. August 1995, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 916; vom 11. Mai 1993 in BFH/NV 1994, 218).

Der danach grundsätzliche statthafte Antrag konnte nach der erfolgten Titelumschreibung aber nicht mehr gegen den Antragsgegner zu 2.) gerichtet werden. Nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs kann das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007, BFH/NV 2007, 1144). Im Falle einer Titelumschreibung muss sich die Vollstreckungsabwehrklage und folgerichtig auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen denjenigen richten, für den die Klausel umgeschrieben wurde (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, § 767 Rdnr. 40; Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 767 Rdnr. 9; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 1989, BStBl II 1990, 352). Der Antragsgegner zu 2.) ist somit nicht passiv legitimiert.

Im Übrigen fehlt für den Antrag das Rechtsschutzinteresse. Allerdings wird für das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren einhellig die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an einer Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist, solange die Vollstreckung allgemein droht. Es kommt nicht darauf an, ob eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht, sondern nur darauf, ob der Gläubiger überhaupt schon und noch vollstrecken kann. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt grundsätzlich selbst dann vor, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel verzichtet hat oder wenn die Parteien sich einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, solange nur der Vollstreckungsgläubiger noch über den Vollstreckungstitel verfügt (Hartmann a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.; Herget a.a.O., Rdnr. 8). Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass sich der BFH dieser Auffassung auch für das finanzgerichtliche Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach den §§ 151 Abs. 1, 152 FGO angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 02. April 1987, BFH/NV 1987, 789). Danach bestehen keine verfahrensrechtlichen Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nach § 767 ZPO im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und in einem streitigen Verfahren nach der FGO rechtfertigen könnten. Zwar müsse in dem Verfahren nach den §§ 151, 152 FGO stets das Finanzgericht als Vollstreckungsgericht tätig werden, in dem es auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckungsverfügung - nach vorheriger Ankündigung an den Schuldner - erlasse, die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen bestimme und die zuständigen Stellen um deren Vornahme ersuche, während bei der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, soweit sie durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werde, der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers an diesen genüge. Dieser Unterschied besage aber nichts darüber, ob und wie lange die Zwangsvollstreckung aus dem Titel drohe und folglich ein Rechsschutzbedürfnis des Schuldners für die Vollstreckungsabwehrklage gegeben sei. Ferner könne auch das Finanzgericht als Vollstreckungsgericht in dem von ihm zu bestimmenden Verfahren als zuständige Stelle für den Fall der Sachpfändung den Gerichtsvollzieher einsetzen, während andererseits sonstige Vollstreckungsmaßnahmen auch in den Fällen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO den (Vollstreckungs-) Gerichten zugewiesen seien (vgl. § 753 Abs. 1 ZPO). Schließlich enthalte auch die ZPO in § 882 a für die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts eine wie in § 152 FGO ähnliche Regelung. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen habe, sei dieser auf Antrag des Gläubigers ebenfalls vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen. Es sei beiden Vollstreckungsverfahren gemeinsam, dass die Zwangsvollstreckung nicht von Amts wegen erfolge und dass der Gläubiger durch sein Recht, Anträge zu stellen und zurückzunehmen, Herr des Verfahrens bleibe (BFH-Urteil vom 02. April 1987 a.a.O.). Der Senat lässt offen, ob er dieser Rechtsprechung des BFH im Fall einer Vollstreckunsgegenklage folgen könnte. Jedenfalls aber im vorliegenden Fall eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sieht der Senat das Rechtsschutzbedürfnis als nicht gegeben an. Eine sofortige Vollstreckung aus dem Titel gegen die öffentliche Hand ist ausgeschlossen. Denn gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 FGO hat das Gericht vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde aufzufordern, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Es verbleibt bei der Vollstreckung aus Titeln gemäß § 151 Abs. 2 FGO gegen die öffentliche Hand für diese also genügend Zeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu stellen, wenn und soweit der Gläubiger bei Gericht gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu verfügen (Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.1992 in EFG 1993, 329; Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, § 152 Tz. 5).

Der Antrag war somit als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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