Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 Bf 312/01
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 39 Abs. 2
Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bf 312/01

3. Senat

Urteil vom 27. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Fligge und Korth sowie die ehrenamtlichen Richter Haumann und Lütje für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Kosten für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind.

Der Kläger ist Halter des Pkw . Am 29. Januar 1999, einem Freitag, stellte er sein Fahrzeug vor dem Haus Kastanienallee 36 - so die Beklagte - oder mehr vor dem Haus Nr. 34 - so der Kläger - ab. Es stand dort jedenfalls von 21.20 Uhr bis 21.44 Uhr. Für den Abstellort gilt auf Grund des Verkehrszeichens 283 ein Haltverbot. Streitig ist, ob dieses Haltverbot zeitlich eingeschränkt ist oder nicht. Das mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil versehene Zeichen 283 ist unmittelbar über dem an demselben Pfosten befindlichen Zeichen 286 angebracht, welches mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet ist. Unterhalb des Zeichens 286 befindet sich ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Mo-Fr 8-18 h / Sa 8-12 h".

Die Beklagte ließ das Fahrzeug beiseite räumen und setzte die Kosten durch Bescheid vom 4. März 1999 auf 190,30 DM fest.

Der Kläger legte Widerspruch ein und brachte vor: Durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen seien Verwaltungsakte. Diese seien nur dann verbindlich, wenn sie ihrem Inhalt nach bestimmt und eindeutig seien. Sie dürften weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssten deshalb so angebracht und gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne weiteres erkennen könne. Diesen Anforderungen werde die hier in Frage stehende Schilderkombination nicht gerecht. Das Zusatzschild habe so verstanden werden können, dass es sich auch auf das Verkehrszeichen 283 bezogen habe. Dies gelte umso mehr, als es sich auch inhaltlich auf jedes der beiden Verkehrszeichen habe beziehen können. Er, der Kläger, habe das Zusatzschild in diesem Sinne verstanden. Im Übrigen habe er weder den fließenden Verkehr noch insbesondere Rechtsabbieger behindert. Die Kastanienallee sei eine zweispurige Einbahnstraße, die zur Tatzeit wenig befahren sei. Zwischen dem Standort seines Fahrzeugs und der in Fahrtrichtung gelegenen Kreuzung habe ein Abstand von über 30 m gelegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Durch das Verkehrszeichen 283 sei das Parken an der fraglichen Stelle verboten gewesen. An die Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, seien geringere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Der Fahrzeugführer müsse sich nach dem Aussteigen davon überzeugen, dass das Parken an der von ihm gewählten Stelle auch tatsächlich erlaubt sei. Hätte der Kläger dies beachtet, so hätte er die Haltverbotsschilder, Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile nicht übersehen können. Sein Fahrzeug habe auch deshalb abgeschleppt werden können, weil es 40 Minuten lang auf einem Fahrstreifen für Rechtsabbieger geparkt worden sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 d StVO). - Ein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als das Umsetzen des Kraftfahrzeuges habe nicht zur Verfügung gestanden. Es sei nicht zumutbar gewesen, die völlig ungewisse Rückkehr des Fahrers abzuwarten. Allenfalls dann, wenn nur eine geringfügige Überschreitung des Verbots vorliege oder die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs nur unerheblich beeinträchtigt sei, sei ein Abschleppen des Fahrzeugs möglicherweise rechtswidrig. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. - Auch die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Abschleppunternehmer habe ein Entgelt von 116,-- DM erhalten. Für die Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort falle eine Personalkostenpauschale von 57,-- DM nach § 1 Abs. 2 der Vollstreckungskostenordnung an. Auf die sich daraus ergebende Summe von 173,-- DM werde ein Gemeinkostenzuschlag von 10 % erhoben.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. November 1999 zugestellt. Die Klage ist am 23. Dezember 1999 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Nach § 39 Abs. 2 StVO seien Zusatzschilder dicht unter d e n Verkehrszeichen anzubringen. Es heiße gerade nicht "unter d e m Verkehrszeichen". Aus dem Gesetzestext folge mithin, dass ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren anderen Verkehrsschildern befinde, diesen sämtlich zuzuordnen sei, sofern es sich inhaltlich auf alle beziehen könne. Es treffe auch nicht zu, dass er auf einem Fahrstreifen für Rechtsabbieger geparkt habe. - Das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht Hamburg eingestellt worden. Die dort als Zeugin vernommene Bedienstete habe eingeräumt, dass sein Fahrzeug niemanden behindert habe und dass die Beschilderung äußerst unglücklich sei. Es sei beabsichtigt, sie zu ändern. Die Vorsitzende Richterin habe die Beschilderung für missverständlich gehalten und aus diesem Grunde das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Abschleppkostenbescheid der Beklagten vom 4. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. November 1999 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt: Die Beschilderung an dem fraglichen Pfosten sei keinesfalls missdeutig. Am Ende der Strecke, für die das absolute Haltverbot gelte, sei an einem Ampelmast ebenfalls ein Verkehrszeichen 283 mit Pfeil angebracht worden, welches nicht mit einem Zusatzschild versehen sei. Daraus ergebe sich, dass auch das Verkehrszeichen am Anfang der genannten Strecke nicht durch ein Zusatzschild eingeschränkt sei. - Die Behauptungen des Klägers betreffend die Einstellung des Bußgeldverfahrens seien nicht zutreffend. Die Bedienstete bestreite, die vom Kläger behaupteten Äußerungen getan zu haben.

Der Kläger hat entgegnet, es sei unerheblich, dass sich am Ende der Strecke, auf die sich das absolute Haltverbot beziehe, das Verkehrszeichen 283 ohne Zusatzschild befinde. Dieses Schild sei vom Abstellort des Kraftfahrzeugs weit entfernt und könne nur richtig gesehen werden, wenn man es passiere. Denn es sei parallel zum Straßenverlauf angebracht. Er sei an dem fraglichen Tage nicht an dem Schild vorbeigekommen, sondern sei in die andere Richtung gegangen. Deshalb habe er das Schild nicht bemerken können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 30. Januar 2002 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 6. Februar 2002 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist am 27. Februar 2002 bei Gericht eingegangen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Verkehrszeichen seien Verwaltungsakte. Ein inhaltlich unklarer Verwaltungsakt sei unwirksam. Von Einrichtungen, die der Verkehrsregelung dienten, müsse eine Gestaltung verlangt werden, die es einem Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ermögliche, sie durch einen beiläufigen Blick wahrzunehmen und zu verstehen. Dies gelte auch für einen Ortsunkundigen. Auch Zusatzschilder und Schilderkombinationen müssten eindeutig und klar sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes beziehe sich ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzschild auf sämtliche Verkehrszeichen. Zumindest sei die Anbringung des Zusatzschildes in diesem Fall unklar und widersprüchlich. Das führe zur Nichtigkeit der Schilderkombination in ihrer Gesamtregelung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Abschleppkostenbescheid der Beklagten vom 4. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. November 1999 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entgegnet: Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung hätte die absurde Konsequenz, dass bei mehreren Verkehrszeichen Zusatzschilder mit dem Text "immer" notwendig würden. Zusatzschilder stellten eine Ausnahme dar und seien demgemäß eng auszulegen. Deshalb bezögen sie sich nur auf das unmittelbar über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Das entspreche seit Jahrzehnten der Praxis der Verkehrsbehörden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Amtsgerichts Hamburg 208-365/99 und die Sachakte der Beklagten. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1) Der Kläger hat dadurch, dass er sein Fahrzeug in der Kastanienallee abstellte, gegen die in dem Verkehrszeichen 283 verkörperte Anordnung verstoßen. Er hat, wie er selbst nicht bestreitet, - in Fahrtrichtung gesehen - hinter diesem Verkehrszeichen geparkt.

Das betreffende Verkehrszeichen 283 sprach ein zeitlich nicht eingeschränktes Haltverbot aus. Das an demselben Pfosten angebrachte Zusatzschild bezog sich nur auf das Verkehrszeichen 286. Denn Zusatzschilder gelten nur für das unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen (BayObLG, Beschl. v. 27.7.1988, BayVBl 1989 S. 122 ; Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189 - 190; Beschl. v. 19.1.2001, BayVBl 2001 S. 444; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 a).

Das betreffende Zusatzschild ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO in der am 29. Januar 1999 geltenden Fassung der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) ebenfalls ein Verkehrszeichen. Es schränkte in diesem Fall entgegen der Ansicht des Klägers lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des Verkehrszeichens 286 ein (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 5 f. StVO).

Dass Zusatzschilder nur Bedeutung für die über ihnen angebrachten Verkehrszeichen haben, ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht". Dem Kläger kann indes nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass ein Zusatzschild sich auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Aus dem Umstand, dass die Verordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann dies nicht hergeleitet werden. Der Kläger verkennt in seiner hierauf abhebenden Argumentation, dass der Verordnungsgeber sich hier der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Widerlegt wird das Argument des Klägers schon durch den Umstand, dass auch der Begriff "Zusatzschild" in der Pluralform verwendet wird ("Sie sind ... angebracht").

Orientiert man die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO zunächst am Wortlaut der Vorschrift, so ist allerdings einzuräumen, dass der Begriff "unter" auch die vom Kläger vorgenommene Interpretation zulässt. Ohne Frage war hier das Zusatzschild räumlich nicht nur unter dem Verkehrszeichen 286, sondern auch unter dem Verkehrszeichen 283 angebracht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zusatzschilder nach der genannten Vorschrift "dicht" unter den Verkehrszeichen angebracht werden sollen. Vorliegend war das Zusatzschild zwar dicht unter dem Verkehrszeichen 286, nicht dagegen auch dicht unter dem Verkehrszeichen 283 angebracht. Das Tatbestandsmerkmal "dicht" könnte hier nur dann bejaht werden, wenn man die beiden Verkehrszeichen 286 und 283 als eine Einheit ansehen würde. Das aber ist mit dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO kaum vereinbar. Diese Norm spricht von Verkehrszeichen, nicht von Verkehrszeichen-Kombinationen.

Im Übrigen lässt sich gerade der von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Grundsatz der Klarheit und Deutlichkeit von Verkehrszeichen für die hier vertretene Auffassung anführen. Verkehrsregelnde Vorschriften müssen so beschaffen sein, dass sie schnell erfasst und verstanden werden können. Befindet sich wie hier ein Zusatzschild unter mehreren Verkehrszeichen, so müsste ein Verkehrsteilnehmer, wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, jeweils noch überlegen, ob das Zusatzschild nur für eines oder aber für alle Verkehrszeichen gelten soll. Steht dagegen fest, dass ein Zusatzschild sich nur auf das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht, bleibt ihm diese Prüfung erspart. Dies kommt der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zugute.

Zuzugestehen ist dem Kläger, dass die Verkehrsverwaltung hier in der Lage gewesen wäre, eine klarere Regelung zu treffen, indem sie entweder einen genügend großen Abstand zwischen den Verkehrszeichen 286 und 283 gewahrt oder aber, was der Klarheit noch mehr gedient hätte, das Verkehrszeichen 283 unter dem Zusatzschild angebracht hätte. Denn aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO ergibt sich klar, dass Zusatzschilder nur für die über ihnen angebrachten Verkehrszeichen von Bedeutung sind (vgl. BayOblG, Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189). Auf die Wirksamkeit der an der betreffenden Stelle getroffenen Regelung ist dies aber ohne Einfluss.

Dass das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren vom Amtsgericht Hamburg eingestellt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Für die Entscheidung des Amtsgerichts war offenbar maßgeblich, dass das Verschulden des Klägers gering war. Darauf kommt es aber für die Frage, ob das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt werden durfte, nicht an. Ob eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob den Störer ein Vorwurf trifft.

2) Das demnach ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers durfte von der Beklagten auch von seinem Abstellort entfernt werden. Der Kläger macht zwar geltend, er habe niemand behindert. Darin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet allerdings, dass auch ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug nur abgeschleppt werden darf, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 88). Die Behörde kann sich grundsätzlich auch nicht allein auf die bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens oder allein auf den Gesichtspunkt der Generalprävention berufen (so für das Abschleppen von auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90 S. 189, 193). Im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge allerdings geboten (BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, a.a.O.), ohne dass damit von der Erforderlichkeit diese Behinderung für jede Abschleppmaßnahme die Rede ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.2000, VRS Bd. 101 S. 239, 240). Die Behauptung des Klägers, er habe niemanden behindert, ist nicht substantiiert. Seine eigene Beurteilung dieser Frage ist naturgemäß subjektiv gefärbt und durch seine Interessenlage beeinflusst. Bei objektiver Betrachtung leuchtet ohne Weiteres ein, dass das parkende Fahrzeug den Verkehrsfluss beeinträchtigte und die Einordnung von Rechtsabbiegern vor der nahen Kreuzung erschwerte. Seine gegenteilige Auffassung kann der Kläger offenbar nicht auf eine längere Beobachtung der Örtlichkeit stützen. Er hat sich am betreffenden Tage, nachdem er seinen Wagen geparkt hatte, sofort von diesem entfernt und wird, nachdem er von seinem Theaterbesuch zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, sogleich die Heimfahrt angetreten haben. Überdies spricht eine Vermutung dafür, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einem Bereich unmittelbar vor einer ampelgeregelten Kreuzung, für den wie hier ein absolutes Haltverbot besteht, grundsätzlich eine Behinderung darstellt, die das Abschleppen erforderlich macht. Etwas anderes könnte nur anzunehmen sein, wenn sich die Anordnung des Haltverbots als unnötig und daher ermessensfehlerhaft erweisen würde. Dies macht der Kläger aber selbst nicht geltend. Soweit er sich darauf beruft, dass er jedenfalls zu der Tageszeit zu der das Abschleppen erfolgte, niemanden behindert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass für den Bediensteten der Beklagten, der die Entfernung des Fahrzeugs anordnete, nicht erkennbar war, wie lange dieses an dem betreffenden Platz stehen würde.

Im Übrigen durfte die Beklagte ergänzend auch berücksichtigen, dass er ein negatives Vorbild für andere Verkehrsteilnehmer war. Selbst wenn er selbst, weil er das Fahrzeug - was streitig ist - unmittelbar hinter dem Verkehrszeichen 283 abgestellt haben sollte, den Verkehr nicht allzu stark behindert hätte, so war sein Verhalten doch auch geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten zu veranlassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931). Dementsprechend mussten an dem betreffenden Tage, wie aus der Sachakte ersichtlich ist, aus der Kastanienallee vor dem Haus Nr. 36 zeitgleich weitere Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden. Das kann nicht überraschen, liegt doch gleich um die Ecke die Reeperbahn und damit ein gerade in der Nacht von Freitag auf Sonnabend stark frequentiertes Vergnügungsviertel mit einem erheblichen Mangel an legalen Parkmöglichkeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da die zu 1) behandelte Rechtsfrage der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück