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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 3 Nc 3/04
Rechtsgebiete: HAWZVO, HmbHG


Vorschriften:

HAWZVO § 2 Abs. 5
HAWZVO § 13 a
HmbHG § 36
HmbHG § 41
HmbHG § 42 Abs. 3
1. Die Vorschrift in § 13 a Satz 1 HAWZVO, nach der die Hochschule freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben kann, die die Zwischenprüfung bestanden haben, begründet keinen Entscheidungsspielraum für die Auswahl und Ablehnung von Bewerbern nach Maßgabe individueller Leistungsmerkmale und Eigenschaften. Es besteht allein eine Entscheidungsbefugnis dahin, freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt überhaupt zu vergeben oder von einer Vergabe abzusehen.

2. Die Vorschrift in § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO, nach der Personen, die mehr als 8 Seester in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert sind oder waren, vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen sind, gilt nicht auch für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gemäß § 13 a Satz 1 HAWZVO.

3. Ein laufendes Strafverfahren (hier: Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord) bildet keinen der Gründe, aus denen die Immatrikulation gemäß § 41 Abs. 1 HmbHG zu versagen ist oder gemäß § 41 Abs. 2 HmbHG versagt werden kann.

4. Die Vorschrift in § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG, nach der Studierende exmatrikuliert werden können, wenn sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben, kann nicht in entsprechender Anwendung für die Versagung der Immatrikulation herangezogen werden.

5. Die Immatrikulation eines ausländischen Studierenden ist nach den Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes nicht von dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts abhängig.


3 Nc 3/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak am 5. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2004 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 vorläufig zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt zuzulassen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird verworfen. Ihre Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt, hilfsweise im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004.

Der am .......... 1972 in Marrakesch geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er erwarb 1991 in Marokko das "Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire". Nach der Einreise in das Bundesgebiet bestand er im Dezember 1994 am Staatlichen Studienkolleg für ausländische Studierende an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und erhielt die Studienberechtigung für alle technischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengänge. Im Sommersemester 1995 studierte der Antragsteller an der Universität Münster Mathematik, anschließend vom Wintersemester 1995/96 bis einschließlich Wintersemester 1996/97 Elektrotechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg. Im Sommersemester 1997 nahm der Antragsteller das Studium der Elektrotechnik bei der Antragsgegnerin auf. Am 24. Juni 1998 legte er die Zwischenprüfung mit der Gesamtnote "gut" ab. Für die weiteren Studienabschnitte wählte er die Studienrichtung Automatisierungstechnik.

Am 10. Oktober 2002 wurde der Antragsteller auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 in Untersuchungshaft genommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ließ mit Beschluss vom 23. Juni 2003 die Anklage des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2003 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die Anklage gegen den Antragsteller lautete dahin, in Hamburg und in anderen Orten im Zeitraum von spätestens Frühsommer des Jahres 1999 bis zum 11. September 2001 sich als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord (§ 211 StGB) und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 315 Abs. 1, 3 StGB und des § 316 c Abs. 1, 3 StGB zu begehen, und tateinheitlich hierzu vorsätzlich anderen Hilfe geleistet zu haben, am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln mindestens 3066 Menschen getötet zu haben. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob den Haftbefehl mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 auf. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 sprach es den Antragsteller frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2003 im Hinblick auf die seit Oktober 2002 bestehende Untersuchungshaft die rückwirkende Beurlaubung im Wintersemester 2002/03. Das Studentensekretariat der Antragsgegnerin teilte diesem am 17. Januar 2003 telefonisch mit, dass die Beurlaubung zum Wintersemester 2002/03 im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs rückwirkend genehmigt werde. Eine Rückmeldung zum Sommersemester 2003 nahm der Antragsteller nicht vor. Die Antragsgegnerin exmatrikulierte ihn wegen fehlender fristgerechter Rückmeldung mit Bescheid vom 9. April 2003, der dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde. Widerspruch erhob der Antragsteller nicht.

Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 13. Januar 2004 um einen Studienplatz für den Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt, hilfsweise als Studienanfänger. Zur Begründung führte er aus, er wolle das durch die Untersuchungshaft unterbrochene Studium abschließen. Ihm fehlten dafür allein noch das Hauptpraktikum, zwei Klausuren, die Studienarbeit, die Fachprüfung und die Diplomarbeit. Weil er das Studium ohne die Inhaftierung innerhalb weniger Semester hätte abschließen können, liege ein besonderer Härtegrund vor.

Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Antragsteller sei gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413) - HAWZVO - vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen, weil er in dem betreffenden Studiengang mehr als acht Semester immatrikuliert gewesen sei. Die vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, eine außergewöhnliche Härte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 HAWZVO anzuerkennen. - Der Antragsteller erhob fristgerecht Widerspruch, über den bisher nicht entschieden ist.

Mit Antragschrift vom 20. Februar 2004 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und geltend gemacht: Er habe gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip sowie Art. 13 Abs. 2 c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBI. II S. 1570) einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium bei der Antragsgegnerin verfügten. - § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO schließe ihn nicht vom Zulassungsverfahren aus. Die Voraussetzung der Immatrikulation "in dem betreffenden Studiengang" liege nicht vor. Der Studiengang Elektrotechnik, für den er seit dem Sommersemester 1997 immatrikuliert gewesen sei, sei nicht mit dem gegenwärtigen Studiengang Informations- und Elektrotechnik identisch. - § 2 Abs. 5 HAWZVO sei überdies wegen Verstoßes gegen Art. 12, 2 und 80 GG nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 18.7.1972, BverfGE Bd. 33 S. 303) habe der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien selbst zu treffen. In materieller Hinsicht seien Auswahlregelungen in steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken nach sachgerechten, auch für die Beteiligten zumutbaren Kriterien zu treffen (BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, BverfGE Bd. 43 S. 291). Diesen Anforderungen sei nicht genügt. In formeller Hinsicht bestehe für § 2 Abs. 5 HAWZVO in Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (v. 28.6.2000, HmbGVBI. S. 115 m.Änd.) - GStV - keine wirksame Ermächtigungsgrundlage. In materieller Hinsicht sei der Ausschluss dieses Bewerberkreises unverhältnismäßig. - Jedenfalls liege ein Fall außergewöhnlicher Härte im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 HAWZVO vor. Die Inhaftierung habe ihm die Möglichkeit genommen, das Studium entweder nach der Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 26. September 1995 (HmbGVBI. S. 245) - PO 1995 - bis zum Ende des Wintersemesters 2003/04 oder nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung des Studienganges Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 11. September 1998 (Amtl.Anz. 1999 S. 1665) - PSO 1998 - bis zum Ende des Sommersemesters 2004 abschließen können. Wegen des Auslaufens dieser beiden Prüfungsordnungen müsse er das Studium nunmehr auf die Prüfungs- und Studienordnung des Studienganges Informations- und Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 12. April 2001 (Amtl.Anz. S. 3873 m.Änd.) - PSO 2001 - umstellen. - Nach § 13 a Satz 1 HAWZVO könne die Antragsgegnerin freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerber vergeben, die - wie der Antragsteller - die Zwischenprüfung bestanden hätten. Im Studiengang Informations- und Elektrotechnik seien in diesem Abschnitt regelmäßig freie Studienplätze vorhanden. - Der Antragsteller könne hilfsweise beanspruchen, als Studienanfänger zugelassen zu werden. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zulassungszahlen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 10. Juli 2003 (HmbGVBI. S. 274) für diesen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 106 Studienanfängerplätzen schöpfe die vorhandene Aufnahmekapazität nicht aus.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 vorläufig zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt, hilfsweise im 1. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat entgegnet: Der Antragsteller sei nicht gezwungen gewesen, sein Studium abzubrechen, da er sich hätte beurlauben lassen können. Das Fehlen eines Beurlaubungsantrags zum Sommersemester 2003 lege die Vermutung nahe, dass ihm der Abschluss seines Studiums nicht wichtig gewesen sei. - Der Studiengang Elektrotechnik sei in den Studiengang Informations- und Elektrotechnik lediglich umbenannt worden (Amtl.Anz. 2001 S. 3873). - Ein Fall außergewöhnlicher Härte liege bei einer Studiendauer von insgesamt 16 Hochschulsemestern, davon 15 Fachsemester Elektrotechnik, nicht vor. Im Studium allein bei der Antragsgegnerin habe der Antragsteller nach anderthalbfacher Regelstudienzeit noch keinen Abschluss erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. März 2004 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Januar 2004 auf Zulassung zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft angesehen, dass sich die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO auch auf die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt beziehe und insoweit ausgeführt:

"Die Ausschlussregelung findet sich in § 2 HAWZVO, einer Vorschrift, die sich in den voranstehenden Absätzen mit dem Auswahlverfahren für die Zulassung der Studienanfänger befasst und sich damit auf den ersten Studienabschnitt bezieht. Für die Vergabe freier Studienplätze im zweiten Studienabschnitt gibt es die Sonderregelung des § 13 a HAWZVO, die keine derartige Ausschlussregelung vorsieht und auch nicht auf § 2 Abs. 5 HAWZVO Bezug nimmt. Nach § 13 a Satz 1 HAWZVO kann die Antragsgegnerin freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Zwischenprüfung bestanden haben. Letzteres trifft auf den Antragsteller zu. Nach § 13 a Satz 3 HAWZVO wird eine erforderliche Auswahl nach der Note der Zwischenprüfung vorgenommen. Diese Regelung zeigt, dass Studienbewerber, die entweder von einer anderen Hochschule in den zweiten Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin wechseln oder aber - wie der Antragsteller - das Studium nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung fortsetzen wollen, nicht an dem für die Studienanfänger vorgesehenen Auswahlverfahren nach § 2 HAWZVO teilnehmen müssen. Daher versteht es sich nicht von selbst, dass auch die fortgeschrittenen Studienbewerber von der Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie bereits mehr als acht Semester in dem betreffenden Studiengang studiert haben. Wäre dies das Ziel der Ausschlussregelung in § 2 Abs. 5 HAWZVO, hätte es nahegelegen, dies auch für die Fälle des § 13 a HAWZVO vorzusehen, wie es in der entsprechenden Vorschrift in § 11 Abs. 3 der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg - UniZVO - vom 26. Januar 1999 (HmbGVBI. S. 37) für die Vergabe von Studienplätzen für das Hauptstudium geschehen ist."

Das Verwaltungsgericht hat die erlassene Anordnung weiter damit begründet, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO bestünden. Für den Ausschluss der Möglichkeit, ein begonnenes Studium allein wegen Überschreitens einer Studiendauer von acht Semestern zu Ende zu führen, bestehe voraussichtlich in Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 GStV keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen vom Zulassungsverfahren gehöre nicht zu den in Art. 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 und 14 des Staatsvertrages oder den in Art. 2 und 3 GStV genannten Einzelheiten.

Das Verwaltungsgericht hat sodann ausgeführt: Dem Antrag könne nicht vollen Umfangs entsprochen werden, weil § 13 a HAWZVO eine Zulassung bei Bewerbern höherer Fachsemester ausdrücklich in das Ermessen der Hochschule stelle. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen bislang nicht ausgeübt. Bei der Ermessensentscheidung werde sie insbesondere die bisherige Studiendauer des Antragstellers und die während des Studiums erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen haben.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 1. April 2004 und der Antragsgegnerin am 31. März 2004 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin hat am 2. April 2004 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung vom 29. April 2004 ist am 4. Mai 2004 bei dem Beschwerdegericht eingegangen.

Der Antragsteller hat am 8. April 2004 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. April 2004 begründet. Er trägt vor:

Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht über den Hilfsantrag entschieden. Diesem sei selbst dann zu entsprechen, wenn die Antragsgegnerin - wie das Verwaltungsgericht meine - über die Zulassung in den zweiten Studienabschnitt nach Ermessen zu entscheiden habe. Dem Hauptantrag habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nur in der Form der Verpflichtung zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stattgegeben. § 13 a HAWZVO sei eine reine Kompetenzvorschrift, die kein Ermessen eröffne. Freie Studienplätze in höheren Fachsemestern seien nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot zwingend zu vergeben. Die Systematik der HAWZVO sehe keine Zulassungsbeschränkungen für das Hauptstudium vor. - Werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass § 13 a Satz 1 HAWZVO Ermessen eröffne, sei das Ermessen im Sinne einer Zulassung des Antragstellers auf Null reduziert. Über die vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte hinaus seien das Kapazitätserschöpfungsgebot und der Anspruch des Antragstellers zu berücksichtigen, sein begonnenes Studium abschließen zu können. Die voraussichtliche weitere Studiendauer spreche nicht gegen ihn. Nach dem Ergebnis der Studienberatung durch Professor Dr. H.... müsse er nach Maßgabe der PSO 2001 noch Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 23 Semesterwochenstunden absolvieren. Realistisch sei ein Abschluss innerhalb von drei bis vier Semestern. Die bisherige Studiendauer bewege sich im üblichen Rahmen. - Die Antragsgegnerin werde ihrer Verantwortung als Hochschule nicht gerecht, wenn sie dem Antragsteller, der sein zwangsläufig unterbrochenes Studium abschließen wolle, das Weiterstudium aufgrund der aus formellen Gründen ausgesprochenen Exmatrikulation verweigere.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2004 abzuändern, soweit der Antrag abgelehnt wurde, und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt, hilfsweise im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 zuzulassen,

2. die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen,

3. die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen,

2. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2004 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vollen Umfangs abzulehnen.

Sie hat am 7. Mai 2004 Anschlussbeschwerde eingelegt und führt mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 zur Begründung aus:

Die Ausschlussvorschrift in § 2 Abs. 5 HAWZVO komme auch bei der Entscheidung gemäß § 13 a HAWZVO über Bewerbungen zum zweiten Studienabschnitt zur Anwendung. Sie gelte ohne Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Studienabschnitt für jeden Studienbewerber. Wer schon bei den Verfahren zum ersten Studienabschnitt ausgeschlossen sei, müsse dies ebenfalls für den zweiten Studienabschnitt sein. - § 2 Abs. 5 HAWZVO sei entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts gültig. Art. 5 GStV ermächtige den Verordnungsgeber zum Erlass der Detailregelungen, die für die Durchführung der lokalen Zulassungsverfahren notwendig seien. Eine solche Detailfrage regele die angegriffene Vorschrift mit dem Ausschluss von Bewerbern mit übermäßig langen Studienzeiten. Sie erfasse ein Spezialproblem der Verwirklichung konkurrierender Teilhaberechte und solle verhindern, dass Bewerber, die unangemessen lange ohne Abschluss studiert hätten, sich noch einmal um einen Studienplatz desselben Studienganges zu Lasten solcher Studienbewerber bewerben könnten, die entweder diese Chance noch nicht gehabt hätten oder deren bisherige Studiendauer sich noch in einem angemessenen Rahmen gehalten habe.

Auch ohne Anwendung des § 2 Abs. 5 HAWZVO habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum zweiten Studienabschnitt. § 13 a HAWZVO eröffne der Antragsgegnerin dem Wortlaut und dem Normzweck nach Ermessen. Dieser bestehe darin, Studierenden mit überlangen Studienzeiten einen Studienplatz zu versagen. Dieser Personenkreis habe angesichts seiner überlangen Studiendauer zu erkennen gegeben, an einer Ausbildung nicht ernsthaft interessiert zu sein. Der individuellen Situation des einzelnen Bewerbers könne im Rahmen der Ermessensabwägung Rechnung getragen werden. - Eine Ermessensreduzierung liege nicht vor. Ein vollständiges Überwiegen der subjektiven Rechte des Antragstellers scheide aus. Dies gelte zum einen im Hinblick darauf, dass dieser bereits 15 Semester ohne Studienabschluss studiert habe und für einen Abschluss nach der PSO 2001 gemäß der Einschätzung des Prüfungsausschussvorsitzenden Prof. Dr. H.... noch 4 bis 5 Semester benötige. Mit einer Studiendauer von 19 Semestern läge der Antragsteller deutlich über der durchschnittlichen Semesterzahl der ausländischen Studierenden mit Studienabschluss, die bei der Antragsgegnerin im ingenieurwissenschaftlichen Bereich ca. 12 Semester betrage. Zum anderen spreche die Einbeziehung der weiteren Lebensumstände des Antragstellers gegen seine Zulassung. Der Antragsteller vertrete eine radikal islamistisch-fundamentalistische Einstellung, die sich durch eine aggressive, intolerante und inhumane Haltung charakterisieren lasse. Dies zeigten sein enger Kontakt mit den mutmaßlichen Attentätern und Beschuldigten der Verbrechen des 11. September 2001 (...) insbesondere die Unterzeichnung des Testaments von A... 1996, die gemeinsame Wohnung in der ......straße .. (u.a. mit E...... und B.........), die Mitgliedschaft in der Gebetsgruppe um A... in der Moschee .....straße, der Aufenthalt in einem Trainingslager der Al-Quaida im Juni/Juli 2000 bei Kandahar/Afghanistan sowie weitere Umstände wie der Besitz von Videokassetten mit Aufrufen zum heiligen Krieg gegen die Juden und Hetzreden des Predigers A... K..... gegen die USA. Der Antragsteller stehe damit im krassen Gegensatz zu den Werten der Toleranz, des Friedens, der Demokratie und der Humanität, insbesondere der Achtung des Lebens und der Rechte der Frauen, für die die Antragsgegnerin eintrete. Die Aufnahme des Antragstellers brächte für sie als Hochschule einen großen Imageschaden, insbesondere im Kontakt zu ihren zahlreichen ausländischen Partnerhochschulen, und damit eine Beeinträchtigung ihrer internationalen Beziehungen mit sich. Seine Aufnahme gefährdete zum anderen den inneren Frieden der Hochschule, weil sich Studierende und Personal bedroht fühlten, vor allem Nicht-Muslime in Hinblick auf die radikale Ablehnung aller Ungläubigen, aber auch die Hochschullehrer, die Furcht hätten, den Antragsteller zu unterrichten und zu prüfen. Dass der Gesetzgeber derartigen Umständen, wenn auch unter anderen gesetzlichen Voraussetzungen, Rechnung trage, zeige § 42 Abs. 3 Nr. 3 Hamburgisches Hochschulgesetz (in der Fassung des Hochschulmodernisierungsgesetzes vom 27.5.2003, HmbGVBI. S. 138) - HmbHG -. Danach könnten Studierende exmatrikuliert werden, die der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt hätten. Dies müsse in analoger Anwendung dieser Vorschrift folgerichtig auch für Studienbewerber gelten, sofern ihnen ein derartiges Verhalten vorzuwerfen sei, denn es mache keinen Sinn, zunächst eine Zulassung und Immatrikulation auszusprechen und anschließend das Exmatrikulationsverfahren wegen Schädigung der Hochschule durchzuführen.

Der Antragsteller entgegnet: Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie erleide einen Imageschaden und müsse intern um den Betriebsfrieden fürchten, sei weder sachlich zutreffend noch überhaupt geeignet, seinem Zulassungsanspruch mit Erfolg entgegengehalten zu werden. § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG beziehe sich nur auf bereits immatrikulierte Studierende. Anders als bei den Tatbeständen nach § 42 Abs. 2 Nrn. 3, 5 und 6 HmbHG, die mit den Versagungstatbeständen für eine Immatrikulation nach § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HmbHG korrespondierten, stelle § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG keinen Versagungsgrund im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbHG dar. Für eine analoge Anwendung sei angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen von § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG nicht erfüllt. Schon den verfahrensrechtlichen Anforderungen sei nicht genügt. Eine Satzung der Antragsgegnerin zu dieser Vorschrift gebe es bisher nicht. Auch ein entsprechender Ausschuss sei bisher nicht eingesetzt worden. - Die Einstellung des Antragstellers sei nicht durch eine aggressive, intolerante und inhumane Haltung gekennzeichnet. Als Angeklagter, dessen Strafverfahren aufgrund der Revision des Generalbundesanwalts gegen das freisprechende Urteil noch nicht abgeschlossen sei, habe er das Recht, zu den ihm gemachten Vorwürfen zu schweigen. Er weise aber beispielhaft darauf hin, dass die bei einer Wohnungsdurchsuchung gefundenen Videokassetten, die die Antragsgegnerin als Indiz für eine "radikal islamistisch-fundamentalistische Einstellung" heranziehen wolle, nicht ihm gehört hätten. In dem Strafurteil tauche dieser Vorwurf nicht mehr auf. - Worin der angebliche Imageschaden bei ausländischen Hochschulen bestehen soll, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr ein Ausdruck rechtsstaatlichen Handelns, wenn dem Antragsteller, für den aufgrund des Freispruches weiterhin die Unschuldsvermutung streite, der Abschluss seines Studiums ermöglicht werde. Auch eine Gefährdung des inneren Friedens der Hochschule sei nicht ersichtlich.

Das Beschwerdegericht hat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt (Beschl. v. 24.6.2004).

Die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit hat auf Anforderung des Beschwerdegerichts die Sachvorgänge zur Verordnung für die Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin vorgelegt (Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001).

Die Antragsgegnerin hat auf richterliche Verfügungen mitgeteilt: Zulassungszahlen für den zweiten Studienabschnitt seien (im erfragten Zeitraum der letzten fünf Jahre) weder für den Studiengang Informations- und Elektrotechnik noch für andere Studiengänge festgesetzt worden. - Die Zahl der Bewerber für den zweiten Studienabschnitt falle kaum ins Gewicht, so dass sie nicht unmittelbar statistisch erfasst werde. Das Zulassungsverfahren für diesen Bewerberkreis sehe wie folgt aus: Es würden für Bewerber des zweiten Studienabschnitts bis zu 10 v.H. der jeweiligen verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs freigehalten. Bis zu dieser Zahl würden die Bewerber ohne weitere Prüfung zugelassen, sofern sie nicht mehr als acht Semester in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert gewesen seien und es sich im Übrigen nicht um Studierende mit überlangen Studienzeiten handele. Da die Mehrzahl der Bewerber die genannten Voraussetzungen erfüllten, habe es in den letzten fünf Jahren nur eine geringe Zahl von Ablehnungen gegeben. - Im Sommersemester 2004 seien im Studiengang Informations- und Elektrotechnik 104 Studienanfänger zugelassen und 76 von ihnen eingeschrieben worden. Für den zweiten Studienabschnitt habe es - den Antragsteller eingeschlossen - fünf Bewerbungen gegeben. Von den vier zugelassenen Bewerbern hätten zwei den Studienplatz nicht angenommen. Von den beiden anderen Bewerbern habe einer in der Zwischenprüfung die Gesamtnote "befriedigend", der andere ein Zwischenprüfungszeugnis ohne Gesamtnote gehabt.

Die Antragsgegnerin hat die Immatrikulationsordnung (v. 17.6.1990, Amtl.Anz. S. 1637, geändert am 9.1.1992) vorgelegt.

Der Sach- und Streitstand ist mit den Beteiligten am 5. August 2004 erörtert worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde des Antragstellers hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, ihre Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 31. März 2004 begründet worden ist.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen unbegründet. Die Antragsgegnerin ist unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2004 im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 vorläufig zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt zuzulassen.

1. Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 936, 920 Abs. 2 ZPO) ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erlitte wegen des Zeitverlusts infolge der zu erwartenden Dauer eines Klagverfahrens einen wesentlichen Nachteil, wenn er das Studium erst auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen und zum Abschluss bringen könnte.

Ein Anordnungsgrund fehlt nicht deshalb, weil der Antragsteller von der erstrebten Zulassung zum Studium keinerlei Nutzen hätte. Eine solche Lage könnte bestehen, wenn dem Antragsteller die neben der Zulassung zum Studium erforderliche Immatrikulation (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG) zwingend zu versagen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Einen die Immatrikulation hindernden gesetzlichen Versagungsgrund bildet weder der Umstand, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen der Anklage des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2003 geführt wird, noch die Besorgnis der Antragsgegnerin, die Aufnahme eines Studenten mit einer radikal islamistisch-fundamentalistischen Einstellung, wie sie der Antragsteller vertrete, werde zu einem Ansehensverlust der Hochschule im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen führen und den inneren Frieden der Hochschule gefährden (nachstehend 3.). 2. Dem Antragsteller steht der für die beantragte Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite. Die auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichtete Anordnungsentscheidung ist hier trotz weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt, weil der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. a) Der Antragsteller kann mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 13 a HAWZVO beanspruchen, von der Antragsgegnerin zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 zugelassen zu werden.

aa) Die Voraussetzungen der Vergabe des erstrebten Studienplatzes an den Antragsteller nach dieser Vorschrift sind erfüllt.

§ 13 a HAWZVO lautet: "Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg kann freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Zwischenprüfung bestanden haben. Sie bestimmt die Bewerbungsfrist. Sie nimmt eine erforderliche Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern nach der Note der Zwischenprüfung vor."

Der Antragsteller hat die Zwischenprüfung in dem Studiengang, für den er die Zulassung begehrt, bestanden. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin hat er mit seinen Studienleistungen, die 1998 zum Bestehen der Zwischenprüfung nach der PO 1995 führten, auch die entsprechenden Leistungen für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung nach Maßgabe der PSO 2001 erbracht.

Im Studiengang Informations- und Elektrotechnik ist nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2004 ein Studienplatz im zweiten Studienabschnitt für die Vergabe an den Antragsteller frei. Diese Feststellung kann das Beschwerdegericht ohne eine nähere Prüfung treffen, wie sich die Praxis der Antragsgegnerin, Studienplätze im zweiten Studienabschnitt ohne eine genaue Kapazitätsberechnung pauschalierend im Umfang von bis zu 10 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Studienanfängerplätze zu vergeben, kapazitätsrechtlich einordnen und begründen lässt. Die Antragsgegnerin hat, wie die weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben hat, auf der Grundlage des § 13 a HAWZVO in dem hier maßgeblichen Studiengang vier Bewerber im Bewerbungssemester zum Studium zugelassen. Sie hat demnach jedenfalls vier Studienplätze als verfügbar angesehen. Weil zwei der vergebenen Studienplätze nicht angenommen worden sind, ist für die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers der Nachweis eines verfügbaren fünften Studienplatzes nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller das Fehlen eines freien Studienplatzes auch nicht entgegen. Eine Auswahlentscheidung unter konkurrierenden Bewerbern zugunsten des Antragstellers ist nicht erforderlich, weil es nach dem Ausscheiden von zwei Bewerbern keinen Mitbewerber für die beiden unbesetzt gebliebenen Studienplätze gibt. bb) § 13 a Satz 1 HAWZVO bestimmt, dass die Antragsgegnerin freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt vergeben "kann". Der nach dem Wortlaut bestehende Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin ist nach Sinn und Zweck klärungsbedürftig. Er erstreckt sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die Auswahl und Ablehnung von Bewerbern nach Maßgabe individueller Leistungsmerkmale und Eigenschaften. Es besteht allein eine Entscheidungsbefugnis dahin, freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt überhaupt zu vergeben oder von der Vergabe abzusehen.

(1) Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ein Ermessen als eröffnet angesehen, das sich offenbar auf die Vergabeentscheidung insgesamt erstrecken soll und auch Umstände mit einschließt, die sich auf individuelle Merkmale der Studienbewerber beziehen. Es formuliert, die Antragsgegnerin habe "insbesondere die bisherige Studiendauer des Antragstellers und die während des Studiums erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen" (BA S. 5). Dieses Verständnis der Norm hält das Beschwerdegericht nicht für richtig.

Die Kriterien, die für eine Auswahl der Bewerber maßgebend sind, bestimmt § 13 a Satz 3 HAWZVO. Die Auswahl erfolgt nach der Note der Zwischenprüfung. Ein Ermessen besteht insoweit nicht: Die Hochschule "nimmt" die Auswahl nach diesem Maßstab vor. Andere Auswahlkriterien sind nach dem Text der Vorschrift nicht zugelassen.

Der bindende und zugleich exklusive Charakter des genannten Auswahlkriteriums entspricht den Bestimmungen in Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115 m.Änd.) - GStV -, die für die Verordnungsermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 GStV maßgeblich sind, soweit Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber höherer Fachsemester erlassen werden:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GStV "werden" die Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester auf Grund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen ausgewählt. Ermessen ist nicht eröffnet. Ein auf die Person des jeweiligen Bewerbers bezogenes Auswahlermessen besteht selbst bei Ranggleichheit nicht, weil dann das Los entscheidet, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GStV. - Eine Auswahlmöglichkeit eröffnen ebenso wenig die Maßgaben des Art. 2 Abs. 1 Nummern 1 und 2 sowie des Art. 2 Abs. 2 GStV, die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 GStV entsprechend gelten: Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 GStV werden (Landesquoten und) Quoten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Staatsvertrages nicht gebildet. Erst ein solches Auswahlverfahren böte der jeweiligen Hochschule aber den rechtlichen Rahmen, einen Teil der Studienplätze "nach ihrer Entscheidung" auf Grund der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis dd des Staatsvertrages aufgeführten Maßstäbe zu vergeben. Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 GStV enthaltene Maßgabe der Auswahl im Hinblick auf eine vom Ausbildungsziel erforderte bestimmte Zusammensetzung der Studierenden hat in § 13 a HAWZVO keinen Niederschlag gefunden und spielt für den Studiengang Informations- und Elektrotechnik keine Rolle. - Ohne Bedeutung ist im Bereich der technischen und naturwissenschaftlichen Studiengänge auch die Maßgabe in Art. 2 Abs. 2 GStV, die sich auf Bewerber bezieht, die auf Grund von § 31 HmbHG (a.F.) eine Aufnahmeprüfung abzulegen oder eine künstlerische oder eine sonstige besondere, insbesondere eine sportliche Befähigung nachzuweisen haben.

Von der in Art. 3 Abs. 2 GStV vorgesehenen Möglichkeit, bis zu 30 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze Bewerberinnen und Bewerbern vorzubehalten, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde, hat der Verordnungsgeber in § 13 a HAWZVO keinen Gebrauch gemacht (anders etwa in § 11 Abs. 1 UniZVO für die Universität Hamburg und die Technische Universität Hamburg-Harburg). Selbst die Auswahl nach einem solchen Kriterium erfolgte im Übrigen nicht nach dem Ermessen der Hochschule.

Die Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen in Art. 3 GStV bestätigt und erfordert danach die Auslegung des § 13 a HAWZVO dahin, dass ein Ermessen der Antragsgegnerin bei der Auswahl der Bewerber nach deren individuellen Merkmalen nicht besteht.

Dies gilt auch für die hier bedeutsame Auswahl der Bewerber im Hinblick auf deren Ausländereigenschaft. Für die Auswahl innerhalb der Ausländerquote ist allerdings gemäß § 10 Abs. 2 HAWZVO neben dem Grad der Qualifikation die Berücksichtigung besonderer Umstände zugelassen, die für ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland sprechen (vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 12 Abs. 4 des Staatsvertrages nebst Kriterienkatalog sowie § 25 VergabeVO, ferner § 13 Abs. 2 und 3 UniZVO). Die Hochschulen entscheiden insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (so ausdrücklich § 25 Abs. 3 VergabeVO). Die Ausländerquote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HAWZVO gilt für die Vergabe von freien Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt nach § 13 a HAWZVO aber nicht. Art. 3 GStV sieht bei Bewerbungen um Studienplätze in höheren Fachsemestern weder eine Quotenregelung noch einen besonderen Auswahlmaßstab für ausländische Bewerber vor. Ausländerquoten sind dementsprechend für die Vergabe von Studienplätzen im Hauptstudium auch in den Zulassungsverordnungen für die anderen Hamburger Hochschulen nicht bestimmt.

(2) Die Vorschrift in § 13 a Satz 1 HAWZVO regelt die Entscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin nicht im Hinblick auf die Auswahl der Bewerber, sondern bezogen auf die Frage, ob freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt überhaupt vergeben werden sollen oder aber von der Vergabe abgesehen wird.

Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass für die Studiengänge bei der Antragsgegnerin bisher keine Zulassungszahlen für höhere Fachsemester bzw. den zweiten Studienabschnitt festgesetzt werden (vgl. betreffend das Sommersemester 2004 § 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg v. 10.7.2003, HmbGVBl. S. 274). Ein Zulassungsverfahren im strikten Sinne der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen festgesetzter Zulassungszahlen findet bei ihr nur in Bezug auf Studienanfängerplätze statt, für die allein Zulassungszahlen festgesetzt sind. Einen Quereinstieg von Studienbewerbern in höhere Fachsemester können die Hochschulen, wenn das jeweilige Zulassungsrecht der Länder nichts anderes bestimmt (zur Unterschiedlichkeit des Landesrechts insoweit vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 3 Nc 42/00 - HMed SS 2000, BA S. 17 f.) ablehnen. Sie sind bundesrechtlich nicht generell verpflichtet, die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Wechsels der Hochschule im Laufe des Studiums wieder frei werdenden Studienplätze mit Studienbewerbern nachzubesetzen, die ihr Studium in dem höheren Fachsemester, in dem ein Studienplatz frei geworden ist, bei dieser Hochschule fortsetzen wollen. Das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität verlangt eine Nachbesetzung nicht. Die Festsetzung der Zulassungszahl für Studienanfängerplätze erfolgt nämlich bereits unter Berücksichtigung des Verbleibeverhaltens der Studierenden, das seinen Ausdruck in der Schwundquote findet (§§ 14 Abs. 3, 16 Kapazitätsverordnung v. 14.2.1999, HmbGVBl. S. 35 m.Änd., - KapVO -; Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen). Die Schwundquote hängt von der Zahl der Abgänge und der Zugänge ab. Die Erhöhung der Zahl der Studienanfängerplätze zum Zwecke des Schwundausgleichs fällt umso größer aus, je höher die Zahl der Abgänge und je geringer die Zahl der Zugänge ist. Die Zahl der Zugänge beeinflusst die Hochschule durch ihre Entscheidung, Studienbewerber höherer Fachsemester aufzunehmen oder nicht aufzunehmen. Sieht sie von einer Nachbesetzung ab, ist die Schwundquote größer. Dies führt in der Kapazitätsberechnung dazu, dass die Studienanfängerzahl zum Ausgleich dieses Schwundes steigt. Werden dagegen sämtliche Abgänge sogleich durch Zugänge ausgeglichen, ist für eine schwundbezogene Erhöhung der Studienanfängerzahl kein Raum, weil die Zahl der die Lehre nachfragenden Studierenden nicht abnimmt, sondern im Ergebnis konstant bleibt. Rechnerisch und kapazitätsrechtlich sind beide Alternativen im Grundsatz mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar.

§ 13 a Satz 1 HAWZVO ist auf diese Entscheidungssituation bei der Besetzung frei gewordener Studienplätze mit Bewerbern höherer Fachsemester bezogen. Die Vorschrift überlässt der Antragsgegnerin - beschränkt auf die Phase des zweiten Studienabschnitts - die Entscheidung für oder gegen die Vergabe freier Studienplätze in diesem Abschnitt. Die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind nicht ausdrücklich bestimmt. Sie liegen nach dem dargestellten Bezugsfeld der Entscheidungsbefugnis vornehmlich auf dem Gebiet der Organisation von Lehre, Studium und Prüfung in den einzelnen Studiengängen im Hinblick auf das Verbleibeverhalten der Studierenden, können sich aber auch aus einem hochschulpolitischen Ziel wie dem der stärkeren Öffnung der Hochschulen für Hochschulwechsler ergeben.

cc) Weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidungsbefugnis in § 13 a Satz 1 HAWZVO für das Sommersemester 2004 zu Gunsten der Vergabe freier Studienplätze im Studiengang Informations- und Elektrotechnik ausgeübt hat, besteht unter Heranziehung des Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch des Antragstellers auf die Vergabe des verfügbaren Studienplatzes im zweiten Studienabschnitt an ihn und damit auf eine entsprechende Zulassung zum Studium. Die Antragsgegnerin hat, wie die Erörterung mit den Beteiligten ergeben hat, seit mehreren Jahren eine grundsätzliche, für sämtliche Studiengänge geltende Entscheidung dahin getroffen, Studienplätze im zweiten Studienabschnitt im Umfang einer pauschalierten Quote der festgesetzten Zulassungszahl der Studienanfängerplätze zu vergeben. An dieser Praxis hat sie auch im Sommersemester 2004 und für den Studiengang Informations- und Elektrotechnik festgehalten. Die Einbeziehung jedes Bewerbers mit bestandener Zwischenprüfung und damit auch des Antragstellers in diese Praxis gebietet der Gleichheitssatz.

Dass die Antragsgegnerin die Vorschrift in § 13 a Satz 1 HAWZVO abweichend dahin verstanden hat und versteht, bei der Vergabe auch Erwägungen zur Studieneignung der Bewerber zur Geltung bringen zu dürfen und demgemäß - unabhängig von der Geltung der Vorschrift in § 2 Abs. 5 HAWZVO - etwa Bewerber "mit überlangen Studienzeiten" nicht zu berücksichtigen, ändert an der getroffenen Grundentscheidung für die Vergabe von freien Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt nichts. Die Antragsgegnerin hat ihre positive Entscheidung über das "Ob" der Vergabe nach der im Erörterungstermin gegebenen Erläuterung unter dem Gesichtspunkt getroffen, die Mobilität der Studierenden zu erleichtern. Diese Entscheidung steht und fällt nicht mit den weiteren Kriterien, die (erst) auf der Stufe der Auswahl der Bewerber maßgeblich sind. Ob die Antragsgegnerin von der Vergabe freier Studienplätze nach § 13 a HAWZVO überhaupt mit der Begründung absehen dürfte, sie verfüge nicht über die rechtliche Möglichkeit, Bewerber wegen überlanger Studienzeiten abzulehnen, bedarf keiner Entscheidung. Für die Rechtsverhältnisse im Sommersemester 2004 stellt sich diese Frage nicht, weil die Antragsgegnerin eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat.

b) Der Antragsteller ist nicht gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO von der Zulassung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt nach § 13 a HAWZVO nicht.

aa) Das Beschwerdegericht muss den - vom Verwaltungsgericht verneinten - Ausschluss des Antragstellers von der Zulassung in der Beschwerdeinstanz prüfen, weil die Antragsgegnerin eine zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde erhoben hat und das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers deshalb nicht besteht.

Die Anschlussbeschwerde ist gemäß §§ 146, 127 analog, 173 VwGO, § 567 Abs. 3 ZPO nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich statthaft. Sie schließt hier, wie es erforderlich ist, an eine Beschwerde an, mit der der Antragsteller eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu Lasten der Antragsgegnerin erstrebt, und richtet sich gerade gegen das vom Beschwerdeführer erstrebte Ziel (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, Juris; Beschl. v. 11.5.1998, NVwZ 1999 S. 442; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.1964, NJW 1965 S. 2267). Dass die eigene Beschwerde der Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig ist, schließt die unselbständige Anschlussbeschwerde nicht aus. Diese kann gerade auch nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden. Eine "Umgehung" der Voraussetzungen einer zulässigen Beschwerde liegt darin nicht. Die Anschlussbeschwerde bleibt in der prozessualen Wirkung hinter einer eigenen Beschwerde zurück, weil sie ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde des Streitgegners zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen zulässig. Ob und gegebenenfalls welche Fristen für die Einlegung und die Begründung der Anschlussbeschwerde bestehen, bedarf keiner näheren Prüfung. Selbst die denkbare Frist von einem Monat nach Eingang der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wäre hier eingehalten. bb) Der Antragsteller war mehr als 8 Semester in dem "betreffenden Studiengang" im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO immatrikuliert.

Der Studiengang Informations- und Elektrotechnik ist als der "betreffende" Studiengang anzusehen, in dem der Antragsteller vom Sommersemester 1997 bis einschließlich Wintersemester 2002/03, also 12 Semester, bei der Antragsgegnerin immatrikuliert war. Der bisherige Studiengang "Elektrotechnik" ist von der Antragsgegnerin lediglich umbenannt und nicht durch einen neu eingerichteten Studiengang "Informations- und Elektrotechnik" ersetzt worden (Genehmigung der Behörde für Wissenschaft und Forschung v. 30.7.2001, Amtl.Anz. S. 3873). Die Erweiterung und Neustrukturierung der Studieninhalte in der Abfolge der Prüfungs- und Studienordnungen 1995, 1998 und 2001 betraf ein- und denselben Studiengang. Ein wichtiges Indiz dafür bietet der Umstand, dass die Zwischenprüfung, die der Antragsteller 1998 abgelegt hat, nach der PSO 2001 als Vordiplom anerkannt wird.

§ 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO betrifft seinem Wortlaut nach nicht allein den Fall des Wechsels der Hochschule. Nach erfolgter Exmatrikulation erfasst die Ausschlussvorschrift auch den Bewerber, der für den betreffenden Studiengang bei der Antragsgegnerin immatrikuliert war.

cc) § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO gilt allein für die Vergabe der Studienplätze für Studienanfänger, nicht auch für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gemäß § 13 a Satz 1 HAWZVO. Das Beschwerdegericht hält die dahin gehende, schon vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Auslegung dieser Vorschrift nach dem Aufbau und der inneren Systematik der Zulassungsverordnung für zutreffend.

§ 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO lautet: "Personen, die mehr als 8 Semester in dem betreffenden immatrikuliert sind oder waren, sind vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen." Diese Vorschrift ist mit der Änderungsverordnung vom 13. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 151) Bestandteil der FHZVO/HAWZVO geworden.

Der Wortlaut der Vorschrift gibt mit dem Ausdruck "Zulassungsverfahren" einen Anhaltspunkt für die Auslegung im Sinne einer Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Vergabe der Studienanfängerplätze, für die allein Zulassungszahlen festgesetzt sind. Der Zulassungsantrag und das Zulassungsverfahren sind unter diesem Titel in §§ 11 und 13 HAWZVO geregelt. Beide Vorschriften betreffen, wie einzelne ihrer Regelungen zeigen, die Vergabe der Studienanfängerplätze. So gelten die Vorschriften über die Bewerbungsfristen (§ 11 Abs. 1 und 7 HAWZVO) nicht für die Vergabe von Studienplätzen des zweiten Studienabschnitts (§ 13 a Satz 2 HAWZVO). Gleiches gilt für die Verfahrensbestimmungen zur Besetzung der nach Abschluss eines Zulassungsverfahrens noch vorhandenen freien Studienplätze in § 13 Abs. 4 HAWZVO. Einen ausdrücklichen Bezug zu den festgesetzten Zulassungszahlen als Bestandteil des Zulassungsverfahrens stellt sodann § 13 Abs. 6 HAWZVO her.

Eine hinreichende Auslegungsgewissheit vermittelt die Verwendung des Ausdrucks "Zulassungsverfahren" allerdings allein nicht. So führt auch die Vergabe eines freien Studienplatzes im zweiten Studienabschnitt im Wortsinn zu einer "Zulassung" des Bewerbers zum Studium. Zu beachten ist auch, dass die jetzige Vorschrift des § 13 a HAWZVO im Zeitpunkt der Einfügung des § 2 Abs. 5 HAWZVO noch Bestandteil von § 13 mit der Überschrift "Zulassungsverfahren" war.

Ein deutliches Bild vermittelt dagegen die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Platz innerhalb der systematischen Ordnung der Zulassungsverordnung. § 2 HAWZVO enthält in seinen ersten vier Absätzen Vorschriften allein für das Zulassungsverfahren betreffend die Vergabe der durch Zulassungszahlen festgesetzten Studienanfängerplätze. Die Vorabquoten nach § 2 Abs. 1 HAWZVO werden "im Auswahlverfahren" gebildet. Gemeint ist allein das Verfahren zur Vergabe der verfügbaren Studienplätze für Studienanfänger. Dies machen die Quote für Zweitstudienbewerber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HAWZVO und die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 HAWZVO deutlich, wonach die nach Abzug der Vorabquoten frei bleibenden Studienplätze nach Qualifikation und Wartezeit (§ 2 Abs. 2 HAWZVO) vergeben werden. Beide Regelungen passen auf die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt nicht. Die Absätze 3 und 4 nehmen auf die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 Bezug.

Der geltende Absatz 5 ist an die Stelle des alten Absatzes 5 getreten, der seinerseits Vorschriften allein für das Zulassungsverfahren betreffend die Vergabe der Studienanfängerplätze enthielt: § 2 Abs. 5 FHZVO in der Fassung v. 6. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 137) schloss Personen vom Zulassungsverfahren aus, die einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang innehatten. Im Verfahren der Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt machte eine solche Vorschrift keinen Sinn.

Von besonderem Gewicht ist die Systematik der Verordnung in Gestalt einer eigenen Vorschrift für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt. In § 13 a HAWZVO ist das auf diese Studienplätze bezogene Vergabeverfahren nicht nur punktuell in einzelnen Ausschnitten, sondern den wesentlichen Grundsätzen nach vollständig geregelt (Vergabegegenstand, Bewerbungsfrist, Auswahlkriterien). Nichts anderes galt, solange diese Vorschrift noch in § 13 Abs. 7 FHZVO/HAWZVO enthalten war. Auch ohne eine förmliche Gliederung der Zulassungsverordnung in Abschnitte, wie sie etwa in der Universitätszulassungsverordnung besteht, spricht die jeweils eigenständige Regelung des Zulassungsverfahrens für die Studienanfängerplätze und des Vergabeverfahrens für die Studienplätze im zweiten Studienabschnitt im Rahmen systematischer Auslegung dafür, dass Vorschriften des jeweils anderen Verfahrens nur gelten sollen, wenn sie für entsprechend anwendbar erklärt sind.

In Bezug auf die Vorschrift in § 2 Abs. 5 HAWZVO ist ein solcher Anwendungsbefehl in der Verordnung nicht zum Ausdruck gekommen. Es besteht auch keine evidente Verweisungslücke, die durch anerkannte rechtliche Schlussfolgerungen wie den Erst-Recht-Schluss geschlossen werden könnte. Es versteht sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht von selbst, dass auch der fortgeschrittene Studienbewerber an derselben langen Studiendauer scheitern muss, die dem Bewerber um einen Studienanfängerplatz entgegen gehalten wird.

Die fehlende Anwendbarkeitserklärung kann auch nicht durch Heranziehung der Zulassungsverordnungen für die anderen Hochschulen in Hamburg ersetzt werden. Allerdings besteht eine mit § 2 Abs. 5 HAWZVO textgleiche oder in der Sache übereinstimmende Ausschlussvorschrift in den Zulassungsverordnungen betreffend die Universität Hamburg und die Technische Universität Hamburg-Harburg (§ 11 Abs. 3 UniZVO) sowie die Hochschule für bildende Künste (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HbKZVO betreffend den Studiengang Architektur und Städtebau) gerade in Bezug auf die Vergabe von Studienplätzen für das Hauptstudium (§ 11 UniZVO) bzw. für höhere Fachsemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HbKZVO). Zu beachten ist aber, dass die Ausschlussvorschrift dort allein für das Hauptstudium gilt und nicht - wie in § 2 HAWZVO bestimmt - im Zulassungsverfahren für Studienanfängerplätze zur Anwendung kommt. Es bestehen insoweit unterschiedliche Regelungen, die einer Übertragung von Entscheidungen des Verordnungsgebers aus der einen Zulassungsverordnung in die andere entgegenstehen.

Die Ausschlussvorschrift ist schließlich nicht versehentlich als § 2 Abs. 5 HAWZVO normiert worden, obwohl sie eigentlich allein für das Verfahren der Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gedacht war. Sie sollte - wie der Sachvorgang der Behörde für Wissenschaft und Forschung zeigt (Schreiben der Antragsgegnerin v. 7.10.1999, 26.10.1999 und 4.11.1999) - die Bestimmung im bisherigen Absatz 5 des § 2 ersetzen, die Personen vom Zulassungsverfahren ausschloss, die einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang innehaben (§ 2 Abs. 5 FHZVO in der Fassung v. 6.7.1999, HmbGVBl. S. 137). An der Vorschrift dieses Inhalts wurde in den anderen Zulassungsverordnungen indes gerade festgehalten (§ 2 Abs. 2 UniZVO, § 2 Abs. 2 HbKZVO).

Insgesamt ergeben sich danach aus der inneren systematischen Ordnung der Zulassungsverordnung deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlussvorschrift in § 2 Abs. 5 HAWZVO nicht auch für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gilt. Verbleibende Zweifel wirken sich nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit von einschränkenden Vorschriften zu Lasten der Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Verfahren nach § 13 a HAWZVO aus.

dd) Die Materialien zur Änderung der Zulassungsverordnung lassen einen eindeutigen Willen des Verordnungsgebers, die Ausschlussvorschrift (auch) für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt in Geltung zu setzen, nicht zweifelsfrei erkennen.

Der Vorstoß der Antragsgegnerin vom März 1999, die Zulassungsverordnung unter weitgehender Anpassung an die UniZVO zu ändern, blieb ohne Erfolg, weil ein Änderungsbedarf - die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die steigende Zahl von Hochschulwechslern im Hinblick auf die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge - nach Erörterung verneint wurde: Die strikte Zweiteilung des Zulassungsverfahrens (für Studienanfänger einerseits und Bewerber für das Hauptstudium andererseits) entsprechend der UniZVO führe zu dem Erfordernis der Festsetzung von Zulassungszahlen für das Hauptstudium in jedem einzelnen Studiengang. Es solle die bisherige "eher allgemein gehaltene" Regelung für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt (§ 15 Abs. 3 FHZVO v. 18.7.1988, HmbGVBl. S. 114) beibehalten werden. Die bisherige Vorschrift ist dann textgleich in die - in anderen, hier nicht erheblichen Punkten - geänderte FHZVO vom 6. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 137) übernommen worden, § 13 Abs. 7 FHZVO 1999. Weil die Behördenabstimmung beendet war, blieb der Einwand der Antragsgegnerin vom 24. Juni 1999 unberücksichtigt, dass die "dringlich erforderliche Ausschlussvorschrift" (Text entsprechend § 11 Abs. 3 UniZVO) in die Neufassung nicht eingeflossen sei. Die Antragsgegnerin schlug vor, die Ergänzung "in § 2 oder § 13" vorzunehmen. Nach Inkrafttreten der FHZVO vom 6. Juli 1999 kam die Antragsgegnerin mit mehreren Schreiben im Oktober und November 1999 auf die Einfügung der Ausschlussvorschrift zurück. Zugleich sollte nach ihrem Vorschlag die Vorschrift im bisherigen § 2 Abs. 5 FHZVO geändert werden, um den Hochschulwechsel zu erleichtern; die Verhinderung des Wechsels zur Antragsgegnerin sei für Studierende mit weniger als 8 Fachsemestern nicht beabsichtigt gewesen. Mit der Änderungsverordnung vom 13. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 151) ist der bisherige Absatz 5 in § 2 durch die Ausschlussvorschrift ersetzt worden. § 13 Abs. 7 FHZVO blieb unverändert. Aus der Vorschrift des § 13 Abs. 7 FHZVO ist sodann mit der Verordnung vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413) bei Gelegenheit anderer Änderungen auf Vorschlag der Justizbehörde ein "eigenständiger Paragraf" gebildet worden. Zur Begründung hatte die Justizbehörde ausgeführt, die Regelung in § 13 Abs. 7 betreffe ein anderes Studienplatz-Vergabeverfahren als die Erst-Zulassung zum Studium.

Aus dem Gesamtvorgang lässt sich erkennen, dass die Antragsgegnerin Wert auf die Einfügung der Ausschlussvorschrift legte und diese auch auf die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt bezogen sehen wollte. Der Verordnungsgeber hat insoweit aber keine eindeutige Haltung eingenommen. Die Ausschlussvorschrift ist - ohne dass dafür eine Begründung verlautbart wurde - als § 2 Abs. 5 in die Zulassungsverordnung eingefügt worden. Die Bildung des "eigenständigen Paragrafen" § 13 a HAWZVO folgte dem Vorschlag der Justizbehörde, ohne dass ein Anlass gesehen wurde, die Geltung der Ausschlussvorschrift in § 2 Abs. 5 auch für dieses eigenständige Vergabeverfahren klarzustellen oder erstmals ausdrücklich zu bestimmen.

c) Weil § 2 Abs. 5 HAWZVO auf die Vergabe von Studienplätzen nach § 13 a HAWZVO keine Anwendung findet, hat die Beschwerde des Antragstellers mit dem Hauptantrag unabhängig davon Erfolg, ob diese Ausschlussvorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

3. Die Antragsgegnerin darf dem Antragsteller die Immatrikulation nach erfolgter (vorläufiger) Zulassung zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik nicht aus einem anderen Grund versagen. a) Die Zulassung zum Studium allein berechtigt nicht zum Studium; erforderlich ist daneben die Immatrikulation, §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG. Durch die Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule, § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbHG. § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbHG bestimmt, dass Personen zu immatrikulieren sind, die die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und bei denen kein Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt ohne Unterschied auch für ausländische Studierende. Gemäß § 41 Abs. 1 HmbHG ist die Immatrikulation zu versagen (1.) in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist, (2.) wenn von den Studierenden zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt worden sind, (3.) wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird, (4.) wenn ein Studiengangswechsel nach § 43 Ab. 2 HmbHG nicht zulässig ist oder das Studium aus den in § 44 HmbHG genannten Gründen - endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung im gleichen Studiengang - nicht fortgesetzt werden kann. Nach § 41 Abs. 2 HmbHG kann die Immatrikulation versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist. Die näheren Bestimmungen über die Immatrikulation treffen die Hochschulen in Satzungen (Immatrikulationsordnungen), § 36 Abs. 7 HmbHG.

b) Das laufende Strafverfahren gegen den Antragsteller aufgrund der Anklage, die der Generalbundesanwalt am 8. Mai 2003 mit dem Vorwurf erhoben hat, sich im Zeitraum von spätestens Frühsommer des Jahres 1999 bis zum 11. September 2001 als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord (§ 211 StGB) und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 315 Abs. 1, 3 StGB und des § 316 c Abs. 1, 3 StGB zu begehen, und tateinheitlich hierzu vorsätzlich anderen Hilfe geleistet zu haben, am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln mindestens 3066 Menschen getötet zu haben, bildet nach dem geltenden hamburgischen Hochschulrecht keinen die Immatrikulation hindernden Versagungsgrund.

aa) Die vorstehend wiedergegebenen vier zwingenden Versagungsgründe des § 41 Abs. 1 HmbHG greifen, wie ohne weitere Ausführungen ersichtlich ist, nicht ein. Gleiches gilt für die thematisch nicht einschlägige Versagung der Immatrikulation nach § 41 Abs. 2 HmbHG. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist nach den Bestimmungen des hamburgischen Hochschulrechts kein Erfordernis der Immatrikulation. Dieser Befund wäre selbst im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen der ihm vorgeworfenen Taten kein anderer. Welcher Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (v. 19.1.1999, BGBl. I. S. 18 m.Änd., - HRG -) sowie verfassungsrechtlich besteht, die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten als Versagungsgrund der Immatrikulation zu normieren (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnrn. 814, 819; Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 23 Rdnr. 3), ist für die vorliegende Entscheidung nicht zu untersuchen.

bb) Die Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin enthält keine eigenen Versagungstatbestände, die hier eingreifen könnten. c) Die Antragsgegnerin lehnt die Immatrikulation des Antragstellers - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - im Hinblick auf die von ihr als "radikal-islamistisch-fundamentalistisch" charakterisierte Einstellung des Antragstellers ab. Sie sieht in seiner Aufnahme als Mitglied der Hochschule eine Gefahr für ihr internationales Ansehen und für ihren inneren Frieden. Ein die Immatrikulation hindernder gesetzlicher Versagungsgrund im Sinne der Vorschriften in §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 HmbHG ist durch diese Umstände aber nicht erfüllt, selbst wenn sie als zutreffend behandelt werden.

Die Antragsgegnerin zieht die Vorschrift in § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG heran. Darin ist die Befugnis der Hochschule zur Exmatrikulation von Studierenden geregelt, die der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, den der Hochschulsenat einsetzt und dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Hochschulsenats und des Präsidiums angehören; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Diese Bestimmung betrifft indes allein die Exmatrikulation als Reaktion auf das bezeichnete Fehlverhalten eines Studierenden. Sie kann nicht in entsprechender Anwendung für die Versagung der Immatrikulation herangezogen werden. Es besteht insoweit keine Regelungslücke. Die Gründe, aus denen die Immatrikulation versagt werden muss oder darf, sind in § 41 HmbHG im Einzelnen aufgeführt. Sie sind darin abschließend normiert. Darunter sind auch Gründe, die gleichermaßen zur Exmatrikulation führen (§§ 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, 42 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 3 HmbHG). Daraus ist der rechtliche Schluss zu ziehen, dass die übrigen Exmatrikulationsgründe nach der Entscheidung des Gesetzgebers für die Immatrikulation nicht gelten sollen.

Der Heranziehung des § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG für die Versagung der Immatrikulation steht weiter entgegen, dass die Hochschule über die Exmatrikulation wegen schweren Fehlverhaltens nach Ermessen entscheidet und diese Entscheidung von einem besonderen Ausschuss zu treffen ist. Die Immatrikulation ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbHG dagegen grundsätzlich eine gebundene Entscheidung. Sie kann nicht von der Prognose abhängig sein, wie der dazu berufene Ausschuss ein gegebenes oder erwartetes Fehlverhalten beurteilen wird und ob die Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation erfolgt. Nicht in Betracht kommt es, eine solche Beurteilung im Verfahren der Immatrikulation etwa von dem Präsidium vornehmen zu lassen. Wie sich aus der Begründung zu § 42 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 HmbHG (Bü-Drucks. 17/2592 S. 11 f.) ergibt, ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Exmatrikulation wegen der Bedeutung dieser Maßnahme bewusst einem besonders zusammengesetzten Ausschuss übertragen worden, dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Hochschulsenats und des Präsidiums angehören sollen. Gegenwärtig ist nicht einmal die Möglichkeit gegeben, einen solchen Ausschuss mit dem Fall des Antragstellers zu befassen. Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, ist weder die in § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG vorgesehene Satzung erlassen noch der Ausschuss eingesetzt.

Die Immatrikulation darf dem Antragsteller auch nicht von dem Präsidenten der Antragsgegnerin als Maßnahme in Ausübung des Hausrechts oder der Ordnungsgewalt (§ 81 Abs. 5 Satz 1 HmbHG) verweigert werden. Denn die Befugnis, die Immatrikulation zu versagen, ist in § 41 HmbHG abschließend geregelt.

d) Die gegen den Antragsteller im Juli 2004 ergangene Ausweisungsverfügung steht der Immatrikulation nicht entgegen. Die Immatrikulation eines ausländischen Studierenden ist nach den Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes nicht von dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts abhängig.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (a.F.).

Ende der Entscheidung

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