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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 470/00
Rechtsgebiete: USG, ZDG


Vorschriften:

USG § 7a
ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 2
1. Ein Zivildienstleistender kann nicht nach § 7a Abs. 1, 2 Nr. 1 USG Mietbeihilfe wegen dringenden Wohnraumbedarfes beanspruchen, wenn er die Wohnung benötigt, weil ihm die auf seinen Wunsch zugewiesene Zivildienststelle keine Unterkunft stellt und er seine Dienststelle nicht von seiner bisherigen Wohnung aus erreichen kann.

2. Ein Untermietverhältnis kann nicht rückwirkend für die Zeit vor Beginn des Zivildienstes begründet werden. Es setzt die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses voraus. Eine aufschiebend durch die Gewährung der Mietbeihilfe bedingte Verpflichtung zur Zahlung der Miete genügt nicht.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 470/00

1. Senat

Urteil vom 22. November 2002

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und die Richterin Huusmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Fricke und Giebfried für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1981 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für die Anmietung einer Wohnung in Hamburg.

Der Kläger wurde mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28. September 1999 für die Zeit vom 2. November 1999 bis 30. November 2000 zur Ableistung seines Zivildienstes einberufen. Als Dienststelle wurde die "AHP Ambulante Häusliche Pflege" in Hamburg, bestimmt. Der Kläger sollte sich hier am Dienstantrittstag bis spätestens 15.00 Uhr melden. Der Einberufungsbescheid enthält den Zusatz, dass von einer Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, abgesehen wird.

Vor seiner Einberufung war der Kläger bis Juli 1999, als er aus der 12. Klasse entlassen wurde, Schüler und lebte bei seinen Eltern in Wasserkoog. Ihm stand dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Der Kläger beendete seinen Zivildienst bereits nach 11 Monaten, weil - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 22.November 2002 erklärte - während dieser Zeit die Dauer des Zivildienstes auf 11 Monate verkürzt und diese Regelung auch auf ihn angewandt worden sei. Inzwischen hat er am 1. Februar 2001 eine Lehre zum Hotelfachmann in Hannover begonnen. Im Januar 2001 mietete er dort eine neue Wohnung an.

Am 18. November 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Mietbeihilfe gem. § 7 a USG zu gewähren, für die seit dem 15. Juli 1999 in Hamburg, , gemietete Wohnung. In dem Antrag gab er an, dass er nicht mit Familienangehörigen zusammenwohne und auch nicht beabsichtige, in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Dem Antrag war der Mietvertrag vom 15. Juli 1999 beigefügt. Danach wurde der Mietvertrag zwischen dem Vater des Klägers, , und der ........Grundstücksverwaltung geschlossen. Unter § 20 "Besondere Vereinbarungen" wird dem Vater des Klägers ausnahmsweise eine Untervermietung der Wohnung an seinen Sohn ........., den Kläger, gestattet. Die Miete betrug 500.-- DM monatlich, zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung in Höhe von 135.-- DM für Betriebskosten und 35.-- DM für Heizkosten. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde vertraglich der 1. Oktober 1999 bestimmt. Daneben reichte der Kläger eine Vereinbarung zwischen der Vermieterin, dem Vater des Klägers und dem Vormieter der Wohnung ein, wonach die Mieträume bereits ab dem 1. August 1999 mit dem neuen Mietvertrag überlassen werden sollten. In der für die Beklagte eingereichten Mietbescheinigung vom 1. November 1999 gab er weiterhin an, dass die Miete seit dem 1. August 1999 gezahlt werde und er Untermieter in der Wohnung sei. In dem Formularvordruck führte er unter der Frage, welche Gründe für die Anmietung der Wohnung maßgebend gewesen seien aus, dass er seinen Zivildienst in Hamburg habe ableisten wollen und bei der Suche nach einer Stelle festgestellt habe, dass er hierfür einen Wohnsitz in Hamburg benötigte. Der von ihm ebenfalls eingereichte Stromlieferungsvertrag mit der HEW vom 19. August 1999 bezeichnet den Kläger persönlich mit Wirkung vom 29. Juli 1999 als Vertragspartner.

Mit Bescheid vom 19. November 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil nicht er sondern sein Vater Mieter der Wohnung sei und Anspruch auf Mietbeihilfe nur dem Mieter zustehe. Die Beklagte führte weiterhin aus, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändere, wenn er mit seinem Vater einen Untermietvertrag abschlösse. Denn der Mietvertrag sei am 15. Juli 1999 zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, an dem der Kläger persönlich ohne Einkommen gewesen sei. In diesen Fällen würde ein Untermietvertrag zwischen Vater und Sohn als Unterhaltsbeitrag gewertet. Diese Rechtsauffassung stimme mit den Hinweisen des Bundesministeriums für Verteidigung überein. Dort hieße es unter 7a.4 zu § 7a USG, dass ein solcher Untermietvertrag mit den Eltern als Unterhaltsvereinbarung zu werten sei, wenn der Wehrpflichtige bei Abschluss der Vereinbarung nicht über eigene, regelmäßig wiederkehrende Einkünfte in ausreichender Höhe verfüge. Auch in den zu § 7 a USG herausgegebenen Mitteilungen der BAGS werde auf den Vertragspartner des Mietvertrags abgestellt, und außer acht gelassen, ob der Wehrpflichtige der Nutzer der Wohnung sei.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass der Mietvertrag abgeändert und er nunmehr Mieter der Wohnung sei. Er benötige dringend die Wohnung, um seinen Zivildienst ableisten zu können. Seine Zivildienststelle könne ihm keine Wohnung zur Verfügung stellen. Es sei seinerzeit nur deswegen zu dem Vertragsabschluss zwischen seinem Vater und der Vermieterin seiner Wohnung gekommen, weil die Vermieterin dieses so gewünscht habe. Zum Beleg hierfür reichte er ein Schreiben seines Vaters vom 13. Dezember 1999 ein, in dem dieser bestätigt, dass er nur deshalb als Mieter eingesetzt worden sei, weil die Vermieterin dieses verlangt hätte. Er habe die Mietzahlungen seinem Sohn lediglich vorgestreckt. Darüberhinaus überreichte der Kläger eine Vereinbarung vom 30. November 1999 zwischen der Vermieterin, seinem Vater und ihm, nach der er ab dem 1. August 1999 als Mieter- und Rechtsnachfolger seines Vaters in den Mietvertrag eingetreten sei. Gleichzeitig legte er in Kopie ein überschriebenes Exemplar des Mietvertrags dem Gericht vor, nach dem der Mietvertrag ab dem 5. November 1999 dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger jetzt als Mieter bezeichnet und der Beginn der Mietzeit auf den 1. Dezember 1999 festgelegt wird.

Mit Bescheid vom 14. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nicht Mieter der Wohnung gewesen und das Mietverhältnis habe nicht vor dem Zivildienst begonnen. Es habe auch kein Untermietverhältnis vorgelegen. Dies habe der Kläger weder belegt, noch sei dies von Bedeutung. Denn ein solches Mietverhältnis sei in jedem Falle als Unterhaltsvereinbarung zu werten, weil der Kläger bei Vertragsabschlusss nicht über eigene Einnahmen in ausreichender Höhe verfügt habe. Diese Bewertung rechtfertige sich aus § 117 BGB. Bei derartigen Vertragskonstellationen bestehe die Vermutung, dass der Kläger und sein Vater die Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht ernsthaft gewollt hätten. Es sei davon auszugehen, dass Eltern ergänzende Unterhaltszahlungen leisten würden, wenn das Kind nicht in der Lage sei, den Mietpreis zu zahlen. Hinzukomme, dass die von dem Kläger vorgelegten Belege in sich widersprüchlich seien. Denn einmal sei der Beginn des Mietverhältnisses auf den 1. August 1999 und damit vor Einberufung festgesetzt und einmal auf den 1. Dezember 1999 datiert worden. Ein Nachweis über das von den Parteien tatsächlich Vereinbarte könne damit nicht geführt werden. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Mietbeihilfe könne im übrigen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Wehrpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt in einen Vertrag rückwirkend eintrete.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 19. April 2000 erhob der Kläger am 16. Mai 2000 Klage. Voraussetzung für eine Beschäftigung bei der ihm vom Bundesamt für den Zivildienst zugewiesenen Stelle sei gewesen, dass er vor Beginn seines Zivildienstes eine Wohnung in Hamburg habe nachweisen können. Da er zwischen Schulabgang und Beginn des Zivildienstes über kein eigenes Einkommen verfügt habe, seien potenzielle Vermieter nicht bereit gewesen, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Aus diesem Grunde sei zunächst sein Vater formell ein Mietverhältnis für ihn eingegangen bis er selbst ein Einkommen habe nachweisen können und der Mietvertrag daraufhin umgeschrieben worden sei. So habe er ausweislich der vorgelegten Vereinbarung vom 15. Juli 1999 die Wohnung selbst bereits ab dem 1. August 1999 übernommen. Der Kläger reichte weiterhin in Kopie einen von der Vermieterin am 30. November 1999 unterzeichneten und von ihm und seinem Vater am 30. September 1999 unterzeichneten Vertrag ein, nach dem der Vater des Klägers dem Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Vermieterin als Gesamtschuldner beitritt. Darüber hinaus hat er dem Gericht in Kopie ein überschriebenes Exemplar des Mietvertrages vom 15. Juli 1999 vorgelegt, aufgrunddessen der Vertag ab 5. November 1999 geändert wird. Der urspüngliche Beginn des Mietverhältnisses ab 1. Oktober 1999 ist in dieser Kopie anders als bei der im Widerspruchsverfahren eingereichten Kopie nicht auf den 1. Dezember 1999 abgeändert. Er sei alleiniger Nutzungsberechtigter der Wohnung und mit Wirkung vom 5. November 1999 auch vertraglicher Hauptmieter und besitze einen Anspruch auf Ersatz der vollen Miete gem. § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG. Zwar habe er noch nicht 6 Monate vor Beginn seines Zivildienstes die Wohnung angemietet gehabt, er habe aber den Wohnraum dringend benötigt, da er ohne den Nachweis einer Wohnung in Hamburg den Zivildienst nicht hätte antreten können. Zum Nachweis hierfür legt er ein Schreiben seiner Einsatzstelle, der "Ambulanten Häuslichen Pflege", vor, aus dem hervorgeht, dass die Einstellung des Klägers im Jahre 1999 eine Wohnung in Hamburg zur Voraussetzung hatte. Er habe sich seinerzeit um eine Zivildienststelle in Hamburg beworben, weil er anschließend hier ein Studium bzw. eine Berufsausbildung beginnen wollte. Zwar habe er zu diesem Zeitpunkt noch bei seinen Eltern wohnen können. Eine Zivildienststelle im Raum Eiderstedt, wo sich der elterliche Wohnort befände, hätte aufgrund der schlechten Verkehrsanbindungen dieses Ortes immer eine Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstelle erfordert. Ein Zivildienstleistender sei auch nicht gezwungen, seinen Dienst in dem Wohnort der Eltern oder in dessen Nähe abzuleisten. Der Untermietvertrag zwischen ihm und seinem Vater sei mündlich geschlossen worden. Es sei auch vereinbart worden, dass er die verauslagten Mietzahlungen seinem Vater habe zurückzahlen sollen, sobald er die beantragte Mietbeihilfe erhalten würde. Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Die Wohnung habe von Anfang an ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Beklagte ginge irrig davon aus, dass die Mietzahlungen von seinem Vater als Unterhaltsvereinbarung zu werten seien. Sein Vater sei lediglich in Vorlage getreten bis er die beantragte Mietbeihilfe erhielte. Zum Beleg hierfür hat er eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters vom 7. September 2000 eingereicht. Durch die Änderung des Mietvertrages vom 30. November 1999 seien formalrechtlich die Verhältnisse dem tatsächlichen Lebenssachverhalt angepasst worden. Er sei noch vor Beginn des Zivildienstes in den Mietvertrag als Hauptmieter eingetreten und habe von diesem Zeitpunkt an die Miete selbst direkt an die Vermieterin gezahlt, so dass Mietzahlungen an den Vater seit diesem Zeitpunkt ohnehin obsolet gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2000 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Mietbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen und weiterhin ausgeführt, dass im Falle des Klägers nicht von einem dringenden Wohnbedarf ausgegangen werden könne. Sein Wunsch, den Zivildienst in Hamburg abzuleisten, um sich im Hinblick auf seine zukünftige Ausbildung zu orientieren, könne hierfür nicht als Grund anerkannt werden. Ein dringender Bedarf liege nur dann vor, wenn es dem Zivildienstleistenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, in der Wohnung seiner Eltern zu verbleiben. Die Darlegungen des Klägers zu dem Abschluss eines Untermietvertrages mit seinem Vater ließen nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen. So seien nach Auskunft des Klägers noch keine Mietzahlungen von ihm geleistet worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 27. Oktober 2000 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Mietbeihilfe. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG i.V.m. § 7 a Abs. 1 und 2 Nr. 1 USG lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar allein in der Wohnung gelebt, sei aber erst aufgrund des am 5. November 1999 geänderten Mietvertrages seit dem 1. Dezember 1999 selbst Mieter. Da sein Zivildienst am 2. November 1999 begonnen habe, habe er die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG nicht bereits 6 Monate vor Beginn des Zivildienstes erfüllt. Er könne eine Mietbeihilfe auch nicht wegen dringenden Wohnraumbedarfs beanspruchen. Ob ein solcher Bedarf vorliege, sei nach den Gründen zu beurteilen, die den Zivildienstpflichtigen veranlasst hätten, aus der Haushaltsgemeinschaft, in der er vorher gelebt habe, auszuscheiden. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift könne ein dringender Bedarf nur anerkannt werden, wenn Gründe vorlägen, denen sich der Zivildienstpflichtige nicht entziehen könne. Zwar habe er glaubhaft gemacht, dass er die Zivildienststelle nur erhalten habe, weil er zuvor nach Hamburg umgezogen sei. Es habe aber keine zwingende Notwendigkeit vorgelegen, den Zivildienst in Hamburg abzuleisten. Er hätte sich auch um eine Stelle in der Nähe seines Elternhauses bemühen können. Sein Wunsch, im Hinblick auf eine spätere Ausbildung schon zum Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes nach Hamburg zu wechseln sei verständlich, begründe aber keinen dringenden Wohnraumbedarf. Ein Anspruch gem. § 7 a Abs. 2 Nr. 2 USG stehe ihm ebenfalls nicht zu. Voraussetzung sei hierfür, dass das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen habe. Vor Beginn des Zivildienstes sei jedoch der Vater des Klägers Mieter der in Rede stehenden Wohnung gewesen. Die rückwirkende Vereinbarung, nach der der Kläger bereits ab dem 1. August 1999 als Hauptmieter anzusehen sei, sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe offensichtlich nur dem Zweck gedient, nachträglich die Voraussetzungen des Unterhaltssicherungsgesetzes zu erfüllen. Ein Untermietverhältnis reiche zwar grundsätzlich aus, aber der Kläger sei nicht vor Beginn des Zivildienstes Untermieter der Wohnung gewesen. Schriftlich sei der Vertrag nicht abgefasst worden. Ein mündlich geschlossener Untermietvertrag sei als Scheingeschäft nach § 117 BGB einzuordnen. Obwohl dem Vater des Klägers die Untervermietung gestattet gewesen sei, spreche gegen einen rechtsverbindlichen Untermietvertrag, dass der Kläger seinerzeit ohne Einkommen und aufgrund dessen überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Miete zu zahlen. So habe der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts auch erklärt, dass er keinen Mietzins bisher gezahlt habe. Dies solle erst geschehen, wenn eine Mietbeihilfe gewährt werde. Allein der Umstand, dass der Kläger die Wohnung von Anfang an allein genuzt habe, begründe noch kein Untermietverhältnis.

Zur Begründung seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass er seit dem 1. August 1999 ein Mietverhältnis in Hamburg begründet habe, zunächst als Untermieter und später als Hauptmieter. Bis zur Änderung des Mietvertrages seien die Mietzahlungen durch den Vater direkt an die Vermieterin erfolgt, nach der Vereinbarung vom 30. November 1999 allerdings durch den Kläger selbst. Zum Nachweis für die Zahlungen des Vaters an die Vermieterin legt der Kläger Kopien von Kontoauszügen des Vaters vor, nach denen neben der Kaution bis einschließlich November 1999 die Miete von seinem Konto abgebucht wurde. Die von seinem Vater verauslagten Mieten habe er bis heute nicht zurückgezahlt. Sein Einkommen als Zivildienstleistender in Höhe von ca. 930,-- DM habe nicht ausgereicht, um hiervon auch die Miete tragen zu können. Aus diesem Grunde habe er von seinem Vater nach Beginn des Zivildienstes Geld erhalten. Die Miete sei ihm insoweit vorgestreckt worden. Der Kläger führt weiterhin aus, dass er als alleinstehender Zivildienstleistender in dem maßgebenden Zeitraum Mieter des fraglichen Wohnraums gewesen sei. Diesen habe er dringend benötigt. Dass er sich eine Zivildienststelle in Hamburg gesucht habe, könne nicht zur Verwirkung einer Mietbeihilfe führen. Auf seine Motive bei der Auswahl der Stelle könne nicht abgestellt werden. Ihm stehe zumindest eine Mietbeihilfe gem. § 7 a Abs. 2 Nr. 2 USG zu, da das Mietverhältnis vor Antritt des Zivildienstes begonnen habe. Der Wirksamkeit des Untermietvertrages stehe nicht entgegen, dass er mündlich geschlossen worden sei. Der zunächst von seinem Vater mit der Vermieterin geschlossene Mietvertrag sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Untervermietung vor. Diese Vereinbarung wäre sinnlos gewesen, wenn man nicht genau dies vorgehabt hätte. Der Vater sei nur als Zwischenvermieter eingeschaltet gewesen, da es ihm allein wegen fehlenden Einkommens nach seinem Schulabgang nicht möglich gewesen sei, ein Mietverhältnis einzugehen. Noch vor Beginn des Zivildienstes sei er als Hauptmieter in den Vertrag eingetreten und habe die Miete direkt an die Vermieterin gezahlt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er während des Zivildienstes 930.-- DM monatlich erhalten habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, davon die Miete zu bezahlen. Aus diesem Grunde habe sein Vater ihm zusätzlich Geld gegeben. Die Zahlungen habe er ab Dezember 1999 selbst von seinem Konto aus vorgenommen. Die von seinem Vater für November 1999 verauslagte Miete habe er bis heute nicht zurückgezahlt. Über die weitergehende Frage, wie zwischen ihm und seinem Vater zu verfahren sei, wenn er keine Mietbeihilfe von der Beklagten erhielte, habe man nicht gesprochen. Er nehme an, dass es im Sinne seines Vaters sei, wenn er die Zahlungen zurückerstatten würde. Nach Beendigung seiner Schulzeit habe er gejobbt und das dabei verdiente Geld für Einrichtungsgegenstände verwendet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2000 zu verpflichten, dem Kläger den Ersatz der vollen Miete bis zu einem Betrag von 298,59 € als Mietbeihilfe zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.Oktober 2000 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2000 zu verpflichten, dem Kläger den Ersatz der Miete bis zu einem Betrag von 209,12 € (= 409,-- DM) als Mietbeihilfe zu

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung führt weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Ersatz der vollen Miete bis zu einem monatlichen Betrag von 298,59 € (584,-- DM) gemäß § 78 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer vom 13.1.1960 (BGBl I S.10), i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.9.1994 (BGBl. I S.2811) m.Ä. - ZDG - in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Nr.1 g und 7 a Abs. 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen vom 26.7.1957 (BGBl I S.1046), i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.2.2002 (BGBl. I S.973) - USG -, da er bei Beginn des Zivildienstes nicht bereits seit 6 Monaten Mieter der Wohnung in der Walddörferstraße war, und den Wohnraum auch nicht dringend benötigte (1.). Ihm steht auch gem. § 7 a Abs.1, 2 Nr. 2 USG kein Anspruch auf Ersatz eines Betrages von 70 % der Miete, höchstens 209,12 € (409,-- DM) zu, weil das Mietverhältnis nicht vor dem Beginn seines Zivildienstes begründet worden ist (2.).

1. Die Klage ist in der gewählten Form der Verpflichtungsklage zulässig, da die Leistungen zur Unterhaltssicherung der Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürfen, wie sich aus § 18 Abs.1 USG ergibt (BVerwG, Urt.v.12. 3.1993 -AZ 8 C 31/92-, Buchholz 448.3 § 7 a USG Nr.2).

Der Kläger hat aber in der Sache keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ersatz der vollen Miete. Gem. § 78 Abs.1 Nr.2 ZDG erhalten anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, nach § 7 a Abs.1 S.1 USG Mietbeihilfe. Der Ersatz der vollen Miete bis zu einem Höchstbetrag von 298,59 € (584,-- DM) wird gem. § 7 a Abs.1, 2 Nr. 1 USG gewährt, wenn der Zivildienstleistende die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 a Abs.1 USG bereits 6 Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt. Zwar war der Kläger in der fraglichen Zeit alleinstehend (1.1.), aber er war nicht schon seit 6 Monaten vor Beginn seines Zivildienstes Mieter der fraglichen Wohnung(1.2), und er benötigte den Wohnraum auch nicht dringend im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes (1.3.).

1.1. Alleinstehend nach § 7 a Abs.1 S.2 USG ist, wer nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs.1 Nr.5 USG in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt.Ausschlaggebend ist, ob der Wehrpflichtige mit den in § 7 a Abs.1 USG genannten Familienangehörigen, nämlich Eltern oder Großeltern zusammenwohnt (vgl. Erläuterungen in "Das Deutsche Bundesrecht, § 7 a USG Anm. 2). Dies war bei dem Kläger unzweifelhaft nicht der Fall, weil er die in Rede stehende Wohnung in Hamburg von Anfang an allein bewohnte, während seine Eltern in Wasserkoog, Schleswig-Holstein lebten. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch dann nicht, wenn ihm im elterlichen Haus noch ein Zimmer zur Verfügung stand. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft kann nicht unter Heranziehung der Vermutungsregel des § 4 Abs.3 Wohngeldgesetz (WoGG) bejaht werden. Gem. § 4 Abs. 3 WoGG rechnen Familienmitglieder auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Diese Regelung ist im Rahmen von § 7 a USG nicht entprechend anzuwenden, weil § 4 Abs.3 WoGG speziell wohngeldrechtlichen Zwecken dient (vgl.OVG Münster, Urt.v.11.12.1995 -25 A 523/93-, NWVBl. 1996 S.223 ff und v.25.4.1990 -11 S 3702/88-; OVG Hamburg, Beschl.v.27.7.1988 -Bs IV 177/88-, FamRZ 1989 S.107,108; OVG Lüneburg, Urt.v.21.9.1988 -13 A 98/86; Eichler/Oestreicher, Kommentar zum USG, Stand März 2002, § 7 a USG Anm.7).

1.2. Der Kläger war jedoch nicht, wie § 7 a Abs.1 USG weiter voraussetzt, bereits 6 Monate vor Antritt seines Zivildienstes Mieter der fraglichen Wohnung in Hamburg, da das Mietverhältnis im Juli 1999 begann und der Kläger seinen Zivildienst am 2. November 1999 aufnahm.

1.3 Er benötigte den Wohnraum auch nicht dringend im Sinne der §§ 78 Abs.1 Nr.1 ZDG, 7a Abs.2 Nr.1 USG.

Ein dringender Wohnraumbedarf kann in der Regel nicht damit begründet werden, dass eine Wohnung nur zu dem Zweck angemietet wird, den Zivildienst entsprechend den eigenen Wünschen des Zivildienstleistenden weit von der bisherigen Wohnung entfernt ableisten zu können. Die Mietbeihilfe dient der Aufrechterhaltung des Wohnraumes während des Wehrdienstes (vgl. BT-Drs. 8/3664 S.3) und in der Regel nicht dazu, Wohnraum am Dienstort nur deswegen anmieten zu können, um dort den Dienst ableisten zu können. Diese Zweckbestimmung gilt, wie sich aus § 78 Abs.1 Nr.2 ZDG ergibt, entsprechend für Zivildienstleistende. Zwar sind Zivildienstleistende gemäß § 31 ZDG nur auf dienstliche Anordnung hin verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und sieht das Bundesamt anscheinend häufig von derartigen Anordnungen ab, während Wehrdienstleistende regelmäßig in Kasernen untergebracht werden. Diese Besserstellung der Zivildienstleistenden rechtfertigt es aber nicht, ihnen anders als Wehrdienstleistenden einen Anspruch auf eine volle Mietbeihilfe nach § 7 a Abs.2 Nr.1 USG für die Anmietung einer Wohnung einzuräumen, die nur wegen des von ihnen ausgesuchten Ortes ihrer Beschäftigungsstelle erforderlich ist. Entspricht das Bundesamt für den Zivildienst den Wünschen der Zivildienstleistenden und ruft diese zu einer von ihnen ausgewählten Beschäftigungsstelle ein, so können diese sich nicht darauf berufen, dass ihnen ihre Beschäftigungsstelle, anders als dies bei Wehrdienstleistenden der Fall ist, entgegen der Regel des § 6 Abs.1 S.1 ZDG keine Unterkunft stellt. Vielmehr ist die Frage, ob der Zivildienstleistende den Wohnraum dringend benötigt nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für Wehrdienstleistende gelten.

Ein dringender Wohnraumbedarf liegt danach vor, wenn der Dienstleistende aus Gründen, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen kann, aus der bisherigen Familienwohnung ausziehen muss (Erl. zum USG in "Das Deutsche Bundesrecht" Anm. 3 zu § 7 a USG). Nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zu § 7 a USG (abgedruckt bei Eichler/Oestreicher a.a.O. 7a.62), wird im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses ein dringender Wohnbedarf angenommen, wenn der Wehrpflichtige aus jedermann einsichtigen Gründen daran gehindert ist, seinen Wohnbedarf im Haushalt seiner Eltern zu decken. Von einem dringenden Wohnbedarf ist bei einem Wehrpflichtigen nur ausnahmsweise auszugehen, weil ihm während des Grundwehrdienstes unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die er grundsätzlich auch in Anspruch nehmen muss, so dass er nur in verhältnismäßig geringem Umfang eine eigene Wohnung an Wochenenden und im Urlaub nutzen kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl.v. 21.11.1991 -11 S 1969/91-; Eichler/Oestreicher a.a.O. § 7 a USG, Anm.10). Die Entscheidung darüber, ob ein dringender Wohnraumbedarf vorliegt, kann abschließend nur im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände getroffen werden (VGH Mannheim, Beschl.v. 21.11.1991 -11 S 1969/91-; Eichler/Oestreicher a.a.O. § 7 a USG, Anm.10).

Im Falle des Klägers, der bei dem Bundesamt die Zuweisung einer bestimmten Zivildienststelle begehrt und dann auf eigenen Wunsch hin auch erhalten hatte, liegt kein dringender Wohnraumbedarf im Sinne des § 7 a Abs.2 Nr.1 USG vor, auch wenn ihm ein weiteres Wohnen im Familienverband nicht möglich war und ihm an seinem Dienstort keine Unterkunft gestellt wurde.

Zwar hatte der Kläger seiner Einberufung zum Zivildienst in Hamburg Folge zu leisten und war er wegen der Entfernung von der Familienwohnung in Wasserkoog auf eine Unterkunft in Hamburg angewiesen. Da ihm eine Unterkunft dienstlich nicht zur Verfügung gestellt wurde, musste er selbst für eine eigene Wohnung sorgen. Die Zivildienststelle war ihm jedoch auf eigenen Wunsch in Hamburg zugewiesen worden. Es hatte ihm freigestanden, seinen Zivildienst in der Nähe seines Wohnortes abzuleisten und in der elterlichen Wohnung zu verbleiben. Hätte er sich anders verhalten, und z.B. eine Zivildienststelle in der Umgebung seines Heimatortes Wasserkoog gesucht oder eine solche mit Unterkunftsmöglichkeit, hätte er keine eigene Wohnung benötigt. Aus freien Stücken hat sich der Kläger anders entschieden. Es lagen somit keine dringenden Gründe vor, aus denen er aus der Familienwohnung ausziehen und eigenen Wohnraum anmieten musste.

2. Dem Hilfsantrag des Klägers kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn er hat auch keinen Anspruch gem. §§ 78 Abs.1 Nr.2 ZDG, 7 a Abs.2 Nr.2 USG auf Ersatz der Miete in Höhe von 70 %, monatlich jedoch nicht mehr als 209,12 € (409.-- DM), weil das Mietverhältnis nicht vor dem Zivildienst begonnen hatte. Der Kläger war vor Aufnahme seines Zivildienstes weder Hauptmieter (2.1.) noch Untermieter (2.2.) der Wohnung in der Walddörferstraße 188.

2.1. Mieter von Wohnraum ist, wer aufgrund eines Mietvertrages verpflichtet ist, für den Gebrauch seiner Wohnung Miete zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ursprünglich geschlossenen Mietvertrages vom 15. Juli 1999 war der Vater des Klägers Mieter und alleiniger Vertragspartner der Vermieterin. Ihm war lediglich die Untervermietung an seinen Sohn gestattet. Nach dem Änderungsvertrag vom 30.November 1999 trat der Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters persönlich als Hauptmieter in das vorher mit seinem Vater bestehende Mietverhältnis mit der Vermieterin ein. Ab Dezember ließ er, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Miete von seinem Konto abbuchen. Damit könnte ein Mietverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Kläger als Hauptmieter der Wohnung frühestens zu einem Zeitpunkt nach Aufnahme seines Zivildienstes begonnen haben.

Eine möglicherweise getroffene Vereinbarung über einen rückwirkenden Eintritt in das bestehende Mietverhältnis ist im Rahmen des § 7 a USG unerheblich. Es kann daher offenbleiben, ob nach dem Willen der Vertragsschließenden der Änderungsvertrag vom 30. November 1999 schon zu einem früheren Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalten sollte. Der Vortrag des Klägers hierzu ist im übrigen widersprüchlich. Einerseits legte er im Widerspruchsverfahren eine Kopie des Vertrages vor, mit der das Mietverhältnis ab dem 5. November 1999 geändert werden und ab 1. Dezember 1999 beginnen sollte, während er mit seiner Klage für denselben Änderungsvertrag ab dem 5. November 1999 den Beginn der Mietzeit mit dem 1. Oktober 1999 angab. Außerdem legte er im Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung zwischen der Vermieterin, seinem Vater und ihm vom 30. November 1999 vor, nach der er ab dem 1.August 1999 als Rechtsnachfolger seines Vaters in den bestehenden Mietvertrag eintreten sollte. Am 30. November 1999 unterzeichneten die Vermieterin, der Kläger und sein Vater darüberhinaus noch einen Schuldbeitritt des Vaters zu den mietvertraglichen Pflichten des Klägers. Dem unterschiedlichen Vortrag ist allerdings eindeutig zu entnehmen, dass der Änderungsvertrag erst am 30. November 1999 abgeschlossen wurde, zu einem Zeitpunkt, als der Zivildienst für den Kläger bereits begonnen hatte. Eine Rückwirkung auf die Zeit vor dem Beginn des Zivildienstes ist ausgeschlossen. Denn der Zweck des § 7a USG geht dahin, dass mit der Gewährung von Mietbeihilfe vorher vorhandener Wohnraum des Wehrdienstpflichtigen bzw. im vorliegenden Fall des Zivildienstleistenden während der Zeit seiner Dienstpflicht aufrechterhalten bleiben soll (vgl. BT-Drs 8/3664 S.3; BVerwG, Urt.v.8.7.1994 -8 C 33/93- NVwZ-RR 1995 S.42 f.). Es entspricht nicht dem gesetzgeberisch Gewollten, Mietbeihilfe für eine Wohnung zu gewähren, für die erst nach Beginn des Zivildienstes ein Mietvertrag abgeschlossen wurde.

2.2. Der Kläger war auch nicht vor Beginn seines Zivildienstes Untermieter der Wohnung. Zwischen dem Kläger und seinem Vater war nach Überzeugung des Gerichts kein Untermietverhältnis vereinbart worden, weil er nicht von seinem Vater zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet worden ist. Der Kläger war vielmehr nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihm Mietbeihilfe gewährt würde, zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet.

Als Mieter im Sinne des Gesetzes gilt auch derjenige, der ein Untermietverhältnis eingegangen ist (BVerwG, Urt.v.12.3.1993 -8 C 31/92-, Buchholz 448.3 § 7 a USG Nr.2; OVG Münster, Urt.v.11.12.1993 -25 A 523/93-, NWVBl. 1996 S.223 ff.; VGH Kassel Urt.v.22.7.1992 -1 UE 3788/87-, ZMR 1993 S.299 ff.; so auch die Hinweise des Bundesministers für Verteidigung zu § 7 a USG unter 7a.22, abgedruckt bei Eichler/Oestreicher, Kommentar zum USG, Stand März 2002 unter IV. zu § 7 a USG).Ein Untermietvertrag reicht zur Anwendung des § 7 a USG aus, wenn ein echter Mietvertrag mit den typischen Rechten und Pflichten abgeschlossen worden ist(BVerwG, Urt.v.8.7.1994 -8 C 33/93- NVwZ-RR 1995, S.42 f.; OVG Münster, Urt.V.11.12.1995 -25 A 523/93-, NWVBl. 1996 S. 223 ff.; OVG Koblenz, Beschl.v. 2.5.1988 -12 E 25/88-, Eichler/Oestreicher a.a.O. 707 a S.162 zu § 7a USG). Zwar sollte der Kläger von Anfang an zur alleinigen Nutzung der Wohnung berechtigt sein. Der Abschluss eines wirksamen Untermietverhältnisses setzt aber weitergehend u.a. weiterhin die Verpflichtung voraus, dass für den überlassenen Wohnraum ein Entgelt zu zahlen ist, das Entgelt tatsächlich auch gezahlt wird und ohne die Zahlung der Wohraum verloren geht (VGH Kassel, Urt.v.22.7.1992 -1 UE 3788/87, ZMR 1993 S.299).

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht getroffen worden ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat er weder für die Zeit vor Beginn des Zivildienstes noch für November 1999 und die übrigen Monate die Miete an seinen Vater zurückgezahlt. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass sein monatliches Einkommen als Zivildienstleistender zu gering war, um davon auch die Miete tragen zu können. Deshalb habe ihm sein Vater die Miete vorgestreckt und trotz seiner Einkünfte aus dem Zivildienstverhältnis zusätzliche Gelder gegeben. Dies kommt auch in der im Klagverfahren eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 7. September 2000 (Bl. 44 d.A.) zum Ausdruck, in der der Vater des Klägers angibt, er habe hinsichtlich der Mietzahlungen nur solange in Vorlage treten wollen bis die beantragte Mietbeihilfe gewährt werde. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegeben, dass über die Frage, ob auch eine Mietrückzahlung für den Fall geleistet werden sollte, dass er keine Mietbeihilfe erhalten würde, nicht gesprochen worden sei. Er nahm an, dass es im Sinne seines Vaters sei, wenn er die Zahlungen erstatten würde. Dem ist zu entnehmen, dass sein Vater die Rückzahlung der verauslagten Mieten von ihm nur unter der aufschiebenden Bedingung verlangen wollte, dass ihm nach dem Unterhaltssicherungsgesetz eine Mietbeihilfe gewährt würde. Diese Vereinbarung enthält keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses, so dass kein echtes Untermietverhältnis vorliegt.

Als Stundung kann die Vereinbarung hingegen nicht gewertet werden. Zwar reicht es aus, wenn der Mietzins gestundet worden ist, weil der nach dem Unterhaltssicherungsgesetz verfolgte Zweck der Aufrechterhaltung von Wohnraum damit gewahrt bleibt (BVerwG, Urt.v.8.7.1994 -8 C 33/93- NVwZ-RR 1995 S.42 f.). Eine unbedingte Verpflichtung zur Leistung bestand aber aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater nach Überzeugung des Gerichts nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 VwGO.

Ende der Entscheidung

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