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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 27.03.1973
Aktenzeichen: I 30/71
Rechtsgebiete: EStG, LStDV


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
LStDV § 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

I 30/71

Beiträge zur "Loss of Licence" Versicherung

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist als Flugkapitän bei der Lufthansa AG in ... angestellt.

Für Lebensversicherungen bzw. Angestelltenversicherungen wandte er nach den Steuerakten auf:

1965 = 790,20 DM bzw. 2.211,12 DM; 1966 = 792 DM bzw. 2.101,50 DM; 1967 = 790 DM bzw. 1.277 DM; 1968 = 790 DM bzw. 1.440 DM.

Außerdem zahlte er an Beträgen zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen in 1967 1.334 DM und in 1968 1.420 DM.

Im Rahmen des Zusammenveranlagungsbescheides vom 14. Januar 1969 erkannte der Beklagte (Bekl.) folgende Aufwendungen nicht als Werbungskosten an:

a) 899,80 DM Beiträge zur "Loss of Licence"-Versicherung.

Der Beklagte sah hierin jedoch unter Berufung auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel (OFD) vom 7. März 1958 (2120 A-ESt-Kartei § 10 Nr. 32) beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die sich wegen der Höchstbetragsregelung nur in Höhe von 450 DM steuerlich auswirkten.

b) 313,79 DM für Telefonkosten. Von den beanspruchten Aufwendungen

 Grundgebühren185,10
40% der lfd. Gebühren344,69
 529,79 DM

c) 280 DM für Trinkgelder anläßlich von 123 Auslandsreisen.

Gegenüber dem vom Kl. beanspruchten Betrag von 123 Reisen á 4 DM täglich = 492 DM anerkannte der Bekl. nur Trinkgelder von 2 DM täglich für 89 Reisen in A-Länder und von 1 DM täglich für 34 Reisen in B-Länder; hierbei bezog er sich auf die Verfügung der OFD Kiel vom 3. Januar 1963 (S 2226 A - LStDV-Kartei § 20 II Nr. 31 c).

Die Verfügung der OFD Kiel vom 7. März 1958 geht zurück auf eine entsprechende Verfügung der OFD Hamburg vom 25. Febr. 1958 (S. 2226). Der Senat hat die Vorgänge der OFD Hamburg (S. 2226 - 77 - St 23) beigezogen; auf sie wird Bezug genommen.

Die "Loss of Licence"-Versicherung (im folgenden Versicherung genannt) selbst ist eine Gruppenversicherung, welche die Lufthansa AG zugunsten ihrer Flugkapitäne mit der ... Versicherung abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zum Abschluß der Versicherung für die Lufthansa AG und zum Beitritt zu dieser Versicherung für die Flugkapitäne ergibt sich aus dem zwischen ihnen geschlossenen Tarifvertrag. Die Beiträge für die Versicherung werden von der Lufthansa AG entrichtet, jedoch bei den Begünstigten als steuererfaßt. Zugunsten des Kl. wurde eine solche Versicherung zum pflichtiger Arbeitslohn ..., abgeschlossen. Daneben kann von den Flugkapitänen eine Zusatzversicherung auf freiwilliger Grundlage abgeschlossen werden.

In den derzeit maßgeblichen "Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung von Luftfahrern" der ... sicherung heißt es u.a. (Bl. 26 ff FG-Akte):

"§ 1

...

Der Versicherer gewährt nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz gegen die Folgen der dem Versicherten während der Vertragsdauer zustoßenden Berufsunfähigkeit.

...

§ 2

Begriff der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn

1. der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls fluguntauglich wird, und

2. aufgrund dieses Sachverhalts die amtliche deutsche Erlaubnis als Luftfahrer von der Erlaubnisbehörde widerrufen wird oder durch Ablauf erlischt und

3. in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, daß die Erlaubnis wieder erteilt werden kann.

§ 3

Versicherungsantrag

1. Aufnahmefähig sind Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, als Luftfahrer beruflich tätig und von keiner Krankheit befallen sind. Krankheit im Sinne dieser Bestimmungen ist ein nach ärztlichem Urteil anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn diese auf einen Unfall zurückzuführen sind. ...

§ 13

Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes

...

4. Der Versicherungsschutz des Versicherten erlischt automatisch

a) mit dem Schluß des im Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres laufenden Versicherungsjahres,

b) mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Versicherungsnehmerin. ...

c) mit dem Tode des Versicherten."

Die vom Kl. mit Schriftsatz vom 22. Jan. 1973 eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Stand Januar 1971) sind im wesentlichen inhaltsgleich.

Der gegen den Einkommensteuer-Bescheid vom 14. Jan. 1969 am 5. Febr. 1969 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Febr. 1971 führte der Bekl. u.a. aus: Die "Loss of Licence"-Versicherung decke das Versicherungsrisiko, wenn der Luftfahrer durch Krankheit oder Unfall fluguntauglich werde und dadurch seine Flugerlaubnis verliere. Mithin stehe die Versicherung mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen nicht im Zusammenhang, sondern sichere die Existenz nach Verlust der Einnahmen. - Der Ansatz eines Pauschbetrages von 4 DM täglich für Trinkgelder bei Auslandsreisen sei unzulässig ohne Einzelnachweis könnten nur 1 bzw. 2 DM täglich anerkannt werden. - Von den Telefonkosten könnten 50 % der Grundgebühren = 108 DM und von den laufenden Gebühren weitere 108 DM als beruflich veranlaßt angesehen werden.

Hiergegen richtet sich die am 4. März 1971 erhobene Klage, mit der der Kl. im wesentlichen geltend macht: Der Versicherungsschutz bestehe bereits dann, wenn der Kl. überhaupt fluguntauglich werde und dadurch einen Einnahmeausfall erleide; Krankheit oder Unfall allein seien nicht maßgeblich. - Wesentlich sei, daß der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet habe oder stirbt. Die Versicherung habe also nicht denselben sozialpolitischen Charakter wie die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG genannten Versicherungen. Ein Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit der Einkunftsquelle sei demnach zu bejahen.

Die Telefonaufwendungen seien dienstlich veranlaßt. In den Dienstvorschriften für Flugpersonal heiße es (Übersetzung):

"Es soll zur Verantwortlichkeit des fliegenden Personals gehören, sich der Firma durch eine zuverlässige Telefonverbindung verfügbar zu machen.

'Soll' oder ein Verb im Imperativ bedeutet, daß die Anwendung einer Vorschrift zwingend ist."

In einem anderen Fall habe die Lufthansa AG bestätigt, daß ein Aufwand von 420 DM für Fernsprechgebühren dienstlich veranlaßt sei. Rückfragen beim Personal-Büro z.B. wegen Fehlern in den Gehaltsabrechungen oder Anmeldungen zu vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen seien beruflich bedingt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kl. noch, daß ein Nachweis der dienstlich veranlaßten Telefongespräche nicht möglich sei. Er müsse aber ständig von ... aus nach ... telefonieren, um den Zeitpunkt seines Einsatzes zu erfragen; die Lufthansa verlange von ihren Piloten, daß sie etwa 1 Stunde vor Abflug am Flughafen sein müßten, andernfalls bemühe sie sich um einen Ersatzpiloten.

Auch hinsichtlich der Trinkgelder sei das Flugpersonal durch Dienstvorschrift angewiesen, sich nicht kleinlich zu zeigen. Die mit OFD-Verfügung vom 3. Jan. 1963 angesetzten Beträge seien nicht mehr zeitgerecht. Wenn der Bekl. für 1967 nur dieselben Aufwendungen des Jahres 1963 anerkenne, verstoße er gegen § 217 AO, weil er die Preisentwicklung und die Änderung der Lebensgewohnheiten außer acht lasse.

Der Kl. beantragt,

unter Abänderung des Steuerbescheides 1967 vom 14. Januar 1969 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Febr. 1971 weitere 899,80 DM (davon mit steuerlicher Auswirkung 450 DM), 314 DM und 280 DM, insgesamt 1.044 DM als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer auf 3.296 DM festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Versicherung diene nicht der Sicherung und Erhaltung der gegenwärtigen laufenden Einnahmen des Kl. Versicherung enthalte die Merkmale sowohl einer Arbeitslosen- als auch einer Unfall- oder Krankenversicherung. Sie sichere damit die Existenz nach Verlust der Einnahmen; namentlich bezwecke sie nicht, den Versicherten vor dem Verlust der Flugtauglichkeit selbst zu bewahren, welche Voraussetzung für die Berufsausübung sei und damit "Einkunftsquelle" darstelle.

Die Telefonkosten seien in Anlehnung an Schätzungen bei anderen Piloten angesetzt worden. Eine gewisse dienstliche Notwendigkeit für einen Fernsprechanschluß sei anzuerkennen. Höhere als die abgesetzten Aufwendungen habe der Kl. nicht nachgewiesen.

Ebenso habe der Kl. höhere Trinkgelder nicht nachgewiesen. Das Finanzamt habe sich damit entsprechend der OFD-Verfügung vom 3. Jan. 1963 verhalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und namentlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind, § 20 Abs. 2 LStDV (Bundesfinanzhof - BFH- Urteile vom 2. März 1962 - VI 79/60 S - Bundessteuerblatt - BStBl- 1962 III 192; vom 8. Nov. 1968 - VI R 175/67 - BStBl 1969 II 135; vom 25. Juli 1972 - VIII R 56/68 - Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1975, 5; Herrmann-Heuer, Komm. EStG 15. Aufl., § 9 Anm. 3 a -6-; Blümlich-Falk, Komm. EStG, 10. Aufl., § 9 Anm. 3 S. 1298).

Der Werbungskostenbegriff ist damit in Anlehnung an den Begriff der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) gefaßt; er ist damit nicht ausschließlich final, sondern zugleich kausal zu verstehen (vgl. BFH vom 25. Juli 1972 a.a.O.).

1. Für die Aufwendungen zur "Loss of Licence"-Versicherung ergibt sich daraus, daß es sich um Werbungskosten handelt. Der vom Bekl. angestellte Vergleich zur Arbeitslosen-, Unfall- oder Krankenversicherung geht fehl. Diese Versicherungen sind mit "Loss of Licence"-Versicherung nicht ohne weiteres vergleichbar. Jedenfalls i.S. des Sozialversicherungsrechts schließen sich Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung grundsätzlich aus. Der Versicherungsschutz der "Loss of Licence"-Versicherung tritt dagegen ein, ohne daß feststehen muß, daß der Kl. eine anderweitige - weiterhin berufsbezogene - Beschäftigung nicht sofort aufnehmen kann oder daß er wegen Unfall oder einer allgemeinen Krankheit (§ 2 AVBLu) überhaupt am Erwerbsleben nicht mehr teilnehmen kann (vgl. dazu § 4 Luftverkehrsgesetz i.d.F. vom 4. Nov. 1968 - Bundesgesetzblatt - BGBl- I S. 1114; Prüfungsordnung für Luftfahrtpersonal vom 5. April 1967 - BGBl I S. 413).

Abgesehen davon hat der Kl. für sein Alter durch Lebens-, Angestellten- und sonstige Versicherungen anderweitig vorgesorgt. Insbesondere vermag der Senat den Standpunkt des Bekl. nicht zu teilen, die Versicherung diene nicht dem Zweck, den Versicherten vor Verlust seiner Flugtauglichkeit zu bewahren - eine derartige Versicherung gibt es nach Kenntnis des Senats in der deutschen Versicherungspraxis nicht (anders vielleicht die Lloyd-Versicherung in England) -, so daß sie seine Existenz nach Verlust der Einnahmen sichere. Der Bekl. übersieht dabei, daß der Kl. einen Versicherungsanspruch mit Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Ausscheiden an dem Dienstverhältnis mit der Lufthansa oder seinem Tode überhaupt nicht mehr besitzt. Wiederum im Vergleich zum Sozialrecht oder zur Lebensversicherung geht beispielsweise der Versicherungsanspruch auf die Witwe über; das gilt sogar für die sog. Risiko-Lebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsablauf stirbt.

Nach allem folgt hieraus, daß die "Loss of Licence"-Versicherung ganz überwiegend beruflich veranlaßt ist. Letztlich als entscheidungserheblich wertet der Senat den Umstand, daß die Arbeitgeberin den Versicherungsvertrag als Gruppenvertrag abgeschlossen hat und die Versicherungsprämien zahlt (vgl. Littmann, Komm. EStG, 9. Aufl. § 19 Anm. 58). Dem steht nicht entgegen, daß der Kl. die Prämien steuerlich selbst tragen muß.

Schließlich verweist der Senat im Hinblick auf die weitergehend übereinstimmenden Begriffe "Betriebsausgaben" und "Werbungskosten" (vgl. BFH vom 18. Juli 1972 a.a.O.) auf die BFH-Urteile vom 8. April 1964 (VI 343/62 S - BStBl 1964 III 27; betr. Unfallversicherung eines Webereiinhabers verbunden mit PKW-Benutzung) und 5. Aug. 1965 (IV 42/65 S - BStBl 1965 III 650 betr. Unfallversicherung eines Rechtsanwaltes wegen beruflicher PKW-Fahrten; RFH vom 11. März 1942 - VI 42/42 - RStBl 1942, 601 betr. Teilhaberversicherung). Unter Würdigung dieser Urteile ist der Senat der Meinung, daß auch einem Arbeitnehmer ein Wahlrecht dahingehend zugestanden werden muß, ob er die strittigen Aufwendungen als nachträgliche Einkünfte versteuern will (Werbungskosten = Versteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses) oder ob er eine andere rechtliche Beurteilung fordert (beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben = keine Versteuerung).

2. Weitere Telefonkosten vermag der Senat als absetzbaren Aufwand nicht anzuerkennen, auch wenn in einem anderen Fall ein anderes Finanzamt anders verfahren sein sollte.

Das BFH-Urteil vom 16. Dez. 1966 (VI 133/64 - BStBl 1967 III 249), welches eine Aufteilung von Telefonkosten in einen privaten und beruflichen Anteil grundsätzlich zugelassen hat, ist durch die Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 19. Okt. 1970 (Gr. S. 2/70 und 3/70 - BStBl 1971 II 17 und 21) überholt. Hiernach kommt ein Abzug nur noch in Betracht, wenn der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung und leicht nachprüfbar ist (vgl. Nissen, Beilage DB 1972 Nr. 22 S. 7; Herrmann-Heuer a.a.O., § 4 - E 14 b zu Nr. 48 f). - Der Kl. hat Aufzeichnungen über beruflich geführte Telefongespräche nicht vorgenommen; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hält er einen Nachweis auch für nicht möglich. - An sich gehört bei einem Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse ein Telefonanschluß zum Haushalt. Andererseits ist aber zu bedenken, daß die Lufthansa AG vom Kl. das Unterhalten eines Telefonanschlusses verlangt und daß der Kl. - wie insbesondere die mündlicher Verhandlung ergeben hat - zahlreiche auswärtige Gespräche z.B. mit der Lufthansa oder Ärzten führen mußte. Der Senat hält deshalb die vom Bekl. insoweit vorgenommene Schätzung insgesamt als im Rahmen des § 217 AO liegend sieht sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse als angemessen an (§ 96 FGO).

3. Dieselben Erwägungen treffen für den beanspruchten Aufwand an Trinkgeldern für Auslandsreisen zu. Der Senat ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht, nicht aber an Verwaltungsanweisungen gebunden, wie diese in der OFD-Verfügung vom 3. Jan. 1963 niedergelegt sind. Keinesfalls vermag er die in der OFD-Verfügung festgesetzten Pauschbeträge zu erhöhen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nicht mehr zeitgemäß sein sollten oder der Kl. durch Dienstanweisung gehalten ist, insofern nicht "kleinlich" zu verfahren. Der Senat hält diese Schätzung (§ 217 AO) nach Grund und Höhe insgesamt für angemessen (§ 96 FGO).

4. Die Steuer berechnet sich hiernach wie folgt:

Zu versteuernder Einkommenbetrag

 bisher 
ab468,- DM
nunmehr...
Steuer...
bisher...
nunmehr...
zu erstatten noch...

...

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO, die Nebenentscheidungen auf §§ 139 Abs. 3 Satz 3, 150, 151 Abs. und 2 und 3, 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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