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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 5 V 122/09
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 52 Abs. 23
EStG § 7g
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 17. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in dem bei dem Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. streitig. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 2007 vom 19. Mai 2009 in Höhe von 12.642,00 EUR ESt und 694,65 EUR Solidaritätszuschlag. Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Die Antragstellerin bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Antragsteller war im Streitjahr freiberuflich als Arzt tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG im Streitjahr mit 109.604,26 EUR. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung machte der Antragsteller eine Rücklage nach § 7 g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 18. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 2878; § 7 g EStG a.F.) (Ansparabschreibung) in Höhe von insgesamt 30.200,00 EUR erstmals geltend. Diese Ansparabschreibung setzt sich wie folgt zusammen:

Investitionen für geplanten Umzug der Praxis 2009 in 2007:

 zusätzliche Behandlungseinheit für drei Zimmer 40.000,00 x 40/100 =16.000,00 EUR
Empfangstresen mit Ablagebereich 8.000,00 x 40/100 =3.200,00 EUR
Schrankaufbewahrungssystem für Behandlungszimmer 3 x 6.000,00 x 40/100 =7.000,00 EUR
EDV-System mit vier Arbeitsplätzen ohne Software 10.000,00 x 40/100 =4.000,00 EUR
Summe:30.200,00 EUR

Die Gesamtsumme der Ansparabschreibungen gemäß § 7 g Abs. 3 EStG betrug im Streitjahr 66.200,00 EUR. Auf den Inhalt der Gewinnermittlung für 2007 wird ergänzend Bezug genommen.

Im Rahmen der Veranlagung wich der Antragsgegner von den erklärten Angaben in der ESt-Erklärung ab und erhöhte den Gewinn aus selbstständiger Arbeit - neben weiteren unstreitigen Abweichungen in geringem Umfang - um die erstmals im Streitjahr geltend gemachte Rücklage gemäß § 7 g EStG auf insgesamt 144.280,00 EUR und setzte die ESt unter Anwendung des Splittingtarifs auf ... EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wies das Finanzamt unter anderem sinngemäß darauf hin, dass Ansparrücklagen nach § 7 g Abs. 3 EStG letztmalig im Veranlagungszeitraum 2006 gebildet werden konnten. Für nach dem 17. August 2007 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 23 EStG), schlussfolgernd ab dem Veranlagungszeitraum 2007, sei § 7 g EStG in der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 neu gefassten Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des anstelle der ehemaligen Ansparrücklage durch diese Neufassung eingeführten "Investitionsabzugsbetrages" seien (ebenfalls) nicht erfüllt. Der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn dürfe danach den maßgeblichen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c EStG n.F.). Im Kalenderjahr sei jedoch ein Gewinn in Höhe von 144.280,00 EUR (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) erwirtschaftet worden. Auf den Inhalt des ESt-Bescheides für 2007 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte).

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller fristgemäß Einspruch ein und beantragten zugleich die teilweise AdV des angefochtenen ESt-Bescheides. Zur Begründung führten sie aus, dass freiberufliche Einkünfte ausweislich des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für das Wirtschaftsjahr ermittelt würden. Damit sei der Ermittlungszeitraum für die Einkünfte immer das Kalenderjahr (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Mai 2000, IV R 26/99). Demnach fände die getroffene zeitliche Sonderregelung des § 52 Abs. 23 EStG für freiberufliche Einkünfte keine Anwendung. Dies führe dazu, dass die gesetzlich normierte Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG für die zeitliche Geltung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 zur Anwendung gelange, so dass Freiberufler im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für 2007 noch die bisher geltende Regelung des § 7 g EStG in Anspruch nehmen könnten.

Den Antrag auf AdV lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. Juni 2009 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Antragsteller, mit dem diese ergänzend auf den Beschluss des Finanzgerichts Kassel vom 4. Mai 2009 (11 V 582/09) hinwiesen, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2009 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Antragsschrift vom 15. Juli 2009 begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren und zitieren zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens passagenweise aus dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Mai 2009, 11 V 582/09 ([...]).

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des angegriffenen ESt-Bescheides für 2007 vom 19. Mai 2009 insoweit auszusetzen, als der Antragsgegner höhere Einkünfte des Antragstellers aus selbstständiger Arbeit als 114.080,00 EUR angesetzt hat, mithin um 12.642,00 EUR ESt und 694,65 EUR Solidaritätszuschlag.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf seine Einspruchsentscheidung im Aussetzungsverfahren vom 3. Juli 2009.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen ESt- und Bilanzakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 327, 328; 1993, 263; 2000, 298, 299; 2003, 223; 2006, 484; 2007, 415, 416). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH/NV 1990, 279, 280; 670 m.w.N.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheides für 2007. Nach dem Ergebnis der in diesem - dem vorläufigen Rechtsschutz dienenden - Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hat das Finanzamt zu Recht die Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a.F. als auch einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 EStG n.F. versagt.

Zwar gibt es für die vorliegend relevante Rechtsfrage, ob für einen Freiberufler, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Neuregelung zu den Investitionsabzugsbeträgen in § 7 g EStG i.V.m. § 52 Abs. 23 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 bereits ab dem Gewinnermittlungszeitraum 2007 Anwendung findet, mithin die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. ausscheidet, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch wird in der einschlägigen Fachliteratur diese Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet. So wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Betriebe mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, jedenfalls soweit der Gewinn nicht freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werde, kein Wirtschaftsjahr kennen würden, sondern das Kalenderjahr der Gewinnermittlungszeitraum sei mit der Folge, dass die spezielle Regelung für das Inkrafttreten in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG nicht eingreife (Wendt, Finanzrundschau -FR- 2008, 598, 603, 604; Röhrig, Der Ertrag-Steuer-Berater -EStB- 2008, 113). Demgegenüber vertreten andere (z.B. Kulosa in Schmidt, EStG, § 7 g Rz. 2 und Brandis in Blümich, EStG, Körperschaftsteuergesetz -KStG-, Gewerbesteuergesetz -GewStG-, § 7 g EStG Rz. 2 jeweils unter Hinweis auf Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008 vom 27. Juni 2008, Der Betrieb -DB- 2008, 2623 f.) die Auffassung, dass auch Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 7 g EStG n.F., ein - dem Kalenderjahr entsprechendes - Wirtschaftsjahr hätten, das jeweils zum 31. Dezember eines Jahres ende mit der Folge, dass die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 23 EStG anwendbar sei und dazu führen würde, dass im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2007 keine Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. mehr gebildet werden konnte. Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen hat das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 (11 V 582/09, [...]) - auf den sich die Antragsteller stützen - einem Antrag auf AdV stattgegeben hat.

Zwar kann es angemessen sein, in Fällen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig ist, über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002, V B 60/02, BFH/NV 2003, 87). Der erkennende Senat hält vorliegend jedoch die Rechtslage für - ausreichend - eindeutig. Sowohl der Wortlaut des § 7 g EStG n.F. als auch die Systematik der Gewinnermittlungsvorschriften im EStG sprechen für eine Anwendung der Neufassung des § 7 g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 auch für diejenigen Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009 (13 V 215/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1108 f., gegen den Beschwerde eingelegt wurde, Az. des BFH: VIII B 62/09) an.

Nach § 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann ein der selbstständigen Arbeit dienender Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Investitionsabzugsbetrag - neben weiteren Voraussetzungen - nur in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, als Größenmerkmal einen Gewinn von 100.000,00 EUR ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages nicht überschreitet (§ 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG n.F.). Nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. ist § 7 g Abs. 1-4 und 7 in der - vorliegend relevanten - Fassung des Art. 1 des (Unternehmenssteuerreform-)Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I, 1912) erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden.

Der vorliegend relevante Meinungsstreit entzündet sich an dem von dem Gesetzgeber sowohl in § 7 g EStG n.F. (mehrmals) als auch in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. verwendeten Begriff des Wirtschaftsjahres. Nach Auffassung eines Teils der Literatur kennen Freiberufler, jedenfalls soweit sie ihren Gewinn nicht freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, kein Wirtschaftsjahr. Gewinnermittlungszeitraum sei (ausschließlich) das Kalenderjahr. Insoweit greife die gesetzliche Regelung für das Inkrafttreten in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. nicht. Vielmehr gelte die Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F., d.h. in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, wonach das Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gelte. Gestützt wird diese Rechtsauffassung auf § 4 a EStG. § 4 a EStG normiere den Rechtsbegriff des Wirtschaftsjahres.

§ 4 a EStG regelt in zwei Absätzen den als Wirtschaftsjahr bezeichneten Gewinnermittlungszeitraum (§ 4 a Abs. 1 EStG) und die zeitliche Zuordnung des Gewinns, wenn dieser für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird (§ 4 a Abs. 2 EStG). Diese Regelungen des § 4 a EStG gelten nur für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sowohl bei der Wahl des Gewinnermittlungszeitraums als auch hinsichtlich der Zurechnung der Gewinne unterschiedlich behandelt werden. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit - wie vorliegend - fallen danach nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 a EStG (allgemeine Auffassung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000, IV R 26/99, BStBl II 2000, 498; Fink in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, § 4 a EStG Anm. 1, 6; Jahndorf in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 a Rn. A9). Für die Ermittlung des Gewinns bleibt es bei dem Grundsatz des § 2 Abs. 7 EStG, d.h., dass abgesehen von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres in Fällen des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veräußerung des freiberuflichen Betriebes der Gewinn nach dem Kalenderjahr zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 18. Mai 2000, IV R 26/99, a.a.O.; vgl. auch Frotscher, EStG, Kommentar, § 4 a Rz. 23).

Hieraus kann nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht abgeleitet werden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen würden und somit die zeitliche Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. nicht anwendbar sei, mithin diese Steuerpflichtigen im Jahr 2007 noch eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. in Anspruch nehmen konnten. Diese Rechtsauffassung übersieht zum einen, dass der Gesetzgeber nicht nur die zeitliche Anwendung des § 7 g EStG n.F. in § 52 Abs. 23 EStG n.F. von dem Wirtschaftsjahr bzw. dessen Beendigung abhängig gemacht hat, sondern auch in der Vorschrift des § 7 g EStG n.F. selbst den Begriff des Wirtschaftsjahres mehrmals benutzt. So hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.F. die Größenklasse der Betriebe festgeschrieben, die in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen können. Danach ist nach Nr. 1 1. Halbsatz das Größenmerkmal "am Schluss des Wirtschaftsjahres" ausschlaggebend. In diese Einteilung nach Größenmerkmalen am Ende eines Wirtschaftsjahres hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG n.F. auch die der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebe einbezogen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG n.F. den Gewinnermittlungszeitraum auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im Rahmen des § 7 g EStG n.F. als "Wirtschaftsjahr" bezeichnet. Dementsprechend ist es nur folgerichtig, dass in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F., in dem die Anwendung des § 7 g EStG n.F. geregelt ist, mit dem Begriff des Wirtschaftsjahres ebenfalls der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum gemeint ist (vgl. Finanzgericht Münster , Beschluss vom 26. Februar 2009, 13 V 215/09 E, [...]).

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und - ebenso - selbstständiger Arbeit auf die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4-7 k EStG verweist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Hierdurch ist der Begriff des Wirtschaftsjahres für alle Gewinneinkunftsarten eingeführt (vgl. ebenso Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 27. Juni 2008, a.a.O.). § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG eröffnet demgegenüber lediglich für Steuerpflichtige, die keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen und hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch nicht verpflichtet sind, den Gewinn - vereinfacht - durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln und anzusetzen.

Im Lichte dieser Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 3 EStG erscheint es dem erkennenden Senat nicht einleuchtend, das Vorliegen eines Wirtschaftsjahres bei freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen (nur) von der Wahl der Gewinnermittlungsart abhängig zu machen und ein Wirtschaftsjahr lediglich für diejenigen Freiberufler anzuerkennen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln, obgleich der Gewinnermittlungszeitraum, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit zwingend das Kalenderjahr ist.

Im Übrigen steht auch § 4 a Abs. 1 EStG der Existenz eines mit dem Kalenderjahr deckungsgleichen Wirtschaftsjahres nicht entgegen. Denn nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr. Auch bedarf es des Einvernehmens mit dem Finanzamt, wenn Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umstellen wollen (§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Für selbstständig Tätige enthält § 4 a Abs. 1 EStG lediglich keine besondere Regelung über das Wirtschaftsjahr. Selbstständige sind damit Gewerbetreibenden gleichgestellt, deren Firma nicht in das Handelsregister eingetragen ist und deren Wirtschaftsjahr daher mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (vgl. Wittwer in Blümich, a.a.O., § 4 a Rz. 5). "Wirtschaftsjahr" in diesem Sinne ist daher für selbstständig Tätige immer das Kalenderjahr (vgl. Frotscher, EStG, Kommentar, § 4 a Rz. 23). Auch wenn nach Jahndorf im Kommentar von Kirchhof/Söhn (a.a.O.) aufgrund der Identität des Gewinnermittlungszeitraums bei Freiberuflern mit dem Kalenderjahr der Gewinnermittlungszeitraum "daher auch nicht als Wirtschaftsjahr bezeichnet werden" sollte, ist der Gesetzgeber demgegenüber erkennbar davon ausgegangen, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, ebenfalls über ein - stets mit dem Kalenderjahr identisches - Wirtschaftsjahr verfügen. Anderenfalls wäre die Regelung in § 7 g EStG n.F. über den Investitionsabzugsbetrag für der selbstständigen Arbeit dienende Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sinnlos. Denn hätten derartige Betriebe kein Wirtschaftsjahr, wäre die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für selbstständig Tätige künftig gänzlich ausgeschlossen (vgl. ebenso: Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 27. Juni 2008, a.a.O.).

Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zu Recht die Anerkennung einer Investitionsrücklage nach § 7 g EStG n.F. versagt hat. Wie dargestellt, darf bei einem der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieb, der seinen Gewinn, wie vorliegend der Antragsteller, nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Gewinn des Betriebes - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages - am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, 100.000,00 EUR nicht überschreiten. Dies ist vorliegend jedoch - unstreitig - der Fall. Der Gewinn des Antragstellers betrug im Streitjahr ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 144.280,00 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 FGO) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geboten.

Ende der Entscheidung

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