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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 Nc 59/04
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO, LVVO, ÄAppO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
KapVO § 9
KapVO § 13
KapVO § 16
LVVO § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
ÄAppO § 2 Abs. 2 Satz 5
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2003/2004.

2. Die in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe entfällt, wenn einer dieser Gründe die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen lässt, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht tragfähig ist. Das Beschwerdegericht hat dann von Amts wegen ohne Beschränkung auf das Vorbringen der Beteiligten zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig oder auf die Beschwerde hin zu ändern ist.

In den Streitverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium prüft das Beschwerdegericht danach von Amts wegen auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes, selbst wenn die beschwerdeführende Hochschule die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein wegen der - für den Anordnungsanspruch maßgeblichen - Ermittlung unbesetzter Studienplätze außerhalb der Zulassungszahl (mit Erfolg) angegriffen hat.

Die Beschwerde des Studienbewerbers führt zu einer umfassenden Prüfung von Amts wegen erst dann, wenn die von diesem dargelegten Gründe für sich genommen - ohne Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens anderer Studienbewerber - die angefochtene Entscheidung erschüttern (Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002, NVwZ-RR 2004 S. 34 = KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 38).

3. Ein Verstoß der Streichung von Stellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg gegen Art. 12 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000 S. 219; v. 18.10.1999, WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158; v. 29.3.2000, HmbJVBl. 2000 S. 85) ist nicht länger festzustellen, weil die Stellenstreichungen durch kapazitätssteigernde Maßnahmen des Staates bzw. der Hochschule soweit zurückgeführt sind, dass die verbleibende Verringerung der Aufnahmekapazität weniger als 5 v.H. beträgt. Eine zur Haushaltskonsolidierung auferlegte Sparquote in dieser Höhe liegt deutlich unter dem Durchschnitt der von sämtlichen Lehreinheiten der Universität Hamburg im Konsolidierungszeitraum 1995 bis 1999 erbrachten Einsparungen an Deputatstunden.

4. Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, Lehre im Umfang von 8 SWS zu erteilen haben, ist nicht anzuerkennen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) ist ein solcher Grundsatz trotz seines weit formulierten Leitsatzes 2 nicht zu entnehmen. Dieser bezieht sich nach den Urteilsgründen nur auf diejenigen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen es dem Dienstherrn wegen Fehlens einer Abrede über den Umfang der Lehrverpflichtung gestattet ist, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren.

5. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO lässt die Auslegung zu, dass nicht nur für einen, sondern für jeden Vertreter des Fachbereichssprechers eine Ermäßigung von 25 v.H. zu gewähren ist.

6. Der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2003/2004 ist wegen Mängeln der Siebenten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 7.8.2003, HmbGVBl. S. 453) ein provisorischer Curricularnormwert für die Vorklinik von 2,42 zu Grunde zu legen.

7. Der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist (jedenfalls) in dem Maße zu vermindern, in dem die Beteiligung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an der Durchführung der integrierten Seminare (§ 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbs. ÄAppO) eine Ersparnis von Deputatstunden für die Lehreinheit Vorklinische Medizin bewirkt. Nach den Verhältnissen der Lehrveranstaltungsorganisation im Wintersemester 2003/2004, Sommersemester 2004 ergibt sich eine geschätzte Ersparnis in Höhe von 5 v.H. der Gesamtzahl der auf die integrierten Seminare entfallenden 98 Stunden, die den Eigenanteil um 0,0175 reduziert.

Weil die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg die Seminare mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. ÄAppO) gegenwärtig ohne einen die eigenen Deputatstunden vermindernden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin durchführt, ist insoweit ein Abzug vom Eigenanteil nicht vorzunehmen.

Das Kapazitätserschöpfungsgebot kann zwar dem Grundsatz nach für die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auch den die Lehreinheit Vorklinische Medizin übergreifenden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin erfordern. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, der die Ergebnisse einer von dem Beschwerdegericht durchgeführten Befragung der Hochschulen mit medizinischem Fachbereich umfasst, kann aber die Auffassung der Hochschule nicht als unrichtig verworfen werden, wonach die Lehrkräfte der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, von Ausnahmen abgesehen, u.a. darum nicht die Befähigung haben, die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO selbständig und eigenverantwortlich ohne Kooperation mit Lehrpersonen der Vorklinik abzuhalten, weil nach dem Gegenstandskatalog für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu 90 v.H. ausschließlich vorklinische Lehrinhalte abgefragt würden.

8. Die Schwundausgleichsberechnung ist in Bezug auf die erste semesterliche Erfolgsquote zu korrigieren, weil mit den Bestandszahlen an den beiden Stichtagen des 31. Mai und des 30. November der frühe Schwund der Studienanfänger zwischen ihrer Immatrikulation und dem darauf folgenden ersten Stichtag nicht erfasst wird.


3 Nc 59/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Fligge am 22. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 betreffend die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2003/2004 entschieden wird, wird im Folgenden eine einheitliche Begründung gegeben. Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetragenen Erwägungen verzichtet.

A.

Für den Berechnungszeitraum 2003/2004 wurde die Zulassungszahl im Studiengang Medizin durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ("Höchstzahlverordnung") vom 15. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 401) auf 347 festgesetzt. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin 359 Studierende zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 5. August 2004 die jährliche Aufnahmekapazität mit ger. 431 Studienplätzen angenommen. Es hat 80 Antragstellern vorläufig einen Studienplatz zugewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2003/2004 351 Studienplätze vergeben hat.

Die Antragsgegnerin vertritt in den von ihr eingelegten Beschwerden die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe eine zu hohe Kapazität angenommen. Dagegen machen die in erster Instanz erfolglosen Antragsteller mit ihren Beschwerden geltend, die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei mit den von der Antragsgegnerin zugelassenen Studierenden und den von dem Verwaltungsgericht zusätzlich ermittelten Studienplätzen nicht erschöpft.

B.

I.

Vergeblich machen mehrere Antragsteller geltend, die von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerden seien unzulässig. Die Darlegung der Beschwerdegründe im Schriftsatz der Universität vom 31. August 2004 genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Verringerung des die Lehrnachfrage ausdrückenden Eigenanteils gegeben hat, sehr knapp ist und folglich auch nur wenig Ansatzpunkte für eine kritische Auseinandersetzung bietet. Dies gilt einmal für die These, die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin müsse sich überhaupt in nennenswertem Umfang an der Ausbildung der Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt beteiligen (BA S. 13). Und es trifft erst recht zu für die Quantifizierung des von dem Verwaltungsgericht seiner Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Eigenanteils, den es unter Schätzung der auf die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin entfallenden Anteile ermittelt hat (s. ebenfalls BA S. 13). Wird eine Schätzung wie hier nicht in Anlehnung an bestimmte zahlenförmige Parameter plausibel gemacht, sondern frei "gegriffen", so bleibt dem Beschwerdeführer im Grunde nichts anderes übrig, als zu argumentieren, die Schätzung sei im Hinblick auf die von ihm zu vertretenden Belange zu ungünstig. Daran gemessen enthält der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. August 2004 eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ohne Erfolg argumentieren einige Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Dezember 2004 - 2 N 14/04 u.a. -, den Beschwerden der Antragsgegnerin mangele das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Erfolg der Beschwerden in einer bestimmten Zahl von Verfahren lediglich zur Folge habe, dass Antragsteller in anderen Verfahren, in denen die Antragsgegnerin keine Beschwerde eingelegt habe, durch Nachrücken einen Studienplatz erhalten würden; an der Zahl der von der Antragsgegnerin zusätzlich zur Höchstzahl auszubildenden Studierenden ändere sich nichts. Dem ist nicht zu folgen. Anders als offenbar in den von dem Oberverwaltungsgericht Greifswald entschiedenen Fällen hat das Verwaltungsgericht kein unbegrenztes Nachrücken angeordnet. Vielmehr hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, im einzelnen bezeichnete Antragsteller im Nachrückverfahren zum Studium der Medizin zuzulassen, sofern diese Antragsteller ihre Einschreibung bis zum 23. September 2004, 12.00 Uhr, beantragt hätten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zur Voraussetzung des Nachrückens auch nicht das Freiwerden eines Studienplatzes auf Grund einer Beschwerde der Antragsgegnerin gemacht; dies wäre, wie nicht begründet zu werden braucht, auch in keiner Weise sachgerecht gewesen. Das Beschwerdegericht sieht demgemäß keinen Grund, einen durch eine erfolgreiche Beschwerde der Antragsgegnerin freigewordenen - vermeintlich vorhandenen - Studienplatz einem anderen Antragsteller zuzuweisen.

II.

Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, verliert nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts weitgehend ihre Bedeutung, sobald eines der zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Argumente die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung dann unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt ohne Beschränkung auf die dargelegten Gründe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Feststellung, dass die von dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung nicht zutrifft, reicht für sich allein nicht aus, der Beschwerde stattzugeben (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67, 69; Beschl. v. 9.12.2003 - OVG 3 Bs 415/02; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2003, NWVBl 2004 S. 60, 61; VGH München, Beschl. v. 21.5.2003, NVwZ 2004 S. 251; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2003, Az: 9 TG 6/03, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002, EzAR 240 Nr. 10). Dies wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar und kann von der in Rede stehenden Vorschrift deshalb nicht gewollt sein (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr führt die Feststellung, dass sich die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung als nicht tragfähig erweist, zu der Frage, ob diese sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dies nötigt zu einer umfassenden Prüfung der Rechtslage ohne jede Bindung an das Vorbringen der Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat unter der genannten Voraussetzung die gleiche Prüfungskompetenz wie ein erstinstanzliches Gericht. Jede Einschränkung des Prüfungsumfangs, etwa im Hinblick auf bestimmte Problemkreise, die mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen fehlerhaften Begründung in näherem Zusammenhang stehen, erschiene willkürlich und wäre daher nicht gerechtfertigt. Dementsprechend hat selbst eine Argumentation, die allein das Bestehen eines Anordnungsanspruchs zweifelhaft erscheinen lässt, zur Folge, dass das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes prüft (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2004 - 3 Nc 299/04). Soweit eine umfassende Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts eröffnet ist, ist für ein von einigen Antragstellern für sich in Anspruch genommenes "Entdeckerprivileg" kein Raum (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002 - 3 Nc 19/02 u.a. - Med. SS 2002 - NVwZ-RR 2004 S. 34 - BA S. 4). Richtig ist allerdings, dass die Beschwerde jedes einzelnen Studienbewerbers nur erfolgreich sein kann, wenn sie mit ihrem Vorbringen die angefochtene Entscheidung erschüttert hat.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt hier zu einer umfassenden Prüfung von Amts wegen, weil sie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur des Eigenanteils mit Erfolg angegriffen hat (vgl. dazu die Ausführungen unter CI4).

C.

Ein Teil der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerden ist begründet; alle Beschwerden der Antragsteller sind demgemäß unbegründet. Zwar entspricht die Höchstzahlverordnung mit den von ihr ausgewiesenen 347 Studienplätzen nach den in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnissen nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität. Jedoch ist die vom Verwaltungsgericht angenommene Kapazität von 431 Studienplätzen überhöht. Das Beschwerdegericht errechnet eine Aufnahmekapazität von 393 Studienplätzen.

I.

Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs mit 306,34 Studienplätzen angenommen (vgl. Kapazitätsbericht, Stand 11.6.2003, S. 9). Das Gericht geht statt dessen von 357,49 Studienplätzen aus.

Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage ermittelt.

1. Lehrangebot (S)

Das bereinigte Lehrangebot (Sb) hat das Gericht mit 322,17 (statt 290,29) Deputatstunden (SWS) ermittelt. Das Bruttolehrangebot (S) wird von ihm mit 366 SWS (statt 339 SWS) angenommen. Der hiervon abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) der Studiengänge, die der Lehreinheit nicht zugeordnet sind, wird mit 43,83 SWS (statt 48,71 SWS) angesetzt.

1.1 Das Gericht korrigiert den Ansatz des Kapazitätsberichts von 108 SWS für das Anatomische Institut und legt seiner berichtigenden Kapazitätsberechnung 119 SWS zu Grunde.

Der Kapazitätsbericht gibt die Zahl der Stellen "A 13 Wiss. Ass. (alter Art)" zutreffend mit 9 an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es seien 10 derartige Stellen vorhanden, ist unrichtig (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002 - 3 Nc 19/02 u.a. - Med. SS 2002 - NVwZ-RR 2004 S. 34 - BA S. 6).

Soweit einige Antragsteller unter Hinweis auf die Selbstdarstellung der Antragsgegnerin im Internet behaupten, die Antragsgegnerin verfüge über mehr Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, als der Kapazitätsbericht ausweise, folgt das Beschwerdegericht ihnen nicht. Für die Widersprüche zwischen dem Kapazitätsbericht und ihrer Präsentation im Internet hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2004 u.a. mit dem Hinweis auf die fehlende Aktualisierung der Mitarbeiterverzeichnisse und die Aufnahme von Bediensteten, die nicht zum Lehrpersonal zählen, eine einleuchtende Erklärung gegeben. Auf die Einzelheiten der Entgegnung wird verwiesen. Die Darlegungen der Antragsgegnerin würden im Übrigen auch für den Fall gelten, dass die Antragsteller die Auffassung vertreten sollten, aus den Informationen der Antragsgegnerin folge, dass der Verwaltungsgliederungsplan hinsichtlich der für die Lehre relevanten Stellen ebenfalls unrichtig sei.

Das Deputat der beiden Stellen "A 14 Akadem. Oberrat" ist um je 4 SWS (bzw. LVS, gemäß dem Sprachgebrauch der Lehrverpflichtungsverordnung) auf 8 SWS zu erhöhen. Dies entspricht sowohl dem Deputat der entsprechenden Stelle im Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie als auch dem früheren Ansatz für diese Stelle im Anatomischen Institut (vgl. Kapazitätsbericht 2001/2002 S. 27). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 für die den Berechnungszeitraum 2002/2003 betreffenden Verfahren anerkannt, dass für die genannten Stellen eine Lehrverpflichtung im Umfang von 8 SWS geboten ist. Für den Berechnungszeitraum 2003/2004 kann nichts anderes gelten.

Die Zahl der Deputatstunden, über die das Institut verfügt, erhöht sich nicht deshalb, weil für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehen, statt einer Lehrverpflichtung von 4 SWS eine solche von 8 SWS hätte angenommen werden müssen, wie von Seiten der Antragsteller gefordert wird. Denn die Arbeitsverträge dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter enthalten sämtlich eine Klausel mit ausdrücklich oder sinngemäß folgendem Inhalt: "Etwaige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG notwendige Lehrtätigkeit darf unter Berücksichtigung der sonstigen Aufgaben des Arbeitnehmers einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten." Diese Klausel führt für die Kapazitätsberechnung zu der Konsequenz, dass der Berechnung des Lehrangebots im Hinblick auf diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr als 4 SWS zu Grunde gelegt werden dürfen. Die Kapazitätsberechnung muss vom Regelfall der geschuldeten Lehrtätigkeit ausgehen.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, wissenschaftlichen Mitarbeitern lediglich Lehre im Umfang von 4 SWS abzuverlangen, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung zu respektieren. Ein allgemeiner Grundsatz, dass angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, Lehre im Umfang von 8 SWS zu erteilen haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht sich anschließt, nicht anzuerkennen. Den Wissenschaftsverwaltungen der Länder steht es danach frei, welche Lehrdeputate im einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 22 f.). Ein die Entscheidungsprärogative des Ministeriums begrenzendes Analogiegebot, die Deputate ebenso hoch wie die des beamteten Personals anzusetzen, kommt danach in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Wissenschaftsverwaltung im Einzelfall keine vertragliche Bestimmung über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 23).

Aus Nr. 2.1.9.1 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12. Juni 2003 (www.kmk-org/doc/beschl/lehrhoch.pdf) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch danach richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Die sich anschließende Bestimmung in Nr. 2.1.9.2 der KMK-Vereinbarung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 genannten Beamtinnen und Beamten, in jedem Fall entsprechend festzusetzen ist. Diese Bestimmung enthält nämlich keine Anweisung für die Festlegung des Inhalts des Arbeitsvertrages, sondern betrifft nur den Fall, dass in einem Arbeitsvertrag keine Regelung über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen ist, bezieht sich also auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 23, zu den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs einer KMK-Vereinbarung vom 2.9.1982).

Soweit einige Antragsteller sich demgegenüber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie für ihren Standpunkt zwar den Leitsatz 2 der genannten Entscheidung in Anspruch nehmen können, wonach für die mit Lehraufgaben betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und für die angestellten Mitarbeiter in vergleichbaren Dienstverhältnissen in Anlehnung an den Entwurf einer KMK-Vereinbarung vom 2. September 1982 regelmäßig ein Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden anzusetzen ist. Dieser Leitsatz ist aber offensichtlich zu weit formuliert. Er steht in Widerspruch zu den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen des Urteils vom 23. Juli 1987, ohne dass sich aus den Gründen der Entscheidung ein Hinweis darauf ergeben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung ändern wollte. Das Gegenteil ist der Fall. Schon im Leitsatz 2 klingt an, dass die Entscheidung vom 20. Juli 1990 sich an das Urteil vom 23. Juli 1987 anschließt. In den Gründen wird das genannte Urteil mehrfach zitiert, ohne dass auch nur ansatzweise zum Ausdruck käme, dass die darin niedergelegten Grundsätze modifiziert werden sollten. Danach ist der Widerspruch zwischen dem Leitsatz 2 und dem Urteil vom 23. Juli 1987 in der Weise aufzulösen, dass der Leitsatz 2 sich nur auf diejenigen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter bezieht, bei denen es dem Dienstherrn wegen Fehlens einer Abrede über den Umfang der Lehrverpflichtung gestattet ist, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, Buchholz 421.21 Nr. 49, S. 129 f.) Solche wissenschaftlichen Mitarbeiter sind im Anatomischen Institut der Antragsgegnerin nicht tätig.

Bereits auf Grund der vorstehenden Erwägungen kann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004 S. 2803 ff.), auf das verschiedene Antragsteller sich berufen, schwerlich die Konsequenz haben, dass diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 SWS haben, deren Verträge nach dem 22. Februar 2002 abgeschlossen worden sind und in denen ein Befristungsgrund nicht genannt ist. Selbst wenn man der Meinung der Antragsteller folgen und diese Verträge wie unbefristete behandeln würde, könnte eine Lehrverpflichtung von 8 SWS nach den oben gemachten Ausführungen allenfalls für solche wissenschaftliche Mitarbeiter angenommen werden, deren Verträge keine Bestimmung des Umfangs der Lehrverpflichtung enthalten. Im Übrigen kann das Urteil vom 27. Juli 2004 für den Berechnungszeitraum 2003/2004 schon deshalb keine Bedeutung haben, weil zum Zeitpunkt seiner Verkündung nicht nur die Kapazitätsberechnung abgeschlossen, sondern auch der Lehrbetrieb in dem genannten Zeitraum beendet war. Es war für die Antragsgegnerin, wie nicht näher begründet werden muss, naturgemäß unmöglich, aus dem Urteil Folgerungen für die Organisation des Lehrbetriebs im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 zu ziehen.

Von den 4 SWS Deputatsverminderungen, die im Kapazitätsbericht für das Anatomische Institut angesetzt worden sind, ist übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht nur 1 SWS anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hält die für den Ansatz von 4 SWS gegebene Begründung, die Verminderung sei wegen der POL-Lehre erforderlich, nicht aufrecht (Schriftsatz vom 22.10.2004 zu Tz 18; vgl. ferner ihren Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 22.1.2004). Die 1 SWS, die als Deputatsverminderung anzuerkennen ist, findet ihre Rechtfertigung in § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Lehrverpflichtung von Geschäftsführenden Direktoren wissenschaftlicher Einrichtungen der Universität mit mehr als zehn Stellen für wissenschaftliches Personal um 12,5 v.H. Zwar ist diese Norm zur Berechnung der Aufnahmekapazität nicht herangezogen worden, weil der Kapazitätsbericht davon ausging, dass bis Oktober 2003 eine neue Lehrverpflichtungsverordnung in Kraft treten würde, die eine Ermäßigung für Geschäftsführende Direktoren nicht mehr vorsehen, dafür jedoch Ermäßigungen auf anderer Grundlage einführen würde (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.10.2004). Dementsprechend sind in der Kapazitätsberechnung für die Direktoren der Institute für Anatomie, Medizinische Biochemie und Molekularbiologie sowie für Physiologie keine Ermäßigungen der Lehrverpflichtung angesetzt worden. Zugleich sind aber für das Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie, abgesehen von den Abzügen für die POL-Lehre, im Vorgriff 6 SWS als Deputatsverminderung abgezogen worden. Da die neue Lehrverpflichtungsverordnung entgegen den Erwartungen bisher nicht in Kraft getreten ist, kann der Abzug der genannten 6 SWS, soweit er auf den Entwurf dieser Verordnung gestützt war, nicht anerkannt werden. Richtig ist es dann aber auch, die geltende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO im Hinblick auf die Geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.

1.2 Die von dem Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie zu erbringenden Deputatstunden setzt das Beschwerdegericht mit 87 SWS statt mit 73 SWS (so der Kapazitätsbericht) an.

Eine Erhöhung um 4 SWS ergibt sich daraus, dass die Zahl der Stellen "BAT IIa Wiss. Ang." mit vier statt mit drei anzunehmen ist. Bei der Kapazitätsberechnung ist die früher mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Grewal besetzte Stelle Nr. 30000151 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dies erklärt sich daraus, dass ursprünglich die Absicht bestand, diese Stelle zu streichen, man also annahm, sie werde im Berechnungszeitraum nicht mehr vorhanden sein. Diese Absicht wurde jedoch nicht realisiert (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.11.2004, S. 3).

Eine weitere Erhöhung des von diesem Institut zu stellenden Lehrangebots um 4 SWS resultiert daraus, dass das Beschwerdegericht die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Weber statt mit 4 SWS mit 8 SWS annimmt. In dem - unbefristeten - Arbeitsvertrag von Herrn Dr. Weber ist der Umfang seiner Lehrverpflichtung nicht geregelt. Die Antragsgegnerin hätte ihm daher eine Lehrtätigkeit von 8 SWS abverlangen müssen. Das folgt aus dem Konsens, der in dieser Hinsicht seit vielen Jahren besteht (vgl. die oben erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.7.1990 und 23.7.1987). Die Antragsgegnerin musste Herrn Dr. Weber auf Grund des Analogiegebots in Nr. 2.1.9.2 der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 so behandeln wie einen beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Nach Nr. 2.1.6 der KMK-Vereinbarung haben wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden. In Studiengängen mit hartem numerus clausus muss der damit bezeichnete Rahmen voll ausgeschöpft werden. Das erkennt zumindest teilweise auch die Antragsgegnerin an, denn für die Stelle "Akadem. Oberrat" des in Rede stehenden Instituts hat sie ein Deputat von 8 SWS angesetzt, und auch im Hinblick auf die beiden entsprechenden Stellen des Anatomischen Instituts hat sie die Forderung des Beschwerdegerichts nach einem Deputat von 8 SWS akzeptiert (s.o. unter 1.1).

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Aufgaben, die dem genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter außerhalb der Lehre obliegen, so umfangreich sind, dass sie eine Lehrtätigkeit im Umfang von 8 SWS unmöglich machen. Die Antragsgegnerin hat zu dieser Frage in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 nur vorgetragen, Herr Dr. Weber nehme das Amt des Strahlenschutzbeauftragten in seiner Abteilung wahr. Welche konkreten Anforderungen dieses Amt stellt und in welcher Weise es den Amtsinhaber belastet, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es ist Sache der Antragsgegnerin, durch eine eingehende Darstellung der Aufgaben dieses wissenschaftlichen Mitarbeiters den Nachweis zu erbringen, dass ihm eine vier Lehrveranstaltungsstunden überschreitende Lehrtätigkeit nicht auferlegt werden kann.

Dass zwei der drei wissenschaftlichen Mitarbeiter, die am "Human Counter" arbeiten, keine Lehrverpflichtung haben und der dritte nur in geringem Umfang in der Lehre eingesetzt wird, wird von dem Beschwerdegericht seit vielen Jahren mit der Begründung gebilligt, dass die Tätigkeit an diesem Gerät die ungeteilte Arbeitskraft dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung gebilligt (Urt. v. 20.4.1990, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, Buchholz 421.21 Nr. 49, S. 126 f.) In den Arbeitsverträgen aller anderen wissenschaftlichen Mitarbeiter ist der Umfang ihrer Lehrverpflichtung durch entsprechende Klauseln dahin geregelt, dass ihre Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Das gilt auch für Professor Dr. Guse. Zum Universitätsprofessor ist er erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 ernannt worden. Ein Ansatz von mehr als 4 SWS kommt nach den oben gemachten Ausführungen daher nicht in Betracht.

An Deputatsverminderungen sind für dieses Institut an Stelle der im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 9 SWS lediglich 3 SWS anzuerkennen. Soweit im Kapazitätsbericht der Abzug von 3 SWS mit der POL-Lehre begründet worden ist, kann auf die Ausführungen unter 1.1 verwiesen werden. Von den verbleibenden 6 SWS (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Tz 1.1) können, wie nunmehr auch die Antragsgegnerin zugesteht, nur 3 SWS als Deputatsverminderung anerkannt werden, nämlich 1 SWS für den Geschäftsführenden Direktor des Instituts (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO) und 2 SWS für die Prodekanin für Forschung Prof. Dr. Beisiegel (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, insoweit sei nur ein Abzug von 0,5 SWS gerechtfertigt, ist nicht beizupflichten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO wird für Vertreter des Fachbereichssprechers des Fachbereichs Medizin der Universität eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 25 v.H. gewährt. Da der Fachbereichssprecher zwei Vertreter hat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 UKEG), hält das Verwaltungsgericht es für geboten, jedem der beiden Vertreter nur eine Ermäßigung von 12,5 v.H. zuzubilligen. Dem ist nicht beizupflichten. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dann jedenfalls eine Deputatsverminderung von 1 SWS (12,5 v.H. von 8 SWS) hätte anerkennen müssen, ist der Lehrverpflichtungsverordnung eine solche Begrenzung der Summe der Verminderung wegen dieser Funktion nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO lässt vielmehr die Auslegung zu, dass für jeden Vertreter des Fachbereichssprechers eine Ermäßigung von 25 v.H. zu gewähren ist. Die Worte "Vertreter des Fachbereichssprechers" können sowohl den Singular als auch den Plural bezeichnen. Zwar hatte der Sprecher des Fachbereichs Medizin bei Inkrafttreten der Lehrverpflichtungsverordnung im Jahre 1994 nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur einen Vertreter (vgl. §§ 117, 116 HmbHG 1991). Dies bedeutet aber nicht, dass die Lehrverpflichtungsverordnung für den Fall, dass eine Änderung der Organisation des Fachbereichs Medizin mehr als nur einen Vertreter vorsieht, eine Ermäßigung von insgesamt mehr als 2 SWS (= 25 v.H.) nicht gewähren wollte. Ihr Wortlaut ist insoweit offen, eine Änderung des Verordnungstextes war daher aus Anlass der neuen Organisationsstruktur nicht erforderlich. Dass eine bloße Aufteilung der bisherigen Aufgaben des Vertreters auf mehrere Personen erfolgt ist, liegt nicht nahe. Für jeden der beiden Prodekane ist eine Fülle von Aufgaben vorgesehen (vgl. dazu das Schreiben der ehemaligen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 10.3.2004). Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 25 v.H. für jeden der beiden Vertreter erscheint danach auch sachlich als gerechtfertigt.

1.3 Für das Physiologische Institut setzt das Gericht wie der Kapazitätsbericht 87 SWS an. Hinsichtlich der mit der POL-Lehre begründeten Deputatsverminderung wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Auch für dieses Institut ist ebenso wie für die beiden anderen vorklinischen Institute auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LVVO eine Deputatsverminderung von 1 SWS zu berücksichtigen (s.o.).

Alle an diesem Institut tätigen und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter haben Verträge, die die Abrede enthalten, dass der Umfang der Lehrtätigkeit 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Von daher verbietet sich der Ansatz von mehr als 4 SWS für die betreffenden Stellen (s.o. unter 1.1).

1.4 Für die Medizinische Soziologie werden abweichend vom Kapazitätsbericht 26 SWS angenommen. Die halbe Stelle "BAT IIa/Ia Wiss. Ang." muss mit 2 SWS in die Kapazitätsberechnung eingehen. Diesen Standpunkt nimmt nunmehr auch die Antragsgegnerin ein (Schriftsatz vom 6.10.2004 betr. den Berechnungszeitraum 2002/2003). Der Kapazitätsbericht 2004/2005 setzt für die genannte Stelle ebenfalls 2 SWS an.

Der unbefristet abgeschlossene Arbeitsvertrag der in der Medizinischen Soziologie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin erlaubt dieser nur ausnahmsweise, mehr als 4 SWS Lehre zu erteilen. Der Ansatz von 4 SWS für die betreffende Stelle im Kapazitätsbericht ist daher nicht zu beanstanden (vgl. wiederum die Ausführungen unter 1.1).

1.5 In Übereinstimmung mit dem Kapazitätsbericht wird der sog. Dienstleistungsimport von dem Beschwerdegericht mit 23 SWS veranschlagt. Der nach dem Kapazitätsbericht auf das Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie entfallende Anteil ist mit 15 SWS anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 9 ff.). Der Forderung einiger Antragsteller, die von dem genannten Institut zu erbringende Lehre auf 19 SWS zu erhöhen, kann nicht entsprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 Nc 45/03 u.a. - Med. WS 2002/2003 - BA S. 6 f.).

1.6 Für die sechs Stellen "BAT IIA/Ib Wissenschaftl. Angestellte" sind in Übereinstimmung mit dem Kapazitätsbericht (Bl. 4, Tz 4.1) 24 SWS anzusetzen.

1.7 Deputatstunden wegen der seit Mitte der neunziger Jahre erfolgten Streichung von Planstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nicht mehr zu fingieren.

Das Beschwerdegericht hat in den letzten Jahren die von ihm beanstandete Streichung von Planstellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Anlass genommen, Deputatstunden zu fingieren und in die gerichtliche Kapazitätsberechnung einzustellen, um eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Verminderung der Ausbildungskapazität zwar nicht faktisch, aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen zu verhindern (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).

Inzwischen ist durch kapazitätssteigernde Maßnahmen des Staates bzw. der Antragsgegnerin eine neue Lage entstanden. Die Streichung von Planstellen ist im Ergebnis zu einem erheblichen Teil rückgängig gemacht oder ausgeglichen worden. In erster Linie sind hier die sechs Stellen "BAT IIA/Ib Wissenschaftl. Angestellte" anzuführen, die ohne Zuordnung zu einem bestimmten Institut in Abschnitt 4.1 der Kapazitätsberechnung genannt werden (s.o. Tz 1.6). Diese Stellen standen der Lehreinheit Vorklinische Medizin seit längerem zur Verfügung, blieben jedoch ohne Deputat (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2001 - 3 Nc 7/01 - Med. SS 2001 - BA S. 6). Seit der Kapazitätsberechnung für den Zeitraum 2002/2003 haben die Antragsgegnerin und der Verordnungsgeber diesen Stellen jedoch ein Deputat von je 4 SWS zugeordnet. Dies steht in seinen Auswirkungen einer Revidierung der Streichung von Planstellen mit einem Lehrumfang von 24 SWS gleich.

Eine weitere Steigerung der Aufnahmekapazität um 8 SWS, die schon für den Berechnungszeitraum 2001/2002 zu registrieren ist, resultiert aus je 4 SWS, um die sich das vom Physiologischen Institut sowie vom Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie bereitgestellte Lehrangebot erhöht hat (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002 - 3 Nc 19/02 u.a. - Med. SS 2002 - BA S. 14). Im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2000/2001 war im Zeitraum 2001/2002 das Volumen der vom Physiologischen Institut angebotenen Deputatstunden von 79 SWS auf 83 SWS und der vom Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie bereit gestellten Deputatstunden von 73 SWS auf 85 SWS gestiegen (von dem zuletzt genannten Zuwachs entfielen allerdings 8 SWS auf eine bis dahin zu Unrecht bei der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigte Stelle).

Eine weitere Erhöhung der Aufnahmekapazität um 6 SWS ergibt sich schließlich einmal aus den 2 SWS der neuen halben Stelle im Bereich der Medizinischen Soziologie (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 Nc 45/03 u.a. - Med. WS 2002/2003 - BA S. 10) und ferner aus einer neuen Stelle "BAT IIa Wiss. Ang." mit einem Deputat von 4 SWS im Physiologischen Institut.

Insgesamt hat die Lehreinheit Vorklinische Medizin danach ihren Bestand an Deputatstunden um (24 + 8 + 6 =) 38 SWS erhöht. Das Beschwerdegericht hat den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von Deputatstunden zuletzt mit 56 SWS angenommen und die dadurch bewirkte Kapazitätsminderung lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002 - 3 Nc 19/02 u.a. - Med. SS 2002 - BA S. 13 f.). Gegenwärtig lässt sich nicht mehr feststellen, dass durch Stellenstreichungen 56 SWS verloren gegangen wären. Durch die oben dargelegten Maßnahmen hat sich der Verlust an Deputatstunden vielmehr auf (56 - [24 + 8 + 6] =) 18 SWS vermindert. Die verbliebene Streichung von Planstellen mit einem Deputat von insgesamt 18 SWS in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin ist rechtlich unter den gegenwärtig herrschenden Bedingungen, insbesondere angesichts der erheblichen finanziellen Probleme der öffentlichen Hand, nicht zu beanstanden. Sie bedeutet eine Verringerung der Aufnahmekapazität um weniger als 5 v.H.: Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat vor Beginn der Stellenstreichungen stets mehr als 360 SWS betragen (z.B. im Berechnungszeitraum 1993/94, kurz bevor die Sparmaßnahmen einsetzten, 385 SWS). Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, dass auch in Studiengängen mit großem Bewerberüberhang in Zeiten einer angespannten Haushaltslage eine maßvolle Verringerung der Ausbildungskapazität nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoße (OVG Hamburg, Urt. v. 18.6.2003 - 3 Bf 4/01 - Psych. SS 1997 - UA S. 11; Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 23 - NVwZ-RR 2000 S. 219, 222). Daran ist festzuhalten. Dabei nimmt das Beschwerdegericht den Umfang der zulässigen Sparquote für den Studiengang Medizin unter den gegenwärtig herrschenden haushalts- und finanzpolitischen Rahmenbedingungen mit jedenfalls keinem geringeren Wert als 5 v.H. an; ob eine höhere Quote gebilligt werden könnte, bleibt offen. Dass der genannte Wert sich nicht exakt begründen lässt, liegt in der Natur der Sache. Jedenfalls muss die von den medizinischen Lehreinheiten zu erbringende Sparquote deutlich unter dem Durchschnitt der von sämtlichen Lehreinheiten der Universität Hamburg zu leistenden Einsparungen liegen. Dieser Anforderung wird eine Quote von 5 v.H. gerecht. Ein Vergleich der von den einzelnen Lehreinheiten der Antragsgegnerin im Zeitraum 1995 bis 1999 (Konsolidierungsprogramm I) vorgenommenen Einsparungen an Deputatstunden zeigt, dass die weitaus meisten Lehreinheiten ihr Angebot an Deputatstunden, wie es sich aus dem Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 1994/95 ergab, um erheblich mehr als 5 v.H. haben reduzieren müssen (vgl. die Übersicht in OVG Hamburg, Urt. v. 18.6.2003 - 3 Bf 4/01 - Psych. SS 1997 - UA S. 23).

Soweit das Beschwerdegericht in seiner ersten sich mit den Stelleneinsparungen befassenden Entscheidung (Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - NVwZ-RR 2000 S. 219) die Streichung von Planstellen lediglich in einem solchen Umfang für rechtmäßig erklärt hat, als der damit verbundene Verlust von Deputatstunden nicht mehr als 10 SWS betrug - dies entspricht einer Sparquote von weniger als 5 v.H. -, gibt das Gericht diesen Standpunkt auf.

Offen bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit, wie der Ausgangswert - auf den die Sparquote zu beziehen ist - zu bestimmen wäre. Bis zum Beginn der auf dem Beschluss des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. bis 30. Juni 1993 (vgl. Bü-Drs. 15/1881 v. 20.9.1994) beruhenden Streichung von Planstellen lag das von der Lehreinheit Vorklinische Medizin bereit gehaltene unbereinigte Lehrangebot jedenfalls immer über 360 SWS. Bezieht man die für zulässig erachtete Sparquote von 5 v.H. auf diesen Wert, so kann sich das nicht zum Nachteil der Studienbewerber auswirken.

Da nach alledem durch Sparmaßnahmen im Ergebnis mit 18 SWS nicht mehr Deputatstunden weggefallen sind, als nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich zulässig ist, besteht für eine Fingierung von Deputatstunden kein Grund mehr.

1.8 Nach Vornahme der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist das Lehrangebot danach mit 366 SWS anzunehmen:

Anatomie: 119 SWS Biochemie: 87 SWS Physiologie: 87 SWS Medizinische Soziologie: 26 SWS sog. Dienstleistungsimport: 23 SWS 6 Stellen "BAT IIA/Ib Wissenschaftl. Angestellte": 24 SWS 366 SWS

2. Dienstleistungsbedarf (E)

Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 43,83 SWS (statt 48,71 SWS) angenommen.

Der von der Antragsgegnerin errechnete Dienstleistungsbedarf ist identisch mit der Berechnung für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2002/2003. Die Antragsgegnerin hat dies gegenüber dem Beschwerdegericht damit begründet, eine exakte Berechnung des aktuellen Dienstleistungsexports sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts nicht möglich gewesen, da das Curriculum nach den Vorgaben der neuen Approbationsordnung für Ärzte noch nicht fertiggestellt gewesen sei (Schriftsatz v. 22.10.2004 zu Tz 22). Das vermag nicht zu überzeugen. Die Curricularanteile der exportierten Lehrveranstaltungen haben mit dem Eigenanteil des Studiengangs Medizin nichts zu tun. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Kapazitätsberechnung für den Zeitraum 2004/2005. In die Berechnung des Dienstleistungsexports sind hier dieselben Curricularanteile eingestellt worden wie in der Kapazitätsberechnung, die vor Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wurde. Dementsprechend ist die Berechnung zu aktualisieren.

Für den Wert Aq/2 orientiert das Gericht sich entsprechend der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 dargestellten Praxis an den Zulassungszahlen für das Studienjahr 2003/2004.

Der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin angenommene Schwundfaktor ist zu ihren Gunsten zu korrigieren. Ihre Schwundausgleichsberechnung beruht auf der nicht zutreffenden Voraussetzung, dass die Studierenden der Zahnmedizin die Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bis zum 8. Fachsemester nachfragen. Das ist aber nicht der Fall, sondern sie tun das allenfalls bis zum 6. Fachsemester (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 Nc 45/03 u.a. - Med. WS 2002/2003 - BA S. 11). Unter Verwendung der Schwundausgleichstabelle vom 11. Februar 2003 (Kapazitätsbericht S. 489) errechnet das Beschwerdegericht einen Schwundfaktor SF = 0,813.

Für den Studiengang Informatik verwendet das Gericht den sich aus der Tabelle vom 11. Februar 2003 (Kapazitätsbericht S. 627) ergebenden Schwundfaktor SF = 0,7303. In Pharmazie beträgt der aktuelle Schwundfaktor SF = 0,8649 (Tabelle vom 11.2.2003, Kapazitätsbericht S. 601), in Biochemie 1,0122 (Tabelle vom 11.2.2003, Kapazitätsbericht S. 602).

Der Dienstleistungsbedarf berechnet sich danach wie folgt:

 CAqSFAq/2Erg.
Informatik0,0310,7303157,53,57
Zahnmedizin0,77330,81351,532,38
Pharmazie0,06250,8649422,27
Biochemie0,86331,0122119,61
    47,83

Da der für Biochemie zunächst errechnete Wert noch um 4 SWS zu kürzen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 3 Nc 42/00 u.a. - Med. SS 2000 - BA S. 14), reduziert sich der Umfang des Dienstleistungsbedarfs auf (47,83 - 4 =) 43,83 SWS.

3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:

Gesamtlehrdeputat (S) 366,00 SWS Dienstleistungsbedarf (E) ./. 43,83 SWS Bereinigtes Lehrangebot (Sb) 322,17 SWS

4. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von 1,8952 zu Grunde gelegt (Bl. 2, Bl. 5 S. 9 des Kapazitätsberichts). Demgegenüber gelangt das Beschwerdegericht bei seiner Kontrolle zu einem Eigenanteil von 1,8024.

4.1 Einige Antragsteller machen unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2004 - NC 6 K 1983/03 - geltend, der Eigenanteil müsse durch Rechtssatz, etwa durch die Studienordnung, festgesetzt werden. Da dies hier nicht geschehen sei, müssten alle Bewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Lehreinheit zum Studium zugelassen werden.

Das Beschwerdegericht vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Bislang ist es in Rechtsprechung und Fachliteratur, soweit ersichtlich ohne Gegenstimme, als ausreichend angesehen worden, wenn der Eigenanteil durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wurde. Das Gericht kann nicht erkennen, dass höherrangiges Recht die Festlegung des Eigenanteils durch eine Rechtsnorm vorschreiben würde (ebenso für die vergleichbare Problematik der Bestimmung von Lehrverpflichtungen BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE Bd. 54 S. 173). Insbesondere kann dem hamburgischen Landesrecht kein dahingehendes Gebot entnommen werden. Das Beschwerdegericht selbst hat eine Festlegung durch Rechtssatz nie für erforderlich gehalten. Darauf haben die Antragsgegnerin und die zuständige Behörde sich eingestellt. Selbst wenn das Beschwerdegericht - wozu kein Anlass besteht - seine Auffassung ändern würde, müsste das Fehlen einer Regelung durch Rechtsnorm doch für eine Übergangszeit hingenommen und der Antragsgegnerin zunächst Gelegenheit gegeben werden, sich auf die neue rechtliche Situation einzustellen.

4.2 Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung verwendete Eigenanteil von 1,8952 ist schon deshalb überhöht und folglich rechtswidrig, weil er zusammen mit dem Fremdanteil den - zu fingierenden - provisorischen Curricularnormwert von 2,42 überschreitet.

Zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung und -festsetzung war der Curricularnormwert für die Vorklinik allerdings nicht auf 2,42, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern auf 2,17 festgesetzt (Kapazitätsverordnung i.d.F. v. 14.2.1994, Anlage 2, Tz 4.1.1). Ein Curricularnormwert von 2,17 darf der Kapazitätsberechnung indes nicht zu Grunde gelegt werden. Dies würde zu einer nicht hinnehmbaren Überlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen.

Der bisherige Curricularnormwert 2,17 berücksichtigt nicht die umfassende Änderung der Approbationsordnung für Ärzte durch die Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405). Er schließt die Curricularanteile der durch § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO eingeführten weiteren Seminare nicht ein. Diese Seminare, in die entweder nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbs. ÄAppO geeignete klinische Fächer einbezogen werden sollen ("integrierte Seminare") oder die einen klinischen Bezug aufweisen sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. ÄAppO) - beide Arten werden im Folgenden als "neue Seminare" bezeichnet, wobei dies für die Seminare mit klinischem Bezug, wie noch darzulegen sein wird, nur in einem eingeschränkten Sinne gilt - sind entgegen der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung für die ordnungsgemäße Ausbildung im Studiengang Medizin erforderlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei den nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO für die integrierten Seminare vorzusehenden mindestens 98 Stunden und den mindestens 56 Stunden für die Seminare mit klinischem Bezug handelt es sich ohne Frage, wie auch der Ausdruck "mindestens" erkennen lässt, nicht lediglich um ein bloßes Angebot an die Studierenden, ihre Kenntnisse freiwillig zu vertiefen (vgl. § 3 Abs. 2 der Studienordnung), sondern um zum Curriculum gehörende Pflichtlehre, die von jedem Studierenden zu absolvieren ist. Denn die Studierenden müssen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme u.a. an den neuen Seminaren nachweisen (§ 2 Abs. 7 Satz 1 ÄAppO). Die Verpflichtung zur Teilnahme hängt nicht davon ab, dass diese von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Die entsprechende Wendung in der genannten Vorschrift bezieht sich allein auf den Besuch von Vorlesungen; er muss in Hamburg nicht nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 4 der Studienordnung). Zwar ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den neuen Seminaren offenbar nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Das folgt aus Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte, in der die integrierten Seminare überhaupt nicht und die Seminare mit klinischem Bezug offenbar - wie sich auch aus der Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden erschließen lässt - nur insoweit erwähnt werden, als sie auch bisher schon in der Anlage 1 aufgeführt waren (vgl. Anlage 1 i.d.F v. 21.12.1989, BGBl. I S. 2553). Es ist daher nicht deutlich, bei welcher Gelegenheit die Studierenden die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den neuen Seminaren nachzuweisen haben, und welche Konsequenzen es hat, wenn sie diesen Nachweis nicht erbringen. Gleichwohl unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verordnungsgeber die Teilnahme an den neuen Seminaren als wichtig und für ein ordnungsmäßiges Medizinstudium unerlässlich angesehen hat. Denn die neuen Seminare dienen dem Zweck, die Studierenden der Medizin frühzeitig mit klinischen Fragestellungen vertraut zu machen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO soll die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Demgemäß setzt der Verordnungsgeber ein dergestalt ausgerichtetes Studium auch in den spezifisch prüfungsrechtlichen Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte voraus (vgl. §§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 ÄAppO sowie Anlage 10). Die entsprechenden Regelungen der früheren Fassung der Approbationsordnung für Ärzte sahen die Berücksichtigung klinischer Elemente in der Prüfung hingegen nicht ausdrücklich vor.

Die Amtliche Begründung zur Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (BR-Drs. 1040/97 v. 19.12.1997) bestätigt die vorstehend dargelegte Auffassung. In ihr wird als ein wichtiges Reformziel die Einbindung klinischer Inhalte bereits in die erste Ausbildungsphase hervorgehoben. Erreicht werden solle eine kontinuierliche Integration klinischer und theoretischer Inhalte über das gesamte Studium (a.a.O. S. 79). Bereits in den ersten vier Semestern solle die Grundlagenvermittlung unter Einbeziehung klinischer Inhalte erfolgen (a.a.O.). Der Mindestumfang der Einbeziehung klinischer Inhalte in das Grundlagenstudium werde vorgegeben, weil dies als grundlegende Voraussetzung für die Neuorientierung prägend für die Verzahnung von theoretischem mit klinischem Wissen über die gesamte Studienzeit hinweg sein werde (a.a.O. S. 81). Die Einbeziehung klinischer Inhalte in das Studium der ersten vier Semester stelle einen wesentlichen Reformansatz dar und trage zur Verbesserung der praktischen Ausbildung über die gesamte Studienzeit hinweg bei (a.a.O. S. 89). Im Übrigen ist der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen, dass die Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte eine Erhöhung des Curricularnormwerts unumgänglich machen werde (a.a.O. S. 83; vgl. ferner Haage, Erläuterungen zur ÄAppO, in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 10, S. 48; ders., Das neue Medizinstudium, 2003, S. 43). Das Gleiche gilt für die Gremien der ZVS (s.u.).

Nach § 6 Abs. 3 der Studienordnung des Fachbereichs Medizin sind die betreffenden Seminare demgemäß Pflichtveranstaltungen.

Es ist gegenwärtig zu früh, den auf die neuen Seminare entfallenden Curricularanteil von 0,5821 (98 + 65 = 163; 163 : 14 = 11,6429 SWS; 11,6429 : 20 = 0,5821) Deputatstunden auf Grund der bloßen Erwartung zu kürzen, es werde nur ein Teil der Studierenden an diesen Lehrveranstaltungen teilnehmen, weil die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hiervon nicht abhängt (s.o.). Dass nicht alle Studierenden die neuen Seminare besuchen werden, steht keineswegs fest. Insofern müssen erst Erfahrungen gesammelt werden. Klar ist gegenwärtig aber, dass der Fachbereich Medizin die Teilnahme an diesen Seminaren für sehr wichtig hält und dies gegenüber den Studierenden auch zum Ausdruck bringen wird. So hat Professor Dr. van den Bussche im Erörterungstermin am 18. Oktober 2004 erklärt, in der Anlage 10 zur Approbationsordnung für Ärzte würden Anforderungen der Prüfung formuliert, die die Studierenden nur erfüllen könnten, wenn sie die neuen Seminare besucht hätten. Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die Professoren der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Studierenden davon überzeugen werden, dass die Teilnahme an den neuen Seminaren für ein erfolgreiches Studium und ein gutes Prüfungsergebnis unabdingbar ist, und dass demgemäß, wenn überhaupt, nur sehr wenige Studierende auf die - durch die Studienordnung vorgeschriebene - Teilnahme verzichten werden.

Der Verordnungsgeber hat es offensichtlich in Folge eines Versehens versäumt, den Curricularnormwert für die Vorklinik den Vorgaben der geänderten Approbationsordnung für Ärzte anzupassen. Zwar hat er die Notwendigkeit dazu erkannt, wie die durch die Verordnung vom 18. August 2003 (HmbGVBl. S. 453) vorgenommene Erhöhung des Curricularnormwerts für Medizin insgesamt von 7,27 auf 8,2 zeigt. Die damalige Behörde für Wissenschaft und Forschung wollte mit der genannten Änderungsverordnung, wie sich aus ihrer Akte 12.01.03-52 ergibt, zugleich aber auch den Teilwert für die Vorklinik von 2,17 auf 2,42 anheben (vgl. auch den Abdruck der Kapazitätsverordnung im Kapazitätsbericht 2003/2004, S. 647, 659). Warum das schließlich doch nicht geschehen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Dass die Anpassung der bisherigen Teilwerte von 2,17 für die Vorklinik und 5,10 für die Klinik an den neuen Gesamtwert von 8,2 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die Kapazitätsverordnung damaliger Fassung insoweit in sich widersprüchlich und demgemäß nicht verbindlich ist. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass die Addition der beiden Teilwerte kein anderes Resultat als den festgesetzten Gesamtwert 8,2 erbringen darf, während sie hier zu dem bisherigen Wert 7,27 führt. Demgemäß hat die Verordnung vom 18. August 2003, auch wenn mit ihr kein neuer, höherer Curricularnormwert für die Vorklinik festgesetzt worden ist, doch jedenfalls die Wirkung, dass der bis zu ihrem Inkrafttreten geltende Wert 2,17 nicht mehr als gültig anzusehen und insoweit eine Lücke entstanden ist.

Die Verordnung vom 18. August 2003 ist nicht deshalb für die vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil sie später als die Höchstzahlverordnung vom 15. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Sie hat noch rechtzeitig vor Beginn des Berechnungszeitraums 2003/2004 Gültigkeit erlangt.

Es ist Aufgabe der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung, die Regelungslücke durch Annahme eines provisorischen Curricularnormwerts unter Beachtung der dafür maßgeblichen Grundsätze zu schließen. Es kommt nicht in Betracht, bei der Kapazitätsberechnung den durch die Achte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 8. März 2004 (HmbGVBl. S. 179) für Medizin I (dies entspricht der bisherigen "Vorklinik") festgesetzten Curricularnormwert 2,65 zu verwenden. Abgesehen davon, dass diese Verordnung erst lange nach Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten ist, ist der Wert 2,65 offensichtlich fehlerhaft abgeleitet. Ihm liegt augenscheinlich die Aufstellung der Curricularanteile der einzelnen vorklinischen Fächer vom 11. Juni 2003 (Bl. 2 des Kapazitätsberichts) zu Grunde, die zu einem - dort fälschlich als CAp bezeichneten - Wert von 2,6548 führt. In der genannten Aufstellung sind die Curricularanteile der Fächer Biologie, Chemie und Physik mit jeweils 0,1473 deutlich überhöht. Der Fachbereich Medizin hält eine derart intensive Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern nicht für erforderlich, wie sein als Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. April 2004 vorgelegter Studienplan zeigt. Dort ergeben die Curricularanteile der drei Fächer insgesamt einen Wert von nur 0,1372. Konsequenterweise hat die Antragsgegnerin den durch die Verordnung vom 8. März 2004 festgesetzten Curricularnormwert 2,65 in ihrer Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2004/2005 auch nicht ausgeschöpft. Die Addition von Eigenanteil und Fremdanteil ergibt hier (1,9533 + 0,5859 =) 2,5392 (Kapazitätsbericht 2004/2005 Bl. 2). Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass ein Curricularnormwert von 2,65 zu hoch ist und eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität nicht bewirkt.

Das Beschwerdegericht legt der Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum einen provisorischen Curricularnormwert von 2,42 zu Grunde. Er entspricht dem Wert 2,4167, den der bei der ZVS bestehende Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" in seiner zu den Auswirkungen der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte abgegebenen Stellungnahme vom 9. September 2002 als Teil-Curricularnormwert für den 1. Studienabschnitt errechnet hat. Überdies entspricht ein Curricularnormwert von 2,42, wie oben dargelegt wurde, auch den ursprünglichen Absichten der damaligen Behörde für Wissenschaft und Forschung (so auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz v. 7.10.2004 zu Tz 4 und Tz 5). Die Antragsgegnerin akzeptiert für die anhängigen Beschwerdeverfahren diesen Wert (Schriftsatz v. 31.8.2004, S 10, und v. 7.10.2004, S. 4). Schließlich orientiert das Beschwerdegericht sich auch daran, dass in anderen Bundesländern, die einen gesonderten Curricularnormwert für die Vorklinik festgesetzt haben, dieser Wert, soweit ersichtlich, ebenfalls bei 2,42 liegt (2,42 in Nordrhein-Westfalen und Bayern; 2,4 in Schleswig-Holstein; 2,4167 in Hessen).

Die Überschreitung des provisorischen Curricularnormwerts von 2,42 durch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin korrigiert das Beschwerdegericht, indem es Eigenanteil und Fremdanteil proportional kürzt. Dabei löst das Gericht sich allerdings von der konkreten Berechnung für den Berechnungszeitraum. Denn die ihr zu Grunde gelegten, insgesamt einen Wert von 2,6548 ergebenden Curricularanteile (vgl. Bl. 2 des Kapazitätsberichts), entsprechen offensichtlich nicht dem planerischen Willen des Fachbereichs. Soweit es sich um den Fremdanteil handelt, wurde dies bereits dargelegt. Andererseits spiegelt auch ein Eigenanteil von 1,8952 die planerischen Vorstellungen des Fachbereichs nur unvollkommen wider. Das ergibt sich aus dem von ihm erarbeiteten Studienplan (Anl. 6 zum Schriftsatz v. 16.4.2004). Die darin quantifizierten Lehrveranstaltungen ergeben einen Curricularwert von 2,5973, bestehend aus einem Eigenanteil von 1,9532 und einem Fremdanteil von 0,6441. Bei dieser Feststellung berichtigt das Gericht einen offensichtlichen Fehler: Da die Naturwissenschaften (CA: 0,1372) zum Fremdanteil zu rechnen sind, verringert sich der in dem Studienplan für "Medizin 1 gesamt" ausgewiesene Wert von 2,0904 auf 1,9532. Zugleich erhöht sich entsprechend der für "Medizin 2 gesamt" ausgewiesene Wert von 0,5069 auf 0,6441. Es ist noch anzumerken, dass die Bezeichnung "Medizin 2 gesamt" ungenau ist, da die Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern als Dienstleistung der Lehreinheiten Physik, Chemie und Biologie und nicht der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin vermittelt wird.

Die Kürzung des Eigenanteils 1,9532 im Verhältnis 2,42 zu 2,5973 führt zu einem Wert von 1,8199.

4.3 Der genannte Wert reduziert sich wegen der Beteiligung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an der Durchführung der integrierten Seminare weiter um 0,0175 auf (1,8199 - 0,0175 =) 1,8024.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts beteiligt sich die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, sieht man von der Medizinischen Psychologie ab, nur in geringem Umfang an der Lehre in den integrierten Seminaren. Soweit verschiedene Antragsteller demgegenüber argumentieren, die Realität des Lehrbetriebs im Studiengang Medizin stehe im Widerspruch zu dem Studienplan und lasse den sich aus diesem ergebenden Eigenanteil als überhöht erscheinen, unterliegen sie einem Irrtum. Dieser Irrtum beruht auf einem Missverständnis der von der Antragsgegnerin als Anlage 12 zum Schriftsatz vom 16. April 2004 vorgelegten Unterlage. Aus der dortigen Tabelle 2 ist von vielen Antragstellern zu Unrecht der Schluss gezogen worden, die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin beteilige sich, abgesehen vom sog. teamteaching, zu 34,8 v.H. an sämtlichen integrierten Seminaren; dies müsse zu einem Eigenanteil von 1,7446 führen. Die Realität der Tabelle 2 gehe der Fiktion der Tabellen 1 und 3 vor. Das ist nicht überzeugend. Die dem Anschein nach für das Wintersemester 2003/2004 zu verzeichnende hohe Beteiligung der Medizin 2 an diesen Seminaren, nämlich an 39 von 112 Lehrveranstaltungseinheiten, erscheint in einem anderen Licht, wenn man bedenkt, dass von diesen 39 Einheiten 32 Einheiten auf Seminare (System Krankenhaus; Krankheitsfolgenmodell) entfielen, die von der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin als Dienstleistung abzuhalten waren. Es handelte sich nämlich um Lehrveranstaltungen für das Fach Medizinische Psychologie (vgl. Anlage 1, Abschnitt I Nr. 10, zur Approbationsordnung für Ärzte), das an der Universität Hamburg nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist (vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 22.1.2004). An den betreffenden Veranstaltungen war demgemäß, abgesehen von einer Ausnahme (teamteaching Bullinger/Briem), anders als bei den anderen fünf Themen, überhaupt keine Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt. Insoweit hat demgemäß die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht unterstützt und entlastet, sondern vielmehr ausschließlich eigene Aufgaben erfüllt. Von den verbleibenden sieben Lehrveranstaltungseinheiten sind in dem hier interessierenden Zusammenhang zwei weitere nicht zu berücksichtigen, nämlich die von Professor Dr. Schmale betreuten Veranstaltungen zum Thema Antibiotika-Resistenz. Professor Dr. Schmale ist der Sache nach der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzurechnen. Seine Stelle ist zwar dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie zugeordnet, doch kommt die von ihm zu erbringende Lehre seit jeher im Wege des sog. Dienstleistungsimports ausschließlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugute (s.o. unter Tz 1.5). Mit der Lehreinheit Medizin 2 hat er, soweit ersichtlich, nichts zu tun. Somit sind für die Frage, ob die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der integrierten Seminare entlastet, lediglich die vier von dem Dozenten Dietsche abgehaltenen Veranstaltungen zum Thema "Erfolgreich studieren" von Bedeutung. Durch seine Lehrtätigkeit hat die Lehreinheit Vorklinische Medizin allerdings ohne Frage Deputatstunden erspart. Dies muss in der Kapazitätsberechnung seinen Niederschlag finden. Das Beschwerdegericht geht einstweilen prognostisch davon aus, dass eine vergleichbare oder sogar höhere Entlastung in künftigen Semestern regelhaft erfolgen wird, und schätzt die dadurch bewirkte Ersparnis von Deputatstunden auf 5 v.H. der Gesamtzahl der auf die integrierten Seminare entfallenden 98 Stunden. Der Eigenanteil der Vorklinik reduziert sich dadurch um 0,0175 (98 : 14 = 7; 7 : 20 = 0,35; 5 v.H. von 0,35 = 0,0175).

Für eine weitere Reduzierung des Eigenanteils auf Grund der Umsetzung der Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte in der Realität des Lehrbetriebs der Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht das Beschwerdegericht keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar wird ein Teil der integrierten Seminare in der Form des sog. teamteaching durchgeführt. Dabei wirkt jeweils eine Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit einer solchen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zusammen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin hierdurch Deputatstunden einsparen würde. Das gilt zunächst für die eigentliche Lehrtätigkeit, bei der die Lehrpersonen den Studierenden gegenüber stehen und den Lehrstoff vermitteln. Die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind hierbei durchgehend anwesend. Die Teilnahme der Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin entlastet sie daher nicht. Eine solche entlastende Wirkung lässt sich aber auch für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen nicht feststellen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin deshalb weniger Zeit für die Vor- und Nachbereitung aufwenden müssen, weil sie bei der Wissensvermittlung an die Studierenden mit Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zusammenwirken.

4.4 Eine der Mitwirkung an den integrierten Seminaren vergleichbare Beteiligung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an den Seminaren mit klinischem Bezug, die zu einer weiteren Verminderung des Eigenanteils führen würde, ist nicht gegeben. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dies die Ausbildung mangelhaft machen würde. Daher kann offen bleiben, welche Konsequenzen eine der Approbationsordnung für Ärzte nicht entsprechende Ausbildung für die Kapazitätsberechnung haben müsste. Der Versuch, der Approbationsordnung für Ärzte eine Verpflichtung der medizinischen Fachbereiche zu entnehmen, die neuen Seminare jedenfalls teilweise durch die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin abhalten zu lassen, ist von vornherein untauglich. Die Approbationsordnung für Ärzte ist eine rein ausbildungsrechtliche, nicht aber eine kapazitätsrechtliche Regelung. Sie äußert sich nicht zu der Frage, welche Lehreinheit für welche Lehrveranstaltung zuständig ist. Angesichts des Umstands, dass die Ausbildung im ersten Studienabschnitt zunehmend mit klinischen Elementen durchsetzt ist (vgl. die jetzige Fassung der Anlage 1, wonach praktisch alle Lehrveranstaltungen klinische Bezüge aufweisen müssen), hätte dies eine mit Sicherheit nicht gewollte Verschiebung der Gewichte von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zur Folge.

Einige Antragsteller argumentieren zwar, die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin seien fachlich nicht in der Lage, den Studierenden klinische Inhalte zu vermitteln; schon deshalb müssten die neuen Seminare - jedenfalls zum Teil - als Dienstleistung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin erbracht werden, unter entsprechender Minderung des Eigenanteils. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zunächst ist hervorzuheben, dass es die in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Seminare mit klinischem Bezug schon vor dem Inkrafttreten der Novelle vom 27. Juni 2002 gegeben hat, ohne dass dies, soweit ersichtlich, zu einer nennenswerten Beteiligung von Lehrpersonen der klinischpraktischen Lehreinheiten an der Durchführung dieser für den vorklinischen Studienabschnitt bestimmten Seminare geführt hätte, mag das auch schon seinerzeit von Seiten der Studienbewerber im Interesse einer besseren Nutzung der vorhandenen Kapazitäten gefordert worden sein. Auch nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO in der Fassung vom 21. Dezember 1989, Abschnitt I Nr. 7 - 9, sollten nämlich die Seminare in Physiologie, Biochemie und Anatomie jeweils "klinische Bezüge" aufweisen. Dass die dort geforderten klinischen Bezüge von anderer Art gewesen wären als der in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannte klinische Bezug, ist nicht zu erkennen. Der Verordnungsgeber hätte sonst eine andere Formulierung gewählt; dass er einmal den Plural und einmal den Singular verwendet hat, ist schwerlich von Bedeutung. Eine differenzierende Auslegung an Hand des Wortlauts wäre zum Scheitern verurteilt. Auch der Umstand, dass nach der jetzt maßgeblichen Fassung der Anlage 1 nicht nur die Seminare, sondern auch die Praktika und die Kurse klinische Bezüge haben müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er bestätigt vielmehr den hier vertretenen Standpunkt: Konsequenterweise müssten die Studienbewerber fordern, dass auch an der Lehre in den Praktika und Kursen des ersten Studienabschnitts zu einem erheblichen Teil Lehrkräfte der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin beteiligt sein müssten. Dass dies nicht verlangt wird, spricht für sich.

Auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen leuchtet es nicht ein, dass die Mitglieder des Lehrkörpers der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht in der Lage sein sollen, den Studierenden in den Seminaren klinische Bezüge zu vermitteln. Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass nicht sämtliche Lehrpersonen dieser Lehreinheit hierzu imstande sein müssen. Denn bei weitem nicht alle Lehrkräfte sind an der Durchführung der neuen Seminare beteiligt. Soweit es sich bei den Lehrenden der Lehreinheit um approbierte Ärzte handelt, entspricht die Fähigkeit zur Herstellung klinischer Bezüge den an sie zu richtenden Erwartungen. Das gilt um so mehr, als unterstellt werden darf, dass sie um Weiterbildung bemüht und insbesondere bereit sind, sich die etwa fehlenden Kenntnisse anzueignen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ein Großteil der Lehrpersonen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin seien voll ausgebildete Humanmediziner. Angesichts dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass für die Seminare mit klinischem Bezug im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genügend hinreichend qualifizierte Dozenten zur Verfügung stehen. Dafür spricht um so mehr, dass nach der Einschätzung der Antragsgegnerin, die dem Beschwerdegericht aus früheren Verfahren bekannt ist, sogar Nichtmediziner, die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin tätig sind, z.B. Biologen, Chemiker und Informatiker, bei intensiver Zusammenarbeit mit einem Mediziner zur Herstellung klinischer Bezüge in der Lage sind (Erklärung von Professor Dr. Peiper im Erörterungstermin vom 31.1.1994 in den Verfahren OVG Bf III 32/93 u.a.). Im Hinblick darauf, dass auch die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung von 1989 Seminare mit klinischen Bezügen vorsah (s.o.), kann die Äußerung von Professor Dr. Peiper auch für die hier zu beurteilende Problematik fruchtbar gemacht werden.

Im Übrigen hat das Beschwerdegericht sich mangels eigenen Sachverstands Zurückhaltung bei der Bewertung der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen aufzuerlegen. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin nimmt für sich in Anspruch, die Ausbildung der Studierenden gemäß den jetzt geltenden Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte ordnungsmäßig zu gestalten und den Willen dieser Verordnung uneingeschränkt umzusetzen. Hieran darf das Gericht nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte zweifeln. Solche Anhaltspunkte gibt es nicht. Insbesondere rechtfertigen die Antworten, die das Gericht auf seine Rundfrage bei den deutschen Universitäten erhalten hat, es nicht, die Behauptung der Antragsgegnerin, sie könne die in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Seminare ohne Hilfe der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin so durchführen, wie in der genannten Norm vorgesehen, in Zweifel zu ziehen. In der Regel ist die Frage, ob die Lehrenden der Lehreinheit Vorklinische Medizin über die erforderliche Qualifikation zur Vermittlung klinischer Bezüge verfügen, von den angeschriebenen Hochschulen bejaht worden. Skeptisch haben sich lediglich die Universitäten in Bonn, Giessen, Münster und Tübingen, im Hinblick auf die Untersuchung von Patienten auch die Universität in München, geäußert. Dies dürfte zum Teil damit zu erklären sein, dass es in den betreffenden Lehreinheiten nicht genügend habilitierte Mediziner gibt, sondern dass dort die Nichtmediziner vielleicht sogar überwiegen. Solche Verhältnisse herrschen bei der Antragsgegnerin nach ihren Angaben nicht. Im Übrigen kann es nicht verwundern, dass die medizinischen Fachbereiche der einzelnen Universitäten aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO unterschiedliche Schlussfolgerungen ziehen und von daher zu einer unterschiedlichen Beteiligung der jeweiligen Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an den neuen Seminaren gelangen. Denn die genannte Bestimmung enthält keine konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung des in den Seminaren zu erteilenden Unterrichts, sondern eröffnet der einzelnen Hochschule insoweit bewusst einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BR-Drs. 1040/97 S. 79 hinsichtlich des Ziels der Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte allgemein; S. 85 hinsichtlich des Verzichts auf detaillierte Vorgaben für die Unterrichtsgestaltung). Nach der Amtlichen Begründung obliegt es den Fakultäten, die Verknüpfung von theoretischem und klinischem Unterricht sinnvoll herzustellen (a.a.O. S. 81). Den nicht über den nötigen Sachverstand verfügenden Verwaltungsgerichten steht es nicht zu, in einem fachlichen Streit der Schulen über die optimale Umsetzung der in Rede stehenden Vorschrift Stellung zu beziehen und einer bestimmten Richtung den Vorrang einzuräumen. Entscheidend für die gerichtliche Kontrolle kann nur sein, ob die von der Antragsgegnerin für zutreffend gehaltene Umsetzung fachlich vertretbar ist. Das ist angesichts des Umfrageergebnisses nicht zweifelhaft.

4.5 Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts auch unabhängig von ausbildungsrechtlichen Erwägungen nicht, dass die neuen Seminare zu einem größeren Anteil als den oben genannten 0,0175 Deputatstunden als Dienstleistung von der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin erbracht werden.

Die dahin gehende Forderung der Antragsteller dürfte zwar nicht schon daran scheitern, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den vorstehenden Ausführungen durchaus in der Lage ist, die neuen Seminare selbst abzuhalten. Würde die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin über hinreichend qualifizierte Lehrpersonen verfügen, die durch die von ihnen in den klinischen Fächern zu erteilende Lehre nicht ausgelastet wären und die auch nicht sonstige vorrangige Aufgaben, etwa in Forschung und Krankenversorgung, zu erfüllen hätten, so spräche einiges dafür, die genannte Lehreinheit für verpflichtet zu halten, sich am Unterricht in den neuen Seminaren zu beteiligen und dadurch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erhöhen. Es leuchtet wenig ein, dass sich die Pflicht der Lehreinheit, die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend zu nutzen, auf die ihr zugeordneten Studiengänge beschränken soll. Für die Studienbewerber erscheint die Hochschule als Einheit. Ihre Aufteilung in Lehreinheiten darf nicht zur Folge haben, dass vorhandene Ressourcen ungenutzt bleiben. Allerdings handelt es sich bei dem Problem der lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung, soweit ersichtlich, um eine neue Fragestellung. Bei der Suche nach einer angemessenen Lösung hat das Gericht sich, zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Zurückhaltung aufzuerlegen, um eine mögliche Überlastung der Antragsgegnerin, die sich erst nach rechtlicher Prüfung in einem Klageverfahren zeigen würde, tunlichst zu vermeiden.

Es kann indes nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht festgestellt werden, dass die Lehrkräfte der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, von Ausnahmen abgesehen, die Befähigung hätten, die neuen Seminare selbständig und eigenverantwortlich ohne Kooperation mit Lehrpersonen der Vorklinik abzuhalten (ihre schon oben angesprochene Beteiligung am sog. teamteaching hat keine kapazitären Auswirkungen). In diesem Sinne hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 geäußert, und Professor Dr. Guse hat dies im Erörterungstermin am 18. Oktober 2004 bestätigt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, nach dem Gegenstandskatalog für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung würden zu 90 v.H. ausschließlich vorklinische Lehrinhalte abgefragt. Von daher leuchtet ein, dass eine Lehrperson der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin im Regelfall einen Vorkliniker beim Unterricht zwar unterstützen, jedoch die Studierenden nicht eigenständig unterrichten kann. Die bloße Unterstützung aber hat, wie bereits ausgeführt, keine die Lehreinheit Vorklinische Medizin entlastende Wirkung und kann deshalb den Eigenanteil nicht mindern.

Diese Beurteilung wird durch die seitens des Beschwerdegerichts durchgeführte Befragung der Hochschulen mit medizinischem Fachbereich bestätigt, wenn auch das Bild nicht so eindeutig ist, wie bei der Frage nach der Eignung der in der Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrenden. Für die Durchführung der neuen Seminare ist danach vor allem vorklinische Kompetenz erforderlich. Das naturwissenschaftliche Grundlagenwissen liege bei den Klinikern in der Regel nicht vor. Die Antworten lassen insgesamt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der von der Antragsgegnerin zu dieser Frage vertretene Standpunkt unrichtig ist.

Danach muss das Beschwerdegericht der weiteren Frage nicht mehr nachgehen, ob die Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, sofern sie denn für die selbständige Abhaltung der neuen Seminare qualifiziert wären, nicht durch ihre Lehrverpflichtung in den klinischen Fächern sowie durch ihre Aufgaben in Forschung und Krankenversorgung in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, dass sie für eine Lehrtätigkeit in den vorklinischen neuen Seminaren keine Zeit mehr haben. Im Erörterungstermin am 18. Oktober 2004 hat Professor Dr. van den Bussche zu diesem Problem jedenfalls erklärt, die klinischen Lehrpersonen seien ausgelastet; ein Überschuss an Lehrkapazität bestehe in der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin nicht (so auch die Universität Mainz).

4.6 Das Beschwerdegericht sieht gegenwärtig keinen hinreichenden Grund, die "Richtigkeit" des Anrechnungsfaktors für die neuen Seminare zu überprüfen. Die Antragsteller haben zwar in dem Erörterungstermin am 18. Oktober 2004 die Tatsache, dass ein bestimmter Dozent der bereits erwähnten Anlage 12 zufolge innerhalb von zwei Wochen viermal dieselbe Lehrveranstaltung ("Erfolgreich studieren") durchgeführt hat, zum Anlass genommen, die Angemessenheit des Anrechnungsfaktors f = 1,0 in Zweifel zu ziehen. Es wäre indes verfehlt, einen derartigen Extremfall zur Richtschnur der Kapazitätsberechnung zu machen. Bei den Anrechnungsfaktoren handelt es sich um hochkomplexe Parameter, in deren Ableitung eine Fülle von Erwägungen, Erfahrungen und Wertungen eingeflossen ist. Ihnen ist wesensgemäß, dass sie im Einzelfall zu einem nicht sachgerecht erscheinenden Ergebnis führen können. Der einzelne Fall kann jedoch kein Kriterium für die Angemessenheit der in dem Anrechnungsfaktor zum Ausdruck kommenden Wertungen sein. Dabei würde verkannt, dass derartige zahlenförmige Werte zwangsläufig pauschalieren müssen, was in der Ausbildungswirklichkeit Abweichungen von dem betreffenden Parameter, und zwar in beiden Richtungen, einschließt. Es wäre daher willkürlich, wollte man einen atypischen Fall zur Begründung eines Angriffs auf die "Richtigkeit" des Anrechnungsfaktors benutzen.

4.7 Vergeblich wird von Seiten der Antragsteller gerügt, dass der Curricularanteil des durch § 2 Abs. 8 ÄAppO vorgeschriebenen Wahlfachs mit CA = 0,0503 zu hoch sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin hierfür zwei Stunden des Anrechnungsfaktors 1 und für die Wahlfächer der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 20 angesetzt hat. In § 6 Abs. 5 der Studienordnung ist geregelt, der Umfang des Wahlfaches betrage mindestens 2 SWS, die in Form von Seminaren und/oder Praktika/ Kursen abzuleisten seien. Der von dem Beschwerdegericht angenommene Curricularnormwert 2,42 lässt Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Curricularanteilen zu. Die Antragsgegnerin war schon deshalb nicht verpflichtet, Vorlesungen als Wahlfach anzubieten. Im Übrigen spricht für die Seminarform, dass die Leistungen im Wahlfach benotet werden (§ 2 Abs. 8 Satz 3 ÄAppO). Bei Vorlesungen wäre dies kaum möglich. Die Annahme der Antragsgegnerin, es würden nur 50 v.H. der Studierenden sich für ein Wahlfach aus dem Fächerangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden - dies hat zu einer Verringerung des Curricularanteils von 0,1 auf 0,0503 geführt -, ist für die Studienbewerber sogar günstig gewesen, denn in der Realität hat sich mehr als die Hälfte der Studierenden für ein vorklinisches Wahlfach entschieden.

Andererseits folgt das Gericht der Antragsgegnerin nicht, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2004 geltend macht, der Curricularanteil des Wahlfachs müsse mit 0,076 (der dort genannte Wert 0,76 ist offensichtlich fehlerhaft) angenommen werden, weil von 351 Studierenden sich 267 für ein Wahlfach aus dem Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin entschieden hätten. Die Bestimmung des in den Eigenanteil eingehenden Curricularanteils des Wahlfachs setzt eine Prognose voraus (vgl. auch die Erklärung von Professor Dr. Guse im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 18.2.2004). Diese kann aber nur von einem Standpunkt ex ante getroffen werden. Der Umstand, dass die gerichtliche Kontrolle der Kapazitätsberechnung erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums erfolgt, darf keinen Einfluss auf die Bewertung der prognostischen Elemente der Berechnung haben.

5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:

Ap = 2 x 322,17 = 357,49

1,8024

II.

Überprüfung des Berechnungsergebnisses

1. Schwundausgleich (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO)

Das Berechnungsergebnis ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts von 357,49 (s.o.) führt der von dem Beschwerdegericht ermittelte Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9098 durch Division zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (357,49 : 0,9098 =) 392,93. Das ergibt gerundet 393 Studienplätze für Studienanfänger.

Der von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung verwendete Schwundfaktor 0,8828 ist unrichtig. Er weist eine zu hohe Schwundquote aus. Die Entlastung von Lehraufgaben, die das Lehrpersonal durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden erfährt (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO), ist geringer. Der genannte Schwundfaktor ist aus der Tabelle vom 11. Februar 2003 (Kapazitätsbericht 2003/2004 S. 488) errechnet worden. Diese Tabelle erfasst den Schwund in den ersten acht Fachsemestern des Medizinstudiums. Der Schwundausgleichsberechnung dürfen jedoch nur die ersten vier Semester zu Grunde gelegt werden, weil der vorklinische Teil des Studiums regelhaft nur vier Semester dauert und die Kapazitätsberechnung für diesen Studienabschnitt durch Bildung der Lehreinheit Vorklinische Medizin verselbständigt worden ist. Das Argument einiger Antragsteller, es könne der Antragsgegnerin nicht verwehrt werden, bewusst einen zu hohen Schwund anzunehmen, um eine größere Zahl von Studienplätzen ausweisen zu können, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hatte eine solche Absicht mit Sicherheit nicht. Wäre ihr die von ihr selbst errechnete Kapazität als zu niedrig erschienen, so hätte sie nicht absichtlich einen Fehler in der Kapazitätsberechnung begangen, sondern hätte den Weg der Überbuchung gewählt.

Das Beschwerdegericht errechnet den Schwundfaktor mit 0,9098. Es verwendet die Daten aus der erwähnten, hinreichend aktuellen Tabelle vom 11. Februar 2003, jedoch unter Beschränkung auf die ersten vier Fachsemester. Allerdings korrigiert es - mit einer Ausnahme - die in der Tabelle für das jeweils erste Fachsemester ausgewiesenen Zahlen. Es trägt damit den von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken Rechnung (vgl. auch Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht und Kapazitätsprozess, 2003, Rdnr. 264, m.w.N.). Der Schwund bis zum zweiten Fachsemester wird in der Tabelle vom 11. Februar 2003 nicht zutreffend erfasst. Die Antragsgegnerin hat zur Methode der Schwundausgleichsberechnung mitgeteilt (Schriftsatz vom 22.10.2004, Anlage 3), die in ihren Schwundausgleichstabellen ausgewiesenen Zahlen von immatrikulierten Studierenden würden nach der an zwei Stichtagen, dem 31. Mai und dem 30. November jedes Jahres, gegebenen Situation ermittelt. Diese Praxis dürfte, soweit es um den Schwund nach dem ersten Fachsemester geht, nicht zu beanstanden sein. Der Schwund der Studienanfänger zwischen ihrer Immatrikulation und dem darauf folgenden ersten Stichtag wird dadurch indes nicht erfasst. Die Folge ist, dass die jeweils erste semesterliche Erfolgsquote (der Quotient aus den Bestandszahlen des zweiten und des ersten Fachsemesters) größer ist und demgemäß einen geringeren Schwund ausweist, als der Realität entspricht. Dies wirkt sich kapazitätsmindernd aus und bedarf daher der Korrektur. Der damit verbundene Aufwand hält sich in Grenzen und ist der Antragsgegnerin im Interesse einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität zumutbar. Die erforderlichen Daten können problemlos beschafft werden. Soweit im Folgenden Überbuchungen berücksichtigt werden, stützt das Gericht sich auf die in früheren Verfahren gemachten, in den gerichtlichen Entscheidungen dokumentierten Angaben der Antragsgegnerin.

Die Tabelle vom 11. Februar 2003 weist, bezogen auf die ersten vier Fachsemester, folgende Zahlen aus:

 1. FS2. FS3. FS4. FS  
SS 00220203208177  
WS 00/01217201189188  
SS 01245207193187  
WS 01/02207233197187  
SS 02235202222194  
WS 02/03477223194218 

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Zahl 217 (1. FS - WS 00/01) in 232 zu ändern:

Zulassungszahl: 188 Überbuchung: 11 Zulassung OVG (Beschl. v. 12.10.2000): 33 232

Die Zahl 245 (1. FS - SS 01) ist durch 250 zu ersetzen:

Zulassungszahl: 188 Überbuchung: 37 Zulassung VG (Beschl. v. 9.3.2001): 25 250

Die Zahl 207 (1. FS - WS 01/02) ist in 213 zu ändern:

Zulassungszahl: 184 Überbuchung: 11 Zulassung OVG (Beschl. v. 29.10.2001): 18 213

Die Zahl 235 (1. FS - SS 02) ist in 244 zu ändern:

Zulassungszahl: 183 Überbuchung: 35 Zulassung VG (Beschl. v. 25.3.2002): 26 244

Die Zahl 220 (1. FS - SS 00) wird vom Beschwerdegericht hingegen nicht geändert. Eine Änderung nach dem auf die anderen Semester angewandten Muster würde nämlich zu der niedrigeren Zahl 212 führen. Das wäre jedoch ein Ergebnis, das nicht richtig sein kann. Wenn die Zahl 220 richtig festgestellt worden ist, muss die Antragsgegnerin im Sommersemester 2000 acht Studierende mehr aufgenommen haben, als sich nach der Zulassungszahl 189, der mitgeteilten Überbuchung von zehn Studierenden und der Zulassung von 13 Studierenden durch das Beschwerdegericht ergeben würde.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung des Schwundfaktors:

 1. FS2. FS3: FS4. FS
SS 00220203208177
WS 00/01232201189188
SS 01250207193187
WS 01/02213233197187
SS 02244202222194
WS 02/03477223194218
11591066qu1:0,9198
1046995qu2:0,9512
1009974qu3:0,9653
SF =0,9098

Betrug die semesterliche Erfolgsquote für den Schwund zwischen dem ersten und dem zweiten Fachsemester nach der unkorrigierten Tabelle (1066/1124 =) 0,9484, so beträgt sie nach den von dem Gericht durchgeführten Korrekturen (1066/1159 =) 0,9198. Das führt zu dem Schwundfaktor 0,9098.

2. Klinischer Engpass (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 18 KapVO)

Ein klinischer Engpass besteht nach dem Kapazitätsbericht, Seite 29 f., nicht. Die Kapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin reicht danach für 562 Studienanfänger aus (Kapazitätsbericht Abschnitt 12.2). Die Berechnung erscheint dem Beschwerdegericht zwar fehlerhaft. Es ist, wenn man die eingesetzten Werte 3,88 % und 23,44 % verwendet, nicht nachvollziehbar, dass sie zu dem Ergebnis 562 führt; das Gericht gelangt zu einem wesentlich höheren Resultat (628). Die Berechnung ist aber auch deshalb zu beanstanden, weil ihr mit SF = 0,8828 ein unzutreffender Schwundfaktor zu Grunde gelegt worden ist (s.o.). Doch selbst wenn der Schwundfaktor mit SF = 1,0 anzunehmen wäre, stünde für jeden der zugelassenen 393 Studienbewerber bei einer errechneten Kapazität von 462 klinischen Studienplätzen (Abschnitt 12.1 und 12.3), wie nicht näher begründet werden muss, ein Vollstudienplatz zur Verfügung. Nichts anderes gilt, wenn man die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2003/2004 und das Sommersemester 2004 von je 224 als Maßstab nimmt: Auch eine klinische Kapazität von 448 wäre völlig ausreichend.

III.

Ermittlung der erfolgreichen Antragsteller

Bei einer für den Berechnungszeitraum ermittelten Kapazität von 393 Studienplätzen sind keine Studienplätze für Antragsteller, die nicht schon auf Grund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2004 einen vorläufigen Studienplatz erhalten haben, mehr verfügbar. Vielmehr haben mehrere Beschwerden der Antragsgegnerin Erfolg und führen in den betreffenden Verfahren zu einer Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Beschwerdegericht nimmt die Zahl der von der Antragsgegnerin ohne Verpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung vergebenen Studienplätze mit 359, nicht mit 351 an, wie von zahlreichen Antragstellern gefordert. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2004 vorgetragen, sie habe 351 Bewerbern auf Grund ihres Zulassungsantrags für den Berechnungszeitraum einen Studienplatz angeboten; alle Bewerber hätten dieses Angebot angenommen. Auch das Verwaltungsgericht ist auf Grund dieses Vorbringens von 351 durch die Antragsgegnerin besetzten Studienplätzen ausgegangen. In ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 hat sich die Antragsgegnerin jedoch korrigiert: Nicht 351, sondern 359 Studienplätze seien "freiwillig" von ihr vergeben worden. Insgesamt seien im Wintersemester 2003/2004 von ihr 412 Studienanfänger aufgenommen worden. Von diesen 412 Studienanfängern gehörten 53 zur Kohorte des Wintersemesters 2002/2003. Demgemäß entfielen (412 - 53 =) 359 Studierende auf die Kohorte des Berechnungszeitraums 2003/2004.

Die von der Antragsgegnerin für den Widerspruch zwischen den Zahlen 351 und 359 gegebene Erklärung ist plausibel. Die von ihr zunächst genannte Zahl 351 beruhte auf einer Information ihres Zentrums für Studierende, wonach die Zahl der im Wintersemester 2003/2004 immatrikulierten Studierenden 401 betrug (darunter 50 Studierende der Kohorte des Wintersemester 2002/2003). Diese Information war nicht korrekt. Bei der Zahl 401 handelt es sich nicht um die Gesamtzahl der in dem betreffenden Semester immatrikulierten Studierenden, sondern um die Zahl derjenigen Studierenden, die am 27. Januar 2004 noch immatrikuliert waren. 11 Studierende hatten sich zu diesem Zeitpunkt aber bereits wieder exmatrikuliert (Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 30.11.2004).

Von den verbleibenden (393 - 359 =) 34 Studienplätzen sind 20 rechtskräftig an in erster Instanz erfolgreiche Antragsteller vergeben, weil die Antragsgegnerin in diesen Verfahren keine Beschwerde eingelegt hat. Das Beschwerdegericht hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Die Antragsgegnerin hat sich erkennbar bemüht, diejenigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren, die von den auf den Ranglisten am besten platzierten Antragstellern erstritten worden sind. Vereinzelt haben allerdings Antragsteller auf relativ schlechten Rängen im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten, ohne dass die Antragsgegnerin dagegen Beschwerde eingelegt hätte. Diese Antragsteller hätten ihren Studienplatz, falls Beschwerde eingelegt worden wäre, zu Gunsten anderer, besser plazierter Mitbewerber im Beschwerdeverfahren verloren. Das Beschwerdegericht sieht jedoch keine Möglichkeit, hier korrigierend einzugreifen. Möglicherweise haben die genannten Antragsteller ihren Studienplatz erst nach Ablauf der für die Antragsgegnerin bestehenden Beschwerdefrist erhalten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in diesen Fällen aus willkürlichen Erwägungen von einer Einlegung der Beschwerde abgesehen hätte.

Das Beschwerdegericht behandelt lediglich die Zuweisungen von vorläufigen Studienplätzen an die genannten 20 Antragsteller als kapazitätsdeckend. Es hat zwar nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2004 eine Reihe von nur sehr kurze Zeit währenden Immatrikulationen gegeben, die normalerweise ebenfalls als kapazitätsdeckend anzusehen wären. Bezogen auf den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum hält das Gericht dies jedoch für unbillig. Insoweit liegen außergewöhnliche Umstände vor, die es gebieten, einen Studienplatz, der vielleicht nur für ein paar Tage von einem Studienbewerber besetzt war, ohne dass dieser auch nur eine einzige Lehrveranstaltung besucht hätte, und der dann wieder frei gemacht wurde, erneut zu vergeben. Der nicht glücklich gewählte Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte nämlich zur Folge, dass viele Antragsteller den ihnen zugewiesenen Studienplatz alsbald nach der Immatrikulation wieder aufgegeben haben, vor allem deshalb, weil ihnen ein Studienplatz von der ZVS angeboten wurde. Das gilt namentlich für diejenigen Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht auf Grund der von ihnen zurückgelegten Wartezeit Erfolg gehabt haben. Das Gericht hält es nicht für sinnvoll, wenn derartige Fälle die Schwundquote in die Höhe treiben. Es sieht daher diejenigen Zulassungen, die nach kurzer Zeit durch Exmatrikulation beendet worden sind, als nicht kapazitätsdeckend an, was zur Folge hat, dass sich die Zahl der verbliebenen (34 - 20) 14 Studienplätze nicht weiter verringert. Damit die Antragsgegnerin durch diese Handhabung nicht in unzumutbarer Weise belastet wird, wird das Gericht zum Ausgleich in künftigen Verfahren bei der Schwundberechnung das Wintersemester 2004/2005 und das korrespondierende Wintersemester 2005/2006 als irregulär außer Betracht lassen.

Danach errechnet sich die Zahl der Antragsteller, die den ihnen vom Verwaltungsgericht zugewiesenen Studienplatz im Beschwerdeverfahren behaupten, wie folgt:

Aufnahmekapazität 393

hiervon abzusetzen

für eingeschriebene Studenten

a) auf Grund der Zulassungszahl für den Berechnungszeitraum 2003/2004 ./. 347

b) auf Grund der Zulassung von weiteren 12 Bewerbern (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.10.2004) ./. 12

c) auf Grund von rechtskräftigen Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht (Beschlüsse v. 5.8.2004) ./. 20 14

Da mehr als 14 Antragsteller vorhanden sind, denen vom Verwaltungsgericht ein vorläufiger Studienplatz zugewiesen worden ist, ist eine Auswahl erforderlich. Das Beschwerdegericht verteilt die zu besetzenden Studienplätze nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung - Studienplätze; VergabeVO) vom 13. Oktober 2000 (HmbGVBl. S. 300, m. Änd.). Es sind lediglich Quoten nach § 12 Abs. 3 VergabeVO in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung der Verordnung vom 24. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 222) zu bilden, da Bewerber für andere Quoten nicht vorhanden sind. Nach der genannten Vorschrift werden die Studienplätze zu 51 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 25 vom Hundert nach Wartezeit und zu 24 vom Hundert nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben.

Danach entfallen von den an die Antragsteller zu vergebenden 14 Studienplätzen (14 x 0,51 =) 7,14, ger. 7, auf die Quote "Grad der Qualifikation", (14 x 0,25 =) 3,5, ger. 4, auf die Quote "Wartezeit" und (14 x 0,24 =) 3,36, ger. 3, auf die Quote "Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen".

Hinsichtlich der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation, für die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Landesquoten bildet (§ 15 Abs. 1 VergabeVO), orientiert das Beschwerdegericht die Zuweisung von Studienplätzen an einem Zulassungsnähequotienten, der mittels Division des aus dem ZVS-Bescheid ersichtlichen individuellen Ranges durch den Grenzrang gebildet wird. Dieser spiegelt die jeweilige Zulassungswahrscheinlichkeit wieder. Für die Vergabe nach Wartezeit richtet sich das Gericht nach den in den ZVS-Bescheiden ausgewiesenen Grenzrängen. Sie können der Auswahl unverändert zu Grunde gelegt werden. Auch für die Auswahl gemäß der Quote "Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen" können die aus den Ablehnungsbescheiden der Antragsgegnerin ersichtlichen - von der ZVS in ihrem Auftrag festgestellten - individuellen Ränge unverändert übernommen werden; die Bildung eines Zulassungsnähequotienten ist auch hier nicht erforderlich.

Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation sind alle Bewerber erfolgreich, deren Zulassungsnähequotient 1,6032 oder niedriger ist. Bei der Auswahl nach Wartezeit behalten alle Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz, deren persönlicher Rang 8568 oder besser ist. Bei der Auswahl aus der Quote "Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen" bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin gegenüber allen Antragstellern erfolglos, die sich an diesem Verfahren beteiligt haben, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

IV.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

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