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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 1 Bf 336/08.Z
Rechtsgebiete: DRiG


Vorschriften:

DRiG § 45 Abs. 1
Zur Anrechnung von ehrenamtlicher Tätigkeit, insbesondere als ehrenamtlicher Richter, auf die Arbeitszeit.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 336/08.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Schulz sowie die Richterin Walter am 29. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren und insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2008 für die erste und zweite Instanz auf jeweils 300,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Oberinspektor im Dienste der Beklagten und begehrt, dass die Beklagte Zeiten, die er im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten vor oder nach der Kernarbeitszeit an diesen Tagen benötigt hat, auf die Dienstzeit anrechnet. Die Beklagte lehnte einen entsprechenden Antrag unter Berufung auf die Richtlinie über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom 10. November 1998 (MittVerw 1999, S. 20 2, HmbSUrlR-) ab. Nach Nr. 3 dieser Richtlinie könne Sonderurlaub nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst als bewilligt angesehen werden. Unumgänglich notwendige Abwesenheit vom Dienst liege allerdings nur dann vor, wenn den Beamten eine Pflicht zur Anwesenheit im Dienst treffe. Dies sei nur während der Kernarbeitszeit der Fall. Soweit der Kläger für darüber hinausgehende Zeiten Sonderurlaub begehre, könne dem nicht stattgegeben werden. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen hatten keinen Erfolg.

II.

Mit dem rechtzeitig gestellten Zulassungsantrag macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend (1.). Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO habe (2.). Schließlich hält der Kläger einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für gegeben (3.).

Die dargelegten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Der Ansicht des Klägers, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sei deshalb zweifelhaft, weil die Beschränkung der Gewährung von Sonderurlaub auf die Kernarbeitszeit seine Unabhängigkeit als ehrenamtlicher Richter zum einen wegen der Arbeitszeitgestaltung und zum anderen bei der Wahrnehmung seines Frage- und Erörterungsrechtes beeinträchtige, vermag der Senat nicht zu folgen. Da dem Kläger, was er selber nicht in Abrede nimmt, die für die Wahrnehmung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter notwendige Zeit durch die Fiktion der Bewilligung von Sonderurlaub gemäß Nr. 3 der HmbSUrlR gewährt ist, kann er sein Ehrenamt ohne Beeinträchtigung durch Dienstverpflichtungen wahrnehmen. Er ist bei der Ausübung des Richteramtes nicht durch von der Beklagten vorgegebene feste Dienstzeiten gebunden. Er ist auch nicht gehindert, von seinem Frage- und Erörterungsrecht Gebrauch zu machen. Denn die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter geschieht außerhalb der Dienst- und Arbeitszeit als Beamter oder Arbeitnehmer. Von seiner Dienst- oder Arbeitspflicht ist er während der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit unzweifelhaft freigestellt. Die Annahme des Klägers, es liege ein Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung des § 45 Abs. 1 a DRiG vor, trifft daher nicht zu. Richtig verweist der Kläger zwar darauf, dass § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Freistellungsumfanges für die Dauer der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit beinhaltet. Diese Freistellung kann allerdings nur insoweit Wirkung entfalten, als sie erforderlich ist, um von einer Arbeits- oder Dienstverpflichtung zu befreien. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, geht die Regelung ins Leere. Auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a Satz 1 DRiG durch Beschränkung der Freistellung auf die Kernarbeitszeit ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Dem Kläger wird damit nicht angesonnen, die Arbeitszeiten, die in die Kernarbeitszeit fallen, nachzuholen. Ihm ist auch nicht verwehrt, vor und nach der ehrenamtlichen Tätigkeit seinen normalen Dienstgeschäften nachzugehen und so sein Arbeitszeitkonto aufzufüllen. Dass abweichend davon aus Gründen der Fürsorge die Beklagte verpflichtet sein dürfte, in Fällen, in denen eine nicht ablehnbare ehrenamtliche Tätigkeit über die Kernarbeitszeit hinaus in kürzeren Abständen wahrgenommen werden muss, der Abrechnung der Arbeitszeit die für den jeweiligen Tag geltende Sollzeit zugrunde zu legen, um anderenfalls unverschuldet anwachsende erhebliche Minderzeiten im Monatsarbeitszeitkonto zu vermeiden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall begehrt der Kläger lediglich eine Zurechnung zu seinem Arbeitszeitkonto für die Zeit am 5. April 2007 von 8.08 Uhr bis 9.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 15.03 Uhr sowie am 3. April 2007 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

b) Ob und wie weit Zumutbarkeitserwägungen, die das Verwaltungsgericht und die Beklagte bei der Bemessung des Freistellungsumfanges angestellt haben, im Einzelfall oder auch generell dazu führen müssten, dass über die Kernarbeitszeit hinaus die Wahrnehmung nicht ablehnbarer ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Bemessung des Umfangs der Freistellung Berücksichtigung finden müssen, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Es belastet den Kläger nicht unzumutbar, wenn die Beklagte die wegen der ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers am 3. und 5. April notwendige Abwesenheit vom Dienst nur für die jeweilige Kernarbeitszeit berücksichtigt. Denn die darüber hinaus gehenden Zeiten waren nicht von solcher Dauer, dass es für den Kläger unzumutbar erscheint, wenn ihm die Beklagte die Zeit der Abwesenheit nicht als Dienstzeit anrechnet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass ehrenamtliche Tätigkeit keinen Dienst im Hauptamt darstellt.

Die weitere Rüge, die Hamburgische Sonderurlaubsrichtlinie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG, übersieht, dass es sich bei der Richtlinie nicht um eine förmliche Rechtsvorschrift handelt und maßgeblich nicht deren Wortlaut ist, sondern die tatsächliche Übung der Beklagten.

c) Das Monitum des Klägers, trotz des insoweit gleichen Wortlautes in der Richtlinie über die Bewilligung von Sonderurlaub ("für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst"), der für verschiedene Fallgruppen Anwendung finde, würden diese Fallgruppen nicht einheitlich gehandhabt, übersieht die Verpflichtung der Beklagten, unterschiedliche Sachvorhalte auch differenziert zu behandeln, wenn dies wegen der Unterschiede geboten ist. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter "Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst" in Fällen, in denen dieses wegen ihrer Typik nahe liegt, die tageweise Anrechnung der Sollarbeitszeit versteht, wohingegen sie andererseits in Fällen, in denen die notwendige Abwesenheit vom Dienst nicht regelmäßig oder gar zwingend ganze Tage umfasst, dies durch die Begrenzung des Sonderurlaubes auf die Kernarbeitszeit berücksichtigt. Es erscheint daher auch nicht als willkürlich, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen ehrenamtliche Tätigkeit in einem Umfang wahrgenommen wird, die typischerweise einen Arbeitstag umfasst, Sonderurlaub tageweise mit der Folge gewährt, dass den Betroffenen nicht nur die Kernarbeitszeit, sondern die Sollarbeitszeit angerechnet wird.

d) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die von ihm gerügte Praxis hinsichtlich des Umfanges der Gewährung von Sonderurlaub für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit auch nicht gegen Art. 73 der Hamburgischen Verfassung. Denn die Fiktion der Nr. 3 HmbSUrlR stellt sicher, dass die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes nötige Zeit zur Verfügung steht und eine Kollision mit der Arbeitsverpflichtung nicht entsteht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die zusätzlichen Zeiten, die der Kläger als Arbeitszeit berücksichtigt wissen will, von der Beklagten etwa deshalb berücksichtigt werden müssten, weil der Kläger anderenfalls seine Verpflichtungen nach der Arbeitszeitverordnung nicht einhalten könnte. Der Kläger hat nicht dargetan und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er im April 2007 zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Arbeitszeitverordnung auf die Anrechnung der im vorliegenden Fall streitigen, im Ehrenamt zugebrachten Zeiten angewiesen wäre.

e) Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung vermag nicht ein anderes Ergebnis zu begründen. Das angeführte Urteil des BayVGH (Urt. v. 23. 7.1986, ZBR 1987, 108) betraf die Fortgewährung von Bezügen bei Ausübung eines ehrenamtlichen Amtes als erster Bürgermeister einer Gemeinde. Die zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 9.9.1987, ZBR 1990, 311) führt ausdrücklich aus, dass Sonderurlaub von Fall zu Fall dann erteilt wird, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung und die Dienstleistungspflicht des Beamten zeitlich zusammentreffen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 (DÖD 1986, 89) geht nicht nur davon aus, dass die Beurlaubung eines Beamten für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf das Maß begrenzt ist, das zur Vermeidung von Kollision zwischen notwendiger Arbeitszeit und ehrenamtlicher Tätigkeit erforderlich ist. Vielmehr sei vom Dienstherrn und vom Beamten vorrangig anzustreben, Umstellungen des Dienstes mit dem Ziel, Beurlaubungen möglichst zu erübrigen, vorzunehmen. Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Art. 33 Abs. 5 GG die volle Dienstleistungspflicht des Beamten statuiert, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenüber steht.

f) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn nicht im Vorwege über die Praxis der Bemessung von Sonderurlaub im Falle der Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit informiert, weshalb er einen Anspruch auf Freistellung aus Gründen der Fürsorgepflicht gegen die Beklagte habe, vermag das nicht zu überzeugen. Zum einen hatte der Kläger hinsichtlich der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht nicht die Möglichkeit, dieses Ehrenamt abzulehnen. Zum anderen hat er nicht geltend gemacht, dass er die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfungsausschussmitglied, an der er Interesse angemeldet hatte, bei einem entsprechenden Hinweis auf den Umfang der Freistellung nicht übernommen hätte.

g) Auch wenn das Monitum des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er an den Tagen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit von Kollegen vertreten worden sei, zutrifft, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu bewirken. Denn das Verwaltungsgericht hat auf diesen Aspekt nur als Hilfsargument abgestellt.

Der Verweis des Klägers auf § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes, der die Freistellung von Beamten für eine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr regelt, führt unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Art. 3 GG nicht zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung. Denn § 14 Abs. 3 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes betrifft einen gesetzlich geregelten Sonderfall ehrenamtlicher Tätigkeit, die besonders gefahrgeneigt, und anstrengend ist sowie im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Für die gesonderte gesetzliche Ausgestaltung besteht mithin ein deutlich erkennbarer sachlicher Grund.

2. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht und vier konkret bezeichnete Fragen aufwirft, fehlt es an einer gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichenden Darlegung der Entscheidungsrelevanz, der Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Fragen sowie deren Zweifelhaftigkeit.

3. Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Annahme beruht, dass Kollegen des Klägers Mehrarbeit wahrzunehmen hätten, die durch eine vollständige Beurlaubung des Klägers entstünden. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Fälle von Beamten, die keine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnehmen und daher ihre Gleitzeit ausschöpfen könnten und solchen Beamten, die auf Grund von ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Wahrnehmung von Gleitzeit beschränkt seien, nicht miteinander vergleichbar seien und deshalb ungleich behandelt werden dürften. Denn ein Beamter, der eine ehrenamtliche Tätigkeit übernehme, übernehme eine zusätzliche Verpflichtung und damit zusätzliche Arbeit, die ein nichtehrenamtlich Tätiger nicht auszuüben habe. Die weiteren, vom Kläger zutreffend als auf falscher Tatsachenbasis stehend gerügten Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellen sich als Hilfserwägungen dar, auf denen die Entscheidung nicht beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an zusätzlicher Freistellung schätzt der Senat auf 300,-- Euro.

Ende der Entscheidung

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