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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 2 Bs 280/05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2005, als damit das erstinstanzliche Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) - 4), 6) - 8), 12) - 14), 17) - 21), 30) und 31) gegen den Planfeststellungsbeschluss "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe" vom 28. Oktober 2004 wiederhergestellt hat.

Die Antragsteller zu 30) und 31) sind Wasser- und Bodenverbände, die übrigen Antragsteller sind Eigentümer und /oder Pächter von Grundstücken in dem Gebiet Francop/Vierzigstücken, auf denen sie Obstbau betreiben und die jeweils zum Teil für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ermöglicht unter anderem die Verlegung des vorhandenen "Hakengrabens" um zwischen 3,5 m und 14 m nach Süden, damit die sog. "Umgehung Finkenwerder" auf der Trasse verwirklicht werden kann, die der am 10. März 2005 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossene Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12 festsetzt. Auf Antrag der Träger des Vorhabens ordnete die Antragsgegnerin unter dem 15. März 2005 die sofortige Vollziehung für die Teile des Planfeststellungsbeschlusses an, die für den Bau der Umgehung erforderlich sind.

Bereits am 9. März 2005 beschloss die Bürgerschaft die Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms, deren Änderungsverfahren ebenso wie die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans parallel zu dem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden waren. Danach verläuft die neue Hauptverkehrsstraße zwischen der Finkenwerder Straße in Höhe Storchennestsiel und dem Neuenfelder Hauptdeich/Neß-Hauptdeich. Ihr östlicher Abschnitt liegt im Hafengebiet. Sie soll nach Querung der Alten Süderelbe am südlichen Rand des Schlickhügels Francop geführt werden, einer bis zu 38 m hohen Deponie für Hafenschlick, die planungsrechtlich durch den Bebauungsplan Francop 5 sowie den Grünordnungsplan Francop 5 gesichert wurde, der als Ausgleichsmaßnahme eine Aufweitung des Hakengrabens vorsieht. Der Flächennutzungsplan stellt dar, dass die Umgehung Finkenwerder den Hakengraben am Westende des Schlickhügels quert und danach in einem Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet bis zu ihrem westlichen Anknüpfungspunkt verläuft. Der westliche Anschluss wird von dem Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004 festgestellt, der auch die Verlegung der Straße Neß-Hauptdeich betrifft.

Der angefochtene wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss nimmt hinsichtlich der Straßentrasse auf den Bebauungsplan Bezug, der sich insoweit in seiner Begründung auf den Flächennutzungsplan bezieht. Der Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans beschreibt drei Trassenvarianten, die Köterdamm-, die Bezirks-sowie die Südtrasse mit weiteren Untervarianten im westlichen Bereich und führt aus, dass mit Senatsbeschluss vom 11. Juli 2000 eine Entscheidung zu Gunsten der Südtrasse getroffen worden sei. Zur Begründung heißt es, im Vergleich zu der gewählten Trasse sei die Bezirkstrasse vor allem deswegen verworfen worden, weil sie mit einem aufwändigen, das Landschaftsbild - insbesondere durch zusätzliche Bauteile für einen ausreichenden Lärmschutz - weithin störenden Brückenbauwerk über die Alte Süderelbe geführt werden müsste. Als besonderer Vorteil der gewählten Südtrasse wird an anderer Stelle genannt, dass störende Brückenbauwerke im Bereich der Alten Süderelbe nicht erforderlich werden würden. Weiter heißt es im Erläuterungsbericht, die Südtrasse mit einem Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet sei nach dem Senatsbeschluss vom 30. April 2002 der weiteren Planung zugrunde gelegt worden, sie führe im Vergleich zu den anderen möglichen Trassen zu einer größtmöglichen Schonung des Obstbaus. In der Begründung des Bebauungsplans (Drs.18/1682 S. 23, Ziffer 5.1.4 Fußgänger- und Radverkehrsführung) wird auf eine beabsichtigte Fußgänger- und Radfahrerbrücke über die Alte Süderelbe hingewiesen, durch die sich eine Wegeverbindung nach Finkenwerder von überörtlicher Bedeutung ergebe.

Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 wiederhergestellt, soweit der Sofortvollzug bestimmter für den Bau der Umgehung erforderlicher Maßnahmen angeordnet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei voraussichtlich rechtswidrig. Sein offensichtlicher Fehler liege darin, dass er die dem Straßenbau dienenden Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs zugrunde gelegt habe, ohne sie einer erforderlichen eigenverantwortlichen Prüfung zu unterziehen. Dieser offensichtliche Mangel sei erheblich, da die Planfeststellungsbehörde bei Erkennen der Unbeachtlichkeit des Bebauungsplans nicht die durch den Straßenbau erforderlichen Maßnahmen bestimmt hätte. Der offensichtliche Fehler des Bebauungsplans bestehe darin, dass er sich hinsichtlich der Trassenabwägung auf den Flächennutzungsplan berufe. Diese Verweisung gehe aber fehl, weil die durch den Bebauungsplan ausgewiesene Trasse nicht von dem Flächennutzungsplan gedeckt sei. Der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans beschreibe eine ausschließlich auf der Schlickdeponie verlaufende Trasse, die keine Verlegung des Hakengrabens erfordere. Dies werde durch mehrere Textstellen belegt. Der Mangel des Bebauungsplans beeinflusse das Abwägungsergebnis, weil die Planung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre. Dafür spreche bereits, dass der Flächennutzungsplan eine andere Trasse beschreibe. Konkret möglich erscheine auch die Wahl der Bezirkstrasse, die auf kürzerer Strecke geführt, den Naturraum der Alten Süderelbe wesentlich weniger belaste und weniger Obstanbauflächen in Anspruch nehme als die Südtrasse.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, sie habe sich in dem wasserrechtlichen Verfahren die bereits hinreichend konkretisierte Bauleitplanung zu Eigen gemacht. Die im Bebauungsplan festgestellte Trasse weiche nicht wesentlich von derjenigen im Flächennutzungsplan ab. Ein anderer Trassenverlauf ergebe sich nicht aus der Beschreibung im Erläuterungsbericht. Es könne nicht angenommen werden, dass die Bürgerschaft in Kenntnis der für den folgenden Tag beabsichtigten Beschlussfassung einen Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans gefasst habe, der keine taugliche Grundlage für die Bebauungsplanfestsetzung habe sein können. Es sei auch sicher gestellt, dass die vom Bebauungsplan erfasste Teilstrecke der Straße nicht "auf der grünen Wiese" ende. Ein Anschluss an das vorhandene Straßennetz im Westen sei realisierbar. Die Entscheidung gegen die Bezirkstrasse sei sachlich nicht zu beanstanden. Zentrales Argument sei die Erforderlichkeit eines aufwändigen, das Landschaftsbild - insbesondere durch zusätzliche Bauteile für einen ausreichenden Lärmschutz - weithin störenden Brückenbauwerks über die Alte Süderelbe. Nachdem im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung an der Öffnung der Alten Süderelbe ausdrücklich festgehalten worden sei, sei sogar eine Gesamtlänge der Brücke von 450 m zugrunde zu legen. Bei der erfolgten Trassenabwägung sei nicht übersehen worden, dass der Grünordnungsplan Francop 5 in seinem westlichen Planbereich eine Fußgänger- und Radfahrerbrücke in Verlängerung des alten Fährdamms vorsehe, die ebenfalls die Alte Süderelbe quere. Die in der Begründung des Bebauungsplans Francop 7/Neuenfelde 12 ausdrücklich erwähnte Brücke solle nach den vorliegenden Detailplänen als eine ca. 148 m lange Stahlbrücke mit Holzbohlenbelag errichtet werden. Wesentlich gegen die Bezirkstrasse habe das "Mehr" an Auswirkungen gesprochen, das in dem Unterschied zwischen einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke einerseits und einer Autostraßenbrücke andererseits liege. Eine 3 - 4 m breite Fußgänger- und Radfahrerbrücke führe nicht zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes. Die das vorhandene Wegenetz ergänzende Brücke werde als Teil der Erholungslandschaft aufgefasst. Im Vergleich dazu wirke sich eine Autostraßenbrücke aufgrund ihrer Dimensionen und der vom Verkehr ausgehenden Belastungen negativ auf das Landschaftserlebnis aus. Im Rahmen der Trassenauswahl seien auch die ökologischen Auswirkungen der Straßenbrücke auf den Naturhaushalt von Bedeutung gewesen. Das Erhalten der Öffnungsoption und die mit der Öffnung verbundenen Anforderungen an das Brückenbauwerk seien lediglich zusätzliche Argumente gegen die Bezirkstrasse.

Die Antragsteller tragen vor, der östliche und der westliche Anschluss der Umgehung sei nicht gesichert. Der angefochtene wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss beziehe sich auf die Alte Süderelbe als Stillgewässer mit einem konstanten Wasserstand auf NN + 0,30 m. Eine Querung der Alten Süderelbe mit einer 450 m langen Brücke sei nicht erforderlich. Ohne Öffnung des Gewässers könne die der Abwägung zugrunde gelegte Länge von 250 m sogar noch deutlich verkürzt werden. Die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck, dass das Landschaftsbild durch einen Verzicht auf die Bezirkstrasse geschont werde. Dies treffe jedoch schon deshalb nicht zu, weil auf jeden Fall eine Brücke über die Alte Süderelbe für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr hergestellt werden solle. Eine technische Überformung der naturnahen Gewässerlandschaft werde nicht wesentlich gesteigert, wenn statt einer Brücke für den nicht motorisierten Verkehr eine kombinierte Brücke für den gesamten Verkehr errichtet werde. Die Fachgutachter hätten die gewählte deichferne Südtrasse ungünstiger beurteilt als die Bezirkstrasse. Die für die Trassenwahl entscheidenden Belange seien fehlgewichtet worden. Während die Bezirkstrasse auf einer Länge von ca. 900 m an der östlichen Naturschutzgebietsgrenze verlaufe, führe die gewählte Südtrasse über ca. 2 km direkt am Ufer der Alten Süderelbe entlang. Die planerische Verfestigung der Neß-Umfahrung hätte zu einer Neubewertung der Bezirkstrasse, die dadurch wesentlich kürzer werden würde, führen müssen. Außerdem seien die ursprünglichen raumstrukturellen Erwägungen zum Trassenverlauf entfallen, nachdem die Durchfahrt durch Finkenwerder und deren Verknüpfung mit dem Neß-Hauptdeich bestehen bleiben solle und der Bau der A 26 noch in diesem Jahr eingeleitet werde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) - 4), 6) - 8), 12) - 14), 17) - 21), 30) und 31) gegen den Planfeststellungsbeschluss "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe" vom 28. Oktober 2004 in dem begehrten Umfang hinsichtlich der für die Herstellung der Umgehung Finkenwerder erforderlichen Teilmaßnahmen wiederhergestellt.

1) Allerdings folgt das Beschwerdegericht nicht den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.

Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss zum Trassenverlauf der Umgehungsstraße das Abwägungsergebnis der Bauleitplanung übernommen hat, ohne zuvor eine eigene Prüfung und Abwägung der Trassenvarianten durchzuführen.

In der Freien und Hansestadt Hamburg besteht die Besonderheit, dass für die Planung einer Straße kein Planfeststellungsverfahren zur Verfügung steht, das mit Konzentrationswirkung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich seiner notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange feststellt. Aus diesem Grund ist es geboten, in den Fällen, in denen im Zusammenhang mit einer Straßenplanung weitere planfeststellungsbedürftige Maßnahmen erforderlich werden, zusätzlich zu einem Bebauungsplanverfahren ein fachplanungsrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem solchen fachplanungsrechtlichen Verfahren ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, die Entscheidungen des Bauleitverfahrens als eigene zu übernehmen, ohne die bereits erfolgte bauplanungsrechtliche Prüfung der Trassenvarianten zu wiederholen. Die Übernahme einer Trassenentscheidung führt allerdings dazu, dass die fachplanungsrechtliche Planfeststellungsbehörde sie "nach außen verantworten muss" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2005, UPR 2005 S. 388 ff.). Die Notwendigkeit, die Abwägung umfassend selbst noch einmal zu wiederholen und zu einem eigenen Abwägungsergebnis zu kommen oder die Notwendigkeit, das zu übernehmende Abwägungsergebnis umfassend zuvor selbst rechtlich auf Abwägungsmängel zu überprüfen, lässt sich aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht herleiten und ist auch sachlich nicht geboten. Fehler in der Bauleitplanung werden vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dem Fachplanungsverfahren zugerechnet. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass für einen Betroffenen, der geltend macht, durch die Bauleitentscheidung in seinen Rechten verletzt zu werden, kein Nachteil entsteht. Eine Beteiligung ist aber auch schon auf der Planungsebene im Bauleitverfahren möglich. Da die Übernahme einer Trassenentscheidung voraussetzt, dass die Bauleitplanung bereits hinreichend konkretisiert ist, muss sich das Bauleitverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinden. Dadurch ist schon vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine Beteiligung Betroffener am Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen des Bauleitverfahrens möglich.

Die parallel zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren betriebene Bauleitplanung der Umgehungsstraße ist jedenfalls im Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans an die Bürgerschaft (Drs. 18/959 vom 28.9.2004) hinreichend konkretisiert gewesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 hat die bauplanerische Trassenentscheidung übernommen und die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie die so übernommene Abwägungsentscheidung nach außen rechtlich zu vertreten hat. Dies kommt bereits dadurch ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Planfeststellungsbeschluss selbst (S. 47) davon ausgeht, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens, soweit die Umgehung Finkenwerder betroffen ist, auch schon im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Klage erfolgt. Der ausdrückliche Hinweis auf eine solche gerichtliche Überprüfung außerhalb eines Normenkontrollverfahrens schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans zeigt, dass sich der Planfeststellungsbeschluss insoweit die bauplanerischen Abwägungen zurechnen lassen wollte.

Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Widerspruch zwischen den Darstellungen des Trassenverlaufs der Umgehungsstraße im Flächennutzungsplan und seinen Festsetzungen im Bebauungsplan vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist der Bebauungsplan insoweit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass der Flächennutzungsplan keine Straßentrasse darstellt, die eine Verlegung des Hakengrabens ausschließt.

Angesichts der Tatsache, dass die Hamburgische Bürgerschaft an zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen (9. und 10. März 2005) über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12 beraten und abgestimmt hat (vgl. Kurzprotokoll zur zweitägigen Sitzung der Bürgerschaft am 9. und 10. März 2005), beide Pläne also zeitgleich im Entwurf vorlagen und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang beschlossen wurden, kann ein inhaltlicher Widerspruch zwischen beiden Entscheidungen erst angenommen werden, wenn ein Verständnis ausgeschlossen ist, bei dem sie miteinander vereinbar sind. Der zeitliche Ablauf legt es nahe, dass die Mitglieder der Bürgerschaft beide Entscheidungen für miteinander verträglich hielten. Eine eindeutige Widersprüchlichkeit lässt sich weder aus den zeichnerischen Darstellungen und Festsetzungen noch aus den dazu in den Begründungen der Pläne enthaltenen Formulierungen entnehmen. Soweit es im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans (Drs. 18/959) zum Verlauf der Trasse heißt, dass sie "am südlichen Fuß der Schlickdeponie" (S. 3) und "im Bereich des Hakengrabens" (S. 6) geführt wird und "nach Verlassen der Schlickdeponie den Hakengraben überquert" (S. 6) sind diese Formulierungen, insbesondere die Wendung "im Bereich des Hakengrabens", nicht derart präzise, dass sie nur eine Trasse nördlich des vorhandenen Bettes des Hakengrabens zulassen. Vielmehr stehen sie der von dem Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12 - wie sie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Drs. 18/1682 S. 10, 11) ergibt - getroffenen Festsetzung der Straßentrasse nicht entgegen, die auf der vorhandenen südlichen Spülfeldrandstraße sowie auf Teilen der Fläche des vorhandenen und deswegen nach Süden zu verschiebenden Hakengrabens verläuft, den sie dann mit einer Brücke quert, bevor sie in ihren westlichen Abschnitt eintritt.

2) Es kann in diesem Eilverfahren offen bleiben, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss bereits deshalb wiederherzustellen ist, weil - wie die Antragsteller geltend machen - der östliche und der westliche Anschluss der Umgehung Finkenwerder nicht gesichert sei. Es bedarf in diesem Beschwerdeverfahren keiner Prüfung, ob die Fortführung der Trasse im Osten durch das Hafengebiet gegenwärtig realisierbar ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die rechtlichen Bedenken der Antragsteller dagegen, dass der westliche Straßenverlauf in dem Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" geregelt wird, zutreffen und ob sie darüber hinaus aus diesem Grund einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herleiten können. Denn jedenfalls ist den Antragstellern aus anderen Gründen im Ergebnis zu Recht vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden, so dass es auch auf weitere von den Antragstellern geltend gemachte Gesichtspunkte nicht ankommt.

3) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Trassenentscheidung zur Umgehungsstraße ist nach dem derzeitigen Sachstand rechtlich fehlerhaft und gibt Anlass, die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage aufrecht zu erhalten. Der als verbindlicher Bauleitplan zugrunde liegende Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12 ist aller Voraussicht nach unwirksam, weil er eine Trassenauswahl aus dem Flächennutzungsplan übernimmt, die auf einem nicht unbeachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang beruht.

Bereits die im Jahr 1995 bis Anfang des Jahres 1996 betriebene Prüfung der in Frage kommenden Trassen, die eingeleitet worden war, nachdem eine zunächst durchgeführte Voruntersuchung nur Straßentrassen umfasst hatte, die südlich der Alten Süderelbe verliefen, ergab nach Einholung entsprechender Fachgutachten, dass sich die Bezirkstrasse für eine Reihe von Belangen besser oder jedenfalls nicht schlechter darstellte als die in mehreren Varianten untersuchte Südtrasse. Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 entschied der Senat der Antragsgegnerin, die Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms entsprechend der Südtrasse weiter zu betreiben. Die Entscheidung zwischen der Bezirkstrasse und der Südtrasse wurde bereits damals damit begründet (Senats-Drs. 2000/0724), dass die auf der Nordseite des Schlickhügels weniger beengt als die gegenüber liegende Südtrasse verlaufende Bezirkstrasse (vgl. Anlage 3, Trassenbeschreibung, Entwurf zur Senats-Drs. 2000/0724), den wesentlichen Nachteil aufweise, dass sie mit einer 250 m langen Brücke die Alte Süderelbe queren müsse. Die Bezirkstrasse wurde mit dem zentralen Argument als Alternative aus den weiteren Überlegungen ausgeschieden, dass eine Überformung des Landschaftsraumes durch das große Brückenbauwerk abgelehnt werde. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Süderelberaum sollte nur die Realisierung entweder der Autobahn A 26 oder der Umgehung Finkenwerder angestrebt werden. Nach Einholung weiterer Gutachten zu den unterschiedlichen Auswirkungen von vier Untervarianten der Südtrasse im Bereich westlich des Schlickhügels beschloss der Senat der Antragsgegnerin am 24. April 2001 zunächst, dass der weiteren Planung der Umgehungsstraße ein Trassenverlauf im Abstand von 40 m zum Naturschutzgebiet zugrunde gelegt werden sollte. Hierbei wurde eine größere Beeinträchtigung des Obstanbaus gegenüber der Variante im Abstand von nur 10 m zum Naturschutzgebiet hingenommen, weil eine dichter am Naturschutzgebiet verlaufende Trasse für die Belange Natur und Landschaft insgesamt nochmals deutlich größere Schäden verursachen würde. Mit Beschluss vom 30. April 2002 entschied sich der Senat unter Berücksichtigung der Belastungen für die Obstbaugebiete durch den erwarteten Bau der A 26 für eine den Obstbau schonendere Trasse im Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet (Senats-Drs. 2001/0418), die der weiteren Planung zugrunde gelegt wurde. Im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens ergab sich, dass die Straßenachse im Bereich der Schlickdeponie gegenüber der bisherigen Darstellung aus grundbautechnischen Überlegungen nach Süden verschoben werden müsste (Erläuterungsbericht der am 17. März 2003 erfolgten "2. Verschickung" der technischen Straßenplanung), wodurch weitere private Obstbauflächen betroffen wurden.

Die im März 2005 im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans getroffene Entscheidung zu Gunsten der Südtrasse im Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet, durch die die Bezirkstrasse endgültig verworfen wurde, stützt sich damit unverändert vor allem auf den Gesichtspunkt, dass ein störendes Brückenbauwerk über die Alte Süderelbe vermieden werden solle. Soweit der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan weitere Gründe gegen die Bezirkstrasse anführt, sind diese deutlich weniger bedeutsam. So erwähnt der Erläuterungsbericht zwar, dass ein Siedlungsband aus Häusern auf der gegenüber liegenden Seite der Alten Süderelbe Beeinträchtigungen durch die Bezirkstrasse ausgesetzt wäre, weil die Häuser überwiegend den alten Deich überragten. Nähere Ausführungen dazu, in welchem Umfang die im Gutachten: "FNP-Änderung - Vergleichende Darstellung der DA-Trassenalternativen, Beitrag Straßenplanung" vom März 1995, ergänzt im Januar 1996, erwähnten vier Häuser beeinträchtigt werden würden und ob Milderungsmöglichkeiten bestehen, enthält der Erläuterungsbericht nicht. Soweit darüber hinaus eine Störung weiterer Siedlungsteile und Kleingartenflächen im Nordabschnitt der Bezirkstrasse angenommen wird, lässt der Erläuterungsbericht ebenfalls nicht erkennen, von welcher Störung für die östlich des Westerdeiches liegenden baulichen Anlagen durch die westlich vom Deich verlaufende Bezirkstrasse er ausgeht. Dies gilt auch, soweit der Erläuterungsbericht anführt, die Bezirkstrasse würde Flächen der Naturschutzgebiete in Anspruch nehmen und wertvolle Biotope sowie den Talraum der Alten Süderelbe massiv beeinträchtigen. Auf diese Nachteile, die auch die anderen Trassen der engeren Wahl aufweisen, die - mit Ausnahme der Köterdammtrasse - alle im Talraum der Alten Süderelbe verlaufen, wird im Erläuterungsbericht nicht näher eingegangen. Nicht nur der Umstand, dass die Planbegründung keine näheren Ausführungen zu weiteren Nachteilen der Bezirkstrasse enthält, unterstreicht, dass der Plangeber nach wie vor als zentrales Argument bei seiner Entscheidung gegen die Bezirkstrasse die erforderliche Straßenbrücke über die Alte Süderelbe angesehen hat. Darüber hinaus wird die Wahl der Südtrasse im Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet gerade damit begründet, dass störende Brückenbauwerke nicht erforderlich werden würden. Damit setzt der Erläuterungsbericht allein das Erfordernis der Brücke als entscheidenden Nachteil der Bezirkstrasse in Beziehung zu der gewählten Südtrasse, während er die übrigen Vor- und Nachteile nicht gewichtet.

Der Tatsache, dass die Straßenbrücke über die Alte Süderelbe als zentrales Argument gegen die Bezirkstrasse angesehen worden ist, kommt darüber hinaus auch noch deshalb eine erhöhte Bedeutung zu, weil einige andere Belange, die zunächst als bedeutsam gewertet worden waren, nicht unter Berücksichtigung aktueller Änderungen einbezogen wurden. Nach der im Juli 2000 getroffenen Entscheidung, die Bezirkstrasse wegen der Brücke zu verwerfen und der weiteren Planung eine Südtrasse zugrunde zu legen, verfestigte sich der Bau der Autobahn A 26, der zunächst nur als zukünftige Möglichkeit angesehen worden war. Es sollte nicht länger an dem zunächst gefassten Beschluss festgehalten werden, nur eine Straßentrasse durch den Talraum der Alten Süderelbe zu führen. Die durch den Bau der A 26 zu erwartenden Beeinträchtigungen des Obstbaus wurden in die Abwägung eingestellt, die zu der am 30. April 2002 getroffenen Entscheidung zu Gunsten der Südtrasse im Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet führte, ohne hierbei die bereits zuvor verworfene Bezirkstrasse, die den Obstbau deutlich weniger belastet als die Südvarianten, in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Im Bauleitverfahren hat der Plangeber den Bau der A 26, mit dem im Land Niedersachsen bereits begonnen wurde, zwar insoweit berücksichtigt, als er trotz des Autobahnbaus die Umgehung Finkenwerder für nicht verzichtbar angesehen hat. (Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan S. 3). Der nunmehr konkret bevorstehende Bau der Autobahn ist jedoch nicht in eine Abwägung der Trassen der engeren Wahl eingeflossen. Vielmehr verbleibt es, obwohl der Plangeber der Schonung des Obstbaus eine klare Priorität eingeräumt hat (Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan S. 5), auch angesichts der neueren Entwicklung hinsichtlich des Ausscheidens der Bezirkstrasse bei dem bisher - bereits seit den neunziger Jahren - als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt.

Dies gilt auch, soweit sich nach der Entscheidung, die Südtrasse im Abstand von 10 m zum Naturschutzgebiet der weiteren Planung zugrunde zu legen, während des Planungsverfahrens ergab (vgl. Erläuterungsbericht der am 17. März 2003 erfolgten "2. Verschickung"), dass die Straßenachse im Bereich der Schlickdeponie nach Süden verschoben werden müsse, wodurch mehr Obstbauflächen in Anspruch genommen werden als zunächst vorgesehen.

Der Plangeber hat sich auch nicht dadurch zu einer Aktualisierung der Gewichtung der Belange veranlasst gesehen, dass durch den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 die Verlegung der Straße Neß-Hauptdeich festsetzt wurde. Diese Verlegung, die bei einem Trassenverlauf über die Köterdamm- oder Bezirkstrasse dem westlichen Abschnitt der Umgehung entsprechen würde, würde zu einer weiteren Verkürzung der beiden genannten Trassen führen. Gleichwohl ist der Plangeber nicht in Ermittlungen eingetreten, ob und in welchem Umfang sich dadurch die als bedeutsam angesehenen Belange von Natur, Landschaft und Verkehr gegenüber der im Jahr 2000 getroffenen Entscheidung zu Gunsten einer Südttrasse geändert haben. Aus de Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ergibt sich, dass die Beeinträchtigungen durch den Brückenbau über die Alte Süderelbe nach wie vor als ausschlaggebendes Argument gegen die Bezirkstrasse angesehen worden sind.

Die für die Bezirkstrasse erforderliche Brücke über die Alte Süderelbe stellt sich damit als ein derart entscheidender Belang dar, dass es wegen seines Gewichts als entbehrlich angesehen wurde, die übrigen Belange im Zeitpunkt der Entscheidung zu ermitteln. Wie auch die Antragsgegnerin nicht verkennt, ist die Bezirkstrasse auf diese Weise nicht in die abschließenden Abwägungen einbezogen worden, sondern sie ist bereits bei der Vorprüfung mit einer Begründung ausgeschlossen worden, die bis zur abschließenden Entscheidung über die Trasse beibehalten worden ist. Die Wortwahl der hierzu im Erläuterungsbericht ausformulierten Begründung lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Schwerpunkt des Arguments für das Ausscheiden der Bezirkstrasse darauf liegen sollte, dass überhaupt eine die Alte Süderelbe querende Brücke vermieden werden sollte (vgl. S. 7), oder ob es die besonders aufwändigen Bauteile der Brücke waren (vgl. S. 5), die zum Ausschluss der Bezirkstrasse führten. Für die in diesem Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung kann es dahinstehen, welcher Gesichtspunkt der für den Plangeber entscheidende war, denn die Abwägung stellt sich in beiden denkbaren Fällen als fehlerhaft dar.

Sollte der Plangeber seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben, durch das Verwerfen der Bezirkstrasse erübrige sich eine Überbrückung der Alten Süderelbe mit der Folge, dass die Landschaft insoweit unbelastet bliebe, so wäre die Abwägung insgesamt fehlerhaft. Denn er hätte dann außer Acht gelassen, dass in unmittelbarer Nähe der für die Bezirkstrasse vorgesehenen Brücke eine ca. 150 m lange Fußgänger- und Radfahrerbrücke die Alte Süderelbe queren soll, die bereits im Bebauungsplan Francop 5 und im Grünordnungsplan Francop 5 (Gesetze vom 2.5.1991, HmbGVBl. S. 203 f. und S. 208) festgesetzt wurde und die auch verwirklicht werden soll (vgl. Erläuterungsbericht zur Änderung des Landschaftsprogramms, Drs. 18/959 S. 9 und Begründung zum Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12, Drs. 18/1682 S. 23).

Sollte der Plangeber den vorgesehenen Bau der Fußgänger- und Radfahrerbrücke berücksichtigt haben und demgegenüber die massivere Bauweise einer Straßenbrücke für ausschlaggebend gehalten haben, so ist es nicht abwägungsfehlerfrei gewesen, mit diesen Erwägungen die Bezirkstrasse bereits im Vorwege auszuschließen. Zwar ist es planungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Erarbeitung von Planungsvarianten eine gestufte Vorauswahl getroffen wird. Nach einer ersten Bewertung können Varianten aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden, die sich als wenig realistisch erweisen (BVerwG, Beschluss vom 26.6.1992, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE Bd. 102, 331, 345 sowie BVerwG, Urteil vom 9.6.2004, NVwZ 2004 S. 1486, 1491 f.). Hierbei muss allerdings das Abwägungsmaterial so genau und vollständig sein, dass es die erste vorauswählende Entscheidung zulässt. Diese Voraussetzung dürfte hier nicht vorgelegen haben, wenn das Ausscheiden der Bezirkstrasse lediglich auf einer im Vergleich zur Fußgänger- und Radfahrerbrücke massiveren Bauweise der Straßenbrücke beruht haben sollte.

Als die Entscheidung getroffen wurde, eine Südvariante der weiteren Planung zugrunde zu legen und die Bezirkstrasse zu verwerfen, lagen keine Entwürfe für eine für den motorisierten Verkehr geeignete Brücke vor, die Bauweise einer solchen Brücke war nicht untersucht worden. Die der Entscheidung am 11. Juli 2000 zugrunde liegende Senatsdrucksache (Senats-Drs. 2000/0724 vom 3.7.2000) geht lediglich von einem ca. 250 m langen Brückenbauwerk aus, das den Talraum trennt und zerschneidet. Demgegenüber lagen auch keine Erkenntnisse darüber vor, ob und ggf. in welchem Umfang auf der Brücke zusätzliche Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen geboten sein könnten, die zu einer massiveren Bauweise führen würden. Lediglich für die seit 1991 planungsrechtlich gesicherte Fußgänger- und Radfahrerbrücke bestanden schon zu jener Zeit Detailpläne, nach denen eine ca. 148 m lange Stahlbrücke mit Holzbohlenbelag und zwei ufernahen Plattformen, mit südlichem Anschluss an die Deponierandstraße und nördlichem an den alten Fährdamm, die Alte Süderelbe queren soll. Auf der Grundlage dieser Planungen war unverkennbar, dass diese Brücke eine landschaftsprägende Wirkung haben würde. Die Bewertung dahin, das Landschaftsbild werde durch eine für den Kraftfahrzeugverkehr geeignete Brücke so deutlich stärker beeinträchtigt, dass diese Variante der Umgehungsstraße ohne nähere vergleichende Prüfung ihrer sonstigen Vor- und Nachteile im Verhältnis zu anderen Varianten verworfen werden konnte, hätte zumindest eine Konkretisierung der notwendigen Dimensionierung und Gestaltung einer Straßenbrücke erfordert, die den qualitativen Unterschied zwischen einer für akzeptabel gehaltenen Umgestaltung des Landschaftsbildes durch eine Fußgänger- und Radfahrerbrücke und der für eine Straßenbrücke unumgänglichen, aber für nicht mehr hinnehmbar gehaltenen Überformung des Landschaftsbildes deutlich machen konnte. Bei nur graduellen Unterschieden einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Wirkung wäre dieser Gesichtspunkt als Grund für einen Ausschluss der Bezirkstrasse im Wege der Vorauswahl nicht geeignet gewesen, weil auch die anderen Trassen einschließlich der gewählten Südtrasse mit einem langen im unmittelbaren Uferbereich der Alten Süderelbe verlaufenden Westabschnitt Merkmale aufweisen, die das Landschaftsbild deutlich beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungen hätten dann bei einem umfassenden Vergleich aller abwägungserheblichen Belange in die abschließende Trassenentscheidung eingestellt werden müssen.

Die im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgenommene Visualisierung einer Brücke über die Alte Süderelbe ist bereits deshalb nicht geeignet, die bei der Vorauswahl fehlende Konkretisierung zu ersetzen, weil sie eine Brücke von 450 m Länge zugrunde legt, die nicht nur die Alte Süderelbe, sondern darüber hinaus auch erhebliche Vordeichflächen überspannt, ohne dass zuvor konkret ermittelt und geprüft worden ist, an welchem genauen Standort, mit welchen erforderlichen Ausmaßen und in welcher Bauform eine Straßenbrücke errichtet werden müsste. Die Auswirkungen auf die Landschaft können insoweit erheblich differieren.

Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn er ist in beiden denkbaren Alternativen offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Sollte der Plangeber seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben, durch das Verwerfen der Bezirkstrasse erübrige sich eine Überquerung der Alten Süderelbe mit einer Brücke in diesem Bereich, so hat er die geplante und in der Begründung des Bebauungsplans erwähnte Fußgänger- und Radfahrerbrücke nicht berücksichtigt und in seine Abwägung eingestellt. Dann liegt es auf der Hand, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

Sollte demgegenüber die massive Bauweise einer Straßenbrücke über die Alte Süderelbe das entscheidende Argument für den Ausschluss der Bezirkstrasse gewesen sein, so betrifft auch dieser Fehler nicht die "innere Seite" des Abwägungsvorganges, sondern er ist seiner "äußeren Seite" zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 38 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997, NVwZ 1998 S. 956 ff. und BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998, NVwZ 1999 S. 535 ff.). Der aufgezeigte offensichtliche Mangel ist auch in diesem Fall von Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gewesen, da auch dann nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 20.1.1992, NVwZ 1992 S. 663 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998, NVwZ 1999 S. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003, BauR 2004 S. 1130 f.). Der Plangeber hat - wie sich aus dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ergibt (vgl. z.B. S. 5, 6, 7) - den Obstbau als wichtigen Belang angesehen und der größtmöglichen Schonung der Obstanbauflächen Priorität eingeräumt. Bereits aus diesem Grund besteht die konkrete Möglichkeit, dass eine Einbeziehung der Bezirkstrasse, die den Obstbau deutlich stärker schont als die gewählte Südtrasse, zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt hätte. Wegen des frühzeitigen Ausscheidens der Bezirkstrasse ist es auch nicht zu einer aktuellen Gegenüberstellung dieser Trasse mit der gewählten Südtrasse gekommen. Die Bezirkstrasse erfordert eine deutlich geringere Inanspruchnahme privater Flächen als die gewählte Südtrasse. Auch im Hinblick darauf, dass dem Schutz des Eigentums grundgesetzlich eine hohe Bedeutung eingeräumt wird, besteht die konkrete Möglichkeit, dass eine Einbeziehung dieser Trasse in die Abwägung zu einem anderen Abwägungsergebnis führt. Durch die Verlegung der Straße Neß-Hauptdeich wird die Länge der Bezirkstrasse, die ohnehin kürzer ist als diejenige aller Südtrassenvarianten, weiter deutlich verkürzt. Auch eine Einbeziehung dieser Tatsache, der eine erhöhte Bedeutung für mehrere Belange (Naturschutz, Bodenversiegelung, Landschaft, Verkehr, Kosten) zukommt, führt zu der konkreten Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den unterschiedlichen naturschutzfachlichen Auswirkungen der Fußgänger- und Radfahrerbrücke einerseits und der Straßenbrücke andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf diesen isolierten Vergleich ist für den Ausschluss der Bezirkstrasse nicht abgestellt worden. Es spricht auch alles dafür, dass er wenig aussagefähig ist, weil auch alle anderen Trassen Auswirkungen auf die Natur haben, die in eine vollständige Abwägung einzufließen haben. Wie sich aus diesem isolierten Vergleich ein Vorwegausschluss der Bezirkstrasse rechtfertigen könnte, ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Ob das Abwägungsergebnis als solches fehlerhaft ist, lässt sich gegenwärtig nicht hinreichend beurteilen.

4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertbemessung hat der Senat berücksichtigt, in welchem Umfang die in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller durch die Maßnahmen, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, in ihrem Eigentum betroffen sind, und unter Zugrundelegung des Verkehrswertes (2,90 Euro/Quadratmeter) der betroffenen Grundstücksfläche (25.207 m 2) einen Wert von rund 73.100.-- Euro ermittelt. Soweit eine Beeinträchtigungen sonstiger Rechte geltend gemacht worden ist, hat er für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Wert von jeweils 15.000.-- Euro (6 X 15.000 = 90.000) zugrunde gelegt. In diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das entsprechende Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert (73.100 + 90.000 = 163.100) zu halbieren.

Ende der Entscheidung

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