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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 3 Bf 62/06.Z
Rechtsgebiete: PBefG


Vorschriften:

PBefG § 39 Abs. 2
PBefG § 51
Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 62/06.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak am 23. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers zu 2) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung nach einem Streitwert von 5.000,-- Euro.

Gründe:

Der Antrag des Klägers zu 2) auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger zu 2), der ein Taxi-Unternehmen betreibt und dem Vorstand des Verbands der Taxi-Mehrwagen-Unternehmen e.V. (MUV) angehört, begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die von ihm mit seinen Taxen durchgeführten Personenbeförderungen nach § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Taxenordnung - TaxO - (v. 18.1.2000, HmbGVBl. S. 28, i.d.F.v. 25.10.2005, HmbGVBl. S. 439) abzurechnen.

Nach der auf §§ 47 Absatz 3, 51 Absätze 1 und 3 PBefG beruhenden (hamburgischen) Taxenordnung vom 18. Januar 2000 gelten für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, die in § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO bestimmten Beförderungsentgelte. Alsbald nach dem Inkrafttreten der Taxenordnung gab es Forderungen von einzelnen Taxenverbänden, die Beförderungsentgelte zu erhöhen. Andere Taxi-Unternehmen, die Funkzentralen angeschlossen waren, lehnten eine Erhöhung dagegen ausdrücklich ab. Der Senat teilte der Bürgerschaft mit (Drucks. 18/767 v. 24.8.2004), dass eine den Anforderungen des Personenbeförderungsrechts entsprechende Tarifanpassung zum 1. November 2004 vorgesehen sei, die allerdings moderat ausfallen müsse, um negative Auswirkungen auf die Nachfrage zu vermeiden; dementsprechend wurden die Beförderungsentgelte ab 1. November 2004 (Zweite Verordnung zur Änderung der Taxenordnung v. 28.9.2004, HmbGVBl. S. 372) im Durchschnitt um 3,96% erhöht (vgl. Senats-Drucks. 2004/1044 v. 17.9.2004, in der die Höhe der Tarifanpassung begründet wird). Die nachfolgende Änderung vom 25. Oktober 2005 betraf § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO nicht.

Der Kläger zu 2) hatte bereits im Juli 2001 beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass er nicht verpflichtet sei, nach den Beförderungsentgelten der Taxenverordnung vom 18. Januar 2000 abzurechnen: der Tarif genüge nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 2 PBefG.

Mit Zwischenurteil vom 2. Oktober 2002 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 26. Mai 2004 ab.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2005 beantragte der Kläger zu 2) die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, von ihm mit seinen Taxen durchgeführte Beförderungen nach § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der geltenden Fassung abzurechnen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen: Die Klagänderung sei im Sinne des § 91 VwGO sachdienlich. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der geltenden Fassung vom 25. Oktober 2005 wegen eines Verstoßes gegen §§ 51 Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unwirksam und der Kläger zu 2) deshalb nicht verpflichtet sei, nach den dort festgelegten Tarifbestimmungen abzurechnen. Die festgesetzten Tarife verstießen nicht gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 2 PBefG. Die Tariffestsetzung erfordere eine aktuelle und eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller betroffenen Unternehmer durch die Behörde. Die Wirtschaftlichkeit der Tarife sei dabei nach ihrer Gesamtheit und nicht isoliert für die einzelnen Tarifkomponenten zu beurteilen. Im gerichtlichen Verfahren sei nur zu überprüfen, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt habe und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxenunternehmer erkennbar fehlerhaft sei. Gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Tarife gebe es nicht; insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten über die Wirtschaftlichkeit der Tarife einzuholen. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Entscheidung der Beklagten wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben oder verkannt worden seien. Auch sei die Prognose der Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Taxenunternehmer nicht erkennbar fehlerhaft. Ihre Wertung werde dadurch gestützt, dass die von der Beklagten beschlossene Verordnung im Jahr 2000 der von den Interessenverbänden gemeinsam beantragten Tarifstruktur und damit dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens entsprochen habe. Nicht entscheidend sei, ob die festgesetzten Tarife auch für den Kläger zu 2) wirtschaftlich seien.

2. Die Berufung des Klägers zu 2) wird nicht zugelassen, weil er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine Gründe dargelegt hat, die es rechtfertigen könnten, die Berufung nach § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen.

a) Dabei mag dahin gestellt bleiben, ob für die vom Kläger zu 2) begehrte Feststellung noch ein Feststellungsinteresse gegeben ist, woran Zweifel bestehen. Denn für die Feststellung, dass der Kläger zu 2) nicht verpflichtet sei, von ihm mit seinen Taxen durchgeführte Beförderungen nach § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der in der Fassung vom 25. Oktober 2005 abzurechnen, könnte das Feststellungsinteresse entfallen sein, weil sich die Abrechnung der Beförderungen inzwischen nach § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der Fassung vom 15. Juli 2008 richtet. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Frage, ob sich der Hamburgische Senat als Normgeber bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ohne Einholung eines Gutachtens zur Wirtschaftlichkeit rechtsfehlerhaft verhält und die jeweilige Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen darum wegen zu niedrig festgesetzter Beförderungsentgelte ungültig ist, sondern Streitgegenstand ist allein der auf dem Rechtsverhältnis zur Beklagten als Vollzugsbehörde beruhende Streit über die Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der Fassung vom 25. Oktober 2005. Die inzidente Überprüfung der Gültigkeit der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr durch den Verordnungsgeber ist demnach beschränkt auf die konkrete Festsetzung vom 28. September 2004.

Die nunmehr vom Kläger zu 2) letztlich begehrte Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, von ihm mit seinen Taxen durchgeführte Beförderungen nach § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO in der in der Fassung vom 15. Juli 2008 abzurechnen, bedürfte einer Klagänderung, die im Zulassungsverfahren nicht möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Ergänzungslieferung 2008, VwGO § 124 Rn. 26k f.). Im Zulassungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein Zulassungsgrund bezogen auf den vom Verwaltungsgericht entschiedenen Streitgegenstand dargelegt wurde. Nur insoweit können auch Rechtsänderungen von Bedeutung sein.

Vor diesem Hintergrund müsste der Kläger zu 2) ein (berechtigtes) Interesse haben, dass über sein erledigtes Begehren gleichwohl entschieden wird. Ein solches Interesse lässt sich seinem Vorbringen allenfalls dahin entnehmen, anhand der zurückliegenden Festsetzung der Beförderungsentgelte die (generellen) Anforderungen zu klären, denen der Verordnungsgeber für eine gültige Festsetzung genügen muss, und den darauf bezogenen Prüfungsmaßstab festzustellen. Dies allein würde aber nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein können.

b) Der Antrag des Klägers zu 2) ist jedenfalls nicht begründet.

aa) Der Kläger zu 2) macht geltend, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Vorgaben des § 39 Abs. 2 PBefG ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des anzufechtenden Urteils weckten. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts richtig sei. Aber selbst bei Anwendung dieses Maßstabs weise das Urteil des Verwaltungsgerichts Zweifel an der Richtigkeit auf. Denn die Beklagte habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, weil sie keine sachverständige Hilfe bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit in Anspruch genommen habe. Sie habe insbesondere keine belastbaren Zahlen über die Einkunftssituation der Taxenunternehmer ermittelt. Ferner sei der maßgebliche Sachverhalt auch nicht zutreffend ermittelt worden. Er - der Kläger zu 2) - habe die Unangemessenheit der Beförderungsentgelte u. a. an seinem Beispiel ausführlich vorgetragen. Das zwischenzeitlich in Auftrag gegebene Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass die Beklagte ihre Ermittlungsdefizite mittlerweile selbst erkannt habe. Der Zwischenbericht des Gutachtens vom Februar/März 2006 komme zu dem Ergebnis, dass die nach § 39 Abs. 2 PBefG geforderte Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Trotz des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hätte das Verwaltungsgericht dem Beweisangebot nachgehen müssen, dass die Beförderungsentgelte unangemessen seien.

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger zu 2) jedoch nicht dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Dezember 2005 im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris). Nach diesem Maßstab begegnet die angefochtene Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln.

(1) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ausgegangen. Die vom Kläger zu 2) geäußerten allgemeinen Zweifel an der Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs durch das Verwaltungsgericht sind unbegründet.

Durch § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Gemäß § 51 Abs. 3 PBefG ist bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen u. a. § 39 Abs. 2 PBefG entsprechend anzuwenden. § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG bestimmt, dass die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen hat, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Bei der entsprechenden Anwendung des § 39 Abs. 2 PBefG ist zu berücksichtigen, dass nicht ein beantragtes Beförderungsentgelt (durch Verwaltungsakt) genehmigt wird, sondern umfassend für den gesamten Taxenverkehr Beförderungsentgelte und -bedingungen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die Initiative zur Festsetzung der Beförderungsentgelte steht allein der Landesregierung bzw. in Hamburg dem Hamburgischen Senat zu (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Stand: November 2008, PBefG § 51 Rn. 15).

Zweck des Regelung ist es, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl mit den berechtigten Gewinninteressen der Taxenunternehmer im Wege eines Interessenausgleichs in Einklang zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.5.1976, BVerfGE 42, 191). Die Entgelte müssen dazu mindestens kostendeckend sein und sollen insgesamt so festgesetzt werden, dass sie eine angemessene Gewinnspanne und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen enthalten (vgl. BVerfG, a. a. O.; Fromm, Anmerkung, DVBl. 1977, 822). In diesem Rahmen obliegt es dem Verordnungsgeber, wie er die Einzelheiten der Regelung für Entgelte oder Beförderungsbedingungen festlegt und welche tatsächlichen Ermittlungen oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen er anstellt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Insbesondere darf der Verordnungsgeber auch berücksichtigen, dass eine Tariferhöhung zu Nachfrageeinbußen führen kann (vgl. Fielitz/Grätz, a. a. O., PBefG § 51 Rn. 14). Im Hinblick auf diesen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Handhabung der vorbezeichneten generellen Bewertungsmaßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG ist die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt möglich (vgl. VGH München, Urt. v. 13.5.1996, NZV 1996, 384; Urt. v. 18.12.2000, NZV 2001, 230).

(2) Den Ausführungen des Klägers zu 2) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen (richtigerweise ist auf den Hamburgischen Senat als Normgeber abzustellen) den Sachverhalt nicht (ausreichend) vollständig ermittelt hat. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber kein Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage der Taxenunternehmen in Hamburg eingeholt hat, ist vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dahin gewürdigt worden, dass die Einholung eines solchen Gutachtens nicht zwingend erforderlich war.

Im Übrigen hätte eine solche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Folge, dass der Verordnungsgeber bis zum Vorliegen des Gutachtens, dessen Erstellung längere Zeit dauern kann, keine Erhöhung der Beförderungsentgelte vornehmen könnte. Diese Folge würde weder den Interessen der Taxenunternehmen an einem wirtschaftlichen Betrieb noch dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Taxensystem gerecht.

(3) Soweit der Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang bemängelt, dass der Verordnungsgeber keine belastbaren Zahlen über die Einkommenssituation der Taxenunternehmer ermittelt hat, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es ist Sache des Verordnungsgebers, welche Ermittlungen und Erhebungen er anstellt, um den Anforderungen des § 39 Abs. 2 PBefG zu genügen. Der Senatsdrucksache 2004/1044 (a. a. O.) lässt sich entnehmen, auf welchen Erhebungen und Überlegungen des Verordnungsgebers die Prognose der Auskömmlichkeit des (damals) beschlossenen Taxentarifs beruhte, ohne dass diese Erwägungen als solche oder die zugrundeliegende grundlegende Neufassung der Tarifstruktur durch die Taxenordnung vom 18. Januar 2000, die von den Interessenverbänden der Taxenunternehmen gemeinsam vorgeschlagen worden war, zu beanstanden sind oder vom Kläger zu 2) im Zulassungsverfahren beanstandet werden. Angemessene Beförderungsentgelte bzw. im vorliegenden Fall deren Anpassung an eine veränderte Kosten- und Nachfragesituation lassen sich vor dem Hintergrund der im Jahr 2000 offenbar auskömmlich festgesetzten Beförderungsentgelte willkürfrei auch ohne Kenntnis der genauen Einnahmesituation aller hamburgischen Taxenunternehmer bzw. einer repräsentativen Auswahl festsetzen. Entscheidend ist, ob die Festsetzung im Ergebnis den oben dargestellten Anforderungen des § 39 Abs. 2 PBefG genügt, d. h. kostendeckend ist und die wirtschaftliche Lage der Unternehmer, eine ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und die notwendige technische Entwicklung angemessen berücksichtigt.

(4) Den Ausführungen des Klägers zu 2) lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass die festgesetzten Beförderungsentgelte unangemessen im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG sein könnten. Das Betriebsergebnis einzelner Taxiunternehmen gibt hierfür nichts her, weil die Beförderungsentgelte insgesamt für das Taxengewerbe in Hamburg angemessen sein müssen, was es nicht ausschließt, dass einzelne Taxenunternehmen z.B. aufgrund der Wettbewerbssituation oder unternehmerischer Entscheidungen kein auskömmliches Betriebsergebnis erzielen. Aus der Senatsdrucksache 2004/1044 (a.a.O.) ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Anpassung der Beförderungsentgelte nicht willkürlich vorgenommen, sondern die wirtschaftliche Lage der Taxenunternehmen durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat ermitteln lassen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat daneben den Sachakten entnommen, dass die Beklagte Kostenaufstellungen gemacht hat und diese Gegenstand von Besprechungen mit den Taxenverbänden gewesen sind (UA S. 8).

Dass von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt am 21. Dezember 2004 ein Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes in Auftrag gegeben wurde, ist kein Indiz für ein Ermittlungsdefizit des Verordnungsgebers. Dem Verordnungsgeber bzw. in seinem Auftrag der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt steht es frei, über die sachgerechte Methode zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Taxenunternehmen jeweils neu mit dem Ziel zu befinden, repräsentative Erfahrungswerte verfügbar zu haben.

Aus den Zwischenberichten dieses Gutachtens lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers vom 28. September 2004 über die Angemessenheit der damals festgesetzten Beförderungsentgelte beurteilungsfehlerhaft gewesen sein könnte. Zwar wird im Zwischenbericht vom Februar/März 2006 (Seite 36) ausgeführt, dass die professionell arbeitenden Hamburger Taxis im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 - wie in anderen Städten - nur einen unzureichenden Jahresüberschuss von ca. 3.700 € erwirtschaftet hätten, wodurch kein finanzieller Spielraum für eine angemessene Unternehmerentlohnung oder gar für Investitionen geblieben sei. Aber selbst ein solcher Erkenntnisstand hätte den Verordnungsgeber im September 2004 nicht zu einer anderen Tarifentscheidung führen müssen. Der Verordnungsgeber hat sachlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Einnahmeentwicklung der Taxenunternehmer im Zeitraum vor der Erhöhung konjunkturbedingt verschlechtert, die Kosten dagegen erhöht hatten. Um einen Nachfrageeinbruch zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen seines Bewertungs- und Beurteilungsspielraums entschieden, nur die Entwicklung der Verbraucherpreise nachzuvollziehen und Fehlgewichtungen im Tarif abzubauen. Damit ist er den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG in der damaligen Situation gerecht geworden. Unterlagen, die begründen könnten, dass die Tariferhöhung einer erheblichen Zahl der Taxenunternehmen überhaupt kein auskömmliches Wirtschaften mehr ermöglicht hätte, hat der Kläger zu 2) nichtvorgelegt. Im Rahmen der Anhörung haben sich große Taxenunternehmen gegen eine Tariferhöhung ausgesprochen, ein Unternehmen sogar eine Tarifabsenkung gefordert. Dass eine erhebliche Zahl von Taxenunternehmen wegen einer zu geringen Tariferhöhung den Betrieb einstellen mussten, ist weder aktenkundig noch dargelegt.

(5) Der Einwand des Klägers zu 2), das Verwaltungsgericht hätte trotz des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wegen unvollständiger und unzutreffender Ermittlung des Sachverhalts selbst ermitteln müssen, ob die Beförderungsentgelte unangemessen sind, greift nicht durch. Die mit diesem Vorbringen geltend gemachte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Die Aufklärungspflicht gebietet dem Verwaltungsgericht nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die es seinem Urteil zu Grunde legt, ankommt. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Verwaltungsgericht jedoch eine unvollständige oder unzutreffende Ermittlung des Sachverhalts nach dem zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab nicht festgestellt.

bb) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind von dem Kläger zu 2) nicht dargelegt worden.

Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache gemessen an den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen überdurchschnittlich schwierige Fragen aufwirft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, 444). Für die Entscheidung der Rechtssache zu beantwortende überdurchschnittlich schwierige Fragen zeigt der Kläger zu 2) in seinem Zulassungsantrag aber nicht auf.

Die abweichende Auffassung des Klägers zu 2), eine Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten schon auf, wenn es begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gebe, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf das Ergebnis abstellt, sondern auf die besonderen Schwierigkeiten, die sich auf dem Weg zu diesem Ergebnis ergeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, a. a. O.).

cc) Der Kläger zu 2) hat auch nicht dargelegt, warum die Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann. Die vom Kläger zu 2) für klärungsbedürftig angesehene Frage, "welches die Anforderungen für eine vollständige und zutreffende Ermittlung des Sachverhaltes für die Prüfung der Beförderungsentgelte nach § 39 Abs. 2 PBefG sind", ist nicht klärungsbedürftig, sondern im Grundsätzlichen bereits durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1976 (a. a. O.) und des Verwaltungsgerichtshofs München vom 13. Mai 1996 (a. a. O.) und 18. Dezember 2000 (a. a. O.) geklärt. § 39 Abs. 2 (Satz1) PBefG verpflichtet den Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr lediglich dazu, die wirtschaftliche Lage der Taxenunternehmer, eine ausreichenden Verzinsung und Tilgung ihres Anlagekapitals und die notwendige technischen Entwicklung angemessen zu berücksichtigen. § 39 Abs. 2 PBefG legt nicht fest, auf welchem Wege der Verordnungsgeber die für diese Beurteilungsfaktoren maßgeblichen tatsächlichen Umstände in Erfahrung bringt.

3. Neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Klägers zu 2) nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO war im Hinblick auf diese Ausschlussfrist nicht mehr zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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