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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 260/05
Rechtsgebiete: GG, UKEStrG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
UKEStrG § 4
Grundsätzlich darf die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihres Organisationsermessens Beförderungsstellen nur für bei ihr bereits beschäftigte Personen ausschreiben, aber externe Bewerber ausschließen. Dieses Ermessen wird aber durch den Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht begrenzt. Diese wirkt gegenüber Beamten früher verselbständigter Organisationseinheiten nach.
1 Bs 260/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Meffert sowie die Richterin Huusmann am 29. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. August 2005 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens unter Einschluss der Antragstellerin die Stelle einer Amtsrätin/eines Amtsrates (Besoldungsgruppe A12) in der Finanzbehörde, Amt für Haushalt und Aufgabenplanung, zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und auch für die erste Instanz auf jeweils 11.447,31 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens unter Einschluss der Antragstellerin eine von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob die Antragsgegnerin die Ausschreibung auf Beschäftigte des sogenannten internen Arbeitsmarktes beschränken durfte und ob die Antragstellerin zu diesem internen Arbeitsmarkt gehört.

Die Antragsgegnerin schrieb in den "Stellenausschreibungen" Nr. 9 vom 2. Mai 2005 u.a. die Stelle Plan führende Sachbearbeiterin/Plan führender Sachbearbeiter (Amtsrätin oder Amtsrat Bes.Gr. A12) in der Finanzbehörde - Amt für Haushalt und Aufgabenplanung - aus. Zu Beginn der einzelnen Ausschreibungen hieß es u.a.:

"Diese Stellenausschreibungen richten sich an die Beschäftigten des internen Arbeitsmarktes der FHH. Der interne Arbeitsmarkt umfasst die Kernverwaltung (Einzelpläne) sowie die Landesbetriebe nach § 26 LHO und netto-veranschlagte Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 LHO. Beschäftigte rechtlich verselbstständigter Betriebe und Unternehmen zählen nicht zum internen Arbeitsmarkt...

Freie Stellen sind vorrangig mit Beschäftigten des internen Arbeitsmarktes, insbesondere mit an anderer Stelle freigesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hamburgischen Verwaltung, zu besetzen. Nachwuchskräfte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung bei der Freien und Hansestadt Hamburg eine Übernahmeempfehlung erhalten, sollen ebenfalls vorrangig berücksichtigt werden.

Nur soweit der Senat Stellen von der Einschränkung externer Einstellungen ausgenommen hat, können auch externe Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden."

Die .... geborene Antragstellerin......................................................................, wurde 1986 als Beamtin in die Dienste der Antragsgegnerin übernommen und arbeitete seit 1988 in dem damals noch nicht selbstständigen Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf (UKE). Im Jahr 2000 begann sie einen Lehrgang für den Aufstieg in den gehobenen Verwaltungsdienst. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs im September 2002 kehrte sie an das UKE zurück, das inzwischen mit Wirkung vom 15. September 2001 durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf vom 12. September 2001 (GVBl. S. 375 - UKEStrG) zu einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrnfähigkeit geworden war. Dementsprechend wurde die Antragstellerin mit Versetzungsverfügung vom 17. September 2002 - ihr ausgehändigt Anfang 2003 - zum UKE versetzt, wo sie gegenwärtig als Regierungsamtfrau (Bes.Gr. A11) tätig ist.

Unter dem 2. Mai 2005 bewarb sich die Antragstellerin um die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre Bewerbung werde nicht in das Auswahlverfahren einbezogen:

Die Stellenausschreibung richte sich ausschließlich an Beschäftigte des internen Arbeitsmarktes. Hierzu zähle die Antragstellerin nicht.

Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt:

Die Antragsgegnerin folge in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2005 den Durchführungshinweisen des Personalamtes zu den Beschlüssen des Senats der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2005. Nach Nr. 3.1 der Senatsbeschlüsse habe der Senat als Grundsatz beschlossen, dass zu besetzende Stellen mit Beschäftigten des internen Arbeitsmarktes der FHH besetzt würden. Den dazu vom Personalamt erlassenen Durchführungshinweisen sei zu entnehmen, dass Beamtinnen und Beamte des UKE nicht als interne Bewerber gälten und grundsätzlich kein Bewerbungsrecht haben sollten.

Der Ausschluss externer Bewerber verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dies habe bereits das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 14. Juni 2002 (3 Sa 37/02 = Bl. 36 ff. d.A.) zu früheren vergleichbaren Senatsbeschlüssen festgestellt. Das Landesarbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es für diese Senatsbeschlüsse an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Entsprechendes gelte für die Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2005.

Im Übrigen sei sie, die Antragstellerin, keine externe Bewerberin. In der amtlichen Begründung zu § 4 UKEStrG heißt es u.a., die Freie und Hansestadt Hamburg und das UKE seien gehalten, für die Beamtinnen und Beamten auf die Gleichheit der Chancen im Rahmen der Personalentwicklung hinzuwirken (z.B. Versetzung nach erfolgreicher Bewerbung, Aufstiegslehrgänge, Fortbildungsmaßnahmen). Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass § 4 UKEStrG die Gleichstellung der in das UKE versetzten Beamten der FHH mit den bei der FHH verbleibenden Beamten bezweckt habe. Für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei eine dies gewährleistende "Besitzstandssicherungsklausel" ausdrücklich in § 4 Abs. 2 UKEStrG aufgenommen worden. Es sei entweder nicht für erforderlich erachtet worden oder beruhe auf einem Redaktionsversehen, dass eine entsprechende Klausel für Beamtinnen und Beamte in das Gesetz nicht aufgenommen worden sei. In Übereinstimmung damit sei bislang auch die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass Bewerber aus dem UKE als interne Bewerber anzusehen seien. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit vom 28. Mai 2004 (Bl. 96 d.A.).

Durch Beschluss vom 3. August 2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt:

Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewerbung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, bzw. Art. 59 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, §§ 7, 10 HmbBG dar. Vielmehr halte sich diese Entscheidung noch im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens bei Ausübung ihrer Organisationsgewalt. Auch sonst sei die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße die Entscheidung weder gegen das UKE-Strukturgesetz noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Sie räume ein, dass sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung befinde, soweit es annehme, dass es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Stellen auf eigene Bewerber des sogenannten internen Arbeitsmarktes zu beschränken. Sie sei jedoch der Auffassung, es handele sich bei der Einschränkung der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Rechte um eine so "wesentliche Frage", dass eine solche Einschränkung einem - ungeschriebenen - Gesetzesvorbehalt unterliege. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehle.

Stelle man diese verfassungsrechtlichen Bedenken zurück, so sei fraglich, ob der Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 nicht bereits deshalb unwirksam sei, weil er gegen das UKE-Strukturgesetz und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihre Ansicht, dem UKE-Strukturgesetz könne im Wege der Auslegung die Verpflichtung entnommen werden, die Bewerbung von Beamtinnen und Beamten des UKE auf freie Stellen der FHH zuzulassen, stehe nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und entspreche eindeutig dem politischen Willen des Gesetzgebers. Dieser begründet zwar - für sich genommen - keinen Rechtsanspruch. § 4 Abs. 2 UKEStrG treffe jedoch eine Besitzstandsregelung für die Angestellten, die sich auch auf die Chancengleichheit im Rahmen der Personalentwicklung erstrecke. Käme man zu dem Ergebnis, dass ein entsprechendes Recht den Beamtinnen und Beamten im UKE-Strukturgesetz nicht eingeräumt worden sei, stelle sich auch insoweit die Frage nach der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Es liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht:

Sie hat mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihre Bewerbung in das Auswahlverfahren einzubeziehen und darüber in einem fairen, chancengleichen Verfahren frei von Rechtsfehlern zu entscheiden ist. Dieser Anspruch dürfte sich zwar nicht schon unmittelbar aus dem UKE-Strukturgesetz, auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unten 1.), wohl aber aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben (dazu unten 2.).

1. Der Anspruch der Antragstellerin auf Einbeziehung ihrer Bewerbung in das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Stelle dürfte sich nicht unmittelbar aus dem UKE-Strukturgesetz ergeben. Insbesondere kann sich die Antragstellerin schwerlich auf § 4 UKEStrG berufen.

a) Der Wortlaut des § 4 UKEStrG gibt nichts dafür her, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, Bewerbungen von Beamten des UKE auf freie Stellen der FHH zuzulassen. Insbesondere greift § 4 Abs. 6 UKEStrG nicht zu Gunsten der Antragstellerin ein. § 4 Abs. 6 Satz 1 UKEStrG besagt lediglich, dass die im bisherigen Fachbereich Medizin und im bisherigen UKE tätigen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg zum UKE zu versetzen sind. Außerdem bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 2 UKEStrG, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 UKEStrG entsprechend gelte. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UKEStrG ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, für den Fall der Überführung des UKE in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag des Übergangs auf das UKE beim bisherigen UKE beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres bisherigen Besitzstandes übernommen werden. In § 4 Abs. 3 Satz 2 UKEStrG heißt es dazu weiter, die Freie und Hansestadt Hamburg sei außerdem verpflichtet, im Falle der Überführung des gesamten UKE in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf deren Wunsch unter Wahrung der beim UKE erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Hierum geht es im vorliegenden Falle nicht.

b) Die Gesetzesbegründung dürfte es nicht rechtfertigen, § 4 UKEStrG im Sinne der Antragstellerin auszulegen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin zitierte Passage, die wie folgt lautet (Bü.Drs. 16/5760 v. 20.3.2001, S. 44):

"Die Beamten werden durch beamtenrechtrechtliche Einzelentscheidungen zum UKE versetzt (Absatz 6). Die Freie und Hansestadt Hamburg und das UKE sind gehalten, für die Beamtinnen und Beamten auf die Gleichheit der Chancen im Rahmen der Personalentwicklung hinzuwirken (z.B. Versetzung nach erfolgreicher Bewerbung, Aufstiegslehrgänge, Fortbildungsmaßnahmen)."

Der Gesetzgeber hat hiermit den zum UKE zu versetzenden Beamten keinen Anspruch auf Gewährung von Chancengleichheit im Rahmen der Personalentwicklung zuerkennen wollen. Dies ergibt sich aus der schon vom Verwaltungsgericht zitierten Entstehungsgeschichte (vgl. Bü.-Drs. 16/5760, S. 12 zu § 4). Denn hieraus ist zu ersehen, dass die Personalräte des UKE zwar den Wunsch gehabt hatten, dass den Beamten, die zum UKE versetzt werden würden, die Aufstiegschancen, Stellenbewertungsmaßstäbe und Weiterbildungsmöglichkeiten zugesichert werden sollten, die sie als Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg hätten. Einen vergleichbaren Wunsch hatte die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vgl. Bü.-Drs. 16/5760, S. 13 zu § 4). Mit diesem Wunsch haben sich die Personalräte und die ÖTV jedoch nicht durchsetzen können. Der Senat der Antragsgegnerin hat zu dem Wunsch in der Gesetzesvorlage für die Bürgerschaft wie folgt Stellung genommen (vgl. Bü.-Drs. 16/5760, S. 12 und S. 13, jeweils zu § 4):

"Die Versetzung der Beamten zum UKE erfolgt nicht durch dieses Gesetz, sondern durch Einzelentscheidungen auf Grund Beamtenrechts; laufbahnsichernde Garantien sind insofern nicht Gegenstand des Gesetzes. Gleichwohl ist ein entsprechender Hinweis in die Begründung zu § 4 aufgenommen worden."

c) Auch überzeugt es nicht, wenn die Antragstellerin meint, § 4 Abs. 2 UKEStrG treffe eine Besitzstandsregelung für die Angestellten, die sich nach der amtlichen Begründung auch auf die Chancengleichheit im Rahmen der Personalentwicklung erstrecke, und sie daran die Überlegung anschließt, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn man den Beamten ein entsprechendes Recht verwehre. Denn die Antragstellerin geht insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 UKEStrG bestimmt insoweit (lediglich):

"Das UKE übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Es sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel)."

Für die Annahme, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Bewerbungen von übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf freie Stellen der FHH zuzulassen, ergibt sich daraus nichts. Das Zitat der Antragstellerin aus der Gesetzesbegründung ("z.B. Versetzung nach erfolgreicher Bewerbung") betrifft lediglich die in diesem Zusammenhang angeführten Beamtinnen und Beamte und rechtfertigt im Übrigen - wie dargestellt - auch insoweit die von der Antragstellerin für richtig gehaltene Auslegung nicht.

2. Der Anspruch der Antragstellerin dürfte sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Allerdings dürfte die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens - auch ohne eine besondere gesetzliche Regelung - grundsätzlich berechtigt sein, den Kreis der Bewerber für eine zu besetzende Stelle auf Angehörige des internen Arbeitsmarktes zu beschränken (a.). Das Ermessen dürfte jedoch im Hinblick auf Beamte, die vor der rechtlichen Verselbständigung des UKE im UKE beschäftigt waren und dann dorthin versetzt wurden, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Verbindung mit einer nachwirkenden Fürsorgepflicht begrenzt sein (b.).

a) Die Antragsgegnerin dürfte im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt sein, den Kreis der Bewerber für eine zu besetzende Stelle auf Angehörige des internen Arbeitsmarktes, d.h. auf bereits bei ihr beschäftigte Bewerber zu beschränken. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Es überzeugt nicht, wenn die Antragstellerin dagegen einwendet, es handele sich bei der Einschränkung der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Rechte um eine so "wesentliche Frage", dass eine solche Einschränkung einem ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt unterliege.

aa) Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, es sei mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Stellen auf eigene Bewerber des sogenannten internen Arbeitsmarktes zu beschränken, im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung befinde. Insoweit verweist die Antragstellerin selbst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (2 BvR 1992/99 = ZBR 2000, 377), den Beschluss des OVG Lüneburg vom 16. Mai 2001 (2 MA 817/01 = OVGE Münster 48 S. 502), den Beschluss des VGH Kassel vom 13. März 2003 (1 TG 75/03 = NVwZ-RR 2003, S. 664) und den Beschluss des OVG Münster vom 3. Juli 2001 (1 B 670/01 = NVwZ-RR 2002 S. 362). Hinzu kommt das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des LAG Niedersachsen vom 6. September 2001 (7 Sa 85/01 = Juris). Dagegen kann sich die Antragstellerin - soweit ersichtlich - lediglich auf das von ihr vorgelegte Urteil des LAG Hamburg vom 14. Juni 2002 (3 Sa 37/02 = Bl. 36 ff. d.A.) stützen.

bb) Der Senat folgt der herrschenden Auffassung. Dabei lässt er sich von folgenden Überlegungen leiten:

(1) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt zwar jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 = DVBl. 202 S. 1633). Art. 33 Abs. 2 GG begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfährt der Grundsatz der freien Berufswahl für den öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine Sonderregelung aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst wird allein von der Organisationsgewalt der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt; Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 = BVerfGE Bd. 7 S. 377, 398; Urt. v. 23.3.1960 - 1 BvR 216/51 = BVerfGE Bd. 11 S. 30, 39; Urt. v. 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 = BVerfGE Bd. 84 S. 133, 147; Beschl. v. 4.5.1998 - 2 BvR 2555/96 = NJW 1998 S. 2590; Urt. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 = BVerfGE Bd. 108 S. 282, 295).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG sind (vgl. Höfling in Bonner Kommentar zum GG, Stand August 1998, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rdnr. 103; Battis in Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 33 Rdnr. 20 f.), mit anderen Worten: Art. 33 Abs. 2 entfaltet seine Gewährleistung erst auf der Grundlage im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeter Stellen (vgl. Trute in Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2001, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rdnr. 36). Dabei finden die Entscheidungen der Träger der staatlichen Organisationsgewalt ihre leitenden Orientierungsdaten einerseits in den legitimen Verwaltungsaufgaben und andererseits in den verfügbaren Finanzmitteln (vgl. Höfling, a.a.O.).

In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach betont, dass der Dienstherr auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt ist, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen; die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständ.Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 = NVwZ 2005 S. 702; Beschl. v. 31.3.2005 - 2 B 83.04 = Juris).

(2) Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seinem schon vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 11. November 1999 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert sei, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Danach dürfte der Dienstherr nicht nur berechtigt sein, Auswahlentscheidungen etwa dadurch vorzuprägen, dass er das Anforderungsprofil von zu besetzenden Stellen festlegt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 = NVwZ 2005 S. 457). Sachliche Erwägungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften auch anzuerkennen sein, wenn ein Land wie hier die Antragsgegnerin angesichts der dem Senat bekannten und im Übrigen von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren weiter spezifizierten schwierigen finanziellen Lage zur Schonung der nur begrenzt vorhandenen finanziellen Ressourcen eine Beförderungsstelle nicht frei ausschreiben, sondern nur mit einer Person besetzen will, die ohnehin bereits bei ihr beschäftigt ist. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

(3) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Antragstellerin als Beleg für ihre Auffassung anführt, betreffen andere Fallgestaltungen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf den - auch vom LAG Hamburg in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2002 angeführten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1996 (2 BvR 169/93 = NVwZ 1997 S. 54) stützen. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss älter ist als der oben erwähnte Beschluss vom 11. November 1999 (a.a.O.), betrifft er einen anders gelagerten Sachverhalt. Anders als in jenem Falle hat die Antragsgegnerin die fragliche Stelle nicht frei ausgeschrieben. Vielmehr hat sie sich dafür entschieden, die umstrittene Stelle aus finanzpolitischen Gründen den Beschäftigten des internen Arbeitsmarktes vorzubehalten. Diese Entscheidung gehört in den Bereich der organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin stehen und grundsätzlich nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG sind.

b) Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende Organisationsermessen bei der Beschränkung des Bewerberkreises auf Beschäftigte des internen Arbeitsmarktes dürfte jedoch durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit der nachwirkenden Fürsorgepflicht begrenzt sein, soweit es um Beamte geht, die schon vor der rechtlichen Verselbständigung des UKE am 15. September 2001 im UKE tätig waren und danach zum UKE versetzt worden sind. Dabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die bereits oben wiedergegebene Passage in der Begründung zu § 4 UKEStrG, in der es heißt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg und das UKE gehalten seien, für die Beamtinnen und Beamten auf die Gleichheit der Chancen im Rahmen der Personalentwicklung hinzuwirken, und in der beispielhaft die "Versetzung nach erfolgreicher Bewerbung" aufgeführt ist. Gewiss hat die Antragsgegnerin - wie dargestellt - den vor der rechtlichen Verselbständigung des UKE dort tätigen Beamten in dem UKE-Strukturgesetz keinen Anspruch auf Gewährung gleicher Chancen im Rahmen der Personalentwicklung einräumen wollen. Die Aufnahme der genannten Passage in die Begründung zu § 4 UKEStrG geschah jedoch erkennbar nicht ohne Sinn und Zweck. Allem Anschein nach hat der Hinweis dazu dienen sollen, die Personalräte und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr zu beruhigen, die angesichts des erheblichen Größenunterschieds zwischen dem UKE und der Freien und Hansestadt Hamburg für die im UKE damals tätigen Beamten eine deutliche Verschlechterung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere ihrer Aufstiegschancen befürchten mussten. Wie sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit vom 28. Mai 2004 (Bl. 96 d.A.) ergibt, hat sich die Antragsgegnerin in den ersten Jahren nach der Verselbständigung des UKE auch daran gehalten, was der Senat der Antragsgegnerin in die Begründung zu § 4 UKEStrG aufgenommen hat und demgemäß der Bürgerschaft bei der Verabschiedung des Gesetzes vorlag. Die Antragsgegnerin setzt sich in Widerspruch zu ihren Erklärungen im Gesetzgebungsverfahren und ihrer anschließenden Verwaltungspraxis, wenn sie nunmehr die früher bei ihr angestellten Beamtinnen und Beamten des UKE von den Bewerbungsverfahren ausschließt und sie damit deren Aufstiegschancen sehr weitgehend zu mindern wenn nicht faktisch sogar auszuschließen scheint. Es dürfte deshalb unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben in Verbindung mit der nachwirkenden Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin für ihre früheren Beamten zu beanstanden sein, wenn sie nunmehr Bewerbungen der vor der Verselbständigung des UKE dort tätigen Beamtinnen und Beamten auf Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mehr zulassen will. Zu diesen Beamtinnen und Beamten zählt auch die Antragstellerin, die früher im UKE tätig war und nach Abschluss ihres Aufstiegslehrgangs für den gehobenen Dienst zum UKE versetzt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Danach ist der Streitwert mit dem 3,25-fachen des Endgrundgehaltes von A12, d.h. mit 11.447,31 EUR (3,25 x 3.522,25 EUR) zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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