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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: I 189/05
Rechtsgebiete: ZVG, BGB, EigZulG, EStG, KO


Vorschriften:

ZVG § 20 Abs. 1
ZVG § 23 Abs. 1 S. 1
BGB § 135 Abs. 1
BGB § 185
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3
EStG § 26 Abs. 1
KO § 6 Abs. 1
KO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

I 189/05

Eigenheimzulage 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung

am 26. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Eigenheimzulage für den Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von ihrem Ehegatten.

Die Klägerin und ihr Ehemann X waren zu je 1/2 Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt mit einer Fläche von 501 qm (Grundbuch von A-Stadt, Flur 10, Flurstück 168/3).

Der Ehemann war Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH B-Stadt. Für dieses Unternehmen schloss er am 06. September 1996 einen Darlehensvertrag in Höhe von 3.000.000,00 DM mit der Sparkasse B-Stadt- C-Stadt. Als Sicherheiten wurde u.a. die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 100.000,00 DM in das o. g. Grundstück vereinbart (Bl. 39 d. Gerichtsakten - GA -). Die Eheleute gaben am 23. Mai 1996 für das Grundstück eine sog. Negativerklärung als Grundeigentümer und eine Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherung der Geschäftsverbindung gegenüber der Sparkasse ab. Sie bestellten am 24. Mai 1996 mit Urkunde des Notars Y in B-Stadt eine Buchgrundschuld über 100.000,00 DM, die am 29. Juli 1996 zugunsten der Sparkasse in das Grundbuch eingetragen wurde.

Nachdem für die X-GmbH des Ehemannes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war, kündigte die Sparkasse B-Stadt-C-Stadt mit Schreiben vom 27.

Oktober 1999 die Geschäftsverbindungen mit der Gemeinschuldnerin. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom gleichen Tag davon unterrichtet und zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Grundstück nur mit Zustimmung der Sparkasse verkaufen dürfe. Am 15. Februar 2000 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 80.000 DM am Grundstücksanteil des Ehemannes.

Auf weiteren Antrag der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) B-Stadt vom 27. April 2000 die Zwangsversteigerung angeordnet. Das beklagte Finanzamt trat der Zwangsversteigerung bei.

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde ein Verkehrswert in Höhe von 329.000,00 DM festgelegt. Nach dem Beschluss des AG B-Stadt vom 04. Oktober 2000 sollte der Versteigerungstermin am 29. März 2001 stattfinden.

In der Zwischenzeit allerdings, am 07. Dezember 2000, schloss die Klägerin vor dem Notar Y in B-Stadt einen Grundstückskaufvertrag mit ihrem Ehemann über dessen hälftigen Grundstücksanteil. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 250.000,00 DM vereinbart.

Zugleich nahm sie bei der B-Stadt Bank e.G. Darlehen in Höhe von 173.000,00 DM und 77.000,00 DM auf. Als Darlehenszweck war u.a. auf den Verträgen vermerkt:

Kauf eines Einfamilienhauses, Ablösung der Verbindlichkeiten bei der B-Stadt Bank und der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt sowie Zahlung von 17.000 DM an das Finanzamt. Die Darlehen wurden gesichert durch Abtretung der eingetragenen Buchgrundschuld von 100.000 DM und Eintragung einer weiteren Grundschuld über 76.700 EUR, Abtretung von Miet- und Pachtforderungen aus dem Wohnhaus, Abtretung der Eigenheimzulage von 2.500 DM für acht Jahre ab dem Jahr 2000, Verpfändung der Rechte aus einem Bausparvertrag und einer Risiko-Lebensversicherung sowie einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Tochter XX über 250.000 DM.

Am 23. Januar 2001 nahm das Finanzamt seinen Antrag auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Das Verfahren wurde durch Beschluss des AG B-Stadt vom 21. Februar 2001 einstweilen eingestellt, weil die Sparkasse B-Stadt-C-Stadt als der betreibende Gläubiger dies bewilligt hatte. Der Versteigerungstermin wurde aufgehoben (Bl. 70 der GA). Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

Am 21. Dezember 2000 beantragte die Klägerin Eigenheimzulage für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil. Als Anschaffungskosten erklärte sie die im notariellen Kaufvertrag genannten 250.000 DM abzüglich eines Betrages von 70.850 DM (28,34%) für nicht zu Wohnzwecken genutzte Flächen, so dass als Bemessungsgrundlage 179.150 DM verblieben. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. Januar 2001 ab.

Zur Begründung führte es an, dass es sich beim Erwerb des Miteigentumsanteils vom Ehegatten nicht um ein Objekt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) handele.

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe den Anteil des Ehemannes zum Zwecke der Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erworben. Es entspräche daher der vermögenspolitischen Zielsetzung des Gesetzes, einen solchen Fall zu begünstigen, weil dadurch das Wohneigentum der Familie erhalten bliebe.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der ablehnenden Einspruchsentscheidung verwies der Beklagte darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des EigZulG die Anschaffung vom Ehegatten nicht begünstigt sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlägen. Dies sei unstreitig gegeben. Die Motive, die zu dem Kauf geführt hätten, seien unbeachtlich.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ohne den Kauf durch sie während des Zwangsversteigerungsverfahrens das Grundstück voraussichtlich an Fremde veräußert worden wäre. Sie habe das Grundstück für die Familie ein zweites Mal erworben.

Der Kaufpreis sei ein zweites Mal zugunsten der besicherten Gläubiger gezahlt worden. Ein solcher Erwerb entspreche dem einer Ersatzwohnung und damit der Zielsetzung des Eigenheimzulagegesetzes zum Erwerb eines Grundstückes von Ehegatten durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 1992 X R 159/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993,152. Hier handele es sich nicht um einen "bloßen" Eigentumswechsel, sondern um solchen im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren. Der Ehemann der Klägerin wie auch die Klägerin selbst sei nicht verfügungsberechtigt gewesen.

Es habe der Zustimmung der im Grundbuch gesicherten Gläubiger bedurft. Die Zwangsversteigerung sei erst aufgehoben worden, nachdem alle von der Gläubigerin genannten Bedingungen erfüllt worden seien.

Der durch den BFH mit Urteil vom 19. Februar 2004 (III R 54/01, BStBl - II 2004, 489) behandelte Fall unterscheide sich lediglich darin, dass der Vertragsschließende dort nicht der Ehegatte, sondern der Konkursverwalter war, obwohl sich der Rechtsträger nicht geändert habe. Zwischen dem dort behandelten Fall des Erwerbs durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung und dem hier konkret dargelegten Fall bestehe, was den Sachverhalt anbelangt, kein Unterschied, abgesehen davon, dass der Verkauf nach Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte.

Sie beantragt,

den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2000 vom 27. Januar 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2005 aufzuheben und der Klägerin eine Eigenheimzulage zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Erwerb einer Wohnung vom Ehegatten auch dann nicht begünstigt, wenn dies im Hinblick auf einen sich abzeichnenden Vermögensverfall geschehe (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003,1399). Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirke zwar ein Veräußerungsverbot, begründe aber keinen Übergang der Verfügungsbefugnis auf die Gläubiger. Das Verfügungsrecht bleibe - wenn auch eingeschränkt - beim Ehegatten der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zutreffend die beantragte Eigenheimzulage für den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil des Ehemannes der Klägerin abgelehnt.

1. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Überzeugung die von der Klägerin im Antrag auf Eigenheimzulage genannte Ausgangsbasis von 250.000 DM nicht in dieser Höhe als Anschaffungskosten für den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil am Grundstück gewertet werden können.

Im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens war für das Gesamtgrundstück ein Verkehrswert von 329.000 DM ermittelt worden. Demzufolge wäre für einen hälftigen Miteigentumsanteil maximal ein Wert von ca. 165.000 DM anzusetzen. Die Klägerin hat aber im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hälfteanteils von ihrem Ehemann 250.000 DM an Darlehen aufgenommen, an Gläubiger des Ehemannes weitergeleitet und hierfür dem Darlehensgeber erhebliche zusätzliche Sicherheiten (Abtretung aus Mietforderungen, Lebensversicherung, Bausparvertrag und selbstschuldnerische Bürgschaft der Tochter) zur Verfügung gestellt. Dies wäre objektiv nur für den Erwerb eines hälftigen Grundstücksanteils mit einem Verkehrswert von 165.000 DM in diesem Umfang nicht erforderlich gewesen. Ein Teil der Darlehenssumme diente daher anderen Zwecken als dem Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehemannes. So war auch auf den Darlehensverträgen mit der B-Stadt Bank als Verwendungszweck vermerkt, dass neben dem Erwerb des Einfamilienhauses die Ablösung von Verbindlichkeiten bei der B-Stadt Bank und der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt, die Zahlung an das Finanzamt und eine Sofortaufzahlung in einen Bausparvertrag erfolgen sollte (Bl. 79 - 84 d. GA). Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Mithaftungsrisiko ihres eigenen Grundstücksanteils Aufwendungen getätigt haben mag, können keine Anschaffungskosten vorliegen. Denn über ihren eigenen Anteil wurde keine Verfügung getroffen bzw. es fand kein Anschaffungsvorgang statt.

2. Für den Streitfall kann dahinstehen, in welcher Höhe das aufgenommene Darlehen für den Erwerb des hälftigen Grundstücksanteils als aufgewendet und damit als Anschaffungskosten zu werten ist. Denn der Klägerin steht schon dem Grunde nach aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anspruch auf Eigenheimzulage zu.

Nach § 2 Abs.1 Satz 3 EigZulG sind eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr des Übergangs der ideellen Grundstückshälfte verheiratet, lebten zusammen und waren beide unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, sind die Motive, die zum Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten geführt haben, unbeachtlich. Auch wenn die Klägerin wegen des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens befürchten musste, dass es tatsächlich noch zu einer Versteigerung an dem hierfür vom Gericht bestimmten Termin (29. März 2001) kommen würde, sind nach dem eindeutigen Wortlaut die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG erfüllt. So hat auch der BFH in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399 in einem weitgehend vergleichbaren Sachverhalt die Eigenheimzulage abgelehnt, in dem das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück vom Ehegatten erworben wurde, wobei der andere Ehegatte kurz zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und der Erwerb im Hinblick auf die zwar drohende Zwangsversteigerung, aber noch vor deren Anordnung erfolgte.

Unter Anschaffung im Sinne der Vorschriften zur Förderung des Wohneigentums ist der entgeltliche Erwerb des bürgerlich- rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Der Anspruchsberechtigte schafft die Wohnung dann vom Ehegatten an, wenn der Ehegatte kraft seiner Position als Eigentümer das Eigentum an der Wohnung auf den Anspruchsberechtigten überträgt.

Lediglich im Fall des Erwerbs der zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung oder bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung liegt nach der Rechtsprechung des BFH kein Erwerb vom Ehegatten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor.

Denn mit Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Ehegatte die Befugnis verloren, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 6 Abs. 1 der Konkursordnung - KO -). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Konkursverwalter ausgeübt. Der Ehegatte darf das konkursbefangene Grundstück nicht mehr veräußern. Er bleibt zwar Rechtsträger (Eigentümer) des Grundstücks, ist aber mangels Verfügungsbefugnis daran gehindert, das Eigentum auf einen anderen zu übertragen. Eine Verfügung über das Grundstück wäre den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 7 KO). Zum Verkauf ist allein der Konkursverwalter berechtigt. Dieser handelt in Ausübung des ihm übertragenen Amtes kraft eigenen Rechts, im eigenen Namen und mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Gemeinschuldner als Träger der den Gläubigern als Haftungsobjekt zugewiesenen Konkursmasse (vgl. hierzu im Einzelnen BFH- Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489) Beim Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung liegt kein Kauf vom Ehegatten, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt vor (BFH- Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152).

Im vorliegenden Streitfall wurde der Hausanteil weder aus einer Konkursmasse noch durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, sondern direkt vom Ehemann.

Die rechtliche Verfügungsbefugnis des Ehemannes war zwar eingeschränkt, ihm aber nicht genommen. Nach § 20 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) wirkte der Beschluss des AG B-Stadt vom 29 April 2000, mit dem auf Antrag der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, zugunsten der Sparkasse als Beschlagnahme des Grundstücks mit der Folge eines Veräußerungsverbotes nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Die Anordnung der Zwangsversteigerung begründet jedoch anders als beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO -) keinen Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Gläubiger oder eine andere Person. Keinesfalls kann der Gläubiger selbst aktiv über das Grundstück oder einen Miteigentumsanteil verfügen.

Das gesetzliche Veräußerungsverbot bewirkt nach § 135 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lediglich, dass bei einer dagegen verstoßenden Verfügung durch den zivilrechtlichen Eigentümer diese nicht absolut, sondern nur relativ unwirksam ist, nämlich nur gegenüber dem durch die Beschlagnahme geschützten Gläubiger, hier also gegenüber der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt. Der Gläubiger kann allerdings jederzeit einer diesbezüglichen Verfügung des nichtberechtigten Eigentümers zustimmen oder sie bewilligen (§ 185 BGB). Das Verfügungsrecht verbleibt damit letztlich, wenn auch eingeschränkt, bis zum Versteigerungstermin beim zivilrechtlichen Eigentümer.

Im Streitfall hat der Ehemann infolge der Veräußerung vom 7. Dezember 2000 seinen Miteigentumsanteil zugunsten der Klägerin aus eigenem Recht übertragen. Wie sich letztlich aus dem Einstellungsbeschluss des AG B-Stadt vom 21. Februar 2001 ergibt, geschah dies gem. § 185 BGB mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin, der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt. Dadurch war die Beschränkung durch die Beschlagnahme entfallen und die Verfügung des Ehemannes wirksam. Er hat damit kraft seiner Position als Eigentümer das Eigentum an seinem Grundstücks- und Wohnungsanteil unmittelbar auf die Klägerin übertragen.

Der Grundbesitz war noch nicht dem Familienbesitz wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen. Er wurde im Gegenteil - neben anderen Sicherheiten - noch als Sicherungsmittel für die vorgenommenen Umschuldungsmaßnahmen eingesetzt.

Damit führte die Anschaffung der Grundstückshälfte durch die Ehefrau und Klägerin nicht zu einer neuen Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie. Auch die Höhe der Belastungen auf dem Grundbesitz und das bereits angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren lassen es angesichts der vorstehenden Erwägungen und des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG nicht gerechtfertigt erscheinen, im Streitfall von einem Rettungserwerb im Sinne der genannten BFH-Rechtsprechung auszugehen.

Für eine weitergehende einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Anschaffung vom Ehegatten" besteht im Streitfall angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift auch unter Berücksichtigung des Zieles des Eigenheimzulagengesetzes, Vermögensbildung durch Wohneigentum zu fördern, kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Soweit ersichtlich hat der Bundesfinanzhof zur Frage des Erwerbs einer Wohnung vom Ehegatten nach Anordnung der Zwangsversteigerung, aber vor deren Durchführung noch nicht Stellung genommen.



Ende der Entscheidung

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