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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 4 K 86/03
Rechtsgebiete: UStG, RL 77/388/EWG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1
RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

4 K 86/03

Umsatzsteuer 1996

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 28. Oktober 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 14. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2003 wird aufgehoben.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verlustausgleichszahlung der Kommanditistin bei der Klägerin als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen Klägerin und Kommanditistin zu beurteilen ist.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft wurde 1996 gegründet. Mit ebenfalls gleichem datierenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, geschlossen zwischen der Stadt und der X GmbH & Co. KG, wurden aus dem ursprünglichen Eigenbetrieb "Hafen und Verkehrsbetriebe" die Betriebsteile "Städtische Eisenbahn" und "Handelshafen" mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1996 auf die Klägerin ausgegliedert. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist es, im öffentlichen Interesse Hafenanlagen und Umschlageinrichtungen sowie Eisenbahn und andere Transportmittel im Bereich des Hafens zur Verfügung zu halten und wirtschaftlich zu nutzen. Alleinige Komplementärin der Klägerin ist die X GmbH. Alleinige Kommanditistin ist die Stadt. Diese ist zugleich alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.

Der Eisenbahnbetrieb unterhält mehrere eigenständig konzessionierte Eisenbahnstrecken. Es handelt sich unter anderem um die Strecke Strecke ... (B) mit einer Länge von ca. 11 Transportkilometern. Die Gleiskörper sowie die entsprechenden eisenbahntechnischen Anlagen stehen im Eigentum der Klägerin und sind im Wege der vorstehend genannten Ausgliederung auf sie übergegangen.

Der Eisenbahnbetrieb gliedert sich in zwei Teilbereiche. Einmal handelt es sich um den Bereich Fahrweg. Der Fahrweg, bestehend aus dem eigentlichen Gleiskörper, dem dazu gehörigen Grund und Boden sowie den einzelnen eisenbahntechnischen Anlagen, wird als Transportweg für eigene oder fremde Gleisfahrzeuge genutzt. Die Eisenbahnstrecken werden gegen Entgelt fremden Nutzern, z.B. der Deutschen Bundesbahn oder Regionalbahnen, für Transportfahrten oder Schienenfahrzeugherstellern für Erprobungs- oder Überführungsfahrten überlassen.

Der zweite Teilbereich der Eisenbahn, der Betrieb, führt mit eigenen Schienenfahrzeugen und Personal Transport- und Rangiertätigkeiten gegen Entgelt für Dritte aus.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält unter § 4 folgende Vereinbarung:

"Nachschusspflicht

1. Die Kommanditistin ist verpflichtet, Verluste durch entsprechende Einlagen wie folgt auszugleichen:

a) Verluste, die der Gesellschaft aus dem Betrieb des Gesamtunternehmens bis zum Ablauf des 31.12.1997 entstehen sollten.

b) Verluste, die der Gesellschaft für die Zeit nach dem 31.12.1997 aus dem Betrieb der Eisenbahn für den Bereich Fahrweg entstehen, bis zu einer maximalen Höhe von DM ... .

2. Alle sonstigen Verluste der Eisenbahn im Bereich Fahrweg und im Bereich Betrieb werden mit den jeweiligen Ergebnissen des Handelshafens verrechnet."

In einer von der Stadt an das Innenministerium gerichteten Stellungnahme zur Umwandlung des Eigenbetriebes "Hafen- und Verkehrsbetriebe" in eine Kommanditgesellschaft führte die Stadt Folgendes aus:

"Die aus hafenwirtschaftlicher Sicht unattraktive Strecke B soll mit in die neue Gesellschaft eingegliedert werden, weil dies ein aus städtischer Interessenlage vernünftiger Weg ist, der bestehende Synergien nutzt und die Stadt von der Notwendigkeit zur Gründung einer Eisenbahnorganisation außerhalb der X GmbH & Co. Kommanditgesellschaft enthebt."

Den im Jahre 1996 entstandenen Verlust in Höhe von ... DM glich die Stadt aus.

Nach einer von der Beklagten für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Verlustausgleichszahlungen für den Bereich Fahrweg der Strecke "B" um steuerpflichtige Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches handele. Er schätzte die Verluste für diesen Bereich auf ... DM. Das Finanzamt folgte dem Prüfer, rechnete aus diesem Betrag die Umsatzsteuer heraus und erhöhte den Umsatz der Klägerin um ... DM. Der entsprechende Bescheid datiert vom 14. Juni 2002.

Den fristgemäß eingereichten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2003 mit folgender Begründung zurück:

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setze einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende müsse seine Leistung erkennbar und um der Gegenleistung willen erbringen. Die Leistung müsse auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefordert werden solle, seien demgegenüber kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Werde einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein Zuschuss gezahlt, sei für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft sei, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richte, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Danach sei zu beurteilen, ob die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustausches oder außerhalb eines Leistungsaustausches erfolgt seien.

Eine Leistung gegen Entgelt sei regelmäßig zu bejahen,

wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden,

wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt bestehe,

wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhalte, aufgrund dessen er als Leistungsempfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden könne,

wenn ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliege.

Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall ein Leistungsaustausch zu bejahen. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die Stadt die Übernahme des Verlustes aus dem Betrieb der Eisenbahn für den Bereich "Fahrweg" nicht allein deshalb zugesagt habe, um der Klägerin ganz allgemein ihre Tätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Verlustübernahme nur deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin durch die Übernahme der Strecke "B" die Stadt von der sich aufgrund des neu gefassten Allgemeinen Eisenbahngesetzes ergebenden Notwendigkeit freigestellt habe, für den Betrieb dieses Streckenbereichs eine eigene privatrechtliche Gesellschaft zu gründen. Dies ergebe sich aus der von der Stadt an das Innenministerium gerichteten Stellungnahme zur Umwandlung des Eigenbetriebes "Hafen- und Verkehrsbetriebe" in eine Kommanditgesellschaft.

Dieser Hinweis zeige deutlich, dass der Betrieb der Strecke B für die Klägerin betriebswirtschaftlich nicht erforderlich gewesen sei und lediglich im Interesse der Stadt in das Unternehmen übernommen worden sei. Mit der Übernahme einer im Kompetenzbereich der Stadt liegenden Aufgabe habe die Klägerin dieser gegenüber eine individualisierbare Leistung erbracht, die letztlich auch als Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts zu beurteilen sei. Dass die Übernahme des Streckenbereichs durch die Klägerin daneben auch dem Allgemeininteresse diene, schließe dabei die Steuerbarkeit der Leistungen nicht aus. Entscheidend sei, dass die Klägerin durch die Übernahme des Betriebes der Strecke B die Stadt von der Notwendigkeit der Gründung einer separaten Gesellschaft zum Betrieb dieser Strecke befreit und hierfür ein Entgelt in Form der Verlustübernahme erhalten habe. Die Klägerin habe keine Leistungen an die Allgemeinheit, sondern an die Stadt erbracht, indem sie in Erfüllung der mit ihr getroffenen Vereinbarung zusätzlich zu den hafenwirtschaftlich bedeutsamen Strecken gegen Entgelt auch den Betrieb der unattraktiven Strecke B übernahm. Die Zahlung zum Verlustausgleich sei vorrangig aufgrund der speziellen Interessen der Stadt erfolgt, so dass sie als unechter Zuschuss zu beurteilen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Soweit das Finanzamt behaupte, Grund für die Ausgliederung sei das mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene, neu gefasste Eisenbahngesetz gewesen, so wäre dies nicht richtig. Die Gründe für die Ausgliederung des Handelshafens und des Eisenbahnbetriebes seien vielfältig gewesen. Ein wesentlicher Grund sei gewesen, eine rechtlich selbstständige, wirtschaftlich schlagkräftige Einheit zu schaffen, die losgelöst vom Haushalt und von den Entscheidungsgremien der Stadt flexibel und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien am Markt agieren könne. Zudem habe der Haushalt der Stadt langfristig von der Verlustausgleichspflicht entbunden werden sollen. Die privatrechtliche Rechtsform habe darüber hinaus Flexibilität im Personalbereich gewährleisten sollen. Über die eingerichteten Gremien Aufsichtsrat und Beirat habe zudem die Möglichkeit geschaffen werden sollen, enger und effektiver mit anderen Hafenunternehmen und Wirtschaftsunternehmen in der Region zusammenzuarbeiten und Synergien zu nutzen. Dies ergebe sich unter anderem aus einer gutachterlichen Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Es sei zutreffend, dass der Eisenbahnbetrieb aufgrund des mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen, neu gefassten Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht mehr in der Rechtsform eines Eigenbetriebes hätte betrieben werden können. Insofern hätte hinsichtlich des Eisenbahnbetriebes separater Handlungsbedarf bestanden. Die Ausgliederung der Eisenbahn hätte allerdings ohne weiteres auf einen separaten privaten Rechtsträger erfolgen können. Dies sei jedoch wirtschaftlich und organisatorisch nicht gewünscht gewesen. Der Eisenbahnbetrieb sei seit jeher organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Hafenbetrieb verflochten gewesen. Auf den Flächen der Gesellschaft befänden sich diverse Eisenbahngleise, die nicht zu den vorstehend genannten Strecken der Eisenbahn gehörten. Auf diesen Eisenbahngleisen würden Güter, die von oder auf Schiffe verladen würden, transportiert. Diese Transport- und Rangiertätigkeiten seien seit jeher auch vom Eisenbahnbetrieb wahrgenommen worden. Der Eisenbahnbetrieb sei mit dem eigentlichen Kerngeschäft des Handelshafens verwoben. Insofern sei es wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll gewesen, die Eisenbahn nicht in eine separate Eisenbahngesellschaft, sondern gemeinsam mit dem Handelshafen in die X GmbH & Co. KG auszugliedern, da die Ausgliederung des Handelshafens aus den vorstehend genannten vielfachen Gründen ohnehin geboten und gewünscht gewesen sei. Daher sei die Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht der Grund für die Ausgliederung gewesen, sondern lediglich ein weiteres Argument, auch die Eisenbahn auf die Klägerin auszugliedern.

Bei der Verlustausgleichszahlung der Stadt für den Bereich Fahrweg des Betriebsteils der Eisenbahn handele es sich um einen nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag, der nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vorliegend fehle es an einer Leistung der Klägerin gegenüber der Stadt. Es fehle bereits an einer Zuwendung eines konkreten verkehrsfähigen Wirtschaftsgutes. Ein Leistungsgegenstand in Gestalt eines verkehrsfähigen Wirtschaftsgutes bzw. eines Gegenstandes des Wirtschaftsverkehrs sei Voraussetzung für die Annahme einer sonstigen Leistung. Die Ausgliederung selbst bzw. die Übernahme des Eisenbahnbetriebes im Zuge der Ausgliederung durch die Klägerin könne nicht als Leistung angesehen werden. Im Zuge der Ausgliederung habe die Klägerin keinen Leistungswillen entwickelt und keine Leistungshandlung vorgenommen. Aufgrund einer Entscheidung ihrer Gesellschafterin wurde im Zuge der Ausgliederung eine Ausstattung mit Vermögen vorgenommen. Zu diesem Vermögen gehöre aufgrund wirtschaftlicher Dispositionen der Gesellschafterin auch der Eisenbahnbetrieb. Die Klägerin habe nicht ihrer Kommanditistin etwas zugewandt, sondern ihr wurde etwas zugewandt, nämlich die Eisenbahn.

Auch in dem laufenden Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn könne keine Leistung im Sinne der vorstehenden Definition gegenüber der Stadt gesehen werden. In dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sei kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut bzw. kein Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs zu sehen. Mit dieser Tätigkeit wende die Klägerin ihrer Gesellschafterin nichts zu. Die Gesellschafterin habe keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteil dadurch, dass die Eisenbahn von der Klägerin betrieben werde. Soweit das Finanzamt argumentiere, die Stadt hätte die Eisenbahn auf eine andere Gesellschaft ausgliedern müssen, wenn nicht die Ausgliederung auf die Klägerin vorgenommen worden wäre, so sei hierin keine Leistung zu sehen, sondern eine Entscheidung im Zuge der Ausstattung der Klägerin mit Betriebsvermögen. Zum anderen sei kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil aufgrund dieser aus organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen vorgenommenen Entscheidung ersichtlich.

Die Klägerin habe nicht, wie das Finanzamt behauptet, die Stadt von der Notwendigkeit der Gründung einer separaten Gesellschaft befreit. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang überhaupt keine Entscheidung oder Handlung vorgenommen. Sie sei als aufnehmende Gesellschaft rein passiv und habe damit keinen Leistungswillen und keine Leistungshandlung vorgenommen. Vielmehr habe die Gesellschafterin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit entschieden, nicht einer neuen Gesellschaft, sondern eben der Klägerin die Eisenbahn zu übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der Zweck der Regelung des § 4 Ziff.1 a des Gesellschaftsvertrages der Ausgleich der zu erwartenden Anlaufverluste sein sollte.

Außerdem seien von der Eisenbahnstrecke B mehrere Betriebe und der ...hafen bedient worden.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 14. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2003 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordere eine umsatzsteuerliche Leistung gegen Entgelt nicht notwendig eine Zielgerichtetheit des Handelns der Klägerin in dem Sinne, dass die Übernahme des Betriebes der Strecke B um der zum Verlustausgleich zu leistenden Zahlungen der Kommanditisten willen erfolge. Ausreichend sei, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen Leistungen ausgetauscht würden und dass zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die notwendige Verknüpfung zwischen der Leistung der Klägerin (Betrieb der unrentablen Strecke B) einerseits und den Verlustausgleichszahlungen der Stadt andererseits liege nach Ansicht des Finanzamts durchaus vor. In der an das Innenministerium gerichteten Stellungnahme hieße es ausdrücklich, dass die Eingliederung der Strecke "B" aus städtischer Interessenlage vernünftig sei und dadurch die Stadt von der Notwendigkeit zur Gründung einer weiteren Eisenbahnorganisation enthoben werde. Die Stadt habe somit mit der Eingliederung der Strecke B zweifelsfrei eigene wirtschaftliche Interesse verfolgt und die Zahlungen an die Klägerin nicht lediglich zu deren Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen geleistet.

In der mündlichen Verhandlung trug der anwesende Prüfer des Finanzamtes ergänzend vor, dass man ihm während der mündlichen Prüfung versichert habe, dass der ...hafen nicht von dieser Eisenbahnlinie angefahren würde.

Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und vor der Beratung und Verkündung der Entscheidung rief der Klägervertreter bei Gericht an und teilte dem Vorsitzenden mit, dass er seinen Vortrag teilweise korrigieren müsse. Die Eisenbahnlinie B sei nicht an den ...hafen angeschlossen. Interessenten und Kunden für Güterbeförderungen auf dieser Strecke seien "K", "L", "M", "N" und O.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (jeweils eine Umsatzsteuer und eine Rechtsbehelfsakte sowie ein Arbeitsbogen des Prüfers) ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin wird durch den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 14. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2003 in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Hinsichtlich des von der Gesellschafterin geleisteten Verlustausgleiches ist es zwischen der Klägerin und ihrer Gesellschafterin nicht zu einem Leistungsaustausch gekommen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 1997 V R 11/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 169). Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH, BStBl II 1998, 169). Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 61/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 715).

Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG stimmt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) überein. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen identifizierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bildet (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Umsatz- und Verkehrsteuerrecht -UVR- 1998, 51). Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 1988 Rs. 102/86 - Apple und Pear Development Council, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1989, 452). Dem entspricht es, dass der EuGH einen Verband (das Hong-Kong Trade Development Council), der regelmäßig Unternehmern ausschließlich unentgeltlich Dienstleistungen erbrachte, nicht als Steuerpflichtigen ansah und damit konkludent entgeltliche Dienstleistungen des Verbandes an seine Geldgeber verneinte ( EuGH-Urteil vom 1. April 1982 Rs. 89/81 - Hong-Kong Trade Development Council, EuGH-Entscheidungen 1982, 1277). Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 1988 (a.a.O.) liegen keine Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die Förderung der Obsterzeugung obliegt, Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und der Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse ausübt und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten von den Erzeugern einen Pflichtbeitrag erhebt; nach Auffassung des EuGH setzt nämlich der Begriff "Dienstleistung gegen Entgelt "das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus, woran es fehlt, wenn die Aufgaben der Einrichtung die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betreffen und die einzelnen Erzeuger, von denen die Beiträge unabhängig davon eingezogen werden können, ob eine bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschafft, nur mittelbar von den Vorteilen profitieren, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen". Diese Rechtsprechung ist auch bei Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berücksichtigen (vgl. für staatliche Zuschüsse an Forschungseinrichtungen BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und für Zuschüsse einer Stadt an einen Verkehrsverein BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).

Bezogen auf die hier in Rede stehende Verlustübernahme bedeuten diese Rechtsgrundsätze, dass die Verlustausgleichszahlungen der Stadt nur dann als Entgelt in die Umsatzbesteuerung der Klägerin einbezogen werden kann, wenn sie im zuvor dargelegten Sinne Gegenleistung für eine Leistung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist (BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715, Umsatzsteuerrundschau -UR- 1997, 432; vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86; vom 28. Juli 1994 V R 27/92, BFH/NV 1995, 550, UR 1995, 68; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1993 V B 54/93, UVR 1994, 53). Dies ist der Fall, wenn aus den Vereinbarungen zwischen dem Zuschussgeber und dem Zuschussnehmer ersichtlich wird, dass der Zuschussnehmer einer vertraglichen Verpflichtung (insbesondere aus einem gegenseitigen Vertrag - BFH-Urteile, BStBl II 1989, 638; BStBl II 1988, 471; Fischer, UR 1989, 270) gegenüber dem Zuschussgeber nachkommt (BFH-Urteil BFH/NV 1995, 550). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Zuschüsse der öffentlichen Hand an private Unternehmer für die Übernahme der Erfüllung öffentlicher Aufgaben als steuerbare Gegenleistung (i. S. eines Entgelts gem. § 10 Abs. 1 UStG) beurteilt werden (BFH-Urteile vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/NV 1992, 200; vom 27. Juni 1996 V R 35/95, BFH/NV 1997, 155 - Personalgestellung -; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59; BFH/NV 1990, 398 - Wirtschaftsförderung -).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des einen Zuschuss empfangenden Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung in Form eines Zuschusses richtet, ist von den Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Zuschussgeber auszugehen. Danach ist ggf. unter Berücksichtigung von Indizien durch das Gericht zu beurteilen ( § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ob die Zuschusszahlung aus der maßgeblichen Sicht des Zuschussnehmers (Anm. in HFR 1989, 642) im Rahmen eines Leistungsaustauschs des Zuschussnehmers und des Zuschussgebers oder außerhalb eines Leistungsaustauschs erfolgt ist (BFH, BStBl II 1998, 169). Als Indiz dafür, ob der Zuschussnehmer eine Leistung um des Entgelts willen an den Zuschussgeber durchführt, ist u.a. der Zweck, den der Zuschussgeber mit der Zahlung verfolgt hat, zu berücksichtigen (BFH-Urteile BFH/NV 1996, 715; vom 8. März 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708; BStBl II 1989, 638; 280,BStBl II 1988, 471; Fischer, UR 1989, 270). Der Zuschussgeber erbringt eine beim Zuschussnehmer steuerbare Gegenleistung, wenn er für eine Leistung des Zuschussnehmers zahlt, also die Zuschusszahlung aufgrund eines eigenen Abgeltungswillens des Zuschussgebers erfolgt. Ein solcher Abgeltungswille fehlt beim Zuschussgeber, wenn er die geschäftliche Tätigkeit des Zuschussnehmers als solche fördern will. Hier stellt die Zahlung keine steuerbare Gegenleistung dar (vgl. den gegenstandslos gewordenen Vorbescheid des BFH vom 20. Dezember 1984 V R 103/75, UR 1985, 196).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die an die Klägerin gezahlte Verlustausgleichszahlung nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt worden. Die erforderliche Verknüpfung zwischen den Leistungen, die die Klägerin in Wahrnehmung ihres Gesellschaftszwecks erbracht hat, und den Zahlungen liegt nicht vor. Nach den Verhältnissen im Streitfall war aus der Sicht der Klägerin für ihre Leistungen eine Gegenleistung durch die Stadt nicht anstrebbar. Die Zahlungen erfolgten ersichtlich als leistungsunabhängige (BFH, BFH/NV 1990, 398) Subvention zur Verfolgung eines öffentlichen Zwecks, nämlich zur Wirtschaftsförderung. Der Zuschuss wurde aus der insoweit auch maßgeblichen Sicht der Stadt überwiegend im Interesse der Klägerin erbracht (vgl. UR 1985, 196), um sie wegen ihrer geschäftlichen Tätigkeit als solcher aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen zu unterstützen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BStBl II 1986, 723; BStBl II 1976, 105).

Dies ergibt sich aus nachfolgenden Darlegungen:

Die Klägerin hat als Verkehrsbetrieb entsprechend seinem Zweck, im öffentlichen Interesse Hafenanlagen und Umschlageinrichtungen sowie Eisenbahn und andere Transportmittel im Bereich des Hafens zur Verfügung zu halten, Umsätze i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt, denen eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs an verschiedene Leistungsempfänger zu Grunde liegen. Diese Umsätze haben im Wesentlichen zum Ziel, die Wirtschaftsbetriebe im Bereich der Stadt zu unterstützen. Im Übrigen dienen diese Leistungen der Klägerin den allgemeinen Interessen der Stadt und dem (wirtschaftlichen und ideellen) Wohl ihrer Bürgerschaft im Sinne einer Daseinsvorsorge. Ohne einen Ausgleich dieser zumindest in den Anfangsjahren zu erwartenden Unterdeckung wäre der Klägerin eine unternehmerische Tätigkeit i. S. von § 2 UStG unmöglich und demzufolge ihre aus Gründen der Förderung der Wirtschaft erforderliche Existenz am Markt ausgeschlossen gewesen. Die Zuschüsse sind daher in subventionsrechtlicher Hinsicht als sog. Erhaltungssubventionen zu beurteilen. Durch die ihnen zu Grunde liegende Verpflichtung zur Kostendeckung soll aus der Sicht der Stadt die Fortexistenz des Unternehmens der Klägerin gesichert werden.

In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht sind die Zuschüsse nicht als Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG im Rahmen eines Leistungsaustauschs an die Klägerin erbracht worden. Denn sie dienten lediglich dazu, der Klägerin eine unternehmerische Tätigkeit als solche zu ermöglichen und sie im Hinblick auf den von ihr geführten Hafen und Verkehrsbetrieb zu unterstützen. Die Verlustausgleichszahlung ist demzufolge nach dem Gesamtergebnis des vorliegenden Falles keine aus der Sicht der Klägerin erwartbare und damit steuerbare Gegenleistung für eine Leistung, die sie an die Stadt erbracht hat. Mit den Zuschusszahlungen soll lediglich, unabhängig von den von der Klägerin konkret erbrachten Leistungen, deren Tätigkeit als solche gesichert und gefördert werden (UR 1985, 196, 199 zu 3.c).

Gegen die Annahme eines Entgeltes in einem Leistungsaustausch spricht auch, dass zwischen der Klägerin und der Stadt kein festes Entgelt vereinbart worden war. (vgl. Urteil des BFH vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240).

Es ist auch kein konkret der Fahrstrecke "B" zuordbares pauschales Entgelt in § 4 des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden. Vielmehr betrifft § 4 Ziffer 1 a des Gesellschaftsvertrages für das Streitjahr alle Verluste der Klägerin; dies spricht also dafür, dass durch diese Regelung die Anlaufverluste abgedeckt werden sollten, die der Neubeginn typischerweise mit sich bringt. Aber auch die ab 1998 geltende Regelung des § 4 Ziffer 1 b des Gesellschaftsvertrages betrifft zum einen nicht nur die Strecke "B, sondern alle Eisenbahnstrecken, und zum anderen werden diese Verluste nur bis zu einem Gesamthöchstbetrag von ... DM ausgeglichen. Gerade diese Regelung zeigt, dass die Strecke "B" keine gesonderte Regelung gegenüber den übrigen Eisenbahnstrecken erhalten sollte, so dass auch umsatzsteuerlich im Vergleich zu den übrigen Bahnstrecken keine gesonderter Leistungsaustausch vereinbart werden sollte. Vielmehr regelt § 4 des Gesellschaftsvertrages - so wie in der Überschrift beschrieben - nur eine gesellschaftsrechtliche "Nachschusspflicht".

Da somit keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich des Entgelts vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, welche Betriebe oder Häfen von der Strecke "B" bedient wurden. Deswegen brauchte auch nach dem Anruf des Klägervertreters nach der mündlichen Verhandlung nicht erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden.

Der Umstand, dass die Verlustausgleichszahlung auch den Empfängern der von der Klägerin ausgeführten Leistungen zugute kommt, weil sie nicht das Entgelt aufzubringen hatten, das die Klägerin als leistende Unternehmerin aus kaufmännischen Gründen hätte verlangen müssen, wenn sie den Zuschuss nicht bekäme, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um eine Subventionierung der Leistungsempfänger und demzufolge bei den Zuschusszahlungen an die Klägerin um ein Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG. Denn der Vorteil der Leistungsempfänger in Gestalt eines niedrigeren Entgelts für die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin ist zwar sicher von der Stadt gesehen worden. Es handelt sich hierbei jedoch um einen rechtlich unbeachtlichen Ausfluss des mit dem Zuschuss zuvörderst verfolgten Zwecks, die Tätigkeit der Klägerin als solche zu fördern (BFH, BStBl II 1986, 723; BStBl II 1976, 105).

Die Stadt hat sich durch die Zuschusszahlungen an die Klägerin höhere Aufwendungen für den ursprünglichen Hafen- und Verkehrsbetrieb erspart. Im Übrigen hat sie unmittelbar und mittelbar wirtschaftliche und ideelle Vorteile (in diesem Zusammenhang: EuGH-Urteil, UR 1998, 102) durch die Tätigkeit der Klägerin erlangt. Das hierin zum Ausdruck kommende Interesse der Stadt an der Tätigkeit der Klägerin wegen deren Förderung der im Bereich ... angesiedelten Wirtschaftsbetriebe und damit an der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke reicht jedoch nicht aus, um einen steuerbaren Leistungsaustausch zwischen Leistungen der Klägerin und Zahlungen der Stadt zu begründen (BFH, BStBl II 1995, 86).

Die erforderliche Verknüpfung von Leistungen der Klägerin und der Verlustausgleichszahlung der Stadt zu einem steuerbaren Umsatz ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Stadt an das Innenministerium. Soweit das Finanzamt wegen dieses Schreibens die Ansicht vertritt, eine Leistung der Klägerin sei darin zu sehen, dass sie durch die Übernahme der Strecke B die Stadt von der sich auf Grund des neu gefassten Allgemeinen Eisenbahngesetzes ergebenden Notwendigkeit freigestellt habe, für den Bereich dieses Streckenbereiches eine eigene privatrechtliche Gesellschaft zu gründen, kann der Senat dem nicht folgen, da allein aus der Übernahme des Aufgabenbereiches nicht der Schluss gezogen werden kann, die Klägerin erbringe gegenüber der Gesellschafterin eine Leistung (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. November 1999 2 K 3459/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1039, bestätigt durch Urteil des BFH vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494). Die Stadt hätte nämlich auch die Möglichkeit gehabt, die Strecke B ersatzlos zu schließen (Vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. März 1998 9 K 142/94, EFG 1999, 89). Schließlich hat die Stadt als Zuschussgeber aus der bezuschussten Unterhaltung der Eisenbahnlinie keinen identifizierbaren Vorteil in der Weise gezogen, dass sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuerkommentar, Rz. 59 zu § 1).

Die Verlustausgleichszahlungen der Stadt stellen somit kein steuerbares Entgelt für eine Leistung der Klägerin dar, so dass der Klage stattzugeben war.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und deren mögliche Abwendung auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ende der Entscheidung

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