Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: IV 619/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 2. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Steinbruchbetrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe oder dem "Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden" zuzuordnen ist und ob sie demgemäß die beantragte Investitionszulage für ihre Investitionen erhält.

Die Klägerin beantragte am 4. Juli 2001 für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2000 getätigte Investitionen mit einem Volumen von 814.257,76 DM eine Investitionszulage in Höhe von 203.589,44 DM (25% der Bemessungsgrundlage - s. wegen der einzelnen Wirtschaftsgüter Bl. 1 ff der zugehörigen Investitionszulageakte). Der Beklagte lehnte die Festsetzung der beantragten Investitionszulage erstmalig mit Bescheid vom 26. Juli 2001 über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) ab und setzte Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest. Mit Schreiben vom 1. April 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie den ablehnenden Investitionszulagebescheid für die hier streitigen Investitionen nicht erhalten habe. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 10. Mai 2005 einen erneuten Investitionszulagebescheid hinsichtlich der hier streitigen Investitionen und setzte die Investitionszulage wiederum auf 0 DM fest.

Mit Investitionszulageantrag vom 11. Februar 2005 beantragte die Klägerin für ebenfalls genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen mit einem Volumen von 449.576,91 EUR eine Investitionszulage in Höhe von 112.394,23 EUR (25% der Bemessungsgrundlage - s. wegen der einzelnen Wirtschaftsgüter Bl. 1 ff der Investitionszulageakte).

Der Beklagte lehnte auch die Festsetzung dieser beantragten Investitionszulage mit Bescheid vom 10. Mai 2005 über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG ab und setzte Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest.

Gegen die beiden vorgenannten Investitionszulagebescheide vom 10. Mai 2005 legte die Klägerin Sprungklage zum Thüringer Finanzgericht ein. Mit Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Mai 2005 (Az.: IV 429/05) wurde der Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorverfahrens an den Beklagten abgegeben.

Mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006 wies der Beklagte die beiden Einsprüche als unbegründet zurück.

In ihrer dagegen eingelegten Klage beantragt die Klägerin,

1. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG für das Kalenderjahr 2000 vom 10. Mai 2005, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006, dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2000 eine erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe in Höhe von 203.589,44 DM (25% aus einem Investitionsvolumen von 814.357,76 DM) oder umgerechnet (nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1 : 1,95583) 104.093,62 EUR festgesetzt wird;

2. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG für das Jahr 2004 vom 10. Mai 2005, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006, dahingehend zu ändern, dass für das Kalenderjahr 2004 eine erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe in Höhe von 112.394,23 EUR (25% aus einem Investitionsvolumen von 449.576,91 EUR) festgesetzt wird;

3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen;

4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären;

5. die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006.

Wegen der genauen Darstellung des streitigen Sachverhaltes, der Bearbeitung durch das Finanzamt und der Rechtsauffassung der beiden Parteien wird auf das mit derselben Post zugehende Urteil des Senats vom selben Tag (Aktenzeichen: IV 618/06) in einem völlig identischen Sachverhalt sowie auf die sich in den Akten des Parallelverfahrens befindlichen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen und von einer Wiederholung der Darstellung in diesem Urteil abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Klägerin hat für die in diesem Verfahren streitigen Investitionen für die Jahre 2000 und 2004 keinen Anspruch auf Investitionszulage in Höhe der geltend gemachten 104.093,62 EUR (25% aus einem Investitionsvolumen von 814.357,76 DM = 203.589,44 DM, umgerechnet nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1:1,95583) bzw. 112.394,23 EUR (25% aus einem Investitionsvolumen von 449.576,91 EUR). Sie erfüllt nicht die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Investitionszulage.

Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des mit derselben Post zugehenden Urteils des Senats vom selben Tag in einem rechtlich identischen Parallelverfahren (Aktenzeichen: IV 618/06) verwiesen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück