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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 1 Bf 250/07.Z
Rechtsgebiete: GebG, GebOFw


Vorschriften:

GebG § 3
GebOFw § 2
Feuerwehreinsätze wegen des Fehlalarms einer Brandmeldeanlage sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die Anlage zwar im überwiegenden öffentlichen Interesse eingerichtet wurde, sie aber auch privaten Interessen dient.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 250/07.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 1. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2007 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.524,85 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen fünf Gebührenbescheide, mit denen ihm die Kosten für Feuerwehreinsätze auferlegt wurden.

Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes in der Straße , Hamburg. Seit 2000 wird das Gebäude als Asylbewerberunterkunft von der "pflegen und wohnen, Anstalt des öffentlichen Rechts" genutzt. Im Zeitraum vom 5. April bis 24 Juni 2000 kam es, ausgelöst durch die im Haus installierte Brandmeldeanlage, zu 5 Feuerwehreinsätzen in dem Gebäude. Alle 5 Einsätze erfolgten, ohne dass es tatsächlich zu einem Brand gekommen war. Die Feuerwehr rückte jeweils mit 2 kompletten Löschzügen aus. Eine Ursache für die Brandmeldung konnte die Feuerwehr in keinem der Fälle ermitteln; lediglich für den 30. Mai 2000 wurde als Ursache "vermutlich Zigarettenrauch" festgehalten.

Für die Einsätze am 5. und 11. April. 2000 und am 30. Mai und am 17. Juni 2000 stellte die Beklagte Gebühren in Höhe von jeweils 1532 DM in Rechnung. Über den Einsatz der Beklagten am 24. Juni 2000 erhielt der Kläger einen Gebührenbescheid in Höhe von 766 DM. Der Kläger legte gegen die Gebührenbescheide erfolglos Widerspruch ein. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 28. Juni 2007 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, in allen fünf Fällen seien die Voraussetzungen des § 2 S. 2 der Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) erfüllt. Es habe sich jeweils um Einsätze infolge eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms gehandelt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob Auslöser der falschen Diagnose ein Defekt der Anlage oder durch menschliches Verhalten ausgelöste Veränderungen in der Atmosphäre - wie etwa Zigarettenrauch, Küchendünste o.ä. - gewesen seien. Entscheidend sei nur, dass die Brandmeldeanlage auf Grund ihrer starren, unreflektierten Reaktion auf die Veränderung der Atmosphäre das Signal ausgelöst habe. Es habe sich auch um eine gebührenpflichtige Amtshandlung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gebührengesetzes (GebG) gehandelt. Es liege eine "willentliche Inanspruchnahme" im Sinne der Nr. 1 vor.

Der Kläger sei auch rechtsfehlerfrei als Gebührenpflichtiger nach § 9 Abs. 1 GebG in Anspruch genommen worden. Das Handeln der Beklagten komme ihm zugute, und zwar durch das zu beurteilende Ausrücken der Feuerwehr bei Alarm. Er vermeide das Risiko, dass ein tatsächlich ausgebrochener Brand von Menschen zunächst unentdeckt bleibe und die Feuerwehr erst alarmiert werde, wenn der Schaden eingetreten sei. Damit werde der optimale Schutz des Klägers erreicht. Zudem werde dem Kläger durch die Brandmeldungsanlage erst die Vermietung und damit die Erzielung eines Mietpreises ermöglicht. Die Brandmeldungsanlage sei Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft.

Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch nicht ermessensfehlerhaft, da hier eine gesamtschuldnerische Haftung der "pflegen und wohnen" als Mieterin und dem Kläger als Vermieter bestanden habe. Da der Kläger über die Vermietung des Gebäudes den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Eigentum ziehe, sei seine Inanspruchnahme schon deshalb nicht zu beanstanden. Als Eigentümer und damit Betreiber habe der Kläger die Möglichkeit, direkten Einfluss auf den Zustand der Brandmeldungsanlage zu nehmen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a) Der Kläger macht geltend, aus Art. 53 der Hamburger Verfassung folge, dass eine Verordnung wie die Gebührenordnung der Feuerwehr nur ergehen könne, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hinreichend vorbestimmt seien. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG sei die Vornahme einer Amtshandlung gebührenpflichtig, wenn sie auf eine willentliche Inanspruchnahme zurück gehe. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1984 stehe im Widerspruch zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 24. November 1997 (jeweils einen Fehlalarm einer Einbruchmeldeanlage betreffend). Daraus folge, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen offen gelassen habe und die gesetzliche Grundlage daher zu unbestimmt sei.

Mit diesem Einwand vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Die Tatsache, dass eine Norm der Auslegung bedarf und durch die Rechtsprechung ausgelegt werden muss, führt hier nicht zu ernstlichen Zweifeln, ob das Gebührengesetz als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GebOFw im vorliegenden Fall ausreiche. Soweit der Einwand des Klägers darauf zielt, dass die Gebührentatbestände nicht hinreichend bestimmt seien, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Einem Gebührentatbestand fehlt die hinreichende Bestimmtheit nur dann, wenn es sich um eine derart gewichtige Unbestimmtheit handelt, dass es ihretwegen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1; Beschl. v. 18.5.2004, BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urteil vom 21.8.1991, NJW 1992, 2243 m.w.N.). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, Beschl. v. 9.11.1988, BVerfGE 79, 106; BVerwG Urt. v. 12.7.2006, BVerwGE 126, 222). Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.2005, NVwZ 2006, 589). Dass eine Auslegung einer Norm unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsauffassungen oder unter Zugrundelegung unterschiedlicher Auslegungsmethoden durch die Rechtsprechung im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, liegt in der Natur der Sache. Auch der Umstand, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts oder eines Spruchkörpers, die eine Auslegung einer Vorschrift vornehmen, ändert, lässt nicht den Schluss auf die Unbestimmtheit einer Norm zu.

b) Der Kläger trägt weiter vor, die Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GebG, nämlich eine willentliche Inanspruchnahme bzw. ein in der Person des Dritten bestehender besonderer Anlass für die Amtshandlung, liege hier vor, sei im Falle einer Brandmeldeanlage nicht zulässig. Denn diese werde im Allgemeininteresse unterhalten. Dieser Einwand stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage. Aus den Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft vom 2. Februar 1954 (Nr. 30 S. 17 ff.) zur damaligen Regelung des § 2 Abs. 1a GebG, wonach Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben werden, welche auf eine willentliche Inanspruchnahme zurück gehen, ergibt sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Intention für die Schaffung des Gebührentatbestandes. Nach der amtlichen Begründung zur gleichlautenden Regelung des Gebührengesetzes vom 5. Juli 1954 (HmbGVBl. S. 51) bringt der Begriff "willentliche Inanspruchnahme" zum Ausdruck, dass ein irgendwie manifestierter Wille des Veranlassers vorgelegen haben muss, der gerade auf die mit Unkosten verbunden Sonderleistung der Verwaltung gerichtet war und die Ursache für die Entstehung dieser Unkosten gewesen ist. Der Begriff "willentlich" sei bewusst in Abgrenzung zu dem Beiwort "freiwillig" gewählt worden, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530) setzt diesen gesetzgeberischen Willen um (vgl. Senatsdrucksache Nr. 1528 vom 29.11.1994, Nr. 2.3, 2.4, S. 3-4).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Einsätze der Beklagten auf die von dem Kläger installierte Brandmeldeanlage zurückzuführen sind und dieser durch die von ihm installierte Brandmeldeanlage den Willen bekundet hat, dass die Feuerwehr zum Zweck der Bekämpfung eines möglichen Brandes bei einem durch die Anlage ausgelösten Alarm ausrücken möge. Auch ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Brandmeldeanlage, die er in der Asylbewerberunterkunft hat installieren lassen, Anlass zu dem Einsatz der Beklagten gegeben hat.

Mit der Frage, ob im Falle des Klägers eine willentliche Inanspruchnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gebührengesetzes vorliegt, hat sich das Verwaltungsgericht im Übrigen - anders als vom Kläger vorgetragen - auch auseinandergesetzt (vgl. S. 12 oben des Urteils vom 28. Juni 2007). Es hatte zur weiteren Begründung auf die ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 verwiesen (vgl. dort S. 8 ff.).

c) Der Kläger macht weiter geltend, es ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb, weil die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GebG die Gebühren für den Einsatz der Beklagten infolge des Fehlalarmes aufzuerlegen seien, gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Je mehr das öffentliche Interesse an einer Amtshandlung im Vordergrund stehe, umso mehr sei es dem Staat verwehrt, Abgaben in Form einer Gebühr zu erheben. Die Ausrichtung der Gebühr müsse in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Abwehr von Brandgefahren eindeutig das öffentliche Interesse im Vordergrund stehe, verfassungskonform interpretiert werden. Die vorrangig an einer willentlichen Inanspruchnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz orientierte Auslegung des Gebührenbegriffs sei bei Brandmeldeanlagen nicht zulässig.

Dieser Einwand vermag ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Zu Recht weist der Kläger zuvor darauf hin, dass die Alarmierung der Feuerwehr und der darauf folgende Einsatz im Falle von möglichen Brandgefahren wesentlich im öffentlichen Interesse erfolgen. Dem Bürger können Gebühren für Amtshandlungen, die ausschließlich den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht aufgelegt werden. Denn die Gebühr bildet eine Gegenleistung des Begünstigten für eine ihm erbrachte besondere und damit individuell zurechenbare Verwaltungsleistung (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, BVerfGE 50, 217). Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung (selbst überwiegender) öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, sind aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 23.8.1991, NJW 1992, 2243, Urt. v. 7.11.1980, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10). Legitimer Gebührenzweck kann auch der Ausgleich von Vorteilen sein, die dem Einzelnen auf Grund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1; Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319).

Der von § 2 Abs. 2 GebOFw erfasste Feuerwehreinsatz stellt im Fall des Klägers einen Einsatz dar, der überwiegenden öffentlichen Interessen gedient hat, aber auf Veranlassung des Anlagenbetreibers und auch in seinem Interesse erfolgt ist. Zu Recht machte der Kläger geltend, dass die Installierung einer Brandmeldeanlage und der nach Alarmierung erfolgte Feuerwehreinsatz auch der potentiellen Abwendung von Gefahren dienen, die durch den Brand eines Gebäudes für Rechtsgüter Dritter, nämlich für die Bewohner des Gebäudes und durch das mögliche "Überspringen" der Flammen auf andere Gebäude mit der Folge weiterer Brände entstehen können. Zugleich dient die Einrichtung einer Brandmeldeanlage aber auch privaten Interessen des Klägers. Dieser ist Eigentümer des Gebäudes, das er zum maßgeblichen Zeitpunkt an "pflegen und wohnen" im Rahmen eines "Full-Service-Vertrages" als Asylbewerberunterkunft für monatlich 253.000 DM vermietet hatte. Er nutzt sein Eigentum in der Weise, dass er das Gebäude als Asylbewerberunterkunft mit einer maximalen Belegungskapazität von 360 Personen vermietete. Diese Entscheidung des Klägers, das Gebäude für den Aufenthalt von zahlreichen Personen in Anspruch nehmen zu wollen, bewirkte die in der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Oktober 2000 geregelte bauordnungsrechtliche Anordnung, eine Brandmeldeanlage einzurichten. Somit führt erst die Tatsache, dass der Kläger in der hier vorliegenden Weise sein Eigentum nutzt, dazu, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bauordnungsrechtliche Maßnahmen wie eine Brandmeldeanlage zum Schutz der Bewohner des Gebäudes und der Umgebung erfordern. Das Erfordernis einer gewichtigen öffentlichen Interessen dienenden Brandmeldeanlage ist erst durch den individuellen Entschluss des Klägers, das in seinem Eigentum stehende Gebäude als Asylbewerberunterkunft zu vermieten, entstanden. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr stellt damit auch eine ihm gegenüber erbrachte Sonderleistung der Beklagten dar, die zu Recht eine Gebührenpflicht begründet.

d) Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter ein, das Gericht habe bei der Anwendung des § 9 Abs. 7 Gebührengesetz den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten Rechnung tragen müssen. "Pflegen und wohnen" stehe den Missständen, die zu den Fehlalarmen geführt hätten, eindeutig näher und sei deshalb nach § 9 Abs. 5 Abs. 1 Nr. 5 Gebührengesetz gleichfalls gebührenpflichtig. Hafteten mehrere für ein und dieselbe Amtshandlung, erfordere dies eine der Inanspruchnahme vorgelagerte Auswahlentscheidung, die ihrerseits zwingend ein Auswahlermessen impliziere. Dies hätten weder die Behörde noch das Gericht erkannt. Mit diesem Vortrag geht der Kläger auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 (dort S. 10 ff., 12) und auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der von der Beklagten getroffenen Auswahl des Gebührenschuldners (vgl. S. 13 des Urteils) nicht ein. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben sich mit der Frage (rechtsfehlerfreier) Ermessensausübung bei der Auswahl des Gebührenschuldners ausführlich auseinander gesetzt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt aus, vorliegend stelle sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob für den Fall eines Fehlalarms die Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG im Zusammenhang mit Einbruchmeldeanlage auf eine vergleichbare Anlage bei Bränden übertragen werden könnten.

Die Berufung ist wegen dieser von dem Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil sie sich in diesem Einzelfall nicht stellt. Im Falle des Klägers ist zu klären, ob die Gebührenbescheide, die wegen der Inanspruchnahme der Feuerwehr aufgrund eines Fehlalarms ergangen sind, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GebG i.V.m. § 2 Abs. 2 GebOFw zu Recht ergangen sind. Dafür ist der Sachverhalt unter Anwendung der gebührenrechtlich maßgeblichen Grundsätze unmittelbar zu subsumieren und nicht zu klären, ob die zu einem anderen Gebührentatbestand entwickelten Überlegungen zu übertragen sind.

Der Kläger gibt weiter zu bedenken, es spreche vieles dafür, dass das Gebührengesetz wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit verfassungswidrig sei. Dies zu erkennen, sei eine grundsätzliche Frage. Mit dieser Anregung wird bereits eine Rechtsfrage, die grundsätzlicher Klärung bedarf und im vorliegenden Einzelfall bedeutsam ist, nicht konkret bezeichnet und dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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