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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 185/00
Rechtsgebiete: GG, PrSchG, HmbSfTG


Vorschriften:

GG Art. 7 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4
PrSchG § 19
PrSchG § 20
PrSchG § 21
PrSchG § 22
PrSchG § 24
PrSchG § 25
HmbSfTG § 18
Die Finanzhilfe für eine private Ersatzschule darf das der Schule in einem Haushaltsjahr (Bewilligungsjahr) entstandene tatsächliche Defizit nicht übersteigen. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung von Finanzhilfebescheiden zugunsten des Schulträgers.
1 Bf 185/00

Verkündet am 21. Februar 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert sowie die ehrenamtlichen Richter Maas und Zetzsche für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung zusätzlicher Finanzhilfe nach dem Privatschulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 160, 174, m.spät.Änd. - im Folgenden: PrSchG).

Die Klägerin betreibt in Hamburg u.a. die "Ganztagsschule Jenisch-Gymnasium" und die "Ganztags-Realschule St. Georg" als private Ersatzschulen, für die die Klägerin von der Beklagten seit Jahren Finanzhilfe erhält. Dabei ist die Finanzhilfe zunächst auf der Grundlage der Schülerkostensätze berechnet worden, wie sie für staatliche Halbtagsschulen der jeweiligen Schulform galten.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Finanzhilfebescheid für das Jahr 1991 machte die Klägerin erstmals geltend, die Beklagte müsse bei dem Ansatz der Schülerkostensätze berücksichtigen, dass es sich bei dem Jenisch-Gymnasium und der Realschule St. Georg um Ganztagsschulen mit einem höheren Lehrerpersonalaufwand als bei den staatlichen Halbtagsschulen handele. Ihr Widerspruch und ihre Klage blieben erfolglos. Der 3. Senat des Berufungsgerichts verpflichtete hingegen durch Urteil vom 22. Juni 1998 (OVG Bf III 21/96) die Beklagte, der Klägerin für das Jahr 1991 über die bereits bewilligte Förderung hinaus weitere 40.000,- DM zu bewilligen, und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Bemessung der Finanzhilfe für die Klägerin nach dem Privatschulgesetz den Betrieb des Jenisch-Gymnasiums in der Sekundarstufe I und der Realschule St. Georg als Ganztagsschulen zu berücksichtigen.

Im Anschluss an die Entscheidung des 3. Senats gab die Beklagte den Widersprüchen der Klägerin gegen die Finanzhilfebescheide für die Jahre 1992 bis 1997 insoweit statt, als auf der Grundlage der von der Klägerin jeweils vorgelegten Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der bisher gezahlten Finanzhilfe noch Unterdeckungen verblieben waren. Dies führte dazu, dass die Klägerin für die Jahre 1993 und 1995 Nachzahlungen in Höhe von 14.463,- DM bzw. 5.268,- DM erhielt. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche zurück: Soweit in den einzelnen Bewilligungsjahren tatsächlich Verluste eingetreten seien, seien diese ausgeglichen; darüber hinausgehende Ansprüche habe die Klägerin nicht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe über die ihr gewährte Förderung hinaus nach dem Privatschulgesetz unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 GG und/oder nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Anspruch auf Gewährung von Finanzhilfe auch für solche Ausgaben, die sie zwar nicht getätigt habe, die sie in den Jahren von 1992 bis 1997 jedoch getätigt hätte, wenn die Beklagte rechtmäßig gehandelt und bei der Berechnung der Finanzhilfe von vornherein die für staatliche Ganztagsschulen geltenden Schülerkostensätze zugrunde gelegt hätte. Sie, die Klägerin, wäre in diesem Fall in der Lage gewesen, die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter besser zu bezahlen; dies wolle sie jetzt nachholen, indem sie allen Mitarbeitern, die in den Jahren 1992 bis 1997 im Ganztagsschulbereich tätig gewesen seien, eine nachträgliche Gehaltserhöhung von pauschal 4 % zukommen lasse. Zudem habe es ihr auch an Geld gefehlt, um die erforderlichen Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, Instandsetzungen, Reparaturen und Werbemaßnahmen tätigen zu können. Sie habe deshalb die Elternvereine gebeten, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen, und strebe daher an, dass sie durch die begehrte Finanzhilfe für die hier in Rede stehenden Jahre in die Lage versetzt werde, den Elternvereinen die Aufwendungen für den laufenden Schulbetrieb zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1992 vom 3. November 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1993 vom 19. November 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1994 vom 30. November 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1995 vom 27. Dezember 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1996 vom 20. November 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998 und den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1997 vom 20. Dezember 1996 in der Form des Bescheides vom 20. November 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998 aufzuheben, soweit eine über die zuerkannte Förderung hinausgehende Förderung versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine über die zuerkannte Förderung weitergehende Förderung zu bewilligen, und zwar für 1992 in Höhe von 148.565,00 DM, für 1993 in Höhe von 116.970,00 DM, für 1994 in Höhe von 143.666,00 DM, für 1995 in Höhe von 189.142,00 DM, für 1996 in Höhe von 212.838,00 DM und für 1997 in Höhe von 138.100,00 DM;

hilfsweise,

den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1992 vom 3. November 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1993 vom 19. November 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1994 vom 30. November 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1995 vom 27. Dezember 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998, den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1996 vom 20. November 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998 und den Zuwendungsbescheid für das Jahr 1997 vom 20. Dezember 1996 in der Form des Bescheides vom 20. November 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998 aufzuheben, soweit damit eine über die zuerkannte Förderung hinausgehende Förderung versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine über die zuerkannte Finanzhilfe hinausgehende weitere Förderung für die Jahre 1992 bis 1997 zu bewilligen unter Berücksichtigung einer pauschalen Gehaltsnachzahlung für die Mitarbeiter in Höhe von 4 % der bisher tatsächlich aufgewendeten Personalaufwendungen (gemäß Anlage K 15 Zeile 9 des Schriftsatzes vom 4. November 1999) sowie unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Elternvereine des Jenisch-Gymnasiums und der Realschule St. Georg für den laufenden Schulbetrieb;

weiter hilfsweise,

die Klägerin wegen der Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 16. November 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ansprüche der Klägerin ließen sich nicht auf § 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 PrSchG stützen. Die Voraussetzungen, die danach eine Finanzhilfe zu den laufenden Betriebskosten der Ersatzschule zuließen, lägen im Falle der Klägerin erkennbar nicht vor. Nach § 20 PrSchG könne dem Träger einer Ersatzschule Finanzhilfe geleistet werden, soweit eine wirtschaftliche Bedürftigkeit der Ersatzschule gegeben sei, d.h., wenn die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht deckten. Die erforderliche Bedürftigkeit könne nicht mehr als gegeben angenommen werden, nachdem die Beklagte die für die zurückliegenden Jahre festgestellten "Unterdeckungen" im Haushalt durch nachträgliche Zuschüsse ausgeglichen habe. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass anderenfalls das Existenzminimum dieser Schulen der Klägerin nicht gesichert wäre.

Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Im Sozialrecht sei ein solcher Anspruch, gerichtet auf die Herstellung desjenigen Zustandes, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, zwar nicht unbekannt. Dieser speziell dem Sozialrecht entnommene Rechtsgedanke könne indes für das übrige Verwaltungsrecht nicht verallgemeinert werden. Auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts könne unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Der Klägerin stehe danach kein auf Gewährung staatlicher Leistungen gerichteter Herstellungsanspruch im Sinne eines allgemeinen Wiedergutmachungsanspruchs wegen fehlerhaften Staatshandelns zu.

Schließlich könne die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Denn dieser Anspruch sei keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erfüllung eines entweder rechtswidrig abgewiesenen oder anderweitig nicht erfüllten Leistungsanspruchs. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei darauf gerichtet, die Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Es könnten aber nicht Zahlungen beansprucht werden, die infolge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Antrags nicht geleistet worden seien. Denn damit würde der frühere Zustand nicht wiederhergestellt, sondern verändert. Eine bisher nicht vorhanden gewesene Rechtsposition würde - in Gestalt eines Geldausgleiches - erstmals begründet.

Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 22. Februar 2002 zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Sie habe in den Jahren 1992 bis 1997 zum Teil für den laufenden Schulbetrieb mehr ausgegeben, als sich aus den Jahresabschlüssen ergebe, nämlich bei den Sachkosten. Diese Ausgaben seien ihr in jenen Jahren entstanden; sie seien nur nicht von ihr, sondern - satzungswidrig - von den Fördervereinen bezahlt worden, weil die Beklagte ihr zu wenig Finanzhilfe bewilligt und bezahlt habe. Diese Aufwendungen wolle sie nunmehr erstatten. Darüber hinaus hätte sie in den betreffenden Jahren mehr Geld ausgeben müssen, um eine Unterbesoldung ihrer Lehrkräfte zu vermeiden. Deshalb wolle sie den Lehrkräften, die in diesen Jahren für sie tätig gewesen seien, wenigstens eine Gehaltserhöhung von 4 % zusätzlich zahlen. Zu diesem Zweck benötige sie die zusätzlich beantragte Finanzhilfe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die begehrten Zahlungen mit der Begründung zu verweigern, dass sie, die Klägerin, selbst tatsächlich in den Jahren 1992 bis 1997 nicht mehr ausgegeben habe, als sich aus den Jahresabschlüssen ergebe, sondern sie diese Aufwendungen erst nunmehr nachträglich tätigen wolle.

Der Wortlaut des Gesetzes gebe für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts her. Es finde sich an keiner Stelle der Satz, dass die Bewilligung der Finanzhilfe für ein bestimmtes Jahr davon abhängig sei, dass durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwendungen in diesem Bewilligungsjahr auch tatsächlich getätigt würden. Vielmehr heiße es in § 21 Abs. 1 PrSchG, dass die Finanzhilfe in Höhe des Schülerkostensatzes, vervielfacht mit der Zahl der Schüler der Ersatzschule, gewährt werde. Ferner heiße es in § 21 Abs. 7 PrSchG, dass die Finanzhilfe für ein Haushaltsjahr bewilligt und in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werde. Dies bedeute, dass die Finanzhilfe vor Beginn des Bewilligungsjahres zugesprochen werde. Sodann habe der Schulträger nach Ablauf des Bewilligungsjahres und also nach Vereinnahmung der Finanzhilfe deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen, § 24 Abs. 1 PrSchG. Dieser Verwendungsnachweis könne sich schon allein vom Wortsinn her nur beziehen auf die tatsächlich gewährte Finanzhilfe. Werde Finanzhilfe nachbewilligt, was in Streitfällen über Einzelheiten der Abrechnung etwa bei den Schülerzahlen durchaus vorkomme, müsse auch für sie nachgewiesen werden, dass sie zweckentsprechend verwandt worden sei, was dann natürlich nachträglich geschehe. Nach § 22 PrSchG dürfe die Finanzhilfe die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule nicht übersteigen. Auch hier komme es auf die bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben an, nicht auf diejenigen, die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Bewilligungsjahr entstanden seien.

Auch eine systematische Auslegung der Vorschriften führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit stehe im Vordergrund, dass die Finanzhilfe regelmäßig vor Beginn des Bewilligungsjahres durch Bescheid festgesetzt werde. Die Höhe der festzusetzenden Finanzhilfe richte sich nicht nach dem, was der Schulträger im nachfolgenden Bewilligungsjahr tatsächlich ausgebe, sondern nach den maßgeblichen Schülerkostensätzen und der Zahl der Schüler. Im Nachhinein müsse der Schulträger dann nachweisen, dass er die ihm gewährte Finanzhilfe bestimmungsgemäß verwandt habe. Sei dies nicht der Fall oder führe sie zu einem Überschuss der Einnahmen über die anzuerkennenden Ausgaben, könne der Bewilligungsbescheid nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PrSchG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Das Gleiche gelte, wenn sich die für die Berechnung der Finanzhilfe maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich änderten, § 25 Abs. 1 Satz 2 PrSchG. Der Gesetzgeber habe allerdings nur den Fall geregelt, dass zu viel bewilligt worden sei oder sich die für die Berechnung der Finanzhilfe maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu Lasten des Schulträgers nachträglich geändert hätten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Bewilligungsbescheides zu Gunsten des Schulträgers hierdurch nicht ausgeschlossen habe. Änderten sich die Bewilligungsgrundlagen, nämlich die Berechnung des Schülerkostensatzes und die maßgebende Zahl der Schüler, so erfolge bisweilen auch eine nachträgliche Änderung des Bewilligungsbescheides zu Gunsten des Schulträgers. Aus der Systematik des Gesetzes folge somit, dass auch bei einem fehlerhaften Ansatz des Schülerkostensatzes insgesamt - wie im vorliegenden Falle - eine nachträgliche Berichtigung des Bewilligungsbescheides zu Gunsten des Schulträgers zulässig und auch erforderlich sei.

Auch die Ratio des Gesetzes zwinge zu dieser Auslegung. Wirtschaftlich bedürftige Ersatzschulen sollten Finanzhilfe erhalten in Höhe des jährlichen Lehrerpersonalaufwandes, den ein Schüler einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulform und Schulstufe verursacht habe nach Maßgabe der geltenden Bedarfsgrundlagen des Haushaltsjahres, das dem Bewilligungsjahr vorangehe, § 21 Abs. 2 PrSchG. Der Gesetzgeber sei der Auffassung gewesen, dass er seiner Schutz- und Förderpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG genüge, wenn er insoweit gewissermaßen für die Personalkosten der Ersatzschule aufkomme. Der Gesetzgeber sei in diesem Zusammenhang offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schulträger in der Regel diese Finanzhilfe auch benötige, um zusammen mit den Schulgeldern einen Schulbetrieb zu finanzieren, der in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und auch den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 PrSchG entspreche. Der Gesetzgeber habe deshalb das System gewählt, dass die Finanzhilfe im Vorwege errechnet, bewilligt und ausgezahlt werde. Er habe nicht eine Art Erstattungssystem gewählt des Inhalts, dass der Schulträger zunächst mit den Kosten gewissermaßen in Vorlage treten müsse und dann einen Aufwendungsersatz erhalte. Der Schulträger müsse vielmehr systemgerecht lediglich im Nachhinein nachweisen, dass er die bewilligten und ausgezahlten Beträge auch bestimmungsgemäß verwandt habe. Darüber hinaus müsse der Schulträger nachweisen, dass die Finanzhilfe nicht höher gelegen habe als die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben einschließlich der Abschreibungen, § 22 PrSchG. Beide Nachweise erfolgten im Nachhinein zur Rechtfertigung der vorher erfolgten Zuwendung. Der Gesetzgeber von 1989 habe damit bewusst eine Abkehr vollzogen vom Bewilligungssystem des Privatschulgesetzes vom 12. Dezember 1977, wonach der Schulträger im Vorwege seine Bedürftigkeit anhand eines Wirtschaftsplanes habe nachweisen müssen. Die Systematik der gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung von Finanzhilfe sei weiter so ausgelegt, dass Finanzhilfe erstattet werden müsse, wenn sie zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben führe. Unterschüsse würden dagegen nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich des Verlustes eines Jahres durch Überschüsse eines anderen Jahres sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dies habe zur Folge, dass die Privatschulträger in ihrer Ausgabenpolitik abhängig seien von der tatsächlich bewilligten und gezahlten Finanzhilfe.

Schließlich sei es historisch dem hamburgischen Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen, dass Finanzhilfe für abgelaufene Jahrgänge bisweilen auch nachgezahlt werden müsse. Anlass für das Privatschulgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1989 sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 gewesen (1 BvL 8, 16/84 = BVerfGE Bd. 75 S. 40 ff.). Diese Entscheidung habe zur Folge gehabt, dass Nachzahlungen an Finanzhilfe für die freien Privatschulträger für die Jahre 1978 bis 1986 hätten erfolgen müssen. Auch damals hätten den Nachzahlungen der Finanzhilfe keine Zahlungen der beteiligten Privatschulträger in den Jahren 1978 bis 1986 zugrunde gelegen. Vielmehr habe man sich daran orientiert, was an Finanzhilfe hätte gezahlt werden müssen, wenn die Regelung verfassungsgemäß gewesen wäre. Der Verwendungsnachweis sei dann nachträglich erfolgt.

Sie, die Klägerin, begehre in diesem Verfahren nur einen Bruchteil dessen, was ihr in den Jahren 1992 bis 1997 eigentlich hätte bewilligt werden müssen. Wenn die begehrte Finanzhilfe dann gezahlt worden sei, werde sie auch den erforderlichen Verwendungsnachweis führen. Es könne ihr jedenfalls im Ergebnis nicht angelastet werden, dass die Beklagte nicht zeitnah und nicht richtig über die Widersprüche entschieden habe, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, zwei Rechtsstreitigkeiten durch zwei Instanzen zu führen. Es wäre ein mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin nicht zu vereinbarendes Ergebnis, wenn die Beklagte aus ihrer Untätigkeit und aus der fehlerhaften Behandlung der Sache auch noch den Vorteil ziehen könnte, für die hier in Rede stehenden Jahrgänge die gesetzlich vorgeschriebene Finanzhilfe - in dem hier beantragten geringen Umfang - nicht zahlen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr, der Klägerin, auch nicht etwa im Rahmen ihres Unternehmerrisikos zuzumuten gewesen, Ausgaben, um deren Berücksichtigung bei der öffentlichen Förderung gestritten werde, auch tatsächlich zu tätigen. Die Beklagte mute ihr damit ein wirtschaftlich verantwortungsloses Verhalten zu. Hätte sie, die Klägerin, die Aufwendungen mit Krediten finanziert und wäre sie mit ihrer Rechtsauffassung schließlich nicht durchgedrungen, hätte sie sofort Konkurs anmelden müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 1999 gemäß den in der ersten Instanz gestellten Klaganträgen zu entscheiden, wobei der Hauptantrag dahin ergänzt wird, dass die dort genannten DM-Beträge in Klammern gesetzt werden und vor die Klammern folgende Euro-Beträge treten:

Für 1992 75.960,08 Euro, für 1993 59.805,81 Euro, für 1994 73.445,26 Euro, für 1995 96.706,77 Euro, für 1996 108.822,34 Euro und für 1997 70.609,41 Euro.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:

Es sei zwar richtig, dass bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997 nach § 21 PrSchG von vornherein die Schülerkostensätze für die Ganztagsform hätten zugrunde gelegt werden müssen. Dies wirke sich jedoch bei der nach Ablauf der Bewilligungsjahre gebotenen ex-post-Betrachtung nicht mehr aus. Die in den genannten Bewilligungsjahren tatsächlich entstandenen Ausgaben, wie sie in den Jahresabschlüssen ausgewiesen seien, stellten die Höchstgrenze der Finanzhilfe im Sinne von § 22 PrSchG dar. Die Formulierung "entstehenden Ausgaben" in dieser Vorschrift sei in ihrer Bedeutung identisch mit der Formulierung "entstandenen Ausgaben". Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesgeschichte. In der die Höchstgrenze der Finanzhilfe regelnden Vorschrift des § 21 des Privatschulgesetzes vom 12. Dezember 1977 (GVBl. S. 389) sei von den "als erforderlich anerkannten Ausgaben der Schule" die Rede; ausweislich der amtlichen Begründung (Bü-Drucks. 8/2534 v. 3.5.1977) habe sich diese Formulierung allein auf die im Bewilligungszeitraum tatsächlich entstandenen Ausgaben bezogen. Mit der Neufassung der Vorschrift im Jahre 1989 habe daran nichts geändert werden sollen. Zweck der Neuregelung sei vielmehr zum einen die Einbeziehung angemessener Abschreibungen und zum anderen eine Ablösung bzw. Präzisierung des Erforderlichkeitskriteriums durch das Kriterium der sparsamen und ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung. Keinesfalls habe der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 22 PrSchG die Möglichkeit eröffnen wollen, Ausgaben, die ein Schulträger im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb tätige, nachträglich einem in der Vergangenheit liegenden Bewilligungsjahr zuzurechnen. Die Vorschrift habe sicherstellen sollen, dass öffentliche Zuschüsse im Ergebnis auf den Umfang begrenzt werden, in dem der Empfänger für das geförderte Vorhaben auch tatsächlich Finanzmittel eingesetzt habe und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten habe einsetzen dürfen. Die Höhe der tatsächlich entstandenen, berücksichtigungsfähigen Ausgaben in diesem Sinne könne erst nach Abschluss des Bewilligungsjahres und nach Einreichung des geprüften Jahresabschlusses ermittelt werden. Die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses diene deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur der Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und ordnungsmäßigen Verwendung der gewährten öffentlichen Mittel, sondern auch einer Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit aller getätigten Betriebsausgaben unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten.

Mit dem Jahresabschluss stelle der Schulträger die Höhe der Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungsjahr verbindlich fest. Eine nachträgliche Änderung des geprüften und vorgelegten Jahresabschlusses sei allenfalls denkbar im Sinne einer Fehlerkorrektur, d.h. hinsichtlich solcher im Bewilligungsjahr tatsächlich erzielter Einnahmen oder tatsächlich entstandener Ausgaben, deren Aufnahme in den Jahresabschluss fälschlich unterblieben sei. Eine Ergänzung des Jahresabschlusses in der Form der nachträglichen Zurechnung von Einnahmen, die dem Schulträger im betreffenden Jahr nicht zugeflossen, und Ausgaben, die ihm nicht entstanden seien, sei jedoch nicht möglich. Dem Schulträger sei es im Rahmen seines Unternehmerrisikos zuzumuten, Ausgaben, um deren Berücksichtigung bei der öffentlichen Förderung er gerichtlich streite, auch tatsächlich zu tätigen und notfalls durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben würden Bestandteil der jeweiligen Jahresabschlüsse. Auf diese Weise könnten sie einfließen in eine etwaige Neuberechnung der Finanzhilfe unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Aus dem von der Klägerin angeführten Fall der Nachzahlung von Finanzhilfe im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 könne für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Die Nachzahlungen hätten damals auf einem vom Verwaltungsgericht angeregten Vergleich beruht, der gerade durch den Verzicht auf eine abschließende Prüfung der Rechtslage gekennzeichnet gewesen sei.

Entsprechend dem Hinweis der Klägerin sei eine nachträgliche Änderung von Finanzhilfebescheiden zu Gunsten der Schulträger grundsätzlich möglich. Diese Möglichkeit bestehe im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 HambVwVfG. Sie, die Beklagte, habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, als sie die Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997 nach Abschluss des Rechtsstreits wegen der Höhe der Finanzhilfe für das Jahr 1991 neu berechnet habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass auch noch nicht von der Klägerin getätigte Ausgaben, die diese nachträglich den Jahren 1992 bis 1997 zurechnen wolle, aus Finanzhilfemitteln zu tragen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die angefochtenen Bescheide der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Akte OVG Bf III 21/96 und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Privatschulgesetz (I.), noch aus dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 12. September 2001 (GVBl. S. 386 - HmbSfTG) (II.). Die Klage lässt sich auch nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch (III.) und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (IV.) stützen.

I.

Das Begehren der Klägerin lässt sich nicht allein auf die Vorschriften des Privatschulgesetzes stützen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt. Die Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht.

Es liegt zwar nahe, dass die Klägerin Anspruch auf die geforderte zusätzliche Finanzhilfe hätte, wenn sie in den Bewilligungsjahren 1992 bis 1997 entsprechende Ausgaben getätigt hätte, d.h. wenn sie ihren im Ganztagsschulbereich tätigen Mitarbeitern in jenen Jahren jeweils 4 % mehr Gehalt gezahlt und die von den Elternvereinen übernommenen Aufwendungen selbst getragen hätte.

Es steht jedoch fest, dass die Klägerin in den hier in Rede stehenden Bewilligungsjahren keine entsprechenden Ausgaben getätigt hat: Soweit es um die von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten geht, sind diese schon nach der eigenen Darstellung der Klägerin bisher nicht entstanden; die Klägerin hat die Gehälter der im Ganztagsschulbereich tätigen Mitarbeiter in den Jahren 1992 bis 1997 nicht pauschal um 4 % erhöht; sie beabsichtigt lediglich, diesen Mitarbeitern eine nachträgliche Gehaltserhöhung von pauschal 4 % zukommen zu lassen. Soweit die von den Elternvereinen übernommenen Sachkosten in Frage stehen, trägt die Klägerin zwar vor, sie habe insoweit für den laufenden Schulbetrieb mehr ausgegeben, als sich aus den Jahresabschlüssen ergebe (Schriftsatz vom 25.4.2002, Bl. 144 d.A.) bzw., dass diese Ausgaben ihr in den hier strittigen Jahren entstanden seien (Schriftsatz vom 26.7.2002, Bl. 161 d.A.). Sie räumt jedoch ein, dass diese Kosten nicht von ihr, sondern von den Elternvereinen bezahlt worden seien, weil die Beklagte ihr zu wenig Finanzhilfe bewilligt und gezahlt habe (Bl. 144, 161 d.A.), so dass es sich auch insoweit nicht um Ausgaben handelt, die die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1997 selbst getätigt hat.

Unter diesen Umständen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte weitere Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997. Die Beklagte hat alle durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1997 gedeckt; die letzten noch verbliebenen Unterdeckungen der Jahre 1993 und 1995 hat sie nach der Entscheidung des 3. Senats vom 22. Juni 1998 ausgeglichen. Weitere Ausgaben hat die Klägerin in jenen Jahren nicht gehabt. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Finanzhilfe, es der Klägerin zu ermöglichen, nunmehr nachträglich weitere Ausgaben zu tätigen, indem sie ihren in den Jahren 1992 bis 1997 im Ganztagsschulbereich tätigen Mitarbeitern eine nachträgliche Gehaltserhöhung von pauschal 4 % zukommen lässt und den Elternvereinen die von diesen getragenen Aufwendungen für den laufenden Schulbetrieb erstattet. Dabei mag offen bleiben, ob sich dies schon mit hinreichender Deutlichkeit aus den §§ 19 und 20 PrSchG ergibt. In jedem Fall scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass die von ihr geforderte nachträgliche Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997 die in § 22 PrSchG bestimmte Höchstgrenze überschritte. Denn in dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Finanzhilfe "die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen nicht übersteigen" darf.

1. Schon der Wortlaut des § 22 PrSchG spricht dafür, dass das tatsächliche Defizit der Ersatzschule die äußerste Grenze der Finanzhilfe bildet, d.h. die Finanzhilfe das in einem Haushaltsjahr (Bewilligungsjahr) entstandene Defizit der Ersatzschule nicht übersteigen darf und mithin auch im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gemachte Finanzhilfeanspruch ausscheidet.

a) Dieses Verständnis liegt besonders nahe, wenn man die Zusätze "erzielbare" bei den Einnahmen sowie "und bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden" bei den Ausgaben zunächst außer Acht lässt und den danach verbleibenden Kern der Vorschrift betrachtet, der darin besteht, dass die Finanzhilfe - wie der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat - die durch Einnahmen "nicht gedeckten" Ausgaben nicht übersteigen darf. Denn unter den durch Einnahmen "nicht gedeckten" Ausgaben sind nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur solche Ausgaben zu verstehen, denen in dem Bewilligungsjahr, für das die Finanzhilfe bewilligt wird (§ 21 Abs. 7 PrSchG), keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen und die deshalb nicht durch Einnahmen "gedeckt" sind.

b) Dieses Verständnis bietet sich aber auch dann an, wenn man die Zusätze "erzielbare" bei den Einnahmen und "und bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden" bei den Ausgaben in die Betrachtung einbezieht. Denn auch diese Zusätze erlauben nicht den Schluss, dass die Finanzhilfe auch einmal das tatsächlich entstandene Defizit der Ersatzschule übersteigen dürfe. Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht etwa aus dem Umstand herleiten, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang von "entstehenden" und nicht von "entstandenen" Ausgaben spricht. Vielmehr machen die beiden Zusätze deutlich, dass die Höchstgrenze der Finanzhilfe in zwei Fällen sogar noch unter dem tatsächlich entstandenen Defizit der Ersatzschule liegt:

Der erste dieser beiden Fälle liegt dann vor, wenn die erzielbaren Einnahmen höher sind als die tatsächlichen Einnahmen, die Ersatzschule also ihre Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.

Der zweite Fall ist dann gegeben, wenn die tatsächlichen Ausgaben der Ersatzschule nicht den Anforderungen an eine sparsame und ordnungsmäßige Wirtschaftsführung entsprechen, die bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben also geringer sind als die von der Ersatzschule tatsächlich getätigten Ausgaben, woraus zugleich deutlich wird, warum der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht von "entstandenen", sondern von "entstehenden" Ausgaben spricht: Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Ersatzschule tatsächlich sparsam und ordnungsmäßig gewirtschaftet hat; die Finanzhilfe sollte vielmehr gerade auch für die Fälle begrenzt werden, in denen die der Ersatzschule tatsächlich entstandenen Ausgaben die "bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben" überschreiten.

c) Darüber hinaus können die von der Klägerin nunmehr nachträglich geplante Ausgaben nicht als solche Ausgaben qualifiziert werden, die "bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung" entstehen, weil die Klägerin zu diesen Ausgaben in den maßgeblichen Bewilligungsjahren nicht verpflichtet war und im Übrigen auch nicht einmal jetzt verpflichtet ist: Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin, die in den Jahren 1992 bis 1997 im Ganztagsschulbereich tätig waren, gegen die Klägerin einen Anspruch auf eine nachträgliche Gehaltserhöhung von pauschal 4 % haben; entsprechende Verträge hat die Klägerin mit ihren Mitarbeitern ersichtlich nicht geschlossen. Ebenso wenig haben die Elternvereine hinsichtlich der von ihnen in den Jahren 1992 bis 1997 getätigten Aufwendungen gegenüber der Klägerin einen Ersatzanspruch; selbst wenn die Übernahme der Kosten durch die Elternvereine - wie die Klägerin vorträgt - satzungswidrig gewesen sein sollte, so haben die Elternvereine diese Kosten doch offensichtlich freiwillig und ohne einen Anspruch auf Ersatz übernommen, was auch daraus zu ersehen ist, dass die Klägerin keine entsprechenden Kosten/Verbindlichkeiten in die Jahresabschlüsse aufgenommen hat.

2. Die schon nach dem Wortlaut des § 22 PrSchG nahe liegende Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.

a) § 22 PrSchG geht zurück auf die Vorschrift des § 21 des Privatschulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 1977 (GVBl. S. 389, im Folgenden: PrSchG 1977), in der der Gesetzgeber bestimmt hatte, dass die Finanzhilfe die durch Einnahmen nicht gedeckten und von der zuständigen Behörde als erforderlich anerkannten Ausgaben der Schule nicht übersteigen dürfe. Wie es in der Begründung dieser Vorschrift (Bü-Drucks. 8/2534 v. 3.5.1977, S. 9) heißt, sollte diese Vorschrift "sicherstellen, dass der Finanzzuschuss nur bis zur Höhe des der Schule tatsächlich entstandenen Defizits gezahlt wird"; die Finanzhilfe solle, wie es weiter hieß, "nicht zum Gewinn der Privatschule beitragen".

b) An seiner Absicht, Finanzhilfe nur bis zur Höhe des der Schule tatsächlich entstandenen Defizits zu zahlen, hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 22 PrSchG erkennbar festhalten wollen. Der Gesetzgeber hat lediglich zwischen die Wörter "durch" und "Einnahmen" das Wort "erzielbare" eingefügt und die Wendung "und von der zuständigen Behörde als erforderlich anerkannten Ausgaben der Schule" durch die Wendung "und bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen" ersetzt. Damit hat der Gesetzgeber zum einen die Möglichkeit geschaffen, bei der Berechnung des für die Finanzhilfe entscheidenden Defizits der Ersatzschule zu Lasten der Schule auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die die Schule zwar nicht erzielt hat, jedoch hätte erzielen können, und zum anderen dafür Sorge getragen, dass die Ausgaben der Schule nicht mehr in jedem Einzelfall von der Behörde als erforderlich anerkannt werden müssen, sondern es genügt, dass die Ausgaben einer sparsamen und ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entsprechen, wobei er zusätzlich bestimmt hat, dass zu den Ausgaben auch die angemessenen Abschreibungen gehören. An seiner Grundentscheidung, nämlich, dass das tatsächlich entstandene Defizit der Schule die äußerste Grenze der Finanzhilfe bildet, hat der Gesetzgeber dagegen ersichtlich nichts ändern wollen. In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu § 22 PrSchG (Bü-Drucks. 13/2099 vom 19.7.1988, S. 7) u.a., die Vorschrift entspreche "inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 21".

c) Es überzeugt nicht, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Nachzahlungen von Finanzhilfe im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (a.a.O.) einwendet, es sei historisch dem hamburgischen Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen, dass Finanzhilfe für abgelaufene Bewilligungsjahre bisweilen auch nachgezahlt werden müsse.

Es ist zwar richtig, dass die Beklagte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 nachträglich Finanzhilfe an freie Privatschulträger für die damals bereits abgelaufenen Bewilligungsjahre 1978 bis 1986 gezahlt hat. Es trifft auch zu, dass der hamburgische Gesetzgeber - die Bürgerschaft - hiervon wusste, weil die Bürgerschaft für die nicht unbeträchtlichen Zahlungen von mehr als 8 Mio. DM die nötigen Mittel bereitstellen musste (vgl. dazu im Einzelnen die von der Klägerin zitierte Bü-Drucks. 13/2593 vom 25.10.1988). Gleichwohl lässt sich hieraus für das Begehren der Klägerin im vorliegenden Falle nichts herleiten. Denn die Zahlungen sind seitens der Beklagten nicht etwa in Anerkennung einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung, sondern auf Grund von Vergleichen erfolgt: Wie aus der genannten Bürgerschafts-Drucksache zu ersehen ist, hatten die beteiligten Privatschulträger nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 zunächst einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen 25 v.H. - dem bisherigen Fördersatz für die "niedrig geförderten Schulen" - und 77 v.H. - dem grundsätzlichen Fördersatz für Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen - gefordert und dazu ein Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht betrieben. In diesem Musterverfahren hatte das Verwaltungsgericht angeregt, einen Vergleich in der Weise abzuschließen, dass die Finanzhilfe auf der Basis von (lediglich) 50 v.H. der für die jeweiligen Haushaltsjahre zugrunde gelegten Schülerkopfsätze nach bisherigem Recht gewährt werde. Entsprechende Vergleiche sind später nicht nur in dem Musterverfahren, sondern auch zwischen weiteren Privatschulträgern und der Beklagten abgeschlossen worden.

3. Die nach dem Wortlaut nahe liegende und durch einen Blick in die Entstehungsgeschichte bestätigte Auslegung des § 22 PrSchG, dass das tatsächliche Defizit der Ersatzschule in einem Bewilligungsjahr die äußerste Grenze der Finanzhilfe für dieses Bewilligungsjahr darstellte, wird - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch durch eine systematische Auslegung der Vorschriften des Privatschulgesetzes gestützt.

Es ist zwar im Grundsatz richtig, wenn die Klägerin vorträgt, dass die Finanzhilfe regelmäßig vor Beginn des Bewilligungsjahres durch Bescheid festgesetzt werde und die Finanzhilfe nach § 21 Abs. 1 PrSchG in Höhe des maßgeblichen Schülerkostensatzes, vervielfacht mit der nach § 21 Abs. 6 PrSchG zu berücksichtigenden Zahl der Schüler der Ersatzschule, gewährt werde. Es trifft auch zu, dass der Schulträger im Nachhinein nachzuweisen hat, dass er die ihm gewährte Finanzhilfe bestimmungsgemäß verwandt hat (§ 24 PrSchG), dass die Finanzhilfe unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann (§ 25 PrSchG), dass der Gesetzgeber dadurch eine Änderung des Bewilligungsbescheides zu Gunsten des Schulträgers nicht ausgeschlossen hat und dass solche Änderungen auch tatsächlich vorkommen. Auch die Beklagte nimmt nicht in Abrede, dass eine nachträgliche Änderung von Finanzhilfebescheiden zu Gunsten des Schulträgers nach den allgemeinen Regeln der §§ 48, 49 HmbVwVfG grundsätzlich möglich ist.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass das Begehren der Klägerin begründet ist. Insbesondere ist der Systematik des Gesetzes nichts dafür zu entnehmen, dass bei einer Änderung von Finanzhilfebescheiden zu Gunsten des Schulträgers die in § 22 PrSchG bestimmte Höchstgrenze der Finanzhilfe überschritten werden darf. Vielmehr zeigt der unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 21 PrSchG über die Berechnung der Finanzhilfe und der - von der Klägerin bei ihren Überlegungen zur Systematik des Gesetzes gänzlich außer Acht gelassenen - Vorschrift des § 22 PrSchG, dass diese beiden Vorschriften auch sachlich zusammengehören: Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass es für die Höhe der Finanzhilfe nicht allein auf die Regeln des § 21 PrSchG zur Berechnung der Finanzhilfe ankommt, sondern dass die Finanzhilfe der Höhe nach in der in § 22 PrSchG bestimmten Art und Weise begrenzt ist, eine über das tatsächliche Defizit der Schule hinausgehende Finanzhilfe deshalb in keinem Fall gefordert werden kann. Es handelt sich insoweit um eine Kombination zwischen dem grundsätzlich auch in einigen anderen Bundesländern geltenden Pauschalverfahren und dem - vor allem in Nordrhein-Westfalen und im Saarland vorgesehen - sog. Bedarfs- oder Defizitdeckungsverfahren (eine kurze Zusammenfassung der Regeln zur Bemessung der Finanzhilfe für private Ersatzschulen in den einzelnen Bundesländern enthält zum Beispiel Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 220): Während die Berechnung der Finanzhilfe grundsätzlich in der in § 21 PrSchG beschriebenen Weise pauschaliert ist, wird die äußerste Grenze der Finanzhilfe, die nach § 22 PrSchG in keinem Fall überschritten werden darf und insoweit eine Art Kappungsgrenze bildet, letztlich durch das tatsächliche Defizit der Ersatzschule bestimmt.

4. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 22 PrSchG, die Höhe der Finanzhilfe auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben zu begrenzen. Der Einwand der Klägerin, auch die Ratio des Gesetzes zwinge zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung, überzeugt nicht.

Es ist unzutreffend, wenn die Klägerin meint, der Schulträger müsse nicht nur im Nachhinein nachweisen, dass er die bewilligten und ausgezahlten Beträge auch bestimmungsgemäß verwandt habe, sondern auch erst im Nachhinein den nach § 22 PrSchG erforderlichen Nachweis führen, dass die Finanzhilfe nicht höher gelegen habe als die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben einschließlich der Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat die Höchstgrenze der Finanzhilfe nicht (erst) im Zusammenhang mit der Regelung über die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe in § 24 PrSchG, sondern bereits vorher im unmittelbaren Anschluss an die Vorschrift des § 21 PrSchG über die Berechnung der Finanzhilfe bestimmt und damit - wie bereits erörtert - deutlich gemacht, dass es für die Höhe der Finanzhilfe nicht allein auf die Regeln des § 21 PrSchG zur Berechnung der Finanzhilfe ankommt, sondern dass die Finanzhilfe der Höhe nach in der in § 22 PrSchG bestimmten Art und Weise begrenzt ist, eine über diese Grenze hinausgehende Finanzhilfe mithin nicht gefordert werden kann. Hieran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass die früher nach dem Privatschulgesetz 1977 gültige Regelung - nach der die Finanzhilfe auf der Basis der von dem Schulträger vorgelegten Unterlagen zunächst vorläufig und erst nach Ablauf des Bewilligungsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlungen endgültig festgesetzt worden war - durch das Privatschulgesetz 1987 vereinfacht werden und deshalb grundsätzlich nur noch ein Bewilligungsbescheid zu Beginn des Bewilligungsjahres erlassen werden sollte. Steht - wie hier - fest, dass die Beklagte bereits alle durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1997 gedeckt hat, übersteigt die von der Klägerin begehrte zusätzliche Finanzhilfe die in § 22 PrSchG bestimmte Höchstgrenze und kann sie deshalb von der Klägerin auch nicht mit Erfolg gefordert werden.

Im Übrigen ließen sich die Voraussetzungen des § 24 PrSchG über die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe nicht erfüllen, wenn die Klägerin nunmehr nachträglich von der Beklagten die erbetene zusätzliche Finanzhilfe erhielte. Gewiss könnte die Klägerin das Geld in der von ihr geplanten Weise ausgeben, indem sie allen Mitarbeitern, die in den Jahren 1992 bis 1997 im Ganztagsschulbereich tätig gewesen sind, eine nachträgliche Gehaltserhöhung von pauschal 4 % zukommen lässt und den Elternvereinen deren Aufwendungen erstattet. Es handelt sich aber nicht um eine "zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe" im Sinne von § 24 Abs. 1 PrSchG, wenn ein Schulträger weit nach Ablauf des Bewilligungsjahres Zahlungen tätigt, zu denen er im Bewilligungsjahr nicht verpflichtet war und die er gleichwohl nachträglich jenem Bewilligungsjahr zurechnen will.

5. Auch gebietet Art. 7 Abs. 4 GG es nicht, die Vorschrift des § 22 PrSchG so auszulegen, dass sie dem Begehren der Klägerin nicht entgegensteht. Zwar folgt aus Art. 7 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, die privaten Ersatzschulen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 65). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht geht jedoch nicht so weit, dass die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin die von ihr zusätzlich begehrte Finanzhilfe zu gewähren.

Auf die den Staat treffende Schutzpflicht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 67). Hiervon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.

Auch die den Staat treffende Fürsorgepflicht rechtfertigt das Begehren der Klägerin nicht. Es überzeugt nicht, wenn die Klägerin geltend macht, sie habe in den Jahren 1992 bis 1997 wegen der fehlerhaften Berechnung der Finanzhilfe durch die Beklagte nicht die Mittel gehabt, um ihre Lehrer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu besolden, und dazu vorträgt, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte sei nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 PrSchG nur dann den Anforderungen von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG entsprechend genügend gesichert, wenn die Gehälter und Vergütungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht - wie hier - wesentlich zurückblieben. Selbst wenn die Gehälter und Vergütungen der Mitarbeiter der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1997 hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen wesentlich zurückgeblieben sein sollten, weil die Beklagte damals nicht die Mittel hatte, ihre Lehrkräfte höher zu besolden, so trifft dies doch jedenfalls seit dem Jahre 1998 nicht mehr zu. Was geblieben ist, ist das Begehren der Klägerin, nachträglich für die zurückliegenden Jahre 1992 bis 1997 weitere Finanzhilfe zu erhalten. Hierfür kann sie sich jedoch nicht mit Erfolg auf Art. 7 Abs. 4 GG berufen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ergeben sich auch hinsichtlich des Umfangs der verfassungsrechtlich gebotenen Förderpflicht Beschränkungen; da diese (lediglich) sicherstellen soll, dass die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 GG auf Dauer erfüllt werden, kann der Staat nur verpflichtet sein, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten (BVerfG, a.a.O., S. 68). Es besteht indes keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, ohne die von der Klägerin zusätzlich geforderte Finanzhilfe für die Jahre 1992 bis 1997 sei das Existenzminimum der Institution des Ersatzschulwesens in Hamburg nicht gesichert. Es spricht im Übrigen nicht einmal etwas dafür, dass die von der Klägerin betriebenen Ersatzschulen ohne diese nachträgliche Finanzhilfe in ihrer Existenz gefährdet wären. Im Übereinstimmung damit hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag selbst vorgetragen, sie mache nicht den Anspruch auf das Existenzminimum geltend, wobei sie ersichtlich davon ausgeht, dass dieses Existenzminimum auch ohne die von ihr geforderte zusätzliche Finanzhilfe nach dem Privatschulgesetz gesichert ist.

6. Eine der Klägerin günstige Auslegung ist auch nicht mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt. Zwar ist davon auszugehen, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren über die Höhe der Finanzhilfe regelmäßig nicht mehr in dem Bewilligungsjahr entschieden werden wird, für das der Schulträger höhere Finanzhilfe begehrt. Gleichwohl ist es nicht geboten, die Vorschrift des § 22 PrSchG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes im Sinne der Klägerin auszulegen. Denn es wäre für die Klägerin möglich gewesen, für den Fall vorzusorgen, dass sie in dem zugrunde liegenden, erst 1998 entschiedenen Rechtsstreit um die Berücksichtigung des Ganztagsschulbetriebs bei der Höhe der Finanzhilfe schließlich obsiegen werde. Dazu wäre es nicht erforderlich gewesen, den von der Beklagten gewiesenen Weg zu beschreiten, nämlich die geplanten Ausgaben tatsächlich zu tätigen und notfalls durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren. Dieser Weg wäre für die Klägerin mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen. Hierauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen. Es hätte jedoch ohne weiteres ausgereicht, wenn die Klägerin z.B. mit ihren Bediensteten eine Gehaltserhöhung in der von der Klägerin geplanten Höhe unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart hätte, dass sie in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Höhe der Finanzhilfe obsiegt. Entsprechende Vereinbarungen hätte die Klägerin auch mit den Elternvereinen hinsichtlich der von diesen übernommenen Sachkosten treffen können. In einem solchen Fall hätte die Klägerin die entsprechenden Verbindlichkeiten in die jeweiligen Jahresabschlüsse aufnehmen können, so dass ihr Begehren nicht an § 22 PrSchG gescheitert wäre. Im Übrigen überzeugt es nicht, wenn die Klägerin der Beklagten vorhält, sie habe über die Widersprüche gegen die Finanzhilfebescheide für die hier interessierenden Jahre von 1992 bis 1997 nicht zeitnah entschieden, und dazu weiter geltend macht, die Beklagte dürfe aus ihrer Untätigkeit nicht auch noch den Vorteil ziehen, dass sie für die genannten Jahrgänge die gesetzlich vorgeschriebene Finanzhilfe nicht zu zahlen brauche. Denn die Klägerin hat nicht etwa auf einer schnellen Bearbeitung ihrer Widersprüche bestanden, sondern - im Gegenteil - regelmäßig betont, sie gehe davon aus, dass das Widerspruchsverfahren ruhe, bis der zugrunde liegende - erst 1998 entschiedene - Rechtsstreit entschieden sei. Dementsprechend hat die Klägerin auch erst nach Ablauf der hier interessierenden Bewilligungsjahre die vorliegende Klage erhoben.

II.

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 12. September 2001 (a.a.O.) nichts geändert. die Vorschrift des § 22 PrSchG über die Höchstgrenze der Finanzhilfe findet sich nunmehr wortgleich in § 18 HmbSfTG. Auch der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften zur Berechnung der Finanzhilfe ist gleich geblieben.

III.

Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Finanzhilfe auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Einwendungen hat die Klägerin in dieser Hinsicht nicht erhoben.

IV.

Die Klägerin kann ihr Begehren schließlich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

1. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 38/95 = NJW 1997 S. 2966) ausgeführt hat, knüpft der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte verschuldensunabhängige Herstellungsanspruch an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an und ist auf Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Das Institut des Herstellungsanspruchs ermöglicht dagegen keine verkappte Verurteilung zum Schadensersatz in Geld. Darf die Behörde die Geldleistung, die als Naturalrestitution gefordert wird, von Rechts wegen nicht (mehr) gewähren, kommt nur noch ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Schadensersatzanspruch in Höhe der Geldleistung in Betracht. Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden: Erstens Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, zweitens Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten, drittens Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, viertens Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. BSG, Urt. v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R = NVwZ-RR 2001 S. 107).

2. Dieser Herstellungsanspruch ist nicht geeignet, das Begehren der Klägerin zu rechtfertigen.

a) Zunächst folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art von vornherein unanwendbar ist. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher keine Anerkennung gefunden. In Übereinstimmung damit trägt die Klägerin selbst vor, dass sie sich nicht unmittelbar auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen wolle; sie meint lediglich, dass die Überlegungen in der Rechtsprechung und Literatur, die dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zugrunde liegen, auch im vorliegenden Falle bemüht werden könnten (Bl. 162 d.A.).

b) Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihrem Begehren selbst dann keinen Erfolg, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen wollte, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch oder wenigstens die diesem Anspruch zugrunde liegenden Überlegungen grundsätzlich auch auf dem Gebiet der Privatschulfinanzierung Anwendung finden könnten.

Zum einen spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte nicht im eigentlichen Sinne ihre Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat; sie hat (lediglich) eine materiell unrichtige Entscheidung getroffen, indem sie es abgelehnt hat, für die von der Klägerin betriebene "Ganztagsschule Jenisch-Gymnasium" und für die "Ganztags-Realschule St. Georg" die Finanzhilfe auf der Basis der Stundentafel der Ganztagsschulen festzusetzen.

Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Personal- und Sachkosten um einen von der Beklagten verursachten Nachteil oder Schaden der Klägerin handelt.

aa) Soweit die Klägerin ihren im Ganztagsschulbereich tätigen Mitarbeitern für die Jahre 1992 bis 1997 eine pauschale Gehaltsnachzahlung in Höhe von 4 % gewähren will, fehlt es an einem entsprechenden, durch die Beklagte verursachten Nachteil oder Schaden der Klägerin. Es steht nicht nur fest, dass die Klägerin entsprechende Kosten bisher nicht getragen hat. Die Klägerin ist ihren Mitarbeitern gegenüber auch nicht zur Zahlung eines höheren - mindestens der geplanten Nachzahlung entsprechenden - Gehalts verpflichtet. Wie bereits erwähnt, hat weder die Klägerin vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin insoweit bisher nicht befriedigte Gehaltsansprüche hätten. Auch überzeugt es nicht, wenn die Klägerin vorträgt, sie hätte in den Jahren 1992 bis 1997 die Gehälter ihrer Mitarbeiter erhöhen müssen, um die gesetzlichen Anforderungen in § 7 Abs. 4 Nr. 3 PrSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG an die genügende wirtschaftliche und rechtliche Sicherung ihrer Lehrkräfte zu erfüllen, habe dies jedoch nicht getan, weil die Beklagte ihr nicht genügend Finanzhilfe bewilligt habe. Selbst wenn in den Jahren 1992 bis 1997 die in § 7 Abs. 4 Nr. 3 PrSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG beschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Ersatzschule nicht vorgelegen hätten, so hätte die Klägerin doch dadurch keinen Nachteil, weil die Beklagte keinen Anlass gesehen hat, die Genehmigung zu widerrufen, und jedenfalls jetzt auch kein Anlass mehr zu einem solchen Widerruf besteht. Ein Anspruch auf eine über das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum hinausgehende Finanzhilfe lässt sich auch auf diesem Umweg nicht begründen.

bb) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin den Elternvereinen die von diesen bezahlten Sachkosten für den laufenden Schulbetrieb erstatten will. Auch insoweit handelt es sich nicht um einen durch die Beklagte verursachten Nachteil oder Schaden der Klägerin. Weder hat die Klägerin diese Kosten getragen, noch ist sie den Elternvereinen gegenüber zum Ersatz jener Aufwendungen verpflichtet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 11; 711 ZPO.

Ein Anlass, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf Landesrecht.

Ende der Entscheidung

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