Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 3 Nc 156/05
Rechtsgebiete: KapVO, LVVO 2004, LVVO 1994


Vorschriften:

KapVO § 8
KapVO § 9
KapVO § 11
LVVO 2004 § 17
LVVO 2004 § 19
LVVO 1994 § 12
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.

2. Die bisherige Deputatsermäßigung für die Leitung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 darf kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und dem Vorliegen der Entscheidungen des Dekans über die Verteilung des Kontingents, wie sie nunmehr § 19 Abs. 2 LVVO 2004 normiert, fortgeschrieben werden.

3. Den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen A 13 Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 2 LVVO 2004, § 10 Abs.1 Nr. 5 LVVO 1994 weiterhin ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen.

4 Nicht besetzten Stellen BAT II a Wissenschaftlicher Angestellter ordnet der Beschwerdesenat vorläufig ein Lehrdeputat von 5 SWS zu.

5. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin sind auch die für Studierende der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam abgehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen.

6. Dem von der Universität Hamburg bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingesetzten Schwundausgleichsfaktor kommt die Funktion zu, den in den Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 156/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 13. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2005/2006.

Durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2005/2006 vom 10. August 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 350, 355) wurde die Zahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger für den Studiengang Humanmedizin auf 379 festgesetzt. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin darüber hinaus weitere Studienbewerber im ersten Fachsemester zu diesem Studium zugelassen. Mit Beschluss vom 1. November 2005 hat das Verwaltungsgericht Hamburg alle bei ihm anhängigen Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2005/2006 abgelehnt. Nach seinen Feststellungen besteht im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 eine Aufnahmekapazität von 393 Studienplätzen. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin aber sogar durch so genannte Überbuchung insgesamt 401 Studienplätze vergeben. Damit habe die Antragsgegnerin ihre Aufnahmekapazität an Studienplätzen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin erschöpft.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen Antragsteller ihren Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium weiter verfolgen, prüft der Beschwerdesenat (zunächst) nur die - fristgemäß - dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers abzuändern oder aufzuheben ist. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert dabei vom Beschwerdeführer eine Auseinander-setzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und ein gewisses Durchdringen der Problematik (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 -, Juris). Die Beschwerde muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerde-führers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begrün-dung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammen-hang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für nicht tragfähig und unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004, NVwZ-RR 2005 S. 409 m. weit. Nachw.). Nicht ausreichend als inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sind ebenfalls ein schlichter Verweis auf das Vorbrin-gen in der Vorinstanz (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2002, - 4 Bs 241/02 -, Juris) oder Ausführungen, die sich in einer schlichten Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen (VGH München, Beschluss vom 20.10.2003, - 1 CS 03.2000 -, Juris). Allerdings dürfen die Anforderungen an das Begründungserfordernis auch nicht überspannt werden, da ansonsten die Beschreitung des Beschwerdeweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, NVwZ 2004 S. 1112). Vor diesem rechtlichen Hintergrund prüft das Beschwerdegericht erst dann wie ein Erstgericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht, wenn das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsge-richts mindestens ein weiterer, nicht besetzter Studienplatz zur Verfügung steht, (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, m. weit. Nachw., Juris).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass - ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - weitere Studienplätze zur Verfügung stehen würden.

Nach der von der Antragsgegnerin übermittelten Immatrikulationsliste für das Winterse-mester 2005/2006 sind 444 Studierende für das Studium der Humanmedizin im 1. Fach-semester immatrikuliert worden, davon 44 nach den Rechtsverhältnissen früherer Studienjahre. Die verbleibenden 400 Studienplätze sind als kapazitätsdeckend besetzt anzusehen. Zwar sind zwei Studienanfänger schon kurz nach Beginn der Lehrveran-staltungen am 30. Oktober 2005 (Lauf-Nr. der Liste: 245) und am 1. November 2005 (Lauf-Nr. der Liste: 271) wieder exmatrikuliert worden. Aber der Beschwerdesenat berücksichtigt nur solche Immatrikulationen nicht als kapazitätsdeckend, bei denen die Exmatrikulation bereits wieder vor Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt ist, weil diese Studierenden weder Lehrkapazität verbrauchen noch in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich eingehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, Juris).

Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die 400 besetzten Studienplätze hinreichend dargelegt, dass aufgrund eines Fehlers in der Kapazitätsberechnung vom Verwaltungs-gericht mindestens 401 Studienplätze hätten errechnet werden müssen. Zu Recht hat sie bemängelt, dass der Import aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobio-logie in Höhe von 15 SWS im Gegensatz zum vorherigen Kapazitätsbericht nicht mehr berücksichtigt wurde. Hierzu hatte der Beschwerdesenat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05, a. a. O., S. 10 f der Ausfertigung) zwar angemerkt, es müsse geklärt werden, ob und in welchem Umfang es heute noch gerechtfertigt sei, den Dienstleistungs-import aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie fiktiv in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Da dieser Punkt aber im vorliegendem Eilverfahren wegen des bevorstehenden Vorlesungsbeginns nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, weil die Antragsgegnerin der darauf zielenden Aufklärungsverfügung vom 6. Sep-tember 2006 bisher nicht nachgekommen ist, ist - wie in den Vorjahren - zu Gunsten der Studienbewerber zunächst weiter von diesem Dienstleistungsimport auszugehen. Die Korrektur der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt führt zu 402 Studienplätzen.

Gleichwohl bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg, weil die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum 2005/2006 trotz dieser Korrektur eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin von höchstens 399 Studienplätzen ergibt.

III.

Zur Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu berechnen. Gemäß § 6 KapVO erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach Anlage 1 der Kapazitätsverordnung unter Anwendung von Curricularnormwerten, die für jeden Studiengang aufgestellt werden.

1. Bei der Berechnung des Lehrangebots ist die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin enthaltene und vom Verwaltungsgericht akzeptierte Deputatsverminderung von 3 SWS für Institutsleitungen in der Anatomie, Biochemie und Physiologie nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) steht jeder Hochschule und dem UKE ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule zur Verfügung, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Die Kontingente werden gemäß § 19 Abs. 2 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG mit der zuständigen Behörde festgelegt; im UKE ist der Dekan für die Verwaltung des Kontingents verantwortlich und trifft er die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass bislang keine Kontingente festgelegt worden seien, weshalb auf die als sachgerecht angesehenen Deputatsermäßigungen des Vorjahres zurückgegriffen worden sei. Als Grundlage für die Verhandlungen mit der Behörde hat das Präsidium der Antragsgegnerin in einem Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflich-tungsverordnung die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) fortgeschrieben und wegen mit der Fakultätenbildung einhergehender struktureller Veränderungen in der Universität neu gefasst. Ebenso wie nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 kann nach der Anlage 2 (Lfd. Nr. 11) zum Leitfaden das Lehrdeputat von Leiterinnen und Leitern von wissenschaftlichen Organisationseinheiten in den Fachbereichen bzw. Departments bei mehr als 10 Stellen für wissenschaftliches Personal um 12,5% ermäßigt werden. Da nicht angenommen werden kann, dass den Hochschulen und dem UKE bis zum Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen keine Deputatsverminderungen mehr zugestanden werden sollten, dürfte es vor dem Hintergrund des Leitfadens sachgerecht und angemessen sein, wenn die Antragsgegnerin bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das UKE und dem Vorliegen der Entscheidungen des Dekans über die Verteilung die bisherigen unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Deputatsermäßigungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin fortschreibt.

2. Die Auffassung, die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis seien unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 8 oder 9 SWS zu berücksichtigen, wird vom Beschwerdesenat nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O.; Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.). Der Antragsgegnerin steht es grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von Angestellten richtet sich allein nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.

3. Deputatstunden wegen der seit Mitte der neunziger Jahre erfolgten Streichung von Planstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind seit dem Berechnungszeitraum 2003/2004 nicht mehr zu fingieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.). Durch kapazitätssteigernde Maßnahmen sind diese Stellenstreichungen weitgehend wieder ausgeglichen worden, so dass für einen fiktiven Stellenansatz kein Grund mehr bestand.

4. Eine Überprüfung der einzelnen Drittmittelverträge hinsichtlich der Zuwendungs-bedingungen ist nicht erforderlich. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O.). Zudem hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 und Schreiben vom 12. Oktober 2005 (= Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 20.10.2005) bestätigt, dass keine Drittmittelbediensteten in der Lehre eingesetzt werden.

5. Den im Stellenplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen A-13-Stellen für wissenschaft-liche Assistenten oder Hochschulassistenten ist nach dem Stellen- oder Soll-Prinzip des § 8 Abs. 1 KapVO gemäß § 9 Abs. 1 KapVO ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen. Die maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Dezember 2004 legt für diese Stellen den Umfang der Regellehrverpflichtung nicht mehr fest. Nach § 21 LVVO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 LVVO gilt hinsichtlich des Umfangs der Lehrverpflichtung für diese Stellen die Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) fort. § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994 setzte die Regellehrverpflichtung an der Universität für einen wissenschaftlichen Assistenten oder Hochschulassistenten auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden fest.

6. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Humanmedizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄAppO - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, Anlage 3 KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen über 375 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S).

a) Die Anatomie trägt dazu nach folgender Berechnung 121 SWS bei:

(1) Gegenüber dem Kapazitätsbericht ist eine weitere, von der Antragsgegnerin übersehene C-1-Stelle zu berücksichtigen (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6.7.2006).

(2) Die befristete und mit der Ärztin Knips besetzte BAT-IIa/Ia-Stelle Arzt ist nicht wie im Kapazitätsbericht mit 5 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen, sondern lediglich mit 4 SWS. Der maßgebliche Arbeitsvertrag der Ärztin K. vom 8. September 2004 enthält eine Nebenabrede, nach der notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. § 14 Abs. 2 LVVO enthält Höchstgrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sieht ausdrücklich vor, dass sich die Lehrver-pflichtung im Übrigen nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet. Zum Berechnungsstichtag 1. März 2005 war die Ärztin auch vollzeitbeschäftigt. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, wie sich der Umstand auswirken würde, dass sie seit dem 15. Mai 2005 nur noch mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 12,8 Sunden wöchentlich tätig ist.

(3) Der Kapazitätsbericht weist für den Bereich Anatomie im Vergleich mit dem vorherigen Berechnungszeitraum jeweils eine C-3- und C-2-Stelle weniger aus; allerdings wurde für den Bereich auch eine zusätzliche BAT-IIa/Ia-Stelle zur Verfügung gestellt. Diese Veränderung wurde von der Antragsgegnerin trotz entsprechender Aufforderung vom 11. September 2006 bisher nicht begründet. Zu Gunsten der Antragsteller fingiert der Beschwerdesenat ein fortbestehendes Lehrangebot im Umfang von 12 SWS. Durch den Wegfall der C-3- und C-2-Stelle verringerte sich das Lehrangebot um 16 SWS. Davon würden 4 SWS durch die zusätzliche BAT-IIa/Ia-Stelle wieder kompensiert.

(4) Soweit Antragsteller vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, ist dem nicht zu folgen. Wie das Beschwerdegericht in den Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 (a. a. O.) und 17. Oktober 2002 (NVwZ-RR 2004 S. 34) ausgeführt hat, sind im Berechnungszeitraum 2000/2001 nur zwei A-13-Stellen für wissenschaftliche Assistenten aus der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin verlagert worden, so dass dem Bereich Anatomie mit den damals vorhandenen 7 Stellen dieser Art seitdem 9 solcher Stellen zur Verfügung stehen; in dieser Zahl sind sie auch für den vorliegenden Berechnungszeitraum berücksichtigt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. August 2004 (a. a. O.), es seien 10 derartige Stellen vorhanden, trifft nicht zu.

b) Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen nach der folgenden Berechnung 96 SWS in das Lehrangebot ein:

(1) Im Bereich Medizinische Biochemie und Molekularbiologie sind zwei Stellen mit dem Zusatz "Human Counter" vorhanden. Im Kapazitätsbericht ist eine dieser Stellen, die mit dem wissenschaftlichen Angestellten N. besetzt ist, mit einem Deputat von 2 SWS ausgewiesen worden. Dass diese Stellen mit keinem bzw. keinem höheren Lehrdeputat versehen wurden, ist nicht zu beanstanden. Der "Human Counter" ist nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in einem früheren Erörterungstermin (vom 2.4.1993) betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 1992/1993 ein Großraumradioaktivitätsdetektor, der der Krankenversorgung dient. Ausschließlich für die Betreuung des Geräts sind damals drei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter bewilligt worden. Dass auf diesen Stellen neben der Tätigkeit am "Human Counter" Lehre nicht oder nur in geringem Umfang stattfinden kann, weil die Tätigkeit an dem Gerät die ungeteilte Arbeitskraft der wissenschaftlichen Mitarbeiter erfordert, ist seitdem vom Senat immer anerkannt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

(2) Die Stelle der wissenschaftlichen Angestellten Windhorst ist von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2005/2006 zu Recht nicht mit einem Lehrdeputat bedacht worden. In der Kapazitätsberechnung für den vorherigen Berechnungszeitraum 2004/2005 war die Stelle ausweislich der Entscheidung des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05; S. 7 der Beschlussausfertigung) zwar beim Lehrangebot berücksichtigt worden. Aber der Kapazitätsbericht für den streitigen Berechnungszeitraum 2005/2006 führt die Stelle nicht mehr auf, weil - wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2006 mitteilte -, die Stelle ursprünglich aus Drittmitteln finanziert und daher in der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei; jetzt erfolge die Finanzierung aus regulären Haushaltsmitteln und sei die Stelle jetzt kapazitär zu berücksichtigen. Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass die Stelle W. im streitigen Berechnungszeitraum zu Recht von der Antragsgegnerin beim Lehrangebot nicht in ihre Berechnung eingestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Drittmittelbeschäftigte beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zum Berechnungsstichtag 1. März 2005 durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Stelle W. im Berechnungszeitraum 2005/2006 aus Drittmitteln finanziert wird. Dass die Stelle "jetzt" im August 2006 für den Berechnungszeitraum 2006/2007 wieder ins Lehrangebot einzustellen ist, ist für die Entscheidungen betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2005/2006 nicht von Bedeutung.

(3) Anders als im Kapazitätsbericht ausgewiesen, steht der Antragsgegnerin im Bereich Medizinische Biochemie und Molekularbiologie tatsächlich nur eine C-2-Stelle zur Verfügung, weil - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 mitgeteilt hat und was dem Stellenplan entspricht -eine C-2-Stelle in der Zulassungsberechnung versehentlich doppelt gezählt worden war.

c) Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen nach der folgenden Berechnung 97 SWS:

(1) Zwei nicht besetzte BAT-IIa-Stellen hat der Beschwerdesenat mit einem Deputat von je 5 SWS in die Berechnung eingestellt. Mit welchem Deputat nicht besetzte Stellen für wissenschaftliche Angestellte zu berücksichtigen sind, dürfte vom Potential dieser Stellen für eine Lehrverpflichtung der Stelleninhaber abhängen. Den nicht besetzten Stellen ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen, dürfte nicht gerechtfertigt sein. Zwar sieht die Lehrverpflichtungsverordnung in § 14 für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis vor, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet, jedoch bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Antragsgegnerin grundsätzlich höchstens 5 LVS und im übrigen grundsätzlich höchstens 9 LVS betragen darf. Aber es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Stellen bei einer Neubesetzung sofort für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS in Anspruch nehmen würde. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bisher nach den vorgelegten Arbeitsverträgen, sofern überhaupt eine Regelung getroffen wurde, auch bei auf unbestimmte Zeit geschlossen Arbeitsverträgen regelmäßig eine Nebenabrede aufgenommen, nach der notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Es bleibt abzuwarten, ob diese Praxis beibehalten wird oder eine Änderung der Praxis eine andere Bewertung nicht besetzter Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern erfordert. Immerhin hat die Lehrverpflichtungsverordnung die höchstmögliche Lehrverpflichtung für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis um 1 SWS erhöht. Von daher besteht Grund zu der Erwartung, dass bei künftigen Arbeitsverträgen auch die Nebenabrede hinsichtlich der Lehrverpflichtung angepasst und die Lehrverpflichtung um 1 SWS erhöht wird.

(2) Eine befristete BAT-IIa-Stelle ist mit dem Physiker S. besetzt und wird von der Antragsgegnerin der Tätigkeit an einem Biomagnetometer zugeordnet. Die Antragsgegnerin hat für diese Stelle keine Lehrverpflichtung vorgesehen. Da noch keine Erklärung vorliegt, warum diese Stelle nicht auch für die Lehre genutzt werden kann, hat der Beschwerdesenat diese Stelle bei seiner Berechnung zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt.

d) Die Medizinische Soziologie verfügt nach der folgenden Berechnung über 30 Deputatstunden:

Der Diplom-Soziologe S. , dessen Stelle zur Hälfte aus Drittmitteln finanziert wird (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.8.2006), ist für den Bereich der Medizinischen Soziologie nur mit einem Deputat von 2 SWS zu berücksichtigen. Er wurde ab 1. Mai 2002 mit der Nebenabrede eingestellt, dass notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Der Beschwerdesenat geht davon aus, dass diese Nebenabrede sich - wie üblich - auf die gesamte Stelle bezieht und sich bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend reduziert. Diese Nebenabrede galt auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtags am 1. März 2005. Zu diesem Zeitpunkt beurteilte sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 15. März 2004 bzw. - falls der neue Vertrag zum Berechnungsstichtag schon bekannt oder zu erwarten war - nach dem Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2005, die insoweit keine Änderungen enthielten; die Nebenabrede mit höchstens 9 SWS findet sich erst in dem neuen Arbeitsvertrag vom 4. August 2005.

e) Der Dienstleistungsimport wird für das vorliegende Eilverfahren mit 31 SWS veranschlagt:

(1) Wie bereits oben ausgeführt, ist - wie in den Vorjahren - zu Gunsten der Studienbewerber zunächst weiter von einem Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie in Höhe von 15 SWS auszugehen.

(2) Beim Lehrangebot sind sechs Stellen von wissenschaftlichen Angestellten, die der Lehreinheit für den Modellstudiengang Medizin gesondert zur Verfügung gestellt wurden, nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Modellstudiengang Medizin an der Universität Hamburg ist ein von der Bund-Länder-Kommission und der Hamburger Wissenschaftsbehörde gefördertes Projekt, in dem das Fach Humanmedizin nach den Prinzipien des problemorientierten Lernens vermittelt wurde. Je 40 Studierende erhielten im Wintersemester 2001/2002 und im Wintersemester 2002/2003 die Möglichkeit der Zulassung zu dem Modellstudiengang. Nach der Studienordnung für den Modellstudiengang "Problemorientiertes Lernen" vom 1. Januar 2004 umfasst der Modellstudiengang die ersten sechs Fachsemester. Nach erfolgreichem Abschluss - oder vorherigem Abbruch - erfolgt der Übergang in den Regelstudiengang. Der Modellstudiengang endete mit den letzten Abschlussprüfungen im Herbst 2005, während die begleitende wissenschaftliche Auswertung des Projekts noch weiter lief.

Für diesen Modellstudiengang wurden der Antragsgegnerin vorübergehend sechs wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, deren Finanzierung für 3 Jahre über anderweitig freigesetzte Mittel erfolgte. In seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2001 (3 Nc 7/01 -, HmbJVBl. 2002 S. 83) und 17. Oktober 2002 (- 3 Nc 19/02 -, NVwZ RR 2004 S. 34) ist der Beschwerdesenat davon ausgegangen, dass diese Stellen keine Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO seien. Dies folge möglicherweise bereits aus § 21 Abs. 2 KapVO, jedenfalls aber aus dem Charakter der Maßnahme als Mittel zur Behebung der Überlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Erstmals für den Berechnungszeitraum 2002/2003 hat der Beschwerdesenat mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 (- 3 Nc 45/03 -, nicht veröffentlicht) in Übereinstimmung mit dem Kapazitätsbericht angenommen, dass diese Stellen gleichwohl das Lehrangebot um 24 SWS erhöhen, obwohl sie weiterhin im Stellenplan der Antragsgegnerin nicht enthalten waren.

Nachdem die Ausbildung im Modellstudiengang - wie vorgesehen - im Berechnungszeitraum 2005/2006 nicht mehr fortgeführt und die Stellen der sechs wissenschaftlichen Mitarbeiter für die Ausbildung im Modellstudiengang nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, sind sie nun auch bei der Kapazitätsberechnung zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann diese Stellen tatsächlich gestrichen wurden. Denn sie gehören gerade nicht zu den Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO, die unabhängig von der Besetzung bei der Berechnung des Lehrpersonals zu berücksichtigen sind, solange die Stellen der Lehreinheit zugeordnet sind. Ihre Berücksichtigung kam nur in Betracht, weil sie im Hinblick auf den Modellstudiengang tatsächlich dem Lehrangebot zuzurechnen waren. Mit dem Ende der Ausbildung im Modellstudiengang sind sie nicht mehr zu berücksichtigen, weil aus ihnen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrkapazität mehr geschöpft werden kann.

7. Daraus errechnet sich das unbereinigte Lehrangebot (S) von 375 SWS:

8. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird mit 48,58 SWS angenommen:

a) Bei den Curricularanteilen, die seit Jahren unverändert fortgeschrieben werden, genügt die Rüge, es fehle an Ausführungen, auf welcher Grundlage der Curricularanteil ermittelt worden sei, nicht, um Darlegungspflichten der Antragsgegnerin zu begründen. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils.

b) Da der jeweilige Curricularanteil für den Bedarf des nicht zugeordneten Studiengangs die Kehrseite des dort auszuweisenden Fremdanteils bildet, müssen beide Werte einander entsprechen. Enthält der Kapazitätsbericht insoweit einander widersprechende Anteilswerte, erscheint es im Rahmen summarischer Prüfung als sachgerecht, bis zu einer Aufklärung des Widerspruchs vorläufig den für die Aufteilung des Curricular-normwerts des nicht zugeordneten Studiengangs angesetzten Wert des Fremdanteils heranzuziehen. Im Hinblick hierauf hat der Beschwerdesenat den Curricularanteil für den Studiengang Informatik entsprechend korrigiert. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 (Anlage BB 12) erläutert, dass die Veränderungen im Studiengang Informatik noch nicht abgeschlossen sind und sich in der Zukunft noch ändern werden. Die "aktuelle" Berechnung des CAq im Studiengang Informatik ergebe einen prognosti-schen Wert von 0,0850. Der Beschwerdesenat legt seiner Berechnung jedoch nicht diesen "aktuellen" Wert zugrunde, sondern den im Kapazitätsbericht 2005/2006 (S. 349) für den Studiengang Informatik ausgewiesenen Curricular-Fremdanteil der Lehreinheit Medizin. Ob dieser - studienplatzgünstigere - Wert einer Überprüfung standhält, konnte im Hinblick auf den bevorstehenden Semesterbeginn nicht mehr geklärt werden. Für einen noch darunter liegenden Curricularanteil liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

c) Der Curricularanteil für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden.

(1) Soweit gerügt wird, bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Studierenden der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam Lehrveranstaltungen besuchten, weshalb der Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin zu hoch angesetzt worden sei, führt dieser Einwand nicht zu einer Korrektur der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sind bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch die für Studierende der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam gehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 12.10.1990 - Bs III 118/90 - betr. Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 1989/1990). Auch diese Gemeinschaftsvor-lesungen werden nämlich im Fremdanteil des Curricularnormwerts des die Dienstleistung empfangenen Studiengangs erfasst. Der auf die Gemeinschaftsveranstaltungen entfal-lende Curricularanteil wird dabei auf der Grundlage der Gesamtzahl der Teilnehmer aus beiden Studiengängen als Gruppengröße berechnet. Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, - 3 Nc 110/99 -, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0,7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.

(2) Den Umstand, dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens vom 13. Oktober 2000 (HmbGVBl. S. 300) - Vergabeverordnung - im Allgemeinen Auswahlverfahren vorweg drei vom Hundert der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen für ein Zweitstudium zur Verfügung gestellt werden (vgl. zukünftig Vergabeverordnung-ZVS vom 17.5.2006, HmbGVBl. S. 229, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), worunter sich auch Studierende mit einem Vorstudium der Zahnmedizin befinden könnten, veranlasst den Beschwerdesenat nicht zu einer Korrektur des Curricularanteils. Die Zahl dieser Studierenden dürfte gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem ist der ersparte Ausbildungsauf-wand kaum zuverlässig zu erfassen. Der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z.B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Zahnmedizin. Trotz entsprechender Vorkenntnisse steht es auch diesen Studierenden frei, an allen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

d) Der eingesetzte Curricularanteil für den Studiengang Pharmazie entspricht dem Curricular-Fremdanteil, der im Kapazitätsbericht 2005/2006 (S. 283) bei diesem Studiengang für die Vorklinische Medizin ausgewiesen wird.

e) Das Gleiche gilt für den Studiengang Biochemie-Molekularbiologie (vgl. Kapazitätsbericht 2005/2006, S. 289).

f) Die im Kapazitätsbericht veranschlagten 2 SWS für die Gewerbelehrerausbildung werden vom Beschwerdesenat bei seiner Berechnung ebenso wie beim vorherigen Berechnungszeitraum nicht korrigiert (vgl. Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O., Beschlussausfertigung S. 14). Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 ausgeführt, dass es sich bei dem Seminar "Ansätze kommunaler Gesundheitsförderung" um ein zweistündiges Pflichtseminar im Rahmen der Gewerbelehrerausbildung handele. Es gibt keinen Anlass, an dieser Auskunft der Antragsgegnerin zu zweifeln. Dass die Antragsgegnerin während des Beschwerdever-fahrens mitgeteilt hat, dass die Lehrveranstaltung im Wintersemester 2005/2006 mangels Nachfrage ausgefallen sei, führt nicht zur Nichtberücksichtigung dieser Lehrveranstaltung. Denn dieser Umstand war nach den Angaben der Antragsgegnerin zum Berechnungs-stichtag, auf den insoweit abzustellen ist, unvorhersehbar.

g) Bei den Studienanfängerzahlen der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich an den Zulassungszahlen für das Studienjahr 2003/2004 orientiert hat. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin darf damit die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen berücksichtigen, ohne dass dies einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip darstellt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, wie sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt hat, bereits im Oktober 2004 Prognosedaten für die beim Dienstleistungsexport anzusetzenden Werte Aq/2 geliefert bekommen hat und Prognosebasis deshalb die Zulassungszahlen des Wintersemesters 2003/2004 und des Sommersemesters 2004 gewesen sind. Wie dem Beschwerdesenat aus Beschwerde-verfahren betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2004/2005 bekannt ist, entspricht dies der bisherigen Praxis, die Werte für Aq/2 der nachfragenden Studiengänge vor der eigentlichen Kapazitätsberechnung prognostisch auf der Basis von Vorjahreswerten festzulegen. Zugrunde gelegt werden dabei die tatsächlichen Zulassungszahlen. Insoweit handelt es sich bei den Zulassungszahlen für das Wintersemester 2003/2004 und das Sommersemester 2004 auch um die zum Erhebungszeitpunkt verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, weil im Oktober 2004 noch nicht absehbar war - z.B. wegen noch anhängiger Gerichtsverfahren -, wie viele Studienanfänger im Wintersemester 2004/2005 tatsächlich ein Studium in den nicht zugeordneten Studiengängen beginnen würden.

h) Die Korrektur der Schwundausgleichsfaktoren beruht auf der Erwägung, dass ihnen im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO und bei einer Lehrnachfrage erst in höheren Semestern die Funktion zukommt, den in den Studienanfängerzahlen enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung genau der Schwundausgleichs-faktoren, mit denen die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ermittelt wurden. Der Beschwerdesenat hat deshalb die Schwundausgleichsfaktoren des Wintersemesters 2003/2004 und des Sommersemesters 2004 eingesetzt (vgl. Kapazitätsbericht 2003/2004, S. 386/627 - Informatik -, S. 25/490 - Zahnmedizin -, S. 314/601 - Pharmazie -, S. 320/602 - Biochemie/Molekularbiologie -).

9. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin 326,42 SWS:

IV.

1. Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2005/2006 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennach-frage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil der Vorklinischen Medizin für das Studium der Humanmedizin 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für die Vorklinische Medizin ein Nachfragewert von 2,4198 ausgewiesen. Der Beschwerdesenat sieht keinen Anlass, diese Werte zu verändern.

a) Hinsichtlich der Heranziehung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zu der Durchführung von vorklinischen Lehrveranstaltungen wird auf die Beschlüsse des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) und 22. Dezember 2004 (a. a. O.) verwiesen. Für eine Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Beteiligung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin an der Durchführung von Lehrveranstaltungen ist nach wie vor nichts ersichtlich.

b) Der Beschwerdesenat hält es für ausreichend, wenn der Eigenanteil durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2004, a. a. O.). Einen solchen Studienplan zur Ausfüllung des Curricularnormwertes hat die Antragsgegnerin mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 (Anlage B 4) vorgelegt.

c) Der Beschwerdesenat beanstandet den im Studienplan angesetzten Umfang der Vorlesungen und der anderen Lehrveranstaltungen sowie die Anrechnungsfaktoren und die Betreuungsrelationen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Der hier anzuwendende - provisorische - Curricularnormwert von 2,42 (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.) wird durch den Studienplan quantitativ ausgefüllt. Solange die einzelnen Berechnungsfaktoren in diesem Studienplan sachlich vertretbar sind und der Curricularnormwert nicht überschritten wird, unterliegen diese Parameter dem Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin, der ihr durch die Festsetzung des Curricularnormwerts durch den Verordnungsgeber eingeräumt wird. Der Curricular-normwert von 2,42 ersetzt wegen der gestiegenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung den Vorgängerwert von 2,17. Er entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27. September 2002 verständigt haben und ist als solcher nicht umstritten. Die zugrunde liegende Berechnung hat die seit langem von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsfaktoren des früheren Beispielstundenplans übernommen. Der durch die Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung bedingte höhere Curricularnormwert bietet keinen Anlass, die sonstigen Berechnungsfaktoren in Zweifel zu ziehen.

d) Soweit die im Studienplan enthaltenen Gruppengrößen beanstandet werden, sieht der Beschwerdesenat zur Zeit keinen Anlass für eine Korrektur dieser Berechnungsfaktoren. Für die Gruppengrößen enthält lediglich die Vorschrift in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Im Übrigen können die Gruppengrößen nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt wird, sondern müssen der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 26.7.2004 - 7 CE 04.10739 u.a. -). Eine Orientierung dieser Gruppengrößen - wie im vorliegenden Fall - am früheren ZVS-Beispielstudienplan ist nicht zu beanstanden.

e) Hinsichtlich des - nicht berechtigten - Einwandes, der Berechnung des Curricular-anteils für das Wahlfach nach § 2 Abs. 8 ÄAppO liege eine zu geringe Gruppengröße zugrunde, wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 22. Dezember 2004 (a. a. O., Beschlussausfertigung S. 28) verwiesen.

Soweit in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wird, Wahlfächer würden auch außerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten, trifft dies offenbar nicht (mehr) zu. Nach § 6 Abs. 5 der seit dem 1. Oktober 2003 geltenden Studienordnung können die Studierenden nur ein Wahlfach aus der vom Dekanat jährlich veröffentlichten Liste der Wahlfächer frei wählen. Diese Liste scheint nur (noch) Angebote der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu enthalten (vgl. Wahlfächerübersicht Medizin 1 Sommersemester 2006).

2. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO ist das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen.

Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Beschwerdesenat errechnet einen Schwundfaktor von 0,8867:

a) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats, der das Verwaltungsgericht mit seiner Korrektur gefolgt ist, dürfen der Schwundberechnung nur die ersten vier Semester zu Grunde gelegt werden. Der verselbständigte Vorklinische Teil des Studiums dauert regelhaft nur diese Zeit.

b) Der Beschwerdesenat belässt es im Wesentlichen - mit einer Ausnahme - bei der Korrektur der Erstsemesterzahlen durch das Verwaltungsgericht.

Die von der Antragsgegnerin zum 31. Mai und 30. November eines jeden Jahres erhobenen Bestandszahlen sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdesenats seit dem Beschluss vom 22. Dezember 2004 (a. a. O.) für das jeweils 1. Fachsemester zu korrigieren, um auch den Schwund zwischen der kapazitätsdeckenden Immatrikulation und dem folgenden Erhebungsstichtag am 30. November des betreffenden Jahres zu erfassen. Diese Rechtsprechung ist vom Beschwerdegericht für den Berechnungszeitraum 2003/2004 entwickelt worden, als noch jede Immatrikulation als kapazitätsdeckend angesehen wurde. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) hat der Beschwerdesenat seine Rechtsprechung insoweit geändert, als Immatrikulationen nicht mehr als kapazitätsdeckend berücksichtigt werden, bei denen Studierende bereits vor Vorlesungsbeginn wieder exmatrikuliert wurden. Bei dieser Handhabung wird zu überlegen sein, ob künftig deshalb eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen noch erforderlich ist.

Die vom Verwaltungsgericht zur Korrektur verwandten Erstsemesterzahlen entsprechen bis zum Sommersemester 2003 den vom Beschwerdesenat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) gebilligten Zahlen.

Hingegen ist mit Wirkung zu Gunsten der Studienbewerber im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die Erstsemesterzahl im Wintersemester 2003/2004 zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit eine tatsächliche Studienanfängerzahl von 393 errechnet, die sich mit der für diesen Berechnungszeitraum ermittelten Kapazität deckt. Da nach der Erhebung der Antragsgegnerin am 30. November 2003 im 1. Fachsemester aber tatsächlich 399 Studierende immatrikuliert waren, dürfte die vom Verwaltungsgericht eingesetzte Zahl zu niedrig sein; das Schwundverhalten der Semesterkohorte Wintersemester 2003/2004 wird erst bei Berücksichtigung jedenfalls der (höheren) Ausgangs-Bestandszahl am 30. November 2003 erfasst.

3. Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizin erhöht sich durch die Berücksichtigung der Schwundquote von 0,8867 auf (gerundet) 399 Studienplätze:

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück