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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 3 Bs 403/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 72 Abs. 2
Die Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG dient dem Zweck, dass die Ausländerbehörden vor der (positiven oder negativen) Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG dessen Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Zielstaat einfließen lassen. Das Beteiligungserfordernis besteht - in Einschränkung des Wortlauts der Vorschrift - nach diesem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu nutzen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bs 403/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 2. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2005 erfolgte Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2005 erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren in erster Instanz wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in erster Instanz nach Maßgabe des Antrags Nr. 1 in der Beschwerdebegründungsschrift vom 2. Januar 2006 bleibt ohne Erfolg.

1. Die mit dem Beschwerdevorbringen fristgemäß dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es ist auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf das o.g. Aufenthaltserlaubnisverfahren zu gewähren wäre.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin die erstrebte Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt.

Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 AufenthG lägen mangels ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten nicht vor. Die Antragstellerin habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht (gemäß §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 AufenthG) erworben, da sie den Ehemann formal zwar schon im Jahr 2002 in Sri Lanka geheiratet, aber mit ihm nicht im Bundesgebiet mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig in ehelicher Lebensgemeinschaft verbracht habe. Es sei auch kein Fall einer besonderen Härte im Sinne von §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht worden. Ihr Besuchsaufenthalt bei dem Ehemann habe weniger als einen Monat angedauert, bis dieser sie vor die Tür gesetzt habe. Es erscheine nicht plausibel, dass sie im Hinblick auf die Eheschließung Arbeit und Wohnung in Sri Lanka aufgegeben habe, wie dies im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgetragen worden sei. Die Ehe sei zwei Jahre vor der Einreise der Antragstellerin geschlossen worden, und das Desinteresse des homosexuellen Ehemannes an der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihr bekannt gewesen. Eine Bedrohung durch den Ehemann, gegen den wegen illegaler Schleusertätigkeit ermittelt werde und gegen den sie keine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet habe, sei in Sri Lanka unwahrscheinlicher als im Bundesgebiet. Dass sie in Sri Lanka keinen Schutz vor ihm erlangen könne, sei lediglich eine unbelegte Behauptung; es liege in ihrer Hand, die Ehe annulieren zu lassen und den Sachverhalt den dortigen Behörden zur Kenntnis zu bringen. Auch aus § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG könne die Antragstellerin keine Rechte herleiten, da die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Soweit sie behauptet habe, aus einer von dem Seebeben im Dezember 2004 betroffenen Region zu stammen, sei dem nicht zu folgen; sie stamme nach ihren Angaben aus Kandy im Landesinneren, aber auch die Hauptstadt Colombo, in der sie den deutschen Ehemann geheiratet habe, sei von dem Tsunami kaum betroffen.

b) Die Beschwerde der Antragstellerin vermag diese Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.

aa) Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe führen nicht zum Erfolg.

aaa) Mit der Beschwerdebegründung vom 2. Januar 2006 hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe jedenfalls einen "Ermessensanspruch" gemäß § 25 Abs. 4 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie habe bereits mit dem Schriftsatz vom 22. Februar 2005 (dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) vorgetragen, dass rechtliche Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die aktuelle Bedrohungssituation durch ihren Ehemann in Sri Lanka vorlägen; hierzu sei mit Schriftsätzen vom 1. April 2005 und 29. Juni 2005 vorgetragen und auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann hingewiesen worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin in Sri Lanka durch die dortigen Behörden keinen ausreichenden Schutz finden könne.

Da insoweit zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht worden seien, sei die Antragsgegnerin gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet gewesen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu beteiligen. Diese Beteiligung werde nunmehr im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Da die Entscheidung im Wesentlichen von der Stellungnahme des Bundesamts abhängen werde, sei zumindest bis zum Eingang der Stellungnahme vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

bbb) Diese Argumente greifen nicht durch. Es sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin wegen der geltend gemachten Bedrohung durch den deutschen Ehemann ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka zur Seite stehen könnte (1). Angesichts dessen bestand und besteht für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, nach § 72 Abs. 2 AufenthG das BAMF zu beteiligen (2).

(1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin befürchten müsste, in Sri Lanka durch ihren deutschen Ehemann bedroht, verfolgt oder gefährdet zu werden.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Polizei (vgl. das Protokoll der zeugenschaftlichen Vernehmung vom 25.8.2004) bzw. dem 2. Hamburger Frauenhaus e.V. (vgl. die dortige Darstellung vom 31.3.2005) angegeben, ihr deutscher Ehemann habe sie am 20. August 2004 aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, und sie nach ihrer diesbezüglichen Weigerung gewürgt, geschlagen und mit ihrem Gepäck aus der Wohnung gezerrt und gestoßen. Zuvor habe sie im Arbeitszimmer auf dem Boden schlafen müssen; er selbst habe in dem anderen Zimmer mit seinem Freund geschlafen, weil er homosexuell sei. Auf ihre Frage, warum er sie überhaupt geheiratet habe, wenn er nicht mit ihr zusammen sein wolle, habe er entgegnet, er habe sie nur wegen der Papiere geheiratet, "da er einen besseren Status für seine Geschäfte in Sri Lanka brauchte"; sexuell sei er nur an Männern interessiert.

Diese Darstellung lässt mit hinreichender Klarheit darauf schließen, dass es dem deutschen Ehemann der Antragstellerin darum ging, die Antragstellerin aus seinem hiesigen Leben zu verbannen, da sie ihm - seiner Motivlage nach - hierzulande nicht nützte, sondern im Gegenteil seine alltäglichen Abläufe "störte". Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb er daran interessiert sein sollte, die Antragstellerin noch in Sri Lanka zu verfolgen; im Gegenteil dürfte eine Ausreise der Antragstellerin mit Rückkehr nach Sri Lanka eher in seinem Interesse sein als ihr Verbleib im Bundesgebiet.

Die Beschwerdebegründung vom 2. Januar 2006 legt eine andere Einschätzung nicht nahe. Dies gilt zunächst für die Bezugnahme der Antragstellerin auf das Antragsschreiben vom 22. Februar 2005 und die dortige Darstellung der Bedrohungssituation: Der Umstand, dass der deutsche Ehemann laut dieser Darstellung zwischenzeitlich wieder nach Sri Lanka gereist ist, dort den Ehemann der Schwester der Antragstellerin getroffen und diesen danach gefragt hat, ob die Antragstellerin wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, lässt nicht darauf schließen, dass er vorhätte, sie im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka dort zu bedrohen oder zu verfolgen; der Umstand, dass er bei jener Reise noch Kontakt zur Familie der Antragstellerin aufgenommen hat, dürfte, wenn daraus überhaupt etwas zu schließen sein sollte, eher gegen eine solche Absicht sprechen. Soweit es in dem Antragsschreiben vom 22. Februar 2005 weiter heißt, der deutsche Ehemann habe die Antragstellerin "während der Auseinandersetzungen in Hamburg wiederholt mit dem Tode bedroht", bietet der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für diese Behauptung; insbesondere enthalten die o.g. Angaben der Antragstellerin gegenüber der Polizei und dem Frauenhaus keine solchen Aussagen. Der in dem Schreiben vom 22. Februar 2005 weiterhin genannte Umstand, dass die Antragstellerin "bei der Polizei eine umfangreiche Aussage über ihren Ehemann gemacht hat", spricht als solcher ebenfalls nicht für die Gefahr einer Verfolgung der Antragstellerin durch den deutschen Ehemann in Sri Lanka; vielmehr hat sie dort (bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 25.8.2004) gerade keinen Strafantrag gegen ihn gestellt und betont, sie wolle nicht, dass er bestraft werde. - Auch die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2005 und 29. Juni 2005 führt zu keiner anderen Einschätzung: Dort wird lediglich erneut auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Ehemann wegen illegaler Schleusertätigkeit hingewiesen bzw. vorgetragen, sie habe erleben müssen, wie sie von ihrem Mann misshandelt und gedemütigt worden sei.

(2) Vor diesem Hintergrund dürfte für die Antragsgegnerin kein hinreichender Grund bestehen bzw. bestanden haben (vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HmbVwVfG), dass BAMF gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG an dem vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren wegen des Vorbringens der Antragstellerin zu beteiligen, sie könne gegen diese (vermeintliche) Bedrohung keinen hinreichenden Schutz von den srilankischen Behörden erlangen.

Der Zweck der Beteiligungsregelung in § 72 Abs. 2 AufenthG liegt nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die BT-Drucks. 15/420 S. 94) darin, dass die Ausländerbehörden vor einer (positiven oder negativen) Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Sachkunde des BAMF hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Zielstaat einfließen lassen. Damit dieser Zweck erfüllt werden kann, muss allerdings das individuelle Vorbringen des Ausländers Anlass dafür bieten, (mindestens) eine bestimmte - klärungsbedürftige - Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des BAMF zu nutzen. Dementsprechend lässt sich dieser Zweck nicht erfüllen, wenn das (die Verhältnisse in dem Zielstaat betreffende) Vorbringen des Ausländers nicht wenigstens ein Mindestmaß an Plausibilität bezüglich der vorgetragenen Gefahr aufweist, wenn bereits aus persönlichen Gründen nicht anzunehmen ist, dass dem Ausländer die geltend gemachte Gefahr droht (etwa, wenn er geltend macht, eine bestimmte Krankheit sei in seinem Heimatstaat nicht behandelbar, aber nicht glaubhaft gemacht ist, dass er überhaupt unter dieser Krankheit leidet) oder wenn die betreffende Frage (etwa anlässlich eines anderen Verfahrens mit gleicher Problematik) bereits zeitnah vom BAMF beantwortet worden ist und Anhaltspunkte für eine seitdem erfolgte Änderung der Lage nicht ersichtlich sind.

Wäre auch in solchen Situationen, wie dies der Wortlaut von § 72 Abs. 2 AufenthG zu gebieten scheint, eine Beteiligung des BAMF erforderlich, müssten die Ausländerbehörden bei jeglicher, unter Umständen noch so fernliegender Berufung eines Ausländers auf § 60 Abs. 7 AufenthG stets das BAMF beteiligen. Dies liefe jedoch auf einen vom Gesetzeszweck nicht gedeckten Formalismus hinaus, der immer wieder zu sinnlosen Verfahrensverzögerungen führen würde. Der Wortlaut der Beteiligungsregelung in § 72 Abs. 2 AufenthG ist insoweit nach dem Gesetzeszweck einzuschränken.

Nach diesen Maßstäben dürfte die Antragsgegnerin nicht gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet (gewesen) sein, in dem vorliegenden Aufenthaltsverfahren das BAMF zu beteiligen. Die Behauptung der Antragstellerin, sie müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit einer Bedrohung oder Verfolgung durch den deutschen Ehemann rechnen, ist - aus den bereits genannten Gründen - schon in persönlicher Hinsicht angesichts der von ihr angegebenen Umstände nicht hinreichend nachvollziehbar. Demgemäß fehlt ein hinreichender Anlass, um zur Überprüfung ihrer weiteren, daran anknüpfenden Behauptung, sie könne gegen die (vermeintliche) Bedrohung durch den deutschen Ehemann von den sri lankischen Behörden keinen hinreichenden Schutz erlangen, die besondere Sachkunde des BAMF bezüglich der Verhältnisse in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen.

bb) Mit dem Vorbringen aus den anwaltlichen Schriftsätzen vom 6. Dezember 2006 (nebst ärztlicher und sozialpädagogischer Stellungnahme der Asklepios Klinik Nord vom 5.12.2006) und 3. Januar 2007 kann die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr gehört werden, weil es sich dabei um neue, nicht bereits im Rahmen der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegte Gründe handelt.

Die Antragstellerin trägt damit vor, sie habe am 15. November 2006 einen Suizidversuch unternommen und sich danach in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Zu dieser Krise sei es gekommen, nachdem sie Anfang November 2006 ihre in Sri Lanka lebende Schwester angerufen und ihr erzählt habe, dass sie in Deutschland große Probleme habe und nach Sri Lanka zurückkehren müsse. Die Schwester habe daraufhin mit ihrem Vater darüber gesprochen. Dieser sei sehr wütend geworden, habe gesagt, falls die Antragstellerin zurückkomme, werde er sie und ihre Mutter umbringen, und anschließend randaliert; dabei habe er die Mutter der Antragstellerin krankenhausreif geschlagen. Am 15. November 2006 habe die Schwester bei der Antragstellerin angerufen und über die Vorfälle berichtet. Daraufhin sei die Antragstellerin völlig verzweifelt gewesen und habe eine Überdosis Tabletten genommen. Sie nehme die Drohung ihres Vaters sehr ernst und habe große Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren, da sie dort niemanden habe, der sie unterstützen könne.

Diese Gründe sind neu gegenüber den o.g., innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründen. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine Vertiefung der fristgemäß vorgetragenen Gründe. Die nunmehr vorgetragenen Gründe beziehen sich nicht mehr auf eine Bedrohung der Antragstellerin Sri Lanka durch den in Deutschland lebenden deutschen Ehemann, sondern auf eine Bedrohung durch den in Sri Lanka lebenden Vater. Auch wenn beide Vorträge sich jeweils auf Bedrohungen durch Einzelpersonen im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka (und das Fehlen einer Möglichkeit, dagegen Schutz durch die örtlichen Behörden zu erlangen) beziehen, handelt es sich bei der nunmehr vorgetragenen Bedrohung durch den in Sri Lanka lebenden Vater um ein neues Gefahrenthema, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der zuerst vorgetragenen Bedrohung durch den deutschen Ehemann steht, das erst knapp ein Jahr nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstanden ist und das dementsprechend auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens gewesen ist. Auch soweit sich die Antragstellerin nunmehr auf die Gefahr weiterer Suizidversuche berufen wollen sollte (vgl. den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6.12.2006), handelt es sich dabei um einen neuen Umstand, der erst infolge ihres Anfang November 2006 erfolgten Telefonats mit der Schwester in Sri Lanka entstanden ist.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es in der vorgelegten ärztlichen und sozialpädagogischen Stellungnahme der Aklepios Klinik Nord vom 5. Dezember 2006 heißt, aus dortiger Sicht bestehe bei der Antragstellerin Bedarf an einer ambulanten Psychotherapie, "in der sie ihre traumatischen Erlebnisse in Zusammenhang mit ihrem geschiedenen Ehemann bearbeiten" könne. In der Bezugnahme auf diese Stellungnahme ist keine schlüssige Anknüpfung an die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe zu erkennen, denn auch hierbei geht es nicht mehr um eine Gefährdung der Antragstellerin in Sri Lanka durch Verfolgung seitens ihres deutschen Ehemanns. Im Übrigen lässt die Darstellung in dieser Stellungnahme Zweifel zu, ob die Situation der Antragstellerin hinsichtlich des Grundes ihrer Krise dort richtig erfasst worden ist: Der diesbezügliche Auslöser (die Angst vor dem gewalttätigen Vater, vgl. den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3.1.2007) wird in der Stellungnahme von Asklepios nicht erwähnt; auch hat die Antragstellerin bisher nicht vorgetragen, von dem deutschen Ehemann geschieden zu sein. Dem entspricht es, dass in der Stellungnahme selbst festgestellt wird, dass eine Verständigung mit der Antragstellerin aufgrund der Sprachbarriere auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen sei.

Die mit den Schriftsätzen vom 6. Dezember 2006 und 3. Januar 2007 vorgetragenen neuen Gründe können daher nicht mehr im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern nur in einem neuen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Eilverfahren erster Instanz (vgl. Antrag Nr. 2 in der Beschwerdebegründungschrift vom 2.1.2006, "PKH für das Antragsverfahren") bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die mit dem Eilantrag in erster Instanz beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidungsreife (Eingang der Antragsbegründung am 1.12.2005) wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (6.12.2005) bestand nicht einmal eine entfernte Erfolgsaussicht für den Eilantrag. Dass sich die Antragstellerin nicht erfolgversprechend auf §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 7 AufenthG berufen konnte, hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt. Auch aus anderen Normen ergaben sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten; auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 und des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 bzw. zu § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG wird Bezug genommen.

III.

Der Antragstellerin ist schließlich auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da auch ihre damit beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Es hat von vornherein an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der mit der Beschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung gefehlt, da die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 AufenthG wegen befürchteter Verfolgung in Sri Lanka durch den deutschen Ehemann von vornherein nicht tragfähig gewesen sind; auf die oben gemachten diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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