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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 4 Bf 185/07
Rechtsgebiete: EG, VwGO, HmbVwVfG


Vorschriften:

EG Art. 10
VwGO § 121
HmbVwVfG § 48 Abs. 1
1. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen wurde, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, steht einer Rücknahme dieses Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG entgegen.

2. Dieses Ergebnis widerspricht auch dann nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Verwaltungsakt (hier die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen) gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. Denn das Gemeinschaftsrecht überlässt es dem nationalen Recht, die Befugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte zu regeln.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 Bf 185/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Pradel, die Richterin Huusmann und den Richter Rigó sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hohensee und Mücke für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rücknahme seiner Ausweisung, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils bestandskräftig geworden ist.

Der am 11. Juni 1974 in Hamburg geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen Eltern in Hamburg auf. Im Jahr 1990 machte er seinen Hauptschulabschluss und begann anschließend eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker, die er jedoch nicht beendete. Am 9. Juni 1992 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mitte des Jahres 1994 kehrten seine Eltern und seine Schwester in die Türkei zurück und lebten in der Folgezeit teilweise in Deutschland und teilweise in der Türkei. Der Kläger folgte ihnen zunächst und leistete auch einen sechswöchigen Militärdienst in der Türkei. Im Jahre 1996 kehrte er nach Deutschland zurück.

Im Jahre 1992 begann der Kläger Drogen zu konsumieren. Am 3. Juli 1998 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen, davon in 21 Fällen mit einer nicht geringen Menge, in allen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Im April 1999 nahm der Kläger eine Drogentherapie auf, die bis Februar 2000 andauerte.

Mit Verfügung vom 30. April 1999 wies die Beklagte den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Die Ausweisung stützte sie auf spezialpräventive Gründe und daneben auch auf generalpräventive Aspekte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger aufgrund der begangenen Straftaten den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfülle. Zwar genieße er gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG besonderen Ausweisungsschutz. Dies hindere aber seine Ausweisung nicht, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, was dazu führe, dass die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG herabzustufen sei. Da Gründe für ein Abweichen von der Regel in seinem Falle nicht ersichtlich seien, müsse seine Ausweisung erfolgen. Ein weitergehender Ausweisungsschutz nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen bzw. dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei komme dem Kläger nicht zu. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 zurück und führte ergänzend aus, dass die Tatsache, dass der Kläger sich mittlerweile einer Drogentherapie unterzogen habe, die Ausweisung weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig erscheinen lasse.

Der Kläger erhob am 18. August 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Beklagte habe nicht von einem Regelfall der Ausweisung ausgehen dürfen und daher eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Ermessen habe sie rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt. Die Ausweisung sei zudem unverhältnismäßig. Er habe, wenn überhaupt, nur einen losen Kontakt zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit. Zwar verstehe er die türkische Sprache, sei aber mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Zur Türkei habe er keine ausgeprägte Beziehung. Außerdem werde er voraussichtlich die im April 1999 begonnene Drogentherapie erfolgreich abschließen.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 15. Mai 2000 (7 VG 3291/99) die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte die Ausweisung des Klägers auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 AuslG i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gestützt. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Kläger ausweisen müssen und sei zu Recht von einem Regelfall ausgegangen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Zwar unterfalle der Kläger der Schutzvorschrift des Art. 7 ARB 1/80, jedoch sei seine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Die Ausweisung stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar.

Nachdem der Kläger seine Drogentherapie beendet hatte, setzte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. Mai 2000 die Reststrafe zur Bewährung aus. Der Kläger nahm daraufhin am 1. August 2000 erneut eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker auf.

Mit Beschluss vom 15. September 2000 lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (5 Bf 232/00) seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Berufung sei insbesondere nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtsbegriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG nicht verkannt. Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft positive Anhaltspunkte in seiner persönlichen Entwicklung, die der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstünden, nicht berücksichtigt, verhelfe seinem Antrag nicht zum Erfolg. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei.

Am 21. September 2000 wurde der Kläger nach Istanbul abgeschoben.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 stellte der Kläger den Antrag, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 die Befristung der Wirkung seiner Ausweisung und Abschiebung nachträglich bis zum 19. September 2010. Widerspruch und Klage (3 K 929/03; 4 Bf 133/05) hiergegen blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 beantragte der Kläger, die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 zurückzunehmen bzw. gemäß § 51 HmbVwVfG das Verfahren wieder aufzugreifen. Die angegriffene Ausweisung verstoße gegen die Grundsätze der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Rs. C - 482/01 und C - 493/01, Orfanopulos und Oliveri), die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 3. August 2004 (1 C 29 und 30.02) auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die - wie er - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besäßen, übertragen habe. Nach diesen Entscheidungen sei eine Ausweisung nur noch nach einer individuellen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Die ihm gegenüber verfügte Ausweisung vom 30. April 1999 enthalte nicht die erforderliche individuelle Ermessensentscheidung und sei daher rechtswidrig. Auch seien die Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht an die Gefahrenprognose, die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte, insbesondere Art. 8 EMRK, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellen seien, nicht erfüllt. Die rechtswidrige Ausweisungserfügung sei daher aufzuheben und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Am 25. Mai 2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 1. Juni 2005 seinen Antrag auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 und Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG lägen nicht vor. Die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 sei entsprechend der damaligen Rechtslage und Rechtsprechung rechtmäßig ergangen. Auch seien keine wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten, die eine andere Entscheidung oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 HmbVwVfG gebieten würden. Die inzwischen geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung von Unionsbürgern und freizügigkeitsberechtigten türkischen Staatsangehörigen stelle keine Änderung der Rechtslage im Sinne der genannten Vorschrift dar. Darüber hinaus sei der Antrag nach § 51 Abs. 3 HmbVwVfG unzulässig, weil er nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 und 29. April 2004 erst am 15. Februar 2005 und damit verspätet gestellt worden sei.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 Widerspruch und führte weitergehend aus, dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedürfe, sondern das bereits anhängige Klagverfahren fortzusetzen sei.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er die bereits erhobene Klage weiter begründet: Das Verwaltungsgericht habe, soweit es mit Urteil vom 15. September 2000 die Rechtmäßigkeit der Ausweisung festgestellt habe, das Gemeinschaftsrecht nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Das Gericht gehe in dieser Entscheidung von einer falschen Rechtsgrundlage aus, soweit es annehme, die Ausweisung könne auf § 47 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 48 Abs. 1 AuslG gestützt werden. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2000 abstellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen der Ausweisung nicht mehr vorgelegen, da für ihn eine positive Prognose bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und seine Drogensucht überwunden gehabt. Er habe wieder Arbeit und einen Ausbildungsplatz besessen. Auch habe ihm das Landgericht Hamburg eine günstige Sozialprognose erteilt, als es mit Beschluss vom 18. Mai 2000 den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt habe. Diese günstige Sozialprognose hätte das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung ebenfalls berücksichtigen müssen. Es sei jedoch rechtsfehlerhaft vom Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ausgegangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2005 zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 30. September (richtigerweise April) 1999 mit Wirkung ex tunc aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Rücknahme der Ausweisungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, insoweit das Verfahren wiederaufzunehmen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Bescheid vom 1. Juni 2005 bezogen.

Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Ausweisungsverfügung mit Wirkung ex tunc bestehe nicht. Es fehle an der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei nach allgemeiner Auffassung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Ausweisung des Klägers sei bezogen auf diesen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Sie habe der Rechtslage durch die seinerzeit geltende höchstrichterliche Rechtsprechung entsprochen. Nachträgliche Veränderungen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts berührten die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verwaltungsentscheidungen nicht. Auch biete das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Handhabe dafür, bestandskräftig gewordene Entscheidungen nationaler Behörden rückwirkend zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichte der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf einen entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu überprüfen. Diese lägen im Falle des Klägers nicht vor. Er könne aus dieser Rechtsprechung schon deshalb nichts für sich herleiten, weil sich in dem seinerzeitigen Berufungszulassungsverfahren bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht keine Frage gestellt habe, die nach Maßgabe von Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtend dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gewesen wäre. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof die Grundlage für die Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich in den jeweiligen Rechtsordnungen sehe. Nach nationalem Recht sei die Beklagte aber nicht befugt, die bestandskräftige Ausweisung zurückzunehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 HmbVwVfG bestehe ebenfalls nicht.

Auf den Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht am 5. September 2008, dem Kläger zugestellt am 18. September 2008, wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung die Berufung zugelassen. Nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger die Berufung am 10. November 2008 wie folgt begründet: Die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie als Regelausweisung ohne die notwendige Ermessensausübung ergangen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles gegeben gewesen. Er gehöre zu den Ausländern der zweiten Generation, die faktisch Inländer und nur aus formalen Gründen noch Ausländer seien. Ferner sei zwischen den Parteien unstreitig, dass er ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 herleiten könne, so dass die Ausweisung auch deshalb nur im Ermessenswege und nur nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen aus spezialpräventiven Gründen habe erfolgen können. Er habe einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung, da das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob gegen die Ausweisungsverfügung seinerzeit geklagt worden und ein für ihn negatives Urteil erstritten worden sei. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine konkrete Wiederholungsgefahr habe vorliegen müssen, was hier äußerst zweifelhaft sei. Die Drogentherapie sei abgeschlossen gewesen und er habe einen Arbeitsplatz besessen. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheine, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhänge. Die Aufrechterhaltung der Ausweisung sei schlechthin unerträglich, weil sie ihm die Inanspruchnahme der durch Art. 7 ARB 1/80 verliehenen Rechte praktisch unmöglich mache. Überdies seien Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Zwar respektiere der Europäische Gerichtshof die Bestandskraft eines Verwaltungsakts als Ausprägung der Rechtssicherheit, wie in dem Urteil vom 13. Januar 2004 (C-453/00 - Kühne & Heitz) zum Ausdruck komme. Die dort entwickelten Voraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs im Anschluss an eine rechtskräftige, die Vorlagepflicht verletzende letztinstanzliche Gerichtsentscheidung seien hier gegeben. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht seinerzeit im Berufungszulassungsverfahren die Sache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 EG vorlegen müssen. Klärungsbedürftig sei die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage gewesen, ob er als Begünstigter nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 nach den zwingenden Vorschriften des Ausländergesetzes habe ausgewiesen werden dürfen. Diese entscheidungserhebliche Frage habe der Europäische Gerichtshof erst mit der Entscheidung vom 29. April 2004 geklärt. Der Antrag auf Rücknahme der Ausweisung vom 15. Februar 2005 sei vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsmaterie auch nicht verspätet gestellt worden. Es könne nicht erwartet werden, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die erst Ende 2004 in der Fachpresse veröffentlicht worden sei, sofort habe umgesetzt werden können, zumal er sich in der Türkei aufgehalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2005 zu verpflichten,

a) die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 zurückzunehmen, hilfsweise

b) über den Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 sei nicht zurückzunehmen, da sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Die gegen die Ausweisung erhobene Klage sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2000 abgewiesen und sein Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2000 abgelehnt worden. Zur weiteren Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der Gerichtsentscheidungen sowie ihr damaliges Vorbringen im Ausweisungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten 4 Bf 133/05, 5 Bf 232/00, 5 Bs 337/99, 4 Bs 556/04 sowie auf die Sachakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des mit dem Hauptantrag als auch des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 noch kann er verlangen, dass die Beklagte über seinen Antrag, die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.

I. Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2000 entgegen, mit dem die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung gerichtlich bestätigt worden ist. Es liegt hier kein Fall vor, in dem die Behörde oder das Gericht schon gehindert sind, überhaupt eine neue Entscheidung zu treffen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile nur, soweit über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Nur bei identischen Streitgegenständen wirkt die Rechtskraft als Prozesshindernis und hindert bereits jede abweichende neue Sachentscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Prozessbeteiligten (BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, BVerwGE 96, 24, 25; VGH Mannheim, Urt. v. 18.6.2008, 13 S 2809/07, VBlBW 2009, 73; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2007, InfAuslR 2008, 103). Ein solcher, vollkommen identischer Streitgegenstand ist vorliegend nicht gegeben. Der Streitgegenstand entspricht dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klagantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klaggrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, BVerwGE 96, 24, 25 m.w.N.). Hiernach liegt eine Identität des prozessualen Anspruchs, über den das Verwaltungsgericht rechtskräftig mit Urteil vom 15. Mai 2000 für den Kläger im negativen Sinn entschieden hat, mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht vor. Streitgegenstand der seinerzeitigen Anfechtungsklage des Klägers war die Aufhebung der erlassenen Ausweisungsverfügung. Streitgegenstand des nunmehr vorliegenden Rechtsstreits ist demgegenüber die Verpflichtung zur Rücknahme der Ausweisung.

II. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999. Denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwfG, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden kann, liegen nicht vor. Deshalb ist auch das Rücknahmeermessen nicht eröffnet, so dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.

1. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rücknahme auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwfG. Nach dieser Vorschrift können nur rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten jedoch gehindert, von der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung auszugehen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2000, die nach Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2000 eingetreten ist, ist gemäß § 121 Nr. 1 VwGO für das vorliegende Verfahren für beide Beteiligte bindend davon auszugehen, dass die damalige Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist. Dies beruht auf der präjudiziellen Wirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2000 für den hier vorliegenden Rechtsstreit über die Rücknahme der Ausweisungsverfügung.

Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO kann auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung eintreten (BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, BVerwGE 96, 24, 26). Dies ist der Fall, wenn die rechtskräftige Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (BVerwG, Beschl. v. 13.2.2007, 2 B 65/06, NVwZ 2007, 844, 845; Urt. v. 10.5.1994, BVerwGE 96, 24, 26). Mit der Regelung des § 121 VwGO soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die in einem Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 33 m.w.N.; Urt. v. 5.11.1985, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Urt. v. 30.8.1962, BVerwGE 14, 359, 362; VGH Mannheim, Urt. v. 30.4.2008, 11 S 759/06, VBlBW 2009, 32, 34; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2007, InfAuslR 2008, 103, 104). Eine Vorgreiflichkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung ist immer dann gegeben, wenn sie nach dem Umfang ihrer Rechtskraft ein Element liefert, das nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen des zweiten Rechtsstreits notwendig ist, um die in diesem Prozess beanspruchte Rechtsfolge zu begründen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2002, BVerwGE 116, 1, 3; VGH Mannheim, Urt. v. 30.4.2008, 11 S 759/06, VBlBW 2009, 32, 34). Mit der Abweisung einer Anfechtungsklage als unbegründet ist zugleich mit einer der Rechtskraft fähigen Wirkung festgestellt, dass der angefochtene Verwaltungsakt Rechte des Klägers nicht verletzt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 121 Rdn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rdn. 70). Begehrt er anschließend die Rücknahme dieses Verwaltungsakts, steht diesem Begehren die Rechtskraft des Urteils entgegen (VGH Mannheim, Urt. v. 18.6.2008, 13 S 2809/07, VBlBW 2009, 73; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.9.2002, 8 LA 126/02, juris).

Das ist hier der Fall. Der Kläger ist mit seinem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren unterlegen. Nach den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2000 ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in materielle Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung seinen Aufhebungsantrag mit der die Entscheidung tragenden materiell-rechtlichen Begründung abgelehnt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen sind. Dementsprechend nimmt auch die in der Abweisung der Anfechtungsklage des Klägers liegende Feststellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisung vom 30. April 1999 rechtmäßig ist, an der präjudiziellen Wirkung dieses Urteils für den jetzt geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme teil. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsverfügung abgewiesen wurde, ihrer Rücknahme entgegen steht. In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (BVerwGE 129, 367, 370) hat es insoweit (allerdings nicht tragend) ausgeführt, dass § 121 VwGO einer gerichtlichen Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Rahmen der landesrechtlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht entgegenstehe, weil sie der Kläger nicht angefochten habe.

2. Nach den Grundsätzen des nationalen Rechts entfällt die Rechtskraftwirkung hier nicht.

a) Der Rechtskraftwirkung steht nicht entgegen, dass - was hier unterstellt werden kann - sich das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2000 unter Berücksichtigung der danach ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (Urt. v. 29.4.2004 Rs. C-482/01 und Rs. C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, DVBl. 2004, 876 ff.) sowie assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (Urt. v. 11.11.2004 Rs. C-467/02, Cetinkaya, Slg.2004, I-10895) und der hierauf basierenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB Nr. 1/80 besitzen (BVerwG, Urteile v. 3.8.2004, BVerwGE 121, 297 ff. und 315 ff.), nachträglich als unrichtig erweist. Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist, bleibt auch dann maßgeblich, wenn sie rechtswidrig ist. Die materielle Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat (BVerwG, Urt. v. 31.7.2002, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 85; Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 33; v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256, 259; Beschl.v. 19.3.1990, Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60). Denn die spätere höchstrichterliche Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage abweichend von dem früheren rechtskräftigen Urteil begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine Lösung von der Rechtskraftbindung rechtfertigen könnte (BVerwG, Urt. v. 31.7.2002, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 85; Urt. v. 19.10.1967, BVerwGE 28, 122, 126; VGH Mannheim, Urt. v. 30.4.2008, VBlBW 2009, 32, 34). Behörden und Gerichte, die über das Bestehen eines solchen anderen Anspruchs entscheiden, müssen die vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Die Wirkung der Rechtskraft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256, 258).

b) Offen bleiben kann die Frage, ob in diesem Falle ausnahmsweise die Rechtskraft des Urteils vom 15. Mai 2000 und die damit einhergehende Bindungswirkung aufgrund von § 121 Nr. 1 VwGO durchbrochen werden kann, weil die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustands "schlechthin unerträglich" erscheint. Es ist schon äußerst fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte, deren Rechtmäßigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, NVwZ 2007, 709, 710; Beschl. v. 7.7.2004, BVerwGE 121, 226, 230 m.w.N.; Urt. v. 19.10.1967, BVerwGE 28, 122, 127 f.), auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils für die Beteiligten bindend von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auszugehen ist. Dies ist zwar in der Rechtsprechung erwogen, vom Bundesverwaltungsgericht bisher aber offen gelassen worden, weil es insoweit nicht entscheidungserheblich war (BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256, 260; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 18.6.2008, 13 S 2809/07, VBlBW 2009, 73, 75; Schoch/Clausing, VwGO, Stand Oktober 2008, § 121 Rdn. 107; dafür Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 121 Rdn. 30). In jedem Falle liegen jedoch die von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vor.

Ob es "schlechthin unerträglich" ist, einen aufgrund eines bestandskräftigen, jedoch rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, NVwZ 2008, 1024; Urt. v. 17.1.2007, NVwZ 2007, 709, 710 m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt erscheint danach insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Außerdem kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, ebenfalls die Annahme rechtfertigen, die weitere Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich". Ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, NVwZ 2008, 1024, 1025; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.7.2008, 5 LA 231/08, juris). Eine solche Situation besteht im vorliegenden Fall nicht.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Kläger durch die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei seine Rechte nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 verloren hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in anderen gleichgelagerten Fällen rechtskräftig gewordene Ausweisungen, die sich nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig erweisen, zurückgenommen hat. Auch stellt die Berufung auf die Bindungswirkung des § 121 Nr. 1 VwGO keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben dar. Darüber hinaus war die Ausweisungsverfügung vom 30. April 1999 im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern entsprach der damaligen einhelligen Rechtsprechung.

c) Die mit der Rechtskraftwirkung verbundene Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Ausländern, die ihre Ausweisung nicht vor Gericht angefochten haben und bei denen die Behörde nicht gebunden ist, ist nicht ungerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass die Wirkungen eines Urteils immer nur zugunsten oder zulasten desjenigen eintreten, der als Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256, 259; VGH Mannheim, Urt. v. 18.6.2008, 13 S 2809/07, VBlBW 2009, 73, 74).

Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, es könne bei der Rücknahme rechtswidriger Ausweisungen keinen Unterschied machen, ob die Ausweisungsverfügung seinerzeit angefochten worden und Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei oder nicht. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass gemäß § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftige Urteile zu einer Bindungswirkung für die Beteiligten führen, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Demgegenüber kommt diese Wirkung Verwaltungsakten, die nicht vor Gericht angefochten worden und die somit allein durch Fristablauf unanfechtbar geworden sind, nicht zu. Die Beteiligten im vorliegenden Verfahren sind daher gemäß § 121 Nr. 1 VwGO an die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung gebunden und gehindert, von der Rechtswidrigkeit der Ausweisung auszugehen.

3. Dieses Ergebnis verletzt nicht Gemeinschaftsrecht.

Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandkräftig geworden ist. Der Europäische Gerichtshof erkennt die Funktion der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes als Instrument der Rechtssicherheit, die zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen zählt, an (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2008, C - 2/06, Kempter KG, Slg 2008, I-00411, DÖV 2008, 505, 506, Nr. 37; Urt. v. 19.9.2006, C - 392/04, i- 21 Germany GmbH, Slg. 2006, I-08559, Nr. 51; Urt. v. 13.1.2004, C - 453/00, Kühne & Heitz, Slg.2004, I-837 = NVwZ 2004, 459 ff., Nr. 24). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs unanfechtbare Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (EuGH, Urt. v. 16.3.2006, C - 234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-02585, Nr. 20). Durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C - 392/04, i- 21 Germany GmbH, Slg. 2006, I-08559,Nr. 51).

Allerdings geht der Europäische Gerichtshof nicht schrankenlos von diesem Grundsatz aus. Die von ihm entwickelten Voraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs im Anschluss an eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung sind hier jedoch nicht gegeben. Danach verpflichtet der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf einen entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen und ev. zurückzunehmen, um der mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen Rechnung zu tragen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen muss danach (1.) die Behörde nach nationalem Recht befugt sein, diese Entscheidung zurückzunehmen, (2.) die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein, (3.) das Urteil, wie eine nach Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt war und (4.) der Betroffene sich unmittelbar, nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C - 392/04, i- 21 Germany GmbH, Slg. 2006, I-08559, Nr. 52; Urt. v. 13.1.2004, C - 453/00, Kühne & Heitz, Slg.2004, I-837 = NVwZ 2004, 459 f., Nr. 26 f.). Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, dass die Behörde befugt sein muss, die Verwaltungsentscheidung nach nationalem Recht zurückzunehmen.

Zwar mag es fraglich sein, ob der Europäische Gerichtshof bereits mit letzter Klarheit die Frage entschieden hat, unter welchen zwingenden Voraussetzungen die Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte durchbrochen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.9.2008, 2 BvR 1321/07, juris). Jedenfalls ist seinen Entscheidungen eindeutig zu entnehmen, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung u.a. nur dann besteht, wenn die Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme der Entscheidung befugt ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts, dessen Rechtmäßigkeit rechtskräftig festgestellt ist, nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch eine nationale Regelung ermöglicht wird (BFH, Urt. v. 23.11.2006, BFH/NV 2007, 630, 632). Damit überlässt es das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht, die Befugnis zur Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte zu regeln. Da das deutsche Recht für die Rücknahme der Ausweisung, deren Rechtmäßigkeit rechtskräftig festgestellt ist, keine Rechtsgrundlage bietet, besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG kein entsprechender Anspruch des Klägers. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ausweisung vom 30. April 1999 nicht herangezogen werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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