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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 128/01
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 10
BeamtVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Dienstzeiten, die vor der Berufung, in ein Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis verbracht worden sind können auch dann nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn ihre Anrechnung nach § 10 BeamtVG an einer von dem Beamten zu vertretenen Unterbrechung der Tätigkeit scheitert. Die Berücksichtigung einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht immer voraus, dass der Beamte zuvor eine über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert hat.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 128/01

1. Senat

Urteil vom 24. Januar 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz sowie den ehrenamtlichen Richter Hack und die ehrenamtliche Richterin Hennings für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anerkennung von bis zu 4 Jahren der Beschäftigungszeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis 31. Januar 1964 als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 BeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anrechnung von Dienstzeiten auf die Festsetzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen der Klägerin.

Die am 1941 geborene Klägerin war bei der Deutschen Bundespost zunächst als Angestellte, später als Beamtin im mittleren nichttechnischen Dienst beschäftigt und wurde zum 1. Januar 2001 in den Ruhestand versetzt. Nach ihrem Schulabschluss der Mittleren Reife war sie seit dem 1. Juli 1959 als Angestellte bei der Deutschen Bundespost tätig. Weil damals noch keine Möglichkeit bestand, Erziehungsurlaub zu nehmen, kündigte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 1964, um sich der Erziehung ihrer Tochter zu widmen. Nachdem sie vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 zwischenzeitlich als Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen hatte, stand die Klägerin vom 15. Februar 1974 bis zum 31. Oktober 1978 erneut als Angestellte im Dienst der Deutschen Bundespost. Am 20. April 1977 beantragte sie, gemäß der im Amtsblatt Nr. 38, Verfügung Nr. 218/77 vom 22. März 1977 genannten Voraussetzungen zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst, Fachbereich Bürodienst, zugelassen und anschließend ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden.

Nach der genannten Verfügung (Bl. 64/65 d.A.) konnten zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst - u.a. - Angestellte des mittleren Fernmeldedienstes zugelassen werden. Als Voraussetzung für die Zulassung wird - u.a. - verlangt, dass die Angestellten bis zum 31. Oktober 1977 eine "anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt haben".

Seinerzeit galt bei der Deutschen Bundespost die "Vorläufige Ausbildungsordnung für den mittleren Fernmeldedienst (AusbO BF)". Darin heißt es u.a., dass die Ausbildung der Nachwuchskräfte für die Laufbahnen des mittleren Fernmeldedienstes (BF) üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt werde. Im Rahmen der Gesamtausbildung würden eine Grundausbildung, Aufbaulehrgänge 1 und 2 sowie ein Abschlusslehrgang durchgeführt. Unter Nr. 4 (Abschlusslehrgang) heißt es dann in Abs. 1:

"Nach etwa vierjähriger Tätigkeit und entsprechendem Aufruf durch das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (BPM) können Angestellte zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst zugelassen werden.

Angestellte, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen ist, nehmen vor Ablegung der Laufbahnprüfung an einem Abschlusslehrgang von 8 Wochen Dauer teil."

Die Zulassung der Klägerin zur Prüfung erfolgte am 25. April 1977 (Bl. 30 d.A.); dabei wurden als Dienstzeit bis zum 31. Oktober 1977 acht Jahre angegeben. Nach Lehrgangsteilnahme und Bestehen der Prüfung wurde die Klägerin am 1. November 1978 in das Beamtenverhältnis übernommen. Bis zum 31. Dezember 1999 war sie dann als Beamtin ohne Unterbrechung für die Deutsche Bundespost bzw. später für die Beklagte tätig.

Am 5. Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 10 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die sie vor ihrem freiwilligen Ausscheiden aus familiären Gründen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost zurückgelegt hatte, auf ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Dabei gab sie die Erklärung ab, dass die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 79 a BBG nicht überschritten habe. Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 übersandte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Vorausberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Darin wurde der Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 nach § 10 BeamtVG angerechnet. Die Dienstzeit vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 wurde wegen nachfolgender erheblicher Unterbrechung als nicht ruhegehaltfähig bezeichnet. In dem Schreiben heißt es ferner, die Auskunft stehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bei Eintritt des Versorgungsfalles.

Nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 ihre Versorgungsbezüge fest. Darin wurde als ruhegehaltfähig nur die Dienstzeit ab dem 15. Februar 1974 anerkannt, nicht dagegen die davor liegenden Zeiträume. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 gemäß § 10 BeamtVG komme nicht in Betracht, weil die daran anschließende Unterbrechung bis zu der Wiedereinstellung der Klägerin am 15. Februar 1974 den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 79 a Bundesbeamtengesetz (BBG) überschritten, nämlich länger als neun Jahre angedauert habe. Die insofern anderslautende "informatorische Auskunft" vom 28. Juni 1996 werde berichtigt.

Mit ihrem am 4. April 2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch beantragte die Klägerin, die Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Diese Zeit sei Grundlage für die Zulassung zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst gewesen; ohne ihre Anerkennung sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht gekommen. Sie sei daher ruhegehaltfähig nach § 12 BeamtVG.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000, zugestellt am 8. Juni 2000, als unbegründet zurück: Eine Anrechnung nach § 10 BeamtVG sei nicht möglich, wenn die Unterbrechung des Angestelltenverhältnisses - wie hier - länger als neun Jahre gedauert habe. Andernfalls seien Angestellte gegenüber Beamten bessergestellt, die im fraglichen Zeitraum nur eine Beurlaubung von längstens neun Jahren zur Kinderbetreuung hätten erreichen können. Auf § 12 BeamtVG ging die Beklagte nicht ein.

Mit ihrer am 7. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und außer der Anrechnung der Dienstzeit vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 auch die Berücksichtigung ihres Lehrgangs vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe auf die Vorausberechnung vom 28. Juni 1996 vertraut. Außerdem sei man auch anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 31. Oktober 1977 von einer Dienstzeit von acht vollen Jahren ausgegangen; dabei seien ihre sämtlichen Dienstzeiten angerechnet worden. Ohne die vor 1974 abgeleistete Dienstzeit habe man sie nicht zur Prüfung zulassen können, da sie dafür mindestens vier Jahre als Angestellte habe tätig sein müssen. Da es keine Ausbildung im Beamtenverhältnis gegeben habe, könnten die Angestelltenzeiten als praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 sowie vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 als ruhegehaltfähig anzuerkennen und der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 ein entsprechend höheres Ruhegehalt zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Neubescheidung zu verpflichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid vorgetragen, eine Anerkennung der Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 scheide im Hinblick auf § 10 BeamtVG aus, da die Unterbrechung mehr als neun Jahre betragen habe. Der Zeitraum vom 1. April bis zum 8. Mai 1970 könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin für den Lehrgang nicht auf unbefristete Zeit eingestellt worden sei. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vorausberechnung berufen, da diese ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bei Eintritt des Versorgungsfalles ergangen sei. Weitere Berechnungen, die nicht das Beamtenversorgungsgesetz zur Grundlage hätten, wie das Besoldungs- oder das Jubiläumsdienstalter, seien für das vorliegende Verfahren unerheblich.

Nach § 12 BeamtVG könnten die geltend gemachten Dienstzeiten ebenfalls nicht anerkannt werden. Es gebe keine laufbahnrechtlichen Vorschriften in der Bundeslaufbahnverordnung, in denen für den mittleren Dienst vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vorgeschrieben werde. Auch die seit den sechziger Jahren bis zum Jahresende 1994 gültige "Vorläufige Ausbildungsordnung BF" verlange eine derartige Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht. Die dort unter Nr. 4 genannte "etwa vierjährige Tätigkeit" sei - worauf schon die zeitlich ungenaue Aussage hindeute - nur für die Zulassung zur Prüfung erforderlich. Die "Vorläufige Ausbildungsordnung BF" könne auch deshalb nicht als laufbahnrechtliche Vorschrift nach § 12 BeamtVG gewertet werden, weil sie auch für Kräfte gegolten habe, die nicht Beamte hätten werden wollen. Selbst wenn man den fraglichen Zeitraum unter dem Blickwinkel von § 12 BeamtVG betrachte, ginge auf jeden Fall die Vorschrift des § 10 BeamtVG vor, da die Klägerin die Tätigkeit im öffentlichen Dienst geleistet habe. Danach könne die Zeit vor der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - da die Unterbrechung mehr als neun Jahre gedauert habe - jedoch nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Schließlich könnten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Zeiten praktischer Tätigkeiten auch nur dann angerechnet werden, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung lägen, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert werde.

Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 der Klage überwiegend stattgegeben: Es hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin neu zu berechnen und hierbei den Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1963 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch darauf, dass die vor 1974 bei der Beklagten absolvierten Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG für die Versorgungsbezüge berücksichtigt würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Klägerin jedoch eine Anrechnung der ersten vier Jahre ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig verlangen. Bei ihrer Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Deutschen Bundespost habe es sich um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit gehandelt. Vier Jahre dieser Tätigkeit seien auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen. Das ergebe sich aus der Amtsblattverfügung Nr. 218/1977 des Bundespostministers vom 22. März 1977, auf Grund derer sich die Klägerin um die Zulassung zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst und um die Übernahme in das Beamtenverhältnis beworben habe. Danach hätten die vollzeitbeschäftigten weiblichen Bewerber nicht nur die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch mindestens vier Jahre als Angestellte des mittleren Post- oder Fernmeldedienstes tätig gewesen sein müssen. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG komme es nicht darauf an, dass der Versorgungsempfänger, wie die Beklagte meine, vor der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert habe. Dies sei weder nach Wortlaut noch Systematik des Gesetzes erforderlich. Es entspreche außerdem dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG (Nr. 12.1.15 und Nr. 12.1.16), die Tätigkeit der Klägerin ab 1959 bis 1963 zu berücksichtigen. Dadurch sei hier auch das an sich bestehende Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Dies betreffe auch die Frage, welchen genauen Zeitraum sie anzurechnen habe. Die anzurechnende Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit (vier Jahre) sei nicht etwa rückwärts ab Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern aus Fürsorgegesichtspunkten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, hier also vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1963, zu berücksichtigen. Ob dieser Zeitraum auch nach § 10 BeamtVG habe angerechnet werden können, wenn es später keine von der Klägerin zu vertretende Unterbrechung gegeben hätte, sei unerheblich. Die Vorschriften des § 10 BeamtVG und des § 12 BeamtVG seien als Soll- bzw. Kann-Vorschriften zwar nacheinander zu prüfen, schlössen sich aber tatbestandlich nicht aus. Weitergehende Ansprüche auf Anrechnung der Vordienstzeiten vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Januar 1964 ergäben sich weder aus der anderslautenden Vorausberechnung der Beklagten vom 28. Juni 1996 noch aus der Berechnung ihrer Jubiläumsdienstzeit.

Gegen den ihr am 14. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14. Mai 2001, der der Beklagten am 18. Mai 2001 zugegangen ist, stattgegeben.

Mit am 11. Juni 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet die Beklagte ihre Berufung wie folgt: Die Zeit, die die Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten verbracht habe, sei nicht als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ruhegehaltfähig. Zum einen stehe dem die Rangreihenfolge zwischen der Soll-Vorschrift des § 10 und der Kann-Vorschrift des § 12 BeamtVG entgegen, zum anderen scheitere dies daran, dass eine vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nach einer beendeten Ausbildung geleistet werden müsse; die Klägerin sei jedoch als Schulabgängerin eingestellt worden. Damit seien die fraglichen Zeiten (1.7.1959 bis 31.1.1964 und 1.4.1970 bis 8.5.1970) ausschließlich nach § 10 BeamtVG zu beurteilen und wegen der langandauernden Unterbrechung, die die Klägerin auch zu vertreten habe, nur nach der Wiedereinstellung ab 15. Februar 1974 als ruhegehaltfähig anrechenbar. Ob die Zeit auch eine Rentenanwartschaft begründe, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass von der Klägerin die Beschäftigung anstelle eines Vorbereitungsdienstes gefordert worden sei. Der Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf werde nicht wegen § 12 BeamtVG angerechnet, sondern zwingend nach § 6 BeamtVG als Beamtendienstzeit.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2001 abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Beklagte berufe sich für ihre Auffassung, es müsse sich bei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG um eine Tätigkeit nach beendeter Ausbildung handeln, zu Unrecht auf die Verwaltungsvorschrift (Nr. 12.1.15). Darin sei lediglich davon die Rede, die praktische Tätigkeit müsse - "in der Regel neben einer Ausbildung" - Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten gewesen sein. Nach den damaligen Vorschriften sei auch eine Tätigkeit von vier Jahren zwingend zu absolvieren gewesen, sofern eine Ernennung zur Beamtin habe erfolgen sollen. Die Klägerin habe nach ihrer Einstellung zum 1. Juli 1959 als Nachwuchskraft für den praktischen Fernsprechdienst auch die erforderliche Ausbildung durchlaufen, nämlich die Grundausbildung nach der Ausbildungsordnung BF, und dann hauptberuflich so lange für die Beklagte gearbeitet, wie dies zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderlich gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Hauptantrages (Verpflichtung) Erfolg; insoweit war die Klage abzuweisen. Auf den Hilfsantrag war die Beklagte hingegen zur Neubescheidung in dem durch den Tenor bezeichneten Umfang zu verpflichten. Demzufolge musste die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden.

Eine Verpflichtung der Beklagten, Vordienstzeiten der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1964 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen, kann nicht festgestellt werden. Ein Anspruch hierauf ergibt sich weder aus der Vorschrift des § 10 BeamtVG (1.) noch aus der Vorausberechnung der Beklagten vom 28. Juni 1996 (2.). Nach § 12 BeamtVG ist eine Anerkennung von bis zu vier Jahren aus dem genannten Zeitraum entgegen der Auffassung der Beklagten zwar rechtlich möglich (3.). Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im Ermessen der Beklagten, das sich nicht auf Null verdichtet hat und deshalb nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässt (4.).

1. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre bis zum 31. Januar 1964 bei der Beklagten bzw. der Deutschen Bundespost absolvierten Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Sie war insoweit nämlich nicht bis zu ihrer Ernennung zum 1. November 1978 ohne eine von ihr zu vertretende Unterbrechung bei der Beklagten tätig, wie dies § 10 BeamtVG voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass eine Unterbrechung aus familiären Gründen, die vor dem 31. Januar 1964 stattgefunden hat, im Hinblick auf die für Beamte geltende Sonderurlaubsregelung des § 79 a BBG und die entsprechende Ermessenspraxis der Beklagten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst bis zu einer Höchstdauer von 9 Jahren als nicht zu vertreten gilt. Die Klägerin hat diese Frist jedoch überschritten, da sie ihre Tätigkeit zum Zwecke der Kinderbetreuung für die Dauer von 10 Jahren und 2 Monaten unterbrochen hat. Dies steht einer Anrechnung ihrer vor der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG entgegen.

2. Die Klägerin kann zu ihren Gunsten auch nichts aus der Vorausberechnung der Beklagten vom 28. Juni 1996 herleiten. Darin sind zwar die Vordienstzeiten bis zum 31. Januar 1964 als nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig ausgewiesen. Die Berechnung ist jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bei Eintritt des Versorgungsfalles ergangen. Außerdem hatte die Klägerin selbst zu der Ausweisung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig beigetragen, indem sie in ihrem Antrag fehlerhaft angab, die Unterbrechung ihrer Tätigkeit habe den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 79 a BBG (bis zu 9 Jahre) nicht überschritten. Für einen Vertrauensschutz ist unter diesen Umständen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Raum.

3. Dagegen ist eine Anerkennung der von der Klägerin geleisteten Vordienstzeiten bis zum 31. Januar 1964 nach § 12 BeamtVG - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Umfang von bis zu 4 Jahren dem Grunde nach möglich. Das ergibt sich hier aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: Danach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

a) Der Anrechnung nach § 12 BeamtVG steht nicht etwa, wie die Beklagte meint, die Rangreihenfolge zwischen der Soll-Vorschrift des § 10 und der Kann-Vorschrift des § 12 BeamtVG entgegen. Hieraus folgt lediglich, dass § 10 gegenüber § 12 wegen der weitergehenden Rechtsfolge vorrangig zu prüfen ist und dass keine (zusätzliche) Anrechnung nach § 12 BeamtVG erfolgen kann, wenn bereits - für den gleichen Zeitraum - die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 10 BeamtVG vorliegen. Eine darüber hinausgehende Sperrwirkung des § 10 BeamtVG gegenüber § 12, also auch für einen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 10 BeamtVG - wie hier - nicht vorliegen, lässt sich aber weder dem Wortlaut der Vorschriften noch der Gesetzessystematik entnehmen. Auch die Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG gehen ausdrücklich davon aus, dass die nach dieser Bestimmung anrechenbare Tätigkeit sowohl innerhalb des - für die Anwendung des § 10 erforderlichen - öffentlichen Dienstes als auch außerhalb abgeleistet worden sein kann und dass nur bei einer zeitlichen Überschneidung § 12 hinter § 10 BeamtVG zurücktritt (vgl. 12.1.16 VwV).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG liegen für einen Zeitraum von 4 Jahren bei der Klägerin vor. Sie war ab 1. Juli 1959 - und damit nach Vollendung des 17. Lebensjahres - als Angestellte bei der Deutschen Bundespost vollzeitbeschäftigt und übte insoweit eine praktische hauptberufliche Tätigkeit aus. Vier Jahre dieser Tätigkeit waren auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben. Maßgebend hierfür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, welche Bestimmungen bei der Beklagten seinerzeit galten, unabhängig davon, ob diese in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt gewesen sind (vgl. Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: August 2002, § 12 BeamtVG, Rdnr. 5; GKÖD, Stand: 1994, § 12 BeamtVG, Rdnr. 17). Die Klägerin bewarb sich am 20. April 1977 um die Zulassung zur Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst und um die Übernahme in das Beamtenverhältnis, und zwar auf Grund der Amtsblattverfügung Nr. 218/1977 des Bundespostministers vom 22. März 1977. Darin wird unter B 2 - u.a. - verlangt, dass die Bewerber bis zum 31. Oktober 1977 eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 4 Jahren zurückgelegt haben. Diese Voraussetzung galt nicht nur für die Zulassung zur Prüfung, sondern auch und gerade für die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis, wie C. und D. der Amtsblattverfügung deutlich machen. Die Beklagte rechnete der Klägerin, als sie diese im Oktober 1977 für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschlug, auch sämtliche Vordienstzeiten ab 1959 an.

Die Klägerin erfüllt damit im Umfang der vorgeschriebenen Tätigkeit von 4 Jahren den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG.

c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, eine hauptberufliche Tätigkeit könne als ruhegehaltfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur dann anerkannt werden, wenn der Versorgungsempfänger zuvor außer der allgemeinen Schulbildung eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert habe, was bei der Klägerin, die sogleich nach dem Realschulabschluss ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufnahm, nicht der Fall ist. Für eine derartige einschränkende Auslegung vermag der Senat - wie das Verwaltungsgericht - weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 BeamtVG einen greifbaren Anhalt zu finden.

aa) Nach dem gesetzlichen Wortlaut kann die Mindestzeit in beiden Fallgruppen des § 12 Abs. 1 BeamtVG, also sowohl bei der in Nr. 1 genannten vorgeschriebenen Ausbildung als auch bei der in Nr. 2 aufgeführten, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Formulierung des Gesetzes lässt eine kumulative Berücksichtigung beider Fallgruppen ebenso zu wie die Anrechnung bei nur einer Fallgruppe, wenn nur deren Voraussetzungen bei einem Versorgungsempfänger vorliegen. Für die Annahme, Zeiten nach Nr. 2 kämen für eine Anrechnung nur in Betracht, wenn diesen eine Ausbildung nach Nr. 1 vorangegangen sei, bietet der Wortlaut keinen Anhalt. Dabei wäre es für den Gesetzgeber einfach gewesen, eine derartige Absicht, wenn sie bestanden hätte, auch sprachlich unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, etwa durch einen Zusatz in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dass es sich um eine "nachfolgende" oder "anschließende" praktische hauptberufliche Tätigkeit handeln müsse. Nur für den Sonderfall der "Laufbahnen besonderer Fachrichtung" (§§ 34 ff. BLV) ist eine derartige ausdrückliche Regelung getroffen worden, indem in § 35 Abs. 3 Satz 1 BLV bestimmt wird, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein muss. Für den beamtenrechtlichen "Normalfall" des allgemeinen Laufbahnbewerbers (worunter auch die Klägerin fällt) fehlt es hingegen an einer entsprechenden Regelung.

bb) Sinn und Zweck des § 12 BeamtVG sprechen ebenfalls nicht für die von der Beklagten vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift. Auch hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. § 12 BeamtVG soll für die Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert wird, eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Beamten ausgleichen, die unmittelbar im Anschluss an den Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und daher bereits von einem wesentlich früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben. Dementsprechend wird durch § 12 BeamtVG die Möglichkeit geschaffen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit solcher Beamter zu erhöhen, die außerhalb des Beamtenverhältnisses eine berufsspezifische Ausbildung absolvieren oder eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche hauptberufliche Tätigkeit ausüben (vgl. Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 12 BeamtVG, Rdnr. 1, m.w.N.). In einer solchen Situation befand sich auch die Klägerin, die nicht sogleich nach ihrem Realschulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten konnte. Die Ausbildung der Nachwuchskräfte für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes wurde seinerzeit nämlich bei der Beklagten nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt; Bewerber für diese Laufbahn wurden deshalb zunächst als Angestellte eingestellt (vgl. Nr. 1 der damaligen Vorläufigen Ausbildungsordnung für den mittleren Fernmeldedienst, Bl. 53 d.A.). Wenn die Beklagte später für die Laufbahnprüfung und die Übernahme in das Beamtenverhältnis 4 Jahre entsprechender Dienstzeit (in die bei der Klägerin auch eine Grundausbildung sowie verschiedene Lehrgänge fielen) verlangte, so machte sie sich dadurch die in dieser Zeit von der Klägerin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zunutze. Diese hätten der Klägerin anderenfalls in einem im Beamtenverhältnis zu absolvierenden Vorbereitungsdienst (der nach § 6 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen wäre) vermittelt werden müssen.

cc) Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte für die von ihr vertretene einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG einen Teil des Schrifttums auf ihrer Seite hat (so GKÖD-Fürst, Stand: März 1994, § 12 BeamtVG, Rdnr. 5, 30; Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: 1997, § 12 BeamtVG, Rdnr. 14; ebenso für die ähnliche, für das Besoldungsdienstalter geltende Vorschrift des § 28 Abs. 3 Nr. 2 BBesG a.F.: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: 15.2.1980, § 28 Anm. 2 a). Eine überzeugende, sich mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auseinandersetzende Begründung wird für diese Auffassung jedoch nicht gegeben. Soweit hierfür die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BLV herangezogen wird (GKÖD, a.a.O., Rdnr. 30), betrifft diese nur Laufbahnbewerber besonderer Fachrichtung, nicht aber allgemeine Laufbahnbewerber wie die Klägerin. Sie kann für die Auslegung deshalb in diesem Falle nicht maßgebend sein.

Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG gehen zwar davon aus, dass die hauptberufliche Tätigkeit "in der Regel neben einer Ausbildung" vorliegen wird (vgl. 12.1.15 VwV; ebenso Plog/Wiedow/Beck, a.a.O., § 12 BeamtVG, Rdnr. 13). Dass eine vorherige Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG aber notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sein soll, lässt sich daraus nicht entnehmen.

4. Ist somit dem Grunde nach eine Anrechnung von bis zu 4 Jahren der Vordienstzeiten der Klägerin nach § 12 BeamtVG aus den unter 3. genannten Gründen möglich, so hat sich das der Beklagten bei ihrer Entscheidung hierüber zustehende Ermessen nach Auffassung des Senats jedoch noch nicht in einer Weise verdichtet, dass nur noch eine (volle) Anerkennung dieser Zeit in Betracht kommt. Der Senat vermag eine derartige Ermessensreduzierung - insoweit abweichend vom Verwaltungsgericht - nicht aus den Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG zu entnehmen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert hier nicht, dass notwendigerweise die (volle) Mindestzeit der praktischen Tätigkeit gemäß § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist. Insbesondere erscheint es, worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2003 hingewiesen hat, nicht als zwingend geboten, im Rahmen der Ermessensausübung den besonderen Umstand unberücksichtigt zu lassen, dass der Klägerin bereits mehr als 3 Jahre ihrer Vordienstzeit (15.2.1974 bis 31.10.1978) über § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden sind.

Die Zeitdauer einer möglichen Anrechnung nach § 12 BeamtVG beschränkt sich, da hier nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zwar von vornherein auf höchstens 4 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens kommt als Anrechnungszeitraum jedoch nicht nur die vom Verwaltungsgericht festgelegte Zeit vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1963, sondern die gesamte vor der Unterbrechung liegende Dienstzeit der Klägerin in Betracht, ohne dass dem die Rechtskraft entgegenstünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Anerkennung von Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG voraussetzt, dass der Versorgungsempfänger zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert hat, bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

Ende der Entscheidung

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