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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 253/04
Rechtsgebiete: HmbVwVG


Vorschriften:

HmbVwVG § 14 lit. a)
HmbVwVG § 18 Abs. 1 lit. c)
HmbVwVG § 27
HmbVwVG § 15
Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein in einer mobilen Haltverbotszone abgestelltes Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, kommt es darauf an, ob das Haltverbot im Zeitpunkt dieser Anordnung wirksam besteht.

Das Erfordernis, eine mobile Haltverbotszone zur Begrenzung des Abschlepp- und Kostenrisikos der Verkehrsteilnehmer mit einer Vorlaufzeit einzurichten, ist erst für die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zu den Abschleppkosten von Bedeutung.

Muss ein Verkehrsteilnehmer nach den von ihm wahrgenommenen Umständen damit rechnen, dass eine Haltverbotszone, die für Filmarbeiten schon in der Vorwoche mit einem noch andauernden Gültigkeitszeitraum eingerichtet gewesen ist, mit Wochenbeginn - nach einem Verstellen der Haltverbotsschilder - wieder in Geltung gesetzt wird, ist es nicht unverhältnismäßig, ihn zu den Kosten des Beiseiteräumens seines Fahrzeugs aus dieser Zone heranzuziehen.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 Bf 253/04

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak sowie die ehrenamtliche Richterin Hinz und den ehrenamtlichen Richter Kraemer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für das Beiseiteräumen ihres Fahrzeugs.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 ordnete die Beklagte zu Gunsten einer Filmproduktionsfirma für Filmarbeiten an, dass in der K................. in bestimmten Bereichen, darunter der Parkstreifen hinter der G.............., vom 3. bis 19. September 2002 jeweils Montags bis Freitags von 6 bis 20 Uhr der Fahrbahnrand bzw. Seitenstreifen durch Aufstellung des Verkehrszeichens 283-10/20 freizuhalten sei. Am 2. September 2002 wurden die Verkehrszeichen aufgestellt.

Die Beklagte stellte am Montag, den 9. September 2002 um 7,05 Uhr fest, dass das Fahrzeug der Klägerin auf dem Parkstreifen hinter der G.............. gegenüber dem Haus K................. 6 im Haltverbot der dort eingerichteten Bedarfshaltverbotszone parkte. Nach der Annahmeanordnung vom 10. September 2002 waren die Verkehrszeichen deutlich sichtbar aufgestellt und mit einem Zusatzschild über die Gültigkeitsdauer versehen. Die Beklagte ließ das Fahrzeug der Klägerin und sieben weitere Fahrzeuge beiseite räumen. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2002 setzte sie für das Beiseiteräumen des Fahrzeugs der Klägerin 108,11 € fest.

Die Klägerin erhob Widerspruch: Da die Haltverbotschilder nicht an den Parkplätzen gestanden hätten, sondern hinter dem Gehweg am Rasen zur Kirche, und auch nicht in Richtung Parkplätze gedreht gewesen seien, jedenfalls nicht am 9. September 2002 um 6,25 Uhr, sei nicht einzusehen, warum man dort nicht hätte parken sollen.

Laut Vermerk vom 15. Januar 2003 über ein Telefongespräch der Beklagten mit der für die Filmproduktionsfirma vor Ort verantwortlichen Frau P... gab diese an, die Beschilderung sei am 9. September 2002 in Ordnung gewesen. Die Schilder hätten während der ganzen Zeit an der Straße gestanden. Sie seien nicht verstellt und nicht umgedreht gewesen. Sie sei am 9. September 2002 zwischen 6,15 Uhr und 6,30 Uhr allein als erste vor Ort gewesen und habe sofort die Polizei verständigt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 zurück: Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei berechtigt gewesen. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug nach den Feststellungen des damals einschreitenden Polizeibediensteten am 9. September 2002 von mindestens 7,05 Uhr bis auf weiteres in einem Parkstreifen der K................. im Bereich einer absoluten Haltverbotszone (Verkehrszeichen 283) abgestellt, die für genehmigte Arbeiten eingerichtet gewesen sei. Die Arbeiten seien behindert worden. - Die Angaben der Klägerin könnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen würden auch Schilder gelten, die nicht unmittelbar an der Straße ständen und auch nicht zur Straße zeigten.

Der ablehnende Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27. Januar 2004 zugestellt.

Die Klägerin hat am 26. Februar 2004 Klage erhoben: Im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs am 9. September 2002 gegen 6,25 Uhr sei in der K................. Höhe Hausnummer 6 keine Beschilderung vorhanden gewesen, die ein absolutes Haltverbot angeordnet habe. Am Vortage und auch am darauf folgenden Tag hätten mobile Haltverbotsschilder in der K.................. Nr. 6 gestanden, da dort offenbar Filmarbeiten durchgeführt worden seien. Am 9. September 2002 hätten die mobilen Haltverbotsschilder jedoch nicht an den dortigen Parkbuchten gestanden, sondern vielmehr hinter dem Gehweg am Rasen zur G..............., und sie seien auch nicht in Richtung der Parkbuchten gedreht gewesen, sondern zur Kirche hin. Sie sei davon ausgegangen, dass zumindest für diesen Tag die Haltverbotszone aufgehoben gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 10. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren und das Verfahren 7 K 880/2004, das einen gleich liegenden Sachverhalt aufweist, zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2004 hat es die Klägerinnen der beiden Verfahren getrennt zur Sache angehört und durch Vernehmung von Zeugen Beweis über den Abschleppvorgang der Fahrzeuge der Klägerinnen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung der Klägerinnen und der Vernehmung der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 28. Mai 2005 Bezug genommen (Bl. 24 f. d.A.).

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 28. Mai 2004 aufgehoben: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten im Wege der Ersatzvornahme seien nicht gegeben gewesen. Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004 durchgeführten Beweisaufnahme habe das Gericht die Überzeugung erlangt, dass der Bereich, in dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hätte, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht als wirksame Haltverbotszone ausgeschildert gewesen sei. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben von zwei Zeugen und der Anhörung der Klägerin und der Klägerin des Parallelverfahrens stehe fest, dass die Schilder nicht ordnungsgemäß an den Parkbuchten mit der Vorderseite zur Straße hin, sondern am rückwärtigen Rand des dahinter liegenden Gehwegs mit dem Rücken zur Straße aufgestellt gewesen seien. Hierdurch hätten die Schilder ihre Wirksamkeit verloren.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 27. Juni 2007 wegen des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Sachverhalt durch Vernehmung der für die Filmproduktionsfirma vor Ort verantwortlichen Frau P... hätte weiter aufgeklärt werden müssen.

Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus: Die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht leide an einer unvollständig durchgeführten Beweisaufnahme und der unzureichenden Würdigung der Beweismittel. Die Ladung und Vernehmung der für die Absperrmaßnahme verantwortlichen Zeugin Frau P... sei unterblieben. Bei Vernehmung der Zeugin hätte diese die korrekte Aufstellung der Haltverbotsschilder am Morgen des 9. September 2002 sowie die Tatsache bestätigen können, dass die Schilder nicht zwischendurch umgestellt worden seien. Überdies seien die Angaben der Klägerinnen beider Verfahren sowie der beiden Zeugen nicht hinreichend kritisch hinterfragt worden. Schließlich sei aber selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Klägerin die Aufhebung der Bescheide rechtlich fehlerhaft. Denn selbst wenn die Haltverbotsschilder am rückwärtigen Rand des hinter den Parkbuchten liegenden Gehweges mit dem Rücken zur Straße aufgestellt gewesen wären, so hätten sie deshalb nicht ihre Wirksamkeit verloren gehabt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2004 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus: Die Aussagen der Zeugen sowie ihre eigenen Angaben und die der anderen Klägerin seien in sich schlüssig und glaubhaft. Unabhängig davon sei das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der zugrunde zu legenden Stellung der Verkehrszeichen diese keine Gültigkeit mehr gehabt hätten.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2008 hat das Berufungsgericht durch Vernehmung der Zeugin P... Beweis über die Ausschilderung von Haltverbotszonen im Bereich K................../G............... für Filmaufnahmen im September 2002 erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die von der Beklagten vorgelegte Sachakte, die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift vom 29. Januar 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Nach §§ 14 lit. a), 18 Abs. 1 lit. c), 27 und 15 Abs. 1 HmbVwVG durfte die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin aus der Haltverbotszone entfernen.

Die jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschleppens am 9. September 2002 ab 7.05 Uhr am Fahrbahnrand stehenden mobilen Haltverbotszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung, die gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Sind sie, wie jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschleppens feststeht, ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316). Die Klägerin traf deshalb mit dem Wirksamwerden des Haltverbots (Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) das Handlungsgebot, ihr Fahrzeug aus der nunmehr bestehenden Haltverbotszone zu entfernen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. c) HmbVwVG lagen vor. Das Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich steht, entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623). Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es vor der Abschleppanordnung gemäß § 27 HmbVwVG nicht. Mit dem Wirksamwerden des Haltverbots war eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, weil das Fahrzeug der Klägerin verbotswidrig in der Haltverbotszone stand. Sie dauerte im Zeitpunkt der Abschleppanordnung wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Anders als durch das Beiseiteräumen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs der Klägerin konnte die darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigt werden.

Die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme entsprach der Anforderung des § 15 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel des § 14 so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Die Situation einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht. Sobald sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dafür entschied, die fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, um die Fläche der Haltverbotszone für die Dreharbeiten im Rahmen der erteilten Sondernutzung verfügbar zu machen, kam als Zwangsmittel allein die Ersatzvornahme, nicht aber etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht.

Dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen möglicherweise von dem Wirksamwerden der Halteverbotszone keine Kenntnis hatte, weil die Haltverbotszeichen zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs verstellt und umgedreht waren, ist für das Entstehen des Wegfahrgebots ohne Bedeutung. Die Klägerin war - als Halterin des Fahrzeugs - trotz möglicher Unkenntnis von der Regelung betroffen. Dass die Klägerin möglicherweise erst nachträglich zur Störerin geworden war, berührt die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, NordÖR 2004, 399). Eine Ersatzvornahme erfolgt im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht darauf, ob der Pflichtige, an den sich das Wegfahrgebot richtet, das Haltverbot schuldhaft oder ohne Verschulden verletzt. Dient die Ersatzvornahme - wie im vorliegenden Fall - der Gefahrenabwehr (§ 27 HmbVwVG), ist nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für Gesichtspunkte des Verschuldens kein Raum. Danach ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob das Wirksamwerden der Haltverbotszone für die Klägerin unvorhersehbar war.

2. Die Kosten der Ersatzvornahme sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG von der Klägerin zu erstatten, weil allein sie verpflichtet war, ihr Fahrzeug aus der Haltverbotszone zu entfernen.

Die Kosten der Ersatzvornahme sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG vom "Pflichtigen" zu erstatten. Pflichtiger ist nach § 16 Abs. 1 lit. a) HmbVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Nach dem Zusammenhang der Vorschriften im Zweiten Teil des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes kommt es auf den Verwaltungsakt an, der mit den Zwangsmitteln des § 14 HmbVwVG durchzusetzen ist. Die Kosten der Ersatzvornahme treffen den Adressaten des vollstreckten Verwaltungsakts deshalb, weil eine diesem obliegende Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine andere Stelle oder durch einen Dritten ausgeführt werden musste. Im vorliegenden Fall war danach die Klägerin der Pflichtige. Durchgesetzt wurde das im Haltverbot liegende Wegfahrgebot, das sich an sie als die Halterin des im Haltverbot stehenden Fahrzeugs richtete.

3. Im vorliegenden Fall ist es auch nicht wegen besonderer Umstände unverhältnismäßig, der Klägerin die Kosten für das Abschleppen ihres Fahrzeugs aufzuerlegen (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Erstattungspflicht OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, a.a.O.).

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die mobilen Haltverbotszeichen zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs der Klägerin am Montag, den 9. September 2002 entsprechend der Darstellung der Beklagten ordnungsgemäß am Fahrbahnrand standen. Die Zeugin P... konnte sich nicht mehr an den Abschleppvorgang und an ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten über den Abschleppvorgang erinnern.

Selbst wenn die Haltverbotsschilder, wie von der Klägerin und Zeugen beschrieben, zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs hinter der Parkbucht jenseits eines etwa 2 Meter breiten Gehwegs umgedreht standen und dies aktuell die Unwirksamkeit des Haltverbots zur Folge gehabt hätte, durfte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen, dass das Parken an dieser Stelle während der beabsichtigten Parkdauer bis zum Nachmittag des 9. September 2002 erlaubt bleiben würde. Sie hätte damit rechnen müssen, dass die Filmarbeiten wie in der Vorwoche fortgeführt werden und die Haltverbotszone, die bis zum 19. September 2002 ausgeschildert war, mit dem Wochenbeginn wieder in Geltung gesetzt würde. Bereits in der Vorwoche standen an der Stelle Haltverbotszeichen mit einem Zusatzschild über die Gültigkeitsdauer. Dies ist der Klägerin auch bekannt gewesen. Wie sie erstinstanzlich erklärt hat, versuchte sie, jeden Morgen dort einen Parkplatz zu bekommen. In ihrer schriftlichen Klagbegründung hat sie zudem ausdrücklich ausgeführt, dass am Vortag (gemeint dürfte die vorhergehende Woche sein) mobile Haltverbotsschilder in der K.................. Nr. 6 gestanden hätten. Sie hatte auch wahrgenommen, dass die Schilder - zurückgesetzt und umgedreht - noch vorhanden waren. Außer dem Ver-stelltsein der Haltverbotszeichen gab es für die Klägerin keine Anhaltspunkte, dass die Haltverbotszone entgegen der auf den Zusatzschildern angegebenen Zeit nicht mehr weiter gelten sollte. Sie hätte in Betracht ziehen müssen, dass die Verkehrszeichen während des Wochenendes, an dem das Haltverbot nicht galt, nur verstellt worden sein könnten. Unter diesen Umständen bedurfte es für die Wiederherstellung der Haltverbotszone keiner Vorlaufzeit, wie dies sonst für die Einrichtung einer solchen Zone zur gebührenden Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer erforderlich ist (vgl. zu dieser Begrenzung des Abschlepp- und Kostenrisikos BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

Sollte die Klägerin der fehlerhaften Auffassung gewesen sein, dass ein kostenpflichtiges Abschleppen ihres Fahrzeugs unter keinen Umständen in Betracht komme, wenn zum Zeitpunkt des Abstellens noch kein wirksames Haltverbot eingerichtet war, und sie dieser Rechtsirrtum veranlasst haben, trotz Absehbarkeit des Haltverbots ihr Fahrzeug in der Parkbucht hinter der G............... abzustellen, wäre auch diese auf einem Rechtsirrtum beruhende Erwartung nicht als schutzwürdig anzusehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen ergeben sich im Übrigen aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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