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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 1 Bf 160/03
Rechtsgebiete: VwGO, SeeFischG


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
SeeFischG § 3
Zur gerichtlichen Kontrolle der Aufteilung von Fischfangquoten (Dorsch) zum Zweck der Erteilung von Fangerlaubnissen.
1 Bf 160/03

Verkündet am 19. November 2004

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2004 durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke sowie die Richterin Huusmann und die ehrenamtliche Richterin Backhaus und den ehrenamtlichen Richter Brauner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Dorschfangquote im Bereich der Ostsee für 2001 rechtswidrig verteilt hat.

Die Beklagte teilte für 2001 die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Fangmenge für Dorsch im Bereich der Ostsee von ursprünglich 12862 t zwischen den deutschen Fischereibetrieben auf. Die von ihr gebildeten Fangquoten verteilte sie auf drei Fahrzeuggruppen, erstens die Fahrzeuggruppe mit einer Länge über 20 m, zweitens die Gruppe mit Fahrzeugen bis zu 20 m, die in einer Erzeugerorganisation organisiert sind, und drittens die Gruppe von Fahrzeugen bis zu einer Länge von 9,99 m, die keiner Erzeugerorganisation angehören. Der Kutter der Klägerin, den sie für den Dorschfang einsetzt, gehört der dritten Fahrzeuggruppe an.

Mit der Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang durch Deutsche Fischereibetriebe vom 24. März 2001 (BAnz Nr. 85 vom 3. April 2001 S. 6081) legte die Beklagte die Gemeinschaftsquote für Dorsch für Fahrzeuge mit einer Länge über alles von bis zu 9,99 m, die keiner Erzeugerorganisation angehören, auf 200 Tonnen fest. Diese Fangmenge erhöhte sie am 19. Oktober 2001 um weitere 17 Tonnen, nachdem die Bundesrepublik Deutschland u.a. eine zusätzliche Fangquote von 500 t, die ursprünglich Schweden zugeteilt war, erhalten hatte und ein Teil der von ihr verteilten Fischquoten zurückgegeben worden war.

Für die Jahre 1997 bis 2000 hatte die Beklagte in der 595 Kutter umfassenden Gruppe der Fahrzeuge bis 9,99 m Länge nicht zwischen den Fischereibetrieben unterschieden, die einer Erzeugergemeinschaft angehören und den 360 keiner derartigen Organisation zugehörigen Betrieben. 1999 hatten die Fahrzeuge unter 10 m Länge die ihnen gemeinsam zugeteilte Fangquote um 689 t bzw. 697 t Dorsch überfischt. Von den für diese beiden Fahrzeuggruppen gemeinsam festgesetzten Fangquoten in Höhe von für 1997 2000, für 1998 1500, für 1999 1300 und für 2000 1486 Tonnen Dorsch hatten die nicht organisierten Fischer 211, 240, 285 bzw. 293 und 278 Tonnen gefischt. Die organisierten Fischereibetriebe landeten 921, 1008, 1704 und 1187 Tonnen Dorsch an.

In der genannten Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang durch Deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2001 heißt es zu der Festlegung der Gemeinschaftsquote für die nicht organisierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge bis zu 9,99 m: "Der Fang der vorstehenden Fischart wird bis zur Ausschöpfung der angegebenen Fangquote widerruflich allgemein genehmigt. Die Zuteilung erfolgt ohne Präjudiz für kommende Jahre."Hingegen verteilen die Erzeugerorganisationen der Fahrzeuggruppe mit einer Gesamtlänge von weniger als 20 m die ihnen jeweils zugewiesenen Fangmengen auf ihre Mitglieder.

Für 2002 legte die Beklagte die Fangmenge Dorsch für die nicht organisierten Fischer mit Fahrzeugen unter 10 m Länge auf 150 Tonnen Dorsch, für 2003 auf 160 Tonnen und 2004 auf 156 Tonnen fest. Die Entwicklung der Fangmengen beruhte auf der Herabsetzung der der Bundesrepublik insgesamt zur Verfügung stehenden Fangquote für Dorsch. Der Aufteilung der Fangquoten legte die Beklagte das Prinzip der relativen Stabilität des Verhältnisses der Fangquoten zueinander zugrunde. Die nicht organisierten Fischer senkten die von ihnen gemeldeten Fangmengen entsprechend der Verringerung der ihnen zugeteilten Fangquoten ab.

Die Klägerin legte gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festlegung der Gemeinschaftsquote für 2001 mit Schreiben vom 23. April 2001 Widerspruch ein. Daraufhin erläuterte die Beklagte: Auf der Anhörung der berufsständischen Verbände, Erzeugerorganisationen und Einzelfischer am 20. Dezember 2000 sei beschlossen worden, für die nicht organisierten Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 m eine eigene Gemeinschaftsquote festzulegen und deren Berechnung den Referenzzeitraum der Jahre 1997 bis 1999 zugrunde zu legen. In den Jahren 1997 und 1998 hätten die Fahrzeuge mit einer Länge unter 10 m ihre Quote nicht ausgefischt. 1999 hätten sie ihre Quote hingegen um 697 t überfischt. Teile man die Überfischung im Jahre 1999 auf die in Erzeugergemeinschaften organisierten und die nicht organisierten Fahrzeuge auf, so ergebe sich für die nicht organisierten Fahrzeuge eine Überfischung um 105 t. Würden diese überfischten 105 t von den von diesen Fahrzeugen tatsächlich gefischten 293 t abgezogen, so ergebe sich für 1999 ein Quotenanteil von 188 t Dorsch. Damit ergebe sich im Durchschnitt der Referenzjahre 1997, 1998 und 1999 für die nicht organisierten Fahrzeuge eine Menge von rund 213 t Dorsch.

Zur Begründung ihres Widerspruches trug die Klägerin vor: Die Beklagte hätte ihrer Quotenbildung den Durchschnitt aus dem Verhältnis der Fangmengen der organisierten Fahrzeuge zu denen der nicht organisierten Fahrzeuge der Jahre 1997 und 1998 zugrunde legen und in dem auf diese Weise ermittelten Verhältnis von 226 t zu 964,5 t die Fangmengen für 1999 zwischen den organisierten und den nicht organisierten Kleinkuttern aufteilen müssen. Danach ergebe sich für die nicht organisierten Fahrzeuge für 1999 eine Fangmenge von 246,34 t und folglich für den Durchschnitt der Referenzjahre 1997 bis 1999 eine Fangmenge von rund 233 t statt nur 213 t. Auch sei nicht einzusehen, weshalb die Beklagte in ihre Berechnung das Jahr 2000 nicht einbezogen habe. Während bisher die sog. Kleinfischerei in die Lage versetzt worden sei, über das ganze Jahr durchzufischen, sei dies jetzt nicht mehr der Fall.

Mit einem ohne Rechtsmittelbelehrung verfassten Schreiben vom 8. Januar 2002 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren mit der Begründung ein, es habe sich durch Zeitablauf erledigt.

Mit ihrer am 23. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Nach § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.7.1998 (BGBl. I S. 1791) - SeeFischG - sei die Zuteilung der Fangmengen nach den Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, der bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte, der bestmöglichen Versorgung des Marktes und der besonderen Betroffenheit durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfanges sowie der Erhaltung der Fischbestände zu treffen. Die danach zu treffende Ermessensentscheidung setze einen rechtmäßigen Abwägungsprozess und ein im Ergebnis fehlerfreies Abwägungsergebnis voraus. Es sei nicht zulässig gewesen, die Dorschquote aus Schweden in Höhe von 500 t zu übernehmen und davon den nicht organisierten Fahrzeugen unter 10 m Länge 17 t zuzuteilen. Denn diese Dorschquote beziehe sich auf den östlichen Teil der Ostsee; deshalb dürfe er im Interesse der Bestandserhaltung nicht im westlichen Teil der Ostsee abgefischt werden. Nur um zu verhindern, dass diese 17 t der weniger selektiven Schleppnetzfischerei zugeschlagen würden, habe der Fischereischutzverband vorgeschlagen, diese Teilmenge zwei wirtschaftlich besonders belasteten Kleinbetrieben zuzuteilen. Die Fangquote von für 2001 insgesamt 217 t beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung.

Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei auch zulässig. Die Beklagte habe die Fangmenge im Wege einer Allgemeinverfügung festgelegt. Diese begünstige sie - die Klägerin - nicht nur, sondern enthalte auch belastende Elemente. Die Fangbegrenzung beschränke das in den Küstengewässern grundsätzlich bestehende Recht auf freien Fischfang. Auch wirke sich die Festlegung für 2001 nach dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangquoten auch bei Aufteilung der künftigen Fangmengen auf die einzelnen Fahrzeuggruppen aus.

Die Klägerin hat den Antrag gestellt,

festzustellen, dass die Siebente Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2001 vom 24. März 2001 rechtswidrig war

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet: Die in Form einer Allgemeinverfügung ergangene Regelung des Dorschfanges beschwere die Klägerin nicht. Eine Belastung trete erst ein, wenn die Fanggenehmigung nach Ausschöpfung der Gemeinschaftsquote widerrufen würde. Dies sei nicht geschehen. Der Bundesrepublik Deutschland hätten im Oktober 2001 insgesamt noch eine Fangquote von 1100 Tonnen Dorsch zur Verfügung gestanden, die von anderen Mitgliedstaaten eingetauscht worden seien. Davon habe sie den nicht organisierten Fischern mit Fahrzeugen unter 10 m Länge 17 t zur gemeinschaftlichen Fischerei angeboten. Dies habe der Ehemann der Klägerin jedoch abgelehnt, der Vorsitzender des Fischerei-Schutzverbandes Schleswig-Holstein sei. Die Quote habe ausgereicht. Im November 2001 seien die 17 t zurückgegeben worden. Tatsächlich hätten die nicht organisierten Fischer mit Fahrzeugen bis zu 9,99 m Länge 2001 219 Tonnen Dorsch gefischt. Sie habe diesen Fischern nicht von vornherein auf Kosten anderer Fischer eine höhere Quote zuteilen wollen. Das Verteilungsverfahren für die Fangquoten könne nicht Gegenstand des vorliegenden Klagverfahrens sein.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2002 ergangenem Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 23. Januar 2002 habe sich die angegriffene Allgemeinverfügung bereits durch Zeitablauf erledigt. Es fehle an der für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagbefugnis. Die Klägerin habe nicht die Möglichkeit dargetan, dass die angegriffene Fangerlaubnis sie in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Die Fangerlaubnis habe sie ausschließlich begünstigt und sie nicht belastet. Die Klägerin, die die Gesamtquote von 200 t Dorsch selbst nicht annähernd hätte ausfischen können, sei im Verhältnis zur Beklagten uneingeschränkt zum Dorschfang berechtigt gewesen. Der Klägerin sei ihr Anteil an den 200 t, die sie mit über 500 weiteren Fischern habe teilen müssen, nicht bekannt gewesen, da er nicht festgelegt werde. Deshalb könnten die Fischer zunächst ungebremst auf Fischfang gehen, ohne dass ihnen die Beklagte individuelle Beschränkungen auferlege; zumal die Fischer auch nicht wüssten, in welchem Umfang die Gemeinschaftsquote bereits ausgeschöpft sei. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin sei nur möglich, wenn die Beklagte die Fangerlaubnis widerrufen würde oder sonst wie einen Fangstopp ausspreche. Dies habe die Beklagte aber nicht getan. Trotz des Wortlautes der genannten Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang, nach dem der Fischfang bis zur Ausschöpfung der allgemeinen Fangquote widerruflich allgemein genehmigt werde, sei nach den Erklärungen der Beklagten der Widerrufsvorbehalt dahin zu verstehen, dass die Beklagte erst nach Ausschöpfung der Quote prüfe, ob sie die Quote erhöhe oder die Fangerlaubnis widerrufe. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Klägerin nicht, die Fischer gingen von vornherein in einem so geringen Umfang auf Fang, dass die Quote nicht überschritten werde. - Eine Rechtsbeeinträchtigung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil - wie die Klägerin meine - die Beklagte für 2001 eine geringere Fangquote als in den Vorjahren festgesetzt habe. Vielmehr sei 2001 erstmals eine Quote für die nicht organisierten Fischer mit Fahrzeugen unter 10 m Länge vergeben worden. Insoweit scheide ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den organisierten Fischern aus.

Mit ihrer von dem Berufungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2004 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:

Ihr gehe es nicht um die politisch problematische Überfischung der Dorschbestände, sondern eine rechtmäßige Verteilung der Fangquoten nach § 3 SeeFischG. Der im Küstenmeer grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Landesfischereigesetz Schleswig-Holstein freie Fischfang werde als Seefischerei durch das Gemeinschaftliche Fischereirecht sowie auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 SeeFischG beschränkt. Deshalb werde eine Fangerlaubnis benötigt. Der Kreis der danach Erlaubnisberechtigten sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SeeFischG wegen der sog. "relativen Stabilität" bekannt und begrenzt. Insoweit werde den Erlaubnisberechtigten gesetzlich ein Privileg eingeräumt. Dieses Privileg falle dort unter den Schutz des Art. 1 Zusatzprotokoll zu der EMRK (Schutz des Eigentums), wo diese Privilegien zu einer berechtigten Erwartung auf Erwerb bestimmten Eigentums führen. So liege es bei ihr - der Klägerin -. Sie habe ihren Betrieb auf die Erwartung einer gerechten Quotenverteilung eingestellt. Sie habe einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass ihr Betrieb in einem nachvollziehbaren und den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Verfahren berücksichtigt werde. Es gebe keinen Grund dafür, die nicht organisierten Fischer für die Überschreitung der Fischquote im Jahr 1999 abzustrafen und ihnen wegen der Überschreitung 2001 eine geringere Quote zuzuteilen. Die Fischer, die keiner Erzeugergemeinschaft angehörten, seien mit 285 bzw. 293 t im Rahmen der von ihnen in den Vorjahren angelandeten Dorschfänge geblieben. Hingegen hätten die organisierten Fischer ihre Fänge von in 1998 1.008 t auf in 1999 1.704 t um etwa 70 % gesteigert. Während die nicht organisierten Fischer ihre "Teilquote" nur um ca. 8,4 % bzw. 11,4 % überschritten hätten, hätten die organisierten Fischer ihre Teilquote um etwa 55 % bis 64 % überfischt. Deshalb hätte die Überschreitung der Quote in 1999 den organisierten Fischern zugerechnet werden müssen. Richtigerweise hätte die Beklagte die Gemeinschaftsquote auf 248,3 t statt der zugesprochenen 200 t bemessen müssen.

Da die Beklagte nach 2001 ihre Verteilungspraxis nicht geändert habe, habe sie - die Klägerin - auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen habe die Beklagte die Fangerlaubnis nicht in Gestalt einer Allgemeinverfügung erteilen dürfen. Denn der Adressatenkreis sei nicht nach allgemeinen Merkmalen, sondern individuell bestimmbar. Es sei auch nicht richtig, dass sie erst den Widerruf der Fangerlaubnis angreifen könne. Die Erlaubnis sei vielmehr unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass die Quote ausgefischt werde. Nach dem Wortlaut der angegriffenen Fangerlaubnis werde der Fang nur bis zur Ausschöpfung der Quote genehmigt. Die Begrenzung der Fangquote belaste sie auch. Die nicht organisierten Fischer gingen nicht - wie die Beklagte behaupte - zunächst ungebremst auf Fischfang. Sie schränkten den Dorschfang von Jahresbeginn an ein, um zum Jahresende von den dann erfahrungsgemäß höheren Preisen profitieren zu können. - Der Fahrzeuggruppe der Klägerin hätten für 2001 248,3 t zuzüglich 17 t Nachschlag zugestanden statt nur 217 t. Es sei nicht richtig, dass die im Herbst 2001 zusätzlich verteilten 17 t Dorschfangquote zurückgegeben worden seien. Da auch die Erhaltung der Dorschbestände zu ihren - der Klägerin - rechtlich geschützten Interessen gehöre, sei bedeutsam, dass die Fangquote den Anforderungen an eine nachhaltige Fischerei nicht genüge.

Die Klägerin beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und festzustellen, dass die Siebente Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2001 vom 24. März 2001 rechtswidrig ist,

und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin verkenne, dass es hier nicht um Einzelfangerlaubnisse gehe, die für einzelne Fahrzeuge erteilt würden. Diese würden erlöschen, sobald die Fangquote ausgeschöpft sei. In diesen Fällen sei eine auflösende Bedingung sinnvoll. Hingegen mache eine derartige auflösende Bedingung bei einer Gemeinschaftsquote für die nicht organisierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 10 m keinen Sinn. Der einzelne Fischer könne nicht erkennen, wann die gemeinschaftlich zur Verfügung gestellte Quote ausgefischt sei. Deshalb gingen diese Fischer ihrer Fangtätigkeit solange rechtmäßig nach, bis die Fangerlaubnis widerrufen werde. Dies verdeutliche auch der Wortlaut der Ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2001 vom 6. Dezember 2000.

Auch inhaltlich sei die vorgenommene Quotenverteilung nicht zu beanstanden. Sie gehe ständig von einem dreijährigen Referenzzeitraum aus. Während des Referenzzeitraumes von 1997 bis 1999 habe sie 9 % der der Bundesrepublik insgesamt für die Ostsee zustehenden Dorschquote an die Fahrzeuge unter 10 m Länge verteilt. Diesen Anteil habe sie auch für 2001 diesen Fahrzeugen zugeordnet. Die Werte für 2000 habe sie nicht berücksichtigt, da die endgültigen Fangergebnisse für 2000 erst in 2001 bekannt geworden seien. Von der nationalen Gesamtquote von 2001 in Höhe von ursprünglich 12.862 t entfielen mit 9 % 1.157 t auf die Fahrzeuge unter 10 m Länge. Der durchschnittliche Anteil des von den nicht organisierten Fischern im Referenzzeitraum von 1997 bis 1999 gefangenen Dorsches an der Gesamtfangmenge der Kutter unter 10 m Länge betrage 17,46 %. Dies ergebe eine Quote von 202 t, gerundet 200 t. Auch sei sie nicht gehalten, die Quote rein rechnerisch zu bestimmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die im Vollerwerb tätigen Berufsfischer weit mehr auf eine ausreichende Fangquote angewiesen seien als die anderen Fischer. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze und die Sachakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig (dazu unter I). Jedoch dringt die Klägerin mit ihrer Klage in der Sache nicht durch. Die Begrenzung der Fangquote für 2001 auf 200 t für die nicht organisierten Fischereifahrzeuge unter 10 m Länge verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Aufteilung der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Dorschquote (dazu unter II).

I.

Die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.

1. Die für alle Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 9,99 m, die keiner Erzeugerorganisation angehören, mit der Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2001 erfolgte Festlegung einer Gemeinschaftsquote für Dorsch von 200 Tonnen beschwert die Klägerin. Sie kann geltend machen, die Quotenfestsetzung verletze sie in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Zwar beinhaltet die von der Beklagten erteilte allgemeine Genehmigung zum Fang dieser Dorschquote in erster Linie lediglich begünstigende Elemente. Denn die Klägerin darf gemäß § 3 Abs. 1 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791 mit spät. Änd.) - SeeFischG - ohne Fangerlaubnis mit ihrem grundsätzlich für den Fischfang nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SeeFischG zugelassenen Kutter nicht auf Dorschfang gehen. Die Fangerlaubnis erlaubt ihr den Dorschfang und verbietet ihn nicht. Die Begrenzung der Fangmenge auf bis zu 200 Tonnen führt aber zugleich zu einer rechtlichen Belastung. Die Klägerin darf nur im Rahmen der Fangquote fischen. Die Beklagte hat den Dorschfang nur bis zur Ausschöpfung der Fangquote widerruflich allgemein genehmigt. Ist die Quote ausgeschöpft, so kann sie die Fangerlaubnis widerrufen mit der Folge, dass die Klägerin sodann mangels bestehender Fangerlaubnis den Dorschfang einstellen muss. Dieser Widerrufsvorbehalt belastet die Klägerin. Ließe sie den mit der Fangerlaubnis verbundenen Widerrufsvorbehalt und die Begrenzung der Fangmenge auf 200 Tonnen unanfechtbar werden, so könnte die Beklagte der Klägerin in einem etwaigen Widerrufsverfahren entgegenhalten, dass die Fangbeschränkung auf 200 Tonnen bestandskräftig geworden sei und deshalb die Rechtmäßigkeit der Höhe der Fangquote nicht mehr überprüft werden müsse. Eine derartige Verkürzung ihres Rechtsschutzes muss die Klägerin nicht hinnehmen. Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte demgegenüber vorträgt, im Falle eines Widerrufes der Fangerlaubnis könne die Klägerin einen Antrag auf Zuteilung einer höheren Fangquote stellen; einem solchen Antrag könnte sie - die Beklagte - nicht die Bestandskraft ihrer ursprünglichen Quotenfestsetzung entgegenhalten. Ein derartiges umständliches Vorgehen würde schon an den zeitlichen Abläufen scheitern.

Auch dringt die Beklagte mit ihrer Überlegung nicht durch, die Klägerin könne die Quote von 200 t allein nicht ausschöpfen und zunächst ungebremst auf Fang gehen. Zwar hat die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin lediglich in die allen nicht organisierten Kuttern unter 10 m Länge erteilte gemeinschaftliche Fangquote einbezogen und ihr keine einzelne Fangerlaubnis erteilt. Die festgesetzte Obergrenze für die Fänge trifft jedoch auch die Klägerin. Sie muss sich darauf einstellen, dass auch die anderen nicht organisierten Kleinkutter Fangmengen in Anspruch nehmen. Es leuchtet ein, dass die nicht organisierten Fischer und damit auch die Klägerin ihr Fangverhalten schon in der ersten Jahreshälfte so einrichten, dass sie ihre Fangquote noch nicht ausschöpfen, bevor im Laufe der zweiten Jahreshälfte erfahrungsgemäß die Dorschpreise steigen. Dass die Quotenfestsetzung das Fangverhalten der nicht organisierten Fischer beeinflusst und von ihr belastende Wirkungen ausgehen, bestätigt die Entwicklung der Fangergebnisse. Die Beklagte hat nach 2001 die Fangquoten für die nicht in Erzeugergemeinschaften organisierten Kleinkutter erheblich herabgesetzt. Dieser Entwicklung folgt die Verminderung der Fangergebnisse der nicht organisierten Fischer mit Fahrzeugen unter 10 m Länge. Diese Entwicklung stellt die Beklagte nicht in Frage.

Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch deutlich gemacht, dass sie eine höhere als die zugeteilte Dorschquote begehrt. Das zeigt die von ihr vorgenommene Neuberechnung der Quote, die zu einer rechnerischen Erhöhung führte. Auch in der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes liegt für den jeweiligen Antragsteller eine Beschwer.

2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der für 2001 erteilten und vor Klagerhebung durch Zeitablauf erledigten Fangerlaubnis.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht nicht nur in den in der Rechtsprechung erörterten Hauptanwendungsfällen der Vorbereitung von Amtshaftungs- und Entschädigungsprozessen, der Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation oder des Rechtsschutzes gegen tiefgreifende vorübergehende Grundrechtseingriffe. Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach der Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1996 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 m.w.Nachw.).

Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Quotenaufteilung ist anzuerkennen. Es ist schutzwürdig. Denn die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Fangquote auf die Gruppe der Fahrzeuge mit einer Länge unter 10 Metern, deren Fischer keiner Erzeugerorganisation angehören, wirkt sich weiterhin zum Nachteil der Klägerin aus. Die Beklagte nimmt die für 2001 vorgenommene Aufteilung der Quoten mit zur Grundlage für die Aufteilung der Fangmenge in den folgenden Jahren. Sie hat mitgeteilt, dass die Aufteilung der Dorschquote für 2004 auf 156 t entsprechend der Minderung der Gesamtquote für das Jahr 2004 von in 2003 9.250 t auf 9.007 t gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität, d.h. dem Anteil der auf die jeweiligen Fahrzeuggruppen entfallenden Fangmenge an der Gesamtquote wie im Jahr 2003 erfolgte. Entsprechendes gilt für die Fangquoten für die Jahre 2003 und 2002. Für 2002 hatte die Beklagte die Fangmenge unter Berücksichtigung der Referenzjahre 1998, 1999 und 2000 auf 150 t festgelegt und dabei die Minderung der deutschen Gesamtquote für Dorsch im Vergleich zu 2001 von 12.862 t auf 9.127 t eingerechnet. Entsprechend ging die Beklagte bei der Festlegung der Gemeinschaftsquote für 2003 vor, die sie auf 160 t erhöhte. Insoweit wirkte sich die Steigerung der Gesamtquote, die im Vergleich zum Vorjahr um 1,35 % auf 9.250 t angestiegen war, aus und berücksichtigte die Beklagte, dass die Gruppe der nicht organisierten Fahrzeuge mit einer Länge unter 10 m ihre Quote in 2002 besser ausgenutzt hatte als die anderen Fahrzeuggruppen.

II.

In der Sache haben Klage und Berufung keinen Erfolg. Die für 2001 erteilte Fangerlaubnis hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die mit der genannten Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang durch Deutsche Fischereibetriebe erteilte Fangerlaubnis ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin eine Gemeinschaftsquote für die rund 360 Fahrzeuge unter 10 Metern Länge zugeteilt hat, die keiner Erzeugerorganisation angehören. Sie musste die Quote nicht auf die einzelnen Fahrzeuge aufteilen.

a) Der Wortlaut des § 3 SeeFischG schließt die Zuteilung einer derartigen Gemeinschaftsquote nicht aus. Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SeeFischG wird die Fangerlaubnis im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Der Wortlaut enthält keinen Anhalt, dass einzelnen Fischereifahrzeugen bzw. einzelnen Fischereibetrieben nur individuelle Fangmengen zugeteilt werden dürfen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 SeeFischG. Danach kann die Bundesanstalt juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse zu erteilen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/1021) besagt hierzu lediglich, dass die Möglichkeit, Zusammenschlüsse der Fischwirtschaft als beliehene Unternehmer zu beauftragen, dazu diene, den Aufwand für die sich aus der Fangbewirtschaftung zwangsläufig ergebenden Eingriffe möglichst gering zu halten und, soweit es zweckmäßig ist, in die eigene Verantwortung des Berufsstandes zu legen. Dieses Instrument beeinträchtigt die zusätzliche Möglichkeit nicht, Gruppen nicht organisierter Fischer gemeinschaftliche Quoten zuzuteilen.

b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 Seefischereiverordnung (SeefiV) vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485) erfolgten Aufhebung des § 2 Abs. 2 Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBl. II S. 285). Nach letzterer Vorgängerregelung zu § 3 SeeFischG konnte die Erlaubnis zum Fischfang als "Allgemeine Fangerlaubnis" erteilt werden. Die Aufhebung dieser Regelung diente der Rechtsbereinigung (BR-Drucks. 288/89 S. 11). Die Begründung der Verordnung enthält nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe die Möglichkeit beseitigen wollen, eine allgemeine Fangerlaubnis unter Zuteilung einer Gemeinschaftsquote zu erteilen.

c) Schließlich spricht auch der Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 5 SeeFischG dafür, dass die Beklagte den - nicht organisierten - Fahrzeugen unter 10 m Länge eine Gemeinschaftsquote zuteilen darf. Danach darf die Beklagte die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich sind. Es entspricht dem fischereilichen Interesse, die im Vergleich zu der Gesamtquote der Bundesrepublik Deutschland von für 2001 12.862 t Dorsch geringe Quote von nur 200 t Dorsch nicht individuell mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auf rund 360 Fahrzeuge mit einem in der Vergangenheit unterschiedlich hohen Fangaufkommen aufzuteilen und damit in Kauf zu nehmen, dass die von einzelnen Fahrzeuge nicht ausgefischten Mengen zum Nachteil der anderen Fischer verfallen.

2. Die Fangerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Wege eines Bescheides und nicht im Wege einer Rechtsverordnung entschieden hat, für die - nicht organisierten - Fahrzeuge unter 10 m Länge eine eigene Gemeinschaftsquote zu bilden und nicht wie in den Vorjahren ab 1996 eine gemeinsame Fangquote für alle Fahrzeuge unter 10 m Länge, also auch die einer Erzeugergemeinschaft zugehörigen Kutter zu bilden.

Der Gesetzgeber hat das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten allerdings gemäß § 2 Nr. 2 SeeFischG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechtes u.a. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken. Dieser Ermächtigung hatte der 6. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 1991 - Bf VI 44/89 - - juris - entnommen, dass soweit es sich bei einer Fangregelung nicht nur um eine auf die in dem konkreten Jahr verfügbaren Fangmengen bezogene Sonderregelung, sondern um eine generelle, in die Zukunft reichende fischereipolitische Maßnahme handelt, nicht die Beklagte, sondern das genannte Ministerium zuständig sei; derartige Maßnahmen müssten mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung getroffen werden. Dieses Urteil bezog sich indes auf eine bedeutsamere Maßnahme als die hier fragliche Quotenbildung.

Die im vorliegenden Fall fragliche Quotenbildung gehört nicht zu den grundsätzlichen fischereipolitischen Entscheidungen, die ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 SeeFischG (BT-Drucks. 10/1021 v. 21.2.1984 S. 8) dem Ministerium obliegen. Nicht alle über die Verteilung einer Fangquote für ein einzelnes Jahr hinausreichenden Fragen haben grundsätzliche fischereipolitische Bedeutung. Anderenfalls liefe die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SeeFischG leer. Danach hat die Beklagte die betroffenen Bundesländer anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden. Auch soll die Beklagte und nicht etwa das Bundesministerium nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SeeFischG die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören.

Um eher untergeordnete Grundzüge dieser Art und nicht um eine grundsätzliche fischereipolitische Frage handelt es sich hier. Die Beklagte hat lediglich entschieden, eine eigene Fangquote für die nicht organisierten Fahrzeuge unter 10 m Länge von im Vergleich zu der nationalen Fangquote von 2001 ursprünglich 1286 t nur geringerem Umfang von 200 t zu bilden. Nachdem die Gruppe der Kutter unter 10 m Länge 1999 die ihr zugewiesene Gemeinschaftsquote von 1300 t mit 1997 t erheblich überfischt hatte, bestand Anlass zu handeln. Angesichts dieser Entwicklung durfte die Beklagte ohne Einschaltung des Verordnungsgebers die Zahl der Kutter verringern, die in den Genuss der flexiblen Gemeinschaftsquote mit den damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten kamen.

3. Auch begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte der Bildung der Fangquote für die nicht organisierten Fahrzeuge mit einer Länge bis zu 9,99 m die der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zur Verfügung stehende Fangmenge zugrundegelegt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG wird die Fangerlaubnis im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Dass diese Menge zu gering bemessen sei, macht die Klägerin nicht geltend. Im Gegenteil: Sie befürchtet eine Überfischung der Dorschbestände in der westlichen Ostsee.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gemeinschaftsquote für den Dorschfang der nicht organisierten Fahrzeuge mit einer Länge unter 10 m auf 200 t und nicht einen höheren Anteil an der Deutschen Gesamtquote bemessen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. S. 1791) - SeeFischG - soll bei der Bemessung der Zuteilungen der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfanges besonders betroffen sind. Diese Regelung stellt die Quotenaufteilung in das Ermessen der Beklagten. Die gesetzlichen Zielsetzungen steuern und begrenzen das Aufteilungsermessen der Beklagten. Die Beklagte hat die ihr gezogenen Grenzen für ihre Ermessensentscheidung nicht verletzt und sich von sachgemäßen Erwägungen leiten lassen.

a) Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Bildung einer gemeinsamen Fangquote von zunächst 200 t Dorsch für Fischereifahrzeuge unter 10 m Länge, die keiner Erzeugerorganisation angehören, mit den gesetzlichen Zielsetzungen unvereinbar wäre, der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung zu tragen.

b) Die Quote ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte bei der Verteilung der bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei Rechnung tragen soll. Die Beklagte hat ausweislich der Begründung zu der Siebenten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 2001 (BAnz Nr. 65 vom 3.4.2001 S. 6016) bei der Festlegung der Höhe der Dorschquote für die nichtorganisierten Fahrzeuge mit einer Länge bis 9,99 m einerseits die Fischereiergebnisse im Referenzzeitraum und andererseits die durch die Ortsgebundenheit eingeschränkten Ausweichmöglichkeiten auf andere Fischarten berücksichtigt. Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen Bedenken.

b.a) Die Beklagte durfte auch der Quotenbildung den Referenzzeitraum von 1997 bis 1999 zugrundegelegen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht musste sie das Fangjahr 2000 nicht in ihre Berechnungen einbeziehen. Die endgültigen Zahlen für Fangergebnisse für 2000 konnten naturgemäß erst in 2001 vorliegen. Daher musste die Beklagte diese Zahlen noch nicht bei der Bildung der Fangquoten für 2001 berücksichtigen. Insoweit überzeugt das Vorbringen der Klägerin nicht, die vollständigen Fangergebnisse aus 2000 hätten der Beklagten vor der endgültigen Festsetzung der Fangquoten mit Bescheid vom 24. März 2001 vorgelegen. Ob dem so ist oder - wie die Beklagte vorbringt - die Ergebnisse einzelner Fangreisen erst im April bekannt sind, kann offen bleiben. Es liegt im Ermessen der Beklagten, den Referenzzeitraum zu bestimmen und dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht nur bei der Ende des Vorjahres erfolgenden vorläufigen Aufteilung der Fangquoten, sondern auch bei der endgültigen Aufteilung die Vorjahresergebnisse nicht zu berücksichtigen.

Anderes mag gelten, wenn die Entwicklung des Vorjahres im Vergleich zu dem gewählten Referenzzeitraum so erheblich abweicht, dass eine Einrechnung geboten ist. So liegt es hier aber nicht. Dass die Beklagte den Anteil der Quote für die Kleinfahrzeuge unter 10 m Länge an der gesamten nationalen Dorschquote von in den Jahren 1997 bis 1999 9 % auf in 2000 10 % gesteigert hatte, verpflichtete sie nicht, diese Steigerung in 2001 fortzuschreiben. Auch hatte sich das Verhältnis der von den nicht organisierten Kleinfahrzeugen angelandeten Fangmengen Dorsch zu den Fängen der organisierten Kleinfahrzeuge im Vergleich zu dem des Referenzzeitraumes nicht in einem solchem Maße verändert, dass deshalb eine Einbeziehung der Fangzahlen für 2000 geboten gewesen wäre. Aus der Aufstellung der Beklagten (Bl. 17 der SA) errechnet sich, dass die nicht organisierten Fischer im Durchschnitt der Jahre 1997 bis 1999 248 t Dorsch je Jahr gefangen haben. Dem entspricht ihre Fangmenge für 2000 mit 249 t. Die in Erzeugergemeinschaften organisierten Fahrzeuge hatten im Durchschnitt je Jahr 1211 t und in 2000 1187 t gefangen. Diese Minderung um rund 2 % erforderte es nicht, den Referenzzeitraum um das Jahr 2000 zu erweitern.

b.b) Es kann dahinstehen, ob die ursprünglich von der Beklagten ihrer Quotenaufteilung zugrundegelegten Erwägungen Ermessensfehler enthielten. Insoweit wird auf die von dem Gericht im Protokoll des Erörterungstermines vom 17. September 2004 festgehaltenen Bedenken gegen die Art der Berücksichtigung der 1999 angelandeten Fangmengen verwiesen. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen ergänzt und eine Neuberechnung durchgeführt. Insoweit durfte sie ihre Ermessenserwägungen im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Zu einer wesentlichen Änderung ihrer Aufteilungsentscheidung oder einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin führt ihre Neuberechnung nicht.

Die nunmehr von der Beklagten angeführten Gründe für ihre Quotenbildung enthalten keine Ermessensfehler. Die Beklagte hat vor 2001 für die organisierten und die nicht organisierten Fahrzeuge mit einer Länge unter 10 m eine gemeinsame Quote gebildet und diese Teilquote für 2001 zwischen den nichtorganisierten Fischern und den organisierten Fischern aufgeteilt und sodann den auf die organisierten Fischer entfallenden Anteil der Quote der organisierten Fahrzeuge mit einer Länge bis 20 m zugerechnet. Deshalb hat sie in einem ersten Schritt den auf alle Fahrzeuge unter 10 m Länge entfallenden Anteil an der nationalen Dorschquote (12.862 t) von - entsprechend dem Referenzzeitraum - 9 % richtig mit rund 1157 t errechnet. In einem zweiten Schritt hat sie für den Referenzzeitraum den durchschnittlichen Anteil der von den nicht organisierten Fischern gefangenen Dorschmengen an den gesamten Fangmengen der Kleinkutter unter 10 m Länge zutreffend auf 17,46 % berechnet. Diesen Anteil an der Dorschquote für Kleinkutter hat sie in einem dritten Schritt auf rund 202 t berechnet und ihrer Quotenaufteilung zugrundegelegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Diese Berechnung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in sie auch das Verhältnis der von den organisierten Fischern zu den von den nicht organisierten Fischern 1999 angelandeten Fangmengen eingegangen ist:

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die organisierten Fischer 1999 weit mehr zu der Überschreitung der damaligen Fangquote von 1300 t Dorsch beigetragen haben als die nicht in Erzeugergemeinschaften organisierten Fischer. Insgesamt haben die Fahrzeuge unter 10 m Länge 1999 1.997 t Dorsch angelandet, von denen die organisierten Fischer 1.704 und die nicht organisierten Fischer 285 t bzw. 293 t gefangen hatten. Während die nicht organisierten Fischer ihre Fangmenge von in 1998 241 t um rund 21 % gesteigert hatten erhöhten die organisierten Fischer ihre Fangmenge von in 1998 1.008 t auf 1999 1.704 t und damit um immerhin 69 %.

Die Beklagte hat jedoch ausreichende Konsequenzen daraus gezogen, dass die in Erzeugergemeinschaften organisierten Fischer erheblich mehr zu der Überschreitung der gemeinschaftlichen Fangquote beigetragen hatten als die nicht organisierten Fischer. So hat sie die organisierten Fahrzeuge aus der Gemeinschaftsquote heraus genommen und sie dem strengeren Regime der Einzelfangerlaubnisse unterstellt. Sie hat diese Fahrzeuge der Gruppe der in Erzeugergemeinschaften organisierten Fahrzeuge zugeordnet, für die die Erzeugergemeinschaften die ihnen erteilte Sammelerlaubnisse auf die einzelnen Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 4 SeeFischG aufteilen. Hingegen kommt die Gruppe der nicht organisierten Kleinfahrzeuge weiterhin in den Genuss einer flexiblen Gemeinschaftsquote.

Die Beklagte war rechtlich nicht verpflichtet, darüber hinaus das unterschiedliche Maß der Überschreitung der Fangquote in 1999 auch in die Bemessung der Fangquoten für 2001 einfließen zu lassen.

- 1 - Zum einen durfte die Beklagte berücksichtigen, dass sowohl die organisierten Fischer wie die nicht organisierten Fischer die ihnen gemeinsam zugeteilte Fangquote verletzt hatten. Die Klägerin nimmt - zutreffend - nicht in Abrede, dass auch die nicht organisierten Fischer 1999 den ihnen zuzurechnenden Anteil an der Fangquote von damals 1.300 t mit 293 t überfischt hatten. Legt man dieser - fiktiven - Teilquote, die den nicht organisierten Kleinkuttern zugeordnet wird, mit der Klägerin den Anteil der nicht organisierten Fischer an der Gesamtfangmenge im Vorjahr 1998 von 241 t zu 1.249 t und damit 19,29 % zugrunde, so hätten die organisierten Fischer von der Fangquote von in 1999 1.300 t lediglich 250 t fangen dürfen. Werden die Fangergebnisse aus 1997 einbezogen (durchschnittlicher Anteil dann 18,98 %), so hätten sie nur 246 t fangen dürfen und nicht wie tatsächlich angelandet 293 t. Da beide Gruppen - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - für die Überschreitung der Fangquote verantwortlich waren, durfte - nicht musste - die Beklagte entsprechend dem von ihr gewählten Berechnungssystem im Verhältnis beider Gruppen zueinander auf das Verhältnis der tatsächlichen Fangmengen abstellen. Denn dieses spiegelte die bisherige Teilnahme beider Gruppen an der Dorschfischerei wieder.

- 2 - Zum anderen ist die Beklagte nicht gezwungen, die Fangquoten allein auf der Grundlage eines mathematischen Berechnungsverfahrens festzusetzen. Sie darf gemäß § 3 Abs. 2 2. Halbsatz SeeFischG auch in ihrer Abwägung berücksichtigen, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. Die Erwägung der Beklagten leuchtet ein, die von ihr ungenau als Berufsfischer bezeichneten Vollerwerbsfischer seien aus wirtschaftlichen Gründen ihrer Existenzsicherung in höherem Maße auf eine auskömmliche Dorschquote angewiesen als die Nebenerwerbsfischer. Die Beklagte darf die Vollerwerbsfischer in angemessenem Umfang begünstigen. Insoweit bestehen zwischen der Gruppe der organisierten Fischer und der nicht organisierten Fischer auch erhebliche Unterschiede, auf die die Beklagte Rücksicht nehmen darf. Die Klägerin hat - was einleuchtet - nicht in Zweifel gezogen, dass alle oder fast alle in den Erzeugergemeinschaften organisierten Fischer im Vollerwerb fischen und deshalb in besonderem Maße auf eine wirtschaftlich ausreichend hohe Fangquote angewiesen sind. Auf diese Gruppe entfielen von den 595 Schiffen unter 10 m Länge immerhin 235 Betriebe. Hingegen betrieben von den 360 nicht organisierten Fischern mit Kleinfahrzeugen lediglich 38 den Fischfang als Vollerwerb.

Demgegenüber überzeugt der Hinweis der Klägerin gerade nicht, die Beklagte habe beachten müssen, dass die Zahl der nicht organisierten Kleinfahrzeuge mit 360 die der 235 organisierten Kleinkutter beträchtlich überschreite. Die bloße Zahl der Fahrzeuge gibt den Anteil der organisierten und der nicht organisierten Fischerei an der bisherigen Fischerei weit schlechter wieder als die jeweiligen Fangmengen.

Die Klägerin hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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