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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2009
Aktenzeichen: 3 So 93/09
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG, VwKostG


Vorschriften:

AufenthG § 12 Abs. 3
AufenthG § 66
AsylVfG § 59 Abs. 2
VwKostG § 14 Abs. 2
1. Die Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG trifft den Ausländer nicht, soweit die gegen ihn ergriffene Maßnahme zur Durchsetzung einer bestehenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts rechtswidrig und der Mangel geeignet gewesen ist, die Rechte des Ausländers zu verletzen.

2. Im Verwaltungsrechtsstreit wegen der Kostenheranziehung prüfen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der nach § 59 Abs. 2 AsylVfG angeordneten Verbringungshaft im Rahmen der rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung einer entscheidungserheblichen Vorfrage (jedenfalls dann), wenn darüber im Gerichtszweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

3. Die Anordnung der Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG stellt keine Sanktion für eine Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verlassenspflicht dar. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Hamburg ist die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt die Anordnung konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 So 93/09

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Niemeyer am 18. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. April 2009 geändert. Dem Kläger wird im Hinblick auf das Klageverfahren in erster Instanz (13 K 2610/08) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das Klagverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Klägervertreter ist zu seiner Vertretung beizuordnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 bzw. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO).

1. Der Kläger hat mit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2. Die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung für eine unbemittelte Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung der Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen, denn damit würde die Rechtsverfolgung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004, 1789). Diese Grenze wird überschritten, wenn dem Unbemittelten durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht ermöglicht wird wie dem Bemittelten (vgl. BVerfG, a. a. O.).

b) Nach diesem - tendenziell großzügigen - Maßstab sind der mit der Klage beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht abzusprechen. Es kommt in Betracht, dass der mit der Klage angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2008 rechtswidrig ist.

Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer (u. a.) Kosten, die durch die Durchsetzung einer ihm gegenüber bestehenden räumlichen Beschränkung entstehen, zu ersetzen. Die Kostenerstattungspflicht trifft den Ausländer allerdings nicht, sofern bzw. soweit die betreffende Maßnahme rechtswidrig und der Mangel geeignet gewesen ist, die Rechte des Ausländers zu verletzen; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1, 7 f., zu Kosten einer Abschiebung; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 5 f.; Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 1 d).

aa) Im vorliegenden Fall erscheint es als nicht bloß entfernt möglich, dass die Festnahme und Inhaftierung des Klägers zum Zweck seiner Verbringung nach Rostock rechtswidrig gewesen sind. Die auf § 59 Abs. 2 AsylVfG gestützte Festnahme und Inhaftierung eines Ausländers setzt voraus, dass die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. Die Anordnung der Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG stellt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg keine Sanktion für eine Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verlassenspflicht dar; in solchen Fällen sei ggf. zu erwägen, eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 85 AsylVfG einzuleiten. Die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht ist nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (zu alldem vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2001, InfAuslR 2002, 309, 310 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, 310 T 5/09, juris). Auch in der Kommentierung zu § 59 Abs. 2 AsylVfG wird die Auffassung vertreten, für die Anordnung der Haft sei es - über hinreichende Anhaltspunkte, dass der Ausländer seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommen werde, hinaus - erforderlich, dass der Ausländer seinen Transport in einer Weise behindere, die durch Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht überwunden werden könne; für eine solche Annahme müssten konkrete Umstände sprechen. Dies sei der Fall, wenn der Ausländer untertauche; keine Erschwerung oder Gefährdung liege dagegen vor, wenn der Ausländer bereit sei, sich durch einen gemeinsamen Transport verbringen zu lassen. Komme zu einer Verlassensverweigerung keine Verweigerung der Duldung von Zwangsmaßnahmen hinzu, so sei eine Inhaftierung nicht erforderlich (vgl. Grünewald in: GK-AsylVfG, § 59, Rn. 36; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 59 AsylVfG, Rn. 8).

Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls nach den o. g. Maßstäben des Prozesskostenhilferechts eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Festnahme und die Inhaftierung des Klägers vom 2. bis zum 10. Januar 2008 nicht auf § 59 Abs. 2 AsylVfG gestützt werden konnten und somit rechtswidrig gewesen sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Prozesskostenhilfe braucht das Beschwerdegericht nicht zu klären, ob den vorstehend wiedergegebenen Rechtsansichten zu den Verhältnismäßigkeitsmaßstäben bei § 59 Abs. 2 AsylVfG (vollständig) zu folgen ist; die damit verbundenen Rechtsfragen sind vom Beschwerdegericht bisher jedenfalls nicht in einem hier zu Lasten des Klägers gehenden Sinne beantwortet worden. Legt man die von den o. g. Rechtsansichten befürworteten Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit zugrunde, so sprächen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Inhaftierung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Dem Akteninhalt nach ist es nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten überhaupt aufgefordert worden wäre, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen und sich nach Rostock zu begeben, oder dass er sich einer unverzüglich im Wege unmittelbaren Zwangs (vgl. § 59 Abs. 1 AsylVfG) eingeleiteten Verbringung nach Rostock (etwa durch zwangsweise Verbringung in einen der nächsten nach Rostock fahrenden Züge, vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, a. a. O., BA S. 4) in einer Weise widersetzt hätte, die seine Inhaftierung erforderlich gemacht hätte.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt hat, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verbringungshaft im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätte überprüfen lassen können (BA S. 3), steht dies einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des Prozesskostenhilferechts nicht entgegen. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens die Frage, ob die Anordnung der von der Beklagten erwirkten Verbringungshaft dem Grunde nach rechtmäßig war, nicht mehr geprüft werden dürfte und das Verwaltungsgericht somit zwingend von deren Rechtmäßigkeit auszugehen hätte.

aaa) Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein rechtlicher Mangel der betreffenden Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG dann nicht mehr im Rahmen des Kostenheranziehungsverfahrens zu prüfen ist, wenn dieser Mangel bereits einem der Maßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsakt angehaftet hat und dieser Verwaltungsakt bestandskräftig geworden war; entsprechendes wird angenommen für den Bereich der Abschiebungshaft im Fall der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Haftrichters (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 66 Rn 5). Im Fall der Anordnung von Abschiebungs-, Zurückschiebungs- oder Verbringungshaft kommt hinzu, dass diese durch die ordentliche Gerichtsbarkeit in Gestalt des Amtsgerichts erfolgt, was es als problematisch erscheinen lassen könnte, deren Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des sich später anschließenden Kostenheranziehungsverfahrens überprüfen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, InfAuslR 2007, 295, 299; Funke-Kaiser, a. a. O., § 67 Rn 18).

Gleichwohl sind die Gerichte eines jeden Gerichtszweigs, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jedenfalls dann zur rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung entscheidungserheblicher Vorfragen befugt, wenn die an sich zuständigen Gerichte des anderen Gerichtszweigs (gegenüber denselben Prozessparteien) noch nicht rechtskräftig über die betreffende Vorfrage entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, a. a. O.; Beschl. v. 12.7.2005, NVwZ-RR 2006, 34, 35; VGH Mannheim, Urt. v. 13.5.2004, NVwZ-RR 2005, 247; zur rechtswegübergreifenden Prüfungskompetenz bei mehreren, verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Dass im vorliegenden Fall eine in diesem Sinne "rechtskräftige" (präkludierend wirkende) Entscheidung zur Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Klägers in Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg über die Verhängung der Verbringungshaft vom 3. Januar 2008 (219i XIV 3947/07) gegeben wäre, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn dieser Beschluss wurde zwar mit Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Erhebung der sofortigen Beschwerde (§§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FrEntzG, § 22 Abs. 1 FGG) formell unanfechtbar; die Rechtmäßigkeit der durch diesen Beschluss erfolgten Haftanordnung ist jedoch nicht mehr in einem solchen Rechtsmittelverfahren überprüft worden. Die mit der Haftanordnung unmittelbar verbunden gewesene materielle Beschwer ist wegen der zeitlich bis zum 10. Januar 2008 begrenzten Haftdauer und mit der an jenem Tag erfolgten Verbringung des Klägers nach Rostock bereits eine Woche vor Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des die Haft anordnenden Beschlusses entfallen (zur Präklusionseinschränkung in Fällen der Erledigung der Maßnahme vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.2005, 11 S 646/04, juris, Rn 49; Funke-Kaiser, a. a. O., § 66 Rn 5 und § 67 Rn 18). Der Umstand, dass der Kläger seinerzeit keine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, muss angesichts all dessen nicht ohne weiteres zur Folge haben, dass er sich dadurch des Rechts begeben hätte, im Rahmen eines später erfolgenden Kostenheranziehungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Verbringungshaft geltend zu machen; eine mit § 839 Abs. 3 BGB vergleichbare, rechtsvernichtend wirkende und an die fehlende Einlegung von Rechtsmitteln anknüpfende Regelung ist weder in § 66 Abs. 1 AufenthG noch in § 14 Abs. 2 VwKostG enthalten.

bbb) Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Juni 2005 (BVerwGE 124, 1, 7 f.) derartige Probleme überhaupt nicht behandelt, sondern - in einem Fall, in dem, anders als hier gegeben, die durch das Amtsgericht angeordnete Haft deutlich über die dagegen eröffnete Rechtsmittelfrist hinaus angedauert hatte - in allgemeingültig klingender Weise ohne Benennung von Einschränkungen ausgeführt, aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG folge die Pflicht der Verwaltungsgerichte, bei der Überprüfung von Kostenheranziehungsbescheiden gemäß § 66 AufenthG (bzw. in jenem Fall gemäß § 82 AuslG 1990) zu untersuchen, ob anstelle der vom dort zuständig gewesenen Amtsgericht verhängten Abschiebungshaft eine mildere Maßnahme hätte beschlossen werden müssen (kritisch dazu Funke-Kaiser, a. a. O., § 67 Rn. 18; demgegenüber vom Ansatz her ebenfalls für die unbeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft durch die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Kostenheranziehungsbescheiden: OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17, 18). Jedenfalls dieser Umstand lässt es nicht zu, bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Prozesskostenhilfe zu Lasten des Klägers anzunehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung in dem vorliegenden Klagverfahren nicht mehr zu prüfen wäre.

Angesichts dessen sprechen jedenfalls nach den o. g. Maßstäben des Prozesskostenhilferechts hinreichende Gründe dafür, dass das Verwaltungsgericht befugt und verpflichtet ist, im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens die Rechtmäßigkeit der dem Kläger gegenüber erfolgten Haftanordnung zu untersuchen.

cc) Da die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden erstattet verlangten Kosten sämtlich mit der nach § 59 Abs. 2 AsylVfG verhängten Maßnahme verknüpft sind (ohne die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers wären die abgerechneten Transportkosten, Verbringungshaftkosten, Personalkosten und Reisekosten für Begleitung nicht entstanden), würde eine Rechtswidrigkeit der Festnahme und Inhaftierung des Klägers auch auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Kostenerstattungsforderung der Beklagten durchschlagen.

3. Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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