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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 4 Bf 355/01
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 97
BSHG § 103 Abs. 1
BSHG § 104
Die Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie nach § 104 BSHG erfasst nicht auch Leistungen, die der Träger der Sozialhilfe (nur) im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Familienpflegstelle erbracht hat.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4. Senat

Beschluss vom 14. Januar 2004

4 Bf 355/01

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Wiemann und Pauly sowie die Richterin Dr. Thies am 14. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.944,70 Euro (entspricht 85.946,40 DM) vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten um Erstattung von Sozialhilfeleistungen sowie die Frage, wer der örtlich zuständige Träger für den streitigen Hilfefall ist.

Der Kläger gewährte der im Januar 1983 geborenen ..............(Hilfeempfängerin) wegen amtsärztlich festgestellter geistiger und körperlicher Behinderung auf Antrag ihrer allein sorgeberechtigten Mutter mit Bescheid vom 18. Februar 1991 Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG durch Bewilligung der Übernahme der Kosten für eine teilstationäre Betreuung in der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe in Selsingen. Die Hilfeempfängerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis Juni 1987 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Hamburg). Danach verzog sie zu der Pflegefamilie N. in die Gemeinde Heeslingen, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers (Landkreis Rotenburg [Wümme]) liegt. Für die in der Pflegestelle selbst anfallenden Kosten gewährte der hiesige Jugendhilfeträger Leistungen nach dem SGB VIII.

Mit Schreiben vom 22. März 1991 machte der Kläger gegenüber der Beklagten (Amt für Jugend) Kostenerstattung für die gewährte Eingliederungshilfe unter Hinweis auf § 104 BSHG geltend. Die seit August 1990 in der genannten Einrichtung anfallendenden Aufwendungen für die teilstationäre Betreuung der Hilfeempfängerin bezifferte der Kläger auf monatlich 2.200 DM. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 teilte die Beklagte mit, der Erstattungsanspruch werde im gesetzlichen Umfang anerkannt.

Nach Eingang der Kostenaufstellung für 1996 und das erste Halbjahr 1997 über insgesamt 65.167,06 DM teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 1997 mit, der Rechnungsbetrag werde nicht angewiesen. Nach der Neufassung des § 103 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) zum 1. Januar 1994 seien Kosten, die lediglich im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegestelle anfielen, nicht mehr erstattungspflichtig. Insoweit werde das Anerkenntnis vom 16. Oktober 1991 zurückgezogen. Die für 1994 und 1995 bereits geleisteten Erstattungsbeträge von insgesamt 85.946,40 DM würden zu gegebener Zeit zurückgefordert werden. Die Beklagte, die dem Kostenerstattungsverlangen des Klägers vom 27. November 1998 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Oktober 1998 über insgesamt 56.838,53 DM nicht nachgekommen war, machte sodann unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hinsichtlich der für 1994 und 1995 gezahlten Erstattungsbeträge einen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X geltend. Die von ihr - der Beklagten - vertretene Rechtsansicht, dass nach der gesetzlichen Neuregelung der Zuständigkeitsvorschriften die sog. Zusammenhangskosten in Pflegestellenfällen seit 1994 nicht (mehr) zu erstatten seien, sei zwischenzeitlich durch mehrere Entscheidungen von Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten geteilt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 4. November 1999 lehnte die Beklagte das - vom Kläger wiederholte - Kostenerstattungsverlangen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1998 über insgesamt 122.005, 59 DM ab. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade vom 17. Dezember 1997 (1 A 1378/97) sei nicht einschlägig. Hier stelle die streitige Eingliederungshilfe und die Betreuung der Hilfeempfängerin in der Pflegefamilie, für die Leistungen der Hilfe zur Erziehung gewährt würden, keine Gesamtmaßnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz dar.

Der Kläger hat daraufhin am 28. Dezember 1999 Klage erhoben: Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG sei die Beklagte nicht nur für die Übernahme der Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Pflegefamilie zuständig, sondern auch für die sonstigen Leistungen, die außerhalb der Pflegestelle erbracht würden. Bei einer umfassenden "Gesamtmaßnahme" wie der vorliegenden müsse der Gesamtbetreuungsbedarf des Kindes Grundlage der Kostenerstattung sein. Da der Gesetzgeber die sog. Anstaltsorte habe schützen wollen, könne § 103 BSHG auch nach der Neuregelung nicht dahin ausgelegt werden, dass die sog. Zusammenhangskosten nunmehr vom Träger des Pflegestellenortes zu tragen seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Erstattungszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1998 insgesamt 122.005,59 DM nebst 4 % Zinsen auf 65.167,06 DM seit dem 24. Juli 1997 und auf 56.838,53 DM seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 1994 für die Hilfegewährung bezüglich Christina Schimpf örtlich zuständig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zugleich Widerklage mit dem Antrag erhoben,

den Kläger zu verurteilen, der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 dem Kläger bereits erstattete Sozialhilfeaufwendungen von 85.946,40 DM gemäß § 112 SGB X zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich für sie aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG keine Zuständigkeit für die streitigen Sozialhilfekosten ergebe. Dabei sei zu unterscheiden zwischen der Hauptmaßnahme, nämlich der Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer Pflegefamilie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, und der während dieses Pflegestellenaufenthalts in einer anderen Einrichtung gewährten Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. In der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des § 103 BSHG sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch im Zusammenhang mit einem Einrichtungsaufenthalt aufgewendete Kosten von dem Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes zu erstatten (gewesen) seien. Nach der Neuregelung der Zuständigkeits- und Erstattungsvorschriften im Bundessozialhilfegesetz fehle ein entsprechender Hinweis. Nunmehr beziehe sich § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die reinen Unterbringungskosten und setze eine Kostenerstattung nach § 104 BSHG voraus, dass der Hilfeempfänger in der Pflegestelle im Rahmen der Sozialhilfe - d.h. wegen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs - untergebracht sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, da die Pflegestellenkosten (einschließlich des Barbetrags für die Hilfeempfängerin) vom Jugendhilfeträger getragen würden. Für die hinzugetretenden Sozialhilfeleistungen sei der Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständig. Der Rückerstattungsanspruch für die Jahre 1994 und 1995 sei gegeben, weil sie - die Beklagte - dem Kläger aus den genannten Gründen seine Aufwendungen zu Unrecht erstattet habe. Der Betrag von 85.946,40 DM sei dem Kläger am 26. August 1998 erstattet worden. Der dadurch entstandene Rückerstattungsanspruch sei insoweit auch noch nicht verjährt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch die Berichterstatterin mit Urteil vom 9. Juli 2001 abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 dem Kläger bereits erstattete Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 85.946,40 DM zurückzuerstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklagten die Erstattung der im fraglichen Zeitraum für die Hilfeempfängerin verauslagten Sozialhilfeleistungen nicht beanspruchen. Dafür sei insbesondere § 104 BSHG i.V.m. §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 103 BSHG nicht einschlägig. Die örtliche Zuständigkeit für die streitige teilstationäre Maßnahme der Eingliederungshilfe bestimme sich vielmehr nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Regelung in Abs. 2 dieser Vorschrift erfasse ausschließlich die Kosten, die in einer Einrichtung selbst aufgewendet würden. Demgegenüber betreffe sie nicht auch diejenigen Aufwendungen, die (nur) im Zusammenhang mit einem stationären Einrichtungsaufenthalt bzw. einem Aufenthalt in einer Familienpflegestelle anfielen. Das folge aus der zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Neufassung des § 103 BSHG, die nunmehr eine Erstattung der Zusammenhangskosten nicht mehr vorsehe. Der Kläger könne sein Erstattungsbegehren auch nicht auf das "Anerkenntnis" der Beklagten vom 16. Oktober 1991 stützen. Dabei handele es sich weder um einen Verwaltungsakt noch um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, für den im Übrigen Schriftform vorgeschrieben sei. Das "Anerkenntnis" stelle eine unverbindliche Zusage und keine selbstständige Grundlage für das Erstattungsbegehren dar. Dagegen sei die zulässige Widerklage begründet. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der dem Kläger für 1994 und 1995 zu Unrecht erstatteten Sozialhilfeaufwendungen zu. Die Einrede der Verjährung nach § 113 SGB X greife nicht durch. Die vierjährige Verjährungsfrist, die mit der rechtsirrtümlichen Befriedigung des Erstattungsbegehrens Ende 1996 zu laufen begonnen habe, sei durch Erhebung der Widerklage im April 2000 rechtzeitig unterbrochen worden.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Es sei unstreitig, dass die Beklagte für die eigentlichen Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Pflegestelle nach § 104 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständig sei. Diese Zuständigkeit erfasse entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auch die Aufwendungen des Sozialhilfeträgers durch Gewährung von Eingliederungshilfe, die im Zusammenhang mit dem Einrichtungsaufenthalt bzw. dem Aufenthalt in einer Pflegefamilie anfielen. Nur dadurch werde der vom Gesetzgeber angestrebte umfassende Schutz der Pflegestellenorte erreicht. Daran habe sich auch durch die Neufassung des § 103 Abs. 1 BSHG nichts geändert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Erstattungszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1998 insgesamt 122.005,59 DM (= 62.380,47 Euro) nebst 4 % Zinsen auf 65.167,06 DM seit dem 24. Juli 1997 und auf 56.838,53 DM seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen;

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Sachakten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 mitgeteilt, es erwäge, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da es das Rechtsmittel einstimmig als unbegründet ansehe. Es hat den Beteiligten Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 31. Dezember 2003 Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe:

B.

Über die zugelassene Berufung entscheidet das Gericht gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung muss ohne Erfolg bleiben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leidet zwar an einem Verfahrensfehler (I.). Es hat die Zahlungsklage des Klägers jedoch zu Recht abgewiesen (II.) und diesen auf die Widerklage der Beklagten zutreffend zur Rückerstattung der dem Kläger für 1994 und 1995 erstatteten Sozialhilfe verurteilt (III.).

I.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage und die Widerklage durch die Berichterstatterin entschieden, obwohl ihr die Sache weder nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer übertragen worden war noch sich die Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt hatten. Die von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Einverständniserklärungen bezogen sich ausschließlich auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Diese Erklärungen können nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beteiligten damit zugleich auch mit einer Einzelrichterentscheidung einverstanden waren.

Dieser Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zutreffend entschieden (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), und das Berufungsgericht macht insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, das Rechtsmittel des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er (nur noch) die Erstattung der von Januar 1996 bis Oktober 1998 verauslagten Sozialhilfeaufwendungen verfolgt (den Feststellungsantrag für den davor liegenden Zeitraum hat der Kläger in der Rechtsmittelinstanz nicht wiederholt), zu Recht als unbegründet abgewiesen haben. Für die der Hilfeempfängerin gewährte Eingliederungshilfe war der Kläger der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe und hat die Beklagte insoweit auch keine Kostenerstattung gemäß § 104 BSHG zu leisten.

1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von dem Kläger der minderjährigen Hilfeempfängerin gewährten Hilfen um Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz handelte, nämlich um Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG durch Bewilligung der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe in Selsingen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch zutreffend nach den entsprechenden Erstattungsregelungen des Bundessozialhilfegesetzes geprüft.

Die vom Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 1991 bewilligte Hilfe stellt sich bei objektiver Betrachtung insbesondere auch nicht als Jugendhilfeleistung nach § 35 a SGB VIII dar, für die in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung §§ 86 Abs. 6, 89 a SGB VIII anzuwenden wären. Bei der Abgrenzung, ob die streitige Eingliederungshilfe eine Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Jugendhilferecht ist, ist § 10 Abs. 2 SGB VIII heranzuziehen. Nach Satz 1 dieser Konkurrenzregelungsnorm gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Abweichend von diesem Grundsatz gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Leistungen nach diesem Gesetz vor (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE Bd. 109 S. 325).

Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift hier ein. Der Kläger hat der Hilfeempfängerin die Eingliederungshilfe wegen einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung gewährt. Das ergibt sich aus der Sozialhygienischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 8. Juni 1990, in der u.a. eine starke Entwicklungsverzögerung mit Wahrnehmungs- und Koordinationsstörungen diagnostiziert worden ist. Für die Annahme, eine seelische Behinderung der Hilfeempfängerin könne für die notwendige Hilfe (mit-)ursächlich gewesen sein, enthält die Sachakte bzw. der Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass derKläger keinen Anspruch auf Erstattung der im streitigen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen hat. Diesen Anspruch kann der Kläger weder auf die §§ 104, 97 Abs. 2, 103 BSHG (a.) noch auf ein entsprechendes "Anerkenntnis" der Beklagten stützen (b.).

a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Kostenerstattungsbegehren nach § 104 BSGH i.V.m. §§ 97 Abs. 2, 103 BSHG nicht vorliegen. Leistungen der hier streitgen teilstationären Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die ggf. neben der Hilfe in der Familienpflegestelle erbracht werden (sog. Zusammenhangskosten), werden von diesen Vorschriften nicht erfasst.

Insoweit bestimmt § 104 BSHG, dass § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG entsprechend gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie untergebracht ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die genannten, in § 104 BSHG in Bezug genommenen Vorschriften nur die eigentlichen Leistungen in der Hilfeeinrichtung selbst erfassen, nicht aber auch Maßnahmen, die (nur) im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Familienpflegstelle stehen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2000 - 13 VG 3386/99 ; Urt. v. 21.11.2001 8 VG 1332/99; VG Lüneburg, Urt. v. 29.7.2003 - 4 A 251/02 - , juris; OVG Münster, Beschl. v. 28.6.1996 - 8 A 1177/93 - ,Bl. 15 ff d.A.; Mergler/Zink, BSHG, § 104 Rdnr. 11; Zeitler NDV 1998 S. 104, 106; Schwabe a.a.O., S. 273, 274; a.A. VGH München, Urt. v. 2.8.2001, FEVS Bd. 53 S. 204 ff.; VG Stade, Urt. v. 17.12.1997 - 1 A 1378/97 - ; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 104 Rn. 13; Fichtner, BSHG, § 97 Rdnr. 11). Der auf die Hilfen in der Unterbringungsstelle selbst bezogene und darauf begrenzte Anwendungsbereich des § 104 BSHG folgt aus dem Umstand, dass § 104 BSHG uneingeschränkt auf die §§ 97 Abs. 2, 103 BSHG verweist und diese Normen die sog. Zusammenhangskosten nicht erfassen.

Diese Vorschriften sind bei der Frage, welche Sozialhilfeaufwendungen ggf. im Rahmen des § 104 BSHG zu erstatten sind, in gleicher Weise auszulegen wie bei der Entscheidung, welcher Sozialhilfeträger für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Einrichtungsunterbringung örtlich zuständig ist. Insoweit regelt § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine - von der grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG gegebenen Zuständigkeit des Trägers des Aufenthaltsortes des Hilfeempfängers abweichende - örtliche Zuständigkeit des Trägers des Herkunftsortes lediglich in Bezug auf die Hilfe in einer Einrichtung im Sinne von Abs. 4 der Vorschrift. Das sind die Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung selbst, nicht aber Hilfen für (weitere) sozialhilferechtliche Bedarfe des Hilfeempfängers, die mit Anstalts- bzw. der Pflegestellenunterbringung lediglich im Zusammenhang stehen und die - wie hier - von einer anderen (teilstationären) Hilfeeinrichtung erbracht werden.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG und dessen Neufassung zum 1. Januar 1994 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl S. 944) verwiesen. Nach dieser Vorschrift und nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hat der zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Hilfe bei Unterbringung in einer Einrichtung vorläufig zu erbringen hat (d.h. bei unklarem gewöhnlichem Aufenthalt des Hilfeempfängers oder in einem Eilfall), die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Anders als (noch) nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des § 103 Abs. 1 BSHG sieht aber § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der geänderten Fassung die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Einrichtung aufgewandten Kosten nicht (mehr) vor.

Das entspricht der Differenzierung der örtlichen Zuständigkeit, die der Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 22 ff. des o.g. Änderungsgesetzes getroffen hat. Zu unterscheiden ist nunmehr danach, ob Hilfe in oder außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen ist. § 97 Abs. 2 BSHG, der hier hinsichtlich der Kosten bei Familienpflege entsprechend anzuwenden ist, regelt die örtliche Zuständigkeit allein für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und stellt dafür auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung oder in den zwei Monaten davor ab. Demgegenüber regelt § 97 Abs. 1 BSHG, der in § 104 BSHG nicht genannt ist, die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung und stellt dafür grundsätzlich (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG) auf den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2002, BVerwGE Bd. 116 S. 339 = FEVS Bd. 53 S. 505, dort zur örtlichen Zuständigkeit beim Wechsel von stationärer zu ambulanter Hilfe; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.4.2003, FEVS Bd. 55 S. 44). Das hat für die hier außerhalb der Pflegestelle erbrachten Sozialhilfeleistungen zur Folge, dass der Kläger diese in eigener örtlicher Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG erbracht hat und dass er nicht lediglich nach Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift vorläufig eingetreten ist. Insoweit kann der Kläger Erstattung seiner Aufwendungen auch nicht nach §§ 103 Abs.1 Satz 1, 104 BSHG beanspruchen.

Soweit u.a. in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 2.8.2001, a.a.O.), die §§ 104, 97 Abs. 2 Satz 1, 103 Abs. 1 BSHG seien mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck - nämlich die Anstaltsorte, bzw. hier die Aufenthaltsorte von Familien, die fremde Kinder oder Jugendliche in Pflege nehmen, zu entlasten - , gleichwohl dahin auszulegen, dass von diesen Erstattungsnormen auch die im Zusammenhang mit dem Einrichtungsaufenthalt bzw. mit der Unterbringung in der anderen Familie entstehenden Sozialhilfeleistungen - hier die teilstationäre Eingliederungshilfe - erfasst werden, folgt das Berufungsgericht dieser Auffassung nicht. Hierfür besteht in Familienpflegefällen, in denen die Unterbringungskosten in aller Regel nicht aus Sozialhilfemitteln bestritten, sondern zunächst von dem Träger der Jugendhilfe des Herkunftsortes übernommen werden (§ 86 Abs. 1 und 6 SGB VIII), kein mit der Anstaltsunterbringung von Sozialhilfeempfängern vergleichbares Bedürfnis (vgl. dazu auch Urt. des Beschwerdegerichts v. 1.2.2002, NDV 2002 S. 44 = ZfJ 2002 S. 434).

Soweit die Ausweitung der Kostenerstattung nach § 104 BSHG auf die sog. Zusammenhangskosten damit begründet wird, der Wortlaut der §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 103 BSHG unterscheide nicht zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen und soweit daraus der Schluss gezogen wird, diese Normen stünden deshalb auch der Einbeziehung von Aufwendungen für die außerhalb der Familie erbrachte Eingliederungshilfe nicht entgegen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn auch bei einem stationären Einrichtungsaufenthalt eines Hilfeempfängers kommt neben der Hilfe zum Lebensunterhalt die Gewährung sonstiger Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der Einrichtung selbst in Betracht (etwa spezielle Formen der Eingliederungshilfe oder die Gewährung von Krankenhilfe). Insoweit erfasst die Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bzw. die Erstattungsnorm des § 103 Abs. 1 BSHG für den vorläufig eintretenden Träger alle in Betracht kommenden Sozialhilfeleistungen und bestand für den Gesetzgeber kein Anlass, zwischen Hilfen zum Lebensunterhalt einerseits und Hilfen in besonderen Lebenslagen andererseits zu unterscheiden. Dagegen differenziert der Gesetzgeber nunmehr - wie oben ausgeführt - danach, ob die Hilfe (gleich welcher Art) in oder außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (hier entsprechend in oder außerhalb der Familienpflegestelle) zu erbringen ist bzw. erbracht wurde. Ausschließlich von dieser Unterscheidung ist abhängig, welcher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe örtlich zuständig ist und ob ein vorleistender Träger ggf. Kostenerstattung nach §§ 97 Abs. 2 Satz 3, 103 Abs. 1 i.V.m. § 104 BSHG verlangen kann.

Hier geht es jedoch unstreitig um von dem Kläger bewilligte Leistungen der Sozialhilfe, die von einem freien Träger ("Lebenshilfe" Bremervörde/Zeven) gegenüber der Hilfeempfängerin außerhalb der Familienpflegestelle erbracht worden sind. Diese Hilfe war nicht von der Bewilligung der Leistungen für die Unterbringung in der Pflegefamilie selbst (mit-)erfasst. Dabei handelte es sich um Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und diese hat der Träger der Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Die Familienpflegestelle und die teilstationäre Betreuung der Hilfeempfängerin in der Tagesbildungsstätte standen auch nicht etwa in einem solchen funktionalen und organisatorischen Zusammenhang, dass insoweit von einer zentralen Einrichtung auszugehen wäre, die ggf. insgesamt als eine Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 und 4 BSHG angesehen werden könnte (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O, S. 45, m.w.N.).

Soweit für die Erfassung der sog. Zusammenhangskosten durch § 104 BSHG BSHG schließlich angeführt wird, dass andernfalls zwei verschiedene Sozialhilfeträger für den "Gesamthilfefall" zuständig seien - was nicht sachdienlich sei - , kann dieses Argument in Familienpflegefällen nicht überzeugen. Das Berufungsgericht hat schon im Urteil vom 1. Februar 2002 (a.a.O.) entschieden, dass der Sozialhilfeträger des Aufenthaltsortes für Sozialhilfeleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen in der Familienpflegestelle zuständig ist (und § 104 BSHG insoweit keine "versteckte" Zuständigkeitsregelung darstellt) und dass diesem Träger über die genannte Norm insoweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger des Herkunftsortes zusteht. Das hat zur Folge, dass der "Familienpflegefall" sozialhilferechtlich nur von einem Sozialhilfeträger - dem des Aufenthaltsortes - unabhängig davon zu betreuen ist, ob die Sozialhilfe in oder außerhalb der Pflegestelle gewährt wird.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einer anderen Familie in aller Regel kein sozialhilferechtlicher "Gesamthilfefall" vorliegt, sondern dass - wie hier - vorrangig Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 33, 39 SGB VIII erbracht werden. Hierfür ist aber - nach einer Übergangszeit von zwei Jahren - ebenfalls der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig (§ 86 Abs. 6 SGB VIII). Soweit bei einer längerfristigen Unterbringung außerhalb der Pflegestelle Sozialhilfeleistungen notwendig sind und dadurch ein Abstimmungsbedarf zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Träger der Sozialhilfe entsteht, ist durch die Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die sog. Zusammenhangskosten eine sachgerechte Zusammenarbeit der jeweiligen örtlichen Träger gewährleistet.

Bei diesem Sachstand kann offen bleiben, ob eine Erstattung der gewährten Eingliederungshilfe nach den Kostenerstattungsnormen des Bundessozialhilfegesetzes schon deshalb scheitern müsste, weil die Unterbringung der Hilfeempfängerin bei ihrer Pflegefamilie als Jugendhilfemaßnahme auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII erfolgt und in diesen Fällen für die Anwendung des § 104 BSHG generell kein Raum ist (so ausdrücklich OVG Lüneburg Urt. v. 19.5.2003, NDV RD 2003 S. 106 ff; a.A. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 27.7.2003 - 4 A 251/02 - , juris).

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der im fraglichen Zeitraum gegenüber der Hilfeempfängerin erbrachten Sozialhilfeleistungen auf Grund eines entsprechenden "Anerkenntnisses" der Beklagten. Insoweit hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 mitgeteilt, der Erstattungsanspruch werde in Bezug auf die gewährte Eingliederungshilfe im gesetzlichen Umfang anerkannt. Damit reagierte sie auf das Schreiben des Klägers vom 22. März 1991, mit dem dieser Kostenerstattung unter Hinweis auf § 104 BSHG geltend gemacht und die seit August 1990 anfallendenden Aufwendungen für die teilstationäre Betreuung auf monatlich 2.200,- DM beziffert hatte.

Soweit der Kläger in dem "Anerkenntnis" einen selbstständigen Klagegrund sieht und mit seiner Berufungsbegründung dazu vorträgt, die Beklagte habe ihr "Anerkenntnis" entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zurückziehen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Schon ihrem Wortlaut nach handelt es sich bei der Erklärung der Beklagten allenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aber nicht um ein schuldbegründendes und konstitutives Anerkenntnis, das unabhängig von einem ggf. bestehenden Schuldgrund bzw. gesetzlicher Verpflichtung eine - selbstständige - weitere Verpflichtung schaffen sollte (ebenso VGH München, Urt. v. 23.9.2003 - 12 B 01.241 - , juris). Mit dem o.g. Schreiben erkannte die Beklagte allenfalls an, dass dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch nach §§ 97 Abs. 2, 103, 104 BSHG zustand; sie setzte den Kläger damit gleichzeitig davon in Kenntnis, dass der Kostenerstattungsanspruch bei ihr (rechtzeitig) geltend gemacht worden ist. Nur insoweit kann hier dem "Anerkenntnis" allenfalls im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs Bedeutung zukommen.

III.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage der Beklagten auch zu Recht zur Rückerstattung der Sozialhilfe verurteilt, die diese dem Kläger bereits für 1994 und 1995 erstattet hatte.

1. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Das ist hier der Fall. Denn der mit der Klage geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch betrifft ebenso wie der mit der Widerklage geltend gemachte Rückerstattungsanspruch die der Hilfeempfängerin gewährte teilstationäre Eingliederungshilfe und die Rechtsfrage, ob die Beklagte dem Kläger insoweit für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 zu Recht seine Aufwendungen erstattet hat bzw. ob dem Kläger noch ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch auch für den nachfolgenden Zeitraum zusteht.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage auch zu Recht verurteilt, der Beklagten für die genannte Zeit dem Kläger bereits erstattete Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 85.946,40 DM zurückzuerstatten. Die Beklagte kann ihren Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erstatteten Sozialhilfeaufwendungen auf § 112 SGB X stützen.

Nach dieser Vorschrift sind bereits erstattete Sozialhilfekosten zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Dieser Tatbestand ist hier gegeben. Denn die Beklagte hat dem Kläger seine Aufwendungen für die - in den Jahren 1994 und 1995 geleistete - Eingliederungshilfe zu Unrecht erstattet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach den Darlegungen unter II. nicht gegeben waren.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht durchgreift. Danach verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, und gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Hier hat die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch für 1994 und 1995 rechtsgrundlos am 26. August 1996 befriedigt und hat die Verjährungsfrist deshalb Ende 1996 zu laufen begonnen. Durch die vor ihrem Ablauf am 17. April 2000 erhobene Widerklage ist sie rechtzeitig unterbrochen worden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

V.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die streitentscheidende Frage der Erstattung sog. Zusammenhangskosten nach § 104 BSHG bei Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einer Familienpflegesstelle wird von verschiedenen Obergerichten unterschiedlich beurteilt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 2OO99 Hamburg, schriftlich Revision eingelegt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen (§§ 139 Abs. 1, 67 Abs. 1 VwGO).

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen Vertreter, wie in Absatz 1 angegeben, zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 3 VwGO).



Ende der Entscheidung

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