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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 3 Bf 25/02
Rechtsgebiete: HmbVwVG, SOG


Vorschriften:

HmbVwVG § 27
SOG § 7 Abs. 1
1. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken eines Kraftfahrzeugs kann nicht schon deshalb auf andere Weise als durch das Abschleppen des Fahrzeugs beseitigt werden (vgl. § 27 HmbVwVG bzw. § 7 Abs. 1 SOG), weil in dem Fahrzeug ein Hinweiszettel mit einer Telefonnummer und/oder einer Anschrift des Fahrers ausliegt, der den einschreitenden Polizeibediensteten veranlassen soll, vor der Anordnung des Abschleppens mit dem Fahrer Kontakt aufzunehmen und ihm Gelegenheit zum eigenhändigen Wegfahren des Fahrzeugs zu geben. Der Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem Nachforschungsversuch stehen auch dann im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122).

2. Der Polizeibedienstete kann nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet sein. Der Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs genügt dazu nur, wenn zugleich erkennbar gemacht ist, dass der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort erreichbar ist. Einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. August 2001, NJW 2001 S. 3647).

3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken auf andere Weise als durch ein Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung möglich ist (vgl. § 27 HmbVwVG bzw. § 7 Abs. 1 SOG), darf nicht auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt werden (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122).


3 Bf 25/02

Verkündet am 22. Februar 2005

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Fligge und Niemeyer sowie den ehrenamtlichen Richter Brenner und die ehrenamtliche Richterin Correll für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für einen (abgebrochenen) Abschleppvorgang.

Am 24. Februar 2000 ordnete die Beklagte durch den Zeugen S. an, den von der Klägerin gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen , der in Hamburg in der G. straße 92 - 94 im Bereich einer Sackgasse geparkt war, abzuschleppen. Laut der von dem Zeugen S. verfassten Annahmeanordnung stand der PKW "halb auf dem Gehweg, welcher nicht durch VZ 315 ff oder entsprechende Parkflächenmarkierungen zum Parken freigegeben war und halb im Haltverbot (VZ 283)". Hierdurch sei der Gehweg erheblich eingeengt worden, so dass Fußgänger behindert worden seien. Schwerbehinderte mit Rollstuhl oder Fußgänger mit Kinderwagen hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen, eine Gefährdung sei nicht auszuschließen gewesen. Außerdem hätte im Notfall den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr der nötige Platz zum Rangieren gefehlt; die Sackgasse sei die einzige Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr im Notfall. Laut der Annahmeanordnung dauerte der Parkverstoß von 19.00 Uhr bis 19.55 Uhr. Zu einem Abschleppen des Fahrzeugs kam es nicht mehr, weil die Klägerin während der Vorbereitung des Abschleppens vor Ort erschien und es selbst entfernte. Die mit dem Abschleppen beauftragte Firma C. stellte der Beklagten daraufhin für den abgebrochenen Abschleppvorgang einen Betrag von 81,20 DM in Rechnung.

Mit Bescheid vom 21. März 2000 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für den o.g. Vorgang Kosten in Höhe von 152,10 DM fest. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 31. März 2000 Widerspruch, der auch nach einer mit Schreiben vom 25. September 2000 erfolgten Übersendung einer Kopie der betreffenden Sachakte an ihren Prozessbevollmächtigten weder binnen der mit diesem Schreiben gesetzten Frist von sechs Wochen noch im Anschluss daran begründet wurde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19. Februar 2001, zurück: Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerstattungsforderung sei § 19 HmbVwVG. Die Polizei sei im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden. Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei rechtmäßig erfolgt. Der PKW sei am 24. Februar 2000 mindestens in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.55 Uhr halb im Bereich einer durch Verkehrszeichen 283 ausgeschilderten Halteverbotszone und halb auf dem Gehweg geparkt worden, obwohl dieser nicht durch das Verkehrszeichen 315 oder durch entsprechende Parkflächenmarkierungen freigegeben gewesen sei. Absolute Halteverbotszonen würden nur eingerichtet, wenn bereits kurzfristiges Parken oder Halten zu Störungen oder Behinderungen führe. Ein Abstellen von Fahrzeugen in einer solchen Zone könne nicht als geringfügiger Verstoß gegen das Verbot angesehen werden, so dass die Abschleppanordnung bereits aus diesem Grunde gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus habe auch noch eine konkrete Behinderung der Fußgänger und im Einsatzfall auch der Feuerwehr vorgelegen, da die Sackgasse die einzige Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr darstelle. Außerdem habe für den Abstellort des PKW noch ein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 4 a StVO bestanden, da das Parken auf dem Gehweg dort nicht ausnahmsweise durch eine behördliche Anordnung erlaubt gewesen sei. Die festgesetzten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ergäben sich aus dem von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 81,20 DM zuzüglich der nach § 1 Abs. 2 der Vollstreckungskostenordnung zu erhebenden Personalkostenpauschale in Höhe von 57,- DM und des auf die Summe aufzuschlagenden Gemeinkostenzuschlags von 10%.

Daraufhin hat die Klägerin am 19. März 2001 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Es sei unverhältnismäßig gewesen, das Abschleppen ihres Fahrzeugs anzuordnen. In dem PKW habe sich unter der Windschutzscheibe ein deutlich sichtbarer Hinweiszettel befunden, aus dem hervorgegangen sei, dass sie in etwa 30 Metern Entfernung in dem Gebäude G. straße 92 a anzutreffen gewesen sei und den PKW sofort hätte entfernen können. Sie habe sich die ganze Zeit dort befunden, davon auch eine längere Zeit im Hauseingang. Sie habe Einkaufssachen von dem PKW zum Hauseingang und von dort in ihre Wohnung in der 3. Etage des Gebäudes gebracht, wobei die Wohnungstür die ganze Zeit geöffnet gewesen sei. Ein Klingeln an der Wohnungstür oder ein Läuten des Telefons hätte sie gehört, ebenso wie sie beim Heruntergehen auch einen Mitarbeiter der Beklagten bemerkt hätte. Der Mitarbeiter der Beklagten habe die Möglichkeit gehabt, sich selbst in 20 Sekunden zu ihrer Wohnung zu begeben und sie (die Klägerin) über die Klingel zu benachrichtigen bzw. sie über die angegebene Telefonnummer informieren zu lassen. Der Hinweiszettel - in Kopie vorgelegt als Anlage K 1 - habe den folgenden Text gehabt:

"Achtung

diesen PKW bitte nicht abschleppen !

Vor der Ersatzvornahme

...

bitte die Fahrerin E. S. benachrichtigen, die den PKW sofort wegfahren wird und jetzt zu erreichen ist bei:

Frau E. S. , G. staße 92 a, Hamburg ".

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin hinsichtlich der von ihr erstmals mit der Klageerhebung behaupteten Verwendung des Hinweiszettels. Dieses Vorbringen sei aber auch unerheblich, da es die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht in Frage stelle. Ihre Mitarbeiter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers anzustellen, da dem regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstünden. Im Übrigen ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, in dem betreffenden Zeitraum im Haus zur Ausladung ihrer Einkäufe gewesen zu sein, dass sie über die von ihr genannte Festnetz-Telefonnummer nicht ständig erreichbar gewesen wäre; soweit sie sich etwa im Hausflur befunden habe, hätte sie in ihrer Wohnung in der 3. Etage eingehende Anrufe nicht wahrnehmen können.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei bei dem abgebrochenen Abschleppvorgang, der dem angefochtenen Kostenerstattungsbescheid zugrunde liege, im Wege der Ersatzvornahme nach § 14 lit. a HmbVwVG vorgegangen, da das Gebot, das im Halteverbot abgestellte Fahrzeug zu entfernen, im Auftrag der Polizei durch einen Abschleppdienst habe ausgeführt werden sollen. Diese Ersatzvornahme sei zwar insoweit rechtmäßig angeordnet worden, als das zu vollstreckende Wegfahrgebot gegenüber der Klägerin wirksam und in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar gewesen sei. Auch habe die für eine Ersatzvornahme erforderliche Störung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen, für die wiederum die Klägerin verantwortlich gewesen sei. Die von der Beklagten angeordnete Abschleppmaßnahme sei jedoch nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich gewesen. Als mildere und zugleich besser geeignete Maßnahme sei im vorliegenden Fall die Kontaktaufnahme mit der Klägerin als Fahrerin des störenden Fahrzeugs in Betracht gekommen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer des störenden Fahrzeugs mit Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00, NJW 2001 S. 3647 ff.) ausgeführt: Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers könne geboten sein, wenn dieser selbst den Ermittlungsaufwand reduziere und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößere, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gebe. Als solcher Hinweis komme auch eine in dem Fahrzeug hinterlassene Nachricht, die entsprechende Angaben enthalte, in Betracht. Einem solchen Hinweis sei nachzugehen, wenn damit ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung zu erwarten sei. Ergebe die Nachricht etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich seines derzeitigen Aufenthaltsorts geparkt habe, sei es dem eingesetzten Beamten im Regelfall zumutbar, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern. Allerdings werde dem Beamten kein übermäßiger Einsatz, wie etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen, abzuverlangen sein. Diesen (vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht genannten) Anforderungen habe der von der Klägerin unstreitig gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe deponierte Hinweiszettel entsprochen: Er habe einen konkreten Hinweis auf die Erreichbarkeit der Klägerin und auf ihre Bereitschaft, das Fahrzeug zu entfernen, enthalten. Es wäre auch kein unzumutbarer Aufwand für den vor Ort eingesetzten Beamten gewesen, sich zu dem höchstens 50 Meter entfernten und damit im engsten Nahbereich liegenden Aufenthaltsort der Klägerin zu begeben und durch einmaliges Klingeln oder einmaliges Anrufen einen Versuch zu unternehmen, das Fahrzeug auf eine weniger belastende Weise entfernen zu lassen. Auch seien die Angaben der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, das Fahrzeug umgehend zu entfernen, hinreichend bestimmt genug gewesen. Zwar sei der Hinweiszettel nicht erkennbar nur für diese eine Situation geschaffen worden, sondern universell einsetzbar gewesen, und die Klägerin habe darauf nur angegeben, "sofort" ihr Fahrzeug zu entfernen. Dennoch sei der Bezug für den Beamten konkret genug gewesen, um wenigstens einen Versuch zu unternehmen, die Klägerin zu erreichen, denn anders als in dem Fall, über den das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil vom 14. August 2001 zu entscheiden gehabt habe, habe die Klägerin nicht nur eine Telefonnummer, sondern auch ihren konkreten Aufenthaltsort angegeben. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die dann vorzunehmenden Ermittlungen mit einem zu großen Aufwand verbunden gewesen wären, zumal das Fahrzeug der Klägerin seinerzeit als einziges mit einem solchen Hinweiszettel versehen gewesen sei.

Das Urteil ist der Beklagten am 17. Dezember 2001 zugestellt worden.

Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 30. November 2004, der Beklagten zugestellt am 16. Dezember 2004, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.

Die Beklagte trägt mit der am 13. Januar 2005 eingegangenen Berufungsbegründung im wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die konkrete Angabe des Aufenthaltsorts auf einem im Fahrzeug ausgelegten, vordruckartig vorgefertigten und universell einsetzbaren Hinweiszettel mit der Erklärung, das Fahrzeug "sofort" wegzufahren, dokumentiere eine hinreichend bestimmte Bereitschaft zur unverzüglichen Entfernung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, sei fehlerhaft. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem auf das o. g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 hin ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2002 (Az. 3 B 149.01) bestätigt habe, treffe trotz der inzwischen erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nach wie vor seine Aussage aus dem Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B 182/82) zu, "wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen". Auch nach dem o.g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 bestehe keine Nachforschungspflicht des einschreitenden Polizeibediensteten, wenn der mit einer Telefonnummer oder einer Adresse versehene Hinweiszettel keinen konkreten Situationsbezug erkennen lasse, weil er etwa vorgefertigt in Form eines Aufklebers verwendet werde, was auf einen gleichsam routinemäßig-unbewussten Gebrauch des Verwenders hindeute, und zusätzliche Angaben, wie etwa Datum und Uhrzeit, fehlten, die den Rückschluss erlaubten, dass der Verwender zu einer umgehenden eigenhändigen Störungsbeseitigung ernstlich bereit und in der Lage wäre. Eben dies treffe für den als Anlage K 1 vorgelegten Zettel zu, der in seiner vorgefertigten Form nicht nur routinemäßig-unbewusst und universell verwendet werden könne, sondern in solcher Weise auch tatsächlich von der Klägerin und von weiteren Nachbarn verwendet worden sei, wie sie selbst habe vortragen lassen. Im Übrigen spreche gegen eine seinerzeit vorhanden gewesene sofortige Wegfahrbereitschaft der Klägerin auch die mindestens 55 Minuten währende Dauer des Parkverstoßes. Gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils spreche darüber hinaus, dass eine rechtmäßige Abschlepppraxis nach dem o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2002 auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe: Soweit die Behörden die Erfahrung machten, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergingen, mit Hilfe entsprechender Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden Abschleppschutzes Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behinderten, stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen suche, nicht entgegen. Eben solche Feststellungen habe sie, die Beklagte, bereits unmittelbar nach Erlass des o.g. Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 treffen müssen. Die Anzahl von tatsächlich oder behauptetermaßen verwendeten Hinweiszetteln sei sprunghaft in bis dahin nie gekanntem Ausmaß angestiegen. Die Zahl der Fälle sei bis dato gleichbleibend hoch, auch Mehrfachverstöße derselben Fahrzeugführer seien festzustellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die hier zu beurteilende Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg, Kammer 20 - Az.: 20 VG 1030/2001 - die Klage vom 19. März 2001 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, die Ausführungen der Beklagten zu Formularen und Aufklebern träfen im Tatsächlichen nicht zu. Der als Anlage K 1 überreichte Hinweiszettel habe nämlich auf dem Armaturenbrett überstehend zum Lenkrad gelegen, woraus jeder verständige Polizeibeamte habe ersehen können, dass man so nicht (habe) fahren können, sondern dass dieser Hinweis extra sichtbar nach dem Kurzparken so hingelegt worden sei.

Der Sachvorgang der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über den streitgegenständlichen Abschleppvorgang durch die Vernehmung des Angestellten im Außendienst der Polizei S. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 21. März 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Kosten hinsichtlich des hier streitgegenständlichen abgebrochenen Abschleppvorgangs ist § 19 Abs. 1 hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Vollstreckungskostenordnung (VKO). Soweit der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 4 HmbVwVG (eingeführt durch das Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens vom 9. September 2003, HmbGVBl I S. 467) nunmehr auch die Erhebung von (Abschlepp-) Kosten nach dem Gebührengesetz vorsieht, ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich, da die Beklagte hier (der Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids entsprechend) keine Gebühr festgesetzt hat, sondern die ihr entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme erstattet bekommen will.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin als Pflichtiger im Wege einer (rechtmäßigen) Ersatzvornahme vorgegangen. Die Anordnung, das Fahrzeug der Klägerin abzuschleppen, war nach §§ 14 lit. a, 18 Abs. 1 lit. c, 27 und 15 Abs. 1 HmbVwVG als Anordnung einer Ersatzvornahme rechtmäßig.

a) Bei der Anordnung der Abschleppmaßnahme ist die Beklagte verwaltungsvollstreckungsrechtlich im Wege der Ersatzvornahme (und nicht polizeirechtlich im Wege der unmittelbaren Ausführung) vorgegangen. Denn die Beklagte wollte damit das der Klägerin gegenüber durch Verwaltungsakt angeordnete Gebot, ihr (zum Teil) im Bereich einer absoluten Halteverbotszone abgestelltes Fahrzeug von dort sofort zu entfernen, vollstrecken. Das dort aufgestellte Verkehrszeichen 283 begründete nämlich nicht allein das Verbot, an der dadurch ausgewiesenen Stelle zu halten und zu parken (§§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a, Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), sondern enthielt zugleich das Handlungsgebot an die Klägerin, ihr verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort wieder aus dem Halteverbot zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

Dem steht nicht entgegen, dass ihr Fahrzeug laut den Feststellungen des Zeugen S. in der Annahmeanordnung "halb im Haltverbot und halb auf dem Gehweg" abgestellt war. Dabei kann dahinstehen, ob auch das "halbe" Abstellen des Fahrzeugs auf dem nicht durch ein Verkehrszeichen 315 zum Parken freigegebenen Gehweg für sich genommen gleichfalls - nach den Grundsätzen der unmittelbaren Ausführung, vgl. § 7 Abs. 1 HmbSOG i.V.m. §§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 lit. c, 42 Abs. 4 StVO - die Einleitung der Abschleppmaßnahme gerechtfertigt hätte. Denn die Beklagte hat bei der Anordnung der Abschleppmaßnahme ausweislich ihrer Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid in erster Linie an den Verstoß gegen das Halteverbot angeknüpft und den weiteren (gleichsam "hälftigen") Verstoß gegen das unmittelbar auf den o.g. Normen der StVO beruhende Gehwegparkverbot lediglich als Zusatzargument ("Darüber hinaus ...", S. 2 des Widerspruchsbescheids) für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme herangezogen. Demnach ändert der Umstand des "nur" hälftigen Parkens im absoluten Halteverbot nichts daran, dass die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme vorgehen wollte und sich die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Kostenforderungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts bemisst.

b) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß § 18 HmbVwVG lagen vor.

aa) Einem Rechtsbehelf gegen das durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot wäre keine aufschiebende Wirkung beigelegt (§ 18 Abs. 1 lit. c HmbVwVG) gewesen. Denn solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote stehen den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

bb) Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es gemäß § 27 HmbVwVG vor der Abschleppanordnung nicht. Nach dieser Norm kann bei der Ersatzvornahme (u.a.) von der Bestimmung des § 18 HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Mit dem Abstellen des Fahrzeugs an der betreffenden Stelle war wegen des Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a, Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fortdauerte.

Eine Möglichkeit im Sinne des § 27, 1. Alt. HmbVwVG, diese Störung auf andere Weise als durch die Anwendung von Zwangsmitteln zu beseitigen, bestand nicht. Insbesondere brauchte die Beklagte hier nicht - wie dies nach der Ansicht der Klägerin geboten gewesen wäre - zu versuchen, über die auf dem als Anlage K 1 vorgelegten Hinweiszettel enthaltenen Angaben von Anschrift und Festnetztelefonnummer mit der Klägerin in Kontakt zu treten, um ihr unter Hinweis auf eine sonst einzuleitende Abschleppmaßnahme (verbunden mit dem Setzen einer Frist von wenigen Minuten) Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Zwar steht für das Berufungsgericht angesichts der Erklärungen des Klägervertreters und der Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, an deren Glaubhaftigkeit es keinen Zweifel hegt, nunmehr fest, dass tatsächlich ein derartiger Hinweiszettel in dem PKW der Klägerin ausgelegt war, als der Zeuge S. die Abschleppanordnung erteilte. Rechtlich ergab sich daraus für den Zeugen S. jedoch in der betreffenden Situation keine Pflicht, vor der Erteilung der Abschleppanordnung zunächst über die auf dem Hinweiszettel enthaltenen Angaben von Anschrift und Festnetztelefonnummer mit der Klägerin in Kontakt zu treten, um sie zur eigenhändigen Umsetzung des Fahrzeugs zu veranlassen. Denn diese Angaben waren nicht geeignet, den Zeugen S. zu der Annahme zu veranlassen, dass ein solcher Kontaktversuch eine (genügend aussichtsreiche) "andere Weise" (vgl. § 27 HmbVwVG) der Störungsbeseitigung darstellte.

aaa) Das Berufungsgericht lässt sich bei dieser Bewertung von den folgenden, im wesentlichen bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647) entwickelten Grundsätzen leiten:

Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. 2.2002, NJW 2002 S. 2122 f.; Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961). Kann allerdings der Fahrer (nach den in der jeweiligen Situation für den einschreitenden Polizeibediensteten erkennbaren Umständen) mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden, so ist eine Rechtswidrigkeit einer gleichwohl angeordneten Abschleppmaßnahme in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, VRS Bd. 103 (2002) S. 309, 310; Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931). Dies wird z. B. in Frage kommen, wenn die erkennbaren Umstände der betreffenden Situation schon aus sich heraus darauf hindeuten, dass der Fahrer sich - aktuell - in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und dort sofort erreichbar ist. Daran zu denken ist - ohne, dass das Berufungsgericht insoweit in jeder Hinsicht generalisierbare Regeln aufstellen könnte - etwa bei einem offensichtlichen Entladungsvorgang eines Lieferwagens direkt vor einem (geöffneten) Geschäft oder Restaurant, oder bei eindeutigen Hinweisen von Passanten, der Fahrer habe soeben das Fahrzeug abgestellt und sich in ein benachbartes Gebäude begeben, in dem er auf eine (von dem Passanten genannte) bestimmte Art und Weise sofort erreichbar sei. Eine solche Situation kann auch bestehen, wenn etwa ein als solcher erkennbarer Firmenwagen direkt vor dem Gebäude der betreffenden (in ihrer Größe überschaubaren) Firma abgestellt ist und der Polizeibedienstete zu einem Zeitpunkt einschreitet, der - offensichtlich oder, nach lebensnaher Betrachtung, jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit - in die Geschäftszeiten dieser Firma fällt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2004 - 3 Bf 416/02).

Sprechen die äußerlich erkennbaren Umstände in der betreffenden Situation dagegen nicht in der zuletzt genannten Weise aus sich heraus für die sofortige Erreichbarkeit des Fahrers in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs, sondern soll erst durch die Angabe einer Telefonnummer und/oder einer Adresse auf einem in dem Fahrzeug hinterlassenen Hinweiszettel die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Fahrer nahegelegt werden, so ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur eigenhändigen Umsetzung des Fahrzeugs veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem solchermaßen veranlassten Nachforschungsversuch stehen vielmehr im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, a. a. O.; Beschl. v. 18.2.2002, a. a. O.; Beschl. v. 6.7.1983, a.a.O.).

Jedoch können im Einzelfall auch derartige Angaben auf einem in dem Fahrzeug hinterlassenen Hinweiszettel eine Verpflichtung des Polizeibediensteten begründen, vor der Abschleppanordnung einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer zu erreichen, um ihn (ggf. unter Setzung einer sehr knappen Frist) zunächst zur eigenhändigen Umsetzung des Fahrzeugs aufzufordern. Dies setzt nach der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, 3648 f.) allerdings voraus, dass sich aus dem jeweiligen Hinweis ergibt, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs an einen im unmittelbaren Nahbereich belegenen Ort begeben hat (1), und dass dieser Hinweis mit einem erkennbaren Bezug zu der von dem Polizeibediensteten vorgefundenen Situation eingesetzt worden ist (2).

(1) Damit ein Versuch, den Fahrer zur eigenhändigen Beseitigung der Störung zu veranlassen, hinreichend hohe Aussicht auf Erfolg verspricht, um als (gegenüber der Ersatzvornahme) "andere" Weise der Störungsbeseitigung im Sinne von § 27 HmbVwVG angesehen werden zu können, muss sich aus der jeweiligen Nachricht ergeben, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs an einen im unmittelbaren Nahbereich belegenen Ort begeben hat. Der vor Ort handelnde Polizeibedienstete muss daher bereits aus der jeweiligen Nachricht an sich schließen können, wann der Betreffende voraussichtlich am Abstellort eintreffen würde. Fehlt es insoweit an nachvollziehbaren Angaben, sondern wird z. B. nur eine Mobilfunknummer angegeben mit dem Zusatz, man komme erforderlichenfalls "sofort", bleibt der Polizeibedienstete hinsichtlich des Zeitpunkts der eigenhändigen Störungsbeseitigung durch den Verantwortlichen auf dessen nicht nachvollziehbare Einschätzung verwiesen. Auch eine bloße Zeitangabe auf dem ausgelegten Zettel würde dem Beamten insoweit keine hinlänglich bestimmte Prognose erlauben. Denn etwa die Erklärung "komme in 1 Minute" würde nichts daran ändern, dass sie auf einer dem Empfänger der Information nicht einsichtigen Fremdeinschätzung beruht. Ein in diesem Sinne für den Adressaten der Nachricht überprüfbares und damit hinlänglich bestimmtes Kriterium dafür, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, besteht hingegen in der Angabe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Denn aus einer derartigen Ortsangabe kann der Polizeibedienstete darauf rückschließen, wann der Betreffende (bestenfalls) im Stande sein würde, das Fahrzeug eigenhändig zu entfernen. Nur auf Grund einer solchen eigenen Einschätzung kann der Polizeibedienstete sachgerecht entscheiden, ob und welche Verzögerungen im Hinblick auf das Ausmaß der Störung im Einzelfall noch hinnehmbar sind.

(2) Die Aussagefähigkeit einer solchen Nachricht ist allerdings dann entscheidend beeinträchtigt, wenn ihr kein Bezug zu der konkreten Situation zu entnehmen ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.2.2003, NVwZ-RR 2003 S. 558). Passt der ausgelegte Zettel von seinem Inhalt her für eine Vielzahl von Fällen verbotswidrigen und störenden Parkens, und wird eine solche Nachricht - etwa vorgefertigt in Form eines Aufklebers oder eines Vordrucks - ohne weitere individualisierende Angaben benutzt, fehlt es für den Polizeibediensteten an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die mit dem Zettel - zu dem Zeitpunkt, in dem der Fahrer das Fahrzeug zurückgelassen hat - behauptete kurzfristige Erreichbarkeit des Fahrers in unmittelbarer Nähe weiterhin aktuell ist. Ein solcher Umstand steht einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit, den Fahrer (weiterhin) an dem auf der Nachricht angegebenen Ort anzutreffen, entgegen. Findet der Polizeibedienstete in dem betreffenden Fahrzeug eine solchermaßen universell einsetzbare Nachricht vor, so bedarf es daher zusätzlicher konkretisierender Angaben, um einen Bezug zu der jeweiligen Situation herzustellen, der den Schluss nahe legt, dass der Fahrer sich aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Eine solche zusätzliche Angabe kann etwa die Nennung von Datum und Uhrzeit sein.

(3) Kommt nach den dargestellten Umständen eine Pflicht des Polizeibediensteten in Betracht, einem derartigen Hinweis nachzugehen, so setzt dies außerdem voraus, dass damit ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden ist. So wird ihm dabei im Hinblick auf einen in Betracht kommenden Versuch, den Fahrer an dem angegebenen Ort aufzusuchen, kein übermäßiger Einsatz - etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen - abzuverlangen sein. Die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibediensteten zu treffen und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine solche Unzumutbarkeit ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht schon dann, wenn ein Versuch in Betracht kommt, den Fahrer über eine auf der Nachricht angegebene Telefonnummer zu erreichen, der Polizeibedienstete einen Telefonanruf aber nicht selbst über ein tragbares Telefon vornehmen, sondern einen telefonischen Kontakt nur über seine Wache, zu der er Verbindung per Funk hält, herstellen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vorgehensweise im Wesentlichen dem Ablauf bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeugs entspricht. Anders wird es aber etwa zu beurteilen sein, wenn in einer Vielzahl von verbotswidrig geparkten und gleichermaßen störenden Fahrzeugen jeweils Zettel mit den Telefonnummern der Fahrer ausgelegt sind und der Versuch, sämtliche Fahrer anzurufen, einen unzumutbaren Gesamtaufwand darstellen würde oder wenn Gefahr im Verzuge im Einzelfall ein unverzügliches Einschreiten erfordert.

(4) Ist nach diesen Grundsätzen im Einzelfall ein Versuch veranlasst, den Fahrer zu erreichen, so ist der damit für die Beklagte verbundene Aufwand nach der Auffassung des Berufungsgerichts hinzunehmen. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass ein solcher Ablauf mit einigem Aufwand für die Beklagte verbunden sein kann. Doch ist nicht ersichtlich, dass dies die Beklagte unter Kosten- oder Zeitgesichtspunkten überfordern oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es keinesfalls geboten erscheint, mehr als einen Anruf- oder Klingelversuch zur Benachrichtigung des Verantwortlichen zu unternehmen; das Risiko der Nichterreichbarkeit hat generell der Störer zu tragen.

Auch dürfte sich der für die "Erfolgskontrolle" am Abschlepport anfallende zusätzliche Zeitaufwand bei einer Gesamtbetrachtung der in Frage kommenden Einzelfälle in Grenzen halten: In der Regel wird dem Verantwortlichen zur Einlösung seiner Zusage, das Fahrzeug zu entfernen, ein Zeitraum von 5 Minuten zuzubilligen sein. Dieser zusätzliche Aufwand wird - im Erfolgsfall - dadurch aufgewogen, dass die Belastung des Polizeipflichtigen mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen, und dass die Störung im Idealfall nicht nur schneller als im Wege der Ersatzvornahme (oder ggf. der unmittelbaren Ausführung) beseitigt wird, sondern auch mit deutlich geringeren Beeinträchtigungen für Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer, wie sie mit einen Abschleppeinsatz häufig verbunden sind.

(5) Soweit die Beklagte (unter Bezugnahme auf den o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.2002) vorträgt, eine rechtmäßige Abschlepppraxis dürfe auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen, ohne damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen, soweit die Behörden die Erfahrung machten, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergingen, mit Hilfe von Hinweiszetteln unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden Abschleppschutzes Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behinderten, steht dies den vorgenannten, für das Berufungsgericht maßgeblichen Grundsätzen nicht entgegen. Diese Grundsätze beziehen sich nicht auf den bei belastenden Maßnahmen generell zu beachtenden (bundesverfassungsrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter "d"), sondern auf allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich auf die in § 27 HmbVwVG geregelte Ersatzvornahme ohne vorherigen diesbezüglichen Hinweis mit Fristsetzung (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) für die eigenhändige Befolgung des Wegfahrgebots (für die polizeirechtliche Anwendung von Zwangsmitteln im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 7 Abs. 1 HmbSOG dürfte nichts anderes gelten). In diesem Zusammenhang bleibt für die Verfolgung spezial- und generalpräventiver Zwecke kein Raum. Die aus § 27 HmbVwVG folgende Möglichkeit, von dem an sich nach § 18 Abs. 2 HmbVwVG gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme mit Fristsetzung abzusehen, setzt (in der hier interessierenden Tatbestandsalternative) voraus, dass "eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann". § 27 HmbVwVG erlaubt dagegen (bei einer bestehenden Möglichkeit, die Störung auf andere Weise zu beseitigen) nicht den Verzicht auf die Einhaltung dieser allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wenn dies "abschreckend wirkt".

bbb) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt führt zu dem Ergebnis, dass der Zeuge S. gemäß § 27 HmbVwVG nicht dazu verpflichtet war, vor der Anordnung des Abschleppens zu versuchen, die Klägerin über die auf dem Hinweiszettel angegebene Adresse oder über die dort genannte Telefonnummer zu erreichen, um sie dann (im Falle ihrer Erreichbarkeit) nach § 18 Abs. 2 HmbVwVG unter Hinweis auf die Möglichkeit des Abschleppens und unter Setzung einer kurzen Frist aufzufordern, ihr Fahrzeug selbst zu entfernen.

Zum einen war die von dem Zeugen S. vorgefundene Situation aus sich heraus - also zunächst ohne Berücksichtigung des Hinweiszettels betrachtet - nicht in dem oben beschriebenen Sinne eindeutig, dass der Zeuge S. von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden aktuellen Erreichbarkeit der Klägerin in unmittelbarer Nähe hätte ausgehen müssen. Ob die Klägerin sich zu jenem Zeitpunkt tatsächlich in ihrer Wohnung der mehrstöckigen Häuserzeile G. str. 92 a - c aufhielt, war für den Zeugen S. von der Sackgasse aus nicht erkennbar; in dem betreffenden Zeitraum fand auch nicht nach außen ersichtlich gerade ein Entladen des Fahrzeugs statt.

Zum anderen war auf dem Hinweiszettel, den die Klägerin in ihrem Fahrzeug hinterlassen hatte, zwar mit der "G. 92 a" ein von dem Fahrzeug aus gesehen in unmittelbarer Nähe belegener Aufenthaltsort des Fahrers angegeben; jedoch war dieser Hinweiszettel nicht schon deshalb geeignet, den erforderlichen Situationsbezug herzustellen. Er enthielt nicht die notwendigen Angaben, um dem Zeugen S. den Eindruck vermitteln zu können, dass dieser Hinweis konkret für die seinerzeit vorliegende Situation gegeben worden wäre. Vielmehr handelte es sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um einen - in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Klägerin - universell einsetzbaren Vordruck, dessen Verwendung in dieser Form auf einen routinemäßigen Gebrauch schließen ließ. Zusätzliche Angaben, die den erforderlichen Situationsbezug hätten herstellen können, wie etwa Datum und Uhrzeit, enthielt der Zettel nicht; es hieß darauf lediglich, die Fahrerin sei "jetzt" erreichbar. Somit war es dem Zeugen S. nicht möglich, den Hinweis bezüglich seiner Aktualität einzuordnen. Daran ändert auch der im Berufungsverfahren von der Klägerin hervorgehobene Umstand nichts, dass der Hinweiszettel seinerzeit auf dem Armaturenbrett überstehend zum Lenkrad ausgelegt worden sei, denn auch auf diese Weise lässt sich ein Hinweiszettel in jeglicher Situation benutzen. Damit war der Hinweiszettel nicht geeignet, dem Zeugen S. einen zuverlässigen Rückschluss darauf zu vermitteln, dass die Klägerin an dem angegebenen Ort "G. 92 a" und unter der auf dem Zettel genannten Festnetznummer aktuell erreichbar und damit zur umgehenden eigenhändigen Beseitigung der von ihr verursachten Störung imstande war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der "G. straße 92 a" ersichtlich um eine Privatanschrift handelte, hinsichtlich derer es keine dahingehende Vermutung gab, dass sich die Fahrerin dort ständig (und damit auch in dem hier betroffenen Zeitraum zwischen 19.00 und etwa 19.25 Uhr) aufhalten würde. Insofern war die Situation anders als etwa in dem o. g. Fall, dass ein als solcher erkennbarer Firmenwagen direkt vor dem Gebäude der betreffenden (in ihrer Größe überschaubaren) Firma abgestellt ist und der Polizeibedienstete zu einem Zeitpunkt einschreitet, der - offensichtlich oder, nach lebensnaher Betrachtung, jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit - in die Geschäftszeiten dieser Firma fällt.

c) Die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme entsprach der Anforderung des § 15 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel des § 14 so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Die Situation einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht. Sobald sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dafür entschied, die fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zwangsweise zu beseitigen, kam als Zwangsmittel allein die Ersatzvornahme (und nicht etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes) in Betracht. Die Beklagte hätte die Ersatzvornahme, nachdem das Abschleppen überhaupt zulässig war, auch nicht in schonenderer Weise anwenden können. Der eingeleitete Abschleppvorgang entsprach nach Ablauf, Aufwand und Kosten für den Pflichtigen den insoweit üblichen standardisierten Merkmalen.

d) Die Anordnung der Abschleppmaßnahme verstieß auch nicht gegen den (bundesverfassungsrechtlichen) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug darf danach nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, sie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und (also) dem betroffenen Fahrzeugführer zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 85, 88). Die "Leitlinien" dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2002 wie folgt zusammengefasst:

"In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 <193>) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1). Im Beschluss vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 51.00 - hat der beschließende Senat aus dem vorstehenden Befund die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen."

bb) Nach diesen Maßstäben war die Anordnung der Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin abschleppen zu lassen, unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls verhältnismäßig. Laut den (seitens der Klägerin nicht bestrittenen) Feststellungen der Beklagten stand ihr Fahrzeug am 24. Februar 2000 in der Zeit zwischen 19.00 und 19.55 Uhr zur einen Hälfte auf der Fahrbahn im absoluten Halteverbot (VZ 283) und zur anderen Hälfte auf dem - nicht durch Verkehrszeichen 315 zum Parken freigegebenen - Gehweg; dabei behinderte es den Fußgängerverkehr (Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen) und sperrte, wie der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigt hat, eine Fahrbahnfläche, die bei einem Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen zum Rangieren benötigt worden wäre. Bei einer derartigen Kumulation von Verkehrsverstößen mit behindernder Auswirkung und einer nicht bloß kurzen Dauer des Verkehrsverstoßes steht es für das Berufungsgericht außer Zweifel, dass die Abschleppanordnung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar war. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Anordnung das aus dem Verkehrszeichen 283 folgende Wegfahrgebot vollstreckt werden sollte, das Fahrzeug aber "nur" zur Hälfte im Geltungsbereich dieses Verkehrszeichens stand. Angesichts dessen, dass auch die andere Fahrzeughälfte verkehrsrechtswidrig abgestellt war, und dass das Fahrzeug sich (in seiner Gesamtheit) gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern behindernd auswirkte, war der Zweck, diese Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, gewichtig genug, um demgegenüber die mit der Abschleppanordnung für die Klägerin verbundenen Nachteile nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.

2. Der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nach § 19 Abs. 1 HmbVwVG steht schließlich dem Grunde nach ebenfalls nicht entgegen, dass die im vorliegenden Fall von der Beklagten angeordnete Ersatzvornahme nicht mehr zur Vollendung gelangt ist, sondern abgebrochen wurde, weil die Klägerin selbst bei ihrem Fahrzeug erschien und es wegfuhr, so dass der Fahrer des bereits angeforderten Abschleppwagens es nicht mehr umsetzen musste. Auch Kosten solcher abgebrochenen Ersatzvornahmen sind "Kosten der Ersatzvornahme" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 170).

3. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG waren die Kosten nach den Aufwendungen der Beklagten festzusetzen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen bestehen aus dem Betrag von 81,20 DM, den der Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VKO), und pauschalierten eigenen Personalaufwendungen der Beklagten in Höhe von 57,-- DM (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 lit. b VKO i. d. F. der VO vom 2.12.1997, HmbGVBl. S. 579, 592 f.). Der auf diese Summe erhobene Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10% beruht auf § 77 Abs. 3 lit. a HmbVwVG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VKO. Der sich daraus errechnende Gesamtbetrag von 152,02 DM war, wie geschehen, gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf 152, 10 DM aufzurunden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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