Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: 4 Bf 207/02
Rechtsgebiete: ZPO, PKHVV


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
PKHVV § 2 Abs. 2
PKHVV § 2 Abs. 3
1. Zur Bedeutung der Formblatterklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO.

2. Zur Befugnis des Gerichts, die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, gemäß § 2 Abs. 3 PKHVV aufzufordern, auch die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 Bf 207/02

4. Senat

Beschluß vom 19. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Sinhuber, die Richterin Dr. Thies sowie den Richter Wiemann am 19. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Klägerin ihre finanzielle Bedürftigkeit, d.h. ihre Unfähigkeit, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung zu tragen (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO), nicht in der erforderlichen Weise dargetan hat.

Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs. 3 ZPO dafür vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Die Partei hat sich nach § 117 Abs. 4 ZPO dieses Vordrucks zu bedienen. Der Vordruck ist sorgfältig, vollständig und gewissenhaft entsprechend den Vorgaben in dem beigefügten Hinweisblatt auszufüllen (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, Komm., 60. Aufl., § 117 Rdnr. 31). Durch die Benutzung des Vordrucks soll erreicht werden, dass die Erklärung der Partei in der darin geforderten Weise übersichtlich aufgegliedert und substantiiert wird (BGH, Beschl. v. 16.3.1983, FamRZ 1983 S. 579). Seine Verwendung soll im Regelfall dazu führen, dass das Gericht sich allein auf Grund der Angaben in der Erklärung und der dazu vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschaffen kann (BSG, Beschl. v. 30.4.1982, MDR 1982 S. 878).

Die Klägerin hat mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 17. Juni 2002 eine lediglich in den Abschnitten A bis C und K ausgefüllte Formblatterklärung eingereicht. Der per Telefax übermittelten Erklärung sind weiterhin Ausschnitte von Bescheiden des Sozialamts über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Mai und Juli 2002 angefügt. Die Klägerin wollte damit ersichtlich von der in § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) vorgesehenen Erleichterung Gebrauch machen - auf die auch in dem Vordruck vor dem Abschnitt E hingewiesen wird -, dass nämlich eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Die letztere Voraussetzung dürfte im Übrigen lediglich bei Vorlage eines vollständigen Sozialamtsbescheides erfüllt sein, nicht indessen mit den von der Klägerin eingereichten Fragmenten von offensichtlich verschiedenen Bescheiden, die weder die Berechnung der Hilfe noch z.T. den Hilfeempfänger erkennen lassen. Das bedarf indessen hier keiner weiteren Vertiefung.

Das Berufungsgericht hat mit Schreiben vom 24. Juni 2002 unter Hinweis auf seine ständige Praxis die Klägerin aufgefordert, auch die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen und ihr Gelegenheit gegeben, eine neue - vollständige - Erklärung einzureichen. Hierzu war und ist das Gericht berechtigt. Denn gemäß § 2 Abs. 3 PKHVV kann die Partei sich nicht - mehr - auf die Formerleichterung u.a. nach § 2 Abs. 2 PKHVV berufen, wenn das Gericht die Benutzung des Vordrucks anordnet, so dass der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG den Vordruck auch in den Abschnitten E - J ausfüllen muss, wenn das Gericht ihn dazu auffordert (Baumbach pp. a.a.O. Rdnr. 33). Mit der Einführung dieser Anordnungsbefugnis für das Gericht durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung von 1994 hat der Verordnungsgeber ersichtlich auf die früher in der Rechtsprechung u.a. auch dieses Gerichts (vgl. Beschl. v. 17.6.1991, FamRZ 1992 S. 78, 79 m.w.N.) vertretene Rechtsauffassung reagiert, nach der der Hinweis in dem durch § 1 der früheren Vordruck-Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2163) eingeführten damaligen Vordruck, dass Personen, die vom Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, die Abschnitte B bis E jenes Vordrucks nicht auszufüllen brauchen, einer Ermächtigungsgrundlage entbehrte und Sozialhilfeempfänger nicht rechtswirksam von der Pflicht befreie, auch diese Abschnitte vollständig auszufüllen.

Der erkennende Senat - der auch für Sozialhilfestreitigkeiten zuständig ist - macht in ständiger Praxis von der ihm durch die Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch. Dafür ist insbesondere die Überlegung maßgebend, dass die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht notwendig dazu führen muss, dass die Partei auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und von Prozesskostenhilfe sind nicht deckungsgleich. Darüberhinaus verschafft der Bescheid des Sozialamts über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt dem Gericht auch nicht die für seine Entscheidung notwendige Tatsachengrundlage, weil sich ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig entnehmen lassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.6.1991 a.a.O.).

Die Klägerin ist der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen. Die von ihr insoweit erhobenen Einwendungen sind rechtlich ohne Belang. Das Gericht hat die Klägerin bereits im Beschluss vom 20. September 2001 (4 Bs 268/ 01) darauf hingewiesen, dass sie sich den Vordruck selbst zu besorgen hat (ebenso Baumbach pp. a.a.O. § 117 Rdnr. 31) und das Gericht nicht verpflichtet ist, ihr diesen zuzusenden. Für das Gericht bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, die Fax-Erklärung an die Klägerin zwecks Ergänzung zurückzusenden. Im Übrigen hätte sie auch den lediglich per Telefax an das Gericht übermittelten Vordruck vom 7. Juni 2002 unschwer entsprechend ergänzt und mit neuem Datum erneut übersenden können. Die Rechtsmittelbelehrung in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat lediglich die nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Hinweise für das dagegen gegebene ordentliche Rechtsmittel zu enthalten, nicht auch auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel und die dabei zu beachtenden Formalitäten hinzuweisen. Insoweit ist vielmehr jeder Rechtsmittelführer verpflichtet, sich über die notwendigen Schritte zur Wahrung seiner Rechte zu informieren (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1992, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179).

Soweit die Klägerin beantragt, die "Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht" zuzulassen bzw. die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, fehlt es für diese Begehren in diesem Prozesskostenhilfeverfahren an einer Rechtsgrundlage.

Ende der Entscheidung

Zurück