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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 Bf 182/02
Rechtsgebiete: HBauO


Vorschriften:

HBauO § 83 Abs. 3
1. Werden nach § 83 Abs. 3 HBauO aus Anlass einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes Anpassungen zur Verbesserung der Feuersicherheit in den von der Änderung nicht betroffenen Gebäudeteilen gefordert, die mit einem Aufwand von etwa 10 Prozent der Kosten des Änderungsvorhabens verbunden sind, verursacht dies noch keine unzumutbaren Mehrkosten.

2. § 83 Abs. 3 HBauO ermöglicht Forderungen der Bauaufsichtsbehörde nur gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn des Änderungsvorhabens. Grundeigentümer oder andere über das Gebäude verfügungsberechtigte Personen (§ 83 Abs. 1 HBauO), die nicht zugleich Bauherren sind, trifft eine Duldungspflicht.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil

2 Bf 182/02

Verkündet am 16. Juni 2004

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter K. Schulz, die Richterin Sternal und den Richter Dr. Ramcke sowie den ehrenamtlichen Richter Hadrat und die ehrenamtliche Richterin Hagen für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erlassene Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 20. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 werden hinsichtlich der Regelung über die Feuerbeständigkeit der Wände (Nr. 2 Satz 2 des Ergänzungsbescheides Nr. 3) aufgehoben. Der gegenüber dem Kläger zu 3) erlassene Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 20. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 werden insgesamt aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte. Die andere Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2).

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagte dürfen die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§§ 133 Abs. 2, 67 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Vertreter, wie in Absatz 2 angegeben, zu begründen. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§§ 133 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO).

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich dagegen, dass ihnen im Zusammenhang mit dem Ausbau der rechten Dachgeschosshälfte eines nicht ausschließlich in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses aufgegeben wurde, die Wohnungseingangstüren des gesamten Treppenraumes als rauchdichte Türen, die Keller- und Dachbodentüren als sogenannte T-30-Türen und die Wände feuerbeständig herzustellen.

Die Kläger sind Miteigentümer des 743 qm großen Flurstücks der Gemarkung Eppendorf, welches belegen ist. Dieses Grundstück wurde mit seinem 1908 genehmigten und im Jugendstil mit sechs Geschossen (einschließlich Dachgeschoss) errichteten Wohnhaus mit notarieller Teilungserklärung nach § 8 WEG im April 1989 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Gegenwärtig sind in diesem Gebäude zwölf Wohneinheiten vorhanden.

Die Beklagte ermöglichte mit einem hier nicht im Streit stehenden Baugenehmigungsbescheid vom 11. Dezember 1991 den Ausbau der von der Straße aus gesehen linken Dachgeschosshälfte, in der sich bereits eine 1910 genehmigte kleinere Wohnung befand. Anlässlich dieses Ausbaus wurden keine zusätzlichen brandschutzrechtlichen Anforderungen an den innenliegenden Treppenraum gestellt.

Mit dem am 13. November 1992 bei der Beklagten eingegangenen Antrag strebten die Kläger zu 1) und 2), die damals sowohl über das Sondereigentum an der im vierten Obergeschoss rechts unterhalb des Dachgeschosses liegenden Wohnung (Wohneinheit Nr. 10) als auch über das Ausbaurecht an der rechten Dachgeschosshälfte verfügten, als Bauherren den Ausbau der (gesamten) rechten Dachgeschosshälfte an. Hierbei sollte die Wohnung der Kläger zu 1) und 2) in der Art einer Maisonette-Wohnung mittels einer Spindeltreppe in den straßenabgewandten rechten Teil des Dachgeschosses erweitert werden. Im vorderen rechten Teil des Dachgeschosses war die Errichtung einer eigenständigen Wohnung (Wohneinheit Nr. 12) vorgesehen.

Entsprechend diesem Antrag erteilte die Beklagte den Klägern zu 1) und 2) unter dem 23. Dezember 1992 einen ebenfalls im vorliegenden Verfahren nicht streitigen

Baugenehmigungsbescheid und später zwei hier nicht interessierende Ergänzungsbescheide. In ersterem hieß es u.a.: "Bauordnungsrechtliche Anforderungen (Auflagen und Hinweise)

Allgemeines

...

14. Die Wohnungseingangstüren müssen als rauchdichte Türen im Sinne der Richtlinien über Wohnungseingangstüren hergerichtet werden (z.B. beidseitiges Aufdoppeln mit 8 mm Sperrholz, Anbringen einer Zusatzverglasung aus Draht- oder Spiegeldrahtglas (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 HBauO).

...

16. Alle Türen vom Treppenraum zu Keller- und Bodenräumen müssen als T 30-Türen nach DIN 4102 ausgebildet sein (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 83 Abs. 3 HBauO)."

Hiergegen erhoben die Kläger zu 1) und 2) nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgreich Klage.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1998 (HmbJVBl 1999 S. 45) zurück: Die streitigen Auflagen könnten nicht darauf gestützt werden, dass sie erforderlich seien, um die Genehmigungsfähigkeit des Ausbaus der rechten Hälfte des Dachgeschosses nach dem Maßstab des § 69 Abs. 1 HBauO herbeizuführen. Jedoch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 83 Abs. 3 HBauO vor. Bei den in den Auflagen genannten Wohnungseingangstüren und den Türen vom Treppenraum zu den Kellerräumen handele es sich um im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO "von der Änderung nicht berührte Teile der baulichen Anlage". Hierbei komme es nicht auf eine funktionale, sondern eine bauliche Berührung an, die nicht vorliege. Auch sei der Ausbau der Dachgeschosshälfte eine "wesentliche" Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO. Der Zweck der Vorschrift rechtfertige es, nur die unwesentlichen Änderungen einer baulichen Anlage, die für sich genommen für die übrigen Teile der baulichen Anlage nicht bedeutsam seien, weil sie keinen Einfluss auf bauordnungsrechtliche Anforderungen hätten, der Vorschrift nicht zu unterwerfen. Daher sei es nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Herstellung einer zusätzlichen Wohnung in einem vorhandenen Gebäude um eine wesentliche Änderung handele. Die angegriffenen Auflagen seien im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO auf die Anpassung der vorhandenen baulichen Anlage an die geltenden baurechtlichen Vorschriften gerichtet, auch wenn die bauliche Anlage danach den Vorschriften nicht vollständig entsprechen würde. Insoweit sei es ausreichend, dass mit den Anpassungen den geltenden Anforderungen besser entsprochen werde als durch den bestehenden Zustand. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Forderung der Beklagten nach rauchdichten Türen im Treppenraum unzumutbare Mehrkosten verursachen würde. Zwar seien die konkreten Mehrkosten bisher nicht beziffert worden; gleichwohl könne der zur Verwirklichung der Auflagen unvermeidbare Aufwand gegenüber dem eigentlichen Aufwand zum Ausbau des Dachgeschosses nicht ernstlich ins Gewicht fallen. Nichts desto trotz seien die Auflagen rechtsfehlerhaft erlassen worden, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Hierzu hätte nicht nur die Erwägung der für ein Anpassungsverlangen sprechenden Gründe gehört, sondern auch die Einbeziehung dagegen sprechender erkennbarer Gesichtspunkte. Ein solcher habe in der geltend gemachten nachteiligen gestalterischen Auswirkung bestanden, der sich aus der geforderten Bearbeitung der Wohnungseingangstüren auf deren den Gebäudestil prägenden Wirkung ergeben könnte. Die streitigen Auflagen seien auch selbständig aufhebbar. Der Beklagten bleibe es aber unbenommen, erneut in die Prüfung einzutreten, ob sie aus Anlass des genehmigten Dachgeschossausbaus Auflagen nach § 83 Abs. 3 HBauO mit demselben Zweck erlassen wolle, den die aufgehoben Auflagen verfolgt hätten.

Nach dem Vortrag der Kläger erwarb der Kläger zu 3) zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt vor dem 18. April 2000 von den Klägern zu 1) und 2) die Maisonette-Wohnung. Der Kläger zu 3) gab in einem im Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben an, dass er (noch) nicht Eigentümer der Wohnung sei.

Unter dem 20. Mai 1999 erließ die Beklagten zwei gleichlautende Ergänzungsbescheide Nr. 3 zum einen gegenüber den Klägern zu 1) und 2) und zum anderen gegenüber dem Kläger zu 3). Mit diesen wiederholte sie die in Nr. 14 und 16 des Baugenehmigungsbescheides vom 23. Dezember 1992 genannten Regelungen wörtlich und fügte hinsichtlich der Wände einen neuen Satz ein:

"1. Die Wohnungseingangstüren müssen als rauchdichte Türen im Sinne der Richtlinien über Wohnungseingangstüren hergerichtet werden (z.B. beidseitiges Aufdoppeln mit 8 mm Sperrholz, Anbringen einer Zusatzverglasung aus Draht- oder Spiegeldrahtglas (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 HBauO).

2. Alle Türen vom Treppenraum zu Keller- und Bodenräumen müssen als T 30-Türen nach DIN 4102 ausgebildet sein. Die Wände müssen feuerbeständig hergestellt werden (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 83 Abs. 3 HBauO)."

In der Begründung heißt es: Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 HBauO lägen vor, da es sich bei dem Dachgeschossausbau um eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage handele und die Mehrkosten für die geforderten brandschutztechnischen Maßnahmen im Verhältnis zu den Kosten des Dachgeschossausbaus unwesentlich und damit zumutbar seien. Die genannten Maßnahmen dienten dem Schutz der Bewohner des Hauses und insbesondere den Nutzern der Wohneinheiten im Dachgeschoss vor Verqualmung und Feuer im Treppenraum. Deshalb seien sie zwingend erforderlich. Demgegenüber müsse die Beibehaltung der jetzigen Gestaltung der Wohnungseingangstüren zurücktreten, zumal diese bei Durchführung der Maßnahmen - jedenfalls zum Treppenraum hin - bei sorgfältiger und fachgerechter Ausführung keinen Schaden nehmen müsse. So könnten die geforderten Maßnahmen an den Innenseiten der Wohnungseingangstüren durch - soweit erforderlich - Aufdoppelung auf die Mindestholzstärke und Anbringung einer mit Draht- oder Drahtspiegelglas versehenen Metallrahmenkonstruktion durchgeführt werden. Bei entsprechender Profilierung der Holzplatten könnten die Anforderungen erfüllt werden, ohne dass die Gestaltung wesentlichen Schaden nehmen würde. Dies gelte auch für die Briefkastenschlitze. Daher sei der geforderte notwendige Brandschutz höher zu bewerten als der minimale Eingriff in die Gestaltung der Wohnungseingangstüren. Dies gelte auch für die Auswechselung der Türen zu den Keller- und Bodenräumen.

Mit undatiertem, am 10. Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger zu 3) Widerspruch: Der Ergänzungsbescheid Nr. 3 richte sich gegen den falschen Adressaten. Offenbar habe die Beklagte den Eigentümer der Wohnung in Anspruch nehmen wollen. Ausweislich des Grundbuchs sei jedoch (weiterhin) nicht der Kläger zu 3), sondern der Kläger zu 2) Eigentümer. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger zu 3) die Wohnung bewohne. Die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, da sie noch nicht einmal über ungefähre Vorstellungen von dem notwendigen Aufwand und somit von der Zumutbarkeit der Auflage verfüge.

Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger zu 3) mit, dass nach dem Urteil des Senat vom 24. September 1998 feststehe, dass die Kosten für die brandschutztechnischen Maßnahmen zumutbar seien. Der Ergänzungsbescheid Nr. 3 sei deshalb an den Kläger zu 3) gerichtet worden, weil er im Sinne des § 83 HBauO Verfügungsberechtigter über die bauliche Anlage sei. Nach Kenntnis der Beklagten habe der Kläger zu 3) die Wohnung erworben und wohne dort. Deshalb sei es ohne Bedeutung, dass eine Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt sei.

Die Kläger zu 1) und 2) erhoben mit Schreiben vom 14. Juni 1999 Widerspruch: Die Beklagte habe ihr Ermessen erneut fehlerhaft ausgeübt. Ob unzumutbare Mehrkosten entstehen würden, sei überhaupt nicht geprüft worden. Voraussetzung hierfür wäre die Ermittlung der konkreten Kosten gewesen. Bei einer Abwägung hätte auch der konkrete Zustand der Türen und die durch eine Bearbeitung derselben hervorgerufene negative Auswirkung auf den durch die Wohnungseingangstüren geprägten Gebäudestil berücksichtigt werden müssen. Eine Gewichtung der Brandschutzinteressen sei nicht erfolgt.

Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18. April 2000 wies die Beklagte die Widersprüche zurück: Bei dem Ausbau der rechten Dachgeschosshälfte handele es sich um eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO. Soweit mit der angegriffenen Regelung brandschutztechnische Anforderungen an die Wohnungseingangstüren sowie die Türen zu Keller- und Bodenräumen gestellt worden seien, gehe es um von der Änderung nicht berührte Teile der baulichen Anlage. Sie wiesen einen funktionalen Zusammenhang zum Dachgeschossausbau auf, weil sie im Bereich des notwendigen ersten Rettungsweges des Dachgeschosses lägen. Dass die Anpassung an die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht in vollem Umfang verlangt werde, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Unzumutbare Mehrkosten würden durch die geforderten Maßnahmen nicht entstehen. Nach den Erfahrungen der Beklagten sei für den verwirklichten Dachgeschossausbau von Gesamtbaukosten von 350.000,- bis 400.000,- DM auszugehen. Für die brandschutztechnischen Maßnahmen müsse mit 40.000,- DM gerechnet werden. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Bedeutung des Bestandsschutzes habe im Hinblick auf die Höhe der Brandgefahr und dem erforderlichen Schutz der Dachgeschossbewohner zurückstehen müssen. Die Vorschriften über den ersten Rettungsweg und über die Ausführung von Treppenräumen - wozu auch der Abschluss des Treppenraumes durch eine gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige und rauchsichere Wohnungseingangstür sowie die Abschottung zu Keller- und Bodenräumen gehöre - diene dem Schutz von Leib und Leben und habe daher eine hervorgehobene Bedeutung für den vorbeugenden Brandschutz. Die abstrakte Gefahr sei sehr hoch zu bewerten. Immer wieder kämen in Hamburg bei Wohnungsbränden Menschen um ihr Leben, weil sich der Brand aufgrund der nicht ausreichend gegen Feuer widerstandsfähigen Wohnungseingangstüren in den Treppenraum und in weitere Wohnungen habe fortsetzen können. Bei einem solchen Brand seien vor einigen Jahren am Kleinen Schäferkamp sieben Menschen gestorben. Wohnungseingangstüren der vorliegenden Art würden einem Feuer nur zwei bis drei Minuten Widerstand leisten. Der hölzerne Treppenraum würde das Feuer speisen und weiter transportieren. Die geforderten Maßnahmen bewirkten, dass die Wohnungseingangstüren einem Brand mindestens 15 Minuten standhalten würden. Diese Zeit reiche häufig aus, ein Haus über den ersten Rettungsweg zu verlassen. Angesichts der jederzeit drohenden und erheblichen Gefahr sei die Verstärkung des vorbeugenden Brandschutzes unverzichtbar und auch unter Berücksichtigung der Mehrkosten verhältnismäßig. Von den geforderten Maßnahmen sei auch nicht deshalb abzusehen, weil sie in den Charakter der im Jugendstil hergestellten Wohnungseingangstüren eingreifen würden. Denn diese Maßnahmen könnten auch an der Innenseite der Wohnungseingangstüren - soweit noch nicht vorhanden - durch Aufdoppelung auf eine Mindestholzstärke von 30 mm erfolgen. Hierbei könne durch entsprechend profilierte Holzplatten den gestalterischen Anforderungen ohne wesentliche Schäden Genüge getan werden. Vergleichbares gelte auch für den Glaseinsätze aufweisenden Bereich der Türen, der von innen mit Draht- oder Drahtspiegelglas in Metallrahmenkonstruktion abgedeckt werden könne. Auch führe das Schließen der Briefkastenschlitze in Vollholz nicht zu gestalterischen Nachteilen. Hinsichtlich des Klägers zu 3) führte die Beklagte ergänzend aus, dass dieser durch den Erwerb einer Wohnung Rechtsnachfolger der Kläger zu 1) und 2) im Sinne des § 69 Abs. 2 HBauO geworden sei.

Am 19. Mai 2000 haben die Kläger Klage erhoben: Die Kläger zu 1) und 2) seien nicht Pflichtige im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO. Wer Pflichtiger sei, richte sich nach Absatz 1 dieser Vorschrift, die sich an den Grundstückseigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person wende. Die Kläger zu 1) und 2) hätten die Wohnung im Dachgeschoss aber an den Kläger zu 3) verkauft. Dieser sei bereits vor dem 18. April 2000 in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden. Die Kläger seien weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Hierzu sei ein Eingriff an den Innenseiten der Wohnungseingangstüren notwendig. Zumindest diese Innenseiten würden im ausschließlichen Sondereigentum Dritter stehen. Auch fehlte den Klägern die tatsächliche Zugangsmöglichkeit. Es sei den Klägern nicht zuzumuten, gegenüber diesen Personen auf zivilrechtlicher Ebene nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorzugehen, da dies nicht erfolgreich sein könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege keine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO vor. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Gefahr von Rauch und Feuer für das gesamte Gebäude verringern wolle. Im Verhältnis hierzu stelle der Ausbau der rechten Dachgeschosshälfte, mit der nur eine Zunahme der Gesamtwohnfläche von 8,25 v.H. verbunden sei, keine wesentliche Änderung der abstrakten Gefahr dar. Dieser Auffassung stehe auch das Urteil des Senats in dieser Sache nicht entgegen, in dem ausgeführt werde, dass die Herstellung einer zusätzlichen Wohnung in einem vorhandenen Gebäude eine wesentliche Änderung sei. Denn gleichzeitig habe der Senat dargelegt, dass die Regelung des § 83 Abs. 3 HBauO eine flexible und im Einzelfall gerechte Lösung ermögliche, da Änderungen baulicher Anlagen nicht unter diese Vorschrift fallen würden, wenn sie für sich genommen wegen dem fehlenden Einfluss auf bauordnungsrechtliche Anforderungen für die übrigen Teile der baulichen Anlage nicht bedeutsam seien. Diese Einzelfallbetrachtung habe der Senat weder durchgeführt noch durchführen müssen. Für die Kläger sei nicht erkennbar, weshalb der Ausbau der linken Dachgeschosshälfte (irrtümlich als rechte bezeichnet) unter Brandschutzgesichtspunkten zu keiner wesentlichen Änderung geführt habe, während dies nunmehr für die rechte Hälfte (irrtümlich als linke bezeichnet) der Fall sein solle. Auch würden durch die geforderten Maßnahmen unzumutbare Mehrkosten entstehen. Die von der Beklagten angenommenen Mehrkosten von 40.000,- DM seien in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar. Die Kosten würden sich tatsächlich auf ein "Vielfaches" belaufen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung habe die Beklagte nicht durchgeführt. Auch habe sie es unterlassen die finanziellen Verhältnisse der Kläger zu berücksichtigen. Die Argumentation der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessenabwägungen sei nicht nachvollziehbar, wenn sie einerseits davon spreche, dass die vorhandenen Wohnungseingangstüren einem Brand nur zwei bis drei Minuten standhalten könnten, aber andererseits in ihrem Bescheid nur rauchdichte Türen fordere.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide vom 20. Mai 1999 und die Widerspruchsbescheide vom 18. April 2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf ihre Widerspruchsbescheide bezogen und ergänzend ausgeführt: Die Kläger zu 1) und 2) seien Pflichtige im Sinne des § 83 HBauO, da sie nach wie vor Miteigentümer des Gebäudes seien und insoweit ebenfalls Anlass für die geforderten Maßnahmen gegeben hätten. Diese seien auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft seien öffentlich-rechtlich verpflichtet, die geforderten Maßnahmen zu dulden. Dies gelte voraussichtlich auch zivilrechtlich, zumal die Miteigentümer der Änderung der Teilungserklärung, die für den Dachgeschossausbau erforderlich gewesen sei, zugestimmt hätten. Die von den Klägern vermisste Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten diese selbst nicht vorgelegt. Hierauf komme es aber auch nicht an. Die Beklagte habe in dem hier interessierenden Bereich aufgrund einer Vielzahl von Fällen Erfahrungen sammeln können, die zu der Angabe der genannten Kosten geführt hätten. Entgegen der Auffassung der Kläger gehe es bei den Anforderungen an die Wohnungseingangstüren nicht nur um die Rauchdichtigkeit, sondern auch darum, die Türen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig zu machen.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht die Ergänzungsbescheide Nr. 3 vom 20. Mai 1999 und die Widerspruchsbescheide vom 18. April 2000 aufgehoben: Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 HBauO dürften zwar vorliegen. Bei dem Ausbau des Dachgeschosses handele es sich aller Voraussicht nach um eine wesentliche Änderung. Zudem spreche einiges dafür, dass die geforderten Maßnahmen nicht zu unzumutbaren Mehrkosten führen würden. Offenbleiben könne, ob die Beklagte nicht statt der Kläger sämtliche Wohnungseigentümer zu den geforderten Maßnahmen hätte heranziehen müssen. Der Adressat eines auf § 83 Abs. 3 HBauO gestützten Bescheides bestimme sich nach Absatz 1 dieser Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes - z.B. die Inanspruchnahme des Bauherrn - gewollt, so hätte er dies ausdrücklich erklären müssen. Dies sei nicht erfolgt. Nach § 83 Abs. 1 HBauO komme als "Pflichtiger" nur der Grundstückseigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person in Betracht. Im Falle von Wohnungseigentum seien sämtliche Wohnungseigentümer "Pflichtige". Denn bei der baulichen Anlage im Sinne dieser Vorschrift handele es sich nicht etwa um einen Teil des Gebäudes, welches im Sondereigentum stehe, sondern um das gesamte Gebäude. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 HBauO, in dem als bauliche Anlage die mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage in ihrer Gesamtheit definiert sei. Ob diese Auffassung ausnahmslos gelte, könne deshalb offen bleiben, weil jedenfalls im Rahmen der durchzuführenden Ermessenserwägungen eine Auseinandersetzung mit der besonderen Eigentumsgestaltung und den wirtschaftlichen Folgen für die unterschiedlichen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen sei. Es verstehe sich nicht von selbst, dass die Kläger auch die Kosten derjenigen Maßnahmen zu tragen hätten, die in erster Linie den übrigen Wohnungseigentümern zugute kommen würden. Durch die Anpassung des Treppenraumes an die geltenden brandschutztechnischen Vorschriften erwachse vor allem den übrigen Wohnungseigentümern ein Vorteil, ohne dass diese hierzu einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Deshalb habe die Beklagte auch die Frage zu prüfen, aus welchen Gründen sich eine solche Kostenverteilung rechtfertige. Dies habe sie unterlassen. Im übrigen würden bei der Vollstreckung deshalb Probleme auftreten, weil die Innenseiten der Wohnungseingangstüren im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer stehen würden und den Klägern deshalb Veränderungen an diesen aus rechtlichen Gründen nicht aufgegeben werden könnten.

Die Beklagte begründet ihre mit Beschluss vom 29. September 2003 zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen wie folgt: Wie sich aus den Widerspruchsbescheiden ergebe, habe die Beklagte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die wirtschaftlichen Belange der Kläger in ihre Ermessensentscheidung miteinbezogen. Die Beklagte habe im Rahmen des § 83 Abs. 3 HBauO nicht die Möglichkeit gehabt, auch die anderen Wohnungseigentümer als Adressat der angegriffenen Bescheide in Anspruch zu nehmen. In § 83 Abs. 3 HBauO werde nicht auf Absatz 1 dieser Vorschrift Bezug genommen. Vielmehr werde dort von Mehrkosten gesprochen. Dies zeige, dass der Gesetzgeber neben dem Bauherrn keine anderen Wohnungseigentümer als Adressat eines Bescheides im Blick gehabt habe. Denn bei diesen könnten keine Mehrkosten entstehen, da sie überhaupt keine Kosten aufgewandt hätten. Als Pflichtiger komme deshalb nur der Bauherr in Betracht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden keine vollstreckungsrechtlichen Probleme auftreten, weil die Beklagten den anderen Wohnungseigentümern aufgeben könne, die Maßnahmen zu dulden.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden sei. Ergänzend tragen sie vor: Die von der Beklagten für die geforderten Maßnahmen angesetzten 40.000,- DM stellten mit 10 v.H. eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger dar. Auch seien diese Kosten zu gering bemessen, weil die Durchführung dieser brandschutztechnischen Maßnahmen auf der Innenseite der Wohnungseingangstüren mit höheren Kosten verbunden sei. Es sei in keiner Weise rechtlich gesichert, dass die Kläger im Innenverhältnis von den übrigen Wohnungseigentümern zivilrechtlich einen Kostenausgleich erlangen könnten. Hierauf habe die Beklagte aber ihre Ermessenerwägungen gestützt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht den Kreis der Pflichtigen nach § 83 Abs. 1 HBauO bestimmt, da allein bei den Eigentümern die Verantwortlichkeit liege. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass in § 83 Abs. 3 HBauO von Mehrkosten gesprochen werde, da diese Mehrkosten personenunabhängig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beiden von der Beklagten nicht näher bezeichneten Hefter mit Sachvorgängen des Bauvorhabens sowie die Gerichtsakte 21 VG 393/99, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die vollen Umfangs zulässige Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) (I.) nur teilweise, allerdings hinsichtlich des Klägers zu 3) (II.) vollen Umfangs begründet.

I.

Der gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erlassene Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 20. Mai 1999 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2000 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig, soweit damit eine Regelung über die Wohnungseingangstüren und die Türen vom Treppenraum zu den Keller- und Bodenräumen getroffen wird (1.). Demgegenüber ist er rechtswidrig, belastend und selbständig aufhebbar als er eine Regelung über die Feuerbeständigkeit der Wände enthält (2.).

1) Die Regelung über die Wohnungseingangstüren (Nr. 1 des Ergänzungsbescheides Nr. 3) und die über Türen vom Treppenraum zu den Keller- und Bodenräumen (Nr. 2 Satz 1 des Ergänzungsbescheides Nr. 3) bedarf zum Teil der Auslegung. Soweit es dort heißt, dass neben Türen zu Kellerräumen auch Türen zu Bodenräumen als T 30-Türen auszubilden sind, wollte die Beklagte bei verständiger Würdigung die Kläger zu 1) und 2) hierzu nicht verpflichten. Denn für alle Beteiligten war offenkundig, dass solche Bodentüren nach dem genehmigten Ausbau des Dachgeschosses nicht (mehr) vorhanden waren. Die Formulierung erklärt sich vielmehr daraus, dass sie wortidentisch aus der Fachlichen Weisung BOA 3/1990 (Seite 7) übernommen wurde.

Die Regelungen über die Wohnungseingangs- und die Kellertüren sind im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt. Für die Kläger zu 1) und 2) ist erkennbar, welche Maßnahmen die Beklagte von ihnen verlangt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass den Klägern zu 1) und 2) bei der Umsetzung der Maßnahmen ein gewisser Handlungsspielraum verbleibt. Für die Kellertüren ist die hinreichende Bestimmtheit offenbar, weil diese Regelung auf eine DIN-Vorschrift Bezug nimmt. Vergleichbares gilt für die Regelung hinsichtlich der Wohnungseingangstüren. Sie nimmt zunächst auf die "Richtlinien über Wohnungseingangstüren" Bezug. In diesen als Anlage 6 zur "Technischen Baubestimmung - Brandschutz - vom 22. Oktober 1970 (Amt. Anz. 1971 S. 33, 66) veröffentlichten Richtlinien, wird die Bauart von Wohnungseingangstüren im Einzelnen näher beschrieben, wobei maßgeblich ist, dass diese Türen 15 Minuten einem Feuer bestimmter Intensität standhalten. Im Übrigen nennt die Regelung beispielhaft ausdrücklich die Maßnahmen, die typischerweise zur Erreichung des vorgegebenen Ziels ergriffen werden und die den für die Durchführung in Betracht kommenden Fachhandwerkern als solche bekannt sind.

Die die Wohnungseingangs- und Kellertüren betreffenden Regelungen finden in § 83 Abs. 3 HBauO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Danach kann bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage mit der Hamburgischen Bauordnung oder den auf Grund dieser erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

a) Bei den im Ergänzungsbescheid Nr. 3 genannten Wohnungseingangs- und Kellertüren handelt es sich um "von der Änderung nicht berührte Teile der baulichen Anlage". Dies hat der Senat bereits in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgehenden Verfahren ausgesprochen (Urt. v. 24.9.1998, HmbJVBl 1999 S. 45, 46). Hieran ist festzuhalten, zumal die Kläger zu 1) und 2) hiergegen keine substantiierten Einwände erheben.

b) Entgegen den Ausführungen der Kläger zu 1) und 2) hat der Senat in dem genannten Urteil (a.a.O. S. 48) auch entschieden, dass es sich bei dem Dachgeschossausbau um eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage handelt. Soweit hiergegen eingewandt wird, dass mit der durch den Ausbau erfolgten Erweiterung der Gesamtwohnfläche um 8,25 v.H. keine wesentliche Änderung der abstrakten Gefahr verbunden sei, kommt es hierauf nicht an. Nicht die Änderung der abstrakten Gefahr, sondern die Änderung der baulichen Anlage als solche ist maßgeblich. Hierbei fallen - wie der Senat bereits ausgeführt hat - alle Änderungen baulicher Anlagen unter diese Regelung, mit Ausnahme von unwesentlichen Änderungen, die für sich genommen für die übrigen Teile der baulichen Anlage nicht bedeutsam sind, weil sie keinen Einfluss auf bauordnungsrechtliche Anforderungen haben. Daher kann es - wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat - nicht zweifelhaft sein, dass die Herstellung einer zusätzlichen Wohnung in einem vorhandenen Gebäude - wie hier - eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 83 Abs. 3 HBauO darstellt.

c) Die angefochtenen Regelungen hinsichtlich der Wohnungseingangs- und Kellertüren sind auf die Anpassung der vorhandenen baulichen Anlage an die derzeitigen baurechtlichen Vorschriften gerichtet. Insoweit genügt der Treppenraum des Gebäudes der Kläger - was weder bestritten wird, noch ernstlich zweifelhaft ist - nicht den Anforderungen der §§ 29 Abs. 4, 32 Abs. 2 HBauO. Hierbei ist es unerheblich, dass mit den angeordneten Maßnahmen den Vorschriften nicht vollständig entsprochen wird (Urt. d. Senats, a.a.O., S. 48). Denn § 83 Abs. 3 HBauO rechtfertigt es, auch solche Veränderungen an baulichen Anlagen zu fordern, mit denen den heute geltenden Anforderungen an bauliche Anlagen und den damit verfolgten Zwecken (nur) besser entsprochen wird als durch den bestehenden Zustand. So liegt es ersichtlich hier.

d) Die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen verursachen keine unzumutbaren Mehrkosten. Auch dies hat der Senat bereits in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, ohne dass zum damaligen Zeitpunkt die konkreten Kosten beziffert worden waren. Hieran ist festzuhalten. Denn Zweifel ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beklagten noch der Kläger. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid die Kosten für den Dachgeschossausbau mit 350.000,- bis 400.000,- DM und die für die angeordneten Maßnahmen mit 40.000,- DM angenommen. Dabei hat sie sich auf ihre Erfahrungen mit dem Ausbau von Dachgeschossen in dem Gebiet bezogen, in dem das Gebäude steht. Die Relation dieser Beträge in Höhe von etwa 10 v.H. hält sich noch im Umfang zumutbarer Mehrkosten, zumal die Maßnahmen der Verbesserung der Feuersicherheit dienen. Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die von der Beklagten genannten Beträge allein eingewandt, dass die Kosten für die geforderten Maßnahmen ein "Vielfaches" betragen würden. Obwohl spätestens das Widerspruchsverfahren hierzu hinreichend Anlass geboten hatte, haben die Kläger zu 1) und 2) weder die tatsächlich für den durchgeführten Ausbau des Dachgeschosses aufgewandten Kosten, die nur ihnen bekannt sind, mitgeteilt, noch substantiiert dargelegt, weshalb die Angaben der Beklagten hinsichtlich der Kosten für die angeordneten Maßnahmen unzutreffend sein könnten. Es war daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine erfahrungsgestützte Schätzung vorgenommen hat. Auf die heute aufzuwendenden Kosten käme es ohnehin nicht unmittelbar an, weil dann allgemeine Preissteigerungen das Verhältnis zwischen den Ausbaukosten und dem Aufwand für die geforderten Anpassungen verzerren würden.

e) Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Beklagte ihren angegriffenen Bescheid an die Kläger zu 1) und 2) gerichtet hat.

Aus § 83 Abs. 3 HBauO ergibt sich nicht unmittelbar, wem gegenüber ein auf diese Vorschrift gestützter Bescheid erlassen werden darf. Entgegen der Ansicht der Kläger zu 1) und 2) bestimmt sich der Adressat nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 HBauO (so allerdings Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand: September 2003; § 83 Rdnr. 37 i.V.m. 26 f.). Danach hat der Grundstückseigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person alle baulichen Anlagen in standsicherem und gesundheitlich einwandfreien Zustand zu erhalten. Zwischen den Absätzen 1 und 3 des § 83 HBauO besteht jedoch weder eine ausdrückliche noch eine inhaltliche Verbindung.

Vielmehr legt die in § 83 Abs. 3 HBauO in Bezug genommene "wesentliche Änderung" nahe, dass der für die Änderung Verantwortliche - mithin der Bauherr - auch der Adressat der Regelung sein soll. Dafür spricht vor allem auch, dass diese Vorschrift auf die Unzumutbarkeit der Mehrkosten abstellt. Damit wird an ein Verhältnis zu den für die Änderung der baulichen Anlage aufgewandten Kosten angeknüpft, die aber nur bei dem Bauherrn anfallen.

Die Kläger zu 1) und 2) waren ausweislich des am 13. November 1992 bei der Beklagten für den Ausbau des Dachgeschosses eingegangenen Bauantrages Bauherren im Sinne des § 54 Abs. 1 HBauO. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger zu 1) und 2) diese Eigenschaft nach § 54 Abs. 4 HBauO wieder verloren haben könnten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

f) Die Beklagte hat das von ihr erkannte Ermessen hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) nicht fehlerhaft ausgeübt. Die erkennbaren wesentlichen Gesichtspunkte wurden von ihr ausweislich des Widerspruchsbescheides in die Abwägung eingestellt. Dabei hat sie die Brandschutzinteressen angemessen berücksichtigt, indem sie sowohl Erwägungen zu den Wohnungseingangs- als auch den Kellertüren vorgenommen hat. Hinsichtlich der Wohnungseingangstüren hat sie es als sachgerecht angesehen, deren Feuerwiderstandsfähigkeit von 2 bis 3 Minuten auf 15 Minuten zu erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeiträume nicht den tatsächlichen Gegebenheit entsprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt die Anlage 6 zur "Technischen Baubestimmung - Brandschutz - vom 22. Oktober 1970 (Amt. Anz. 1971 S. 33, 66), dass diese Annahme hinsichtlich der nunmehr erzielten Feuerwiderstandsfähigkeit von 15 Minuten zutreffen dürfte. Die Beklagte hat auch den Gesichtspunkt der durch die Maßnahmen verursachten Änderung der Gestaltung des Treppenraumes berücksichtigt. Dabei hat sie die Möglichkeit einbezogen, dass diese Gestaltung dann nur geringfügig beeinträchtigt würde, wenn die Maßnahmen an den Innenseiten der Wohnungseingangstüren durchgeführt würden. Entgegen der Ansicht der Kläger zu 1) und 2) ist dies nicht von vornherein tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen. Sollten sich die anderen Wohnungseigentümer - wofür bisher nichts ersichtlich ist - tatsächlich weigern, solche Maßnahmen zu dulden, kommt der Erlass einer Duldungsanordnung - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - in Betracht. Die Notwendigkeit einer Duldungsanordnung berührt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht, sondern dessen Vollziehung und kann auch nachträglich erlassen werden (Urt. d. Senats v. 6. April 1995 - OVG Bf II 29/93 - m.w.N.).

Zu Unrecht meinen die Kläger zu 1) und 2), dass es an einer Duldungspflicht ihrer Miteigentümer fehle. Wenn auch nur der Bauherr aus § 83 Abs. 3 HBauO zur Ausführung der aufgegebenen Anpassung verpflichtet ist, kann das Gesetz nur dahin verstanden werden, dass es von einer materiellen Duldungspflicht eines mit dem Bauherrn nicht identischen Grundstückseigentümers für den Fall ausgeht, dass dieser die Ausführung des eigentlichen Vorhabens zulässt. Im Fall einer Mehrheit von Eigentümern besteht diese Duldungspflicht für alle Miteigentümer.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Ermessensfehler darin begründet, dass die Beklagte es unterlassen hat, Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob auch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern des Gebäudes ein entsprechender Bescheid unter Gesichtspunkten der Nutzen- und Kostenverteilung zu erlassen sei. Wie oben bereits dargestellt, bietet hierzu § 83 Abs. 3 HBauO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, weil sich diese Vorschrift nur gegen den jeweiligen Bauherrn richtet.

2) Soweit der Ergänzungsbescheid Nr. 3 unter Nr. 2 Satz 2 gegenüber den Klägern zu 1) und 2) eine Regelung enthält, ist diese rechtswidrig, belastend und selbständig aufhebbar. Dort heißt es: "Die Wände müssen feuerbeständig hergestellt werden (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 83 Abs. 3 HBauO)."

Nach den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Beklagten sollte mit diesem Zusatz sichergestellt werden, dass nicht die eventuelle Beschaffenheit einer Wand als leicht brennbare Holzwand es nutzlos macht, eine in der Wand bestehende Tür feuerbeständiger zu machen. Dies war auf eine Erweiterung der Anpassungsmaßnahme gerichtet und erläutert nicht lediglich den sich aus den vorhergehenden Sätzen schon ergebenden Umfang.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugleich eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit erlangt hat und ob im konkreten solche Holzwände vorhanden waren, was allerdings nach den Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall ist. Denn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 HBauO liegen jedenfalls nicht vor. Diese Vorschrift setzt - wie erwähnt - voraus, dass "bei wesentlicher Änderung einer baulichen Anlage" Maßnahmen angeordnet werden können. So liegt es hier deshalb nicht, weil es sich um eine nachträgliche (neue) Regelung handelt. Im Baugenehmigungsbescheid vom 23. Dezember 1992 war - im Gegensatz zu den anderen im vorliegenden Verfahren angegriffenen Regelungen - eine solche Bestimmung nicht vorhanden. § 83 Abs. 3 HBauO bietet aufgrund der Formulierung "bei" keine Rechtsgrundlage dafür, noch rund 6 1/2 Jahre nach Erlass der Baugenehmigung eine Maßnahme anzuordnen. Aus dieser Formulierung der Vorschrift lässt sich der Zweck entnehmen, das Vertrauen eines Bauherrn auf einen mit der Baugenehmigung verbundenen bestimmten Inhalt jedenfalls grundsätzlich zu schützen. Für einen Bauherrn ist es bei der Frage, ob er eine Baugenehmigung ausnutzen will, von grundlegender Bedeutung, ob er sich jedenfalls in einem gewissen Rahmen darauf verlassen kann, dass keine - seine Entscheidung möglicherweise ändernden - späteren Nachforderungen an ihn gestellt werden. Denn nach Ausnutzung der Baugenehmigung kann er Nachforderungen nicht mehr durch den Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung ausweichen. Dass im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Rolle spielt, zeigt ebenfalls die Vorschrift des § 69 Abs. 3 HBauO, wonach (nur) bei nicht vorausgesehenen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen auch nach Erteilung der Baugenehmigung noch Anforderungen gestellt werden können.

II.

Der gegenüber dem Kläger zu 3) erlassene Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 20. Mai 1999 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2000 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 3) in seinen Rechten.

Der Kläger zu 3) ist nicht Adressat des § 83 Abs. 3 HBauO. Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich diese Vorschrift gegen den Bauherrn. Dies war der Kläger zu 3) weder ursprünglich, noch ist er dies während der Ausführung des Bauvorhabens nach § 54 Abs. 4 HBauO geworden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Schlussabnahmeschein - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt - ausdrücklich nicht auf die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen bezieht. Selbst wenn dies so wäre, würde sich nichts daran ändern, dass die im Ausbau der rechten Hälfte des Dachgeschosses liegende Änderung der baulichen Anlage abgeschlossen und auch schlussabgenommen ist. Die hier geforderte Anpassung war nicht Teil des Vorhabens, sondern durfte nur aus seinem Anlass auferlegt werden. Wenn sie nicht verwirklicht wurde, ändert dies nichts daran, dass die Maßnahme, für die ein Bauherrenwechsel in Betracht gekommen wäre, abgeschlossen war.

Zu Unrecht vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger zu 3) deshalb zutreffend in Anspruch genommen worden sei, weil er nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO Rechtsnachfolger des Bauherrn geworden sei. Nach dieser Vorschrift gelten Genehmigungen für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

Durch § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO wird nicht der Rechtsnachfolger des Bauherrn als Bauherr fingiert. Vielmehr werden dem Rechtsnachfolger nur die aus der Genehmigung für das Vorhaben folgenden Rechte und Pflichten auferlegt. Dies gilt zwar auch für Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO. Bei den Anordnungen nach § 83 Abs. 3 HBauO handelt es sich jedoch gerade nicht um solche. Die in § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO in Bezug genommene Genehmigung knüpft an die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage und die dazu erteilten Nebenbestimmungen an, während § 83 Abs. 3 HBauO eine Regelung für die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage trifft. Insoweit hat diese Regelung nicht die Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit des geänderten Teils der baulichen Anlage im Blick, sondern erfolgt nur anlässlich dieser Änderung. Deshalb gebietet auch der Zweck des Gesetzes nicht , einem auf § 83 Abs. 3 HBauO gestützten Anpassungsverlangen nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO dingliche Wirkung beizumessen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.

Ein Grund, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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