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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 5 K208/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3 bis 5
Für die Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung im Sinne des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG reicht es aus, wenn für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage ist nicht erforderlich (gegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, Randnummer 15, BStBl. I 2004, 337, 339)
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 K208/06

Einkommensteuer 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 30. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 6. Juni 2006 sowie der geänderte Gewerbesteuer-Messbescheid für 2003 vom 6. Juni 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2006 werden geändert. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist eine Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von 68.000,00 EUR gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung und den geänderten Messbetrag nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern jeweils das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt hat.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus dem Betrieb eines Fuhrunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 10. Februar 2005 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung und die Klägerin eine Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung für das Streitjahr bei dem Beklagten ein. Die gleichzeitig eingereichte Bilanz auf den 31. Dezember 2003 für das Transportunternehmen der Klägerin weist einen Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibung) in Höhe von 68.000,00 EUR aus. Mit Bescheiden vom 28. Februar 2005 wurden die Kläger erklärungsgemäß zusammen zur ESt veranlagt und darüber hinaus gegenüber der Klägerin ein GewSt-Messbetrag in Höhe von ... EUR festgesetzt.

In der Zeit vom 27. Februar bis 23. März 2006 führte der Beklagte im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung ergab unter anderem, dass die Bildung der Ansparabschreibung im Rahmen einer Buchung in Höhe des Gesamtbetrages von 68.000,00 EUR vorgenommen worden war. Auf einer gesonderten Anlage hatte die Klägerin die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage auf die einzelnen beabsichtigten Investitionen wie folgt niedergelegt:

 AK Rücklage § 7 g
2 Tanker60.000,00 EUR40%24.000,00 EUR
 60.000,00 EUR40%24.000,00 EUR
1 Zugmaschine50.000,00 EUR40%20.000,00 EUR
   68.000,00 EUR

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Rücklagenbildung zu versagen und die passivierte Rücklage in Höhe von 68.000,00 EUR gewinnerhöhend aufzulösen sei. Gemäß Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 sei für die Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG die getrennte Buchung für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu fordern. Laut Verfügung der OFD Frankfurt vom 9. Februar 2005 sei eine Sammelbuchung für mehrere geplante Investitionen nur bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 26. März 2004 zulässig; die Klägerin habe den Abschluss für 2003 aber erst danach, nämlich am 10. Februar 2005, beim Finanzamt eingereicht (Prüfungsbericht vom 18. April 2006, Anlage 10, Prüfungsanmerkung Nr. 2).

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers. Er erließ am 6. Juni 2006 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr und setzte die ESt auf ... EUR fest. Unter dem gleichen Datum änderte der Beklagte ferner den GewSt-Messbescheid gegenüber der Klägerin und setzte nunmehr einen Messbetrag in Höhe von ... EUR fest (Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Gegen den geänderten ESt-Bescheid legte der Kläger fristgemäß am 22. Juni 2006 Einspruch ein. Gleichzeitig legte die Klägerin gegen den geänderten GewSt-Messbescheid vom 6. Juni 2006 Einspruch ein.

Sie vertraten die Auffassung, es sei ausreichend, wenn die zusammengefasste Gesamtrücklage unter Zuhilfenahme einer Anlage, in welcher die voraussichtlichen Anschaffungskosten bezüglich jeder einzelnen der ins Auge gefassten Investitionen vermerkt wurden, aufgeschlüsselt und die Höhe jeder Einzelrücklage (jeweils 40% der Anschaffungskosten) eindeutig bestimmt werden könne (Hinweis auf Beschluss des Bundes-finanzhofs -BFH- vom 16. August 2005, X B 80/05). Diese Voraussetzungen würden sie erfüllen.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 15. September 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche mit der Begründung zurück, es sei für die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage in der Buchführung erforderlich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde, eine gesonderte Rücklage gebildet werde. Dementsprechend seien bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Dabei sei gemäß Rdnr. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 337) jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern sowie die voraussichtliche Investition genau zu bezeichnen.

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Bildung der Rücklagen nicht in getrennten Buchungen sondern im Rahmen einer einzelnen Sammelbuchung erfolgt sei. Die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage im Rahmen einer dem Jahresabschluss beigefügten gesonderten Anlage erfülle nicht den Tatbestand einer getrennten Buchung im Sinne des BMF-Schreibens. Insoweit mangele es im Streitfall an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG.

Mit ihrer am 21. September 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger die steuerrecht-liche Anerkennung der gebildeten Ansparabschreibung weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Rücklage für die zwei Tankauflieger und die Zugmaschine in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ordnungsgemäß gebildet worden sei, und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den geänderten ESt-Bescheid vom 6. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2006 zu ändern und unter gewinnmindernder Berücksichtigung der Ansparabschreibung in Höhe von 68.000,00 EUR die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den geänderten GewSt-Messbescheid vom 6. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2006 zu ändern und unter gewinnmindernder Berücksichtigung der Ansparabschreibung in Höhe von 68.000,00 EUR den GewSt-Messbetrag entsprechend niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04, BStBl II 2006, 462) stehe im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b-A-3-St II 2.01 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern. Nach Rdnr. 64 des BMF-Schreibens gelte dies für alle noch offenen Fälle.

Aus Vertrauensschutzgründen könne die getrennte Buchung jedoch nur für nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl (26. März 2004) beim Finanzamt eingereichte Bilanzen und Jahresabschlüsse gefordert werden. Bei vorher eingereichten Bilanzen und Jahresabschlüssen sei es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Rücklagen nur in einem Buchungssatz zusammengefasst gebucht, aber in einer gesonderten Anlage (Eigenbeleg) aufgeschlüsselt würden.

Hierauf verweise auch der BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) und führe weiter aus, dass im dortigen Fall die Einreichung der Erklärung vor dem 26. März 2004 erfolgt sei. Demnach betreffe die BFH-Entscheidung einen Zeitraum vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004 und entspreche somit auch der Verwaltungsauffassung.

Im vorliegenden Streitfall sei der Jahresabschluss nebst Steuererklärung jedoch erst am 10. Februar 2005 beim Finanzamt eingereicht worden, also erhebliche Zeit nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004. Die von den Klägern zitierte BFH-Entscheidung sei insoweit nicht einschlägig, da sie auf Zeiträume nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl nicht übertragbar sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, 1 Band ESt-Akten, 1 Band Bilanzakten, 1 Band GewSt-Akten, 1 Band Betriebsprüfungsakten, 1 Band Betriebsprüfungs-Arbeitsbogen und 1 Band Einspruchsvorgänge Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen die Kläger jeweils in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Unrecht die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt.

Gemäß § 7 g Abs. 3 - 5 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die, wie die Klägerin, den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Ansparrücklage darf dabei 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird". Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen, § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen ( § 7 g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung nicht aufgrund der Vornahme der begünstigten Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen ( § 7 g Abs. 5 EStG). Diese beträgt 6% des aufgelösten Rücklagebetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

Aus der gesetzlichen Regelung des für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlages folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass in dem vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

Dies ist auch deshalb unverzichtbar, weil der Gesetzgeber für die Bildung der Rücklage weder eine Genehmigung des Finanzamts zur Voraussetzung gemacht hat noch, dass mit der Investition bereits begonnen wurde (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 R 116/00, Juris).

Zwar müssen zum Nachweis der Investition nach der Gesetzesbegründung Investitionspläne nicht vorgelegt werden (Bundestags-Drucksache 12/4487, Seite 33). Die systematische Verbindung des Tatbestandes der Rücklagenbildung ( § 7 g Abs. 3 EStG) mit den Rechtsfolgen der Auflösung der Rücklage (§ 7 g Abs. 4 EStG) und dem Gewinnzuschlag ( § 7 g Abs. 5 EStG) zwingt aber dazu, dass der Steuerpflichtige eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen vornehmen muss. Daher sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes nach Art und Lage sowie den voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Zum Anderen folgt aus der Gesetzesvorschrift, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12. Dezember 2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190).

§ 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Dafür ist allerdings nicht erforderlich, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, so lange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004, X B 172/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 1528). Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462). Dementsprechend reicht es bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügen die Aufzeichnungen der Klägerin.

Die Aufzeichnungen enthalten die notwendigen Angaben zu den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern (2 Tankauflieger, 1 Zugmaschine) und die dafür jeweils vorgesehenen Anschaffungskosten (jeweils 60.000,00 EUR für die Tankauflieger und 50.000,00 EUR für die Zugmaschine). Ferner ist dieser in der Buchführung enthaltenen Anlage zu den geplanten Investitionen die Höhe der einzelne Rücklage von 40% der Anschaffungskosten sowie die - gebuchte - Gesamtrücklage in Höhe von 68.000,00 EUR zu entnehmen.

Damit steht von vornherein fest, in welcher Höhe in dem gebuchten Sammelposten eine Rücklage für eine später zu realisierende Investition nach den Vorstellungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklage enthalten war. Nur in Höhe dieses ursprünglich vorgesehenen Umfangs kann die als Betriebsausgabe behandelte Rücklage zur Finanzierung einer später durchgeführten Investition beitragen. Nach der Gesetzeskonzeption kommt es auf diesen Finanzierungszusammenhang maßgeblich an (BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BStBl II 2004, 181).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für die Bildung einer Rücklage unter § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 EStG genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Bedenken bestehen insoweit nicht; der Senat schließt sich dieser übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten an.

Die Bildung der Rücklage lässt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch in der Buchführung der Klägerin verfolgen ( § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG).

Für eine Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung aus der Buchführung reicht es aus, wenn die Rücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Es ist, wie bereits oben dargestellt, nicht erforderlich, dass die Angaben im Jahresabschluss selbst gemacht werden. Vielmehr müssen die erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und so die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung ermöglichen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufstellung der Klägerin über die geplanten Investitionen erst nachträglich angefertigt worden wäre. Es stand dem Finanzamt auch frei, im Rahmen der Veranlagung die Klägerin zum Nachweis der vorgesehenen Investitionen aufzufordern.

Durch diese bei der Buchführung sich befindende Aufstellung (Anlage) ist die Klägerin dem Erfordernis der Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung im Sinne des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG auch in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass für alle anzuschaffenden Wirtschaftsgüter gesonderte Rücklagen zu buchen wären und die einzelnen Wirtschaftsgüter auf Einzelkontenblättern oder einem Sammelkontenblatt geführt werden müssten. Für die Verfolgbarkeit in der Buchführung reicht es vielmehr aus, wenn für die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Bremen in seinem Urteil vom 18. Mai 2006, 1 K 174/05 (DStRE 2006, 1312) an. Das Finanzgericht Bremen führt dazu ferner aus: "Zu der Buchführung in diesem Sinne (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG) gehören die vom Steuerpflichtigen zu führenden Bücher sowie die darin zu tätigenden Eintragungen ebenso wie die bei der Buchführung befindlichen (Eigen-)Belege der Steuerpflichtigen. ... Soweit sich die Aufschlüsselung der von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Rücklagenbuchung unmittelbar aus den Buchführungsunterlagen aufklären lässt und die hierfür erstellte Liste jederzeit vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden kann, ist dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich zeitnah überprüfen zu können, ob die von dem Steuerpflichtigen tatsächlich vorgenommenen Investitionen den ursprünglich geplanten entsprechen, genüge getan. Es wäre reiner Formalismus ...(in einem Fall), in dem sich aus den vorliegenden Buchführungsunterlagen unmittelbar entnehmen lässt, für welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildet wird, zu verlangen, dass für jede Rücklage ein gesonderter Posten auf der Passivseite der Bilanz zu bilden wäre."

Der Einwand des Beklagten, dass diese im Ergebnis in dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O., vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis stehe, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, kann vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Zwar betrifft die BFH-Entscheidung, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, einen Zeitraum vor Veröffentlichung des genannten BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004 und widerspricht damit, wie auch dem BFH-Urteil zu entnehmen ist, nicht der seinerzeit aus Vertrauensschutzgründen noch geltenden - von der Anweisung in Rdnr. 15 des BMF-Schreibens abweichenden - Rechtsauffassung der Verwaltung. Gleichwohl ist die BFH-Entscheidung auch auf Zeiträume übertragbar, die nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl liegen bzw. auf Fälle, in denen die Bilanzen und Jahresabschlüsse erst nach dem Veröffentlichungszeitpunkt von dem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Zum einen hat sich die gesetzliche Regelung des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht geändert. In den der BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 2005 zu Grunde liegenden Streitjahren (1997 und 1998) hatte die Vorschrift den gleichen Wortlaut wie diejenige für das vorliegend zu beurteilende Streitjahr 2003. Demgegenüber vermag das BMF-Schreiben keine geänderte Rechtslage zu schaffen.

Zum anderen ist das erkennende Gericht nicht an die Rechtsauffassung der Verwaltung in dem BMF-Schreiben, das (lediglich) eine norminterpretierende Verwaltungsanordnung darstellt, gebunden (vgl. Klein/Gersch, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 4 Rz. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen u.a. auf BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610).

Nach alledem war der Klage insgesamt stattzugeben. Die von der Klägerin gebildete Ansparrücklage in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ist gewinnmindernd bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Streitjahr zu berücksichtigen.

Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, die Berechnung des GewSt-Messbetrages und der - unter Berücksichtigung der anzupassenden GewSt-Rückstellung - sich ergebenden ESt-Festsetzung dem Beklagten zu übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).



Ende der Entscheidung

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