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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 3 Bf 277/99
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2
Der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erfüllt, auch wenn jedes einzelne Drogendelikt für sich genommen nicht zu einer derartigen Bestrafung geführt hätte.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bf 277/99

3. Senat

Beschluß vom 12. September 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis und Kollak sowie die Richterin Schlöpke-Beckmann am 12. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. i.V.m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwirft, die von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist, im Interesse der Einheit oder Fortbildung der Rechtsprechung der Klärung bedarf und für die erstrebte Rechtsmittelentscheidung erheblich sein wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997 S. 3328; Beschl. v. 15.7.1999 - BVerwG 1 B 49.99 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2000 - 3 Bs 204/00 -).

Der Kläger wirft die Frage auf, ob § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - wie er meint - nur erfüllt ist, wenn der Betroffene wegen einer einzigen Straftat u.a. nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig u.a. zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, oder ob § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann anwendbar ist, wenn der Betroffene wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz im Wege der Gesamtstrafenbildung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist und die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen jeweils für sich genommen vermutlich bzw. möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wären. Dass diese Frage zu Lasten des Klägers im letzteren Sinne zu beantworten ist, ist nicht klärungsbedürftig.

Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass der Wortlaut der Vorschrift in gewisser Weise für die von ihm vertretene Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG spricht. Denn während es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG jeweils heißt: "wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten...", lautet die Formulierung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG:"wegen einer vorsätzlichen Straftat...". Jedoch ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, dass diese Bestimmung nicht nur dann gelten soll, wenn der Betroffene wegen einer einzigen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn eine derartige Verurteilung wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist. Denn der Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liegt darin, dass im Interesse einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität der Grundsatz gelten muss, dass ausländische Drogentäter ihr Aufenthaltsrecht verwirken und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden (BT-Drucks. 12/6853 S. 20 und 30). Es würde nicht nur diesem Grundsatz widersprechen, sondern auch von der Sache her nicht einleuchten, wenn diejenigen ausländischen Drogentäter von der Ist-Ausweisung ausgenommen wären, die wegen mehrerer Drogendelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind. Dies gilt umso mehr, als es im Bereich der Rauschgiftkriminalität eher typisch ist, dass eine Verurteilung nicht wegen einer einzigen Tat, sondern wegen mehrerer Taten erfolgt. Insbesondere ist kein triftiger Grund dafür erkennbar, weshalb es zwar im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG unerheblich sein soll, ob die betreffende qualifizierte Verurteilung wegen einer oder mehrerer Straftaten erfolgt ist, weshalb es jedoch im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gerade darauf ankommen sollte, dass die betreffende qualifizierte Verurteilung wegen eines einzigen Drogendelikts ausgesprochen worden ist. Dafür, dass eine derartige Differenzierung vom Gesetzgeber gewollt sein könnte, bietet namentlich die amtliche Begründung keinen Anhaltspunkt. Ein entsprechender Hinweis in der amtlichen Begründung hätte aber nahe gelegen, wenn die Differenzierung dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Unter diesen Umständen ist trotz des Wortlauts der Bestimmung im Ergebnis nicht zweifelhaft, dass es für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht darauf ankommt, ob der Betroffene wegen eines einzigen oder wegen mehrerer Rauschgiftdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist. Anzumerken ist noch, dass der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht unbedingt auf mangelnder Sorgfalt bei der Formulierung beruhen muss. Denkbar ist auch, dass der Gesetzgeber die naheliegende Formulierung: "wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz" im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG deshalb nicht gewählt hat, um zu vermeiden, dass die Vorschrift in der Weise ausgelegt wird, dass es im Falle einer wegen mehrerer Straftaten erfolgten Verurteilung für die Tatbestandserfüllung auch genüge, wenn es sich lediglich bei einer der Straftaten um ein Drogendelikt handele, und zwar unabhängig davon, ob allein schon das Drogendelikt zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt habe.

Dass der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen mehrerer Drogendelikte, auch wenn jedes einzelne Drogendelikt für sich genommen nicht zu einer derartigen Bestrafung geführt hätte, erfüllt ist, ist inzwischen auch höchstrichterlich geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Februar 2002 (InfAuslR 2002 S. 338) in einem Fall, in dem die betreffende Klägerin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG als erfüllt angesehen. Dieses Ergebnis erschien dem Bundesverwaltungsgericht sogar so selbstverständlich, dass es dazu nichts weiter zur Begründung ausgeführt hat (vgl. bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.1999, Buchholz 402.240, § 47 AuslG Nr. 19 S. 3 und 5).

2. Da es somit für die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, ob der Betroffene wegen eines einzigen oder wegen mehrerer Rauschgiftdelikte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, sind auch die vom Kläger insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben.

Dass etwa ernstlich zweifelhaft sei, ob bereits die drei im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 1998 aufgeführten drei Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insgesamt zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt hätten, oder ob dieses Strafmaß nur deshalb verhängt worden sei, weil noch der vorsätzliche unerlaubte Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Munitionserwerb hinzugekommen war, hat der Kläger schon nicht - wie gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. i.V.m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erforderlich - dargelegt. Im Übrigen ist, wie angemerkt sei, dem Strafurteil zu entnehmen, dass bereits die drei vom Kläger begangenen Drogendelikte in ihrer Gesamtheit, also ohne Berücksichtigung der waffenrechtlichen Straftat, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt hätten. Denn für jedes der drei Drogendelikte ist eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während das Waffendelikt nur mit einer Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten geahndet worden ist. Vor allem hat das Landgericht Hamburg, das zum Ergebnis gekommen ist, auch eine Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren wäre nicht zur Bewährung ausgesetzt worden, im Einzelnen ausgeführt, dass beim Kläger keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben seien: Solche Umstände müssten um so gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liege. Auch das Zusammentreffen der nur durchschnittlichen Milderungsgründe erlange hier nicht die Bedeutung besonderer Umstände. Der Kläger sei nicht etwa in besonderem Maße zu den Betäubungsmitteldelikten gedrängt worden, und es sei auch nicht so, dass ihm die Taten ohne seine Geständnisse nicht hätten nachgewiesen werden können. Diese Ausführungen wären auch dann berechtigt, wenn wegen der drei Drogendelikte eine nur wenige Monate unterhalb von zwei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe - eine wesentlich unter der Zweijahresgrenze liegende Gesamt-freiheitsstrafe wäre nicht in Betracht gekommen (vgl. § 54 StGB) - verhängt worden wäre.

3. Für den außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an der erforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. i.V.m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen ergibt sich aus den oben zu 1. gemachten Ausführungen, dass die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, wie § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auszulegen ist, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F..

Ende der Entscheidung

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