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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.02.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 486/98.A
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AuslG § 53
AuslG § 51 Abs. 1
AsylVfG § 83 b Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 167
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Der Abfall vom islamischen Glauben und der - in Deutschland vollzogene - Übertritt zum Christentum führt einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzliche Umstände noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 486/98.A

1. Senat

Urteil vom 22. Februar 2002

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz sowie die ehrenamtlichen Richter Aschoff und Zetzsche

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Mai 1998 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahren.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, falls nicht der Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Der Kläger reiste zusammen mit seiner Großmutter am 16. Juli 1995, also im Alter von 12 Jahren, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde im gültigen Pass seiner Großmutter geführt. Diese hatte ein von der deutschen Botschaft ausgestelltes Besuchervisum (Geltungsdauer 6.7. bis 5.10.1995). Nachdem das Visum für den Kläger und seine Großmutter bis zum 5. Januar 1996 verlängert worden und die Großmutter Ende Oktober 1995 in den Iran zurückgekehrt war, beantragte der Onkel des Klägers, , mit Schreiben vom 5. November 1995 bei der Ausländerbehörde Hamburg die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltsgenehmigung für den Kläger. Zur Begründung gab der Onkel, der inzwischen (1.11.1995) auch zum Vormund des Klägers bestellt worden war, an: Der Kläger habe seit seiner Geburt bei den Großeltern gelebt, der Aufenthaltsort seiner leiblichen Eltern sei unbekannt. Vor kurzem sei der Großvater gestorben. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Großmutter könne es auch nicht verantwortet werden, den Kläger mit ihr in den Iran zurückzuschicken. Dieser sei bereits in seiner Heimat der beste Schwimmer der Nationalmannschaft gewesen, trainiere jetzt laufend beim ETSV in Hamburg und habe hier in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes schon mehrere Preise gewonnen. Er, der Onkel, habe ihn außerdem bereits in die Schule geschickt.

Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 ab, weil die Voraussetzungen für einen Familiennachzug beim Kläger nicht vorlägen.

Nach Erhalt dieses Schreibens stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte in Vollmacht des Vormundes für den Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 bei der Asylabteilung der Ausländerbehörde für den Kläger einen Asylantrag. Dieser wurde damit begründet, dass der Kläger für den Fall einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Maßnahmen der dortigen Sicherheitsbehörden unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft rechnen müsse. Außerdem stellte der Kläger persönlich über seinen Vormund am 18. Dezember 1995 bei der Beklagten - Außenstelle Hamburg - einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte am 20. Dezember 1995 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe im Iran sehr häufig die Kirche besucht, und zwar mit seinen Cousinen, Tanten und Onkeln. Seine Eltern, die er regelmäßig gesehen habe, und seine Großmutter seien aber Muslime. Seit wann er dem christlichen Glauben angehöre, wisse er nicht mehr genau, es müsse aber schon längere Zeit her sein. Er habe im Iran u.a. eine Institution besucht, die speziell für Kinder eingerichtet gewesen sei. Sie heiße "Kanun Schadi". Er meine, dass es da passiert sei, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Staatlichen Repressionen sei er im Iran nicht ausgesetzt gewesen. Ein Mitschüler habe allerdings einmal - zwei Wochen vor seiner Ausreise - gehört, wie er ein christliches Lied gesungen habe und dies einem ihrer Lehrer berichtet. Dieser habe dann in der Schule eine gewisse Gefahr für ihn dargestellt. Auch in Hamburg habe er zusammen mit seiner Tante die Kirche besucht, sobald er dies mit seinem Training und den Schwimmwettkämpfen habe vereinbaren können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger reichte eine "Mitgliedsbestätigung" des Missionswerkes " " vom 21. Dezember 1995 zur Akte, in der es heißt, der Kläger habe "mit großem Eifer" an den Gottesdiensten und anderen Aktivitäten des Missionswerkes teilgenommen.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und verneinte auch die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an: Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger dem christlichen Glauben angehöre. Dagegen spreche schon, dass er nicht habe benennen können, seit wann er ein Christ und ob er jemals getauft worden sei. Gegen seine Zugehörigkeit zum christlichen Glauben spreche auch, dass seine Eltern und seine Großmutter, bei der er im Iran gewohnt habe, diesem Glauben nicht angehörten. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die zum christlichen Glauben übertrete, Mitglied der iranischen Schwimmnationalmannschaft sei, für diese zahlreiche Urkunden erringe sowie in der Presse Erwähnung finde.

Mit seiner am 7. März 1996 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, ohne aber die Klage zunächst weiter zu begründen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 hat er eine Taufbescheinigung des Missionswerkes " " vom 20. Juli 1996 vorgelegt und vorgetragen, er sei weiterhin in der Gemeinde aktiv und entfalte insbesondere unter iranischen Staatsangehörigen seines Alters missionarische Aktivitäten. Diese stellten sich als Fortführung einer bereits im Heimatland vorhandenen religiösen Überzeugung dar und müssten sich daher asylbegründend für ihn auswirken. Es dürfe ferner nicht übersehen werden, dass auch andere Angehörige seiner Familie vom Islam abgefallen und zum Christentum übergetreten seien.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ein Schreiben der "Gemeinde und Missionswerk..." vom 6. Mai 1998 zur Akte gereicht. Darin heißt es u.a., der Kläger sei "als gläubiger Christ aktives Mitglied unserer Kirchengemeinde". Im Iran habe der Kläger einer "lebendigen" evangelischen Freikirche - vergleichbar seiner jetzigen Gemeinde - angehört. Derartige Kirchen würden vom Islam als gefährliche zu bekämpfende Sekten angesehen und ihre Anhänger demzufolge durch die geistlichen Führer für "vogelfrei" erklärt. Entschiedene (wiedergeborene) Christen, wie der Kläger und seine Onkeln, Tanten und Freunde, seien Christen, die ihren Glauben offensiv bezeugten und weitergäben. Der Iran stufe sie gerade deshalb als Gefahr für den Islam ein und verfolge sie besonders. Eine Ausweisung werde für den Kläger daher eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeuten.

Ferner hat der Kläger ein undatiertes Schreiben in englischer Sprache vorgelegt, das unterzeichnet ist von dem Pastor Reverend der "North Hollywood First Assembly of God". Darin heißt es u.a., Pastor sei selbst Verfolgung im Iran ausgesetzt und dort für mehrere Wochen inhaftiert gewesen. Er habe den Kläger, der mit sieben Jahren Christ geworden sei, vom Beginn seines Glaubens an religiös betreut. Dieser sei erheblichem Druck seiner muslimischen Eltern ausgesetzt gewesen und habe sowohl unter diesen als auch unter den Verantwortlichen seiner Schule gelitten. Es spräche viel dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubens verfolgt oder sogar getötet werden würde.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1998 sind der Kläger persönlich sowie als Zeugen der Jugendpastor der "Gemeinde und Missionswerk...", , und die Tante des Klägers, Frau , gehört worden. Für den Inhalt ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1996 zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger müsse nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er sei nach dem Eindruck, den das Gericht von seiner Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung gewonnen habe, und auf Grund seines im gesamten Asylverfahren in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden, widerspruchsfreien Vorbringens glaubwürdig. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass der Kläger zum christlichen Glauben übergetreten, also konvertiert sei. Er habe nachgewiesen, dass er am 20. Juli 1996 in Hamburg durch die Pastorin von der freikirchlichen Gemeinde ..." christlich getauft worden sei und dass er sich bereits im Iran einer dortigen evangelischen Gemeinde angeschlossen habe, die auch unter der englischen Bezeichnung "Church of the Assemblies of God" bekannt sei; hierbei handele es sich um eine sog. Pfingstler-Gemeinde. Es stehe somit fest, dass der Kläger ein "Apostat" sei. Im islamischen Rechtskreis bestehe Einigkeit darüber, dass die Apostasie (Abfall vom muslimischen Glauben und Bekenntnis zu einer anderen Religion) ein todeswürdiges Verbrechen sei und der Apostat deshalb nach islamischem Recht getötet werden müsse. Nach den Vorgaben des Ayatollah Khomeini subsumierten die schiitischen iranischen Machthaber die Apostasie unter den Begriff "Verderben auf Erden". Sie falle daher unter die Artikel 198 ff. der huddud und qesas-Gesetze. Als Strafdrohung für das "Verderben auf Erden" würden in Artikel 202 Töten, Erhängen, Abhacken der rechten Hand und des linken Beines sowie Verbannung genannt. Nach der Auskunftslage sei das Gericht davon überzeugt, dass Apostaten derartige Strafen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich drohten. Soweit Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts anderes besagten, insbesondere, dass Apostaten politische Verfolgung im Iran nur dann drohe, wenn sie zugleich auch missionierten, sei dem nicht zu folgen. Denn die Strafprozesse im Iran fänden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so dass für Außenstehende nicht feststellbar sei, ob eine Verurteilung allein wegen der Konversion oder wegen zusätzlicher Missionierung erfolgt sei. Die Auskünfte des Orient-Instituts beruhten insoweit nicht auf tatsächlichen Erkenntnissen, sondern auf systematisch-theoretischen Erwägungen des jeweiligen Verfassers der Stellungnahmen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Asylanerkennung auch dann, wenn man für einen im Ausland vollzogenen Glaubenswechsel als selbstgeschaffenem Nachfluchtgrund dieselben Anforderungen stelle wie bei einer exilpolitischen Betätigung. Denn er habe sich bereits im Iran seit einer Reihe von Jahren der christlichen Gemeinde angeschlossen. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Auf Antrag des Beteiligten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. März 2001 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten am 4. April 2001 zugestellt worden.

Mit am 19. April 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet der Beteiligte seine Berufung damit, dass eine Reihe von Gerichten die mit einer Apostasie im Iran verbundene Gefahr anders beurteilten als das Verwaltungsgericht. Das gelte zum Beispiel für das VG Bremen (Urt. v. 7.11.1996, 3 AS 88/94) und das OVG Münster (Beschl. v. 22.8.1997, 9 A 3289/97) sowie aus neuerer Zeit für das OVG Lüneburg (Urt. v. 26.10.1999, 5 L 3180/99) und das OVG Schleswig (Urt. v. 29.3.2000, 2 L 238/98). In allen diesen Entscheidungen werde der Abfall vom Glauben allein noch nicht als asylbegründend angesehen, sondern angenommen, es müsse weiteres, etwa Missionierung, hinzukommen.

Der Beteiligte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Mai 1998 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 zu seinen Asylgründen gehört. Für den Inhalt seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 204 - 207 d.A.) verwiesen.

Die in der Erkenntnismittelliste (Bl. 177/178 d.A.) enthaltenen sowie die weiteren, im Protokoll (Bl. 208 d.A.) aufgeführten Quellen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Klage war daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger den Iran 1995 unverfolgt verlassen. Für die Verfolgungsprognose gilt daher, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, sowohl nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch nach § 51 Abs. 1 AuslG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hieran in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel greifen nicht durch. Für den Prognosemaßstab spielt es entgegen dessen Auffassung keine Rolle, ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Asylgründen um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handelt.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt vor, wenn unter zusammenfassender Bewertung des gesamten Lebenssachverhaltes einschließlich des persönlichen Umfeldes des Betroffenen die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist dabei allerdings nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist vielmehr das Kriterium, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, NVwZ 1992 S. 582, 584). Ist ein bestimmtes Verhalten im Heimatland des Asylbewerbers mit Strafe bedroht, so ist für die Verfolgungsgefahr nicht die abstrakte Strafandrohung, sondern in erster Linie die konkrete Rechtspraxis entscheidend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.2000, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 233; Urt. v. 17.12.1996, NVwZ-RR S. 740, 741).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im Iran wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben und seiner in der Bundesrepublik insoweit entfalteten weiteren Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts findet in den vom Senat beigezogenen neueren Auskünften für den hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ausreichende Stütze.

Die Auskunftslage bietet im Einzelnen folgendes Bild:

In einer Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 19. August 2000 heißt es (S. 1/2):

"Der Übertritt eines Muslims zum Christentum ist nach den religiös-gesetzlichen Maßstäben des Islams verboten. Ein solches Verhalten stellt einen krassen Tabubruch dar. Eine nach den Maßstäben des Islams rechtlich wirksame Möglichkeit eines solchen Übertrittes gibt es in der islamischen Welt nicht. Ein solcher Übertritt kann auch nach dortigen Vorstellungen aus keinem Gesichtspunkt heraus anerkannt werden, nach dortiger Vorstellung ist ein solcher Übertritt schlicht nicht erfolgt, die Betreffenden werden dort nicht etwa als Christen, sondern weiterhin als Muslime angesehen.

Nach den religiösen Gesetzen des Islams steht auf einen derartigen Übertritt die Todesstrafe. Allerdings beruht diese religiös-gesetzliche Strafbarkeit auf bestimmten historischen Konnotationen, die sich mit dem Begriff des "Abfalls vom Glauben" verbinden, und diesen Vorstellungen wiederum liegen geschichtliche Verhältnisse zugrunde, die mit diesem "Abfall vom Glauben" faktisch den politischen Hochverrat am islamischen Staat und seinem Volk verbinden."

An späterer Stelle (S. 5/6) wird in derselben Stellungnahme ausgeführt:

"Es gibt im Iran keine Strafbarkeit des Übertrittes vom Islam zum Christentum nach Maßgabe des im Iran geltenden und durchgesetzten staatlichen Rechts. Soweit ein solcher Übertritt zugleich den Tatbestand des "Abfalls vom Glauben" erfüllt und nach den religiös-gesetzlichen Maßgaben des Islams ein todeswürdiges Verbrechen darstellt, handelt es sich um die religiös-rechtliche Anschauung des politischen Hoch- und/oder Landesverrates - dieser ist freilich im Iran strafbar, hat aber nichts mit einem solchen Übertritt zu tun. Hier werden verschiedene Dinge miteinander vermengt. Allerdings ist ein solcher Übertritt ein absoluter Tabubruch und würde, wenn er im Iran bekannt wird, möglicherweise im privaten, familiären und gesellschaftlich-sozialen Rahmen zu erheblichen Benachteiligungen des Klägers führen können - bis hin zu Gefahren für Leib und/oder Leben, wenn der Kläger das nicht letztlich berechenbare Pech hat, in die Hände besonders fanatischer Muslime zu gelangen, die einerseits fanatisch und andererseits kenntnislos genug sind, die oben ausführlich erörterten Differenzierungen nicht zu machen. Hier ist schon ernstliche Gefahr im Verzug, möglich ist auch, dass der iranische Staat von sich aus, also ohne die Anstrengungen irgendwelcher privater Denunzianten, sich bemüßigt fühlen könnte, einzuschreiten, jedenfalls in der Art, dass überprüft würde, ob der Kläger außer seiner neuen Religion auch neue Verbindungen zum Westen oder zu irgendwelchen Kreisen innerhalb Irans hat, die ihn in den Augen der iranischen Staatsorgane als verdächtig erscheinen lassen könnten. Politik und Religion werden im Iran nicht getrennt, so dass jemand, der eine andere Religion annimmt, zugleich auch stets in dem ausgesprochenen oder unausgesprochenen Verdacht steht, sich auch politisch anders orientiert zu haben und, seiner neuen Religion gemäß, auch neue politische Verbindungen pflegt. Hier ist zumindest ein gerütteltes Maß an Misstrauen zu erwarten und gewisse Anstrengungen, zu überprüfen, ob hier im "westlichen Gepäck" noch etwas anderes liegt, als die Bibel."

In der neuesten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Juni 2001 wird - u.a. - zu den möglichen Folgen einer Konversion zum christlichen Glauben ausgeführt (S. 4/5):

"Welche Maßnahmen die Behörden (gegen einen Konvertiten) im Einzelnen ergreifen, ist unklar und im Voraus nicht mit der nötigen Sicherheit einzuschätzen. Das kann von einer Überwachung über eine stärkere Drangsalierung bis hin zu irgendwelchen unter fadenscheinigen Vorwänden konstruierten Anklagen gehen, das aber freilich nur dann, wenn wirklich eine persönliche aktive Einbindung in die christlichen Gemeinden, die für den Kläger infrage kommen, vorläge. Man kann das im Einzelnen schlecht im Voraus einschätzen und hier keine "Skala der Intensität" darstellen, es ist einfach so, dass der Kläger, wenn er als Konvertit betrachtet wird und im praktischen Leben nach seiner Rückkehr bei seiner Religion und ihrer praktischen Ausübung bleibt, ein Fremdkörper innerhalb der iranischen Gesellschaft wäre, auf den dann die allfälligen "Abstoßungs-mechanismen" wirken würden.

Die Mission ist ein klarer Rechtsverstoß. Sie ist in islamischen Ländern verboten. Islamische Länder gelten nach dortigem Verständnis als "islamischer Grund und Boden", auf dem keine Mission stattfinden kann mit dem Ziel, das muslimische Staatsvolk zu minimieren. Es ist eine der unumstößlichen und auch von den eingesessenen Christen allseits akzeptierte Grundvoraussetzung der relativen Ungestörtheit, in der die christlichen Kirchen ihre engeren religiös-kirchlichen Dinge regeln können. Wir haben in den letzten Jahren keine konkreten Fälle erfahren, in denen Angehörige christlicher Kirchen, die missionarisch tätig geworden sind, seitens des iranischen Staates bzw. mit dessen Duldung verfolgt worden sind.

Der letzte uns bekannt gewordene Fall, der weltweit ziemliches Aufsehen erregt hat, war der von Pfarrer Soodmond, der 1990 in Maschad hingerichtet worden ist, weil er als Pfarrer der dortigen Pfingstgemeinde muslimische Bürger getauft hatte. Man muss dazu aber auch wissen, dass Pfarrer Soodmond viele Jahrzehnte als Konvertit im Iran gelebt hat, iranischer Staatsbürger war und dann, wahrscheinlich durch die Taufe von Muslimen, den Zorn des muslimischen Establishments in dieser sehr konservativen Stadt auf sich gezogen haben muss, was ihn dann sein Leben gekostet hat.

Es sind auch später noch Fälle von Ermordungen christlicher Geistlicher, vor allen Dingen aus der anglikanisch-freikirchlichen "Szene" bekannt geworden, ob diese aber in irgendeiner Weise mit missionarischen Betätigungen zu tun haben, wissen wir nicht."

Amnesty international schreibt in einem Gutachten vom 19. Juni 2000 für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen u.a.:

"Nach amnesty international vorliegenden Informationen wird die Konversion vom Islam zum Christentum (oder einer anderen Religion) im Iran als Apostasie (Abfall vom Glauben) angesehen und mit schwerster Bestrafung sanktioniert, wobei Konvertiten, die missionarische Tätigkeiten entfalten, in besonderem Maße gefährdet sind, wegen Apostasie zu einer hohen Freiheitsstrafe oder sogar zum Tode verurteilt zu werden.

Nach islamischem Verständnis stellt Apostasie einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem dar, der in der Regel mit der Todesstrafe bedroht ist. Obwohl "Abtrünnigkeit" vom islamischen Glauben nicht als kriminelles Delikt im iranischen Strafgesetzbuch aufgeführt ist, können Personen, die vom Islam "abfallen", vor Gericht gestellt, verurteilt und hingerichtet werden.

Dies geht u.a. auf Aussagen und Verordnungen des verstorbenen Religionsführers des Iran, Ayatollah Khomeini, zurück. Das Rechtssystem im Iran betrachtet religiöse Verordnungen, insbesondere solche von namhaften islamischen Rechtsgelehrten, als gleichbedeutende Rechtsquelle zu Gesetzen, die vom Parlament verabschiedet wurden.

Personen, die vom Islam zu einem anderen Glauben übergetreten sind, werden im Iran durch die staatlichen Organe genauestens überwacht, ihre Gemeinden aufgefordert, konvertierte Muslime nicht aufzunehmen und die Gottesdienste nicht mehr in persischer Sprache abzuhalten. Amnesty international sind in den vergangenen Jahren zwar keine neuen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden gegen Personen, die im Iran vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert sind, bekannt geworden. Dies dürfte vor allem auch daran liegen, dass Glaubensübertritte im Iran aus den genannten Gründen nur selten stattfinden und häufig geheim gehalten werden und die Menschen sich nach außen hin weiter als Moslems ausgeben.

Besonderes Misstrauen wird protestantischen Kirchen im Iran wegen ihres westlichen Ursprungs und ihrer Bereitschaft, Moslems aufzunehmen oder sogar anzuwerben, von den staatlichen Behörden entgegengebracht. Sie sind daher eher von Schikanen und staatlichen Zwangsmaßnahmen betroffen als andere christliche Kirchen. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" berichtete unter Berufung auf die Organisation "Iranian Christians International" (ICI), dass "die Tötungen (dreier protestantischer Geistlicher 1994) zu einer Unterbrechung des Informationsflusses über die Verfolgung der protestantischen Kirche geführt haben soll". Christliche Quellen sollen berichtet haben, dass protestantische Führer im Iran gewarnt wurden, über die Situation evangelischer Christen im Iran zu berichten, und dass sie auch ihre evangelisierende Tätigkeit unter Moslems aufgegeben haben sollen."

Weiter heißt es über eine Dokumentation der Organisation Human Rights Watch von September 1997:

"In dieser Dokumentation sind zum Beispiel folgende Berichte über staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Konvertiten der evangelischen Christen angeführt: So soll Rev. Harmik Torosian, Pastor der "Assembly of God" in Schiras, im November 1995 festgenommen und inhaftiert worden sein. Im Juli 1996 sei Shahram Sepehri-Fard, der Sohn eines prominenten, vom Islam konvertierten protestantischen Pastors, in Teheran auf Grund der offensichtlich falschen Anschuldigungen, er habe sich wegen Spionage und des Ehebruchs strafbar gemacht, inhaftiert worden. Im Oktober 1996 wurde er freigesprochen und floh anschließend aus dem Iran. Er erklärte, dass der wahre Grund für seine Inhaftierung der Glaubenswechsel seiner Familie war.

Im September 1996 soll der vom Islam zum Christentum konvertierte Pastor Mohammed Ravanbakhsh von der Untergrundkirche der "Assembly of God" in Sari unter mysteriösen Umständen tot aufgefunden worden sein. Man habe ihn an einem Baum hängend, aber mit einem gebrochenen Bein gefunden. Angeblich sei er vor seinem Tod inhaftiert gewesen.

Auch ein Pastor der assyrischen Pfingstchristen in Hamadan, Rev. Khosrow Khodadi, soll Opfer von staatlichen Zwangsmaßnahmen geworden sein. So sei ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden. Als er daraufhin mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei reiste, sei er von den türkischen Behörden in den Iran abgeschoben und anschließend mehrmals inhaftiert worden. Seitdem stehe er unter Beobachtung der Behörden in Teheran, wohin er umziehen musste."

In einem Schreiben des UNHCR vom 30. März 2000 heißt es u.a.:

"Der Übertritt vom Islam zu einem anderen Glauben ist im Iran nicht gestattet. Obwohl im kodifizierten iranischen Recht sich keine Bestimmung findet, die die Apostasie unter Strafe stellt, sind allerdings Richter gemäß Art. 167 der iranischen Verfassung in Ermangelung von relevanten rechtlichen Bestimmungen befugt, maßgebliche islamische Quellen und die Fatwa anzuwenden. Demgemäß wird die Abkehr vom Glauben oder der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht hingenommen. ....

Nach Informationen unseres Amtes gab es in den letzten Jahren keine offiziellen Hinrichtungen von konvertierten Christen. Drei Fälle der Ermordung von konvertierten Christen hatten jedoch weltweit für Aufsehen gesorgt. Bei den Betroffenen handelte es sich um aktive Mitglieder der evangelikalen Kirche mit hoher Verantwortung. Reverend Mehdi Dibaj, "minister" der "Church of the Assemblies of God", wurde 1983 festgenommen und 1993 nach 10jähriger Inhaftierung zum Tode verurteilt. Nachdem gegen dieses Urteil international protestiert wurde, insbesondere aber auch von Bischof Haik Hovsepian Mehr, Präsident des "Council of Evangelical Ministers of Iran" und Generalsekretär der "Church of the Assemblies of God", ist Reverend Dibaj im Januar 1994 freigelassen worden. Drei Tage nach seiner Freilassung wurde Bischof Hovsepian entführt und später tot aufgefunden. Im Juni 1994 verschwand Reverend Mehdi Dibaj und wurde im Juli 1994 ebenfalls tot aufgefunden. Reverend Tatareos Mikaelian, der nach dem Tod von Bischof Hovsepian das Amt des Präsidenten des "Council of Evangelical Ministers of Iran" übernahm, verschwand Ende Juli 1994. Auch er wurde ein paar Tage später mit Kopfschusswunden tot aufgefunden. Obwohl die iranische Regierung der Volks-Mudjaheddin die Schuld an den oben genannten Morden gab, bestehen daran jedoch erhebliche Zweifel.

Ende September 1996 wurde ein weiterer konvertierter Christ und Pastor der "Church of the Assemblies of God", Mohammed Bagher Youssefi, unter unaufgeklärten Umständen in Sari tot aufgefunden.

Im Hinblick auf die obigen Informationen kann davon ausgegangen werden, dass konvertierte Christen, die sich missionarisch betätigen und/oder Verantwortung innerhalb der Kirche übernehmen, verfolgt werden."

Im CIREA-Bericht der Delegation der Niederlande vom 20. Juli 1998 wird - u.a. - ausgeführt:

"Nach Maßgabe der Scharia ist die Abtrünnigkeit vom Islam mit dem Tod zu bestrafen. Aus der jüngsten Vergangenheit liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse im Hinblick auf Fälle vor, in denen gegen Personen, die zum Christentum übergetreten sind, die Todesstrafe verhängt worden ist. Diejenigen, die, vom Standpunkt der Behörden aus gesehen, Moslems eine Alternative zum Islam anbieten, laufen Gefahr, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Vor nicht allzu langer Zeit hat es erneut Berichte im Zusammenhang mit Drohungen und Einschüchterungen, einschließlich Hausdurchsuchungen, gegenüber Religionsgemeinschaften, die in ihren Kirchengemeinden Personen aufgenommen hatten, die ihre Konfession gewechselt haben, gegeben. Von Unterdrückungsmaßnahmen, die sich gegen Christen richten, sind in der Hauptsache führende Mitglieder der anglikanischen Kirche und der Gemeinschaften Gottes betroffen.

In bestimmten Fällen können gegen Moslems, die zum Christentum übertreten, Maßnahmen ergriffen werden, die ihr Leben erheblich beeinträchtigen.

Es ist bekannt, dass gegen mehrere Personen, die ihre Konfession gewechselt hatten, ein Verbot im Hinblick auf Auslandsreisen verhängt worden ist.

Gelegentlich werden Personen, die ihre Konfession gewechselt haben, von den Sicherheitskräften vorgeladen und angewiesen, ihre Kirchenbesuche einzustellen. In einigen wenigen Fällen wurde ihnen eine strafrechtliche Verfolgung angedroht. Den befragten Religionsgemeinschaften war jedoch im Hinblick auf irgendwelche tatsächliche strafrechtliche Verfolgungen nichts bekannt.

Moslems, die zum Christentum übergetreten sind und ihre religiösen Überzeugungen in der Öffentlichkeit bekunden, müssen damit rechnen, dass gegen sie ernsthafte Unterdrückungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch dann, wenn ihr Übertritt bereits vor Jahrzehnten stattgefunden hat. In der Vergangenheit waren mehrere ungeklärte Kapitalverbrechen verübt worden, für die fundamentalistische Elemente innerhalb oder außerhalb der Regierung verantwortlich gemacht wurden.

Im Verlauf des Jahres 1997 wurden in dieser Hinsicht keine Fälle derartiger außergerichtlicher Gewalttaten bekannt, und es hat auch keine Hinweise darauf gegeben, dass wegen des Übertritts zum Christentum (Abtrünnigkeit) irgendwelche Todesstrafen verhängt worden sind."

Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 2001 heißt es auf Seite 22:

"Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamischem Recht, nicht aber nach kodifiziertem islamischem Strafrecht mit der Todesstrafe bedroht. Todesurteile ausschließlich auf Grund des Vorwurfs der Apostasie sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, in Einzelfällen wurden andere Straftatbestände unterstellt oder konstruiert."

Auf Seite 17 des Lageberichts wird ausgeführt:

"Die traditionell im Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier sind in die Gesellschaft integriert und keinen auf die Gruppe gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt. Demgegenüber können Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sein. Mögliche Gefahr besteht für alle missionierenden Christen, gleichgültig, ob es sich um geborene oder konvertierte handelt. Nach Aussage von Vertretern einzelner christlicher Gemeinden findet dennoch Missionierungsarbeit statt. Staatliche Maßnahmen richten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder."

Entsprechende Ausführungen finden sich in den früheren Lageberichten vom 18. April 2001 (S. 18, 24), 16. Mai 2000 (S. 17, 23), 30. September 1998 (S. 12, 17) und 22. Dezember 1997 (S. 10, 13) sowie in den Auskünften vom 26. April 2000, 13. Juli 1999 und 25. Januar 1999.

Zusammenfassend lässt sich den genannten Auskünften entnehmen, dass die Apostasie im Iran zwar ein absoluter Tabubruch und nach religiösem Recht mit den schärfsten Strafen bedroht ist. Auch ein staatliches asylrelevantes Vorgehen gegen Apostaten erscheint danach jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Es fehlt aber an ausreichend konkreten Angaben, die die Annahme erlauben, dass bereits die Apostasie allein - ohne zusätzliche Umstände - mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt. Entsprechende Referenzfälle werden weder in den Auskünften des Auswärtigen Amtes noch denen von amnesty international, des Deutschen Orient-Instituts, des UNHCR oder in dem CIREA-Bericht genannt. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und dem CIREA-Bericht haben sich tatsächliche staatliche bzw. staatlich geduldete Repressionen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet. Auch in den übrigen Auskünften wird, wie in denjenigen vom Auswärtigen Amt, nur über die Vorfälle der im Jahre 1994 ermordeten Priester der "Assembly of God" Mehdi Dibaj, Hovsepian Mehr und Tatareos Mikaelian berichtet sowie der Fall eines weiteren Priesters der "Assembly of God", Mohammed Bagher Youssefi, der 1996 unter bisher ungeklärten Umständen erhängt in einem Wald nahe der Stadt Sari aufgefunden worden sei, erwähnt. Für die Zeit danach fehlt es an jeglichen konkreten Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, selbst gegenüber Priestern oder sonstigen besonders exponierten Vertretern christlicher Gemeinden.

Amnesty international versucht in seiner Auskunft vom 19. Juni 2000 den Umstand, dass in den vergangenen Jahren keine neuen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen bekannt geworden seien, die im Iran vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert sind, damit zu erklären, dass Glaubensübertritte im Iran nur selten stattfänden und häufig geheimgehalten würden. Dies mag im Einzelfall zutreffen, reicht aber für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich nicht aus.

Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts bleibt deutlich hinter diesem Maßstab zurück, wenn es in dem Urteil heißt, zwar würden die angedrohten schweren Strafen nicht in jedem Fall einer Konversion verhängt, es könne aber auch "nicht ausgeschlossen werden", dass diese Gefahr nach wie vor im Iran bestehe. Nicht durchschlagend ist ebenso die Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu erschüttern versucht. Dass Strafprozesse im Iran nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und deshalb für Außenstehende nicht feststellbar sei, ob eine Verurteilung allein wegen der Konversion oder zusätzlich deshalb erfolgt sei, weil der Verurteilte andere Moslems missioniert habe, mag zutreffen. Schlüssig im Sinne einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit wäre dieses Argument aber nur dann, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gäbe, dass derartige Strafprozesse - und zwar nicht nur im Einzelfall - überhaupt stattfinden. Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch nichts, und der Auskunftslage lässt sich derartiges zumindest für die letzten Jahre ebenfalls nicht über allgemeine Andeutungen hinausgehend konkret entnehmen. Man wird auch nicht davon ausgehen können, dass solche Prozesse, weil sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, völlig unbekannt bleiben, wenn es sie tatsächlich in größerem Umfange gäbe. Mit einiger Wahrscheinlichkeit müsste es dann nämlich wenigstens Angaben darüber geben, dass bestimmte Personen, die mit Apostasie in Zusammenhang gebracht werden, verschwunden sind. Das Deutsche Orient-Insti-tut erwähnt zwar in seiner jüngsten Auskunft vom 28. Juni 2001 (S. 6) die Meldung christlicher Gruppen, dass im Zeitraum zwischen November 1997 und November 1998 15 bis 23 Mitglieder der evangelischen Kirche verschwunden sein sollen, fügt aber hinzu, dass das Institut diese Informationen nicht bestätigen könne. Auch aus anderen Auskünften, etwa dem CIREA-Bericht vom 20. Juli 1998, lässt sich nichts dergleichen entnehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sinngemäß auch deshalb nicht folgen will, weil dieses in seinen neueren Auskünften ohne Begründung und Auseinandersetzung von seiner früheren Auskunft vom 11. Juli 1989 abweiche, ist darauf hinzuweisen, dass es auch in der genannten früheren Auskunft ausdrücklich heißt, konkrete Einzelfälle über den Ausspruch von Todesurteilen oder deren Vollstreckung wegen Abfall vom Glauben seien dem Auswärtigen Amt bisher nicht bekannt geworden.

Der Senat verkennt bei allem nicht, dass es auch einzelne neuere Auskünfte des Auswärtigen Amtes gibt, die eine kritischere Beurteilung der Gefahrenlage als möglich erscheinen lassen könnten. So heißt es in der Auskunft vom 7. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Regensburg auf die Frage, ob den Klägern im Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Glaubensübertritts eine Verurteilung nach der Scharia drohe, weil die Behörden in einem solchen Fall nicht davon ausgingen, dass die Konversion nur zum Schein zur Erreichung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik anzusehen sei, bei tatsächlichem Bekanntwerden drohe den Klägern eine harte Bestrafung bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. In einer anderen Auskunft vom 4. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Mainz wird auf die Frage, ob der Kläger wegen seines in der Bundesrepublik erfolgten Übertritts zum Christentum und seinen hier entfalteten kirchlichen Aktivitäten - ihr Bekanntwerden bei den iranischen Behörden unterstellt - nach seiner Rückkehr in den Iran mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse, geantwortet, dem Auswärtigen Amt seien vergleichbare Fälle bekannt geworden, bei denen es zu einer erheblichen Bestrafung der Betroffenen bis hin zur Verhängung der Todesstrafe gekommen sei. Eine konkrete Einzelbezeichnung dieser Fälle sei allerdings nicht möglich (so ergänzende Auskunft v. 22.6.2001).

Diesen - sehr kurzen - Auskünften ist jedoch keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, da sie zu wenig konkret sind und im Widerspruch stehen zu den umfassenden Lageberichten sowie einer Reihe sonstiger, wesentlich ausführlicherer Auskünfte des Auswärtigen Amtes (z.B. vom 13.7. und 25.1.1999). Sie finden auch in den Auskünften von anderer Seite keine Grundlage. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch eine Reihe von neueren obergerichtlichen Entscheidungen, in denen ebenfalls keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Apostaten im Iran angenommen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2001, 6 A 3293/01.A; OVG Schleswig, Urt. v. 29.3.2000, 2 L 238/98; BayVGH, Beschl. v. 31.5.2001, 19 B 99.31964; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.10.1999, 5 L 3180/99).

Die Angaben des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2002 über seine Aktivitäten in Deutschland gemacht hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, führen zu keiner anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Sie erlauben auch für den Fall, dass diese Aktivitäten iranischen Stellen bekannt werden sollten, nach Auffassung des Senats nicht die Annahme, dass dem Kläger deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Iran droht. Seinen Angaben zufolge hat der Kläger in Hamburg regelmäßig den Gottesdienst besucht, zunächst in dem Missionswerk " ", dann in der Gemeinde und später in der Gemeinde . Er hat in diesem Zusammenhang außerdem an zwei Reisen innerhalb Deutschlands sowie an weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Namentlich erwähnt wurde von ihm ein Treffen im Jahre 2001 im Gemeindehaus in Volksdorf mit einem Pastor aus Los Angeles, für das er die Einladungen geschrieben und verteilt habe. Eingeladen worden seien nicht nur Mitglieder der Gemeinde, sondern auch Freunde und Bekannte, darunter auch Muslime. Seine Versuche, mit den Muslimen in seinem Bekanntenkreis über den christlichen Glauben zu sprechen und sie in die Gemeinde einzuführen, seien bisher vergeblich gewesen, da diese ihm nicht hätten zuhören wollen.

Die Aktivitäten des Klägers beschränkten sich danach auf die jeweilige Gemeinde, ohne dass er darin eine besondere Funktion innehatte und in einer solchen nach außen hervorgetreten ist, und auf seinen näheren Freundes- und Bekanntenkreis. Auch wenn es sich bei den vom Kläger besuchten Gemeinden um Missionswerke bzw. evangelische Freikirchen handelt, denen iranische Behörden nach der Auskunftslage besonders kritisch gegenüberstehen, sind die Aktivitäten des Klägers insgesamt zu unbedeutend, um eine beachtliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits früher ausgeführt, betreffen die in den Auskünften - sowohl des Auswärtigen Amtes als auch des UNHCR, des Deutschen Orient-Insti-tuts und von amnesty international - namentlich erwähnten Fälle von staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung auch aus dem Bereich der Freikirchen jeweils nur Pastoren oder andere Personen, die öffentlich in herausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig geworden sind, nicht aber einfache Gemeindemitglieder. Die letzten Fälle dieser Art, über die in den beigezogenen Auskünften berichtet wird, liegen zudem schon einige Jahre zurück.

Auch die vom Kläger geschilderten Missionierungsversuche im Freundes- und Bekanntenkreis in Hamburg führen nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. In den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z.B. vom 10.12.2001 S. 17) heißt es insoweit zwar, die Gefahr möglicher Repressionen bestehe für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte handele. Diese Aussage bezieht sich jedoch, wie der weitere Zusammenhang belegt, in dem sie steht, zumindest in erster Linie auf die Missionierung im Iran und nicht auf eine solche im europäischen Ausland. Dass nicht jede Form der Missionierung, unabhängig davon, an welchem Ort und in welchem Ausmaß diese stattfindet, eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Iran begründet, zeigt insbesondere die daran anschließende Feststellung im Lagebericht Iran (a.a.O.). Danach richteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Das OVG Münster verneint aus diesem Grunde ebenfalls eine beachtliche Verfolgungsgefahr für Iraner, die außerhalb ihres Heimatlandes im privaten Umfeld mit Freunden, aber auch mit Fremden für den christlichen Glauben werbende Gespräche führen (vgl. Beschl. v. 5.9.2001, 6 A 3293/01.A; ähnlich auch BayVGH, Beschl. v. 31.5.2001, 19 B 99.31964 S. 8).

Der Kläger kann sich zur Begründung seines Asylbegehrens auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Christ auf Grund des biblischen Missionsbefehls verpflichtet sei, den Glauben zu verbreiten und dass jedenfalls die Missionierung im Iran zu einer beachtlichen Gefährdung führe. Er braucht zwar bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben dort nicht zu verleugnen. Ihm ist es aber zur Vermeidung von Repressalien in seinem Heimatland zuzumuten, die Religionsausübung auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken und jede über diesen Bereich hinausgehende Missionierung zu unterlassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE Bd. 76 S. 143, 158 ff.) sind Eingriffe in die Religionsfreiheit nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie den Einzelnen in seinem auf den häuslich-privaten Bereich beschränkten "religiösen Existenzminimum" treffen (vgl. hierzu auch: OVG Münster, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.).

Scheidet somit eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mangels beachtlicher Verfolgungsgefahr aus, so gilt das gleiche für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 b Abs. 1 AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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