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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 3 KO 69/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1
Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in Kindergeldsachen (hier Abzweigung des Kindergeldes) kann unter Berücksichtigung eines einfachen Jahresbetrages des geltend gemachten Kindergeldes erfolgen, wenn durch die Entscheidung im Eilverfahren das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

3 KO 69/07

Erinnerung

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 19. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 1. Juni 2007 wird dahingehend geändert, dass die von der Erinnerungsgegnerin (Antragsgegnerin) an die Erinnerungsführerin (Antragstellerin) zu erstattenden Kosten auf 277,03 EUR nebst Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 5. April 2007 festgesetzt werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin begehrt die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts in Höhe von 1.848,-- EUR.

Unter dem Az. 3 V 14/07 begehrte die Erinnerungsführerin vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Abzweigung von Kindergeld. Die Erinnerungsgegnerin entsprach dem Antragsbegehren mit Bescheid vom 13. März 2007, setzte für die Erinnerungsführerin ab Oktober 2006 Kindergeld in Höhe von monatlich 154,-- EUR fest und zahlte für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 insgesamt 924,-- EUR nach. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Erinnerungsgegnerin durch Beschluss vom 26. März 2007 auferlegt.

Ausgehend von einem Jahresbetrag des abzuzweigenden Kindergeldes in Höhe von 1.848,-- EUR setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 01. Juni 2007 die zu erstattenden Kosten auf 57,12 EUR fest. Dabei berechnete der Kostenbeamte den zu erstattenden Betrag unter Berücksichtigung eines Streitwerts in Höhe von 10% des Streitwerts in der Hauptsache, also 184,80 EUR.

Ihre Erinnerung begründet die Erinnerungsführerin damit, dass eine Reduzierung des Streitwerts dann ausgeschlossen sei, wenn mit dem einstweiligen Verfahren eine Erledigung der Hauptsache eintrete, ein solches Hauptsacheverfahren also entbehrlich werde. Führe das einstweilige Rechtsschutzverfahren einen endgültigen Zustand herbei, dann sei der Streitwert des Verfahrens auf den vollen Wert der Hauptsache festzusetzen. Das einstweilige Verfahren habe vorliegend zu einer Erledigung der Hauptsache geführt und einen endgültigen Zustand herbeigeführt. Der Streitwert sei auf den vollen Wert der Hauptsache und damit auf 1.848,-- EUR festzusetzen.

Der Erinnerung half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet (§ 149 Abs. 2 FGO). Die zu erstattenden Kosten waren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.848,-- EUR wie tenoriert festzusetzen. Der Senat folgt der Berechnung der Erinnerungsführerin vom 4. April 2007, auf welche verwiesen wird.

Maßgebend für die Höhe des anzunehmenden Streitwertes ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin. Bezogen auf die begehrte Abzweigung des Kindergeldes war hierbei in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 GKG der einfache Jahresbetrag des geltend gemachten Kindergeldes anzusetzen. Zwar ist wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur 10% des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Indes kann es von Bedeutung sein, inwieweit durch die Entscheidung im Eilverfahren das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen würde (vgl. Gräber-Ruban, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rdnr. 35 "Einstweilige Anordnungen"). Hiervon ist im Streitfall auszugehen, weshalb das Gericht den vollen Ansatz des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens für gerechtfertigt hält.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Gräber-Stapperfend, FGO, a.a.O., § 149 Rd. 18 m.w.N.). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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