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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 1 Bf 12/07.Z
Rechtsgebiete: HmbBeihilfeVO


Vorschriften:

HmbBeihilfeVO § 5 Abs. 1 Satz 1
HmbBeihilfeVO § 14 Abs. 6
Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie sind jedenfalls dann nicht beihilfefähig, wenn die Erkrankung auch mit Methoden der Schulmedizin behandelt werden kann.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 12/07.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Meffert sowie die Richterin Walter am 4. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. November 2006 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 657,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus den dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), kann die Berufung nicht zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer Bioresonanztherapie gerichtete Klage mit Urteil vom 23. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Kosten seien nicht beihilfefähig. Dies sei nach § 5 Abs. 1 iVm. § 6 Satz 1 Nr. 1 HmbBeihVO bei einem Krankheitsfall nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig seien. Nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeihVO seien grundsätzlich Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden. Eine Behandlungsmethode sei dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschafter nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls als gering beurteile. Ausnahmsweise sei der Dienstherr verpflichtet, die Aufwendungen zu erstatten, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung im Einzelfall noch nicht herausgebildet habe, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden dürfte oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sei und wenn weiter nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung bestehe. Im Fall der Bioresonanztherapie fehle es an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Auch bestehe keine begründete Aussicht auf eine solche Anerkennung. Nach der aktuellen BUB-Richtlinie der Krankenkassen gehöre die Bioresonanztherapie nicht zu den allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die von dem Kläger angeführten Studien legten eine Korrektur des Beschlusses des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen nicht nahe. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil dieser nicht entstehe, wenn die Beklagte zunächst für die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie Beihilfe geleistet habe.

Auch könne dem Kläger Beihilfe nicht nach § 14 Abs. 6 HmbBeihVO bewilligt werden. Eine Ausnahme nach dieser Vorschrift sei auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) gerechtfertigt. Der Kläger leide nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung

1. Der hier gegen geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Urteilsgründe mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NordÖR 2000, 453). Daran fehlt es hier:

a) Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Verständnis des Beschlusses des BVerfG auf Behandlungsmethoden beschränkt, die sich auf lebensbedrohlich oder sogar regelmäßig tödliche Erkrankungen bezögen, vermag die Entscheidung vom 23. November 2006 nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichteten und dies "insbesondere" in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gelte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, zitiert nach: juris, Rz. 56, 57). Der Kläger folgert daraus, dies schließe die Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 auf seine Erkrankung nicht aus, weil das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch dann berührt sei. Der Staat müsse sich in den Fällen, in denen schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stünden oder erfolglos seien, einer näheren Abwägung im Einzelfall stellen. Diese Schlussfolgerung vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Staat im Einzelfall zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch nicht wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Bekämpfung von Allergien bei verfassungskonformer Auslegung der Beihilfevorschriften berücksichtigen muss. Denn die Entscheidung der Beklagten, Beihilfe für die Kosten der Bioresonanztherapie zur Bekämpfung von Allergien nicht zu gewähren, genügt den Anforderungen an das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf eine diesem Schutz gerecht werdende Leistungserbringung.

Bereits nach der Rechtsprechung des BVerwG kann es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht - unter weiteren Voraussetzungen - allerdings erst dann, wenn das anerkannte Heilverfahren - z.B. wegen einer Gegenindikation - nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG Urt. v. 18.6.1998, NVwZ 1999, 79; Urt. v. 29.6.1995, NVwZ 1996, 47; OVG Hamburg, Urt. v. 24.9. 2004 - 1 Bf 47/01 -). Das BVerfG hat zur gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Leistungspflicht im konkreten Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausgeführt, es sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Voraussetzung sei aber auch in dem Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung, dass für diese Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorlägen (vgl. Beschluss vom 6.12.2005, Rz. 65).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn für die Behandlung der allergischen Erkrankung des Klägers stehen schulmedizinische, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden und Medikamente zur Verfügung, die bei dem Kläger auch wirksam gewesen sind. Deshalb kann es offen bleiben, ob eine verfassungskonforme Auslegung der Beihilfevorschriften nur in dem Fall der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 66) zu einer Bewilligung der Kosten für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Therapie führt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 ausgeführt, er habe mehrere Behandlungen durchgeführt, um seine Allergien in den Griff zu bekommen. Er habe sich einer Desensibilisierung und einer Behandlung, um seine Abwehrkräfte zu stabilisieren, unterzogen. Auch habe er Akupunktur unter Zugabe von Antiallergika erhalten. Diese habe erstmals geholfen. Allerdings habe er eben ergänzend Medikamente in Form der Antiallergika nehmen müssen. Dies habe er nicht auf Dauer tun wollen und deshalb die Bioresonanzmethode ausprobiert, die sehr erfolgreich gewesen sei. Die Einschätzung der ihn behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Almut Bilger in ihrem Behandlungsbericht vom 6. November 2006 bestätigt seine Darstellung. Sie führt die bisher durchgeführten schulmedizinischen Behandlungen (Antibiotika, Hypersensibilisierung, Antiallergika, Akupunktur) auf und fügt hinzu, die Akupunkturbehandlung habe in Kombination mit Antiallergika in akuten Perioden Wirkung gezeigt. Der Kläger habe sich aber nicht damit abfinden wollen, sein Leben lang 9 Monate im Jahr Medikamente einzunehmen. Der Senat versteht den Wunsch des Klägers, generell beschwerdefrei sein zu wollen und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf eine bestimmte - wissenschaftlich nicht anerkannte - Versorgung des Beihilfeberechtigten auch in dem Fall, dass nahe liegende, wissenschaftlichem Standard entsprechende Behandlungsmethoden existieren, ergibt sich daraus aber nicht. Erst wenn feststeht, dass derartige nach allgemeinem Standard anerkannte Behandlungsmethoden (generell) nicht zur Verfügung stehen oder im konkreten Einzelfall ausscheiden, etwa weil der Kranke diese nachgewiesenermaßen nicht verträgt, ist der Bereich verfassungskonformer Auslegung eröffnet (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R -, zitiert nach: juris).

Daher kann es dahinstehen, ob die weiteren vom BVerfG verlangten Anforderungen entsprechend gegeben wären, wonach die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen muss.

b) Der Kläger macht weiter geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unrichtig, weil das Gericht § 14 Abs. 6 HmbBeihVO falsch angewendet habe. Es sei dargelegt worden, dass sämtliche schulmedizinischen Methoden beim Kläger ohne Erfolg geblieben seien. Darin liege eine atypische, seltene Fallgestaltung iSd. § 14 Abs. 6 BeihVO. Mit dieser Einlassung werden ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Nach § 14 Abs. 6 HmbBeihVO kann die oberste Dienstbehörde in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlehnung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Beihilfe unter anderen als den in der Verordnung angegebenen Maßstäben gewähren.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das gilt bereits deshalb, weil entgegen der Behauptung des Klägers, es stünden in seinem Fall keine weiteren Behandlungsmethoden zur Verfügung und die angewandten seien ohne Erfolg geblieben, der Behandlungsbericht der Ärztin und seine eigenen Einlassung ausweisen, dass die konservativen, wissenschaftlich anerkannten Methoden bei seiner Krankheit lindernde Wirkung zeigten.

Auch der Hinweis, die streitgegenständliche Bioresonanztherapie habe bei dem Kläger gerade jenen Erfolg gezeigt, der bei einer Vielzahl von Patienten nicht zu erzielen gewesen sei, rechtfertigt keine atypische seltene Fallgestaltung. Ein Ausnahmefall ist eine atypische, seltene Fallgestaltung, in der eine Beihilfevoraussetzung fehlt, die Versagung der Beihilfe nach Sinn und Zweck des Beihilferechts aber dennoch unbillig wäre. Je wesentlicher eine einzelne Beihilfevoraussetzung nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung ist, desto seltener wird von ihr im Wege der Ausnahmeregelung abgewichen werden können. Die Notwendigkeit der Aufwendungen zählt zu den wesentlichen Beihilfevoraussetzungen und, wenn diese fehlt oder zweifelhaft ist, wird eine Bewilligung der Beihilfe im Ausnahmewege kaum rechtlich möglich sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004 - 1 Bf 47/01 -; Urt. v. 31.10.1996 - 1 Bf 16/96 -).

An diesen Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung fehlt es. Der Kläger greift die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Methode sei nach sachverständiger ärztlicher Einschätzung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht wissenschaftlich abgesichert oder anerkannt, nicht an. Die Behandlung des Klägers mit der nicht anerkannten Bioresonanztherapie war - wie oben ausgeführt - bereits deshalb nicht notwendig, weil konventionelle, anerkannte Behandlungs- und Untersuchungsverfahren für die Behandlung von Allergien existieren. Selbst wenn die Bioresonanztherapie in seinem Falle trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung erfolgreich gewesen ist, rechtfertigt dies allein die Annahme eines Ausnahmetatbestandes nicht.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Hierunter sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen. Hier legt der Kläger dar, die Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass die Reichweite des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 schwierig zu bestimmen sei. Denn das BVerfG habe eine Durchbrechung des bisherigen Maßstabs für die Erstattung von Behandlungskosten nicht ausdrücklich auf lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankungen beschränkt. Mit diesem Vortrag wird keine komplexe Fragestellung aufgeworfen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass auch in seinem Fall die Pflicht des Staates, den Schutz der körperlichen Unversehrtheit seiner Bediensteten zu gewährleisten, eine verfassungskonforme Auslegung der Beihilfevorschriften verlangt, fehlt es an der Notwendigkeit einer Behandlung mit der nicht wissenschaftlich anerkannten Methode der Bioresonanztherapie. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers existieren "schulmedizinische" Behandlungsmethoden und hatten in seinem konkreten Fall auch lindernde Wirkung.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - 1 B 93.97-; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507). Eine solche klärungsbedürftige Frage ist hier nicht aufgeworfen worden. Die Voraussetzungen der Gewährung von Beihilfe für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, a.a.O., Urt. v. 29.6.1995, a.a.O.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Folgewirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 würde sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen, denn die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefalles im Sinne dieser Rechtsprechung, wonach die Kosten für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Methode u.a. dann übernommen werden können , wenn ein anerkanntes Heilverfahren entweder nicht existiert oder zwar existiert, dieses aber nicht angewandt werden darf oder keinen Erfolg verzeichnete, liegen hier nicht vor.

Die Auslegung des § 14 Abs. 6 HmbBeihVO wirft ebenfalls keine grundsätzliche Fragestellung auf, weil die Frage, wann ein Ausnahmefall nach dieser Vorschrift vorliegen kann, in der Rechtsprechung des OVG Hamburg - wie oben ausgeführt - ebenfalls geklärt ist.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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