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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 1 Bf 228/03
Rechtsgebiete: HmbKHG, KHG


Vorschriften:

HmbKHG § 26 Abs. 1
KHG § 9 Abs. 2 Nr. 4
Es besteht kein Eigenmittelausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HmbKHG für die Abnutzung von Anlagegütern, die vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 für ein staatliches Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beschafft und unmittelbar aus dem Haushalt der Stadt finanziert worden sind.
1 Bf 228/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Meffert und E.-O. Schulz sowie die Richterin Huusmann am 18. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. April 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.708.564,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, die in den Jahren 1948 bis 1971 für das Hafenkrankenhaus beschafft worden sind. Er stützt sich dabei im wesentlichen auf § 26 Abs. 1 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbKHG) vom 17. April 1991 (GVBl. S. 127). Absatz 1 dieser Vorschrift, die den "Ausgleich für Eigenmittel" regelt, lautet wie folgt:

"Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers."

In den Jahren 1948 bis 1971 wurden im Hafenkrankenhaus Umbaumaßnahmen durchgeführt sowie medizinische und technische Geräte angeschafft. In dieser Zeit wurde das Hafenkrankenhaus - wie die meisten öffentlichen Krankenhäuser der Beklagten - als Regiebetrieb der Beklagten geführt. Das Hafenkrankenhaus war Bestandteil der Gesundheitsbehörde und damit integraler Bestandteil der Verwaltung. Die Investitionen wurden direkt aus Haushaltsmitteln finanziert.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009 - Krankenhausfinanzierungsgesetz 1972 - KHG 1972) zum 1. Januar 1972 wurde das Hafenkrankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 überführte die Beklagte das Hafenkrankenhaus - ebenso wie die meisten übrigen öffentlichen Krankenhäuser der Beklagten - und Teile der Gesundheitsbehörde in einen unselbstständigen Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (GVBl. S. 261).

Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 errichtete die Beklagte durch das Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 (GVBl. S. 77) - LBK Hamburg Gesetz (LBKHG) - den Kläger als Anstalt öffentlichen Rechts. Der Kläger trat in alle Rechte und Verpflichtungen der Beklagten ein, soweit sie dem bisherigen Aufgabenbereich des LHO- Betriebs zuzuordnen waren. Trägerin des Klägers wurde die Beklagte.

Der Kläger schloss das Hafenkrankenhaus zum 1. März 1997. In der Zwischenfortschreibung des Krankenhausplanes 2000 von 1998 war das Hafenkrankenhaus nicht mehr enthalten.

Mit Schreiben vom 9. September 1999 beantragte der Kläger nach § 26 Abs. 1 HmbKHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG einen Ausgleich für Eigenmittel in Höhe von 5.297.491,09 DM (2.708.564,10 Euro): In den Jahren 1948 bis 1971 seien durch ihn bzw. seine Rechtsvorgänger für das Hafenkrankenhaus Anlagegüter mit Eigenmitteln angeschafft worden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 am 1. Januar 1972 noch nicht vollständig abgeschrieben gewesen seien. Die für die Höhe des Ausgleichsanspruchs maßgebliche Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln habe zum Zeitpunkt der Schließung des Hafenkrankenhauses 5.297.491,09 DM betragen.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die in den Jahren 1948 bis 1971 angeschafften Anlagegüter seien nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 HmbKHG mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden. Sie seien vielmehr unmittelbar aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert worden und hätten deshalb der haushaltsmäßigen Zweckbindung unterlegen, so dass von frei verfügbarem Vermögen nicht gesprochen werden könne. Außerdem liefe die Anerkennung des geltendgemachten Ausgleichsanspruchs dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider. Die Gegenstände seien zum Anschaffungszeitpunkt bereits vollständig durch öffentlichen Mittel von der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert worden; würden dieselben Gegenstände nachträglich noch einmal von der Freien und Hansestadt gefördert werden, läge eine Doppelfinanzierung vor. Normadressaten der Eigenmittelausgleichsregelung seien Krankenhausträger, die vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 mit Eigenmitteln finanzierte Krankenhausinvestitionen vorgenommen hätten. Mit der Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sei es für diese Träger nicht mehr möglich gewesen, über die Pflegesätze eine Refinanzierung noch nicht abgeschriebener Anlagegegenstände zu erhalten, weil die Pflegesätze dieser Träger keine Investitionskosten enthalten dürften. Die Eigenmittelausgleichsregelung sei erforderlich geworden, weil sonst ein enteignungsgleicher Eingriff vorläge. Angesichts der Finanzierung der Anlagegüter des Hafenkrankenhauses aus dem Haushalt liege hier ein solcher enteignungsgleicher Tatbestand nicht vor.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben: Die fraglichen Anlagegüter seien sehr wohl aus seinem frei verfügbaren Vermögen finanziert worden. § 26 Abs. 1 HmbKHG gelte auch für Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft. Öffentliches Vermögen sei in gleicher Weise schutzwürdig wie privates Vermögen. Der Umstand, dass die Mittel, die er vor 1972 zur Finanzierung der Anlagegüter verwendet habe, im öffentlichen Haushalt zweckgebunden veranschlagte Mittel gewesen seien, ändere an seiner Anspruchsberechtigung nichts. Anderenfalls liefe § 26 Abs. 1 HmbKHG entgegen seinem klaren Wortlaut für öffentliche Krankenhausträger leer. Auch das Argument der Doppelfinanzierung greife nicht durch.

Durch Urteil vom 22. April 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 HmbKHG sei für das Hafenkrankenhaus nicht eröffnet, weil es zu Beginn der Förderung nach dem KHG 1972 ein staatliches Krankenhaus gewesen sei. Vor allem aus den Motiven für die frühere Eigenmittelausgleichsregelung in § 13 KHG 1972 ergebe sich, dass der Eigenmittelausgleich nur privaten Krankenhausträgern zustehen solle. Jedenfalls stehe dem Kläger der geltendgemachte Eigenmittelausgleichsanspruch deshalb nicht zu, weil die Mittel, mit denen die Anlagegüter vor 1972 angeschafft worden seien, nicht frei verfügbar im Sinne des § 26 Abs. 1 HmbKHG, sondern als staatliche Haushaltsmittel zweckgebunden gewesen seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 liegen nicht vor.

1. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Eigenmittelausgleich gemäß § 26 Abs. 1 HmbKHG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG hat. Die Einwendungen des Klägers überzeugen nicht.

a) aa) Der Kläger wendet in erster Linie ein, es treffe nicht zu, dass der Eigenmittelausgleichsanspruch für vormals staatliche Krankenhäuser nicht eröffnet sei, und macht dazu vor allem geltend, die Argumentation des Verwaltungsgerichts begegne grundlegenden methodischen Bedenken. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung nahezu ausschließlich auf vereinzelte Textpassagen aus den Materialien zu einer bereits außer Kraft getretenen Norm, nämlich zu § 13 KHG 1972 gestützt. Das sei fehlerhaft. Jede Auslegung eines Normtextes müsse vielmehr mit dessen Wortlaut beginnen. § 26 Abs. 1 HmbKHG spreche ohne jede Differenzierung von "Krankenhausträger" als Anspruchsberechtigtem. Hinzu komme, dass § 1 Abs. 1 HmbKHG den Normanwender dazu verpflichte, bei der Durchführung des Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.

Der Senat vermag dem Kläger nicht zu folgen. Es ist im Ausgangspunkt gewiss richtig, dass jede Auslegung einer Norm mit dem Wortlaut beginnt. Es trifft auch zu, dass das Verwaltungsgericht sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Wortlaut der Vorschrift, sondern maßgeblich auf die Motive zu § 13 KHG 1972 gestützt hat. Es ist jedoch unzutreffend, wenn der Kläger allem Anschein nach meint, aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HmbKHG ergebe sich, dass die Vorschrift sehr wohl auch für vormals staatliche Krankenhäuser wie das Hafenkrankenhaus gelte und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb die Grenzen des Wortlauts überschreite. Allein der Umstand, dass § 26 Abs. 1 HmbKHG ohne Differenzierung allein vom "Krankenhausträger" spricht, bedeutet nicht, dass der Eigenmittelausgleichsanspruch auch für vormals staatliche Krankenhäuser bzw. Krankenhausträger eröffnet ist. Denn der Eigenmittelausgleichsanspruch setzt nach seinem Wortlaut weiter voraus, dass es sich bei den Anlagegütern, die in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vorhanden waren, um "mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte" Anlagegüter handelt, wobei Eigenmittel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 HmbKHG nur "Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers" sind. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf der Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, war das Hafenkrankenhaus im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen, für die der Kläger nun einen Eigenmittelausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HmbKHG geltend macht, unmittelbarer Teil der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg. Die eingesetzten Mittel wurden unmittelbar vom Land Hamburg haushaltsmäßig aufgebracht. Die Annahme, staatliche Haushaltsmittel, die stets an einen öffentlichen Zweck gebunden sind, könnten "Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers" im Sinne der Vorschrift sein, liegt schon nach dem Wortlaut fern.

bb) Der Kläger wendet ein, die Materialien zu § 13 KHG 1972 seien nicht auf die Auslegung des § 26 Abs. 1 HmbKHG übertragbar und führt dazu u.a. aus, die aktuell in Kraft befindlichen Regelungen seien vom Gesetzgeber in einen anderen systematischen Regelungszusammenhang gestellt worden, welcher eine Übertragung verbiete.

Der Einwand des Klägers greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Auslegung des § 26 Abs. 1 HmbKHG auf die Gesetzesmaterialien zu § 13 KHG 1972 zurückgegriffen hat. Im Gegenteil: In der schon vom Verwaltungsgericht teilweise zitierten Begründung zu § 26 HmbKHG heißt es auszugsweise (Bü-Drucks. 13/6716 v. 11.9.1990 S. 24):

"§ 9 Absatz 2 Nummer 4 KHG regelt, dass die Länder Fördermittel bewilligen als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren.

Es handelt sich hierbei um Regelungen, die Bestandteil des bisherigen Bundesrechts (§ 13 KHG a.F.) waren und sich bewährt haben. Sie erlangen insbesondere beim Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im Rahmen der finanziellen Abwicklung Bedeutung."

Der Senat hat danach keine Zweifel, dass der Hamburgische Landesgesetzgeber in § 26 HmbKHG an die früher in § 13 KHG a.F. enthaltene bundesrechtliche Regelung zum Eigenmittelausgleich angeknüpft hat und deshalb zur Auslegung des § 26 Abs. 1 HmbKHG auf die Gesetzesmotive zu § 13 KHG a.F. zurückgegriffen werden kann. Hieran ändert auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts, dass das KHG erst in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in § 1 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich bestimmt hat, dass bei der Durchführung des Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten sei. Das Hamburgische Krankenhausgesetz ist erst nach der Neufassung des bundesrechtlichen Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlassen worden; es stammt vom 17. April 1991 (a.a.O.). Für die Annahme, der Hamburgische Gesetzgeber habe dabei die in § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG 1991 getroffene Regelung übersehen, spricht nichts.

cc) Der Kläger meint, selbst wenn die vom Verwaltungsgericht zitierten Passagen aus der Gesetzesbegründung zu § 13 KHG 1972 herangezogen werden könnten, so trügen sie die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Insbesondere könne sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Äußerung der Bundesregierung stützen, wonach der Vorschlag des Bundesrates, den vorgesehenen Eigenmittelausgleich zu streichen, im Hinblick auf den großen Anteil nichtkommunaler Krankenhausträger zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern führen könnte.

Die Auffassung des Klägers ist unzutreffend. Die Begründung der Bundesregierung, die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung müssen im Zusammenhang betrachtet werden. Tut man dies, so kann nicht zweifelhaft sein, dass sich der Eigenmittelausgleichsanspruch nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht auf Fälle der vorliegenden Art bezieht.

In der Begründung der Bundesregierung zu § 13 KHG 1972 (BT-Drucks. VI/1874 S. 17) heißt es u.a.:

"Ein Krankenhausträger, der bei Beginn der öffentlichen Förderung nach diesem Gesetz ein Krankenhaus betreibt und in diesem Krankenhaus eigene Mittel aufgewendet hat, soll hinsichtlich dieser Eigenmittel einen Ausgleich für den Wegfall der Abschreibungen erhalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Krankenhäusern nicht um Einrichtungen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Vielfach ist das Eigenkapital, das für Investitionen in Krankenhäusern aufgewendet wurde, aus karitativen Gründen zur Verfügung gestellt und in der Regel auch ausdrücklich für Krankenhauszwecke gebunden worden. Der Entwurf setzt voraus, dass dieses Eigenkapital grundsätzlich weiter im Krankenhaus belassen wird. Da insoweit öffentliche Mittel erspart werden, die bei Fremdfinanzierung dieser Vermögenswerte als "alte Last" nach § 12 zu behandeln gewesen wären, erscheint es gerechtfertigt, dem Krankenhausträger einen Ausgleich zu gewähren, wenn bei Beginn der Förderung die mit Eigenmitteln beschafften Vermögenswerte im Krankenhaus noch vorhanden sind. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht Aufgabe der Neuregelung ist, Verluste an Eigenkapital, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, auszugleichen. Für Eigenmittel, die dem Krankenhausträger ausschließlich für das Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurden, soll diese Regelung nicht gelten, da insoweit kein frei verfügbares Vermögen vorliegt."

Nach dieser Begründung wollte der Gesetzgeber einen Eigenmittelausgleichsanspruch für private und wohl auch für freigemeinnützige Krankenhausträger, nicht aber auch für staatliche Krankenhausträger schaffen. Dies zeigt sich besonders deutlich in dem Hinweis, der Entwurf setze voraus, dass das Eigenkapital grundsätzlich weiter im Krankenhaus belassen werde, und der daran anschließenden Erwägung, dass insoweit öffentliche Mittel erspart würden. Wollte man auch öffentliche Haushaltsmittel als ein solches Eigenkapital ansehen, so würden dadurch, dass dieses Eigenkapital weiter im Krankenhaus belassen wird, keine öffentlichen Mittel erspart werden; vielmehr war es ja gerade die öffentliche Hand, die aus ihrem Haushalt dieses "Eigenkapital" aufgebracht hatte.

In Übereinstimmung damit heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. VI/1874 S. 32) zum Vorschlag des Bundesrates, den Eigenmittelausgleichsanspruchs zu streichen:

"Ohne einen Ausgleich für Eigenmittel wären die Krankenhausträger, die bei Inkrafttreten des Gesetzes in erheblichem Umfang Eigenmittel in dem Krankenhaus investiert haben, wesentlich benachteiligt. Es besteht die Gefahr, dass sie aus diesem Grund aus der Krankenhausversorgung ausscheiden. Im Hinblick auf den großen Anteil nichtkommunaler Krankenhausträger könnte dies zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern führen."

Diese Begründung, auf die schon das Verwaltungsgericht in erster Linie abgestellt hat, zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber bei dem Eigenmittelausgleichsanspruch nicht die staatlichen Krankenhäuser bzw. Krankenhausträger, sondern die privaten und frei gemeinnützigen Krankenhäuser bzw. Krankhausträger im Auge hatte. Für die Annahme des Klägers, dass die privaten Krankenhausträger in jedem Falle auch, aber nicht ausschließlich vom Anwendungsbereich des § 26 HmbKHG erfasst sein sollten, spricht nichts.

dd) Schließlich entspricht diese Auslegung auch dem ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollte die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gewährleistet werden. Diese im wesentlichen öffentliche Aufgabe konnte die öffentliche Hand nicht alleine leisten. Vielmehr sollten die vorhandenen privaten Krankenhäuser durch das KHG 1972 ebenfalls finanziell so abgesichert werden, dass eine Schließung nur wegen fehlender Investitionsmittel zu Lasten der Bevölkerung nicht nötig sein würde.

b) Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht des weiteren darauf gestützt, dass hinter dem Eigenmittelausgleichsanspruch nach § 13 KHG 1972 der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG stehe, welcher ihm als juristischer Person des öffentlichen Rechts nicht zukomme. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, auch er als juristische Person des öffentlichen Rechts könne sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen.

Die Überlegungen des Klägers überzeugen nicht. Es ist zwar richtig, dass es in der Literatur Stimmen gibt, die dafür eintreten, dass sich auch juristische Personen öffentlichen Rechts auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen könnten (vgl. z.B. Ladeur, in: Alternativkommentar zum GG, 2. Aufl. 1989, Art. 19 Abs. 3, Rdnr. 39 ff.; Wieland in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 70). Nach der schon vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts indes nicht Grundrechtsträger des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, schützt Art. 14 GG als Grundrecht nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, BVerfGE, Bd. 61 S. 82, 108 f.; Beschl. v. 23.7.2002, NVwZ 2002, S. 1366; vgl. ferner Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rdnr. 28; Krüger/Sachs in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 19 Rdnr. 89 ff.).

c) Der Kläger meint, auch die systematische Auslegung spreche für seien Auffassung, und verweist dazu auf § 5 Abs. 5 der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045).

Der Kläger übersieht zunächst, dass sich das Verwaltungsgericht bei der systematischen Betrachtung des Eigenmittelausgleichsanspruchs nicht auf die Erörterung von § 5 Abs. 5 KHBV beschränkt hat. Das Verwaltungsgericht hat für die Auffassung, dass Ausgleichsansprüche nach dem KHG 1972 nur für vormals nicht aus öffentlichen Haushalten eingesetzte Mittel in Betracht kämen, im Rahmen der systematischen Betrachtung vielmehr in erster Linie auf § 12 KHG 1972 verwiesen und dazu ausgeführt: § 12 KHG 1972 habe die Förderung von vor Inkrafttreten des KHG 1972 aufgenommenen Investitionsdarlehen durch den Krankenhausträger geregelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Förderung von Darlehen nur dann in den Anwendungsbereich des § 12 KHG 1972 falle, wenn für diese Investitionen keine öffentlichen Finanzmittel eingesetzt worden seien. Einwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.

Darüber hinaus überzeugen die Überlegungen des Klägers auch speziell zu § 5 KHBV nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 5 KHBV lediglich, dass in Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden ist. Ob in Fällen der vorliegenden Art ein solcher Ausgleichsanspruch besteht, ergibt sich daraus nicht. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eigenmittelausgleichsanspruch allein aus § 26 Abs. 1 HmbKHG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des KHG ergeben.

d) Der Kläger wendet schließlich ein, es sei unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meine, ihm stehe jedenfalls deshalb kein Ausgleichsanspruch zu, weil die Mittel, mit denen die Anlagegüter vor 1972 angeschafft worden seien, nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 HmbKHG frei verfügbar, sondern öffentliche Haushaltsmittel gewesen seien, die als solche stets an einen öffentlichen Zweck gebunden gewesen seien. Er trägt dazu vor, § 26 Abs. 1 HmbKHG sei insbesondere auf Grund seines klaren Wortlautes für öffentliche Krankenhausträger anwendbar. Da diese stets zweck- und aufgabengebundene Haushaltsmittel zur Beschaffung von Investitionsgütern verwendeten, würde diese Auslegung zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nie für öffentliche Krankenhausträger zur Anwendung kommen könne.

Die Überlegungen des Klägers rechtfertigen sein Begehren nicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Anlagegüter unmittelbar aus dem öffentlichen Haushalt finanziert worden sind, nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nicht anwendbar. Über die freie Verfügbarkeit der hier in Rede stehenden Mittel könnte allenfalls nachgedacht werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Investitionen bereits errichtet und Träger des Hafenkrankenhauses gewesen wäre. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen.

2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind gleichfalls nicht erfüllt. Die Rechtssache weist jedenfalls nach der Aufbereitung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht keine besonderen, dass in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten übliche Maß erheblich übersteigenden Schwierigkeiten mehr auf.

3. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von dem Kläger bezeichnete Frage, "ob öffentliche Krankenhausträger einen Anspruch auf Ausgleich von Eigenmitteln nach den Fördervorschriften des Krankenhausfinanzierungsrechts haben", würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es geht nicht allgemein um öffentliche Krankenhausträger, sondern (lediglich) um solche Fälle, in denen der Staat Krankenhausträger ist und die fraglichen Anlagegüter unmittelbar aus dem Haushalt finanziert worden sind. Dass in diesen Fällen kein Eigenmittelausgleichsanspruch besteht, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern lässt sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres auch im vorliegenden Verfahren - zum Nachteil des Klägers - beantworten. Im Übrigen hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass es weitere vergleichbare Streitigkeiten gibt. Allein die Möglichkeit, dass es zu weiteren Krankenhausschließungen kommen könne, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfene Frage zu begründen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 2 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

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