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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 1 Bf 146/04
Rechtsgebiete: HmbRDG


Vorschriften:

HmbRDG § 12 Abs. 3
Zur Versagung der Genehmigung eines privaten Rettungswagens (Rettungsfahrzeug) wegen einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem flächendeckenden, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen öffentlichen Rettungsdienstes.
1 Bf 146/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz am 19. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auch für die erste Instanz auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung mit einem (einzigen) Rettungswagen.

Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen, welches einen genehmigten Krankentransport mit fünf Krankenwagen betreibt. Am 27. Juni 2001 beantragte sie nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 9. Juni 1992 (GVBl S. 117, mit späteren Änderungen) die Genehmigung von Betreiben von Notfallrettung mit einem Rettungswagen am Standort ................................

Mit Bescheid vom 14. September 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Genehmigung sei nach § 12 Abs. 3 HmbRDG zu versagen, weil zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch die öffentlichen Interessen an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst beeinträchtigt würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. September 2001 zugestellt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, über den die Beklagte nicht entschied.

Am 18. Januar 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil nach § 12 Abs. 3 HmbRDG ein zwingender Versagungsgrund vorliege.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, der Gesetzgeber habe die grundsätzliche Dualität des öffentlichen und des privaten Rettungsdienstes vorgesehen. Hieraus folge, dass nicht jede Einbuße an Umsatzerlösen für den öffentlichen Rettungsdienst automatisch die Ablehnung des Genehmigungsantrages eines privaten Unternehmers auf dem Gebiet der Notfallrettung zur Folge haben müsse. Sowohl die Beklagte als auch das Gericht als Kontrollinstanz hätten es unterlassen, eine wertende, an qualitativen Kriterien ausgerichtete Entscheidung zu treffen, wo die Schwelle der Verträglichkeit für die Zulassung eines privat betriebenen Rettungsfahrzeugs liege und ob diese Schwelle durch den Genehmigungsantrag der Klägerin konkret überschritten worden sei.

Die Überlegungen der Klägerin überzeugen nicht. Die Entscheidung der Beklagten und das - der Beklagten folgende - Urteil des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Es kann schwerlich zweifelhaft sein, dass bei Erteilung der begehrten Genehmigung an die Klägerin die Verträglichkeitsgrenze des § 12 Abs. 3 HmbRDG überschritten würde.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG ist die Genehmigung für einen privaten Rettungsdienst zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des Zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HmbRDG die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Einsatzzahlen und die Einsatzdauer, die Eintreffzeit und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung hatte die Beklagte eine Prognose anzustellen. Sie hat deshalb eingehende Ermittlungen dazu angestellt, wie sich die begehrte Genehmigung auf den öffentlichen Rettungsdienst auswirken könnte. In diesem Zusammenhang hat sie u.a. festgestellt, dass sich das Einsatzgebiet des von der Klägerin privat betriebenen Rettungswagens an dem begehrten Standort ................ im Wesentlichen mit dem Rettungsdienstrevier 23 (............) decken würde. Sie hat weiter ermittelt, dass die an der Feuer- und Rettungswache 23 stationierten vier festbesetzten Rettungswagen in drei Jahren insgesamt 37565 Einsätze durchgeführt haben, so das sich für jeden festbesetzten Rettungswagen ein Jahresmittel von 3130 Einsätzen ergibt, was bei einer Auslastungsgrenze von 3450 Einsätzen pro Jahr einer Auslastung von rund 90 % entspricht. Sie hat ferner errechnet, dass bei fünf Rettungswagen die Einsatztätigkeit nur noch 2504 Einsätze je Rettungswagen und Jahr betragen und damit die Auslastung nur noch rund 73 % betragen würde, während bei einer Einsatztätigkeit von lediglich drei festbesetzten Rettungswagen die Auslastungsgrenze deutlich überschritten würde, so dass (nur) die Vorhaltung von vier festbesetzten Rettungswagen im Rettungsdienstrevier 23 den gesetzlichen Vorgaben der flächendeckenden und bedarfsgerechten Vorhaltung gem. § 6 Abs. 2 HmbRDG entspreche. Schließlich hat sie ausgeführt, dass im öffentlichen Rettungsdienst infolge von nicht abrechenbaren Fehlfahrten eine ständige Kostenunterdeckung in Höhe von rund 4000.000 DM bestehe und dass diese Unterdeckung durch die Zulassung eines privaten Rettungswagens an dem von der Klägerin gewünschten Standort jährlich um rund eine 1000.000 DM steigen würde.

Auf der Grundlage dieser Berechnungen, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, besteht kein Grund, die Prognose der Beklagten und die der Beklagten folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden: Träte ein privater Rettungswagen der Klägerin an dem begehrten Standort ................ zu den an der Feuer- und Rettungswache 23 stationierten vier festbesetzten Rettungswagen hinzu, so ist damit zu rechnen, das sich die Zahl der Rettungseinsätze statt auf vier nunmehr auf fünf Rettungswagen verteilen würde. Es liegt nach den Berechnungen der Beklagten auch nahe, dass sich dadurch die infolge der nicht abrechenbaren Fehlfahrten bestehende Unterdeckung von rund 4.000.000 DM = rund 2.000.000 Euro jährlich um rund 1.000.000 DM = rund 500.000 Euro erhöhen würde. Damit wäre die Verträglichkeitsgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG überschritten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift als unerlässlich angesehen, um den Bestand des öffentlichen Rettungsdienstes, der zu einem nicht unerheblichen Teil mit öffentlichen finanziellen Mitteln finanziert wird, zu gewährleisten und diesen wichtigen Teil der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dauerhaft zu sichern (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 14/300 vom 17.9.1991 S. 15). Er wollte damit insbesondere erreichen, dass neben den Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes nicht unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen bzw. Kapazitäten geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der vom öffentlichen Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge verhindern (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 14/300, a.a.O.). Dies wäre ersichtlich der Fall: Die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes wäre bedroht, wenn sich die ohnehin bestehende Unterdeckung infolge der Zulassung eines (einzigen) privaten Rettungswagens an dem gewünschten Standort jährlich um rund 500.000 Euro erhöhen würde.

Hiergegen ließe sich nicht erfolgreich einwenden, dass die Beklagte einen der vier festbesetzten Rettungswagen des Rettungsdienstreviers 23 stilllegen oder anderswo einsetzen könnte. Denn dann könnte die Beklagte ihrem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag nicht mehr gerecht werden: § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG verweist mit seiner Bezugnahme auf den "funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des Zweiten Teils dieses Gesetzes" auf den in den §§ 6 ff. HmbRDG geregelten öffentlichen Rettungsdienst und damit auch auf die in § 6 HmbRDG geregelten Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes. In § 6 Abs. 2 HmbRDG ist dazu bestimmt, dass Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes die "Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge" ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet damit der öffentliche Rettungsdienst - und nicht irgend ein anderer Rettungsdienst - im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg "flächendeckend und rund um die Uhr die gleichmäßige und bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung" (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 14/300 S. 15). Diesem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag könnte die Beklagte nicht gerecht werden, wenn sie im Hinblick auf das Begehren der Klägerin an der Feuer- und Rettungswache 23 nur noch drei festbesetzte Rettungswagen vorhielte. Aus den von der Beklagten für ihre Entscheidung ermittelten und von der Klägerin nicht in Abrede genommenen Einsatzzahlen von 37565 Einsätzen für vier festbesetzte Rettungswagen in drei Jahren ergibt sich für alle vier Rettungswagen gemeinsam ein Jahresdurchschnitt von 12522 Einsätzen. Bei einer vergleichsweisen Vorhaltung von nur drei festbesetzten Rettungswagen würden diese drei Rettungswagen mithin jährlich 4174 Einsätze durchführen müssen, was die Auslastungsgrenze von 3450 Einsätzen um 724 Einsätze und damit erheblich überschritte (soweit die Beklagte in ihrem in der Sachakte befindlichen Vermerk vom 24.8.2001 für diesen Fall von 4722 Einsätzen je Rettungswagen und Jahr ausgegangen ist, ist ihr augenscheinlich ein Rechenfehler unterlaufen). Anders gewendet: Für die Bewältigung von 12522 Einsätzen im Jahr wären bei einer vollen Ausnutzung der Auslastungsgrenze von 3450 Einsätzen im Jahr rechnerisch 3,63 Rettungswagen erforderlich, sodass die Beklagte mit drei Rettungswagen ihren Sicherstellungsauftrag offensichtlich nicht erfüllen könnte.

2. Die Klägerin wendet unter Hinweis auf das Urteil des OVG Schleswig vom 22. Oktober 2003 ( 4 LB 21/03 = NordÖR 2004 S. 495) weiter ein, es stelle ein Ermittlungsdefizit dar, dass die Beklagte keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, ob durch Kosteneinsparungen oder Restrukturierungen im Rettungsdienst - z. d. durch Neuzuschnitt der Rettungsbezirke - die Indienststellung eines zusätzlichen Rettungsfahrzeuges ohne Umsatzverlust aufgefangen werden könne.

Der Einwand der Klägerin greift nicht durch. Anders als der Beklagte in dem Fall, der der Entscheidung des OVG Schleswig zugrunde lag, hat die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre Entscheidung über den Antrag der Klägerin die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes im Einzelnen aufgeschlüsselt (Bl. 18 ff. d. Sachakte). Sie hat darüber hinaus im Rechtsstreit vorgetragen, dass Einsparungen hinsichtlich der Vorhaltekosten unter Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nicht möglich seien, weil keine Wirtschaftlichkeitsreserven bestünden. Es hätte deshalb nicht der Beklagten, sondern der Klägerin obgelegen, konkrete Angaben zu etwaigen Kosteneinsparungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten im öffentlichen Rettungsdienst in Hamburg zu machen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis auf einen Neuzuschnitt der Rettungsbezirke genügt insoweit nicht. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte schon in dem ablehnenden Bescheid darauf hingewiesen hatte, dass jedes Rettungsdienstrevier so geplant sei, dass die Eintreffzeit eines Rettungswagens am Notfallort grundsätzlich nicht mehr als fünf Minuten nach dem Ausrücken am Standort betragen solle. Für die Annahme, dass sich die Rettungsbezirke bei Einhaltung der Eintreffzeiten zugunsten der Klägerin verändern ließen, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ebensowenig überzeugt die Bemerkung, schließlich unterliege die Feuerwehr einer regelmäßigen Fluktuation sachlicher und personeller Ressourcen, sodass die Integration eines Rettungsfahrzeugs im Rahmen üblicher Veränderungen kein Problem darstellen könne. Im vorliegenden Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, ob irgendwo im Stadtbereich ein privates Rettungsfahrzeug wie das der Klägerin im Rahmen einer regelmäßigen Fluktuation sachlicher und personeller Ressourcen in den Rettungsdienst integriert werden könnte. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbRDG ist im Antrag anzugeben, welcher Standort für das Rettungsfahrzeug vorgesehen ist. Dementsprechend hat die Klägerin als Standort die Adresse ................ angegeben. Würde der Klägerin gestattet, dort ein Rettungsfahrzeug zu stationieren, so würde dadurch - wie erörtert - das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst beeinträchtigt werden.

3. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ebenfalls ein Ermessensdefizit, dass die Prognoseentscheidung ausschließlich auf die Verhältnisse im Bereich der Feuer- und Rettungswache 23 abgestellt und mögliche Veränderungen des Bezirkszuschnitts ebenso unbeachtet gelassen habe wie die Verhältnisse im öffentlichen Rettungsdienst in der Freien und Hansestadt Hamburg insgesamt.

Der Senat vermag den Überlegungen der Klägerin nicht zu folgen. Es trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht zu, dass die Prognoseentscheidung ausschließlich auf die Verhältnisse im Bereich der Feuer- und Rettungswache 23 abgestellt hat: Die Beklagte hat u.a. darauf abgestellt, dass sich bei Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung die Kostenunterdeckung für das Notfallwesen in ganz Hamburg von rund 4000.000 DM = rund 2.000.000 Euro auf rund 5.000.000 DM = rund 2.500.000 Euro erhöhen würde. Es kann darüber hinaus - wie dargestellt - auch nicht darauf ankommen, ob irgendwo im Stadtbereich ein privates Rettungsfahrzeug wie das der Klägerin in den Rettungsdienst integriert werden könnte, weil die Klägerin als Standort die Anschrift ................ angegeben hat, sodass sich der Einsatzradius des Fahrzeugs im Wesentlichen mit dem Rettungsdienstrevier der Feuer- und Rettungswache 23 decken würde.

4. Die Klägerin macht schließlich geltend, Vergleichsmaßstab der Prognoseentscheidung sei nicht der öffentliche Rettungsdienst in seiner vorgefundenen, defizitären Struktur. Vielmehr sei auf den effizienten öffentlichen Rettungsdienst in der Verfassung abzustellen, den der Gesetzgeber als wünschenswert angesehen habe. Es sei nämlich nicht Ziel des Gesetzgebers, Auslastung und Entwicklung der Kosten- und Ertragslage eines unwirtschaftlichen Rettungsdienstes zu garantieren und damit einem bürokratischen Monopolisten einen Schutzzaun zu errichten. Schutz vor dem privaten Wettbewerb verdiene nämlich nur derjenige öffentliche Rettungsdienst, der unter zumutbarer Anspannung eigener Ressourcen seine Aufgabe möglichst effizient erfülle. Dass dies der Fall sei, lasse sich der Prognoseentscheidung der Behörde indes nicht entnehmen. Vielmehr werde sowohl die Ertrags- als auch die Ausgabenseite offensichtlich als vorgegebene Größe betrachtet und nicht näher begründet.

Der Senat vermag der Klägerin nicht zu folgen. Die Überlegungen der Klägerin gehen daran vorbei, dass das Defizit des öffentlichen Rettungsdienstes nach den Erläuterungen der Beklagten nicht auf Misswirtschaft, sondern auf rechtlichen Erwägungen beruht, nämlich darauf, dass etwa 25 % der Einsätze auf gebührenrechtlich nicht abrechenbare Fehlfahrten entfallen. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs 2004 und hält den dort genannten Wert von 15.000,-- Euro pro Fahrzeug angesichts der erwarteten Gebühreneinnahmen am vorgesehenen Standort von rund 1000.000 DM = rund 500.000 Euro und den zu erwartenden Kosten auch für die erste Instanz für angemessen.

Ende der Entscheidung

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