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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 30.08.1995
Aktenzeichen: I 2/95
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

I 2/95

Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

In dem Rechtsstreit

...

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts

aufgrund mündlicher Verhandlung

am 30.08.1995

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine verbindliche Auskunft über ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Umstritten ist hierbei ihr Fachhochschulstudium als ausreichende Zulassungsvoraussetzung.

Der Beklagte hat nach der Beratung des Zulassungsausschusses über den Antrag der Klägerin insoweit negativ entschieden. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß der wirtschaftswissenschaftliche Gehalt ihres Studiums nicht ausreiche und ihr Teilstudium an der Fachschule für Finanzwirtschaft daran nichts ändern könne.

Die Klägerin verfügt über ein Hochschulabschluß an der Ingenieurhochschule Dresden, Fachrichtung Informationsverarbeitung, mit der Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung. Ein Diplom darüber hat sie damals nicht erhalten. 1994 wurde ihr durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit dieses Hochschulabschlusses mit einem Fachhochschulabschluß bescheinigt. Sie erhielt zugleich die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Über ihr Studium hat die Klägerin eine Studienbescheinigung vom 28.10.1994 vorgelegt, ausgestellt vom Universitätsarchiv (Bl. 5). Als Anlage ist dort die Abschrift eines Stundenverteilungsplans Informationsverarbeitung 1969 beigefügt, in dem die Fächer kursiv gedruckt sind, die als solche mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalt bezeichnet werden (Bl. 6 bis 8). Wer diese Bezeichnung vorgenommen hat, ist nicht erkennbar.

Das Teilstudium in ... war ein Fernstudium über einen Zeitraum von 11 Monaten (2 Semestern) zu 2 6 Stunden je Woche, was bei 40 Wochen eine Gesamtstundenzahl von 1.040 ergeben würde. Gegenstand war das Lehrgebiet "Finanzkontrolle der Industrie". Voraussetzung war der erfolgreiche Abschluß des Studiums an der Ingenieurhochschule Dresden als Dipl.-Ingenieur (FH) und die Durchführung des Teilstudiums innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Studiums in Dresden. Der Abschluß erfolgte mit einer Abschlußnote. Ein weiterer Titel wurde nicht verliehen, da ihn die Klägerin bereits in einem höheren Grade hatte. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Gleichwertigkeit dieses Bildungsabschlusses und auf Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) ist abgelehnt worden, weil der Abschluß nicht durch ein 6-semestriges eigenständiges Direktstudium bzw. einer gleichwertigen Ausbildung (10-semestriges Fern- bzw. 8-semestriges Abendstudium) erreicht worden war.

Im Jahre 1993 hat die Klägerin die Steuerfachgehilfenprüfung abgelegt, im Jahre 1994 die Bilanzbuchhalterprüfung. Sie war verschiedentlich im steuerrechtlichen Bereich tätig.

Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:

Ihr Studienabschluß an der Ingenieurhochschule Dresden und ihr Teilstudienabschluß an der Fachschule für Finanzwirtschaft in Gotha müßten für die Zwecke der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zusammengefaßt werden. Zwar seien die formellen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung des Teilstudiums nicht gegeben, es handele sich aber gleichwohl um ein Ergänzungsstudium auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet. Sie vergleiche es mit der im Bescheid des Beklagten erwähnten Zusatzausbildung an der Fernuniversität Hagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 01.12.1994 (S 0850 B - He - 201.2) den Beklagten zu verpflichten, ihr Studium als Voraussetzung für die Steuerberatungsprüfung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt im wesentlichen vor:

Das technische Studium der Klägerin an der Ingenieurhochschule Dresden sei kein Fachhochschulstudium mit wissenschaftlicher Fachrichtung gewesen. Es habe nach dem Studienverteilungsplan 2.190 Stunden umfaßt. Daraus würde er die Fächer

Mathematik mit 148 Stunden (50% von 296 Stunden),

Sozialistische Betriebswirtschaft mit 138 Stunden und

System der EDV und der Prozeßsteuerung mit 36 Stunden (50% von 72 Stunden)

als Fächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Gehalt anerkennen.

Das Fach Marxistisch-leninistische Politische Ökonomie sei nicht anzuerkennen. Die Fächer Mathematik und EDV würden zu 50% anerkannt (so Urteile des FG Sachsen-Anhalt vom 01.02.1994, I 7/93 und I 10/93). Damit betrage der Anteil an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen am Gesamtstudium 14,7%; diese hätten lediglich der Abrundung der im Studiengang Informationsverarbeitung vermittelten Kenntnisse gedient. Ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege etwa bei einem Anteil von wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen von 21% der gesamten Vorlesungszeit vor (BFH, Urteil vom 28.08.1990, VII R 25/89, BStBl 1991 II S. 154).

Für das Teilstudium sei der Klägerin am 27.07.1994 durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" abgelehnt worden. Dieses Teilstudium ohne Abschluß sei nicht mit einer diplomierten, qualifizierten Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften gleichzusetzen. Es könne daher auch nicht in Verbindung mit dem Hochschulabschluß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz -StBerG- erfüllen. Selbst die Fachschulabschlüsse in der Fachrichtung "Finanzkontrolle der Industrie" mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern und einer Abschlußprüfung seien nicht nachdiplomiert worden (Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen i.S. des Artikel 37 Abs.1 des Einigungsvertrags und über Nachdiplomierung -ThürNDiplVO- vom 26.05.1992). Erst recht könne daher ein Teilstudium dieses Faches nicht anerkannt werden.

Der Zulassungsausschuß habe bezüglich der Klägerin eine Ausnahmeentscheidung dahingehend getroffen, daß sie mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudium von mindestens 5 Semestern mit einem Diplomabschluß die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erhalten würde. Ob sie aber überhaupt zu einem solchen Studium zugelassen werde, sei nicht bekannt und hier nicht zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12.11.1979, zuletzt geändert am 27.04.1993 (BGBl. I S. 512) erteilt der Zulassungsausschuß auf Antrag eine verbindliche, schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfung.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist u.a. eine Voraussetzung für die Steuerberaterprüfung, daß der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität abgeschlossen hat und danach hauptberuflich 4 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist.

Im Streitfall ist die Voraussetzung umstritten, ob die Klägerin ein anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat. Das ist nicht der Fall.

Nach den vorgelegten Unterlagen ist das Studium der Klägerin zwar ein Fachhochschulstudium. Es weist jedoch keine wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung auf.

Das Studium der Klägerin war ein Studium zum Hochschulingenieur, Fachrichtung Informationsverarbeitung. Sie durfte nach damaligem Recht die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung führen. Das Zeugnis weist nirgends auf eine wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung hin. Für diese ist auch kein einziges Prüfungsfach gesondert ausgewiesen.

Die Rechtsprechung legt die im Gesetz vorhergehende Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, wo es um ein "anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" geht, in dem Sinne , aus, daß von einem solchen Studium noch gesprochen werden kann, wenn dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist. Insbesondere könnten bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und spätere Tätigkeit als Versicherungsmathematiker die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein (BFH, Urteil VII R 25/89, a.a.O.). Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, wo es um- ein Fachhochschulstudium geht, auszudehnen. Hierfür spricht der weitgehend gleiche Wortlaut dieser beiden Vorschriften.

Im Streitfall fehlt es allerdings schon an einem ausdrücklich bezeichneten Nebenfach in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob aus dem Studienplan der Klägerin und aus den einzelnen Prüfungsfächern auf ein solches Nebenfach geschlossen werden könnte mit dem Gedanken, daß es nicht auf die Bezeichnung allein, sondern auf den Inhalt des Studiums ankommen müsse. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil sich die Studiengänge in der ehemaligen DDR von denen in der Bundesrepublik und von den heute geltenden Studienbezeichnungen im einheitlichen Deutschland unterschieden haben. Eine solche Auslegung scheitert im Streitfall jedoch daran, daß sich auch aus dem Inhalt des Studiums der Klägerin kein solches Nebenfach herauslesen läßt. Dafür war die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung ihres Studiums bei weitem zu gering.

Hierbei kann es nämlich für das "andere Studium" mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung nicht ausreichen, wenn der Bewerber nur gelegentlich an wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen hat. Denn aus dem Merkmal "Fachrichtung" ergibt sich, daß die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer festumrissenen Studienordnung mit schriftlicher oder mündlicher Abschlußprüfung erfolgen muß, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studienganges zum Ausdruck kommt. Darüberhinaus muß berücksichtigt werden, daß nicht schon jede beliebige Fächerkombination des Hauptstudiums mit vielleicht einem wirtschaftswissenschaftlichen weiteren Fach ausreichen kann, denn der Gesetzgeber wollte den Zugang zum Steuerberaterberuf nur für Absolventen solcher Studiengänge eröffnen, deren Studiengang von vornherein auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet ist, wie es z.B. bei den Absolventen der Landwirtschaftlichen Hochschule der Fall ist, und deren Hauptstudium von vornherein in einem inneren Zusammenhang mit wirtschafts-. wissenschaftlichen Studieninhalten steht. Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Fach lediglich der Abrundung von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist oder nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BFH, Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

Danach hat die Klägerin einen Studiengang absolviert, der nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet war. Jedenfalls ist dies aus den Zeugnissen und dem Studiengang nicht erkennbar.

Nach einem neuen allgemeinen Lexikon (Meyer in 10 Bänden) ist ein Ökonom soviel wie ein Wirtschaftswissenschaftler. Ökonomie ist u.a. die Wirtschaftswissenschaft, gleiches besagt der Begriff Ökonomik. Ökonometrie ist der moderne Zweig der Wirtschaftswissenschaften, der mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden und an Hand des wirtschaftsstatistischen Beobachtungsmaterials die wirtschaftstheoretischen Modelle und Hypothesen auf ihren Realitätsanspruch und Erklärungswert überprüft. Unter Wirtschaftswissenschaften ist ausgeführt, sie seien eine Wissenschaftsdisziplin, die sich mit Wesen, Ordnung, Aufbau, Ablauf und Zielen der Wirtschaft beschäftigt. Traditionell werde sie in die Hauptgebiete Betriebs- und Volkswirtschaftslehre einschließlich Finanzwissenschaften unterteilt. Neben der Mathematik seien für die Wirtschaftswissenschaften vor allem von Bedeutung: Rechtswissenschaft, Soziologie, Politische Wissenschaften sowie Statistik, Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftsmethode, Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie.

Das Studium der Klägerin hat an Fächern, die an die wirtschaftswissenschaftlichen wenigsten anklingen, nach der Beurteilung des Zulassungsausschusses nur einen Prozentsatz von 14,7 (322 Stunden von 2.190 Stunden) aufzuweisen. Der Senat folgt im wesentlichen dieser Auffassung. Er ist auch mit dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt in den erwähnten Urteilen der Meinung, daß bei wohlwollender Betrachtung das Fach "Mathematik" und das Fach "System der EDV und der Prozeßsteuerung" höchstens mit 50% angesetzt werden können.

Soweit die vorgelegte Studienbescheinigung vom 28.10.1994 die dort kursiv ausgedruckten Fächer als Fächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Inhalt angibt, ist dies offensichtlich weitgehend unrichtig. So sind z.B. in der Studienbescheinigung die Fächer Marxistischleninistische Organisationswirtschaft, das Fach Programmierung und das Fach Theorie technischer Systeme weitgehend mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich zugeordnet, was nicht nachvollzogen werden kann.

Der Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Beurteilung des Beklagten eine Kontrollbeurteilung anhand des Studienverteilungsplanes vorgenommen. Sie ergab folgende Stundenzahl:

 Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik  24
System der EDV und Prozeßsteuerung  72
Sozialistische Betriebswirtschaft  138
aus dem Bereich marxistisch-leninistische Organisationswissenschaft:   
- Grundlagen der Kybernetik 36  
- Organisation und Leitung sozialer Systeme 36  
- Operationsforschung 54  
zusammen 126  
davon 50%  63
Datenerfassung und Aufbereitung  24
Organisation der Informationsverarbeitung  40
Moderne Mensch-Maschine Kommunikation  2
Einsatz von EDVA im System  12
insgesamt  375
375 von 2.190 sind 17,1 Prozent.  

Dieses Ergebnis erhielt der Senat, indem er jeweils eher für eine Beurteilung zugunsten der Klägerin als zu Ungunsten entschied. Einen zu beachtenden wirtschaftswissenschaftlichen Bereich konnte er nicht feststellen. Daher erübrigte sich eine weitere Diskussion der einzelnen Fächer.

Eine Hinzurechnung des Teilstudiums der Klägerin in Gotha zu ihrem Fachhochschulstudium kommt nicht in Betracht. Dieses Studium in Gotha ist ein Fachschulstudium, ist aber nicht dem Fachhochschulbereich zuzuordnen. Insoweit ist es absolut unterwertig. Dies gilt auch im Vergleich mit dem Studium der Fernuniversität Hagen; es hält diesem Vergleich nicht stand. Ohnehin ist der Hinweis des Beklagten auf dieses Studium nur als Tip für die Klägerin zu verstehen.

Die übrige nach dem Studium vorgenommene Weiterbildung der Klägerin kann zu keiner anderen Entscheidung führen, da es auf die Voraussetzungen ankommt, die das Gesetz aufgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß.

Ende der Entscheidung

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