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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 Bf 62/05.Z
Rechtsgebiete: BImSchG, 4. BImSchV


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 3
BImSchG § 4 Abs. 1
4. BImSchV § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 10.22
Eine Grundstücksfläche, auf der bestimmungsgemäß und nicht nur gelegentlich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten wechselnde für den Überseetransport vorgesehene Container mit einer beweglichen Begasungsanlage und giftigen oder sehr giftigen Stoffen begast werden sollen, ist eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage i.S.v. Nr. 10.22 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Die Anlage wird an "demselben Ort" betrieben.
2 Bf 62/05.Z

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter Dr. Ungerbieler und die Richterinnen Haase und Sternal am 24. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Kaiumschlagsunternehmen und bietet verschiedene Dienstleistungen an, zu denen auch die Begasung schädlingsbefallener Ware gehört. Die Begasung wird von einer Fachfirma auf einer bestimmten Fläche des Betriebsgeländes der Klägerin in mobilen Containern unter Einsatz der Stoffe Phosphin und Methylbromid durchgeführt. Mit einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 i.V.m. § 67 BImSchG gab die Beklagte der Klägerin im Januar 1999 verschiedene Maßnahmen zur Überwachung und Begrenzung der von der Begasungsanlage ausgehenden Emissionen auf, insbesondere - mit Fristsetzung bis zum 1. September 2001 - die Erfassung und Reinigung des Abgases, die Einhaltung bestimmter Emissionsbegrenzungen und die Durchführung von Nachweismessungen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als er eine Abgasreinigungsanlage für den Stoff Methylbromid und emissionsbezogene Anforderungen für diesen Stoff betrifft, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

II.

Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO geltend macht, führt nicht zum Erfolg.

1. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Einstufung der für die Begasung genutzten Fläche als Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 3 Rn. 74; Koch in: GK-BImSchG, Stand 10.2006, § 3 Rn. 335; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 4.2006, § 3 Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 26.11.1999, NJW 2000 S. 2124; BayOLG, Beschl. v. 30.3.1978, GewArch 1978 S. 237, 238) davon ausgegangen, dass eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG dann vorliegt, wenn die Arbeiten, die Emissionen verursachen können, bestimmungsgemäß und nicht nur gelegentlich auf dem Grundstück bzw. einem Teil des Grundstücks durchgeführt werden. Soweit die Klägerin demgegenüber den Begriff der "wesentlichen Zweckbestimmung" in den Vordergrund ihrer Ausführungen stellt, lässt sich schon nicht erkennen, inwieweit sich aus dieser vielfach - auch vom Verwaltungsgericht - parallel verwendeten Umschreibung (vgl. z.B. Jarass, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O.) überhaupt ein anderer Maßstab ergeben könnte.

Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab der bestimmungsgemäßen und nicht nur gelegentlichen Nutzung des Grundstücks für emissionsträchtige Arbeiten bei der Anwendung auf den Streitfall auch nicht aus den Augen verloren. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht die Auffassung zuschreibt, es stehe der Annahme einer Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht entgegen, dass die Begasungen auf ihrem Grundstück nur gelegentlich durchgeführt würden, ist dem angefochtenen Urteil eine solche Aussage nicht zu entnehmen. Richtig ist vielmehr, dass es das Verwaltungsgericht für das Merkmal der bestimmungsgemäßen Nutzung als unerheblich angesehen hat, wenn auf einem Grundstück bzw. Grundstücksteil - wie hier - auch andere Arbeiten durchgeführt werden, so lange jedenfalls die emissionsträchtigen Arbeiten von einer gewissen Regelmäßigkeit sind. Die Klägerin verkennt mit ihrer Sichtweise, dass die Nutzung eines Grundstücks auch für immissionsschutzrechtlich irrelevante Zwecke nicht per se gleichbedeutend damit ist, dass eine Nutzung für emissionsträchtige Arbeiten nur gelegentlich erfolgt.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel daran, dass der in Rede stehende Teil des klägerischen Grundstücks als Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG zu qualifizieren ist. Das Verwaltungsgericht hat die bestimmungsgemäße und nicht nur gelegentliche Durchführung emissionsträchtiger Arbeiten daran festgemacht, dass die Begasungen nach dem Vorbringen der Klägerin Teil ihres umfassenden Dienstleistungsangebots seien, die in Rede stehende Fläche aufgrund der nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Erlaubnis und einzuhaltenden Mindestabstände speziell für die Begasungen bestimmt sei und die Begasungen auch faktisch stets dort erfolgten. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Soweit sie offenbar geltend machen will, dass die Begasungen nur gelegentlich durchgeführt würden, sind ihrem Vorbringen konkrete Angaben zur Häufigkeit nicht zu entnehmen.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anlage nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 10.22 Spalte 2 des Anhangs der Genehmigung bedarf. Nach diesen Vorschriften ist die Errichtung und der Betrieb von Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden, genehmigungsbedürftig, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass nach den Gesetzesmaterialien nur ortsfeste Einrichtungen die Voraussetzungen der Nr. 10.22 Spalte 2 des Anhangs erfüllten, hebt sie offensichtlich auf die Begründung zu Art. 2 Nr. 3.48 der Verordnung zur Änderung der Zwölften und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28. August 1991 (BGBl. S. 1838, 1861) ab, durch den Nr. 10.22 in die Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgenommen worden ist. In dieser Begründung (BR-Drucks. 213/91 S. 73) ist zwar in der Tat von "ortsfesten" Begasungs- und Sterilisationsanlagen die Rede. Allein hieraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht gefolgert werden, dass ein dauerhafter installatorischer Zusammenhang zwischen den zur Begasung vorgesehenen Containern und ihrer Aufstellungsfläche erforderlich ist. Möglich erscheint auch, die Verwendung des Wortes "ortsfest" in diesem Zusammenhang als Kurzformel dafür zu begreifen, dass die Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden muss. Jedenfalls findet die von der Klägerin vertretene Auffassung weder im Wortlaut der Nr. 10.22 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImschV eine Stütze noch ist sie mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Denn das Gefährdungspotential einer mobilen Begasungskammer ist nicht geringer als dasjenige einer fest montierten Begasungskammer zu erachten. Diese bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente werden mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellt.

c) Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich ferner keine ernstlichen Zweifel daran, dass durch den bei der Entlüftung der begasten Container freigesetzten Phosphorwasserstoff schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von "saurem Regen" und der Eutrophierung von Gewässern hervorgerufen werden können. Die diesbezügliche Feststellung des Verwaltungsgerichts beruht ersichtlich auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Aufsatz von R. Frank und G. Rippen "Verhalten von Phosphin in der Atmosphäre" sowie der in den Sachakten der Beklagten enthaltenen fachlichen Stellungnahme der Umweltbehörde vom 8. Juni 1999. Zwar meinen die Verfasser des Aufsatzes, dass die potentiellen Beiträge aus der Phosphinanwendung im Hinblick auf die Versauerung des Niederschlags und die Eutrophierung von Gewässern im Vergleich zu den in die Umwelt abgegebenen absoluten Mengen anderer Emissionen (wie Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Phosphatdüngemittel) zu vernachlässigen seien. Zugleich betonen sie jedoch, dass dies nicht zum Anlass genommen werden sollte, solche Beiträge als prinzipiell unerheblich einzustufen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Umweltbehörde ist bei dem von den Verfassern des Aufsatzes angestellten Vergleich darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die (anthropogenen) Emissionsquellen von Phosphorwasserstoff ebenfalls deutlich geringer sind als die Emissionsquellen von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid, so dass auch aus diesem Grunde die Beiträge durch Phosphin nicht als unerheblich angesehen werden könnten. Auch mit diesen Argumenten setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Gefahren für die Nachbarschaft angreift, sind ihre Einwände schon deshalb unerheblich, weil die angefochtene Entscheidung daneben selbstständig tragend mit den schädlichen Umwelteinwirkungen begründet ist.

d) Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die geforderte Abgasreinigungsanlage für Phosphorwasserstoff dem Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht. Dass das Verwaltungsgericht insoweit den umfänglichen Ausführungen der Beklagten und des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 gehörten Sachverständigen S.-A. ohne weitere Beweisaufnahme gefolgt ist, rechtfertigt für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Aussagen des Sachverständigen S.-A. werden auch nicht dadurch entwertet, dass er mit seiner Firma selbst eine mobile, innerhalb des jeweiligen Begasungscontainers zu platzierende, kompakte Abgasreinigungsanlage für Phosphorwasserstoff entwickelt hat und vertreibt. Der Umstand kann im Gegenteil als Anzeichen dafür gewertet werden, dass der Sachverständige in besonderem Maße über einschlägige Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügt. Aus welchen Gründen es ansonsten fraglich sein könnte, dass die geforderte Abgasreinigungsanlage dem Stand der Technik entspricht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Ihr bloßer Hinweis, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren den Ausführungen der Beklagten und des Sachverständigen S.-A. widersprochen, genügt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig wie ihr pauschaler Vorwurf, die Annahmen des Verwaltungsgerichts seien spekulativ. Soweit die Klägerin mit diesem Vorwurf auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zielt, der bis zum 1. September 2001 erreichte Entwicklungsstand werde durch die weitere Entwicklung bestätigt, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass diese Einschätzung ersichtlich auf den umfangreichen Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 21. August 2002, 4. November 2002 und 19. November 2004 beruht. Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich, dass mobile Kompakt-Abgasreinigungsanlagen für Phosphorwasserstoff inzwischen von mehreren Betreibern von Begasungsanlagen, u.a. im Hamburger Hafen, angeschafft worden sind und sich im praktischen Betrieb bewährt haben.

e) Auch die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bloße organisatorische Maßnahmen im Vergleich zu den angeordneten technischen Maßnahmen kein gleichermaßen effektives Mittel darstellen. Organisatorische Maßnahmen, wie sie z.B. nach der TRGS 512 bei der Begasung mit Phosphin ohnehin erforderlich sind, können zwar unmittelbare Gefahren für Menschen minimieren, nicht aber die Abgabe des mit Phosphorwasserstoff belasteten Abgases an die Umwelt verhindern bzw. begrenzen. Dass auch der Einsatz einer mobilen Abgasreinigungsanlage vor und nach den Begasungen jeweils bestimmte Verrichtungen erfordert, kann ihre ungleich höhere Effektivität nicht ernstlich in Frage stellen. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang die Tauglichkeit einer Abgasreinigungsanlage schlechterdings bestreitet, bleibt ihr Vorbringen wiederum unsubstantiiert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen Kosten für eine mobile Abgasreinigungsanlage in Höhe von 2.600 € einer Grundlage entbehren. Die Annahme beruht ersichtlich auf dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2002, demzufolge die Investitionskosten von dem Sachverständigen S.-A. , der zugleich Entwickler und Vertreiber einer solchen Anlage ist, mit eben diesem Betrag beziffert worden sind. Auch dem setzt die Klägerin keine konkreten anderslautenden Erkenntnisse entgegen.

f) Soweit sich die Klägerin schließlich zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils pauschal auf ihren gesamten Vortrag in der ersten Instanz bezieht, wird hiermit dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist.

Dass die Beteiligten insbesondere zu der Frage nach dem Stand der Technik umfangreich vorgetragen haben und ihre Ansichten hierzu weit auseinandergehen, rechtfertigt für sich genommen nicht, die Rechtssache aus tatsächlichen Gründen als besonders schwierig anzusehen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1.d) sowie den nachfolgenden Ausführungen unter 4. ergibt, hat die Klägerin insoweit auch keinerlei Argumente vorgetragen, aufgrund derer sich der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die geforderte Abgasreinigungsanlage für Phosphorwasserstoff entspreche dem Stand der Technik, als unzutreffend oder jedenfalls weiter aufklärungsbedürftig erweisen könnte. Welche rechtlichen Gesichtspunkte in Bezug auf den Stand der Technik schwierig zu beurteilen sein könnten, wird von der Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin die Fragen nach dem Gefährdungspotential von Phosphorwasserstoff und nach den Kosten einer Abgasreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht und die Frage, ob es sich bei mobilen Abgasreinigungseinrichtungen (gemeint sein können nur mobile Begasungskammern) um Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG handelt, in rechtlicher Hinsicht als schwierig bezeichnet. Auch insoweit erschließt sich aus dem spärlichen Vorbringen der Klägerin nicht die besondere Schwierigkeit. Ergänzend kann wiederum auf die obigen bzw. nachfolgenden Ausführungen (vgl. 1.a), c) und e) sowie 4.) verwiesen werden.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung ist Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen wird der pauschale Hinweis darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um die erste gerichtliche Auseinandersetzung handele, in der es um die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Begasung von Frachtcontainern im Hamburger Hafen gehe, nicht gerecht.

4. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen auch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf.

Die geltend gemachte Rüge einer mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997 S. 3328).

Vorliegend fehlt es bereits an der konkreten Bezeichnung, welche Aufklärungsmaßnahmen aus Sicht der Klägerin in Betracht gekommen wären. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu "eigenen Ermittlungen" verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Zulassungsantrag, dass die Klägerin bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachaufklärung hingewirkt hat oder diese sich dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht brauchte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufzudrängen. Soweit Aufklärungsmaßnahmen bezüglich des Standes der Technik in Rede stehen, übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht zu diesem Thema durch Vernehmung der Sachverständigen S. und S.-A. in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 sehr wohl Beweis erhoben hat. Zudem hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Reihe fachlich fundierter Stellungnahmen abgegeben, welche die Aussagen des Sachverständigen S.-A. stützen und ergänzen bzw. auf aktualisierten Auskünften dieses Sachverständigen beruhen. Dass sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit dem pauschalen Hinweis der Klägerin darauf begründen, dass die Ausführungen des Sachverständigen S.-A. und der Beklagten von ihr bestritten worden seien. Die Klägerin hat ihre vermeintlich schon in erster Instanz vorgebrachten Einwände weder im vorliegenden Zusammenhang noch an sonstiger Stelle in ihrem Zulassungsantrag in nachvollziehbarer Weise konkretisiert.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin weitere Ermittlungen bezüglich des Gefahrenpotentials von Phosphorwasserstoff vermisst. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu dieser Frage keinen Beweis erhoben, sondern sich - wie oben unter 1.c) dargelegt - ersichtlich auf den Aufsatz von R. Frank und G. Rippen "Verhalten von Phosphin in der Atmosphäre" sowie die in den Sachakten der Beklagten enthaltene fachliche Stellungnahme der Umweltbehörde vom 8. Juni 1999 gestützt. Auch insoweit erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin indes nicht, welche konkreten Gründe das Verwaltungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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