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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 351/07.Z
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52
Als Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung gerichteten Klage ist - unabhängig davon, ob die Staatsprüfung das Studium oder den Vorbereitungsdienst abschließt - der Auffangwert festzusetzen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 351/07.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Bertram am 17. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Oktober 2007 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben bzw. dargelegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bewertung der Hausarbeit in der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgewiesen hat, vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kritik der Votanten an seinen Ausführungen im ersten Abschnitt der (zivilrechtlichen) Hausarbeit zur Frage des Vertragsschlusses, diese seien "etwas langatmig" und hätten "deutlich straffer" gehalten sein sollen, beurteilungsfehlerhaft sei.

aa) Zur Begründung führt der Kläger zunächst an, er habe seine Prüfung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht zutreffend auf deren konkludente Erteilung beschränkt und diese folgerichtig abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, was daran langatmig sein solle; er habe sich lediglich bemüht, einen vorrangigen vertraglichen Anspruch umfassend zu prüfen. Dass hierbei Erwägungen zu einer möglichen Bevollmächtigung angestellt würden, die im Ergebnis nicht griffen, sei Folge der gutachterlichen Bearbeitung. Die Votanten hätten demgegenüber nicht deutlich gemacht, was genau an seinen Ausführungen überflüssig erscheine.

Diese Rüge verfehlt die Kritik der Votanten und dementsprechend auch das insoweit einen rechtserheblichen Fehler verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts: Das (wegen des Anschlusses des Zweitvotanten hieran) maßgebliche ausführliche Erstvotum kritisiert nicht etwa, dass die Vertretungsmacht erörtert wird, sondern dass der Kläger sich nicht alsbald dieser Frage angenommen hat. Der Text des Votums kennzeichnet diese inhaltliche Abgrenzung unmissverständlich:

"Die Abhandlung zum werkvertraglichen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB (Seiten 1-9) ist auf den ersten Seiten zunächst etwas langatmig, bevor die Verfasserin / der Verfasser zum eigentlichen Problem der Vertretungsmacht des Stefan M...... (S) kommt."

Dem entspricht im Übrigen die vor dem Abschnitt zur Vertretungsmacht angebrachte Randbemerkung des Erstvotanten in der Hausarbeit auf Seite 4 oben:

"Bis hier Prüfung unproblematischer Aspekte".

bb) Der Kläger macht weiter geltend, der Kritik der Votanten an den anschließenden Ausführungen zur Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht als der Straffung bedürftig fehle die Spezifizierung, an welchen Stellen er seine Gedankengänge hätte kürzen müssen. Vielmehr sei es wegen Fehlens einer Außenvollmacht erforderlich gewesen, ausgehend von der Ablieferung des Fahrzeugs eine mögliche Rechtsscheinsvollmacht zu erörtern. Weil die Prüfung einer möglichen Vertretung der Fahrzeugeigentümerin in diesem Prüfungsabschnitt den Schwerpunkt gebildet habe, habe er sich veranlasst gesehen, das Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht umfassend zu untersuchen. Dies habe er in seiner Klage näher ausgeführt. Dem habe das Verwaltungsgericht einen Begriff des in der Prüfung geforderten wissenschaftlichen Arbeitens entgegengehalten - wonach es nicht wissenschaftlich sei, auch Unproblematisches in Frageform oder im Konjunktiv zu formulieren -, der nicht überzeugen könne. Richtig sei vielmehr, dass eine wissenschaftliche Arbeit nicht deskriptiv, sondern analytisch sei. Dies erfordere eine klar abgegrenzte Fragestellung, die unter unterschiedlichen Gesichtspunkten bearbeitet werde. Die Problemstellung zu formulieren und diese mit juristischen Argumenten zu begründen, sei von höchster Wichtigkeit. Aus dieser Begründung ergebe sich in der Regel der Argumentationsgang und somit die Gliederung der Arbeit. Diese bestehe aus den Elementen "Wissenschaftlich argumentieren", "Relevanz des Themas darlegen", "Problem-/Fragestellung formulieren und erläutern", "Gegenposition(en) darstellen", "Hauptargumente der Gegenseite entkräften", "Eigene Position formulieren und anhand von Nachweisen begründen", "Schlussfolgerungen ziehen" und "Zusammenfassung und Ausblick". In Anwendung dieser Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens erweise sich die Kritik der Votanten an seinen Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht als beurteilungsfehlerhaft. Er habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer - für die Begründung vertraglicher Ansprüche notwendigen - Rechtsscheinsvollmacht umfassend geprüft und insbesondere die Ablieferung des Fahrzeuges zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Wegen der Bedeutung und des Vorrangs vertraglicher Ansprüche erscheine es vertretbar, wenn nicht sogar zwingend, deren Bestehen sorgfältig zu untersuchen. Zudem werde dieser Aspekt nur auf neun Seiten dargestellt. Damit werde die Kritik, die Prüfung hätte "deutlich straffer" vorgenommen werden können, der Bedeutung der Fragestellung nicht gerecht.

Mit diesen Einwänden gegen die Bewertung seiner Ausführungen zu der Anscheins- und Duldungsvollmacht kann der Kläger keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen, weil das Verwaltungsgericht insoweit über einen anderen Angriff auf die Prüfervoten zu befinden hatte. Mit seiner Klage (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes zur Klagebegründung vom 16. Februar 2007) hatte der Kläger nämlich vorgetragen, es sei zwar einzuräumen, dass die Prüfung der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht deutlich straffer hätte erfolgen können, es dürfe ihm wegen des Schwerpunkts dieses Prüfungsabschnitts bei der Frage der Vertretungsmacht aber nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Gutachtenstil gewählt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Votanten den Ausführungen keineswegs jegliche Relevanz abgesprochen hätten. In Bezug auf den Gutachtenstil ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass die Prüfervoten in diesem Zusammenhang keinen auf die Verwendung des Gutachtenstils bezogenen Vorwurf enthalten. Die ergänzende Stellungnahme des Erstvotanten im Widerspruchsverfahren führt insoweit nur zusammenfassend für die gesamte Bearbeitung an, der Gutachtenstil sei an geeigneter Stelle gegebenenfalls zu reduzieren. Dem widerspricht auch der Kläger nicht. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine Prüferkritik im Hinblick auf gebotene Kürze zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehöre, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterlägen. Auf die im Zulassungsantrag erhobenen Einwände gegen die im Urteil formulierten Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens kommt es nicht an. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Anforderungen einer sachgerechten Handhabung des Gutachtenstils ist erkennbar nicht konkret auf die Ausführungen in der Hausarbeit zur Anscheins- und Duldungsvollmacht bezogen und deshalb nicht entscheidungstragend. Im Übrigen ist die Anforderung "straffer" Prüfung selbstverständlich auch für den Gutachtenstil sachgerecht.

b) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht seiner Ansicht nicht gefolgt, dass die Kritik der Votanten an seinen Ausführungen zum Verhältnis der GoA-Regeln zu den Kondiktionsansprüchen beurteilungsfehlerhaft sei. Es sei verfehlt, ihm vorzuwerfen, er habe sich kein eigenes Urteil gebildet, sondern seine Darstellung lediglich auf die Wiedergabe von Meinungen und Ansichten beschränkt. Vielmehr habe er in seinen Ausführungen deutlich gemacht, dass die Regeln des Bereicherungsrechts als spezielleres und vorrangiges Instrument zur Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen vorzugswürdig erschienen; dies habe er mit dem Ordnungsgefüge des außervertraglichen Schuldrechts begründet und hierzu Nachweise aus der Literatur benannt. Es entspreche den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit, die eigenen Argumente durch Nachweise zu untermauern. Eine eigene Bewertung liege damit vor; diese sei quasi in die Argumentationskette eingekleidet.

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keine Fehler des angegriffenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Kritik der Votanten zu Recht als fehlerfrei erachtet. Die von dem Kläger gewählte Darstellung der unterschiedlichen Meinungen (Seiten 11 bis 13 der Hausarbeit) umschreibt das Urteil zutreffend dahin, dass er die Positionen im Meinungsstreit wiedergibt und sich sodann der einen Auffassung anschließt, ohne hierfür eine hinreichende eigene Begründung, etwa in Form einer konkreten Gewichtung einzelner Argumente, zu geben. Der Umstand, dass der Kläger einzelne Argumente für die seiner Meinung nach vorzugswürdige Auffassung nicht in indirekter Rede, sondern im Indikativ wiedergegeben hat, ist insoweit nicht geeignet, die geltend gemachte Verbindung eigener Meinungsäußerung mit dem Bericht über die in der Literatur vertretenen Ansichten zu belegen. Denn auch in dem Abschnitt, der auf die im Ergebnis abgelehnte Meinung bezogen ist, hat der Kläger eine Erwägung ebenfalls im Indikativ dargestellt.

c) Zur Begründung des Zulassungsantrags führt der Kläger weiter an, er halte seine Kritik an der Bewertung seiner Darstellung zum Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen gemäß § 994 Abs. 1 BGB weiterhin aufrecht. Hierzu hätten die Votanten bemängelt, den Werkstattbetreiber und Gebrauchtwagenhändler R......... (u.a. wegen grober Fahrlässigkeit bei der Verwechslung der Person des Eigentümers) als unberechtigten Besitzer des Kraftfahrzeuges anzusehen, wirke "konstruiert" und sei "überraschend". Er habe jedoch diese Auffassung unter Zuhilfenahme der Sachverhaltsangaben und Heranziehung von Nachweisen aus der juristischen Literatur angemessen begründet. Allein die Tatsache, dass R......... zuvor einen Kaufvertrag mit der nunmehrigen Eigentümerin (Frau M......) über das Fahrzeug geschlossen habe, reiche entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, eine Verwechslung hinsichtlich der Eigentümerstellung von vorn herein auszuschließen.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Der Kläger beschränkt sich darauf, dem Urteil zu widersprechen; entgegen dem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erläutert er nicht zugleich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht insoweit falsch entschieden haben könnte. Einer solchen Erläuterung hätte es aber bedurft, weil das Verwaltungsgericht ausführlich anhand der Abfolge der Erwägungen in der Hausarbeit - und bezogen auf einen anderen als den in der Rüge benannten Abschnitt des Sachverhalts, d.h. nicht bezogen auf den Abschluss des Kaufvertrags, sondern auf die Situation bei Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur - dargestellt hat, warum es die Bewertung als "überraschend" für nachvollziehbar hält: Der Kläger führt in seiner Hausarbeit (S. 18) aus, der das Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt überbringende Sohn der Erwerberin Frau M...... werde von R......... für deren Vertreter gehalten. Wenige Zeilen danach (ebenfalls auf S. 18) heißt es sodann - ohne dass weitere Umstände aufgeführt würden -, R......... habe die Person des Eigentümers grob fahrlässig verwechselt.

Der Zulassungsantrag setzt sich zudem nicht mit den im Urteil angeführten Gründen dafür auseinander, warum sich der Kläger für seinen Ansatz nicht auf den (näher bezeichneten) Aufsatz von P........ berufen könne.

d) Der Kläger rügt schließlich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Votanten hätten die nur zwei Seiten umfassende Erörterung des Problems der Konkurrenz zwischen den Ansprüchen aus §§ 170 ff. BGB und aus c.i.c. vor dem Hintergrund, dass der Kläger hierbei einer Mindermeinung folge, für zu kurz halten dürfen; damit sei die klägerische Darstellung nicht ausreichend gewürdigt. Bei einer gutachterlichen Prüfung könne es nicht darauf ankommen, zwischen "Minderansichten" und der "herrschenden Meinung" zu differenzieren. Entscheidend seien die von dem Bearbeiter angeführten Argumente. Er, der Kläger, habe die Argumente, die für und gegen ein Nebeneinander der Anspruchsnormen sprächen, ausführlich dargestellt. Allein aus der Tatsache, dass er sich einer "Minderansicht" anschließe, folge noch nicht, dass diese ausführlicher dargestellt werden müsse. Sein Lösungsweg sei - obwohl den Votanten ein Spielraum hinsichtlich der Beurteilung von Angemessenheit und Umfang eines Bearbeitungsabschnittes zustehe - als vertretbar anzusehen, weil die von ihm für die "Minderansicht" angeführten Argumente in sich schlüssig und überzeugend seien; gesteigerte Anforderungen an die Begründung könnten insoweit beurteilungsfehlerfrei nicht gestellt werden.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

Soweit der Vortrag des Klägers die Behauptung enthält, seine Bearbeitung sei in dem diese Anspruchskonkurrenz betreffenden Teil als nicht vertretbar gewertet worden, so trifft dies nicht zu; die Kritik der Prüfer beschränkt sich in ihrer Zusammenfassung vielmehr darauf, dass die Bearbeitung als viel zu kurz und als schief geraten bewertet wird. Das maßgebliche Erstvotum (Seite 3 f.) führt hierzu aus:

"Als dritten Anspruch erwägt sie / er einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (Seiten 42 - 48). Die entscheidende Diskussion des Konkurrenzproblems zwischen Ansprüchen aus §§ 177 ff. BGB und aus c.i.c. (§ 311 Abs. 2 BGB) ist nicht nur viel zu kurz geraten, sondern gerät auch schief. Nach überwiegender Meinung verdrängt § 179 BGB grundsätzlich die Haftung aus c.i.c., soweit es um den Ersatz des Schadens geht, der infolge des Vertretungsmangels beim Vertragspartner eingetreten ist (vgl. MüKo-Schramm, BGB, Bd. 1, 4. Auflage, 2001, § 177 Rn. 57; Erman-Palm, BGB, Bd. 1, 11. Auflage, 2004, § 179 Rn. 22; RGRK-Steffen, BGB, Bd. 1, 12. Auflage, 1982, § 179 Rn. 18; Soergel-Leptien, BGB, Bd. 2, Stand 03/1999, § 179 Rn. 23, Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972, 55; Crezelius, JuS 1977, 796, 799). Auch der von der Verfasserin / dem Verfasser zitierte Aufsatz von Prölss (JuS 1986, 169, 172) macht die Anwendung von c.i.c.-Ansprüchen davon abhängig, dass die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 3 BGB entfällt. Lediglich Staudinger-Schilken (BGB, 2004, § 179 Rn 20) ist nach einer ausführlichen Darstellung des Meinungsstreites für eine umfassende Anwendung der c.i.c.. Auch wenn sich die Verfasserin / der Verfasser damit auf eine Literaturmeinung stützen kann, hätte sie / er angesichts der Fülle der Gegenmeinungen eine umfassende Diskussion des Meinungsstreits und dessen Auswirkungen auf den konkreten Fall vornehmen müssen."

Dem Kläger - der in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Sinne eines Bewertungsspielraumes der Prüfer bei der Beurteilung von Angemessenheit und Umfang eines Bearbeitungsabschnittes ausdrücklich nicht in Frage stellt - kann auch nicht darin gefolgt werden, dass er die Kritik der Prüfer und die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf die Frage zuspitzt, ob seine Bearbeitung in dem betreffenden Abschnitt als zu kurz mit der Begründung habe bewertet werden dürfen, dass ein Anschließen an eine Mindermeinung im Gegensatz zu dem an eine Mehrheitsmeinung einen gesteigerten, von ihm nicht erbrachten Argumentationsaufwand nach sich ziehe. Hierbei verkennt der Kläger, dass das Erstvotum seine Bearbeitung der Konkurrenzproblematik in dem zitierten Absatz über die zusammenfassende Eingangsbemerkung hinaus unter Prüfung der von dem Kläger zum Beleg herangezogenen Abhandlung von Prölss auch inhaltlich würdigt. Die Kritik, die Ausführungen seien viel zu kurz geraten, findet ihre Begründung nicht allein in der Gegenüberstellung von herrschender Meinung und Mindermeinung, sondern auch darin, dass ein solcher Meinungsstreit der umfassenden Erörterung bedürfe, was eine Betrachtung der Auswirkungen einschließe. Hiergegen ist prüfungsrechtlich nichts zu erinnern.

Dass die Prüfer nachvollziehbar einen Mangel an eingehender Erörterung des Meinungsstreits insbesondere auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen im konkreten Fall rügen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zudem näher begründet. In Verdeutlichung der Prüferkritik hat es dargelegt, dass der Kläger mit dem Verweis auf den Aufsatz von Prölss einen Literaturbeleg (für die Anwendbarkeit der c.i.c.-Regeln auf den Anspruch des Geschäftsgegners gegen den vollmachtlosen Vertreter wegen enttäuschten Vertrauens in das Bestehen der Vollmacht neben den Regelungen des § 179 BGB) ohne die erforderliche weitere Erörterung angeführt habe. Prölss vertrete eine solche Haftung nur für den Fall, dass einem Anspruch nach § 179 die Ausschlussregelung des § 179 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Nach dem Zwischenergebnis des Klägers in dem vorangegangenen Prüfungsabschnitt, wonach sich der Sohn der Frau M...... als vollmachtloser Vertreter nicht auf § 179 Abs. 3 BGB berufen könne, war diese Voraussetzung indes in dem Hausarbeitsfall nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zum Beleg der Nachvollziehbarkeit der Prüferkritik weiter darauf verwiesen, dass der Kläger in seinem Zwischenergebnis zur Begründung der von ihm vertretenen Ansicht, die c.i.c.-Haftung bestehe neben der Vertreterhaftung nach § 179 BGB, von dem Bedürfnis eines umfassenden Schutzes spreche, ohne dass ein solcher Schutzbedarf allgemein oder für den konkreten Fall begründet werde.

Mit diesen Begründungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. Die Entgegnung, er habe seine Argumente ausführlich dargestellt, ist ohne ein näheres Eingehen auf die Prüferkritik und die Urteilsgründe nicht geeignet, insoweit Fehler aufzuzeigen. Dies gilt bereits nach den allgemeinen Anforderungen an das Vorbringen in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen es Sache des Prüflings ist, konkrete und substantiierte Einwendungen zu benennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326 m.w.N.), ebenso aber auch nach den Anforderungen an die Darlegung im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Die Anregungen unter Nr. 36 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) sehen zwar nach Art der Prüfung differenzierte Streitwerte vor. Ein solcher Wert (hier für die das Studium abschließende Staatsprüfung nach Nr. 36.1) ist indes nicht zugrunde zu legen, da das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht auf das Bestehen der Prüfung gerichtet ist, sondern lediglich auf eine Notenverbesserung zielt. Das Gericht folgt damit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.2.1993, NVwZ 1993, 686 - betreffend eine Notenverbesserung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung -, und Urt. v. 19.5.2005, BVerwGE 123, 362 - betreffend eine Notenverbesserung im zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; entsprechend: VGH Mannheim, Beschl. v. 16.3.2000, 9 S 411/00, juris), dass die geringere Bedeutung einer Notenverbesserung im Vergleich zu dem Bestehen einheitlich dadurch zur Geltung zu bringen ist, dass der Auffangstreitwert festgesetzt wird. An dem zwischenzeitlich vertretenen Ansatz, von dem jeweiligen für den Streit um das Bestehen der Prüfung vorgesehenen Wert einen Abschlag von ein Halb vorzunehmen (vgl. Beschl. v. 5. 2. 2007, 3 Bf 290/03.Z), hält der Senat nicht fest.

Ende der Entscheidung

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