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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 3 Bs 387/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 87 a Abs. 1
VwGO § 87 a Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 87 a Abs. 3
VwGO § 125 Abs. 1
Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO anstelle des Senats auch über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz, wenn sich der das Hauptverfahren bildende Rechtsstreit in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz in der Hauptsache erledigt hat.
3 Bs 387/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch den Richter Larsen als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO am 12. September 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2005 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wirkungslos.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 1.250,-- Euro festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

5. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2005, soweit mit diesem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2005 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - entsprechend §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2005 wäre voraussichtlich erfolglos geblieben.

Die Antragstellerin dürfte weder das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG (1.) noch das Vorliegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG (2.) in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Maße dargelegt und glaubhaft gemacht haben.

1. Hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann es dahinstehen, ob insoweit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - bereits die Rechtskraft des Beschlusses vom 1. April 2003 (8 VG 574/2003) und des Urteils vom 4. Juli 2003 (8 VG 4972/2002) entgegengestanden hätte. Denn mit den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und sonstigen Unterlagen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Maße glaubhaft gemacht.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr kann sich im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit des Ausländers daraus ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit droht, weil diese dort nicht hinreichend behandelt werden kann. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE Bd. 105 S. 383; Urt. v. 27.4.1998, NVwZ 1998 S. 973; Urt. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 -, Juris) Daneben kann eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber auch dann vorliegen, wenn die Krankheit in dem Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer jedoch - zum Beispiel wegen des Fehlens ausreichender finanzieller Mittel - die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.4.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).

Nach diesen Maßstäben lagen bei der Antragstellerin die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Ihr drohte im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

a) Dass ihre Krankheit (Epilepsie) dort grundsätzlich behandelbar ist, ist von ihr selbst nicht bestritten worden. Aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und sonstigen Unterlagen ergab sich aber auch nicht, dass die erforderliche medizinische Versorgung für sie in Serbien nicht erreichbar wäre und dass sie deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gravierende Verschlechterung ihrer Erkrankung hätte befürchten müssen. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die von ihr benötigten Medikamente in Serbien nicht erhältlich seien. Aus den von ihr insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber nur die Aussage, dass bestimmte Medikamente nicht erreichbar seien. Dass ihre medikamentöse Behandlung in Serbien nicht auf anderweitige, für sie erhältliche Medikamente umgestellt werden könnte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und ärztlichen Attesten nicht.

Hinzu kommt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste hinsichtlich des Krankheitsverlaufs widersprüchlich und deshalb in Bezug auf die Schwere des Krankheitsbildes nur bedingt aussagekräftig sind. So heißt es in den Attesten der Kinderneurologie des UKE vom 24. Februar und 2. März 2005, dass sich "nach mehrjähriger Therapieresistenz unter Carbamazepin" und nach medikamentöser Umstellung auf das Medikament Oxcarbazepin erstmals die Anfallsstabilität verbessert habe. Demgegenüber war den vorangegangenen ärztlichen Attesten von Dr. A.. zu entnehmen gewesen, dass "nur noch selten epileptische Anfälle" aufträten (Attest vom 16. August 2002) bzw. dass eine "deutliche Anfallsreduzierung" (Attest vom 29. Januar 2004) habe erreicht werden können. In dem handschriftlichen Notfallbericht des AK Wandsbek vom 23. Mai 2005 heißt es sogar: "Letzter Anfall 01/05 Wechsel von Carbamazepin auf Oxcarbazepin. Zuvor 3 Jahre anfallfrei."

Da somit schon die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlagen, kann es offen bleiben, ob es sich bei der von der Antragstellerin geltend gemachten individuellen Unmöglichkeit, in ihrem Heimatland bestimmte Medikamente zur Behandlung ihrer Epilepsie-Erkrankung zu erhalten, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelte mit der Folge, dass wegen des Fehlens einer entsprechenden Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur unter erhöhten Voraussetzungen hätte gewährt werden können.

b) Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass eine Abschiebung ohne ihre Mutter zu einer dramatischen Veränderung des Gesundheitszustandes bis hin zum Tod hätte führen können. Auch wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sie aufgrund ihres Anfallsleidens trotz ihrer Volljährigkeit dringend auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und dass ihre Mutter sie nicht hätte nach Serbien begleiten können, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sie die erforderliche Unterstützung in Serbien von ihrem Vater hätte erhalten können. Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich ohne weitere Erläuterung geltend gemacht hat, dass die Familie seit der Abschiebung des Vaters zu diesem keinen Kontakt mehr habe, kann dieser unsubstantiierte Vortrag nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Hieran vermag auch das - gesteigerte und weder substantiiert erläuterte noch in irgendeiner Weise glaubhaft gemachte - Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, nach dem die Mutter der Antragstellerin nunmehr "Informationen darüber erhalten" haben soll, "dass der Vater mittlerweile sich mit einer neuen Lebensgefährtin oder Ehefrau und einem gemeinsamen Kind in Frankreich aufhalten soll".

2. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten und sonstigen Unterlagen ist ferner davon auszugehen, dass ihre Abschiebung auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG war. Dass die mit einer Abschiebung verbundene Aufregung - wie die Antragstellerin erstinstanzlich vorgetragen hatte - zur Gefahr eines epileptischen Anfalls mit dramatischen gesundheitlichen Folgen geführt hätte, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass sie (erst) zwei Tage nach dem Termin der geplanten Abschiebung im September 2005 einen - leichten - Anfall erlitten hat, der im Übrigen ausweislich des entsprechenden Notfallberichts des AK Wandsbek wohl auf eine fehlerhafte Medikamenteneinnahme zurückzuführen war.

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei ist das auf Abschiebungsschutz gerichtete Begehren in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff., Ziffer 8.3) in der Hauptsache mit dem halben Auffangwert zu bewerten. Für das vorliegende Eilverfahren ist dieser Wert wegen der Vorläufigkeit einer Sachentscheidung zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von 1.250,-- Euro ergibt.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

IV.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Über die Beschwerde hat der Berichterstatter allein zu entscheiden. Nachdem sich das auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete und bereits in der zweiten Instanz anhängige Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, obliegt auch die Entscheidung über eine gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz eingelegte Beschwerde nicht dem Senat, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO (in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung) dem Berichterstatter.

Gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO hat der Berichterstatter bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht nur über die Kosten des Hauptsacheverfahrens, sondern "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" zu entscheiden. Dies gilt nicht nur gemäß § 125 Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren, sondern entsprechend auch im Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 15.2.1991, NVwZ 1991 S. 896). § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO soll zur Straffung des Verfahrens und zur Entlastung der Gerichte beitragen, indem bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Berichterstatter nicht nur hinsichtlich der Nebenentscheidung über die Kosten, sondern auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe anstelle des Spruchkörpers als Ganzem allein entscheidet. Entsprechend diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist davon auszugehen, dass dies im Falle der Hauptsacheerledigung eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens nicht nur in Bezug auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz, sondern auch in Bezug auf einen bereits in zweiter Instanz anhängigen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gelten hat (so auch: OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, Juris; a.A.: VGH München, Beschl. v. 11.8.2005, - 24 C 05.1190 -, Juris). Zwar ist hinsichtlich der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung keine Erledigung eingetreten und es handelt sich bei der Entscheidung über diese Beschwerde auch nicht im engeren Sinne um eine Nebenentscheidung zu dem in der Hauptsache erledigten Berufungs- oder Beschwerdeverfahren. Gleichwohl dürfte es aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn nach der Erledigung der Hauptsache in der zweiten Instanz zwar der Berichterstatter über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Instanz allein zu entscheiden, daneben aber der Spruchkörper als Ganzes zusammenzutreten hätte, um über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenbewilligung für die erste Instanz zu entscheiden. Denn das mit den Regelungen des § 87 a Abs. 1 VwGO verfolgte Ziel der Straffung des Verfahrens und der Entlastung der Gerichte würde hiermit nicht nur nicht vollständig erreicht, sondern sogar konterkariert. Die hier vertretene Auslegung des § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO ist auch durchaus mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Denn auch bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss handelt es sich um eine - wenn auch zweitinstanzliche - Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

2. Die Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO für die erste Instanz ist zu Recht erfolgt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Allerdings darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung der Prozesskostenhilfe von einem schon gewissen Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004 S. 1789). Diese Grenze wird überschritten, wenn dem Unbemittelten durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht ermöglicht wird wie dem Bemittelten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedoch im vorliegenden Fall die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden. Mit ihrem - zwischenzeitlich nach freiwilliger Ausreise in der Hauptsache für erledigt erklärten - Eilantrag hatte die Antragstellerin weder das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch das Vorliegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG in dem für die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts ausreichenden Maße dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter I., auf die insoweit Bezug genommen werden kann.

Ende der Entscheidung

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