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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 38/02.A
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt, liegt für Rückkehrer nach Afghanistan jedenfalls im Kabuler Raum nicht (mehr) vor (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urt. v. 23.2.2001, 1 Bf 127/98.A).
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 38/02.A 1 Bf 37/02.A

1. Senat

Urteil vom 14. Juni 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert sowie den ehrenamtlichen Richter Feddern und die ehrenamtliche Richterin Giebfried für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2001 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob den Klägern ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, wobei die Kläger zu 3), 4) und 5) die Kinder der Klägerin zu 2) sind. Deren Vater bzw. Ehemann, der Kläger zu 1), ist nicht mehr am Berufungsverfahren beteiligt, da das Verwaltungsgericht ihm aus gesundheitlichen Gründen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bewilligt hat und dies von der Gegenseite nicht angegriffen worden ist.

Nach ihren Angaben reisten die Kläger zu 2) bis 4) zusammen mit dem Kläger zu 1) Anfang 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten hier zunächst Duldungen. Im Juli 1996 reisten sie in die Niederlande und beantragten dort unter anderem Namen Asyl. Nachdem diese Anträge abgelehnt und sie in das Bundesgebiet zurückgeschoben worden waren, stellten sie hier am 23. Mai 1997 Asylanträge. Zu deren Begründung trug der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung am 28. Mai 1997 im Wesentlichen vor: Er sei bis 1992 Major der afghanischen Armee und als solcher im Verteidigungsministerium tätig, außerdem sei er Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen. Er habe stets für die Kommunisten und gegen die Islamisten Propaganda gemacht. Vor 1992 sei er wiederholt von Fundamentalisten bedroht worden. Seit 1992 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er versteckt in Jalalabad gelebt. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe bis Februar/März 1992 in Kabul als Lehrerin gearbeitet. Ab Juli 1992 habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihren Kindern bei einer Tante ihres Ehemannes in Jalalabad versteckt gehalten.

Mit Bescheid vom 2. September 1997 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 4) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG bei den Klägern nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Der am 20. Juni 1997 in Hamburg geborene Kläger zu 5) beantragte am 11. November 1997 die Anerkennung als Asylberechtigter, die durch die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 1997, ebenso wie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt wurde.

Mit ihrer am 12. September 1997 bzw. am 9. Dezember 1997 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1) und 2) am 10. Januar 2000 angehört und ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger zu 1) eingeholt. Durch Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 haben die Kläger ihre Klage auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG beschränkt.

Durch Urteile im schriftlichen Verfahren vom 12. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht für den Kläger zu 1) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anerkannt, weil dieser einer ständigen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe, die in Afghanistan zurzeit nicht möglich sei. Für die Kläger zu 2) bis 5) hat das Gericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Auf Grund der den Beteiligten bekannten jüngsten Entwicklung innerhalb und außerhalb Afghanistans sei jedenfalls für Kabul und Umgebung nicht mehr von einer Gefährdungslage auszugehen, die für jeden Ankömmling binnen kurzem Lebensgefahr bedeute.

Den unter anderem auf Verletzung rechtlichen Gehörs (fehlende Einführung und Würdigung von Quellen) gestützten Zulassungsanträgen der Kläger zu 2) bis 5) hat der Senat durch Beschlüsse vom 8. Februar 2002 stattgegeben und die Verfahren 1 Bf 37/02.A und 1 Bf 38/02.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müssten sie, zumal ohne männlichen Schutz, auf Grund der dort herrschenden Situation nach wie vor mit einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit rechnen. Sie verfügten in Afghanistan über keinerlei Verwandte, die bereit und in der Lage wären, sie bei sich aufzunehmen und zu versorgen. Nach der Auskunftslage sei zwar davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in ihrem Heimatland, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, geringfügig verbessert habe. Dies gelte jedoch nicht für das gesamte afghanische Staatsgebiet. Es lebten dort zum heutigen Zeitpunkt noch hunderttausende inländische Flüchtlinge in extrem schlechten hygienischen und sonstigen Verhältnissen in Flüchtlingscamps. Außerdem stehe Afghanistan eine große Rückführungswelle aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan bevor, so dass nicht erkennbar sei, wie die Kläger dieses Verfahrens, die über keinerlei Verbindungen zu Afghanistan mehr verfügten, ungefährdet in ihr Heimatland zurückkehren und dort ohne konkrete Leibes- oder Lebensgefahr überleben sollten.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger sind unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, die bereits in erster Instanz auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beschränkt worden sind, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen bei den Klägern nicht vor (1.). Es kommt auch keine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift wegen einer extremen Gefahrenlage in Betracht (2.).

1. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die aus ihrer persönlichen Situation herrühren. Das gilt nicht nur für die Kläger zu 3) und 4), die Afghanistan bereits im Alter von sechs bzw. vier Jahren verlassen haben, sowie den Kläger zu 5), der erst in Deutschland geboren ist, sondern auch für die - heute 36-jährige - Klägerin zu 2), ihre Mutter. Diese hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. August 1997 angegeben, sie habe in Afghanistan keiner politischen Partei angehört. Über eigene Aktivitäten bzw. Verfolgungsgründe hat sie nicht berichtet, sondern ihre (gemeinsame) Flucht aus Afghanistan damit begründet, dass ihr Ehemann als Major im Verteidigungsministerium von den Mudjaheddin gesucht worden sei. Ob dies unter der Herrschaft der Taliban ausgereicht hätte, eine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 2) und ihre Kinder unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zu begründen, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls aus den ihm bekannten Erkenntnisquellen nichts dafür entnehmen können, dass eine derartige Gefahr für die Kläger zu 2) bis 5) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch noch nach der jüngsten, grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Afghanistan besteht. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der Sitzung vom 14. Juni 2002 auch hingewiesen worden, ohne dass dieser dem, etwa durch Stellung von Beweisanträgen, entgegengetreten wäre.

2. Eine extreme Gefahrenlage, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ausnahmsweise auch bei allgemeinen Gefahren zu einer (verfassungskonformen) Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen kann, liegt in Afghanistan nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls im Kabuler Raum nicht (mehr) vor.

Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 23. Februar 2001 (1 Bf 127/98.A) - erstmals - angenommen, dass für Rückkehrer nach Afghanistan, die dort keine Familienmitglieder oder einen sonstigen Rückhalt vorfinden würden, eine derartige extreme Gefahrenlage gegeben ist, die ihrer Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht. Grund dafür war insbesondere die seinerzeit bestehende katastrophale Versorgungslage. Die 1998/99 einsetzende schlimmste Dürreperiode seit 30 Jahren hatte Krankheiten, Viehsterben und Missernten zur Folge gehabt, die wiederum zu Flüchtlingsströmen und zu riesigen Flüchtlingslagern an den Grenzen zu den Nachbarstaaten, die sich weigerten, weitere Flüchtlinge bei sich aufzunehmen, führten. Verstärkt wurde das Flüchtlingselend durch den in vielen Teilen des Landes andauernden Bürgerkrieg. Die internationalen Hilfsorganisationen, denen es bis dahin trotz immer wieder auftretender Engpässe im Ergebnis gelungen war, eine größere Hungersnot zu verhindern, sahen sich angesichts der ständig wachsenden Flüchtlingsströme hierzu schließlich nicht mehr in der Lage. Dazu trug auch bei, dass die Taliban, die selbst nichts für die Versorgung der Bevölkerung taten, die Arbeit der Hilfsorganisationen zum Teil sogar noch behinderten.

Diese Situation, die bis weit in den Sommer des Jahres 2001 andauerte (vgl. zuletzt Urteil des Senats v. 27.7.2001, 1 Bf 61/98.A), hat sich inzwischen jedenfalls für den Kabuler Raum wesentlich geändert. Maßgeblich dafür sind die allgemein bekannten politischen Ereignisse nach dem Anschlag auf das World Trade Center in New York vom 11. September 2001. Durch das militärische Eingreifen der USA in Afghanistan ab Anfang Oktober 2001 ist die Herrschaft der Taliban von der Nordallianz mit Hilfe der Amerikaner inzwischen im Wesentlichen zerschlagen worden (Einnahme Kabuls Mitte November und Kandahars Anfang Dezember 2001). Auf der Afghanistan-Konferenz in Bad Godesberg im Dezember 2001 ist eine aus Vertretern verschiedener Volksstämme zusammengesetzte erste Übergangsregierung unter dem gemäßigten Paschtunen Hamid Karzai für zunächst sechs Monate eingesetzt worden. Diese Regierung, die durch eine internationale Friedenstruppe, zu der u.a. Deutsche, Briten und Türken gehören, unterstützt wird, soll im Juni diesen Jahres nach einer großen Stammesversammlung von einer zweiten Übergangsregierung für 18 Monate abgelöst werden. Vor diesem allgemeinen Hintergrund bietet sich auf Grund der in das sVerfahren eingeführten Quellen insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage derzeit im Einzelnen folgendes Bild:

a) Die Sicherheitslage schwankt je nach Landesteil. Während sich die Situation in Kabul seit dem Eintreffen der International Security Assistance Force (ISAF) Anfang des Jahres 2002 nachhaltig verbessert hat, sieht es in anderen Teilen Afghanistans entweder deutlich schlechter aus oder ist die Sicherheitssituation dort mangels Nachrichten immer noch mehr oder weniger undurchschaubar. Kabul wird inzwischen als eine "verhältnismäßig sichere Stadt" bezeichnet, in der die Chance, ermordet zu werden, nach Äußerung des ISAF-Befehlshabers Generalmajor John McColl fünfmal geringer sein soll als etwa in Washington (FAZ v. 23.5.2002). Dazu trägt die Anwesenheit der 4.500 ISAF-Soldaten aus 19 europäischen Ländern wesentlich bei, die durch ihre Präsenz in den Straßen für politische Stabilität und Ruhe in der Hauptstadt sorgen. Die verbesserte Sicherheitslage hat auch dazu geführt, dass Mitte April 2002 der frühere afghanische König Zahir Schah nach Kabul zurückgekehrt ist und die Stadt inzwischen auch von zahlreichen ausländischen Politikern der verschiedensten Länder (z.B. auch von Bundeskanzler Schröder und dem EU-Kommissar Patten) zu Gesprächen mit der Regierung Karzai aufgesucht worden ist.

Anders als in Kabul und seiner unmittelbaren Umgebung sieht es mit der Sicherheit in vielen anderen Landesteilen aus. Einmal finden in manchen Gegenden immer noch Kämpfe mit Resten der Taliban bzw. der Al Kaida-Organisation statt, so etwa im Osten in der Provinz Khost (NZZ v. 3.5. und 14.5.2002). Zum anderen häufen sich zum Teil Berichte über Überfälle; an den Überlandstraßen werden Wegezölle erhoben und Menschen erschossen (SZ v. 25.3.2002). Die paschtunische Minderheit im Norden des Landes wird zunehmend drangsaliert, manche Anzeichen sprechen für eine systematische Vertreibung (SZ v. 22.2.2002). Vielfach behindern auch Minen, die zu Millionen im Lande existieren, die Rückkehr von Flüchtlingen (so z.B. für die Shomali-Ebene nördlich von Kabul: NZZ v. 23.4.2002). Dementsprechend heißt es in der Überschrift eines Artikels der FAZ vom 23. Mai 2002: "Jenseits von Kabul beginnt die Anarchie". In den Provinzen treiben die Warlords ihr Unwesen, von denen Ismail Khan in Herat und Dostum in Mazar-i-Sharif am mächtigsten sind (FAZ v. 10.5.2002). Gegen die auf die Wahrung ihrer eigenen Interessen bedachten Herrscher und Milizenchefs in den Regionen kann sich die Übergangsregierung Karzai kaum durchsetzen. Das könnte sich wohl nur dann ändern, wenn das Mandat der internationalen Schutztruppen auf die anderen wichtigen Städte ausgedehnt würde, wozu bisher aber keine Bereitschaft besteht.

Zusammenfassend lässt sich hieraus entnehmen, dass jedenfalls im Bereich Kabul, was die Sicherheit angeht, keineswegs mehr von einer extremen Gefahrenlage gesprochen werden kann.

b) Ein ähnliches Bild ergibt sich auch für die Versorgungslage. Hier ist die Situation im Kabuler Raum ebenfalls deutlich besser als in vielen anderen Teilen des Landes. Zwar sind nach Einschätzung des UNO-Welternährungsprogramms (WFP) auch jetzt noch etwa 40 % der afghanischen Bevölkerung auf Hilfslieferungen angewiesen, um zu überleben. Erst zu Erntebeginn im Juli wird hier eine Entspannung der Lage erwartet (NZZ v. 3.5.2002). Auf Grund der bereits erfolgten und der zugesagten internationalen Hilfe kann aber mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine allgemeine Hungersnot nicht eintreten wird. Die Situation ist insoweit deutlich günstiger als in den letzten Jahren unter der Taliban-Herrschaft. So sind bereits in den letzten Monaten des Jahres 2001 mehr als 200.000 t Lebensmittel, hauptsächlich im Rahmen des Nahrungsmittelprogramms des WFP, im Lande verteilt worden (dpa v. 4.1.2002). Das Nahrungsmittelprogramm des WFP ist zunächst bis Juni 2002 geplant, eine Weiterführung ist - abhängig von der aktuellen Lage - wahrscheinlich (Auswärtiges Amt - Pressemitteilung - Januar 2002). Der Transport von Hilfsgütern erfolgt inzwischen nicht mehr nur aus der Luft, sondern mehr und mehr auch auf dem Landwege. Kabul kann seit Anfang Februar 2002 sowohl von Norden durch den - wieder eröffneten - Salang-Tunnel als auch von Osten aus Peschawar (Pakistan) über die Straße von Jalalabad erreicht werden (UNHCR, Presseerklärung v. 5.2.2002). Auch sonst sind die Landwege in die großen Städte weitgehend frei, während Transporte in entlegene Gebiete (jedenfalls während des Winters) zum Teil noch sehr schwierig waren (Auswärtiges Amt v. 10.1.2002, S. 5; SZ v. 9.1.2002). Berichte über Nahrungsmittelknappheit in Kabul gibt es aus jüngster Zeit nicht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die internationalen Hilfsorganisationen dort irgendwie in ihrer Arbeit behindert würden.

Wenn dies anders wäre, gäbe es auch keine Erklärung für die sehr hohe Zahl der heimkehrenden Flüchtlinge, die alle Prognosen übertrifft (SZ und FR v. 18.4.2002). Seit dem Anlaufen des UNHCR-Rückkehrprogramms ab 1. März 2002 sind hunderttausende von Flüchtlingen aus dem Ausland, in der großen Mehrzahl aus Pakistan, zurückgekehrt (bis Ende Mai 2002 mehr als 800.000: NZZ v. 31.5.2002). Davon sind allein etwa 140.000 in die Stadt und Provinz Kabul gegangen. Als Grund hierfür gibt der UNHCR u.a. an, dass viele Flüchtlinge Kabul als sicherste Stadt des Landes ansehen (UNHCR - Presseerklärung v. 14.5.2002). Der UN-Flüchtlingskommissar Lubbers geht davon aus, dass von den zwei Millionen Afghanen in Pakistan insgesamt mehr als eine Million noch in diesem Jahr den Heimweg antreten werden (FR v. 12.4.2002). In naher Zukunft werden auch die Rückkehrerzahlen aus dem Iran rapide ansteigen, nachdem am 3. April 2002 in Genf zwischen dem UNHCR, dem Iran und Afghanistan ein Rückkehrabkommen getroffen worden ist (UNHCR, Presseerklärung v. 10.4.2002). Der UNHCR unterstützt die Rückkehrer durch ein Startgeld, Nahrungsmittel und durch weitere Sachleistungen. Auch wenn angesichts der alle Erwartungen übersteigenden Rückkehrerzahlen auf Seiten des UNHCR zum Teil die Sorge geäußert wird, die bisherigen Hilfsprogramme einschränken zu müssen (vgl. SZ v. 18.4.2002), so ändert das nichts daran, dass die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Ausland vom UNHCR nach wie vor unterstützt wird. Es erscheint undenkbar, dass der UNHCR sich derartig für die Rückkehr der Flüchtlinge nach Afghanistan einsetzen würde, wenn diesen dort landesweit eine Hungersnot oder sonstige akute Gefahren für Leib oder Leben drohen würden. Zumindest für den Bereich Kabul kann nach allem eine extreme Gefahrenlage derzeit ausgeschlossen werden.

Angesichts der gesetzlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei allgemeinen Gefahren kann eine derartige extreme Gefahrenlage nur unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 (DVBl. 2001 S. 1531) - erneut - betont hat. Sie liegt nur dann vor, wenn der Ausländer durch eine Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Hiervon kann bei den Klägern auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil diese bei einer Abschiebung nach Afghanistan ohne männlichen Schutz wären. Aus der Quellenlage ergibt sich - worauf der erkennende Senat die Kläger in der Sitzung vom 14. Juni 2002 ebenfalls hingewiesen hat - kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger befürchten müssten, von den Versorgungsleistungen der Hilfsorganisationen ausgeschlossen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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