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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 4 K 103/03
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

4 K 103/03

Umsatzsteuer 2004

In dem Rechtsstreit ...

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 12. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Trauerredner. Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) streitig.

Der Kläger ist als selbstständiger Trauerredner tätig und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. organisiert. Mit seinen Auftraggebern schließt er einen formularmäßigen "Vertrag Trauerredner" ab. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise:

"... Nachdem Sie mit Ihrem Bestattungsinstitut die wesentlichen Dinge rund um einen Todesfall besprochen haben, werden Sie in den Tagen bis zur Trauerfeier noch manches erledigen wollen. Dazu gehört besonders die Vorbereitung der Trauerfeier. ... Ich komme zu Ihnen für ein Gespräch, in dem alles gesagt werden darf, was dieser Mensch, um den Sie trauern, für Sie bedeutet hat - mit allem, was beglückend oder vielleicht auch mühevoll war und nicht öffentlich angesprochen werden soll. Fotografien, Erinnerungen an besondere Lebenswenden, vielleicht ein Lebenslauf, sogar Zeitungsberichte oder Internetseiten und ganz besonders Ihre Erzählungen können mir ein Bild des Verstorbenen verdeutlichen, so wie ich es öffentlich ansprechen könnte. Vielleicht haben Sie auch ganz persönliche Vorstellungen für weitere Inhalte der Trauerfeier, für eine religiöse oder besondere weltanschauliche Ausrichtung der Ansprache. Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Auswahl von Zitaten, Gedichten, Sinnsprüchen und der Trauermusik. Ihre etwaigen Wünsche zum Ablauf teile ich dem Bestattungsinstitut mit und leite dem Musiker Ihre musikalischen Anliegen weiter. Auf der Basis dieser gemeinsamen Vorbereitung erarbeite ich nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen eine individuelle, auf Ihren Verstorbenen zugeschnittene schriftlich abgefasste Trauerrede, die Ihnen und der Öffentlichkeit, vor Ihren Trauergästen, das Leben des Verstorbenen noch einmal mit Achtung und Wertschätzung zu Gehör bringen wird. Gegebenenfalls beendet eine kurze Ansprache am offenen Grab die Trauerfeier. Das Manuskript der Traueransprache halte ich für Sie bereit. Ferner können Sie Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier anfertigen (lassen). Es ist möglich, die Ansprache auf Englisch oder in Plattdeutscher Sprache zu halten. Für Gehörlose kann zusätzlich ein Gebärdendolmetscher verpflichtet werden.

Sie vereinbaren mit mir folgendes Honorar:

Trauerfeier im Stadtgebiet ... pauschal, inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer - 240,00 EUR ... Das Honorar wird mit der schriftlichen Ausarbeitung (Manuskript) der Traueransprache ohne Abzüge fällig. ..."

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Trauerberater steuerpflichtige Umsätze, die er in monatlichen Voranmeldungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz erklärte. In der Jahressteuererklärung gab er Umsätze in Höhe von ... EUR zum allgemeinen und in Höhe von .... EUR zum ermäßigten Steuersatz an. Zur Begründung führte er aus, er übe eine selbstständige Tätigkeit als Trauerredner aus. Die Einkünfte, die daraus erzielt würden, seien umsatzsteuerrechtlich als urheberrechtlich geschützte Werke mit dem ermäßigten Steuersatz zu behandeln.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer (USt) für 2004 auf ... EUR fest und unterwarf die Umsätze aus der Tätigkeit als Trauerredner sowohl dem allgemeinen als auch dem ermäßigten Steuersatz.

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch wegen der Doppelerfassung und beantragte, die streitigen Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Zur Begründung führte er aus, er sei auch Schriftsteller und bereite die Herausgabe seiner Reden bereits seit einigen Jahren vor. Wegen des Materialumfanges und der Komplexität des Stoffes habe die Arbeit noch nicht abgeschlossen werden können. Die Herausgabe der Erstauflage sei für Ende 2006 geplant. Insofern seien die Vorabveröffentlichungen in Form der jeweiligen Trauerreden als dem Autorenschutzrecht unterliegend anzusehen und entsprechend zu erfassen. Insofern werde auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen (Az. B 3 KR 9/05 R), in dem festgestellt worden sei, dass Trauerreden Kunst seien und somit per se umsatzsteuerrechtlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 half das Finanzamt dem Einspruch insoweit ab, als die Umsätze neben dem allgemeinen Steuersatz zusätzlich dem ermäßigten unterworfen worden waren, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG nicht anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich die Steuer auf 7% für Umsätze, die die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten zum Gegenstand haben würden, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben. Diese Steuerermäßigung sei in das UStG 1967 eingefügt worden, um die Umsätze von Urheberrechten den Umsätzen von Büchern, grafischen Erzeugnissen usw. gleichzustellen. Sie seien nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn Nutzungsrechte an Urheberrechten nur als unselbstständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung eingeräumt würden. Indiz dafür sei, wenn beispielsweise für die Nutzung von Urheberrechten kein besonderes Entgelt gezahlt würde. Dem Kläger sei insoweit zuzustimmen, dass die von ihm erstellten Reden persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Urhebergesetz seien und daher gemäß § 2 Abs. 1 Urhebergesetz Urheberrechtsschutz genießen würden. Dies habe das Bundessozialgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil, nach dem Trauerredner zwar nicht als Künstler jedoch als Publizisten anzusehen seien, bestätigt. Entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei aber nicht allein das Wesen des erstellten Werkes sondern vielmehr auch, ob den Leistungsempfängern ein Nutzungsrecht an den Werken eingeräumt werde. Die Einräumung eines Nutzungsrechtes werde in der Literatur verneint, wenn der Künstler selbst einen Vortrag oder eine Rede halte - jedenfalls dann, wenn die Rede nicht allgemein z.B. in einer Fachzeitschrift oder als Sonderdruck veröffentlicht werde. Dem Zuhörer werde zwar das Recht eingeräumt, eine Rede zu "konsumieren", nicht jedoch in körperlicher oder unkörperlicher Form z.B. durch Vervielfältigung und Verbreitung oder durch Wiedergabe durch Tonträger öffentlich wiederzugeben. Dies werde auch durch die Erklärung des Klägers deutlich, er beabsichtige die Herausgabe seiner Reden in Schriftform. Dadurch habe er klargestellt, selbst seine Werke verwerten und nicht den Hörern das Nutzungsrecht daran einräumen zu wollen. Die Vorbereitung der Herausgabe seiner Werke stelle aber noch keine begünstigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dar, denn das umsatzsteuerliche Entgelt habe der Kläger für die von ihm erbrachte Leistung erhalten, die darin bestanden habe, Trauerreden auszuarbeiten und zu halten. Damit habe er - anders als mit der von ihm beabsichtigten Übergabe seiner Manuskripte an einen Verlag zwecks Veröffentlichung - noch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Ergänzend zum Vorverfahren trägt er vor, dass Trauerredner steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Künstler bzw. Publizisten anzusehen seien. Die vom Kläger erstellten Trauerreden würden unter das Urhebergesetz fallen. Das Finanzamt übersehe den grundsätzlichen Wesenszug der Arbeit eines Trauerredners. Dessen Aufgabe sei es, im Auftrag der Hinterbliebenen durch die Erstellung eines individuellen und eigenschöpferischen Manuskriptes den Verstorbenen zu ehren, seinen Werdegang und sein Lebenswerk festzuhalten, sein Andenken zu wahren und seine öffentliche Anerkennung zu fördern. Im Mittelpunkt der Arbeit stehe das Manuskript, das den trauernden Hinterbliebenen überlassen werde. Damit werde den Hinterbliebenen auch das Recht auf Verwertung des Inhalts des Manuskriptes übertragen. Häufig würden Auszüge des Manuskriptes je nach beruflicher und gesellschaftlicher Stellung des Verstorbenen verwendet, um Nachrufe in beispielsweise Lokal-, Branchen- oder Firmenzeitungen zu verfassen. Ebenfalls werde dem Auftraggeber (den Hinterbliebenen) in diesem Zusammenhang das Recht an Ton- und Bildmitschnitten von Trauerfeiern übertragen. Dieser Urheberrechtsschutz und die Übertragung der Verwertungsmöglichkeit sei ebenso wie bei der Kirche für die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. einheitlich geregelt. Darüber hinaus würden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. in unregelmäßigen Abständen ausgewählte Redemanuskripte in Sonderdrucken veröffentlicht, so dass auch nach der herrschenden Literaturmeinung die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vorliegen würden. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Herstellung von Computerprogrammen ergebe sich nichts anderes. So habe der Bundesfinanzhof bereits in seinem Beschluss vom 13. März 1997 (Az. V B 120/96) darauf hingewiesen, dass zwischen der Herstellung eines Computerprogrammes als Hauptleistung und der Übertragung von Rechten an den schöpferischen Leistungen der Programmierer als Nebenleistung nicht unterschieden werden könne. Mit Hinweis auf die Behandlung von Autoren gelte auch für diese Leistungen der Grundsatz der einheitlichen Leistung. So führe der Bundesfinanzhof aus, dass, sofern der Werkvertrag auf die Herstellung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogrammes gerichtet sei, die damit verbundene Einräumung und Übertragung der Rechte nach dem Urhebergesetz auf den Auftraggeber wesentlicher Inhalt des geschuldeten Werkvertrages sei. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2004 (Az. V R 4/04) werde ausgeführt, dass die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt sei, wenn der Urheber dem Leistungsempfänger die in § 69 c Satz 1 Nr. 1-3 Urhebergesetz bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräume. Dabei sei das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wobei das Inverkehrbringen als das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Genau dies sei der Wesensinhalt der vereinbarten Trauerrede. Diese werde nicht nur von den Hinterbliebenen "konsumiert", sondern ganz im Gegenteil der Öffentlichkeit durch die Hinterbliebenen zugänglich gemacht. So seien Trauerfeiern grundsätzlich öffentliche Veranstaltungen, d.h. jedem werde es ermöglicht, den Verstorbenen angemessen zu ehren. Auch würden häufig Bestandteile der Trauerrede von den Hinterbliebenen für weitergehende Veröffentlichungen verwendet, um das Lebenswerk des Verstorbenen entsprechend zu würdigen. Diese Würdigung des Verstorbenen erfolge durch dessen Hinterbliebene aufgrund des eigenschöpferischen Werkes des Klägers. Schwerpunkt der Leistung des Trauerredners sei es, den Angehörigen die angemessene Würdigung des Verstorbenen zu ermöglichen. Dies geschehe durch Übertragung der Verwertungsrechte an dem von ihm individuell entwickelten Redewerk. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger ausgewählte Redemanuskripte als Sammelband selbst veröffentliche. Das Urheberrecht sei bei ihm verblieben. Lediglich die entsprechenden Nutzungsrechte würden an die Angehörigen übertragen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des USt-Bescheides für 2004 vom 9. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 die USt auf ... EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt trägt ergänzend zum Einspruchsverfahren vor, dass umsatzsteuerrechtlich die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht ausreiche, die erzielten Erlöse dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Weitere Voraussetzung sei die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben würden. Die Begriffe "Einräumung und Übertragung von Rechten" würden nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG die im Urhebergesetz zu § 31 für die Einräumung und § 34 für die Übertragung umschriebenen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verwendung von Urheberrechten bezeichnen (BFH, BStBl II 1987, 648, 651). Unter Einräumung sei die Gewährung eines Rechts zu verstehen, ein Werk auf bestimmte Art zu nutzen. Damit würde einer anderen Person ein Nutzungsrecht eingeräumt. § 4 Urhebergesetz sehe die Weitergabe dieses Nutzungsrechtes vor, das zuvor entsprechend § 31 Urhebergesetz dem Übertragenen eingeräumt worden sein müsse. Für das Eingreifen der Steuervergünstigung sei somit erforderlich, dass die nach dem Urhebergesetz vorgesehene Rechtseinräumung wesentlich den Charakter der Leistung bestimme. Indiz hierfür sei neben der vertraglichen Gestaltung unter anderem, ob für die Nutzung von Urheberrechten ein besonderes Entgelt berechnet bzw. gezahlt werde. Werde aufgrund eines Vertrages ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk erstellt und könne es vom Auftraggeber nur durch Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden, so bilde die entsprechende Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung. Soweit ein urheberrechtliches Nutzungs- und Verwertungsrecht nur als unwesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Gesamtleistung vereinbart werde oder nur eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung darstelle, teile es das Schicksal der umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigten Hauptleistung. Zwar möge es zutreffen, dass der Kläger den Auftraggebern (Hinterbliebenen) das Recht an Tonmitschnitten übertrage und dass auch ausgewählte Redemanuskripte in Sonderdrucken veröffentlicht oder auszugsweise für die Verfassung von Nachrufen verwendet würden. Dennoch stelle die Einräumung dieses Nutzungs- und Verwertungsrechtes nur eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar. Die Hauptleistung bestünde darin, die öffentliche Ehrung und Anerkennung des Verstorbenen gegenüber der Trauergemeinde im Rahmen der Trauerfeierlichkeiten durchzuführen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als Trauerredner fallen nicht unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Begünstigt ist danach die Einräumung und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte. Das Urheberrecht als solches hingegen ist grundsätzlich nicht übertragbar. Das Urheberrechtsgesetz schützt denjenigen, der ein Werk durch persönliche geistige Schöpfung geschaffen hat (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz). Zu den urheberrechtlich geschützten Rechten zählen in erster Linie die Rechte an den nach § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz geschützten Werken. Das sind unter anderem Sprachwerke wie Schriftwerke und Reden. Danach sind die vom Kläger verfassten Trauerreden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Die Leistung muss ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (vgl. Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rn. 310). Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein. Es reicht nicht aus, wenn die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur als Nebenfolge eingeräumt werden (vgl. BFH vom 17. Januar 2002, BFH/NV 2002,821; Sölch/Ringleb, a.a.O.). Für die Leistungsbestimmung ist auch bedeutsam, für welchen Teil der Leistung das vertraglich vereinbarte Leistungsentgelt im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. Sölch/Ringleb, a.a.O., m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestimmen die vom Kläger eingeräumten Befugnisse, Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier anfertigen zu lassen und auch die überlassene Abschrift der Trauerrede für weitergehende Veröffentlichungen zum Andenken an den Verstorbenen verwerten zu dürfen, nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Leistung. Das Gepräge der Leistung besteht - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - darin, die öffentliche Ehrung und Anerkennung des Verstorbenen gegenüber der Trauergemeinde im Rahmen der Trauerfeierlichkeiten durchzuführen. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers steht die Trauerfeier. Dies ergibt sich zum einen aus der im Vertragstext beschriebenen Tätigkeit des Klägers und zum anderen aus der Entgeltsvereinbarung. Aus dem im Vertragstext beschriebenen Inhalt des vorbereitenden Gespräches ergibt sich, dass dieses der Vorbereitung der Trauerfeier und des Inhalts über den Ablauf der Trauerfeier dienen soll. Im Mittelpunkt steht die vom Kläger als Trauerredner zu haltende Trauerrede im Rahmen der Trauerfeier. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Schwerpunkt seiner Leistung nicht darin, den Angehörigen die angemessene Würdigung des Verstorbenen unabhängig von der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten und der dort gehaltenen Rede zu ermöglichen. Der Einräumung der Verwertungsrechte aus der Rede nach Abschluss der Trauerfeierlichkeiten kommt kein selbstständiger Leistungscharakter zu. Dies wird insbesondere durch das vereinbarte pauschale Entgelt bestätigt.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, weil hinsichtlich dieser Rechtsproblematik weitere Verfahren auch in anderen Bundesländern bei den Finanzämtern anhängig sind.



Ende der Entscheidung

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