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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 4 Bf 204/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 107 Abs. 1
Die Monatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG beginnt nicht schon mit dem Wegzug vom bisherigen Wohnort, sondern erst mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 Bf 204/00

4. Senat

Beschluß vom 04. Dezember 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber und Pauly sowie die Richterin Dr. Thies am 4. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO i. d. Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess v. 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 107 Abs. 1 BSHG festgestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen einer Pflicht zur Kostenerstattung in einem Umzugsfall seien gegeben. Die Hilfesuchenden seien vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Hamburg nach Löhne in den Landkreis des Klägers verzogen und dort innerhalb eines Monats hilfsbedürftig geworden. Die Monatsfrist beginne nicht schon mit der Aufgabe des bisherigen, sondern erst mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. Deshalb stehe einer Erstattungspflicht hier nicht entgegen, dass die Hilfesuchenden nach dem Verlassen Hamburgs am 15. Mai 1998 erst am 1. Juli 1998 in Löhne hilfsbedürftig geworden seien. Denn bis zum 12. Juni 1998 hätten sie sich noch in einem Frauenhaus in Osnabrück aufgehalten, wo sie wegen der vorüber gehenden Natur ihres Aufenthalts keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hätten sie erstmals mit dem Zuzug nach Löhne am 12. Juni 1998 wieder begründet. Erst an diesem Tage sei ihr Umzug vollendet gewesen und habe die Monatsfrist zu laufen begonnen.

Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird mit den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen:

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in der Klagerwiderung vom 19. April 1999 verweist, stellt sie dort nur die Behauptung auf, ohne diese indessen näher zu begründen, dass die Monatsfrist schon mit der Aufgabe des bisherigen Aufenthaltsortes zu laufen beginne.

Ihr Einwand, dass es nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 BSHG keineswegs zwingend sei, den Begriff "Aufenthaltswechsel" im Sinne der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen, lässt die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht als ernstlich zweifelhaft erscheinen. § 107 Abs. 1 BSHG lautet:

"Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf."

Dieser Wortlaut mag für sich genommen noch nicht zwingend im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu verstehen sein, obwohl doch schon manches dafür spricht. Denn der Wechsel eines Aufenthaltsortes meint seinem Wortsinn nach mehr als nur die Aufgabe eines Aufenthaltsortes. Etwas zu wechseln, heißt, eine Sache durch eine andere zu ersetzen. Einen Aufenthaltsort zu wechseln, bedeutet demnach, sich von einem zu einem anderen Aufenthaltsort zu begeben. Jedenfalls macht aber der sachliche Zusammenhang, in dem der Begriff Aufenthaltswechsel hier verwendet wird, deutlich, dass sich dieser Begriff nicht in der Bedeutung der Aufgabe eines Aufenthaltsortes erschöpft. In § 107 BSHG geht es um den Aufenthaltswechsel bei einem Umzug, wie der verwendete Begriff des "Verziehens" und die Überschrift zu diesem Paragrafen besagen (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Komm., § 107 Rdnr. 8.1). Der Begriff des Umzuges setzt aber neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.1999, FEVS Bd. 49 S. 434, 441, Urt. v. 7.10.1999, FEVS Bd. 51 § 385, 387; Zentrale Spruchstelle, zitiert bei Zeitler, NDV 1998 S. 104, 109 Fußn. 13), was auch die Beklagte einräumt. Verzieht also eine Person in diesem Sinne und wird die Pflicht zur Kostenerstattung davon abhängig gemacht, dass die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Monatsfrist erst mit dem Verziehen, d.h. mit dem vollzogenen Umzug und damit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort zu laufen beginnen soll (so auch Schoch in LPK-BSHG, Komm., § 107 Rdnr. 25; Mergler/Zink, a.a.O. § 107 Rdnr. 13).

Wenn die Beklagte meint, dass praktische Erwägungen im Interesse der Einfachheit und Übersichtlichkeit des Kostenerstattungsverfahrens dafür sprechen würden, die Monatsfrist bereits mit der Aufgabe des früheren Aufenthaltsortes beginnen zu lassen, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung hätte treffen können, für eine dahin gehende Absicht nach dem Wortlaut und Inhalt der Norm hier aber nichts zu erkennen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, sowie § 188 Satz 2 VwGO a.F. (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. des RmBereinVpG v. 20.12.2001 - BGBl I S. 3987).

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