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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: III 196/05
Rechtsgebiete: DVStB, StBerG


Vorschriften:

DVStB § 26 Abs. 5
DVStB § 26 Abs. 7
DVStB § 29
StBerG § 37 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

III 196/05

Steuerberaterprüfung

In dem Rechtsstreit

...

hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund mündlicher Verhandlung am 31. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger bestand die mündliche Prüfung zum Steuerberater nicht. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung.

Der Kläger erhielt in den schriftlichen Steuerberaterprüfungen 2001 und 2002 jeweils die Note 5 und wurde daher nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der Steuerberaterprüfung 2003 trat er am letzten Prüfungstag zurück. Seine schriftliche Steuerberaterprüfung 2004 wurde mit der Gesamtnote 4,16 bewertet, so dass er zur mündlichen Prüfung am 1. Februar 2005 zugelassen wurde. Für diese erhielt er folgende Noten:

 Vortrag über den Fachgegenstand:5,0
Fragen des Prüfers X:4,0
Fragen des Prüfers Y:3,5
Fragen der Prüferin Z:4,0
Fragen der Prüferin A:5,5
Fragen der Prüferin B:4,0
Fragen des Prüfers C:4,5

Dies ergab in der mündlichen Prüfung eine Note von 4,35 und damit eine Gesamtnote für die Steuerberaterprüfung von 4,25. Da die Bestehensgrenze von 4,15 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB) überschritten war, erklärte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses C die Prüfung als nicht bestanden. Der Kläger beantragte hinsichtlich der mündlichen Prüfung das sog. Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB. Die an diesem Verfahren beteiligten Prüfer nahmen schriftlich zu den vorgetragenen Einwendungen Stellung und hielten im Ergebnis an ihrer ursprünglichen Bewertung fest. Der Kläger regte in diesem Überdenkungsverfahren an, auch die Mitprüflinge zum Prüfungsablauf zu befragen. Dies erfolgte nicht. Der Kläger rügt u.a. folgende Bewertungsfehler:

1.

Der Kläger wählte als Kurzvortrag das Thema "Zweck, Form, Inhalt und Wirkung der gesonderten Feststellung (§§ 179 bis 183 der Abgabenordnung -AO-)". Er meint, er habe dieses Thema in allen Kernaussagen zutreffend erläutert. Das Fehlen von Beispielen bezüglich der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für Folgebescheide könne nicht zu einer Bewertung als im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung führen. Eine Bewertung als durchschnittlich sei zutreffender. Ihm hätten nur 30 Minuten zur Vorbereitung und ca. 7 - 10 Minuten für den Vortrag selbst zur Verfügung gestanden, eine Schwerpunktsetzung sei daher unumgänglich gewesen. Dem Kläger werde nicht offenbar, welche Anforderungen er nicht erfüllt habe. Die Prüfungsbewertung und der Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgabe seien unzureichend erläutert worden.

2. Die Fragen der Prüferin Z seien uneindeutig, unklar, undeutlich und in problematischer Reihenfolge gestellt worden. Die allgemeine Frage, was beim Verkauf eines Betriebes für 10 Mio. Euro durch den Betriebsinhaber zu beachten sei, sei zu unkonkret. Erst im Nachhinein sei die Frage dahin gehend konkretisiert worden, dass Bewertungsverfahren im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung benannt und erläutert werden sollten. Der Kläger habe das Stuttgarter Verfahren genannt. Frau Z habe auch allgemein nach "kartellrechtlichen Konsequenzen" gefragt. Dies habe der Kläger unter Hinweis auf monopolkonzentrierte Bedenken beantwortet. Eine mögliche Antwort zu Preisabsprachen durch den nachträglichen Hinweis auf die Politik von Mineralölkonzernen bei Tankstellen habe nicht nahe gelegen, da sich kein sachlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Frage nach allgemeinen kartellrechtlichen Konsequenzen habe herstellen lassen. Auch die weitere Frage zur Rechnungslegung unter Berücksichtigung der Gewährung eines Rabatts beim Kauf eines Lastkraftwagens sei nicht zielorientiert, vielmehr eher verwirrend gewesen. Zudem sei die Frage nach "Soft Skills" undeutlich gewesen. Infolge der unklaren Aussprache sei der Begriff zunächst als "Soft Kills" verstanden worden, so dass eine angemessene Beantwortung nicht möglich gewesen sei. Die Prüferin habe vor der Frage nach der Bedeutung des Begriffs "Soft Skills" keine weiteren Bewertungskriterien zu Basel II zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht. Frau Z habe damit Aussagen zu qualifizierten Beurteilungsmerkmalen beim Rating durch Banken im Namen von Basel II hören wollen. Die Frage nach den "Soft Skills" sei eine unzulässige Prüfungsfrage, da sich dieser Begriff allenfalls im Personalwesen durchgesetzt habe. Im Unterrichtsmaterial sei dieser Ausdruck nicht zu finden. Dies habe jedenfalls nichts mit den Bewertungskriterien zu Basel II zu tun. Auch zum Prüfungsgebiet von Frau Z fehle eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung.

3. In dem Prüfungsabschnitt von Frau A zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht sei der Kläger als "zurückhaltend" beurteilt worden. Wörtlich sei dieser als "teilweise physisch und psychisch nicht anwesend" bezeichnet worden. Die Prüferin habe ihre Fragen derart schnell an die einzelnen Prüflinge gerichtet, dass diesen keine hinreichende Zeit für eine Antwort verblieben sei. Dies könnten auch die anderen Prüfungskandidaten bestätigen.

4. Der damalige Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Erfurt C habe als Vorsitzender der Prüfungskommission Handels- und Zivilrecht am Beispiel eines Gurkenhändlers geprüft, der einer Angestellten die Übernahme kaufmännischer Aufgaben in dessen Handelsbetrieb übertragen wollte, ohne sie jedoch unternehmerisch zu beteiligen. Diese Frage habe auf eine Bevollmächtigung abgezielt. Der Kläger habe die Handlungsvollmacht nach § 54 des Handelsgesetzbuches (HGB) genannt. Da kein exakter Hinweis auf eine Eintragung im Handelsregister erfolgt sei, sei auf eine weiterhin mögliche Vollmachtserteilung in Form einer Prokura gemäß § 48 ff HGB zunächst nicht eingegangen worden. Der Kläger habe annehmen müssen, dass er die Frage umfänglich beantwortet habe. Erst nach einer weiteren Konkretisierung der Aufgabenstellung durch den Prüfer sei die Erteilung der Prokura als Möglichkeit der Übertragung kaufmännischer Aufgaben genannt worden. In diesem Zusammenhang habe der Kläger eine Aussage hierzu getroffen. Die Fragestellung sei insofern verwirrend gewesen. Die Antwort "Handlungsvollmacht" sei nicht nur vertretbar, sondern die einzig korrekte Antwort gewesen. Die Behauptung, der Beispielsfall von Herrn C habe dazu gedient, abzuklären, ob der Geschäftsinhaber unter den Grundfall des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB zu subsumieren sei, sei ein neuer Aspekt und lediglich Reaktion auf die rechtlichen Ausführungen des Klägers. Da im Beispielsfall eine Eintragung ins Handelsregister offenbar nicht erfolgt sei, komme man nur zur Bejahung der Kaufmannseigenschaft, soweit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb von gewissem Umfang gegeben sei. Auf Grund des Beispielfalles eines Gurkenhändlers mit zwei Angestellten sei dies jedoch äußerst fraglich, zumal nach Erinnerung des Klägers nur eine und nicht zwei Angestellte vorhanden gewesen sein soll. Auch habe der Prüfer C die Fragen nach der Gewichtung seiner Fragen und dem Schwierigkeits5 grad der Aufgabe und der erteilten Antworten nicht beantwortet. Die Begründung für die Bewertung sei unzureichend.

5. Bei Verkündung des Prüfungsergebnisses habe der Vorsitzende C im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf das Ergebnis der schriftlichen Prüfung derart Bezug genommen, dass sich der Erst- und der Zweitprüfer bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in den Fächern Ertragsteuern sowie Buchführung und Bilanzwesen auf die bessere Note 4 geeinigt hätten. Der Prüfer C habe dem Kläger in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zunächst eine niedrigere Bewertung als der Zweitkorrektor gegeben. Dieser Umstand sei bei der Gesamtbenotung für die mündliche Prüfung zum Nachteil des Klägers ausgelegt worden. Es sei zu vermuten, dass sich die bessere Bewertung im Rahmen der schriftlichen Prüfung negativ auf das mündliche Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Die Prüfungskommission habe die Trennung zwischen der Notengebung im Rahmen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung nicht eingehalten. Auch habe der Prüfer C bei Verkündung des Prüfungsergebnisses darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Hochschulstudium absolviert habe, so dass sachfremde Erwägungen einbezogen worden seien.

6. Der Kläger meint, die Bewertungsgesichtspunkte, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, die Gewichtung der geforderten Leistung, die Gegenüberstellung von Anforderungen an die Prüfungsleistung und der tatsächlichen Prüfungsleistung sowie der konkreten Einzelbewertung und deren Kriterien seien nicht offen gelegt worden.

7. Insbesondere rügt der Kläger, der Beklagte habe den Sachverhalt im Überdenkungsverfahren nicht hinreichend aufgeklärt. Hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Prüfung sei der Sachverhalt streitig. Insoweit habe der Beklagte die Mitprüflinge so schnell als möglich noch im Überdenkungsverfahren vernehmen müssen, denn das Bundesverwaltungsgericht fordere eine unverzügliche Aufklärung. Diese sei nunmehr wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Die fehlende Vernehmung sei ein erheblicher Verfahrensfehler und müsse zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen.

Der Kläger beantragt,

die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 1. Februar 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stützt sich auf die Äußerungen der Prüfer, die er dem Kläger in seinen Schriftsätzen vom 3. März 2005, 19. April 2005 und 28. Okt. 2005 mitgeteilt hat und auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird und hält diese für ausreichend und hinreichend detailliert begründet. Eine Befragung der Mitprüflinge sei zwar möglich, doch nicht zwingend geboten. Dies könne noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Prüfungsbehörde sei mit Ausnahme von § 10 Steuerberatungsgesetz im Übrigen nicht befugt, Daten anderer Prüfungsbewerber an Dritte bekannt zu geben. Sachfremde Erwägungen seien nicht angestellt worden.

Der Berichterstatter wies mit Schreiben vom 28.11.2006 darauf hin, dass eine Befragung der Mitprüflinge im gerichtlichen Verfahren wegen des Zeitablaufs zwar voraussichtlich wenig hilfreich, jedoch selbstverständlich möglich sei. Es werde gebeten, für diesen Fall ein konkretes Beweisthema zu benennen. Das Gericht beabsichtige daher lediglich eine Einvernahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses C. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 erteilte der Kläger zu dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise seine Zustimmung.

Der damalige Vorsitzende der Prüfungskommission C wurde als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, die mündliche Steuerberaterprüfung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die gegen die Bewertung der mündlichen Leistungen gerichteten Einwendungen des Klägers können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

A.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und des Bundesverwaltungsgerichts können Prüfungsentscheidungen gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt daher dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Urteilen darüber beruht, ob etwas "falsch" oder "richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 1999, VII R 35/98 , BFHE 187, 373 , BStBl II 1999, 242 ; vom 28. November 2002 VII R 27/02 , BFHE 201, 471 , BStBl II 2003, 202 , jeweils m.w.N.). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH, Urteile vom 5. Oktober 1999, VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93 und vom 03.02.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842). Das Finanzgericht kann Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung also nur insoweit überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat (vgl. FG München, Urteil vom 11.12.2002, EFG 2003, 958, 4 K 1277/02, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2003, VII B 51/03).

B.

Die angegriffene Prüfungsentscheidung hält einer inhaltlichen Überprüfung stand; sie leidet weder an fachlichen Beurteilungsmängeln noch an einer rechtlich zu beanstandenden Überschreitung des der Prüfungskommission zustehenden prüferischen Bewertungsspielraums.

1. Die Prüferin B hat ausführlich dargelegt, der Fachvortrag des Klägers habe im Wesentlichen nur eine ungeordnete Aufzählung von einzelnen Punkten enthalten, ein systematischer Aufbau und eine Schwerpunktsetzung seien nicht erkennbar gewesen. Der Vortrags- und Ausdrucksweise habe die Klarheit gefehlt. Die Prüferin konnte sogar noch zahlreiche Details angeben, wonach unter anderem der zentrale Begriff "Grundlagenbescheid" als terminus technicus nicht erläutert wurde und dass der Kläger die wichtige Frage des Umfangs der Bindungswirkung nicht dargestellt habe. Sie wusste auch noch, zu welchen, in ihrer Stellungnahme vom 15.2.2005 (Bl. 84 bis 86 der Beklagtenakte) aufgeführten zahlreichen Teilbereichen der Kläger keinerlei oder unzureichende Ausführungen gemacht hatte. Zum Zwecke des Feststellungsverfahrens habe der Kläger gar keine Ausführungen gemacht. Diese Punkte hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten, vielmehr erschöpft sich seine Kritik an der Benotung letztlich darin, er habe eine wenigstens ausreichende Leistung erbracht. Diese zu beurteilen ist jedoch dem Senat verwehrt. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet. Dazu gehört auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erörtern waren. Gerade im Umfang und der Qualität der Argumentation werden sich die Unterschiede zwischen den Prüflingen manifestieren. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewertet, weil sie nicht sinnvoll geordnet und nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.05.2000, 13 K 3882/99).

Soweit der Kläger vorträgt, die Vorbereitungszeit von 30 Minuten und die Vortragsdauer von ca. 7 - 10 Minuten habe nicht ausgereicht, um alle Punkte in einem entsprechenden Kurzvortrag inhaltlich zu erfassen, so führt dies nicht zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Diese kurze Zeitspanne stand jedem Prüfling gleichermaßen zur Verfügung, vgl. § 26 Abs. 5 und Abs. 7 DVStB. Die Prüferin B hat hierzu in ihren Schreiben vom 15. Februar 2005 (Bl. 84 ff der Beklagtenakte) und vom 8. April 2005 (Bl. 139 ff der Beklagten-Akte) ausführlich Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass die Schwerpunkte bereits mit den Begriffen "Zweck, Form, Inhalt und Wirkung" genannt worden seien. Hierzu habe der Kläger keine hinreichenden Ausführungen gemacht. Selbstverständlich ist, worauf der Kläger dem Grunde nach zutreffend hinweist, im Rahmen eines Kurzvortrages wegen der beschränkten Vortragszeit eine Schwerpunktsetzung unumgänglich. Nach der Einschätzung der Prüfungskommission hat er die Schwerpunkte jedoch nicht richtig gesetzt und wichtige Teilbereiche nicht aufgeführt. Dies zu bewerten ist dem Senat nicht möglich, denn er kann seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer/innen setzen. Die Bewertung des Vortrags ist ein komplexer Vorgang, in den eine Vielzahl von Einzelfaktoren einfließen. Diese Bewertung vollzieht sich deshalb im zentralen Bereich prüfungsspezifischer Wertungen und ist damit der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Angesichts der von der Prüferin dargelegten Mängel liegt eine Bewertung mit nur 5 Punkten im Rahmen des bestehenden Ermessens. Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (z.B. um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs zwar offenzulegen. Die Prüferin hat den Schwierigkeitsgrad des Vortragsthemas unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 3 DVStB aber hinreichend bestimmt. Aus ihren Stellungnahmen vom 15. Februar 2005 und vom 8. April 2005 ergibt sich, dass die erwarteten Antworten im mittleren Schwierigkeitsbereich lagen und dass das Vortragsthema zum Teil durch Hinweise auf gesetzliche Normen umrissen werden konnte. Darüber hinaus kann der Senat selbst auf Grund eigener Fachkenntnis feststellen, dass die vom Kläger gerügten und von der Prüferin dargestellten Fragen sich im Rahmen der bei einer Steuerberaterprüfung üblichen Problemstellungen halten.

2. Auch die weiteren Prüfer/innen haben sich hinreichend konkret und überzeugend geäußert. So hat die Prüferin Z dargelegt, der Kläger habe auf die einfachen Kenntnis-, Anwendungs- und Verständnisfragen nur ausreichende Antworten geben können. Soweit der Kläger zur Prüfung durch Frau Z als wesentlichen Kritikpunkt die angeblich undeutliche Fragestellung hervorhebt, die dazu geführt habe, dass die Prüflinge das beabsichtigte Ziel nicht eindeutig hätten erfassen können, so ist dies unsubstantiiert. Der pauschale Hinweis darauf, die Fragen seien "nicht zielorientiert und verwirrend" gewesen, reicht nicht. Bei mündlichen Prüfungen sind mehr oder weniger offene Fragen, die möglicherweise mehrere Ansatzpunkte für Antworten zulassen und die erst im Laufe des weiteren Prüfungsgespräches konkretisiert werden, insbesondere als Eingangsfrage eines Prüfungsabschnittes geradezu typisch. Das Gericht kann die Einwände des Klägers insofern auch schwer nachvollziehen, als er bei der Prüferin Z einerseits die undeutliche Fragegestaltung beanstandet, die dazu geführt habe, dass die Prüflinge "nicht sofort das mit der Fragestellung beabsichtigte Ziel hätten eindeutig erfassen können" (Schriftsatz vom 1.3.2005), also die Allgemeinheit und Offenheit der Fragen rügt, wohingegen er bei der Prüferin A die konkrete Abfrage punktuellen Einzelwissens beanstandet. Entweder ein Prüfer fragt Details ab oder er formuliert eher offene Probleme. Die Art und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist jedenfalls Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens. Es gehört nicht zu den äußeren Prüfungsbedingungen, sondern zum eigentlichen Kern der Leistungsprüfung und es ist daher allein dem jeweiligen Prüfer überlassen, wie er nach seinen persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen das Gespräch führt und ob er, wie etwa der Vorsitzende der Prüfungskommission C, eher verständnisorientierte systematische Lösungsansätze erwartet oder wie z.B. Prüferin A eher eine Vielzahl von einzelnen Detailfragen zu verschiedenen Themen stellt. Ob und wie der einzelne Prüfer das Prüfungsgespräch führt, wie tiefgehend er Fragen stellt und wie intensiv er nachfragt, ist integraler Bestandteil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Prüferin Z "sofort" nach dem Begriff der sog. "Soft Skills" gefragt habe und rügt, dies sei als "Einstiegsfrage in eine Prüfung" (Schriftsatz vom 22.03.2005) ungeeignet, ist sein Vortrag zumindest missverständlich, denn später stellte der Bevollmächtigte des Klägers selbst dar, "zunächst" habe Frau Z die allgemeine Frage gestellt, was beim Verkauf eines Betriebes für 10 Mio. Euro durch den Betriebsinhaber zu beachten sei. Diese Frage sei im Nachhinein konkretisiert worden. Sodann habe sie im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung nach kartellrechtlichten Konsequenzen gefragt. Eine weitere Frage habe sich mit der Rechnungslegung unter Berücksichtigung der Gewährung eines Rabatts beim Kauf eines Lkw's befasst. "Sodann" habe die Prüferin eine Frage nach den "Soft Skills" gestellt. Im zitierten Klageschriftsatz vom 01.03.2005 legt der Kläger also selbst dar, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht mit der Frage nach Soft Skills begonnen hat. Diese beanstandete Frage war also nicht die Einleitung der Prüfung insgesamt, sondern ergab sich im Rahmen des Prüfungsgespräches als Teil eines neuen Themenbereiches. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob diese Frage im Anschluss an die Bewertungskriterien nach Basel II oder im Vorgriff hierauf gestellt wurde, denn in jedem Falle ist die Frage zulässig. Im Rahmen der "Anforderung des Mittelstandes an die steuer- und wirtschaftpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland", ein Grundsatzpapier des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (Bl. 209 ff der Beklagten- Akte) wird dieser Begriff - unter der Überschrift "Basel II" - ausdrücklich aufgeführt, ebenso in der gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen Unternehmer, Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand, Bundesverband der Selbstständigen/Deutscher Gewerbeverband, Bundesverband der Freien Berufe und Bundesverband Junger Unternehmer der Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer (Bl. 224 der Beklagten-Akte). Hierin fordern die Mittelstandsverbände, die quantitativen Parameter (hard facts) durch qualitative Risikodeterminanten (Soft Skills) zu ergänzen. Der Zusammenhang zwischen "Soft Skill und Basel II" ergibt sich auch aus dem Fragebogen der Wirtschaftsjunioren Nord Westfalen (Bl. 229 der Beklagten-Akte) und einem Auszug aus dem internet "Unternehmerinfo.de", Kategorie Betriebswirtschaft (Bl. 230 der Beklagtenakte). Eine Prüfungsaufgabe liegt sogar auch dann noch im Rahmen der in § 37 Abs. 3 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich gar nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetze verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiete liegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.05.1999, VII R 34/98, BStBl II 1999, 573). Insofern ist eine Frage nach Begriffen aus der Betriebswirtschaft (§ 37 Abs. 3 Nr. 6 StBerG) jedenfalls zulässig. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dieses Thema sei bei den einschlägigen prüfungsvorbereitenden Seminaren nicht behandelt worden, so hilft ihm auch dies nicht weiter, denn die privaten Fortbildungsinstitute können ihre Angebote und Themenvorschläge mangels Verbindung zum Beklagten und den Prüfern zwangsläufig nicht mit den abgeprüften Themen abstimmen. Aus der Fülle der möglichen Themenkreise wählen diese bestimmte Schwerpunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit aus. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Prüfungskommission ihre Fragen nicht aus dem in Steuerberaterseminaren vermittelten Stoff auswählen muss, sondern sich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu halten hat.

Für schlichtweg nicht nachvollziehbar hält der Senat den Einwand des Klägers, die Frage sei wegen der undeutlichen Aussprache der Prüferin als "Soft Kills" unverständlich und daher nicht zu beantworten gewesen, denn wenn - wie es in der Praxis häufiger vorkommt - ein Prüfling eine Frage akustisch nicht versteht, ist es allgemein üblich und selbstverständlich, dass er insoweit nachfragt und um Wiederholung der Frage bittet, ohne dass er deswegen eine schlechtere Beurteilung befürchten muss.

Auch sind die Fragestellungen des Klägers z.B. im Schriftsatz vom 22. März 2005 (Bl. 126 Beklagten-Akte) insofern nicht sachgerecht, als der Bevollmächtigte des Klägers z.B. fragte, was der Kläger im Rahmen der Frage nach den sog. "Soft Skills" konkret geantwortet habe. Mit dieser Frage begehrt der Kläger eine im Wesentlichen wörtliche Wiedergabe seiner Antwort. Ein detailliertes Wortprotokoll einer mündlichen Prüfung ist jedoch weder gesetzlich vorgesehen noch praktikabel. Von einem Prüfer oder einer Prüferin kann die wörtliche Wiedergabe einer Antwort ebenso wenig verlangt werden wie von einem (Mit-) Prüfling oder vom Kläger selbst. Dies wäre nur bei einer Ton- oder Videoaufnahme der Prüfung insgesamt möglich. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch bewusst Abstand genommen. Die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht auf der Beurteilung des objektiv - jedenfalls bei mündlichen Prüfungen - kaum fassbaren und rekonstruierbaren Prüfungsvorganges (vgl. FG München, Urteil vom 11.12.2002 - 4 K 1277/02, a.a.O..). Die Frage, ob zum Zweck der Protokollierung des Prüfungsablaufs Ton- oder Videoaufzeichnungen vorzunehmen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Weder enthält das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht über § 31 DVStB hinausgehende Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung noch ist eine solche weitergehende Protokollierung durch übergeordnetes Recht geboten (so ausdrücklich der BFH, Beschluss vom 26. Juni 2006, VII B 255/05, BFH/NV 2006, 1890).

3. Die Prüferin A trug - vom Kläger unwidersprochen - vor, dieser habe zahlreiche Fragen, die sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Febr. 2005 sogar noch teilweise einzeln angeben konnte, gar nicht beantwortet. Die darin aufgeworfenen Fragen gehören auch unzweifelhaft und vom Kläger nicht bestritten zum Prüfungsstoff. Wie sich aus der Aussage des als Zeuge vernommenen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses C ergibt, stellt die Prüferin A bevorzugt zahlreiche und präzise Fragen im Wege eines "Frage- und Antwortspiels", so dass Wissensfragen eine große Rolle spielen. Wenn ein Kandidat diese im Wesentlichen nicht beantworten kann, so ist die Benotung mit 5,5 nachvollziehbar. Soweit der Kläger vorträgt, die Prüferin A habe ihre Fragen derart schnell an die einzelnen Prüflinge gerichtet, dass diesen nicht genügend Zeit zu einer Antwort blieb, ist auch dies unkonkret, denn ob die Zeit "genügend" ist, ist eine Frage der persönlichen Wertung. Wenn eine Prüferin präsentes Faktenwissen abfragt, steht für Antworten auch regelmäßig weniger Zeit zur Verfügung als bei einem längeren Fallbeispiel, das möglicherweise mehrere Problemstellungen aufwirft, zu denen Antworten entwickelt werden müssen. Zudem konnten unstreitig zumindest von anderen Prüflingen Fragen beantwortet werden. Der Zeuge C konnte sich wegen der zwischen mündlicher Prüfung und mündlicher Verhandlung mittlerweile verstrichenen zwei Jahre zwar nicht mehr an alle Details der Prüfung erinnern, wusste aber noch, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Fragen von Frau A zu beantworten. Der Kläger habe, wie der Zeuge anschaulich formulierte, eine Art "geistigen Ausfalls" gehabt. Dies bestätigt der Kläger letztlich selbst wenn er im Schriftsatz vom 5. Februar 2005 (Bl. 67 der Beklagten-Akte) ausführt, die "Wissenslücke" in der vorherigen Prüfung habe ihn derart beschäftigt, "dass er auch in der stattfindenden Fragerunde seine Konzentration nicht in vollständigem Umfang den Aufgabenstellungen widmen konnte". Der Kläger hat zutreffender Weise selbst darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 18. Februar 2005, Bl. 71 der Beklagten-Akte), seine Nervosität sei sehr groß gewesen, da er die Steuerberaterprüfung unter dem Erwartungsdruck aller Mitarbeiter und der Mandantschaft habe bewältigen müssen. Die psychische Leistungsstärke und Fähigkeit könne im Prüfungsergebnis keinerlei Bewertung finden, jedoch habe sich dieser Umstand zu einem entscheidenden Anteil in direkter Folge auf seine Prüfungsleistung ausgewirkt. Dies zeigt, dass der Kläger selbst erkannte, dass seine Nervosität und mentale Anspannung seine Prüfungsleistung beeinflusst haben. Es ist für das Gericht aber nicht feststellbar, dass die Nervosität und Unsicherheit des Klägers unmittelbar zu einer schlechten Beurteilung geführt haben könnten. Die Folge dieser Angespanntheit waren jedoch ausweislich der übereinstimmenden Darlegungen aller Prüfer die unzureichenden Ausführungen zu den jeweils gestellten Fragen. So hat die Prüferin A deutlich ausgeführt, die mangelhafte Leistung sei nicht dem Eindruck der psychischen Abwesenheit des Klägers geschuldet, sondern der Nichtbeantwortung der gestellten Fragen, die sich daraus in Folge ergeben haben.

4. Soweit der Kläger vorträgt, das Fallbeispiel des Prüfers C habe von einem Gurkenhändler mit einer einzigen Angestellten und nicht, wie der Prüfer in Erinnerung hat, von zwei Angestellten gehandelt, so reicht dieser Einwand nicht, um zu einer Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zu kommen. Das Beispiel des Prüfers C zielte ab auf die Problematisierung des Kaufmannbegriffes und auf Möglichkeiten der Übertragung von Kompetenzen. Wie der Zeuge C darlegte, war die Antwort des Klägers "Handlungsvollmacht" vertretbar gewesen, traf jedoch nicht den Kern der Fragestellung, eine möglichst umfassende Entlastung des Geschäftsinhabers zu erreichen. Das Problem, ob der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, würde sich auch bei einer einzigen Angestellten stellen, denn für die Frage, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend (vgl. Baumbach, Kommentar zum HGB, § 1 Anm. 23). Maßgebend ist also nicht allein die Zahl der Beschäftigten, sondern auch deren Funktionen, die Größe und Organisation des Geschäftslokals, Umsatzvolumen, die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen etc. Die Frage, ob der Fall mit einer oder zwei Angestellten gebildet wurde, ist mithin nicht aufklärungsbedürftig. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 22.3.2005 aufgeworfene Frage, welche Rechtskenntnisse von einem angehenden Steuerberater, der nicht zur Rechtsberatung befugt sei, erwartet werden könnten, zeigt, dass er den Schwierigkeitsgrad dieser Fragestellungen des Prüfers C als zu hoch erachtet. Indes bewegte sich die gestellte Frage als Grundfall zum Handelsrecht im Rahmen des durch § 37 Abs. 3 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zugelassenen Rahmens, so dass deren Beantwortung von einem Steuerberater, der schließlich gem. § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, erwartet werden kann.

5. Soweit der Kläger darauf hinweist, der Prüfungsvorsitzende habe bei Verkündung des Prüfungsergebnisses auch auf Stichentscheide im schriftlichen Verfahren und den Umstand, dass in zwei Klausuren eine Höherbewertung erfolgte, hingewiesen, so führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die günstigere Bewertung im schriftlichen Verfahren sich zu Lasten des Klägers im Rahmen der mündlichen Prüfung ausgewirkt hätte. Der Zeuge C hat ausgeführt, dass bei allen mündlichen Steuerberaterprüfungen die Klausuren vorliegen und eingesehen werden können. Die Note der schriftlichen Prüfung steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest und ist den Prüfern vor Beginn der mündlichen Prüfung regelmäßig auch bekannt. Aus dem Umstand, dass die Prüfer/ innen die schriftlichen Vornoten kannten und insbesondere der Vorsitzende der Prüfungskommission C feststellen konnte, dass zwei Noten im Einigungsverfahren gefunden worden waren und er seine von ihm zunächst vergebene schlechtere Note angehoben hatte, kann aber nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Nach dem in der DVStB vorgesehenen Prüfungsverfahren sind dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abzunehmen hat, die Vornoten der Prüflinge aus dem schriftlichen Prüfungsteil bekannt. Dies wird schon daraus erkennbar, dass der Prüfungsausschuss unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüflings zu entscheiden hat. Aus der Kenntnis der Vornote bei Abnahme der mündlichen Prüfung folgt, dass sich der Prüfungsausschuss bei jeder Einzelleistungsbewertung im Mündlichen in zunehmendem Maße nach dem Fortschreiten der Prüfung darüber im Klaren ist, welche Auswirkung die vergebene Einzelnote auf die Gesamtnote hat. Der Senat konnte keine greifbaren Anzeichen dafür feststellen, dass die Prüfungskommission den Kläger wegen des knappen Bestehens in der schriftlichen Prüfung - nach Hebung zweier Noten - in der mündlichen Prüfung durchfallen ließ. Der Zeuge C hat ausführlich dargelegt, dass sich an die Fachvorträge in der Regel drei Prüfungsrunden anschließen. In der anschließenden Pause bewertet der Prüfungsausschuss die bisherigen Leistungen. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass die Note für jeden einzelnen Prüfungsteil isoliert und ohne eine unzulässige Gesamtschau oder Verquickung der schriftlichen und mündlichen Leistungen gefunden wird. Der Kläger mag dabei auch berücksichtigen, dass er die schlechtesten Noten nicht vom Zeugen C, der im schriftlichen Verfahren seine ursprüngliche Note angehoben hatte, erhielt, sondern von den Prüferinnen B und A . Es ist zudem - im Übrigen auch bei juristischen Staatsexamina oder ähnlichen Staatsprüfungen - häufige und nicht zu beanstandende Praxis, dass die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Prüfer mit den Prüfern, die die schriftlichen Arbeiten zensiert haben, identisch sein können. Dies führt nicht zu einer Befangenheit der Prüfer. Der Zeuge C als langjähriger, erfahrener Prüfer legte zudem nachvollziehbar dar, dass es üblich ist, im abschließenden Gespräch die Gesamtleistung des Prüflings sowie dessen bisherigen beruflichen Werdegang anzusprechen und dabei auch nochmals auf die schriftlichen Noten zurück zu kommen. Dies ist einigen Senatsmitgliedern auch aus eigener Prüfertätigkeit bei juristischen Staatsexamina und bei Prüfungen am Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung bekannt. Ob es erforderlich ist, im Rahmen der Verkündung des Prüfungsergebnisses zu erwähnen, dass der Kläger kein Hochschulstudium absolviert hat mag dahingestellt bleiben; jedenfalls konnte der Senat nicht feststellen, dass dieser Umstand bei der Notenfindung eine Rolle gespielt hat. Die eingehenden und sachlichen Begründungen der einzelnen Prüfer/innen sprechen jedenfalls klar dagegen. Deren Stellungnahmen schildern detailliert für jeden Abschnitt der mündlichen Prüfung, welche mündlichen Leistungen des Klägers der Prüfungsausschuss als unzureichend bewertet und in welcher Hinsicht Fehler und Schwächen auf Seiten des Klägers vermerkt wurden. Die Ausführungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses lassen erkennen, dass der Kläger mit seinen Einwendungen, die seiner Ansicht nach eine bessere Benotung seiner Prüfungsleistungen rechtfertigen, gehört worden ist. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern fällt vielmehr in den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer, wenn diese sich die Einschätzung des Klägers, dass Teile seiner als nicht mängelfrei bewerteten Prüfungsleistungen in Wahrheit doch jedenfalls durchschnittlich oder ausreichend gewesen seien, nicht zu Eigen gemacht, sondern an ihrer ursprünglichen Bewertung festgehalten haben.

6. Die Stellungnahmen aller Prüfer/innen zu dem Antrag auf Überdenkung begründen hinreichend detailliert die gefundenen Noten. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfung ergibt sich hinreichend deutlich aus den Ausführungen der Prüfer/innen. Der Kläger begehrt letztlich eine Bewertung jeder einzelner Frage nach deren Schwierigkeitsgrad und entsprechend der dazugehörigen Antwort. Dies ist in einer mündlichen Prüfung weder gesetzlich vorgesehen noch praktisch möglich. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine Note in einer mündlichen Prüfung noch schwieriger als bei einer schriftlichen Prüfung mathematisch exakt bestimmt werden kann. Innerhalb einer Notenstufe gibt es eine gewisse Bandbreite, so dass selbst eine richtige Antwort mehr oder weniger nicht zwingend zu einer Änderung der Note im jeweiligen Prüfungsabschnitt führen muss. Bei schriftlichen Klausuren ist es leichter möglich, diese Bandbreite festzulegen und innerhalb einer Notenstufe "Roh- oder Bewertungspunkte" zu vergeben. Innerhalb dieses Rahmens hat der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum. Eine detaillierte Angabe, welche mündliche Frage zu welchen "Bewertungspunkten" führt, ob beispielsweise die Nennung eines weiteren Paragrafen wegen Überschreitung eines Schwellenwertes zu einer Anhebung der Note insgesamt hätte führen müssen, ist im Rahmen einer mündlichen Prüfung nicht erforderlich. In einer Steuerberaterprüfung dürfen Kriterien wie die Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewusstsein bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, Argumentationsvermögen des Prüflings oder dgl. als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 05.10.1999, VII R 152/97). Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung fällt in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers (so ausdrücklich der BFH, Urteil vom 20.12.2005, VII B 254/05, BFH/NV 2006, 832). Die Bewertungsgrundlagen des kurzen Vortrags der mündlichen Steuerberaterprüfung sind der gerichtlichen Nachprüfung entzogen (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002, V 32/01, bestätigt durch BFH, Urteil vom 3. Febr. 2004, VII R 1/03). Es ist nicht feststellbar, dass der Prüfungsausschuss bei der Notengebung die Bewertungsmaßstäbe des § 15 DVStB nicht beachtet hätte oder sein Prüferermessen dadurch unterschritten hätte, dass er von vorne herein das vorgegebene Notenspektrum nicht auszuschöpfen gewillt gewesen wäre. Eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens ist damit nicht ersichtlich.

7. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Prüfungsentscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die anderen Mitprüflinge nicht gehört wurden, so führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Davon abgesehen, dass weder das Steuerberatungsgesetz noch die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (§ 29 DVStB) eine Einvernahme der Mitprüflinge zwingend vorsehen, so wird dadurch eine Befragung der Mitprüflinge als Zeugen zwar nicht ausgeschlossen. Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht haben die Zeugenbefragung der anderen Prüflinge als selbstverständliches Mittel zur Sachaufklärung ausdrücklich zugelassen. Mitprüflinge können also schon im internen Kontrollverfahren gehört werden. Ihre Einvernahme könnte jedoch allenfalls dann zwingend erforderlich werden, wenn der Prüfling bereits im Überdenkungsverfahren darlegt, zu welchen konkreten Beweisthemen, d.h. zu welchen umstrittenen Sachverhaltskomplexen die Mitprüflinge hätten gehört werden müssen und inwieweit eine andere Sachverhaltsdarstellung der Mitprüflinge zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen. Eine Notwendigkeit, diese zu hören könnte sich allenfalls ergeben, wenn der von den Prüfern dargestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise vom Prüfling anders dargestellt wird. Der Kläger hat jedoch keine hinreichend konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen im Überdenkungsverfahren, hinsichtlich derer die anderen Kandidaten eine Aussage hätten machen können und die zu einer anderen Bewertung hätten führen müssen, behauptet. Der Kläger hatte z.B. im Schriftsatz vom 3. Mai 2005 (Bl. 156 Beklagtenakte) angeregt, die anderen Prüfungskandidaten "zum tatsächlichen Ablauf der mündlichen Prüfung zu befragen". Dies ist zu unspezifiziert. Im Schriftsatz vom 1. März 2005 hat er das Zeugnis der Mitprüflinge als Beweismittel benannt dafür, dass er die Frage nach kartellrechtlichen Konsequenzen hinreichend beantwortet habe und dass sich eine mögliche Antwort zu Preisabsprachen für den Kläger nicht gestellt habe, da sich kein sachlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Frage habe herstellen lassen. Auch sollten diese bestätigen, dass bestimmte Punkte für die Prüflinge "nicht einmal im Ansatz erkennbar" gewesen seien (Bl. 107 der Beklagtenakte). Dies sind jedoch typische Bewertungsfragen, über die kein Beweis zu erheben ist, da sie den Kernbereich der Prüfertätigkeit betreffen. Dem Kläger geht es letztlich darum, die Qualität der durch die Prüfer/ innen gestellten Fragen durch die Mitprüflinge zu bewerten. Insoweit ist eine Vernehmung der Mitprüflinge aber nicht erforderlich. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, zu welchen konkreten Sachverhaltsthemen die Mitprüflinge hätten gehört werden müssen, welche Einzelfragen sie hätten beantworten müssen und inwieweit sich deren Aussage auf die gefundene Beurteilung hätte auswirken können, inwieweit also deren Aussage ursächlich für ein anderes Ergebnis hätte werden müssen.

Soweit der Beklagte im Schreiben vom 18. Mai 2005 (Bl. 157 Beklagten-Akte) darlegte, er betrachte das Überdenkungsverfahren als abgeschlossen, die beteiligten Prüfer hätten hinreichend Stellung genommen, die angeregte Befragung zum Prüfungsablauf sei nicht Gegenstand des Überdenkungsverfahren, so reicht dies zumindest im Streitfall aus. Ein weiteres Eingehen auf die Beanstandungen des Klägers war nicht geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob, wie ausdrücklich vom Bundesfinanzhof ausgesprochen, der Prüfling ohnehin im verwaltungsinternen Kontrollverfahren grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die Prüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen Stellung nehmen (BFH v. 5.10.99, VII R 152/97 BStBl. II 2000, 93). Der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 3.3.2005 ein erstes Ergebnis im Überdenkungsverfahren mitgeteilt und dieses Verfahren am 18. Mai 2005 und damit sehr zeitnah innerhalb von ca. drei Monaten nach der mündlichen Prüfung abgeschlossen. In seinem Antrag auf Überdenkung vom 5. Februar 2005, ergänzt durch das Schreiben vom 1. März 2005, geht es dem Kläger letztlich darum, wie sein Prozessbevollmächtigter auch zutreffend im Schriftsatz vom 01.03.2005 (Bl. 81 Beklagten-Akte) dargelegt hat, dass "für ihn die schlechte Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar seien". Mithin geht es um reine Bewertungsfragen. Dem Senat ist eine eigene Bewertung der Leistungen des Klägers jedoch verwehrt, so dass die Klage keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, da keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten ist und lediglich die Anwendung der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf einen Einzelfall streitig ist.



Ende der Entscheidung

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