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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 3 Nc 216/07
Rechtsgebiete: VwGO, VergabeVO-ZVS


Vorschriften:

VwGO § 123
VergabeVO-ZVS § 3
VergabeVO-ZVS § 6
1. Im Zulassungsrechtsstreit um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.

2. Bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung für den Studiengang, der Gegenstand des Zulassungsrechtsstreits ist.

Dauert der Zulassungsrechtsstreit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus an, besteht die Obliegenheit, das ZVS-Verfahren für den streitgegenständlichen Studiengang zu durchlaufen, für den bisher erfolglosen Antragsteller auch in den Folgesemestern fort (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Die Obliegenheit weiterer Bewerbung im ZVS-Verfahren entfällt, wenn der Antragsteller im Zulassungsrechtsstreit auf Grund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts vorläufig den gewünschten Studienplatz erhalten hat, die einstweilige Anordnung wegen einer dagegen von der Hochschule erhobenen Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist; dies gilt auch dann, wenn das gerichtliche Eilverfahren im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus andauert (Änderung der Senatsrechtsprechung).

3. Der Obliegenheit der ZVS-Bewerbung ist im Regelfall nur genügt, wenn sich der Antragsteller entsprechend dem geltenden Vergaberecht auch am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligt und von der Option Gebrauch macht, hierfür sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben; für die Teilnahme an der Vergabe in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit genügt die ordnungsgemäße Bewerbung (ohne Rücksicht auf die Zahl der gewünschten Studienorte).


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 216/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 23. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der vorliegende Beschluss wird den Rechtsanwälten, die die vorliegende Beschwerde erhoben und begründet haben, als Vertreter der Antragstellerin zugestellt, da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um einen Anwaltsprozess handelt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) und diese Rechtsanwälte daher trotz der zwischenzeitlich angezeigten Beendigung des Mandats (mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwalts seitens der Antragstellerin) dem Beschwerdegericht gegenüber weiterhin als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte anzusehen sind (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes gerichteten Eilantrag der Antragstellerin, die zum Wintersemester 2007/2008 bei der ZVS erfolglos ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin beantragt hatte, wegen fehlenden Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt, weil sie nicht versucht habe, nach den Regelungen der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens vom 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 229) - VergabeVO-ZVS - über einen bei der ZVS zu stellenden Zulassungsantrag einen Studienplatz im gewünschten Fach Zahnmedizin zu erlangen. Eine solche Verfahrensweise sei den Studienbewerbern grundsätzlich zuzumuten und auch nicht erkennbar aussichtslos, da 60 v. H. der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben würden und dort von einigen Hochschulen nicht allein auf die Abiturdurchschnittsnote abgestellt werde, sondern auch auf andere Kriterien. Bei der Antragstellerin, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits im Jahr 2003 erworben habe, komme hinzu, dass sie im Rahmen des ZVS-Verfahrens wahrscheinlich gute Aussichten gehabt hätte, über die Wartezeitquote einen Studienplatz zu erhalten.

Die Antragstellerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, in Zulassungsstreitverfahren, in denen um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gestritten werde, könne es nicht darauf ankommen, ob der Studienbewerber daneben bei der ZVS die Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazitäten beantragt habe. Es handele sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die strikt von einander zu unterscheiden seien. Das Verwaltungsgericht irre daher, wenn es meine, dass für den vorliegenden Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle, weil sie für Zahnmedizin keinen Zulassungsantrag bei der ZVS gestellt habe.

2. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Antrages zu ändern.

a) Das Beschwerdegericht hat bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.). In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung einbezogen sind, hat das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar gehalten, bei der ZVS - und zwar für den betreffenden Studiengang - einen Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen; dies hat auch für Folgesemester während eines weiterhin laufenden gerichtlichen Eilverfahrens gegolten. Das Beschwerdegericht hat diese Obliegenheit bisher (zum einen) auf diejenigen Antragsteller bezogen, die (wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) in erster Instanz erfolglos waren und mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiter verfolgen (vgl. etwa den Beschl. v. 28.10.2002, 3 Nc 126/02); das Beschwerdegericht hat (zum anderen) die gleichen Anforderungen auch an solche Antragsteller gerichtet, die in erster Instanz erfolgreich waren, den ihnen vorläufig zugeteilten Studienplatz angenommen haben und sich wegen einer von der Hochschule gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde als Passivbeteiligte im Beschwerdeverfahren befinden (vgl. etwa den Beschl. v. 25.11.2004, 3 Nc 205/04). Für die Fallgruppe der erstinstanzlich erfolglosen Antragsteller hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (aa); hinsichtlich der anderen genannten Fallgruppe hingegen ändert das Beschwerdegericht seine Rechtsprechung (bb).

aa) Bezogen auf die Fallgruppe derjenigen Antragsteller, die im Eilverfahren in erster Instanz erfolglos geblieben sind und weiterhin über keinen (vorläufigen oder endgültigen) Studienplatz im gewünschten Fach verfügen, hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

aaa) Das Beschwerdegericht bleibt insoweit dabei, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung des betreffenden Antragstellers erfordert. Zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ist eine solche Anordnung nur dann geboten, wenn der betreffende Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um den gewünschten Studienplatz vorrangig im Vergabeverfahren zu erhalten; andernfalls ist er zur weiteren Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein solcher Schritt wird erst mit einem aktuellen und ordnungsgemäßen Zulassungsantrag bei der ZVS getan. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren gemäß § 123 VwGO (auch) an das Vorliegen des Anordnungsgrundes umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweg genommen würde. In Eilverfahren der hier vorliegenden Art wird die Hauptsache bereits weitgehend vorweg genommen: Der erfolgreiche Antragsteller kann auf Grund der einstweiligen Anordnung studieren und Prüfungen ablegen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls nachträglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu seinen Ungunsten ergeht und er seine vorläufige Zulassung zum Studium wieder verliert. Angesichts der Belastung der Gerichte und der damit verbundenen Dauer eines Hauptsacheverfahrens hat der im Eilverfahren erfolgreiche Antragsteller gute Chancen, das Studium auf Grund der vorläufigen Zulassung weitgehend zu absolvieren. Dieser weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache durch die erstrebte einstweilige Anordnung entsprechen erhöhte Anforderungen, denen die Antragsteller zumutbarer Weise genügen müssen, damit der Erlass der Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist; es liegt in ihrer Hand, den unwiederbringlichen Verlust an Lebenszeit bis zur Aufnahme des gewünschten Studiums durch eine Bewerbung in dem für die Verteilung der Studienplätze eingerichteten zentralen Vergabeverfahren selbst in möglichst engen Grenzen zu halten.

Mit der Obliegenheit, das ZVS-Vergabeverfahren zu durchlaufen, wird den Antragstellern keine gleichsam schikanöse, weil erkennbar aussichtslose Anforderung auferlegt. Auch diejenigen Studienbewerber, die keine gute Abiturdurchschnittsnote und noch keine lange Wartezeit aufzuweisen haben, können jedenfalls im Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem immerhin 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, eine Chance auf Zulassung in dem gewünschten Studiengang haben; für dieses Auswahlverfahren können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge angeben werden (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO-ZVS). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwar einige, aber längst nicht alle Hochschulen ihre Auswahlverfahren (allein) nach Maßgabe der Abiturnoten gestalten, sondern (jedenfalls auch) auf andere Kriterien wie das Ergebnis von Auswahlgesprächen abstellen (zu den Einzelheiten im hier maßgeblichen Wintersemester 2007/2008 vgl. das betreffende "ZVS info", S. 33 ff., bzgl. Zahnmedizin S. 46 ff.; zum Wintersemester 2008/2009 vgl. das betreffende "ZVS info", S. 36 ff. bzw. S. 48 ff.). An den Hochschulen in Baden-Württemberg können die Bewerber medizinischer Studiengänge zudem ihre Zulassungsaussichten dadurch erhöhen, dass sie am Test für medizinische Studiengänge teilnehmen, der für Studienbewerber aus ganz Deutschland an zahlreichen, über das gesamte Bundesgebiet verteilten Testorten angeboten wird (vgl. www.tms-info.org).

bbb) Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass es sich bei einem im Verwaltungsrechtsstreit gegenüber einer bestimmten Hochschule eingeforderten Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität um einen anderen Verfahrensgegenstand handele als bei den im ZVS-Verfahren vergebenen Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazitäten der Hochschulen, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände beschränkt sich auf die Ausgestaltung des ZVS-Verfahrens als eines strikten Verteilungsverfahrens ohne kapazitätsrechtliche Prüfung. Im Hinblick auf den materiellen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium bildet die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl keine je eigenen, getrennten Verfahrens- oder Streitgegenstände (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris). Die materielle Einheit des Zulassungsanspruchs findet auch darin ihren Ausdruck, dass die anderweitige Zulassung zum gewünschten Studium zur Erledigung des Zulassungsstreits führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, NVwZ-RR 2006, 797).

ccc) Ausgehend von diesem Grundsatz präzisiert das Beschwerdegericht die zumutbaren Anforderungen an die Bewerbung im ZVS-Verfahren gemessen an dem derzeit geltenden Vergaberecht wie folgt:

Zunächst einmal sind die Antragsteller gehalten, sich überhaupt bei der ZVS um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern - sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert - auch für Folgesemester. Die Bewerbung hat ordnungsgemäß zu sein, darf also nicht bereits an vermeidbaren formellen Fehlern (z.B. Fristversäumnisse, Unvollständigkeit der Unterlagen) scheitern.

Da nach den Regelungen des ZVS-Vergabeverfahrens 60 v. H. der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden und dort diejenigen Studienbewerber nicht mehr vertreten sind, die bereits über die Quoten der Abiturbesten und der längsten Wartezeit zugelassen worden sind, ist es im Hinblick auf die dort potentiell eröffneten Chancen zumutbar, von den Antragstellern auch zu verlangen, dass sie sich an diesem Auswahlverfahren überhaupt beteiligen. Um ihre Erfolgsaussichten möglichst günstig zu gestalten und diese nicht selbst einzuschränken, ist es dabei für die Antragsteller in der Regel - zusätzlich - ebenfalls möglich und zumutbar, von der Option Gebrauch zu machen, den Regelungen des ZVS-Verfahrens gemäß hierfür insgesamt sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben; aus Gründen des Vertrauensschutzes wird das Beschwerdegericht diesen letztgenannten (in seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Ausprägung noch nicht ausgeformten) Anforderungen bei der Prüfung des Anordnungsgrundes allerdings erst zukünftig bei denjenigen Eilverfahren zugrunde legen, die sich auf die Rechtsverhältnisse ab dem Wintersemester 2008/2009 beziehen (zum diesbezüglichen Auswahlverfahren der Hochschulen vgl. das "ZVS info", S. 11 f.).

bb) Im Hinblick auf die Fallgruppe derjenigen Antragsteller, die in erster Instanz erfolgreich waren, den ihnen vom Verwaltungsgericht vorläufig zugeteilten Studienplatz angenommen haben und sich wegen einer von der Hochschule gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde als Passivbeteiligte im Beschwerdeverfahren befinden, hält das Beschwerdegericht hingegen insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, als es von diesen Antragstellern (zur Aufrechterhaltung des Anordnungsgrundes) erwartet hat, sich nach Annahme des vorläufigen Studienplatzes in Hamburg (sofern das gerichtliche Eilverfahren entsprechend lange fortdauerte) auch in Folgesemestern weiterhin bei der ZVS in dem betreffenden Studiengang zu bewerben. Dieses Erfordernis überspannt nach erneuter Bewertung durch das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Wahrnehmung anderweitiger Möglichkeiten zur dauerhaften Erlangung des gewünschten Studienplatzes.

Die zumutbaren Anforderungen sind im Hinblick auf das (Fort-) Bestehen eines Anordnungsgrundes unterschiedlich hoch je nachdem, ob der Antragsteller in erster Instanz erfolglos gewesen ist und im Beschwerdeverfahren als Aktivbeteiligter weiterhin die erstmalige vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes erstrebt, oder ob er nach einem Erfolg in erster Instanz den vorläufigen Studienplatz angenommen hat und im Beschwerdeverfahren seinen Eilantrag nur noch als Passivbeteiligter aufrecht erhält. Im letzteren Fall sind die zu berücksichtigenden Interessen des Antragstellers gewichtiger als in der anderen Variante, da er sein Studium bereits begonnen hat und es legitim erscheint, dieses Studium möglichst störungsfrei voranbringen zu wollen. Das Risiko, den vorläufigen Platz durch eine für ihn negative Entscheidung des Beschwerdegerichts wieder zu verlieren und ohne weitere ZVS-Bewerbung mit leeren Händen dazustehen, geht der betroffene Antragsteller aus rechtlich respektablen Gründen ein; es erscheint aus seiner Sicht legitim, sich zunächst einmal auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verlassen zu wollen. Auf der anderen Seite ist wenig damit gewonnen, wenn diese Fallgruppe von Antragstellern im Laufe eines Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes wieder aus ihrem bereits aufgenommenen Studium entfernt wird: Platz für andere, bisher erfolglose Antragsteller entsteht dadurch aktuell nicht, da der Studienplatz mit der Annahme durch den betreffenden Antragsteller und dem Beginn der Lehrveranstaltungen kapazitätswirksam besetzt worden und deshalb "verbraucht" ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Die Hochschule wird nicht unzumutbar belastet: Die einstweilige Anordnung bleibt nur aufrecht erhalten, wenn ein Anordnungsanspruch besteht, der Studienplatz also verfügbar war. Das Freiwerden des Platzes erhöhte dagegen den Schwund und käme im Schwundausgleich künftigen Antragstellern zugute.

b) Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerin für das Wintersemester 2007/2008 bei der ZVS keinen Zulassungsantrag im Studiengang Zahnmedizin gestellt hat, und sie dafür keine Gründe anführt, die diese Vorgehensweise ausnahmsweise als unschädlich erscheinen lassen könnten. Aus den vorstehend gemachten Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die insoweit von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente nicht überzeugen können und die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses somit nicht in Frage stellen.

Der Umstand, dass die Antragstellerin zum Wintersemester 2007/2008 bei der ZVS (anstatt für Zahnmedizin) ihre Zulassung zum Studiengang Humanmedizin beantragt hat, führt ebenfalls zu keiner für sie günstigeren rechtlichen Bewertung; auch insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000, 3 Nc 144/00). Diese Vorgehensweise der Antragstellerin hat zur Folge, dass die ihr obliegenden Verfahrensschritte zum Erlangen des im Eilverfahren eingeforderten Studienplatzes in Zahnmedizin fehlen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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