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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 3 Bs 142/05
Rechtsgebiete: Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg


Vorschriften:

Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg
1. Eine rechtwirksame Veröffentlichung der Wahlergebnisse der Wahl zum Studierendenparlament, mit der die Frist für die Anfechtung der Wahl zu laufen beginnt, erfordert den Aushang der vollständigen Wahlergebnisse, zu denen gemäß § 16 Abs. 2 der Wahlordnung der Studierendenschaft u.a. die Namen der einzelnen kandidierenden Personen sowie die Anzahl der auf die einzelnen kandidierenden Personen entfallenen Stimmen gehören.

2. § 19 Abs. 1 der Wahlordnung der Studierendenschaft, wonach die Entscheidung des Ältestenrats im Verfahren der Wahlprüfung auf Zurückweisung der Anfechtung oder auf Ungültigkeit der Wahl lautet, schließt die Befugnis des Ältestenrats nicht aus, eine Korrektur der veröffentlichten Wahlergebnisse anzuordnen, wenn der Wahlfehler (allein) darin besteht, dass eine abgegebene Stimme zu Unrecht als gültig angesehen wurde mit der Folge, dass die festgestellte Sitzverteilung falsch ist. Die Wahl darf wegen eines solchen Fehlers nicht für ungültig erklärt werden, weil bereits die Korrektur des Wahlergebnisses insoweit die vollständige Abhilfe schafft.


3 Bs 142/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Jahnke sowie die Richterin Langenohl am 1. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2005 - 11 E 1407/05 - einschließlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 - 11 E 869/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Status eines gewählten Mitgliedes des Studierendenparlaments der Universität Hamburg wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens 11 E 1407/05. Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2005 bleibt bestehen. II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. S. zur Vertretung beigeordnet. III. Der Beigeladenen zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. K. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe: Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sind zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 ist zu ändern. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihm vorläufig den Status eines gewählten Mitglieds des Studierendenparlaments zuzuerkennen, ist abzulehnen. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 aufgehoben. A. Die Beschwerden gegen den Beschluss vom 26. April 2005 haben Erfolg. I. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gewahrt. Beide Antragsgegnerinnen sind beschwerdebefugt, weil jede von ihnen durch die erlassene einstweilige Anordnung verpflichtet wird. Die getroffene Anordnung ist nicht ihrem Inhalt nach gegenstandslos geworden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1) vom 4. Mai 2005 dahin, dass die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Amtsperiode 2005/2006 ungültig sei und unverzüglich wiederholt werden müsse, ist in ihrer Wirksamkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den Beteiligten umstritten. Der Beigeladene zu 1) hat den Ungültigkeitsbeschluss der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 18. Mai 2005 im Wege der Rechtsaufsicht als nicht rechtsförmig und deshalb unwirksam bezeichnet und die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der Rechtsaufsicht aufgefordert, unverzüglich den Termin zur Konstituierung des neuen Studierendenparlaments so zeitnah wie möglich festzusetzen. Einer wirksamen Beanstandung von Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft im Rahmen der Rechtsaufsicht kommt gemäß §§ 106 Abs. 2, 107 Abs. 2 Satz 2 HmbHG aufschiebende Wirkung zu. Dass diese Wirkung der Beanstandung durch eine aufschiebende Wirkung des gegen die Beanstandung erhobenen Widerspruchs eines Mitglieds der Antragsgegnerin zu 1) entfallen wäre, ist nicht ohne weiteres klar, schon weil der Verwaltungsakts-Charakter der Beanstandung nicht zweifelsfrei ist. Jedenfalls besteht gegenwärtig weiterhin die von der Antragsgegnerin zu 2) ausgesprochene Ladung zur konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments am 2. Juni 2005. Damit ist der Verpflichtungsgehalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdeführerinnen von aktueller Bedeutung. II. Die Beschwerdebegründungen beider Beschwerdeführerinnen erschüttern die für den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen, der Antragsgegnerin zu 1) fehle gemäß § 19 der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament der Universität Hamburg (in der Fassung der Änderung vom 3.2.2000, Amtl.Anz. S. 4333) - WahlO - die Befugnis, über die Gültigkeit einzelner Stimmen, die für das Wahlergebnis relevant sein können, zu entscheiden (BA S. 4-7), und die für eine Korrektur des Wahlergebnisses zuständige Antragsgegnerin zu 2) habe eine Korrektur des am 21./22. Januar 2005 veröffentlichten Wahlergebnisses am 19. April 2005 wegen der Länge der verstrichenen Zeit nicht mehr vornehmen dürfen (BA S. 7-10).

Den Vorzug verdient die von den Beschwerdeführerinnen vertretene Auffassung, dass die Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick auf eine verhältnismäßige Ausübung ihrer Wahlprüfungskompetenz berechtigt ist, eine Korrektur der bekannt gemachten Wahlergebnisse anzuordnen, wenn der Wahlfehler (allein) darin besteht, dass eine abgegebene Stimme zu Unrecht als gültig angesehen wurde mit der Folge, dass die festgestellte Sitzverteilung falsch ist. Die Wahl darf wegen eines solchen Fehlers nicht für ungültig erklärt werden, weil bereits die Korrektur des Wahlergebnisses die vollständige Abhilfe schafft. Vor diesem Hintergrund ist § 19 Abs. 1 WahlO erweiternder Auslegung zugänglich. Dafür spricht weiter die systematische Erwägung, dass die Wahlordnung kein Verfahren regelt, in dem das Präsidium des Studierendenparlaments zu einer Überprüfung der bekannt gemachten Wahlergebnisse und deren Korrektur veranlasst werden könnte.

Zum anderen treten die Beschwerdeführerinnen zu Recht der Auffassung entgegen, selbst der Antragsgegnerin zu 2) sei eine Korrektur der veröffentlichten Wahlergebnisse infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen. Richtiger Ansicht nach endet die Korrekturbefugnis der Antragsgegnerin zu 2) grundsätzlich mit der (wirksamen) Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl nach Maßgabe des § 16 WahlO. Von diesem Zeitpunkt ab kann - von Fällen einer Berichtigung von offensichtlichen Fehlern abgesehen - eine Änderung der veröffentlichten Wahlergebnisse allein im Verfahren der Wahlprüfung erfolgen, für das die erforderlichen Regelungen über den Kreis der Anfechtungsberechtigten, die Fristen für die Anfechtung und die Kompetenzen des Wahlprüfungsorgans in Abschnitt V. der Wahlordnung getroffen sind. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht - wie auszuführen sein wird - zudem zu Unrecht davon aus, dass die Veröffentlichung der Wahlergebnisse am 21./22. Januar 2005 den Anforderungen des § 16 WahlO entsprach (BA S. 7 unten). Die angefochtene Entscheidung kann danach mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Unter diesen Umständen ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, seine Beschwerdeentscheidung ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an Hand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu treffen, d.h. über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2004 - 3 Bs 228/04; Beschl. vom 16.9.2002, NordÖR 2003 S. 67; OVG Münster, Beschl. vom 18.3.2002, NVwZ 2002 S. 1390; Beschl. vom 8.5.2002, NVwZ-RR 2003 S. 50; OVG Berlin, Beschl. vom 12.4.2002, NVwZ-Beilage 2002 S. 98; VGH Kassel, Beschl. vom 23.10.2002, InfAuslR 2003 S. 84; Eyermann-Happ, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 146 N 4). III. Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO scheitert nicht an dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes. Es steht, wie bereits im Hinblick auf eine fortbestehende Beschwer der Beschwerdeführerinnen ausgeführt ist, gegenwärtig nicht fest, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1), die Wahl für ungültig zu erklären, wirksam und von der Antragsgegnerin zu 2) dahingehend zu beachten ist, dass sie die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments aufzuheben hätte. Der Antragsteller müsste, wenn bei der Wahl zum Studierendenparlament tatsächlich ein dritter Sitz auf die Liste 2 (JuraListe) entfallen ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Nachteil bewahrt werden, dass an seiner Stelle die Beigeladene zu 2), die auf der Liste 1 (Regenbogen/Alternative Linke) kandidiert hat, an der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments und den in dieser Sitzung anstehenden Entscheidungen teilnimmt. IV. Die begehrte Anordnung darf aber nicht ergehen, weil der Antragsteller den dafür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller nicht deshalb zur Seite, weil die in Form zweier abgerissener Randstreifen eines Stimmzettels ohne Mittelteil abgegebene Stimme, die auf einem der Streifen mit einem Kreuz für die Liste 2 (JuraListe) versehen war, als gültige Stimme anzusehen wäre. Diese Stimme ist vielmehr - wie auch das Verwaltungsgericht meint - ungültig. Es kann schon nicht angenommen werden, dass diese beiden Teile eines Stimmzettels überhaupt einen Stimmzettel im Sinne der Wahlordnung darstellen, dessen Verwendung aber für die Abgabe einer gültigen Stimme Voraussetzung sein dürfte: So ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 WahlO geregelt, dass die Stimmzettel und eine kurze Selbstdarstellung der Listen allen Studierenden in der ersten Dezemberwoche des Wahlsemesters zugeschickt werden. In Satz 4 heißt es weiter, dass die ausgefüllten Stimmzettel bis Ende Dezember zurückgesandt werden können. § 11 Abs. 3 Satz 1 WahlO bestimmt, dass jede wahlberechtigte Person einen Stimmzettel erhält, auf dem sämtliche kandidierenden Personen verzeichnet sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss zudem deutlich erkennbar sein, welche kandidierende Person für welche Liste kandidiert. Aus diesen Bestimmungen wie auch aus § 11 Abs. 5 WahlO, wonach ein Stimmzettel ohne Markierung als Wahlbeteiligung mit Stimmenthaltung gilt, ergibt sich, dass es zur Abgabe einer - gültigen - Stimme eines diesen Anforderungen genügenden einheitlichen Stimmzettels bedarf. Auf den hier als Stimme abgegebenen abgerissenen Streifen eines solchen Stimmzettels befindet sich je eine Spalte, in denen kandidierende Personen und Listen, für die sie kandidieren, aufgeführt sind. Es fehlen jedoch die mittleren fünf Spalten mit weiteren kandidierenden Personen und deren Listen, mithin derart wesentliche Teile, dass von einem Stimmzettel i. S. d. § 11 Abs. 3 WahlO, auf dem sämtliche kandidierenden Personen verzeichnet sein sollen, nicht mehr die Rede sein kann. Dabei steht mit der für das vorliegende Anordnungsverfahren ausreichenden Sicherheit fest, dass sich diese beiden Fragmente - ohne Mittelteil - in einem Umschlag befunden haben, also nicht - auch nicht versehentlich - während der Auszählung der Stimmen von ihrem Mittelteil getrennt worden sind. Diese Annahme beruht im wesentlichen auf der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des C. H. vom 26. April 2005 (Bl. 131 der Gerichtsakte 6 E 869/05). Darin wird bekundet, dass Herr S. auf der Sitzung des Ältestenrates vom 4. April 2005 mitgeteilt habe, er selbst habe den Briefumschlag mit der unvollständigen Stimme für die JuraListe gefunden und die beiden Fragmente hätten sich in demselben Briefumschlag befunden. Gestützt wird diese eidesstattliche Versicherung noch durch den Umstand, dass sich trotz mehrfacher Durchsuchungen der Wahlunterlagen ein Mittelteil nicht angefunden hat. Die Möglichkeit, dass zunächst auch ein Mittelteil vorgelegen hat, also doch von einem vollständigen Stimmzettel auszugehen wäre, kommt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht ernsthaft in Betracht. Selbst wenn man hier zur Anwendung des § 14 WahlO, der allein die Ungültigkeit von Stimmzetteln regelt, kommen wollte, hätte dies keine für den Antragsteller günstigen Folgen. Denn nach § 14 Nr. 4 WahlO ist der Stimmzettel ungültig, wenn der Wille der wählenden Person nicht klar erkennbar ist. Dies dürfte in diesem Fall gegeben sein. Der Umstand nämlich, dass sich lediglich die beiden Fragmente in dem Umschlag befunden haben, lässt immerhin die Annahme zu, dass die wahlberechtigte Person bewusst mit nur diesen beiden Fragmenten an der Wahl hat teilnehmen und auf diese Art eine ungültige Stimme hat abgeben wollen. Diese Stimmangabe in Form dieser beiden Fragmente lässt also nicht eindeutig darauf schließen, dass sie allein von dem Willen getragen gewesen sein kann, mit dem Ankreuzen der Liste 2 (JuraListe) auf einem der Teile tatsächlich eine Stimme für diese Liste abzugeben. Der Wille der wählenden Person bleibt unklar. 2. Ein Anordnungsanspruch liegt auch nicht deshalb vor, weil bei Berücksichtigung der drei - noch in Briefumschlägen befindlichen - Stimmzettel, die im Rahmen der Durchsuchungen der Wahlunterlagen angefunden worden sind, bei Anwendung des Hare/Niemeyerschen Auszählverfahrens wiederum drei Sitze auf die Liste 2 (JuraListe) entfielen. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass diese drei Stimmzettel tatsächlich nicht bei der Ermittlung der Wahlergebnisse am 21./22. Januar 2005 eingeflossen sind. Den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1) zufolge ist es nicht auszuschließen, dass diese drei Stimmzettel bei der Auszählung am 21./22. Januar 2005 mitgezählt und während der Wahlnacht irrtümlich zu den Briefumschlägen gelegt worden sind. Eine Neuauszählung sämtlicher Stimmzettel wird diese Frage nicht klären können. Denn selbst wenn eine erneute Auszählung drei zusätzliche Stimmen ergeben würde, stünde damit nicht zugleich fest, dass die besagten drei Stimmzettel regulär abgegeben, aber zu Unrecht nicht in die veröffentlichten Wahlergebnisse eingeflossen sind. Ein im Vergleich zur ursprünglichen Gesamtzahl der Stimmen um drei Stimmen erhöhtes Ergebnis einer neuerlichen Zählung könnte ebenso auf ursprüngliche andere Zählfehler oder sogar auf nachträgliche Manipulationen zurückzuführen sein. Der Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin zu 1) haben vorgetragen, dass die Verwahrung der Wahlunterlagen nicht sicher genug gewesen sei, um derartige nachträgliche Manipulationen ausschließen zu können. 3. Ein Anordnungsanspruch ist nicht deshalb in hohem Maße wahrscheinlich gegeben, weil die am 21./22. Januar 2005 erfolgte Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl - unabhängig von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit - zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus formellen Gründen die allein maßgebliche Grundlage für die Zusammensetzung des Studierendenparlaments bildete. a) Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Ergebnisse der Wahl durch den Aushang am 21./22. Januar 2005 nicht rechtswirksam veröffentlicht. Die Wahlergebnisse, die gemäß § 16 Abs. 1 WahlO unverzüglich durch Aushang veröffentlicht werden müssen, sind gemäß § 16 Abs. 2 WahlO die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Wahlbeteiligung, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen und Sitze und die Namen der einzelnen kandidierenden Personen sowie die Anzahl der auf die einzelnen kandidierenden Personen entfallenen Stimmen. Diesen Anforderungen dürfte die vom Antragsteller als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 14. März 2005 und von der Antragsgegnerin zu 1) als Anlage A zum Schriftsatz vom 8. Mai 2005 eingereichte Übersicht, bei der es sich nach übereinstimmendem Vortrag dieser beiden Beteiligten um den Aushang vom 22. Januar 2005 handeln soll, nicht genügen. Es fehlen dort jedenfalls die Namen der einzelnen kandidierenden Personen sowie Angaben zur Anzahl der auf die einzelnen kandidierenden Personen entfallenen Stimmen. Mit dem Aushang einer mit diesen Mängeln behafteten Aufstellung hat das Präsidium die Bekanntgabe der Wahlergebnisse nicht im Sinne von § 16 WahlO bewirken können, insbesondere hat diese Veröffentlichung der Wahlergebnisse nicht die Wahlanfechtungsfrist des § 18 Abs. 1 WahlO auslösen können. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 WahlO, der besagt, dass die Gültigkeit der Wahl durch eine wahlberechtigte Person innerhalb von sieben Tagen nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse durch Anrufung des Ältestenrats angefochten werden kann. Die Verwendung des Plurals "Wahlergebnisse" - wie übrigens auch in § 17 WahlO - versteht das Gericht dahin, dass grundsätzlich nur die Veröffentlichung sämtlicher in § 16 Abs. 2 WahlO genannter Wahlergebnisse diese Frist in Gang setzen kann. Einen besser geeigneten Zeitpunkt als den der Veröffentlichung der vollständigen Wahlergebnisse, um eine Wahlanfechtungsfrist auszulösen, ist kaum denkbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.10.2003, BVerwGE Bd. 119 S. 138). Zudem gewährleistet die vollständige Information über die in § 16 Abs. 2 WahlO genannten Ergebnisse, dass die wahlberechtigten Personen ihr Recht zur fristgebundenen Anfechtung der Gültigkeit der Wahl gemäß § 18 WahlO wahrnehmen und einen Anfechtungsgrund besser erkennen und darlegen können. Dies gilt zumal für die Anzahl der auf die einzelnen kandidierenden Personen entfallenen Stimmen. Ob dies etwa auch in Bezug auf die nach § 16 Abs. 2 WahlO zu nennenden Zahl der Wahlberechtigten zu gelten hat, kann hier dahinstehen. Wenn eine unvollständige Bekanntmachung der Wahlergebnisse also die Wahlanfechtungsfrist nicht in Lauf bringen kann, kann sie auch keine Wirkung dahingehend begründen, dass nunmehr durchsetzbare Rechte derjenigen entstehen könnten, die aus dieser formell fehlerhaften Bekanntmachung scheinbar als gewählte Mitglieder des Studierendenparlaments hervorgehen. An dieser Betrachtungsweise kann auch der Beschluss des Ältestenrats vom 9. Februar 2005, mit dem der Wahlanfechtungsantrag zurückgewiesen und die Wahl für gültig erklärt worden ist, nichts ändern. Es ist schon nicht zu erkennen, dass der Ältestenrat befugt sein könnte, eine Wahl für gültig zu erklären, und dass damit formelle Mängel einer Bekanntmachung zu heilen wären. Außerdem bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Ältestenrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschlussfähig gewesen ist. Denn gemäß Art. 32 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg (in der Fassung der Änderung v. 3.2.2000, Amtl.Anz S. 4330) - Satzung - ist der Ältestenrat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Da im maßgeblichen Zeitpunkt nur 3 von 7 Mitgliedern anwesend waren, hat also keine Beschlussfähigkeit vorgelegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ältestenrat in einer Verfahrensordnung nach Art. 31 Satz 2 der Satzung bestimmt hätte, dass für die Annahme der Beschlussunfähigkeit die ausdrückliche Feststellung derselben Voraussetzung sein soll. Eine entsprechende Anwendung der von dem Antragsteller angeführten Vorschriften zur Beschlussfähigkeit und deren Feststellung in § 22 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Hamburg oder in § 38 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschlussfähigkeit eines siebenköpfigen Gremiums ohne weiteres festzustellen und somit davon auszugehen ist, dass bewusst darauf verzichtet worden ist, eine solche Regelung in die Verfahrensordnung aufzunehmen. b) Die Antragsgegnerin zu 2) war mithin schon wegen fehlender Wirksamkeit der Bekanntmachung vom 21./22. Januar 2005 nicht gehindert, die Feststellung der Ergebnisse der Wahlen - wie am 3./4. Mai 2005 geschehen - unter Korrektur der Entscheidung zur Gültigkeit der Stimme neu bekannt zu geben.

B. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) ist der Beschluss vom 24. Mai 2005 aufzuheben.

Die zugleich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 11 E 1407/05 - erhobenen Beschwerden behandelt das Beschwerdegericht als Teil eines einheitlichen Beschwerdeverfahrens mit ein- und demselben Beschwerdegegenstand. Die darin ausgesprochene Ablehnung der Abänderungsanträge enthält gegenüber dem Beschluss vom 26. April 2005 keine zusätzliche materielle Beschwer der Beschwerdeführerinnen. Der Beschluss vom 24. Mai 2005 ist der Klarheit halber aufzuheben. Mit der Änderung des Beschlusses vom 26. April 2005 durch das Beschwerdegericht ist der Gegenstand des Verfahrens 11 E 1407/05 bedeutungslos geworden.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind dem Antragsteller nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen. Beide sind mangels eigener Anträge ein Kostenrisiko nicht eingegangen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht als Abänderungsverfahren nach §§ 123 Abs. 1, 80 Abs. 7 VwGO behandelte Verfahrensgegenstand erhöht den Streitwert weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren. Der Sache und der Bezeichnung nach war allein eine Anhörungsrüge erhoben worden.

D. Dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 2) ist auf ihre Anträge hin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von ihnen gewählten Rechtsanwälte zu bewilligen (§§ 166 VwGO, 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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