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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 4 Bs 106/08
Rechtsgebiete: Glücksspielstaatsvertrag Hamburg


Vorschriften:

Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9
1. Gegen das in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol bestehen keine durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, die einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, rechtfertigen könnten.

2. Es bestehen in Hamburg hinreichende gesetzliche Regelungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten, über ihre Vertriebswege, zur Zulässigkeit von Werbung und zum Spieler- und Jugendschutz.

3. Den Regelungen zur Bekämpfung der Wettsucht fehlt nicht deshalb die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotene Kohärenz, weil der Bereich der Pferdewetten vom Glücksspielstaatsvertrag und dem hierzu erlassenen hamburgischen Ausführungsgesetz nicht erfasst wird.

4. Ein Vollzugsdefizit, etwa in Bezug auf den Jugendschutz oder unzulässige Werbung für Sportwetten, das nicht behebbar wäre oder nicht behoben werden soll, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Es bedarf im Eilverfahren deshalb derzeit keiner Klärung, unter welchen Umständen ein reines Vollzugsdefizit auf das zugrunde liegende Gesetz durchschlägt und dieses in Frage stellt.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

4 Bs 106/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Pradel, die Richterin Huusmann und den Richter Meins am 26. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 7.500,00 Euro.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der ihr u.a. untersagt worden ist, Sportwetten durchzuführen.

Die Antragstellerin unterhält eine Wettannahmestelle, in der sie Sportwetten in der Form der sog. Oddset-Wetten an ein in Malta ansässiges Unternehmen vermittelt. Dieses Unternehmen besitzt nach den Angaben der Antragstellerin eine ordnungsgemäße Konzession der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und zum Veranstalten von Sportwetten.

Mit Bescheid vom 27. September 2006 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, Sportwetten - auch durch Vermittlung - zu veranstalten sowie für Sportwetten zu werben, und sie forderte die Antragstellerin auf, innerhalb von sieben Tagen den Betrieb einzustellen und die vorhandenen Spieleinrichtungen zu entfernen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Ferner setzte sie ein Zwangsgeld fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Widerspruch. Außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2006 (4 E 3536/06) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. März 2007 (1 Bs 378/06) zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, der Antragstellerin am 20. April 2007 zugestellt, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Änderung der Zwangsgeldfestsetzung zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hielt sie ausdrücklich aufrecht. Am 29. Mai 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 K 1840/07). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Am 15. Februar 2008 hat die Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, den Beschluss vom 14. November 2006 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die deutsche Wettpolitik und erst recht die deutsche Glücksspielpolitik inkohärent seien und damit Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in unzulässiger Weise beschränkten. Das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgesehene Wettmonopol sei auch verfassungswidrig, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt seien.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2008 den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, weil aufgrund der neuen Rechtslage veränderte Umstände vorlägen. Er sei aber unbegründet. Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage jetzt in §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 GlüStV. Unerheblich sei es, dass § 9 GlüStV nicht bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert worden sei. Die Untersagung der Sportwettenvermittlung sei verfassungsgemäß. Der Glücksspielstaatsvertrag erfülle die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an ein Sportwettenmonopol gestellt habe. Die sich hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Untersagungsverfügung stellenden Fragen seien in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet worden, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden könne.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), kommt es nicht in Betracht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antragstellerin den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgegangen und hat die Erfolgsaussichten der Klage auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage beurteilt.

Es liegen veränderte Umstände vor, die der Antragstellerin einen Anspruch darauf verschaffen, dass über ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz trotz des bereits ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erneut entschieden wird. Nach dieser Entscheidung hat sich die Rechtslage geändert. Am 31. Dezember 2007 endete die zweijährige Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 156) zur Behebung des Rechtszustandes gesetzt hat, den das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die in Bayern geltende Rechtslage für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG angesehen hat. Nach Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 441) ist der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag, HmbGVBl. 2007, S. 446, im Folgenden: GlüStV) mit Gesetzeskraft veröffentlicht und am 1. Januar 2008 (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages v. 4.1.2008, HmbGVBl. S. 32) in Kraft getreten. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes ist zudem das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14. Dezember 2007 (Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz, im Folgenden: HmbGlüStVAG) erlassen worden, das ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung, gegen die die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz begehrt, nach dieser neuen Rechtslage. Die Untersagung, Sportwetten zu veranstalten und hierfür zu werben, findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333; so auch: OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG, 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131).

Die Antragstellerin macht demgegenüber geltend, die Untersagungsverfügung erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht in das neue Recht "hineinwachsen" könne. Denn es handele sich um eine Ermessensentscheidung, die durch die neue Rechtslage in ihrem Wesen entscheidend verändert werde. Die nach heutiger Rechtslage erforderlichen Ermessenserwägungen könnten auch nicht nachgeholt werden, da der rechtliche Rahmen heute ein vollkommen anderer sei als während der Übergangsphase, während der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen gewesen sei. Dieser Einwand greift nicht durch.

Die Antragstellerin hat bereits nicht ausreichend dargelegt, warum sich die Untersagungsverfügung, wenn sie an den Anforderungen des geltenden Rechts gemessen wird, in ihrem Wesen verändert. Der Regelungsgegenstand bleibt tatsächlich unverändert. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007, hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG untersagt, unerlaubt Sportwetten zu veranstalten. Dasselbe gilt für eine Untersagungsverfügung, die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt wird. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde bereits nicht dargelegt, dass zur Verfolgung dieser unveränderten Ziele überhaupt unterschiedliche Ermessenserwägungen anzustellen wären. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass die tatsächlich angestellten Ermessenserwägungen dem Zweck der neuen Rechtslage nicht entsprechen. Sie hat aber auch nicht dargelegt, dass in diesem Fall die Ermessensentscheidung nicht nachträglich ergänzt werden könnte. Ihr Hinweis auf die "veränderten Rahmenbedingungen" genügt schon deshalb nicht, weil diese die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung betreffen, nicht aber die Rechtsfolge. Im Übrigen eröffnet § 114 Satz 2 VwGO prozessual die Möglichkeit, ggf. nachträgliche Ergänzungen der Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Glücksspielstaatsvertrag und das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags verstießen gegen Verfassungsrecht, da sie die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols gestellt habe, nicht erfüllten und mithin ein Regelungsdefizit vorliege.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die die mit einem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 97 ff.; Beschl. v. 26.3.2007, GewArch 2007, 242, Juris-Rn. 36). Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen jedoch nur dann zumutbar und stellt einen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entsprechenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das bestehende Sportwettenmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient. Eine solche Ausrichtung ist allein durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols noch nicht gesichert, da ein Monopol auch fiskalischen Interessen des Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zu der gesetzlichen Zielsetzung geraten kann. Vielmehr muss sich diese Ausrichtung in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Spielmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind entsprechende materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich. Lässt sich Mängeln in der konkreten Ausgestaltung des monopolisierten staatlichen Angebots ein entsprechendes Regelungsdefizit entnehmen, so führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen, durch die das Monopol errichtet wird (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 119 f.; Beschl. v. 26.3.2007, a.a.O., Juris-Rn. 48).

Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2008 (4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333) ausgeführt, dass die in Hamburg geltende neue Rechtslage voraussichtlich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols entspricht, da die diesbezüglichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des hamburgischen Ausführungsgesetzes konsequent an dem Ziel einer Suchtbekämpfung ausgerichtet sein dürften. Hieran hält das Beschwerdegericht fest. Ein Regelungsdefizit ist derzeit nicht zu erkennen. Auch ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass ein Vollzugsdefizit besteht, das aufgrund der vorhandenen Regelungen nicht behebbar wäre oder das die Antragsgegnerin nicht beheben will, sodass der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die von ihr mit dem Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten und auf ihre Gesetzesinitiative hin als Landesrecht ergangenen Regelungen seien nur vorgeschoben, um ein staatliches Sportwettenmonopol aus vorwiegend fiskalischen Interessen erhalten zu können. Deshalb bedarf es im vorliegenden Eilverfahren auch keiner Klärung, unter welchen Umständen ein reines Vollzugsdefizit auf das zugrunde liegende Gesetz durchschlägt und dieses in Frage stellt.

Zu den mit der Beschwerde geltend gemachten speziellen Einwänden gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Die Antragstellerin meint, der Glücksspielstaatsvertrag und das hamburgische Ausführungsgesetz enthielten entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts keinerlei inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten; dies überlasse das Gesetz stattdessen unzulässigerweise dem Erlaubnisverfahren. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalten die beiden hier maßgeblichen Gesetze eine Reihe von Regelungen, aus denen sich ergibt, inwieweit Sportwetten nach ihrer Art und ihrem jeweiligen konkreten Zuschnitt zulässig sind. Die erste grundlegende Regelung zu den zulässigen Wettformen ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Danach können Sportwetten als Einzel- oder als Gruppenwetten zugelassen werden. Diese Norm enthält zudem eine Regelung dazu, welche Sportwetten ihrer Art nach zulässig und welche mithin unzulässig sind. Zulässig sind allein Wetten auf den "Ausgang von Sportereignissen". Die Bestimmung dessen, was unter "Sport" zu verstehen ist, dürfte in der Praxis keine nennenswerten Schwierigkeiten aufweisen. Da der Begriff des Sportereignisses nicht eingeschränkt wird, kommen grundsätzlich alle konkret stattfindenden Ereignisse sämtlicher Sportarten in Betracht, in denen es einen messbaren Ausgang gibt, wie es insbesondere bei Sportwettkämpfen der Fall ist. Hinreichend bestimmt dürfte auch der Begriff des "Ausgangs" solcher Sportereignisse sein. Hiernach dürften nur die Endergebnisse von Sportereignissen als zulässige Wettgegenstände in Betracht kommen, nicht hingegen Zwischenergebnisse oder sonstige Ereignisse, die anlässlich einer Sportveranstaltung zu verzeichnen sind. Zu den hiernach unzulässigen Wettgegenständen dürfte hiernach alles gehören, was nicht typischerweise das Endergebnis des Sportereignisses beschreibt, also beim Fußball z.B. die Halbzeitstände, die Zahl der geschossenen Tore, die Zahl der gelben oder roten Karten und beim Motorsport z.B. die Runde, in der ein Teilnehmer ausscheidet, oder die Anzahl der das Ziel erreichenden Teilnehmer. Weitere einschränkende Regelungen zur Art in Betracht kommender Sportwetten und ihrem konkreten Zuschnitt enthält § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV mit der strikten Trennung zwischen der Veranstaltung der Sportwetten sowie der Veranstaltung oder Organisation der Sportereignisse und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen diese Sportereignisse stattfinden. Weitere Einschränkungen des konkreten Zuschnitts von Sportwetten finden sich in § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV mit dem Verbot, die Übertragung von Sportereignissen in Medien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit der Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten zu verknüpfen, sowie in § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV mit dem Verbot sog. "Live-Wetten", also Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen. Ferner hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 HmbGlüStVAG vorgesehen, dass dem Veranstalter und Vermittler von Sportwetten Vorgaben zu Einsatzgrenzen gemacht werden können, was zumindest auch die Ausgestaltung der Sportwetten betrifft. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass diese gesetzlichen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprechen. Da das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerwGE, 115, 276, Juris-Rn.150) die geforderten inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten selbst nicht näher konkretisiert hat, ist hierfür auch nichts ersichtlich (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197, Juris-Rn.20).

Hiernach geht der Einwand der Antragstellerin fehl, der Gesetzgeber habe auf Regelungen über Art und Zuschnitt der Sportwetten verzichtet und dies in das Erlaubnisverfahren verlagert. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Dort heißt es zwar, dass in der Erlaubnis Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln seien. Da der Gesetzgeber selbst hierzu eine Reihe von Regelungen getroffen hat, bedeutet das nur, dass die auf dieser gesetzlichen Grundlage im konkreten Fall getroffenen Regelungen, z.B. die einschränkungslose Zulässigkeit von Wetten auf den Ausgang von Sportwettkämpfen im Bereich jeglicher Sportarten oder im Einzelfall erforderlich werdende nähere Beschränkungen, in die Erlaubnis aufzunehmen sind.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch geltend, das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelungsdefizit bestehe deshalb fort, weil nach den Übergangsregelungen in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten auch ohne die nunmehr erforderliche Erlaubnis auf der Grundlage früherer Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse bis zum Ende des Jahres 2008 fortgesetzt werden könne; damit werde die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangszeit faktisch verlängert. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass auch in diesen Fällen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die materiell-rechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags bereits seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu beachten sind. Von diesen Anforderungen hängt es jedoch ab, ob der Eingriff in die Freiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das staatliche Sportwettenmonopol verfassungsmäßig ist, nicht jedoch davon, ob für die Veranstalter von Sportwetten auf der Grundlage des neuen Rechts eine Erlaubnis erteilt worden ist. Dass den genannten Regelungen über Art und Zuschnitt der Sportwetten, die künftig im Einzelfall in die Erlaubnis aufgenommen werden können und die während der Übergangsfrist noch fehlen, eine entscheidende Bedeutung zukommt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das staatliche Sportwettenmonopol deshalb als gegenüber der Antragstellerin unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit erweist, weil es bislang offenbar keine Regelungen über Höchsteinsätze bei Sportwetten gibt.

b) Die Antragstellerin macht geltend, der Glücksspielstaatsvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an Regelungen über den Vertriebsweg gestellt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Zu den Vertriebswegen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) nicht festgestellt, dass die Wettsucht bereits durch die hohe Zahl von Annahmestellen gesteigert werde und diese deshalb verringert werden müsse, sondern nur, dass die Vertriebswege aufgrund der hohen Zahl von Annahmestellen nicht geeignet seien, die Wettsucht zu bekämpfen. Es hat zur alten Rechtslage beanstandet, dass der Vertrieb von Oddset nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet war (a.a.O., Juris-Rn. 134), da der Vertrieb über das Internet den Jugendschutz nicht gewährleisten konnte und da durch das breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfand, sodass die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens wurde (a.a.O., Juris-Rn. 138 f.). Zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols hat es deshalb für die neue Rechtslage allein gefordert, die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten, dass der Spieler- und Jugendschutz realisiert werden kann (a.a.O., Juris-Rn. 152).

Dem dürften der Glücksspielstaatsvertrag und das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar - hinreichend Rechnung tragen.

Der vom Bundesverfassungsgericht an den bisherigen Vertriebswegen geäußerten Kritik, dass der Vertrieb von Sportwetten über das Internet den Jugendschutz nicht gewährleistet habe, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er das Veranstalten und Vermitteln sämtlicher öffentlicher Glücksspiele im Internet vollständig verboten hat (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Eine Beschränkung der Vertriebsform liegt auch darin, dass Sportwetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen verboten sind (§ 21 Abs. 2 S. 2 GlüStV). Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Annahmestellen seien unzureichend, da dort nur eine Begrenzung der Zahl der Annahmestellen, nicht aber deren deutliche Reduzierung geregelt sei und der Gesetzgeber hierzu keine näheren Angaben gemacht habe und da nicht erkennbar sei, dass der Verordnungsgeber hierzu überhaupt eine Verordnung erlassen werde. Nach § 10 Abs. 3 GlüStV und § 5 Abs. 4 HmbGlüStVAG ist die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des Staatsvertrages zu "begrenzen" bzw. an diesen Zielen "auszurichten". Diese gesetzgeberische Vorgabe macht es unter Umständen rechtlich notwendig, die Zahl der vorhandenen Annahmestellen zu reduzieren (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, NordÖR 2008, 333). Die Zahl der Annahmestellen und ihr Einzugsbereich muss insbesondere gewährleisten, dass einerseits das Entstehen von Wettsucht verhindert wird (§ 1 Nr. 1 GlüStV), andererseits aber zugleich der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele verhindert wird (§ 1 Nr. 2 GlüStV). Da die nicht erlaubten und nicht zu überwachenden Sportwetten ganz überwiegend im Internet angeboten werden und der Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet vollständig verbietet (§ 4 Abs. 4 GlüStV), erscheint es nicht von vornherein unplausibel, dass es sich - ggf. nach Beratung durch den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorgesehenen Fachbeirat - als erforderlich erweisen kann, sich nicht auf wenige reine Wettbüros zu beschränken, sondern ein ausreichend großes Angebot an leicht erreichbaren Annahmestellen vorzuhalten, um ein Abwandern in den illegalen Bereich im Internet zu verhindern. Dabei erscheint zweifelhaft, ob die hiernach einerseits mindestens erforderliche, andererseits zur Unterbindung der Wettsucht zugleich höchste Zahl gesetzlich geregelt werden kann. Da ihre Festlegung eine ständige Beobachtung des Wettmarktes und seine Bewertung erfordert, dürfte es sachgerecht sein, dass nicht der Gesetzgeber selbst sie - wie es bei Gesetzen typischerweise der Fall ist - dauerhaft geregelt, sondern dies gemäß § 15 Nr. 2 HmbGlüStVAG dem Verordnungsgeber überlassen hat, der auf gesellschaftliche und örtliche Entwicklungen flexibler reagieren kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl der Annahmestellen und ihre Standorte für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verlagerung auf den Verordnungsgeber bestehen. Dabei dürfte die Verordnungsermächtigung mit der Orientierung an den genannten Zielen auch hinreichend bestimmt sein. Bei der Festlegung der Zahl durch die nach §§ 5 Abs. 4, 15 Nr. 2 HmbGlüStVAG erforderliche Rechtsverordnung werden die genannten Ziele zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sein. Das kann möglicherweise eine von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedliche Dichte erfordern. Außerdem wird anhand der tatsächlichen Entwicklung zu prüfen sein, inwieweit es mit den Zielen des § 1 GlüStV vereinbar ist, dass in den Lotto-Annahmestellen zugleich auch Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die für die Förderung von Wettsucht negative Wirkung der Annahmestellen auch davon abhängen kann, in welchem Umfang sie die nach § 5 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung betreiben. Auch hiervon kann es abhängen, ob das Angebot an Sportwetten weiterhin als "normales" Gut des täglichen Lebens wahrgenommen wird und ob weiterhin im Vordergrund steht, dass neue Kunden gewonnen und möglichst hohe Gewinne erzielt werden.

Ein Regelungsdefizit lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht deshalb feststellen, weil die nach dem Vorstehenden erforderliche Verordnung bislang nicht erlassen ist. Das Beschwerdegericht hat derzeit keine Veranlassung, selbst zu überprüfen, ob die Anzahl der Annahmestellen und ihre jeweiligen Einzugsgebiete den Zielen des § 1 GlüStV entsprechen oder ob insofern objektiv ein Regelungsdefizit besteht. Das Beschwerdegericht geht vielmehr davon aus, dass eine erforderliche Verordnung alsbald erlassen wird. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers ist abzuwarten.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht bereits darin, dass der Gesetzgeber sich überhaupt dafür entschieden hat, Verordnungsermächtigungen vorzusehen und die nähere Ausgestaltung einzelner Fragen dem Verordnungsgeber zu überlassen. Dies stellt keine faktische Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist dar, die mit dem 31. Dezember 2007 endete (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 156), mit der Folge, dass sich die in Hamburg geltende Rechtslage wie die früher in Bayern herrschende weiterhin als verfassungswidrig darstellen würde. Entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt neue Regelungen getroffen hat, die in materieller Hinsicht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Damit ist der frühere Zustand, der verfassungswidrig war, beendet. Die Zulässigkeit von Verordnungsermächtigungen ergibt sich dabei allein aus den allgemeinen Regelungen, etwa denen des Art. 53 der Hamburger Verfassung.

c) Die Antragstellerin macht geltend, die Vorgaben zur Werbung seien vollzugsuntauglich und deshalb defizitär. Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die geltenden Regelungen unterscheiden sich deutlich von den früheren und sie dürften - soweit sich dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilen lässt - die Anforderungen hinreichend erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols gestellt hat. Das Gericht hat gefordert, dass sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss (a.a.O., Juris-Rn. 151). Die neuen Regelungen dürften sicherstellen, dass Werbung für Sportwetten dem Jugend- und Spielerschutz Rechnung trägt und nicht dazu führt, dass Wettlust gesteigert wird. So hieß es noch in dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten (a.a.O., Juris-Rn. 131) § 4 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages für alle Glücksspiele, also auch für Sportwetten, nur, dass Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele angemessen sein mussten und nicht in Widerspruch zu den - von den in § 1 GlüStV genannten Zielen durchaus unterschiedlichen - Zielen des § 1 Lotteriestaatsvertrag stehen durften. Heute wird bereits in § 1 Nr. 1 GlüStV bei den Zielen verstärkt darauf abgestellt, dass das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen, was so nicht zu den Zielen des Lotteriestaatsvertrages gehörte. Darüber hinaus sieht § 5 GlüStV nunmehr für alle Glücksspiele vor, dass Werbung keinen Aufforderungscharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat (Abs. 1), dass sie nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern darf (Abs. 2 Satz 1), sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf (Abs. 2 Satz 2), dass sie deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie auf die Suchtgefahren enthalten muss (Abs. 2 Satz 3) und dass Werbung im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist (Abs. 3). Speziell für Sportwetten wird in § 21 Abs. 2 GlüStV noch geregelt, dass das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten sowie Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten nicht mit der Übertragung von Sportereignissen im Rundfunk oder in Telemedien verknüpft werden darf.

Dass die Entscheidung, welche Werbung hiernach zulässig und welche unzulässig ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, steht der Wirksamkeit der Regelungen nicht bereits entgegen. Die Regelungen verstoßen voraussichtlich nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar zu formulieren, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, wobei der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen abhängt, die zu der gesetzlichen Regelung führen. Normen müssen daher in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren. Andererseits kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift noch nicht die gebotene Bestimmtheit; es ist Aufgabe der Rechtsprechung, Zweifelsfragen zu klären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.5.2008, 2 BvR 336/07, Juris, mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Dass die im Glücksspielstaatsvertrag verwendeten unbestimmten Tatbestandsmerkmale zu unbestimmt sind, um sie noch auslegen zu können, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass mit der Werbung für die "Dachmarke" Lotto zugleich mittelbar für die Oddset-Wette geworben werden könne. Dies lässt ein Regelungsdefizit nicht erkennen. Es kann derzeit offen bleiben, inwieweit die "Dachmarke" Lotto als Synonym für Sportwetten angesehen wird, sodass es sich bei der Werbung für Lotto bereits um Werbung für Sportwetten handeln könnte. Auch wenn das der Fall sein sollte, ergäbe sich hiernach kein Regelungsdefizit oder ein Vollzugsdefizit, das unbehebbar wäre oder von der Antragsgegnerin hingenommen werden soll. Soweit eine solche, auch Sportwetten erfassende Werbung im Fernsehen, Internet oder über Telekommunikationsanlagen erfolgt, ist sie wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 GlüStV ohnehin unzulässig. Nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 GlüStV ist sie auch unzulässig, wenn sie über eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zur Durchführung von Sportwetten hinausgeht. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Werbung für Sportwetten, die sich hiernach - ggf. nach weiterer Sachverhaltsaufklärung - als unzulässig erweist, in Zukunft gleichwohl hinnehmen wird. Das gilt auch für ggf. unzulässige Werbung im Internet. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob Informationen über die Sportwette Oddset im Internet - z.B. auf den Seiten "www.lotto.de", "www.lotto-hh.de" und "www.oddset.de" - unter das Verbot von Werbung im Internet gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV fallen oder ob die Information über Sportwetten auf einer eigenen Website des Veranstalters nicht unter dieses Werbeverbot fällt, und ob sie in diesem Fall gleichwohl den Beschränkungen des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unterliegt.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, das Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV im Fernsehen, im Internet und mittels Telekommunikationsanlagen sei unzureichend, da die Werbung in anderen Medien, etwa im Rundfunk und in gedruckten Medien zulässig sei, wofür es aber keine Rechtfertigung gebe. Dies erlaubt nicht den Schluss, es fehle an einer konsequenten Bekämpfung der Wettsucht. Diese Differenzierung wird durch die wesentlich höhere Breitenwirkung der in § 5 Abs. 3 GlüStV genannten Medien und den Umstand gerechtfertigt, dass man sich ihnen als Bürger nur schwer entziehen kann.

Nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 (Seite 4 f.) weitere Beispiele für aus ihrer Sicht unzulässige Werbung angeführt und meint, diese nicht unterbundene Werbung belege einen strukturellen Mangel des Gesetzes. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um verspätetes Vorbringen handelt. Diese Beispiele belegen jedenfalls nicht ausreichend ein Regelungsdefizit. Es spricht zwar viel dafür, dass es sich bei Werbeslogans wie "Ehrlich Wetten: Ein Gewinn für alle.", "Wer bei ODDSET wettet, beschert uns allen also einen Gewinn." sowie dem Radiospot, der offenbar der Rundfunkübertragung des Endspiels der Fußball-Weltmeisterschaft von 1954 nachgebildet ist, um Werbung handelt, der man schwerlich den nach § 5 Abs. 1 GlüStV allein zulässigen Informationscharakter zusprechen kann. Vielmehr dürfte sie gezielt zur Teilnahme an Sportwetten ermuntern und damit unter das Verbot nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV fallen. Ob diese und andere Werbung, die die Antragstellerin selbst nur im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft festgestellt hat, heute noch aktuell ist, bedarf keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Werbung für Sportwetten, die sich hiernach - ggf. nach weiterer Sachverhaltsaufklärung - als unzulässig erweist, in Zukunft gleichwohl hinnehmen wird.

d) Die Antragstellerin wendet ein, die neuen gesetzlichen Regelungen berücksichtigten nur unzureichend den Spielerschutz. Hinsichtlich der Regelungen, mit denen der Glücksspielstaatsvertrag für den Bereich der Sportwetten dem Jugend- und Spielerschutz Rechnung trägt, lässt sich ein Defizit im Hinblick auf die konsequente Verfolgung der in § 1 GlüStV genannten Ziele nicht feststellen.

Es ist mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass Kinder und Jugendliche an Sportwetten teilnehmen können. Zwar ist ihnen der Zugang zu den Lotto-Annahmestellen, in denen die Sportwette "Oddset" neben Waren des täglichen Bedarfs angeboten wird, ohne Ausweiskontrollen möglich. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für den Jugendschutz ist es entscheidend, dass in dem Gesetz Vorsorge dafür getroffen wird, dass Minderjährige an Sportwetten nicht teilnehmen können. Dem trägt § 12 HmbGlüStVAG ausreichend Rechnung. Nach dessen Satz 1 sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen u.a. verpflichtet, den Ausschluss Minderjähriger dadurch zu gewährleisten, dass sie die Identität und das Alter überprüfen. Nach Satz 2 haben sie dazu den Ausweis oder in vergleichbarer Weise die Identität zu kontrollieren. Hierzu ist - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die für alle Sportwetter zwingend erforderliche sog. "Lotto-Ident-Card" eingeführt worden. Soweit erste, offenbar von Anbietern von Sportwetten in Auftrag gegebene Überprüfungen ergeben haben, dass sowohl bei der Ausstellung der Karte als auch bei ihrem Einsatz häufig die Ausweise nicht kontrolliert würden, sodass unter falschen Namens- und Altersangaben Karten beantragt und Sportwetten abgeschlossen werden können, deutet dies zunächst nur auf ein Vollzugsdefizit hin, nicht jedoch ohne Weiteres auch auf ein diesem ungenügenden Vollzug Vorschub leistendes Regelungsdefizit oder den Willen, auch Minderjährigen die Teilnahme an der Oddset-Wette zu ermöglichen. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin dies nicht abstellen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 HmbGlüStVAG die Einhaltung u.a. der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 GlüStV eine Erlaubnisvoraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ist.

Dem Spielerschutz dienen die Regelungen über Spielersperren und Höchsteinsätze. Sie dürften dem erforderlichen Spielerschutz ausreichend Rechnung tragen. § 8 Abs. 2 und 3 GlüStV sieht neben der sog. Selbstsperre auch eine mindestens einjährige Fremdsperre vor, also die Sperre eines gefährdeten Spielers ohne dessen Zustimmung; § 11 HmbGlüStVAG regelt hierzu das Verfahren. Gesperrte Spieler dürfen nach § 21 Abs. 3 GlüStV an Wetten nicht teilnehmen, was durch Ausweiskontrollen und einen Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten ist. Dass sich diese Regelungen als wirkungslos erweisen könnten, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höchsteinsätze hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 HmbGlüStVAG darauf verzichtet, selbst einen Höchsteinsatz für Sportwetten verbindlich vorzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hierin keine unzulässige Verlagerung auf die Exekutive. Es erscheint bereits fraglich, ob es überhaupt einen realistischen und gleichermaßen wirksamen festen Höchsteinsatz geben kann. Denn die finanziellen Möglichkeiten derjenigen, die an Sportwetten teilnehmen, dürften eine erhebliche Spannbreite aufweisen. Eine angemessene und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entsprechende Höchstgrenze wird sich deshalb wohl nur im Einzelfall bestimmen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verlagerung in das Erlaubnisverfahren dem sog. Wesentlichkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Die Antragstellerin legt nicht dar, warum hierin ein Verstoß gegen dieses Prinzip liegen soll. Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass die Höchstgrenze für Einsätze bei Sportwetten für die Grundrechtsverwirklichung der Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, denen gegenüber diesbezügliche Regelungen in die Erlaubnis aufgenommen werden, oder für die Teilnehmer an Sportwetten für die jeweilige Grundsrechtsverwirklichung von wesentlicher Bedeutung sind.

Schließlich dürften auch die Regelungen zur aktiven Suchtprävention den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Es hatte beanstandet, dass sich die wichtige aktive Suchtprävention nach dem Lotteriestaatsvertrag darauf beschränkte, dass die Anbieter von Glücksspiel Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten hatten (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 141). Es hat deshalb für die neue Rechtslage Maßnahmen gefordert, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen (a.a.O., Juris-Rn. 152). Derartige gesetzliche Regelungen sind nunmehr vorhanden. Bereits § 7 GlüStV enthält Forderungen, die deutlich über die frühere Regelung hinausgehen. Danach haben Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen, also auch von Sportwetten, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Dem würde das bloße Bereithalten von Aufklärungsmaterial nicht entsprechen, sondern die Veranstalter und Vermittler müssen aktiv aufklären. Außerdem hat die Antragsgegnerin nach § 9 HmbGlüStVAG zu gewährleisten, dass Beratungsstellen gefördert werden, die Hilfen für pathologische Glücksspielerinnen und Glücksspieler sowie deren Angehörige anbieten, und sie hat die Entwicklung präventiver Maßnahmen zu unterstützen.

3. Die Antragstellerin macht geltend, die nationalen Normen des Glücksspielstaatsvertrags sowie des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags über das Sportwettenmonopol schränkten die in den Artikeln 43 und 49 EG geregelte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in rechtswidriger Weise ein, sodass die nationalen Normen aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar seien. Dieser Einwand greift nicht durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verdrängt der Anwendungsvorrang des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft das innerstaatliche Sportwettenmonopol nicht. Die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten Genehmigungen für die Veranstaltung von Sportwetten erlauben es nicht aus Gründen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, in Hamburg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln und Einrichtungen dafür bereit zu stellen. Zwar beschränkt das hier bestehende staatliche Monopol für Sportwetten die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EG sowie die in Art. 49 EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat aber anerkannt, dass diese Freiheiten u.a. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden dürfen. Dazu zählen - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 6. März 2007 in den Rechtssachen Placanica, Palazzese und Sorricchio (NJW 2007, 1515, Juris-Rn. 46 m.w.N.) bestätigt hat - der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil an seiner Rechtsprechung (Urt. v. 6. 11. 2003, NJW 2004, 139, Gambelli) festgehalten, nach der die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Danach steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, sofern die Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

Im Hinblick auf die einzelnen Argumente der Antragstellerin, mit denen sie die Unanwendbarkeit der hamburgischen Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol begründet, gilt Folgendes:

a) Die Antragstellerin meint, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die gesamte Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Der Gesetzgeber dürfe nicht allein die hier zu beurteilenden Sportwetten in den Blick nehmen, sondern er habe dazu alle Sparten bzw. Sektoren des Glücksspiels zu bewerten und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotenzials entsprechende Maßnahmen zu treffen, was jedoch nicht geschehen sei. Diesem Einwand ist bereits im Ansatz nicht zu folgen.

Das Beschwerdegericht teilt nicht die - auch von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 31. Januar 2008 (ZfWG 2008, 32) vertretene - Rechtsauffassung, dass das deutsche Glücksspielrecht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht in seiner Gesamtheit kohärent und systematisch zu sein habe, es aber nicht sei, weil Online-Pferdewetten, Spielautomaten und Spielbanken nicht verboten worden seien, obwohl diese ein gleiches oder höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die verbotenen Sportwetten oder Lotterien. Dies hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 25. März 2008 (NordÖR 2008, 333) ausgeführt, worauf verwiesen werden kann.

Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Grund, dies in Frage zu stellen. Zu Unrecht beruft sie sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil "Gambelli" (v. 6.11.2003, NJW 2004, 139) unter den Randnummern 67 und 69. Unter der Randnummer 67 hat das Gericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Maßnahmen, um zur Erreichung des Ziels geeignet zu sein, zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen müssen, um die es im konkreten Fall ging. Hiernach ist es zulässig, auch Gefahren in einem Sektor der Glücksspiele zu bekämpfen, wenn es an einem kohärenten Gesamtkonzept für die gleichzeitige Suchtprävention in anderen Glücksspielbereichen fehlt. Da es sich um unterschiedliche Märkte mit einem unterschiedlichen Suchtpotenzial und unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten handelt, darf der Staat für die einzelnen Bereiche gesonderte Einzelkonzepte entwickeln. Dies wird nicht durch die Formulierungen unter der Randnummer 69 in Frage gestellt. Dort hat der Europäische Gerichtshof vielmehr diesen Grundsatz lediglich verallgemeinert. Wenn Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten "zum Spiel" zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen. Die gewählte Verallgemeinerung "zum Spiel" ist dabei auf die zuvor genannten Alternativen, nämlich Lotterien, Glücksspiele oder Wetten, bezogen und kann mithin nur verstanden werden als "zum jeweiligen Spiel". Das wird dadurch bestätigt, dass der Europäische Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen der genannten Freiheiten ebenfalls keine Gesamtuntersuchungen zu allen Bereichen des Glücksspiels angestellt oder gefordert hat (vgl. hierzu im Einzelnen VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197). Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler). Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli). Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica u.a., Juris-Rn. 47). Insofern ist es dem Gesetzgeber erlaubt, bei der Festlegung des Schutzniveaus für die einzelnen Teilbereiche des Glücksspielsektors entsprechend den im jeweiligen Land herrschenden kulturellen und traditionellen Besonderheiten zu differenzieren (so auch die Kommission in ihrer Stellungnahme an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Juris-Rn. 34).

Aus dem Urteil in Sachen Placanica u.a. (Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515) ergibt sich schließlich nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof differenziert in diesem Urteil (Juris-Rn. 52) zwischen dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und - soweit Glücksspiele zugelassen sind - dem Ziel, Straftaten durch eine Kontrolle der auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer vorzubeugen. Dabei erkennt er ausdrücklich an, dass das Ziel einer Verminderung der Spielgelegenheiten es grundsätzlich rechtfertigt, die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen (a.a.O., Juris-Rn. 53). Um eine derartige - gesteigerte - Begrenzung handelt es sich bei dem Sportwettenmonopol. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Deutschland grundsätzlich von der in Italien, die Anlass zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gab. In Italien wurde lediglich das Ziel verfolgt, die Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, und deshalb ein Konzessionsmodell mit einer Begrenzung der Gesamtzahl der Konzessionen auf 1.000 praktiziert. Dabei hat der italienische Staat nach den Feststellungen des italienischen Vorlagegerichts eine expansive Politik mit dem Ziel verfolgt, die Staatseinnahmen zu erhöhen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof lediglich beanstandet, dass nach der italienischen Regelung Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, von der Konzessionsvergabe völlig ausgeschlossen sind. Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

Offenbleiben kann es nach alledem, ob - was einerseits die Antragstellerin verneint und was andererseits in der Rechtsprechung angenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 22.22008, ZfWG 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris) - die Regelungen des deutschen Glücksspielrechts auch dann die erforderliche Kohärenz aufweisen, wenn man die Bereiche der Spielbanken, des Automatenspiels und der TV-Gewinnspiele in die Betrachtung einbezieht.

b) Die Antragstellerin macht geltend, es fehle auch dann an der erforderlichen Kohärenz, wenn man allein auf den Sektor der Sportwetten abstelle. Bereits dann würden die Forderungen des Europäischen Gerichtshofs nicht erfüllt. Auch dieser Einwand greift nicht durch.

aa) Die Antragstellerin meint, im Bereich der Sportwetten fehle es an einer kohärenten Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht, da die Pferdewetten ausgenommen seien. Die vom Europäischen Gerichtshof genannten Kriterien "kohärent" und "systematisch" betreffen die Frage, ob eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit geeignet ist, das Ziel zu erreichen, das mit ihr von dem Mitgliedstaat verfolgt wird (EuGH, Urt. v. 6.3. 2007, Placanica, NVwZ 2007, 675, Juris-Rn. 49 und 53; Urt. v. 6.11.2003, Gambelli, NJW 2004, 139, Juris-Rn. 62 und 67). Diese prinzipielle Zielerreichung wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Mitgliedstaat eine noch umfassendere Beschränkung - nämlich das Verbot jeglicher Sportwetten - hätte verfolgen können. Denn die Geeignetheit einer Beschränkung erfordert nicht die denkbar größte Wirksamkeit bei der Zielerreichung, sondern lediglich eine wirksame, d.h. kohärente und systematische, Förderung des angestrebten Ziels (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2007, 1 Bs 187/07).

Nach den Darlegungen der Antragstellerin ist auch nicht erkennbar, dass der Bereich der Pferdewetten so bedeutsam sein könnte, dass das Ziel, die Wettsucht zu bekämpfen, nur dann wirksam bekämpft werden kann, wenn auch dieser Bereich in das staatliche Wettmonopol überführt wird. Die von der Antragstellerin angeführten Umsatzzahlen belegen dies nicht ausreichend. Auch wenn die Gesamtumsätze, die im Bereich der Pferdewetten erzielt werden und sich nach den Angaben der Antragstellerin auf ca. 320 Mio. Euro jährlich belaufen, denen entsprechen, die die staatlichen Veranstalter der Oddset-Wetten für alle Sportarten zusammen erzielen (zuletzt noch 276 Mio Euro im Jahr 2007), ergibt sich hieraus nicht, dass im Bereich der Pferdewetten die Wettsucht mit dem vorhandenen System nicht bewältigt werden könne. Die Antragstellerin hat hierzu im Zusammenhang mit den Vertriebswegen für Sportwetten selbst ausführt, dass die rund 300 konzessionierten Annahmestellen für Pferdesportwetten ausreichten, um die vorhandene Spielleidenschaft in diesem Bereich zu kanalisieren (Schriftsatz v. 14.7.2008, S. 3). Das wird auch durch die Angaben zu den Umsätzen untermauert. So hat die Antragstellerin die Umsätze, die von den zurzeit in Deutschland tätigen privaten Sportwettenanbietern allein auf der Grundlage alter Erlaubnisse aus der DDR erzielt würden, zuletzt mit jährlich ca. 2 Mrd. Euro angegeben. Damit liegen die Umsätze, die im Bereich der Pferdewetten erzielt werden, erheblich unter denen, die in sonstigen Sportwetten, insbesondere im Bereich des Fußballs, erzielt werden. Auch das belegt, dass der Bereich der Pferdewetten, bei denen ein erheblicher Teil der Umsätze zudem an den Totalisatoren auf den Rennbahnen erwirtschaftet werden dürfte, mit dem übrigen Bereich der Sportwetten nicht vergleichbar ist.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Regelungen zur Bekämpfung der Wettsucht auch nicht deshalb inkohärent, weil verschiedene Unternehmen auf der Grundlage von Erlaubnissen, die sie noch auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der ehemaligen DDR erhalten haben, Sportwetten anbieten und hierbei den schon erwähnten jährlichen Umsatz von ca. 2 Mrd. Euro erzielen.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass sich die Wettsucht nur dann kohärent bekämpfen lasse, wenn alle privaten Veranstalter von Sportwetten, auch wenn sie noch im Besitz alter Genehmigungen seien, sogleich in das staatliche Sportwettenmonopol überführt würden. Entscheidend ist, dass eine weitere Ausdehnung des Bereichs der Sportwetten verhindert werden soll und dies nach Einschätzung des Gesetzgebers wirkungsvoller mit dem Mittel eines staatlichen Monopols erreicht werden kann. Dass die privaten Wettanbieter nicht ebenfalls den Einschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags sowie des Ausführungsgesetzes unterliegen, macht die Antragstellerin nicht geltend. Ob ein regionales Nebeneinander privater und staatlicher Wettanbieter zulässig sein kann, ist deshalb keine Frage des Gemeinschaftsrechts, sondern allenfalls eine des nationalen Rechts, hier insbesondere der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ein derartiger Verstoß liegt aber nicht vor. Denn in Hamburg werden Wettanbieter nicht ungleich behandelt. Wetten außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols dürfen generell nicht angeboten werden, auch nicht aufgrund einer Lizenz aus der ehemaligen DDR (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, NordÖR 2008, 333).

cc) Eine fehlende Kohärenz sieht die Antragstellerin schließlich im Bereich der Sportwetten noch darin, dass die Gelegenheiten zu ihrem Abschluss nicht konsequent verringert würden. Dem ist bereits aus den oben zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen ausgeführten Gründen nicht zu folgen.

c) Die Antragstellerin macht geltend, dass die genannten Gesetze deshalb gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für eine noch zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit verstießen, weil vor ihrem Erlass keine gesicherten statistischen oder vergleichbaren Nachweise beigebracht worden seien, die das Erfordernis eines Marktausschlusses für private Anbieter rechtfertigen könnten. Dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin insoweit auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs in Sachen "Lindmann" (Urt. v. 13.11.2003, Slg. 2003 S. I-13519). Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein. Deshalb genügt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 99 ff.) auf eine Untersuchung zu dem mit einer Ausweitung der Sportwetten für suchtgefährdete Spieler verbundenen Gefahrenpotenzial gestützt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) auf eine Untersuchung von Hayer/Meyer (Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2005, 83 ff.) hingewiesen (vgl. auch Diegmann, ZRP 2007, 126, m.w.N.). Diese Untersuchung hat auch bereits vor Erlass der hier angegriffenen Gesetze vorgelegen.

Die Kritik, die von der Antragstellerin an dieser Studie geäußert wird, greift nicht durch. Die Antragstellerin vermisst in dieser Studie Aussagen zu der Frage, ob staatlich verantwortete Wetten zu geringeren Suchtproblemen führen als solche, die von konzessionierten und behördlich überwachten Privatunternehmen angeboten würden. Hierzu bedarf es jedoch keiner Untersuchungen. Denn diese Frage betrifft nicht den Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der Grundfreiheiten, also das Entstehen von Sucht durch Sportwetten, sondern die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will. Es obliegt jedoch allein dem Mitgliedstaat zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, Zenatti, EuZW 2000, 151, Juris-Rn. 33; ebenso BGH, Urt. v. 14.3.2002, NJW 2002, 2175, 2176).

Nicht überzeugend sind die Ausführungen der Antragstellerin, die vorhandenen Untersuchungen belegten auch keine besonderen Suchtgefahren durch Sportwetten. Die zusammenfassenden Feststellungen, die in der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Studie der Harvard Medical School wiedergegebenen sind, sind nicht ausreichend aussagekräftig. Nähere Einzelheiten über die Untersuchung, die das Wettunternehmen bwin in Auftrag gegeben hat und die ausschließlich unter dessen Kunden durchgeführt wurde, sind nicht bekannt. Verlässliche Rückschlüsse darauf, dass Online-Sportwetten - wie es dort heißt - kein sehr hohes Suchtpotenzial aufweisen, sind hiernach nicht möglich. Auch die Studie der britischen Glücksspielaufsicht, auf die sich die Antragstellerin weiter beruft, belegt die geltend gemachte Harmlosigkeit von Sportwetten nicht ausreichend. Es ist schon nicht erkennbar, ob die in Großbritannien durchgeführte Untersuchung repräsentativ für das Wettverhalten in Deutschland ist. Auch erscheint die Feststellung, dass dort nur knapp 1 % der Bevölkerung über 16 Jahren ein problematisches Spielverhalten aufweist, angesichts der hohen Zahl von 32 Millionen Glücksspielteilnehmern jedenfalls in ihrer absoluten Größe in einem anderen Licht und dürfte schon angesichts der hohen Zahl von ca. 300.000 betroffenen Menschen staatliche Eingriffe rechtfertigen.

Im Übrigen erscheinen weitere Untersuchungen auf der Grundlage des neuen Rechts gesichert. Nach § 11 GlüStV haben die Länder die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiel sicherzustellen. Nach § 10 Abs. 1 HmbGlüStVAG fördert die Antragsgegnerin Projekte zur Erforschung pathologischer Verhaltensweisen beim Glücksspiel, wobei sie sich zu diesem Zweck auch an gemeinsamen Projekten mehrerer Länder beteiligen kann. Dass die hiernach anzustellenden Untersuchungen sowohl das Suchtpotenzial von Sportwetten als auch den Einfluss des staatlichen Sportwettenmonopols für Sportwetten auf das Entstehen von Wettlust bzw. ihre Begrenzung im Vergleich zu alternativen Maßnahmen einzubeziehen haben werden, liegt auf der Hand und wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Außerdem haben nach § 27 GlüStV die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats die Auswirkungen des Staatsvertrages bereits innerhalb von drei Jahren zu evaluieren.

d) Schließlich macht die Antragstellerin geltend, die Beschränkungen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit seien unverhältnismäßig, da eine Alternativenprüfung nicht stattgefunden habe und sich die Beschränkungen angesichts des breiten Spielangebots in Deutschland nicht mehr als Teil einer kohärenten und systematischen Regelung des Glücksspielrechts rechtfertigen ließen. Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Beschränkung sei an dem in Deutschland bestehenden Schutzniveau zu messen, das wegen der breiten Palette unterschiedlicher Spiele sehr gering sei. Wie oben bereits ausgeführt, kommt es zur Beschränkung der Grundfreiheiten im Bereich der Sportwetten nicht darauf an, ob in anderen Glücksspielbereichen ein niedriges Schutzniveau besteht. Auch überzeugt es nicht, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aus der Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 6.3. 2007, NVwZ 2007, 675, Juris-Rn. 51) herleitet, dass Alternativen in einem größeren Umfang zu prüfen seien, als es tatsächlich geschehen sei. Dort hat der Europäische Gerichtshof allein bemängelt, dass die Zahl der in Italien für den Glücksspielsektor vergebenen Konzessionen mit der Begründung auf 1.000 begrenzt wurde, dass diese Zahl aufgrund einer spezifischen Schätzung als für das gesamte Inland ausreichend erachtet wurde. Diese Feststellungen des Gerichtshofs lassen keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu. Zur Bekämpfung der Wettsucht hat sich der deutsche Staat nicht für ein System entschieden, in dem eine bestimmte Zahl von Konzessionen erteilt wird, die für sich genommen im Hinblick auf das Ziel, die Wettsucht zu bekämpfen, begründungsbedürftig wäre. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zur Regulierung der Wetttätigkeiten ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten einzuführen. Die Antragstellerin verkennt insofern den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber des Mitgliedstaats auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt. Hiernach hat der Gesetzgeber auch zu beurteilen, ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder hingegen nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Slg. 1999 S. I-06067, Juris-Rn. 35; Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013, Schindler, Juris-Rn. 61). Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein System staatlich an eine Vielzahl privater Wettunternehmen vergebener Konzessionen oder anderer Formen staatlicher Kontrolle gleichermaßen wie ein Monopol geeignet ist, die Gelegenheiten für Sportwetten zu vermindern. Konkurrieren verschiedene private Anbieter mit unterschiedlichen Wettangeboten, so wird der Wettmarkt regelmäßig ausgedehnt und werden damit die Gelegenheiten zum Wetten erhöht. Dies bestätigt der Blick auf die hohe Zahl privater Wettbüros bzw. Wettvermittler, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Hamburg auf den Markt getreten sind. Sie erhöhen mit ihren vielfältigen Angeboten die Wettmöglichkeiten und die Wetttätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

4. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, es fehle an einem besonderen Vollzugsinteresse. Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem nunmehr in § 9 Abs. 2 GlüStV gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage rückwirkende Wirkung beigemessen werden kann und auch die vorliegende, vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags als Landesrecht erlassene Untersagungsverfügung erfasst. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung ist jedenfalls formell rechtmäßig, da die Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung das besondere Interesse an der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eigens schriftlich begründet hat. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt auch tatsächlich vor, da die verfügten Maßnahmen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen, der keinen Aufschub duldet. Wie oben bereits ausgeführt, droht bei der auch nur vorübergehenden Zulassung privater Anbieter von Sportwetten eine erhebliche Ausweitung des Sportwettenangebots. Dies würde zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahren führen, deren Abwehr ein legitimes Ziel staatlicher Maßnahmen ist (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131, Juris-Rn.20).

5. Der Erlass von Auflagen, die es der Antragstellerin ermöglichen würden, bis zur Entscheidung über ihre Klage den Betrieb - wenn auch in eingeschränkter Weise - weiterführen zu dürfen, kommen ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür besteht kein Anlass, da die Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet und ihr wirtschaftliches Interesse, die Wetttätigkeit gleichwohl fortsetzen zu dürfen, deshalb gegenüber dem genannten öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz zurücktreten muss.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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