Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 67/98.A
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO, ZPO, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
VwGO § 130 a
VwGO § 154 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
AsylVfG § 78 Abs. 3
AsylVfG § 83 b Abs. 1
Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14. 6. 2002, 1 Bf 38/02. A und 1 Bf 37/02.A).
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 67/98.A

1. Senat

Beschluß vom 24. Oktober 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert

am 24. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1996 geändert. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, falls nicht die Gegenseite Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren, nachdem die Kläger ihre weitergehende Klage im Übrigen zurückgenommen haben, nur noch um die Frage, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz - AuslG - vorliegt.

Die Kläger, ein Ehepaar und seine 1981 geborene Tochter, sind afghanische Staatsangehörige. Sie verließen nach ihren Angaben ihr Heimatland Ende September 1995 auf dem Landwege und reisten am 12. Oktober 1995 aus Pakistan kommend ins Bundesgebiet ein. Zur Begründung ihres hier gestellten Asylantrages gab der Kläger zu 1) bei der Anhörung durch das Bundesamt am 2. November 1995 an: Sie hätten versucht, solange wie möglich in Afghanistan zu leben. Im Mai 1995 sei ihr Schwiegersohn Abdul Wakil, der beim staatlichen Sicherheitsministerium gearbeitet habe, verschleppt worden. Sie hätten nichts mehr von ihm gehört. Was dieser im Ministerium im Einzelnen getan habe, wisse er nicht genau. Am 6. August 1995 seien sie nachts noch einmal von bewaffneten Mudjaheddin überfallen worden, die seinen damals 23 Jahre alten Sohn Abdul Jamil mitgenommen hätten. Dieser habe ebenfalls im Präsidium für staatliche Sicherheit gearbeitet, und zwar bis zum Machtwechsel im April 1992. Seit wann er dort tätig und ob er in einer zivilen oder militärischen Abteilung gewesen sei, wisse er, der Kläger zu 1), nicht. Die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes dürften über ihre Tätigkeit nicht reden. Die Mudjaheddin hätten zuerst ihn selbst, den Kläger zu 1), mitnehmen wollen. Sie hätten ihm vorgeworfen, bei staatlichen Organen gearbeitet zu haben und Mitglied in der Gewerkschaft gewesen zu sein. Er habe eine Werkstatt gehabt und Verträge mit der Jugendorganisation der Partei und mit der Dienststelle der Vereinten Nationen in Kabul geschlossen. Er habe für eine Art Hotel die Einrichtung geliefert.

Die Klägerin zu 2) gab bei der Anhörung an, ihr Sohn sei von den Mudjaheddin mitgenommen worden, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe im 6. Präsidium gearbeitet; was genau, wisse sie nicht. Ihr Schwiegersohn sei als Angestellter im Präsidium vom Amt für Telefon- und Fernmeldewesen tätig gewesen. Sie hätten noch einige Zeit gewartet in der Hoffnung, dass ihr Sohn wiederkäme. Dann hätten sie ihr Haus verkauft und Afghanistan verlassen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte sie die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise ihre Abschiebung - u.a. - nach Afghanistan an. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 30. Januar 1996 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 1996 die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen,

festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen

und weiterhin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt sind;

2. die Abschiebungsandrohung vom 5. Januar 1996 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil im schriftlichen Verfahren vom 21. Februar 1996 die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger nach Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehe. Soweit die Beklagte diese Feststellung abgelehnt und den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht hat, hat das Gericht den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 1996 aufgehoben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei einer Abschiebung nach Afghanistan hätten die Kläger unmenschliche und erniedrigende Behandlung ernstlich zu befürchten. Angesichts der aktuellen Auskunftslage sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit, wenn überhaupt, nur auf dem Luftwege über den Flughafen Kabul möglich sei und die Kläger bei ihrer Ankunft in Kabul Opfer der dort stattfindenden Kampfhandlungen würden.

Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 30. Dezember 1997 die Berufung zugelassen, soweit es um die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG geht.

Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: In Afghanistan fehle es nach wie vor an einer Staats- oder staatsähnlichen Gewalt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG sei. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Januar 1998 verwiesen.

Der Beteiligte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1996 - 18 VG A 736/96 - auch insoweit abzuweisen, als ihr im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG stattgegeben worden ist.

Die Kläger haben ihre Klage hinsichtlich § 53 Abs. 4 AuslG zurückgenommen und beantragen nunmehr,

die Berufung des Beteiligten zurückzuweisen und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Januar 1996 zu verpflichten, im Fall der Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Sie tragen vor: In Afghanistan lebten zur Zeit keinerlei Verwandte mehr, die bei einer Rückkehr dorthin bereit und in der Lage wären, sie bei sich aufzunehmen und zu versorgen. Auf Grund der in Afghanistan herrschenden desolaten Versorgungslage drohe ihnen daher eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Das gelte entgegen den Feststellungen des Senats im Urteil vom 14. Juni 2002 (1 Bf 37/02.A) auch heute noch. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16. September 2002 verwiesen.

Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen.

II.

1. Das Gericht entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, nachdem die Beteiligten zuvor dazu gehört worden sind. Es hält das Rechtsmittel des Beteiligten, soweit darüber nach der teilweisen Klagrücknahme noch zu entscheiden ist, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch unter Einbeziehung des Schriftsatzes der Kläger vom 16. September 2002 - nicht für erforderlich.

2. Die Berufung des Beteiligten ist begründet. Es besteht kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugunsten der Kläger. Das gilt sowohl in direkter (a) als auch in entsprechender Anwendung (b) dieser Vorschrift.

a) Es ist nichts dafür erkennbar, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die aus ihrer persönlichen, individuellen Situation herrühren.

Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemacht hat, er habe "für staatliche Organe gearbeitet", beschränkte sich diese Tätigkeit, wie seinen weiteren Angaben entnommen werden kann, offenbar auf die Herstellung und Lieferung von Einrichtungsgegenständen. Dies vermag eine ernsthafte individuelle Verfolgungsgefahr ebensowenig zu begründen wie die ihm seinerzeit seinen Angaben zufolge vorgeworfene frühere Mitgliedschaft in der Gewerkschaft.

Für eine Gefährdung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft reichen die Angaben des Klägers zu 1) sowie die seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), ebenfalls nicht aus. Zwar sollen sowohl ihr Sohn als auch ihr Schwiegersohn, die 1995 nach ihren Angaben von Mudjaheddin verschleppt worden sind, im Sicherheitsministerium gearbeitet haben. Über Art und Dauer dieser Tätigkeit sowie die jeweilige Position innerhalb des Ministeriums wussten die Kläger aber nichts näheres zu sagen. Es bestehen danach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Sohn und/oder Schwiegersohn im Ministerium an besonders hervorgehobener Stelle oder sonst irgendwie prominent tätig waren, was auch nach neuerer Auskunftslage (vgl. Danesch, Auskunft v. 5.8.2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig, S. 3) Mindestvoraussetzung für eine beachtliche Verfolgungsgefahr wäre. Die einfache Mitgliedschaft des Sohnes in der früheren Kommunistischen Partei kann dementsprechend insoweit ebenfalls nicht ausreichen.

b) Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, welche eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen würde (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2001 S. 1420), besteht für die Kläger zumindest im Kabuler Raum derzeit nicht. Dies hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14. Juni 2002 (1 Bf 37/02.A, 1 Bf 38/02.A) im Einzelnen näher ausgeführt. Hieran wird auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 16. September 2002 festgehalten. Der neuesten Auskunftslage ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Situation im Kabuler Raum inzwischen wesentlich verschlechtert hat.

Die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung wird dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 zufolge im Verhältnis zum übrigen Land auf Grund der ISAF-Präsenz vergleichsweise als zufriedenstellend, wenn auch fragil bezeichnet. Dementsprechend wird auch von Danesch (Auskunft v. 5.8.2002) ausgeführt, dass die Regierung Karzai in der Hauptstadt mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in Stärke von über 4.000 Mann in der Lage sei, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen brauche. Das gelte allerdings angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt, in der inzwischen wieder fast 2 Millionen Menschen lebten, nicht überall, insbesondere etwa in den Vororten. Dort komme es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin misshandelt und getötet würden. Ein ähnliches Bild der Sicherheitslage in Kabul ergibt sich aus neueren Presseberichten (vgl. Spiegel v. 17.6.2002, FAZ v. 6.9.2002). Auch wenn es dort jüngst zu einem schweren Bombenanschlag gekommen ist, dem mindestens 15 Menschen zum Opfer gefallen sind (vgl. SZ v. 6.9.2002), ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Kabul - eindeutig - nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre. Nur bei einer derartigen Situation könnte jedoch eine extreme Gefahrenlage angenommen werden, die ausnahmsweise über den Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinaus auch ohne individuelle Betroffenheit ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift begründen würde.

Hinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Kabuler Raum im Ergebnis nichts anderes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch hier nach wie vor diverse Schwierigkeiten bestehen, die Bevölkerung mit ausreichender Nahrung zu versorgen und ihr jedenfalls notdürftige Unterbringungsmöglichkeiten zu verschaffen. Die weitere Entwicklung wird entscheidend von der Fortdauer der internationalen Hilfe abhängen, ohne die eine Mindestversorgung auch in Kabul nicht sichergestellt werden könnte. Daraus erklären sich auch die zahlreichen Aufrufe und Warnungen von Hilfsorganisationen, die sich vor allem durch die große Rückkehrbereitschaft vor besondere Herausforderungen gestellt sehen und daher auf eine Verstärkung der Hilfe drängen (vgl. UNHCR, Presseerklärung v. 7.6.2002; NZZ v. 24.6., 12.7. u. 7.8.2002, Die Welt v. 20.7.2002, dpa v. 4.8.2002). Allerdings sind die zum Teil geäußerten Befürchtungen, etwa des WFP, dass ein totaler Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung bevorstehe, bisher nicht eingetreten. Insbesondere in den Großstädten gibt es derzeit genügend Lebensmittel, damit kein Mensch zu verhungern braucht (Danesch, a.a.O., S. 6). Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 4. Juni 2002 (S. 7) ist die Versorgungssituation in Kabul - bei allerdings hohen Preisen - grundsätzlich einigermaßen zufriedenstellend.

Dem steht die von den Klägern angeführte Stellungnahme des UNHCR vom 15. Juli 2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig schon deswegen nicht entgegen, weil sie sich auf die Versorgungssituation in ganz Afghanistan bezieht und nicht gesondert auf die vergleichsweise deutlich besseren Verhältnisse in Kabul eingeht. Dass der UNHCR, wie es in der Stellungnahme heißt, derzeit wegen der instabilen Sicherheitslage und der mangelhaften Versorgung nicht aktiv auf die Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan hinwirke, besagt ebenfalls nichts Entscheidendes für die Frage, ob im Kabuler Raum hinsichtlich der Versorgung eine extreme Gefahrenlage besteht. Denn der UNHCR unterstützt jedenfalls nach wie vor die freiwilligen Rückkehrer, wie ihre eigenen Verlautbarungen ergeben (vgl. Presseerklärung v. 8.8. u. 20.8.2002).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 b Abs. 1 AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück