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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 338/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5
§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG findet nur auf Ausländer Anwendung, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

3 Bf 338/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke, Kollak und Larsen am 20. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2005 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.).

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor (II.).

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt worden (III.).

I.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung verneint, dass es an einem Ausreisehindernis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehle. Die Krankheit der Klägerin hindere diese nicht an der Ausreise. Nach dem Befund des Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.. vom 7. Januar 2005, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden, sei die Klägerin grundsätzlich reisefähig; ein Rückreise bzw. Rückführung in ihre Heimat werde sogar befürwortet.

1. Die Klägerin begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht sich nicht umfassend mit dem Gutachten vom 7. Januar 2005 auseinandergesetzt und sich insbesondere nicht zu den Widersprüchen zwischen dem Ergebnis des Gutachtens und den Arztberichten geäußert habe, die der Gutachterin vorlagen. Während die behandelnden Ärzte im AK Harburg noch am 21. September 2004 zu der Feststellung gekommen seien, dass aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung nicht zu verantworten sei, komme die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass eine Rückreise beziehungsweise Rückführung in das Heimatland zu befürworten sei, ohne deutlich zu machen, aufgrund welcher Umstände sie aus ärztlicher Sicht zu dieser Annahme komme.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Ergebnisse des Gutachtens vom 7. Januar 2005 nicht hätte zugrundelegen dürfen. In dem sehr ausführlichen, 16-seitigen Gutachten, das auf einer ambulanten Begutachtung an zwei verschiedenen Tagen sowie der Auswertung sämtlicher bis dahin vorliegender ärztlicher Atteste und Berichte beruht, ist auch der Inhalt des von der Klägerin benannten fachärztlichen Attestes vom 21. September 2004 ausführlich wiedergegeben worden, und es ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin diesen Inhalt im Rahmen ihrer weiteren fachärztlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen hätte. Allein die Tatsache, dass sie bei der Darstellung des Ergebnisses ihres Gutachtens nicht ausdrücklich auf die Abweichung zu dem Attest vom 21. September 2004 hingewiesen und diese Abweichung gesondert erläutert hat, führt noch nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht davon hätte ausgehen müssen, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses des Gutachtens Zweifel bestünden. Dies gilt umso mehr, als in dem fachärztlichen Attest vom 21. September 2004 erkennbar von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen wird, wenn dort die psychische Erkrankung der Klägerin ursächlich auf seelische Verletzungen "im Rahmen von Kriegserlebnissen" zurückgeführt wird. Die Klägerin hat spätestens seit ihrer Heirat im Jahre 1984 und bis zu ihrer Ausreise im Sommer 1998 in Serbien - süd-östlich von Belgrad in Pozarevac und in Zajecar - und damit zu keinem Zeitpunkt in einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet gelebt; dementsprechend hat ihr Sohn ausweislich des Gutachtens vom 7. Januar 2005 auch trotz mehrfacher Nachfrage "Kriegserlebnisse oder Gewalterlebnisse durch Auseinandersetzungen mit anderen Nationalitäten" verneint. Im Übrigen war der Klägerin mit dem Attest vom 21. September 2004 auch keine Reiseunfähigkeit bescheinigt worden, sondern lediglich, dass eine Abschiebung nicht zu verantworten sei. Zwar hat das Verwaltungsgericht - dem Gutachten vom 7. Januar 2005 folgend - auch ausgeführt, dass bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ein Abschiebungshindernis nicht bestehe. Hierauf hat es seine Entscheidung aber nicht maßgeblich gestützt, sondern allein auf das Fehlen eines Ausreisehindernisses, welches nur dann anzunehmen ist, wenn auch eine freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

2. Die Klägerin begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel weiter damit, dass in dem Gutachten vom 7. Januar 2005 zum Ausdruck gebracht worden sei, dass bei ihr weiterhin eine permanente akute und aktuelle Suizidgefahr bestehe und dass das Verwaltungsgericht sich nicht "mit dieser aktuellen Gesundheitsgefahr im Fall einer Rückführung" auseinandergesetzt habe. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass jemand, bei dem aktuell eine Suizidgefahr diagnostiziert werde, grundsätzlich reisefähig sein solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich wenige Wochen vor dem Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erneut wegen autoaggressiven Verhaltens in stationärer Behandlung befunden habe.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Dies würde selbst dann gelten, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sich aus der von der Gutachterin festgestellten jederzeitigen Möglichkeit eines ernsthaften Suizidversuchs ein Abschiebungshindernis ergäbe. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung - wie oben dargelegt - auf das Fehlen eines Ausreisehindernisses gestützt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass die von der Gutachterin - unabhängig vom Aufenthaltsort oder einer Rückkehr nach Serbien - festgestellte jederzeitige Möglichkeit eines Suizidversuchs dazu führen würde, dass es ihr unmöglich wäre, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Allein durch die Feststellung, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass jemand, bei dem aktuell eine Suizidgefahr diagnostiziert werde, grundsätzlich reisefähig sein solle, wird die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Krankheit der Klägerin sie nicht an einer - freiwilligen - Ausreise hindere, nicht ernstlich in Frage gestellt. Besondere Gründe, warum die sich aus ihrer Krankheit ergebende latente Suizidgefahr sich im Falle einer - freiwilligen - Rückkehr nach Serbien derart verstärken würde, dass ihr eine freiwillige Ausreise "aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wäre, werden mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht benannt.

3. Auch durch den Vortrag, dass ihre erneute stationäre Behandlung das Verwaltungsgericht habe veranlassen müssen, die Gutachterin mit einer ergänzenden Begutachtung im Hinblick auf ihr aktuelles Krankheitsbild zu beauftragen, wird die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Da in dem Gutachten bereits festgestellt worden war, dass ein ernsthafter Suizidversuch oder parasuizidale Handlungen weiterhin jederzeit möglich seien und nie vollständig ausgeschlossen werden könnten, musste das Verwaltungsgericht hier das erneute autoaggressive Verhalten der Klägerin und ihren nachfolgenden stationären Krankenhausaufenthalt nicht zum Anlass nehmen, eine grundlegende Veränderung des Krankheitsbildes der Klägerin in Erwägung zu ziehen und den Sachverhalt insoweit noch weiter aufzuklären. Dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erst ungefähr ein halbes Jahr alte Gutachten ohne weitere Aktualisierung zugrunde gelegt hat, führt daher nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit seiner Entscheidung.

4. Die Klägerin begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel ferner damit, dass die Gutachterin die Möglichkeit einer Rückführung oder Rückreise nur zusammen mit dem Sohn und mit einer von Hamburg aus organisierten Anbindung an eine psychiatrische Einrichtung in Serbien bejaht habe und dass dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten weder eine entsprechende Vorbereitung der Rückführung noch das Vorliegen einer positiven Antwort der serbischen Behörden auf ein ihren Sohn betreffendes Rückübernahmeersuchen zu entnehmen sei. Da Entsprechendes nicht vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit wegfallen werde. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Mit ihm wird lediglich dargetan, dass seitens der Beklagten - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - noch nicht alle Voraussetzungen für die Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung geschaffen worden seien. Die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise ergibt sich hieraus nicht.

5. Die Klägerin begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel schließlich damit, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung und die Reichweite des § 25 Abs. 5 AufenthG verkannt habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift könne von vornherein erteilt werden, wenn bereits bei Antragstellung ersichtlich sei, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Da selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens eine Rückreise- bzw. Rückführungsmöglichkeit nicht gegeben sei, habe ihr bereits aus diesem Grunde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen. Dies müsse um so mehr gelten, da sie den erforderlichen Mitwirkungspflichten genügt habe und der Ermessenstatbestand sich daher nach 18 Monaten zu einem Tatbestand mit Sollanspruch umgewandelt habe. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen, weil das Verwaltungsgericht dieser gerade das Nicht-Vorliegen eines Ausreisehindernisses zugrunde gelegt hat und die Richtigkeit dieser Feststellung mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht ernstlich in Frage gestellt wird.

II.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Hierunter sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999 S. 444, m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist es dabei erforderlich, dass eine Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall; der Hinweis auf vermeintliche von dem Verwaltungsgericht begangene Fehler ist hierfür ungeeignet, wohingegen es im Einzelfall durchaus genügen kann, dass der Rechtsmittelführer darlegt, der Sachverhalt sei komplex oder die einschlägigen Normen seien schwierig zu finden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten geltend macht hinsichtlich der rechtlichen Bewertung, inwieweit nach 18 Monaten ein Ermessenstatbestand nicht mehr gegeben und eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, kann dies bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, dass es vorliegend auf diese Frage ankäme. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen mangels Ausreisehindernis bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht noch verhältnismäßig ist, wenn über einen längeren Zeitraum erkennbar von der Durchsetzung abgesehen worden und eine Änderung der maßgeblichen Umstände offensichtlich nicht zu erwarten ist. Vorliegend ist bereits weder aus der Begründung des Zulassungsantrags noch sonst ersichtlich, dass seitens der Beklagten über einen längeren Zeitraum von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin erkennbar abgesehen worden wäre. Dementsprechend ist auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob - aus diesem Grund - die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führe, ohne weiteres zu verneinen, so dass auch insoweit von besonderen, das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausgegangen werden kann.

III.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507). Zur Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dagegen nicht bestimmt (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2000 - 3 Bf 195/00.A). Ferner ist eine Frage unter anderem dann nicht im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.1.98, NVwZ 1998 S. 977; Kopp, VwGO 14. Aufl., § 124 Rn 10).

Vorliegend hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits dann nach dem Gesetz erteilt werden "soll", wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und seine Abschiebung bereits mehr als 18 Monate ausgesetzt worden ist, oder ob auch insoweit als weitere Tatbestandsvoraussetzung hinzukommen muss, dass ein Ausreisehindernis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besteht. Diese Frage bedarf jedoch keiner grundsätzlichen Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, da sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Begriff der Ausreise umfasst hierbei sowohl die Abschiebung als auch das freiwillige Verlassen des Bundesgebietes, das heißt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde sind nur dann erfüllt, wenn - auch - eine freiwillige Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 25 Abs. 5 AufenthG (BT-Drucks. 15/420 S. 80): "Der Begriff der Ausreise entspricht der Definition in Abs. 3. Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn ... eine freiwillige Ausreise ... möglich und zumutbar ist." Mit den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs. 5 AufenthG wird der Anwendungsbereich des Satzes 1 der Vorschrift durch eine weitere tatbestandliche Voraussetzung eingeengt, nämlich dahingehend, dass die Unmöglichkeit der - freiwilligen oder unfreiwilligen - Ausreise nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein darf. Mit dem im Vermittlungsverfahren zwischen den Sätzen 1 und 3 eingefügten Satz 2 der Vorschrift wandelt sich der Anspruch des Ausländers auf eine Entscheidung der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen dann in einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis um, wenn seine Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und keine Umstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen. Dass der Satz 2 nicht isoliert neben die Sätze 1, 3 und 4 gestellt, sondern zwischen den Sätzen 1 und 3 eingefügt worden ist, zeigt, dass sich sein Regelungsgehalt in eben dieser Umwandlung des Ermessensanspruchs nach Satz 1 in einen Regelanspruch erschöpft, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 25 Abs. 5 AufenthG - auf Ausländer, denen eine freiwillige Ausreise im Sinne des Satz 1 möglich ist - also nicht gewollt war. Nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur dann Anwendung finden kann, wenn dem betreffenden Ausländer eine - freiwillige oder unfreiwillige - Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris Rn 39; Hailbronner, AuslR Stand Febr. 2006, § 25 Rn 102 f; Benassi, InfAuslR 2005 S. 357 ff; a.A.: Heinhold, zitiert nach Benassi, a.a.O., S. 363). Allein die Tatsache, dass diese Frage in der Literatur vereinzelt abweichend beantwortet worden ist, führt noch nicht dazu, dass sie im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfte.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47, 52 Abs. 1 GKG . Dabei bewertet der Senat das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff., Ziffer 8.1) mit dem Auffangwert.

Ende der Entscheidung

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